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C-4649/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-12 · Deutsch CH

Rente | Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe, Einspracheentscheid der SAK vom 12. Juni 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-4649/2025

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,

gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe, Einspracheentscheid der SAK vom 12. Juni 2025.

C-4649/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vor- instanz) A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 31. März 2025 eine ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 2'234.– ab dem 1. März 2025 zugesprochen hat (Akten der SAK [SAK-act.] 11), dass die SAK die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache mit Ent- scheid vom 12. Juni 2025 abgewiesen hat (SAK-act. 14), dass der Versicherte diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom

19. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Neuberechnung der Rente, hilfs- weise die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neuberech- nung, die Auferlegung der Kosten an die Vorinstanz und die Zusprache ei- ner Entschädigung von Fr. 1'500.– beantragt hat (Akten des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2025 auf ihren Einspracheentscheid vom 12. Juni 2025 bzw. ihre Verfügung vom 31. März 2025 zurückgekommen ist und dem Beschwerdeführer wiedererwägungs- weise ab dem 1. März 2025 eine ordentliche Altersrente in Betrag von mo- natlich Fr. 2'291.– zugesprochen hat (Beilage zu BVGer-act. 3), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2025 auf ihre neue Rentenverfügung vom 9. Juli 2025 verwiesen hat und im Übrigen die Ab- weisung der Beschwerde beantragt hat (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2025 Fragen zur Rentenberechnung gestellt hat, welche die Vorinstanz auf entsprechendes Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts hin mit Eingabe vom 10. Sep- tember 2025 beantwortet hat (vgl. BVGer-act. 5 ff.), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 mitgeteilt hat, die Neuberechnung der Rente entspreche seinem Begehren und aus seiner Sicht sei nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auf- wandsentschädigung zu entscheiden (BVGer-act. 9), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

C-4649/2025 Seite 3 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass die SAK zu den Behörden gemäss Art. 33 Bst. d VGG gehört und das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung entscheidet (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass mit der Neuberechnung der Rente gemäss Einspracheentscheid vom

9. Juli 2025 den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden ist und das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1500.– für aussergerichtlichen und gerichtlichen Aufwand we- der belegt noch begründet hat, dass dem nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist, da der reine Zeitaufwand einer Partei sel- ber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 310 Rz. 4.83) und dem Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnis- mässig hohen Kosten im Sinne von Art. 13 VGKE erwachsen sind (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 VwVG).

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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-4649/2025 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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