Rückvergütung von Beiträgen
Sachverhalt
A. A._______ (geb. am [...]1971), Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik (act. 13-1), war mit der Thailändischen Staatsangehörigen C._______ (geb. am [...] 1982) verheiratet. Die gemeinsame Tochter D.______, welche die Schweizer Staatsangehörigkeit erwarb (act. 13-2), kam am [...] 2000 zur Welt (act. 5-10 ff.). B. Nach dem Ableben der Ehefrau am [...] 2006 (act. 5-12) sprach die Eidgenössische Ausgleichskasse dem damals in der Schweiz wohnhaften A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 7. März 2006 bzw. vom 3. April 2006 eine Witwerrente bzw. für seine Tochter eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu (act. 9-1 ff.). C. Am 9. August 2013 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizerische Ausgleichskasse und gab bekannt, dass er Ende Oktober 2013 zusammen mit seiner Tochter in die Dominikanische Republik auswandern werde. Die Witwer- und Waisenrente sei ihm auf ein Konto in der Dominikanischen Republik zu überweisen (act. 8-1). Am 13. August 2013 teilte die Eidgenössische Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer mit, dass sein Rentendossier infolge Wohnsitz in der Dominikanischen Republik zuständigkeitshalber an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) überwiesen werde (act. 2-3). Am 26. August 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Anmeldung für eine Altersrente der AHV für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein (act. 11-1 ff.). D. Mit Verfügung vom 23. September 2013 verneinte die SAK einen Anspruch auf eine Altersrente, da das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht sei (act. 17). Mit einer weiteren Verfügung vom 15. Oktober 2013 wurde zudem der Anspruch auf Weiterzahlung der Witwerrente aufgrund des Wohnsitzes ausserhalb der Schweiz und mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Dominikanischen Republik und der Schweiz verneint (act. 18-1). E. Am 8. November 2013 gelangte der Beschwerdeführer telefonisch an die SAK und erkundigte sich nach dem Verbleib seiner Witwerrente. Die SAK hielt in der Telefonnotiz fest, dass die Verfügung vom 23. September 2013 betreffend Altersrente der AHV retourniert worden sei (act. 20). F. Mit E-Mail vom 14. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an der Weiterausrichtung seiner Witwerrente fest (act. 25-1). G. Mit formloser Mitteilung vom 16. Januar 2014 führte die SAK unter anderem erneut aus, dass die Witwerrente mangels Sozialversicherungsabkommen zwischen der Dominikanischen Republik und der Schweiz nicht weiter ausbezahlt werden könne. Ferner wies sie den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Rückvergütung der AHV-Beiträge hin (act. 24-1 f.). H. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er werde in die Schweiz zurückkehren, wenn ihm die Witwerrente nicht ausbezahlt würde. Seine Tochter werde er in der Dominikanischen Republik bei seinen Eltern lassen (act. 28-1). I. Am 20. März 2014 beantragte die zur Vertretung bevollmächtigte Schwester des Beschwerdeführers (act. 21 f.), B._______, die Rückvergütung der vom Beschwerdeführer an die AHV bezahlten Beiträge (act. 37-1 ff.). Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 verneinte die SAK einen Anspruch auf Rückvergütung der AHV Beiträge, da die Leistungen der bereits ausbezahlten Witwerrenten den Rückvergütungsbetrag übersteige (act. 44). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2014 per E-Mail sinngemäss Einsprache (act. 47). Nachdem die SAK dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 Frist zur Verbesserung der Einsprache einräumte (act. 50-1), nahm sie die schriftliche und unterzeichnete Eingabe vom 4. Juli 2014 (Eingang am 14. Juli 2014) als Einsprache entgegen (52-1). J. Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2014 wies die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers ab (act. 53-1 f.). Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Schwester B.______, am 21. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Sinngemäss wurde die Aufhebung des Einspracheentscheids und Ausrichtung einer Witwerrente beantragt. K. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 13). L. Mit dem als Replik entgegengenommenen Schreiben vom 9. November 2014 machte der Beschwerdegegner geltend, er sei mit dem im Brief vom 14. Oktober 2014 erwähnten Punkten einverstanden (BVGer act. 15, Beilage). Es sei ihm jedoch mitzuteilen unter welchen Bedingungen ihm seine Altersrente im Jahr 2036 ausgerichtet werden würde (BVGer act. 15). M. Die entsprechenden Auskünfte erstattete die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 15. Januar 2015, welche dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2015 zugestellt wurde (BVGer act. 19 und 20). N. Nach Abschluss des Schriftenwechsels mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Januar 2015 (BVGer act. 20), reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2015 zwei an sie gerichtete E-Mail Nachrichten des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2015 und 28. Januar 2015 ein, worin dieser sinngemäss an der Ausrichtung von Leistungen der AHV festhielt (BVGer act. 21). O. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. B._______, welche die Beschwerde unterzeichnet hat, ist zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt (BVGer act. 3, Beilage). Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Die Sache beurteilt sich - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und lebt in seinem Heimatland. Da die Schweiz mit der Dominikanischen Republik kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht.
E. 3 Aufgrund der Aktenlage ist zunächst der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu ermitteln.
E. 3.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur bilden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegen-stände, über die seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitge-genstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Ausnahmsweise werden neue Rechtsbegehren, welche ausserhalb des Anfechtungsgenstands aber im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äussern (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Waldmann/Weissen-berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 52 N. 38 m.H.). Bei der Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis des Sozialversicherungsgerichts (Meyer-Blaser Ulrich, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri, Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 24).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren die Ausrichtung einer Witwerrente. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids war indes die Rückvergütung von geleisteten AHV-Beiträgen. Insofern wäre im Beschwerdeverfahren einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der geleisteten AHV-Beiträge zu prüfen. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus, sind vorliegend jedoch erfüllt. Einerseits setzt der Anspruch auf Rückvergütung gerade voraussetzt, dass kein Rentenanspruch besteht (vgl. nachstehende E. 5.1). Insofern ist der Rentenanspruch im Rahmen der Rückvergütung vorfrageweise zu überprüfen und steht daher in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Streitgegenstand. Andererseits hat die Vorinstanz sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch zum Anspruch auf die geltend gemachte Witwerrente geäussert (vgl. BVGer act. 19). Schliesslich steht der Ausdehnung des Verfahrens auch nicht entgegen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf eine Witwerrente bereits mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 verneinte. Diese Verfügung wurde per uneingeschriebener Post an die erst ab November 2013 gültige Wohnadresse in der Dominikanischen Republik versandt (act. 8-1, 18). Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde bzw. nicht in seinen Machtbereich gelangte. Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 8. November 2013 telefonisch nach dem Verbleib seiner Witwerrente, wobei die SAK einzig die Verfügung vom 23. September 2013 betreffend Altersrente (welche ihr retourniert worden war) erwähnte, was dafür spricht, dass er keine Kenntnis von der Verfügung vom 15. Oktober 2013 betreffend Witwerrente hatte (zur objektiven Beweislast für die Zustellung einer Verfügung vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2). Wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 15. Oktober 2013 jedoch nicht eröffnet, kann sie keinerlei Rechtswirkung entfalten (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/bb). Ebenso wenig konnte die formlose Mitteilung vom 16. Januar 2014, womit der Anspruch auf eine Witwerrente erneut verneint wurde, in Rechtskraft erwachsen (act. 24-1 f.), da der Beschwerdeführer gegen diese Mittelung bereits am 29. Januar 2014 schriftlich intervenierte (act. 28-1; zur Rechtskraft einer formlosen Mittelung vgl. BGE 134 V 145 E. 5.2 f.). Somit steht der (ausnahmsweisen) Überprüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf die beantragte Witwerrente nichts entgegen. Insbesondere liegt darüber noch keine rechtskräftige Verfügung vor.
E. 4.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Wit-wer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats.
E. 4.2 Der Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenleistungen von Schweizer Bürgern, Ausländern und Staatenlosen richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 18 Abs. 1 AHVG). Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG).
E. 4.3 Der seit November 2013 in der Dominikanischen Republik wohnhafte Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen nicht über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Er erfüllt mangels Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Hinterlassenenrente gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht. Eine davon abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung in Form eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik besteht nicht. Sodann liegt auch kein Anwendungsfall im Sinn der Ziffer 3429/1 der ab 2005 geltenden Fassung der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vor (<http://www.bsv.admin.ch > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 08.06.2016). Danach haben verwitwete Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Nichtvertragsstaates, deren verstorbener Ehegatte die schweizerische Staatsbürgerschaft besessen hatte, auch nach der Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz ins Ausland Anrecht auf eine Witwerrente. Die verstorbene Ehegattin des Beschwerdeführer war indes unbestrittenermassen nicht schweizerische Staatsbürgerin (vgl. act. 13-1). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer seit der Rückkehr in sein Heimatland keinen Anspruch mehr auf die Ausrichtung einer Witwerrente.
E. 5.1 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG be-zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelhei-ten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Auslän-der, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während min-destens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenan-spruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausge-schieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
E. 5.2 Der Umfang der Rückvergütung der an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge bestimmt sich nach Art. 4 RV-AHV. Rückvergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). Die Rückvergütung umfasst dabei sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge (Rz. 13 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück], ab der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung; <http://www.bsv.admin.ch > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 08.06.2016).
E. 5.3 Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Versicherte eine Rückvergütung von AHV-Beiträgen wegen Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz in einen Nichtvertragsstaat geltend macht (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV; vgl. dazu auch BVGE 2013/57 E. 7.3). Der Abzug von bereits entrichteten Rentenbetreffnissen gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV ist vom Bundesgericht als rechtmässig beurteilt worden. Soweit AHV-intern bereits Leistungen geflossen sind, erweist sich die Regelung von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RV-AHVV als rechtmässig; denn würden die bereits ausbe-zahlten AHV-Renten bei der Auszahlung des (vollen) kapitalisierten Ren-tenanspruchs nicht abgezogen, ergäbe die Kumulation der rückzahlbaren AHV-Beiträge mit den bereits bezogenen AHV-Leistungen eine unzuläs-sige Überentschädigung (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_533/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2.2; 9C_83/2009 vom 14. April 2010 E. 3.4; [zur Publikation vorgesehenes] Urteil des BVGer C-657/2012 vom 13. Januar 2016 E. 6.4.5 mit Hinweisen).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen, um die Rückvergütung seiner AHV-Beiträge zu verlangen. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass er im Zeitraum vom Februar 2006 bis und mit Oktober 2013 Witwerrenten in der Höhe von total Fr. 129'327.- bezogen hat (act. 45-6). Demgegenüber belaufen sich die in den Jahren 1999 bis 2012 geleisteten Beiträge an die AHV auf Fr. 67'701.30 (act. 45-4). Die bereits bezogenen Witwerrenten übersteigen die an die AHV geleisteten Beiträge somit deutlich, sodass die Vorinstanz die Rückvergütung zu Recht verneint hat.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit der Rückkehr in sein Heimatland keinen Anspruch mehr auf die Ausrichtung einer Witwerrente hat. Ein Anspruch auf Rückvergütung seiner an die AHV geleisteten Beiträge ist sodann aufgrund der bereits bezogenen Witwerrenten, die die geleisteten AHV-Beiträge weit übersteigen, zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) abzuweisen.
E. 7 Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 7.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]. Auch der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4675/2014 Urteil vom 14. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A.________, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 6. August 2014. Sachverhalt: A. A._______ (geb. am [...]1971), Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik (act. 13-1), war mit der Thailändischen Staatsangehörigen C._______ (geb. am [...] 1982) verheiratet. Die gemeinsame Tochter D.______, welche die Schweizer Staatsangehörigkeit erwarb (act. 13-2), kam am [...] 2000 zur Welt (act. 5-10 ff.). B. Nach dem Ableben der Ehefrau am [...] 2006 (act. 5-12) sprach die Eidgenössische Ausgleichskasse dem damals in der Schweiz wohnhaften A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 7. März 2006 bzw. vom 3. April 2006 eine Witwerrente bzw. für seine Tochter eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu (act. 9-1 ff.). C. Am 9. August 2013 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizerische Ausgleichskasse und gab bekannt, dass er Ende Oktober 2013 zusammen mit seiner Tochter in die Dominikanische Republik auswandern werde. Die Witwer- und Waisenrente sei ihm auf ein Konto in der Dominikanischen Republik zu überweisen (act. 8-1). Am 13. August 2013 teilte die Eidgenössische Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer mit, dass sein Rentendossier infolge Wohnsitz in der Dominikanischen Republik zuständigkeitshalber an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) überwiesen werde (act. 2-3). Am 26. August 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Anmeldung für eine Altersrente der AHV für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein (act. 11-1 ff.). D. Mit Verfügung vom 23. September 2013 verneinte die SAK einen Anspruch auf eine Altersrente, da das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht sei (act. 17). Mit einer weiteren Verfügung vom 15. Oktober 2013 wurde zudem der Anspruch auf Weiterzahlung der Witwerrente aufgrund des Wohnsitzes ausserhalb der Schweiz und mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Dominikanischen Republik und der Schweiz verneint (act. 18-1). E. Am 8. November 2013 gelangte der Beschwerdeführer telefonisch an die SAK und erkundigte sich nach dem Verbleib seiner Witwerrente. Die SAK hielt in der Telefonnotiz fest, dass die Verfügung vom 23. September 2013 betreffend Altersrente der AHV retourniert worden sei (act. 20). F. Mit E-Mail vom 14. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an der Weiterausrichtung seiner Witwerrente fest (act. 25-1). G. Mit formloser Mitteilung vom 16. Januar 2014 führte die SAK unter anderem erneut aus, dass die Witwerrente mangels Sozialversicherungsabkommen zwischen der Dominikanischen Republik und der Schweiz nicht weiter ausbezahlt werden könne. Ferner wies sie den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Rückvergütung der AHV-Beiträge hin (act. 24-1 f.). H. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er werde in die Schweiz zurückkehren, wenn ihm die Witwerrente nicht ausbezahlt würde. Seine Tochter werde er in der Dominikanischen Republik bei seinen Eltern lassen (act. 28-1). I. Am 20. März 2014 beantragte die zur Vertretung bevollmächtigte Schwester des Beschwerdeführers (act. 21 f.), B._______, die Rückvergütung der vom Beschwerdeführer an die AHV bezahlten Beiträge (act. 37-1 ff.). Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 verneinte die SAK einen Anspruch auf Rückvergütung der AHV Beiträge, da die Leistungen der bereits ausbezahlten Witwerrenten den Rückvergütungsbetrag übersteige (act. 44). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2014 per E-Mail sinngemäss Einsprache (act. 47). Nachdem die SAK dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 Frist zur Verbesserung der Einsprache einräumte (act. 50-1), nahm sie die schriftliche und unterzeichnete Eingabe vom 4. Juli 2014 (Eingang am 14. Juli 2014) als Einsprache entgegen (52-1). J. Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2014 wies die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers ab (act. 53-1 f.). Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Schwester B.______, am 21. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Sinngemäss wurde die Aufhebung des Einspracheentscheids und Ausrichtung einer Witwerrente beantragt. K. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 13). L. Mit dem als Replik entgegengenommenen Schreiben vom 9. November 2014 machte der Beschwerdegegner geltend, er sei mit dem im Brief vom 14. Oktober 2014 erwähnten Punkten einverstanden (BVGer act. 15, Beilage). Es sei ihm jedoch mitzuteilen unter welchen Bedingungen ihm seine Altersrente im Jahr 2036 ausgerichtet werden würde (BVGer act. 15). M. Die entsprechenden Auskünfte erstattete die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 15. Januar 2015, welche dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2015 zugestellt wurde (BVGer act. 19 und 20). N. Nach Abschluss des Schriftenwechsels mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Januar 2015 (BVGer act. 20), reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2015 zwei an sie gerichtete E-Mail Nachrichten des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2015 und 28. Januar 2015 ein, worin dieser sinngemäss an der Ausrichtung von Leistungen der AHV festhielt (BVGer act. 21). O. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. B._______, welche die Beschwerde unterzeichnet hat, ist zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt (BVGer act. 3, Beilage). Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Sache beurteilt sich - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). 2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und lebt in seinem Heimatland. Da die Schweiz mit der Dominikanischen Republik kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht.
3. Aufgrund der Aktenlage ist zunächst der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu ermitteln. 3.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur bilden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegen-stände, über die seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitge-genstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Ausnahmsweise werden neue Rechtsbegehren, welche ausserhalb des Anfechtungsgenstands aber im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äussern (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Waldmann/Weissen-berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 52 N. 38 m.H.). Bei der Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis des Sozialversicherungsgerichts (Meyer-Blaser Ulrich, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri, Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 24). 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren die Ausrichtung einer Witwerrente. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids war indes die Rückvergütung von geleisteten AHV-Beiträgen. Insofern wäre im Beschwerdeverfahren einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der geleisteten AHV-Beiträge zu prüfen. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus, sind vorliegend jedoch erfüllt. Einerseits setzt der Anspruch auf Rückvergütung gerade voraussetzt, dass kein Rentenanspruch besteht (vgl. nachstehende E. 5.1). Insofern ist der Rentenanspruch im Rahmen der Rückvergütung vorfrageweise zu überprüfen und steht daher in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Streitgegenstand. Andererseits hat die Vorinstanz sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch zum Anspruch auf die geltend gemachte Witwerrente geäussert (vgl. BVGer act. 19). Schliesslich steht der Ausdehnung des Verfahrens auch nicht entgegen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf eine Witwerrente bereits mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 verneinte. Diese Verfügung wurde per uneingeschriebener Post an die erst ab November 2013 gültige Wohnadresse in der Dominikanischen Republik versandt (act. 8-1, 18). Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde bzw. nicht in seinen Machtbereich gelangte. Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 8. November 2013 telefonisch nach dem Verbleib seiner Witwerrente, wobei die SAK einzig die Verfügung vom 23. September 2013 betreffend Altersrente (welche ihr retourniert worden war) erwähnte, was dafür spricht, dass er keine Kenntnis von der Verfügung vom 15. Oktober 2013 betreffend Witwerrente hatte (zur objektiven Beweislast für die Zustellung einer Verfügung vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2). Wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 15. Oktober 2013 jedoch nicht eröffnet, kann sie keinerlei Rechtswirkung entfalten (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/bb). Ebenso wenig konnte die formlose Mitteilung vom 16. Januar 2014, womit der Anspruch auf eine Witwerrente erneut verneint wurde, in Rechtskraft erwachsen (act. 24-1 f.), da der Beschwerdeführer gegen diese Mittelung bereits am 29. Januar 2014 schriftlich intervenierte (act. 28-1; zur Rechtskraft einer formlosen Mittelung vgl. BGE 134 V 145 E. 5.2 f.). Somit steht der (ausnahmsweisen) Überprüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf die beantragte Witwerrente nichts entgegen. Insbesondere liegt darüber noch keine rechtskräftige Verfügung vor. 4. 4.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Wit-wer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats. 4.2 Der Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenleistungen von Schweizer Bürgern, Ausländern und Staatenlosen richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 18 Abs. 1 AHVG). Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG). 4.3 Der seit November 2013 in der Dominikanischen Republik wohnhafte Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen nicht über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Er erfüllt mangels Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Hinterlassenenrente gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht. Eine davon abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung in Form eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik besteht nicht. Sodann liegt auch kein Anwendungsfall im Sinn der Ziffer 3429/1 der ab 2005 geltenden Fassung der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vor ( Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 08.06.2016). Danach haben verwitwete Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Nichtvertragsstaates, deren verstorbener Ehegatte die schweizerische Staatsbürgerschaft besessen hatte, auch nach der Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz ins Ausland Anrecht auf eine Witwerrente. Die verstorbene Ehegattin des Beschwerdeführer war indes unbestrittenermassen nicht schweizerische Staatsbürgerin (vgl. act. 13-1). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer seit der Rückkehr in sein Heimatland keinen Anspruch mehr auf die Ausrichtung einer Witwerrente. 5. 5.1 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG be-zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelhei-ten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Auslän-der, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während min-destens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenan-spruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausge-schieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). 5.2 Der Umfang der Rückvergütung der an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge bestimmt sich nach Art. 4 RV-AHV. Rückvergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). Die Rückvergütung umfasst dabei sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge (Rz. 13 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück], ab der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung; Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 08.06.2016). 5.3 Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Versicherte eine Rückvergütung von AHV-Beiträgen wegen Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz in einen Nichtvertragsstaat geltend macht (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV; vgl. dazu auch BVGE 2013/57 E. 7.3). Der Abzug von bereits entrichteten Rentenbetreffnissen gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV ist vom Bundesgericht als rechtmässig beurteilt worden. Soweit AHV-intern bereits Leistungen geflossen sind, erweist sich die Regelung von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RV-AHVV als rechtmässig; denn würden die bereits ausbe-zahlten AHV-Renten bei der Auszahlung des (vollen) kapitalisierten Ren-tenanspruchs nicht abgezogen, ergäbe die Kumulation der rückzahlbaren AHV-Beiträge mit den bereits bezogenen AHV-Leistungen eine unzuläs-sige Überentschädigung (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_533/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2.2; 9C_83/2009 vom 14. April 2010 E. 3.4; [zur Publikation vorgesehenes] Urteil des BVGer C-657/2012 vom 13. Januar 2016 E. 6.4.5 mit Hinweisen). 5.4 Der Beschwerdeführer erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen, um die Rückvergütung seiner AHV-Beiträge zu verlangen. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass er im Zeitraum vom Februar 2006 bis und mit Oktober 2013 Witwerrenten in der Höhe von total Fr. 129'327.- bezogen hat (act. 45-6). Demgegenüber belaufen sich die in den Jahren 1999 bis 2012 geleisteten Beiträge an die AHV auf Fr. 67'701.30 (act. 45-4). Die bereits bezogenen Witwerrenten übersteigen die an die AHV geleisteten Beiträge somit deutlich, sodass die Vorinstanz die Rückvergütung zu Recht verneint hat.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit der Rückkehr in sein Heimatland keinen Anspruch mehr auf die Ausrichtung einer Witwerrente hat. Ein Anspruch auf Rückvergütung seiner an die AHV geleisteten Beiträge ist sodann aufgrund der bereits bezogenen Witwerrenten, die die geleisteten AHV-Beiträge weit übersteigen, zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) abzuweisen.
7. Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]. Auch der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: