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C-4681/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-08 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 8. September 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-4681/2022

U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 8. September 2022.

C-4681/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. September 2022 festgestellt hat, dass die A._______ GmbH der Vorinstanz rückwirkend per 1. Januar 2021 zwangsweise ange- schlossen sei und sich die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen – zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteil der Verfügung – ergäben (BVGer-act. 6 Beilage), dass die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Ver- fügung mit Beschwerde vom 14. Oktober 2022 (Poststempel: 15. Okto- ber 2022) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer- act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. Novem- ber 2022, per Einschreiben mit elektronischem Rückschein zugestellt, zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 9. Dezember 2022 aufgefor- dert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 8), dass die Zwischenverfügung vom 8. November 2022 dem Bundesverwal- tungsgericht von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert worden ist (BVGer-act. 9), dass das Gericht der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung am

25. November 2022 nochmals per A-Post zugestellt und sie darauf hinge- wiesen hat, dass eine Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person ausgehändigt wird, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), womit die erneute Zustellung per A-Post keinen Einfluss auf den Lauf der Frist hat (BVGer-act. 10), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht an-

C-4681/2022 Seite 3 fechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. Novem- ber 2022, welche ihr sowohl per Einschreiben als auch per A-Post zuge- stellt wurde (siehe oben), zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum

9. Dezember 2022 aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmit- tel nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 12), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4681/2022 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

C-4681/2022 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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