Rentenanspruch
Sachverhalt
A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1959 geboren und ist kroatischer Staatsangehöriger (IV-act. 2). In den Jahren 1989 bis 2007 arbeitete er in der Schweiz und leistete während dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an die schweizerische AHV/IV (IV-act. 4). Zuletzt war er in der Zeit von 1990 bis Ende Juni 2007 als angelernter Schreiner im Bereich der Montage von Fenstern sowie der Mithilfe bei der Produktion bei der B._______ Fensterbau AG, in C._______ angestellt. Der letzte effektive Arbeitstag war der 31. Juni 2007 (IV-act. 8). Mit Formular "Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene", unterzeichnet am 13. Dezember 2006, beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle D._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) die Gewährung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Als Krankheitsgrund gab der Versicherte seit 2006 bestehenden Rückenschmerzen an. Das Formular ging am 11. Januar 2007 bei der kantonalen IV-Stelle ein (IV-act. 1). B. In der Folge führte die kantonale IV-Stelle eine Frühintervention in der Form von beruflichen Massnahmen durch (vgl. IV-act. 5-10). Am 15. Mai 2007 erteilte die kantonale IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Firma E._______ Baumontagen GmbH (IV-act. 19). Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2007 schloss die kantonale IV-Stelle die Bemühungen bezüglich Arbeitsvermittlung ab (befindet sich nicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten, vgl. IV-act. 19, S. 10). Mit Vorbescheid vom 19. November 2007 teilte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit, sie habe diverse Abklärungen durchgeführt. Gestützt auf diese betrage der Invaliditätsgrad 6 %. Das Leistungsbegehren werde deshalb abzuweisen sein (IV-act. 19, S. 10-12). Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 wies die Vorinstanz in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 19. November 2007 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (IV-act. 19, S. 7-9). C. C.a Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 teilte der den Versicherten behandelnde Arzt Dr. med. F._______ der kantonalen IV-Stelle mit, zu den ursprünglichen Rückenschmerzen seien neu psychische Schwierigkeiten wie auch funktionelle Beschwerden mit Gedächtnisstörungen, dauerndem Schwindel, Denkblockaden, profusem Schwitzen sowie anhaltende, stets beklagte Befindlichkeitsstörungen hinzugetreten. Im Rahmen einer stationären Behandlung seien eine mittelgradige depressive Episode, Anpassungsprobleme und sonstige chronische Schmerzen diagnostiziert worden. Er sowie der behandelnde Psychiater seien der Auffassung, der Versicherte leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Er bat daher um eine erneute Prüfung der Rentenanmeldung. Mindestens eine Dreiviertelsrente sei seiner Ansicht nach angemessen (IV-act. 12). Am 28. November 2008 (Eingangsdatum) erteilte der Versicherte sein Einverständnis für die erneute Prüfung seines Rentenanspruchs (IV-act. 25). C.b Mit Mitteilung vom 17. Dezember 2008 kündigte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung einer medizinischen Abklärung beim J._______, K._______ (im Folgenden: J._______) an (IV-act. 19, S. 5). Gemäss dem interdisziplinären J._______-Gutachten vom 22. Juni 2009 ist der Versicherte seit August 2006 in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe indessen eine zumutbare, volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-act. 15). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2009 teilte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit, die erneute ausführliche medizinische Abklärung habe bestätigt, dass ihm die Tätigkeit als Mitarbeiter im Fensterbau nicht mehr zumutbar sei. Indessen seien ihm körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, mit nur ausnahmsweiser Überschreitung der Hebe- und Tragelimite von 15 Kilogramm, weiterhin und ohne eine eingeschränkte Leistungs- oder Arbeitsfähigkeit möglich. Der Einkommensvergleich zeige eine Erwerbseinbusse von 5 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtige nicht zu einer schweizerischen Invalidenrente (IV-act. 19. S. 3-4). Mit Verfügung vom 21. September 2009 wies die kantonale IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (IV-act. 19 S. 1-2). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. D. Am 13. Januar 2011 übergab die kantonale IV-Stelle die Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, nachdem der Versicherte Ende Jahr 2010 seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hatte (IV-act. 21; vgl. IV-act. 10, S. 17). E. E.a Am 6. Januar 2011 ging bei der Vorinstanz ein neues Leistungsgesuch des Versicherten ein (vgl. IV-act. 27). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2011 teilte die Vorinstanz dem nunmehr durch lic. iur. Gojko Reljic vertretenen Versicherten mit, mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrads werde auf das dritte Leistungsgesuch nicht einzutreten sein (IV-act. 27). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte mit Eingaben vom 21. Februar 2011 sowie vom 28. Februar 2011 Einwand und beantragte die Einholung einer Beurteilung des RAD-Arztes für Neuropsychiatrie (IV-act. 29 f.). In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2011 schloss Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des regionalen ärztlichen Diensts (im Folgenden: RAD) Rhone auf einen seit dem J._______-Gutachten des Jahres 2009 im Wesentlichen gleichgebliebenen Zustand (IV-act. 33). Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 trat die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein (IV-act. 34). E.b Mit Beschwerde vom 28. Juni 2011 zog der Versicherte die Verfügung vom 23. Mai 2011 weiter ans Bundesverwaltungsgericht (IV-act. 37). Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen (IV-act. 62). Mit Urteil C-3667/2011 vom 25. November 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es zog in Erwägung, dass der Versicherte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine substantiellen Anhaltspunkte glaubhaft gemacht habe, welche die Erforderlichkeit einer neuen Prüfung des Rentenanspruchs zu begründen vermöchten. Die Vorinstanz sei daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten (IV-act. 82). F. Am 3. Dezember 2013 machte der Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, in einem als "neues Gesuch um IV-Leistungen" bezeichneten Schreiben gegenüber der Vorinstanz erneut eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend (IV-act. 83). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 verwies die Vorinstanz den Versicherten zur Einreichung eines neuen Gesuchs an die Verbindungsstelle in Zagreb (IV-act. 85). Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 informierte der Rechtsvertreter des Versicherten die Vorinstanz, der Beschwerdeführer werde in den nächsten Tagen gemäss dem Schreiben der Vorinstanz verfahren (IV-act. 86). Am 25. August 2014 übermittelte der kroatische Versicherungsträger die Neuanmeldung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz (Eingangsdatum 19. September 2014; IV-act. 90). F.a Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 hielt RAD-Arzt Dr. med. H._______ , Facharzt FMH für allgemeine Medizin, fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in somatischer sowie psychischer Hinsicht seit dem 27. November 2012 verschlechtert. In seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit sei der Versicherte nach wie vor voll arbeitsunfähig. In einer angepassten beruflichen Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 80 % (IV-act. 135). F.b Am 12. Januar 2015 gingen bei der Vorinstanz die Fragebögen für den Versicherten vom 7. Januar 2015, für den im Haushalt tätigen Versicherten vom 30. Dezember 2014 sowie für den Arbeitgeber vom 7. Januar 2015 ein (IV-act. 138). Auf dem (nicht unterzeichneten) Fragebogen für den Arbeitgeber erklärte der Versicherte, er habe seit seinem Wegzug aus der Schweiz infolge seiner Erkrankung (Parkinson, drei Rückenoperationen) nicht mehr gearbeitet (IV-act. 138, S. 8, und 140). In der Stellungnahme vom 19. Februar 2015 hielt RAD-Arzt Dr. med. H._______ fest, der Versicherte sei in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit seit dem 27. November 2012 voll arbeitsunfähig. Im Haushalt sei er aufgrund seiner Erkrankungen sowie angesichts der Tatsache, dass er für einige alltägliche Verrichtungen von der Hilfe anderer abhängig geworden sei, zu 95 % arbeitsunfähig (IV-act. 148). Mit Vorbescheid vom 3. März 2015 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, seit dem 27. November 2012 liege bei ihm eine Arbeitsunfähigkeit sowie eine Erwerbseinbusse von 100 % vor. Ein Rentenanspruch bestehe daher grundsätzlich ab dem 1. November 2013. Nachdem vorliegend das Rentengesuch indessen (erst) am 25. August 2014 gestellt worden sei, könne die Rente indessen frühestens am 1. Februar 2015 ausgerichtet werden (IV-act. 149). F.c Mit Schreiben vom 5. März 2015 teilte der Versicherte der Vorinstanz mit, gemäss dem beiliegenden Beschluss des kroatischen Versicherungsträgers vom 11. April 2014 habe er bereits am 6. November 2012 ein Gesuch um eine schweizerische Invalidenrente eingereicht. Es sei daher der 6. November 2012 als Anmeldedatum anzuerkennen (IV-act. 150). Am 19. März 2015 verwies der Versicherte - nach Akteneinsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten - für das Anmeldedatum erneut auf den Beschluss des kroatischen Versicherungsträgers vom 11. April 2014. Hinsichtlich der Gesundheitsbeeinträchtigungen bestritt er die Stellungnahmen von Dr. med. H._______ vom 9. Dezember 2014 sowie vom 10. Februar 2015 (recte: 19. Februar 2015). Der sehr ausführlichen Dokumentation aus Kroatien sei eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2007 zu entnehmen. Es sei daher die Beurteilung der medizinischen Fachgruppe (statt jener eines RAD-Einzelarztes für allgemeine Medizin) einzuholen. Insgesamt sei ihm eine ganze Invalidenrente 12 Monate rückwirkend ab dem eingereichten Gesuch, das heisst ab dem 1. November 2011 zuzusprechen (IV-act. 156). F.d Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 eine ganze Rente zu (IV-act. 163, S. 1-4). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dem Argument, dass bereits seit 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, könne nicht gefolgt werden, da über jenen Zeitpunkt bereits rechtskräftig verfügt worden sei. In psychiatrischer Hinsicht sei erstmals in der Untersuchung vom 27. November 2012 die Diagnose der schweren depressiven Episode festgestellt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt könne eine allfällige Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertet werden. Hinsichtlich des Anmeldungszeitpunkts habe der Rechtsvertreter des Versicherten am 3. Dezember 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten angezeigt. Auf ihre Information hin, es sei ein neuer Antrag bei der Verbindungsstelle in Zagreb einzureichen, sei am 19. September 2014 der neue Antrag des Beschwerdeführers für Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 24. Februar 2014 bei ihr eingegangen. Vor diesem Zeitpunkt sei kein Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung von der kroatischen Sozialversicherung übermittelt worden. Die Vorinstanz anerkenne das Eingangsdatum des formlosen Antrags des Rechtsvertreters, das heisst den 4. Dezember 2013. Die Auszahlung erfolge daher nach Ablauf der halbjährigen Wartezeit ab dem 1. Juni 2014 (IV-act. 163, S. 8 f.). G. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 23. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. November 2011 zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer auf seine im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände. Da sein Akteneinsichtsgesuch von der Vorinstanz nicht beantwortet worden sei, ersuche er um eine Nachfrist von 20 Tagen zur Beschwerdeergänzung (BVGer-act. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 11. August 2015 führte der Beschwerdeführer aus, die ausführliche medizinische Dokumentation zeige auf, dass sich sein Gesundheitszustand schon vor dem 27. November 2012 verschlechtert habe. Die Stellungnahme des RAD widerspreche dem Befund des Psychiaters Dr. med. I._______ vom 27. November 2012, gemäss welchem das Parkinson-Syndrom bereits vor zirka einem Jahr festgestellt worden sei und die psychischen Probleme seit bereits etwa zwei Jahren bestünden. Der Beschwerdeführer reichte sodann zwei Arztberichte vom 15. und 26. Juni 2015 ein (BVGer-act. 1). H. Der mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 beim Beschwerdeführer erhobene Kostenvorschuss von Fr. 400.- ging am 1. September 2015 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 3 und 5). I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. In Bezug auf die Verschlechterung der Gesundheitsbeeinträchtigungen wies die Vorinstanz darauf hin, dass selbst der kroatische Versicherungsträger den Invaliditätszeitpunkt auf den 9. Dezember 2012 festgelegt habe. Der zitierte Beschluss des kroatischen Versicherungsträgers sei im Übrigen ein rein innerstaatlicher Entscheid. Es werde darin kein Gesuch um eine schweizerische Invalidenrente erwähnt. Wie in der Begründung der angefochtenen Verfügung dargelegt, könne auf den 3. Dezember 2013 (sic [vgl. Sachverhalt Bst. F.d vorletzter Satz]) als massgebenden Anmeldungszeitpunkt abgestellt werden. Der Rentenanspruch sei daher am 1. Juni 2014 entstanden (BVGer-act. 7). J. Am 2. November 2015 replizierte der Beschwerdeführer, er habe in seinem neuen Gesuch vom 3. Dezember 2013 angegeben, es sei nach der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2011 (und nicht erst ab dem 3. Dezember 2013) zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands gekommen. Im Beschluss des kroatischen Versicherungsträgers werde sodann klar aufgeführt, dass er das Gesuch um schweizerische IV-Leistungen "gemäss Verordnung des Abkommens mit der Schweiz" eingereicht habe. Für den Beginn der Verschlechterung des Gesundheitszustands sei auf den Befund von Dr. med. I._______ vom 27. November 2012 abzustellen. In diesem werde der (frühere) Beginn des festgestellten Parkinson-Syndroms angegeben (BVGer-act. 9). K. Mit Duplik vom 9. November 2015 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Anträgen fest und erklärte, sie habe bereits in ihrer Vernehmlassung zu allen wesentlichen Fragen Stellung genommen. Die Replik enthalte keine neuen Sachverhaltselemente, weshalb sie den früheren Ausführungen nichts beizufügen habe (BVGer-act. 11). L. Mit Verfügungen vom 8. März 2017 sowie vom 7. April 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Zustellung weiterer Unterlagen zur Abklärung des Anmeldungszeitpunkts des Beschwerdeführers (BVGer-act. 16 f.). M. Mit E-Mail vom 27. April 2017 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen zu den Anmeldungen des Beschwerdeführers der Jahre 2012 und 2014 und erklärte, der Rentenantrag des Beschwerdeführers vom 6. November 2012 sei gleichzeitig sowohl für eine schweizerische als auch für eine bosnische (recte: kroatische) Invalidenrente eingereicht worden (BVGer-act. 19), N. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 holte das Bundesverwaltungsgericht bei der Vorinstanz eine Stellungnahme zu den von ihr eingereichten neuen Unterlagen ein (BVGer-act. 22), O. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2017 anerkannte die Vorinstanz als Anmeldedatum neu den 20. Dezember 2012 und beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2013 zuzusprechen (BVGer-act. 23). P. In einer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 23. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe aus der Korrespondenz der Vorinstanz mit dem kroatischen Versicherungsträger klar hervor, dass er das Gesuch um eine schweizerische Invalidenrente am 6. November 2012 eingereicht habe. Gleichzeitig erneuerte er den Antrag auf Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. November 2011 (BVGer-act. 24). Q. Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, zur Eingabe der Vorinstanz vom 17. Mai 2017 Stellung zu nehmen (BVGer-act. 25). R. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2017 erklärte der Beschwerdeführer erneut, es sei als Anmeldedatum auf den 6. November 2012 abzustellen (BVGer-act. 26). S. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 23. Juni 2015, mit welcher die Vorinstanz - nach Eintreten auf die Neuanmeldung - dem Beschwerdeführer eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer macht einen früheren Anspruchsbeginn geltend, indem er einerseits ein früheres Anmeldedatum sowie andererseits eine früher eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustands anführt. Bei der Frage nach dem (früheren) Beginn des Rentenanspruchs handelt es sich um den vom Beschwerdeführer bestimmten Anfechtungsgegenstand. Vorliegender Streitgegenstand und damit durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist indessen das durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmte Rechtsverhältnis insgesamt (BGE 125 V 413). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Nachfolgenden zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert hat respektive ob die Vorinstanz zu Recht auf seine Neuanmeldung eingetreten ist. Diesfalls hat es anschliessend zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, wobei es insbesondere den vorliegend streitigen Anspruchsbeginn zu klären hat.
E. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. Juni 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2015 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien (vgl. Sachverhalt Bst. A). Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der Europäischen Union. Am 17. Juni 2016 hat das Schweizer Parlament das Protokoll III genehmigt. Dieses ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Damit wurde das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) auf Kroatien ausgedehnt. Vorliegend ist indessen für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen der frühere Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2015 massgebend (E. 3.2). Daher ist für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde auf das bis Ende Jahr 2016 gültige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (SR 0.831.109.291.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) abzustellen. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten. Die vorliegend streitige Frage, ob und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, beurteilt sich ausschliesslich nach innerstaatlichem Recht.
E. 3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein - ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
E. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Gemäss dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und damit vorliegend anwendbaren (vgl. E. 3.2) Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt.
E. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen mit Kroatien (vgl. E. 3.3) weist in Art. 5 Abs. 2 ausdrücklich darauf hin, dass Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet werden. Gemäss dem ab dem 1. Januar 2017 auf den Beschwerdeführer anwendbaren FZA können jedoch - in Abweichung des erwähnten Grundsatzes - auch Viertelsrenten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der oder die Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (vgl. 130 V 253 E. 2.3).
E. 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 4.5 Sofern eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, so wird gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV (SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen, welche gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV für Rentenrevisionsgesuche gelten, erfüllt sind. Danach ist im Rahmen der Neuanmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung - wie vorliegend - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2). Für die Prüfung einer erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und der Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, zu vergleichen mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Vorliegend hat die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zuletzt in der - im Wesentlichen auf der interdisziplinären Begutachtung des J._______ vom 22. Juni 2009 basierenden - Verfügung vom 21. September 2009 materiell überprüft. Demgegenüber befanden die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2011 sowie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. November 2013, dass der Beschwerdeführer keine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht habe. Diese neuere, bundesverwaltungsgerichtlich bestätigte Verfügung vom 23. Mai 2011 beruht damit nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs.
E. 5 Drei erste Rentengesuche des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit jeweils rechtskräftigen Verfügungen vom 15. Januar 2008 (Sachverhalt Bst. B) sowie vom 21. September 2009 (Sachverhalt Bst. C.b) abgewiesen respektive ist sie mit ebenfalls rechtskräftiger, durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3667/2011 vom 25. November 2013 (Sachverhalt Bst. E) bestätigter Verfügung vom 23. Mai 2011 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten (IV-act. 32; Sachverhalt Bst. E). Vorliegend streitig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der daraufhin ergangenen Neuanmeldung des Beschwerdeführers.
E. 5.1 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer via dessen Rechtsvertreter mit einem informellem Gesuch am 3. Dezember 2013 (sowohl Datum des Gesuchs als auch der Postübergabe) an die Vorinstanz wandte mit der Bitte um eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs. Auf eine entsprechende Information der Vorinstanz hin kündigte der Rechtsvertreter in der Folge am 5. Februar 2014 an, sein Klient werde in den nächsten Tagen ein neues Gesuch bei der Verbindungsstelle in Zagreb einreichen. Die offizielle Neuanmeldung des Beschwerdeführers ging hierauf - über neun Monate nach dem informellen Gesuch - am 19. September 2014 bei der Vorinstanz ein. Das Anmeldungsformular datiert vom 24. Februar 2014 (gemäss Angaben der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung; vgl. Sachverhalt Bst. F.d) und wurde der Vorinstanz am 25. August 2014 übermittelt (IV-act. 90). Ebenfalls liegt in den Akten ein Beschluss der kroatischen Rentenversicherungsanstalt, Zentralstelle Zagreb, vom 11. April 2014, gemäss welchem der Versicherte ab dem 10. Dezember 2012 Anspruch auf einen "proportionalen Teil der Invalidenrente" habe. Das Verfahren sei am 6. November 2012 eingeleitet worden (IV-act. 151, 158).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrfach vor, er habe am 6. November 2012 in Kroatien eine auch für das schweizerische IV-Verfahren rechtsgültige Neuanmeldung in die Wege geleitet. Es sei deshalb als Zeitpunkt der Neuanmeldung auf den 6. November 2012 abzustellen.
E. 5.3 Aus den im Rahmen der Nachinstruktion des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Rentenantrag vom 6. November 2012 sowohl die schweizerischen als auch die kroatischen Versicherungszeiten angegeben hat. Die Vorinstanz erklärte daher im E-Mail vom 27. April 2017 zu Recht, mit dem Rentenantrag vom 6. November 2012 habe der Beschwerdeführer gleichzeitig auch eine schweizerische Invalidenrente beantragt (BVGer-act. 19). Hiervon abweichend anerkannte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2017 als Anmeldedatum neu den 20. Dezember 2012 (BVGer-act. 23). Dieses Datum bezeichnet gemäss dem Schreiben der Rentenversicherung Kroatiens vom 17. Juni 2014 indessen den Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer nach den kroatischen Vorschriften die Anspruchsbedingungen für eine Invalidenrente erfüllte. Es ist anzunehmen, dass es sich bei der Angabe der Vorinstanz dieses Zeitpunkts als Anmeldedatum um einen Fehler handelt, zumal sie im E-Mail vom 27. April 2017 noch explizit den 6. November 2012 als Anmeldedatum anerkannte. Damit scheinen die Parteien übereinstimmend vom 6. November 2012 als Anmeldedatum auszugehen.
E. 5.4 Auf den Anmeldungszeitpunkt vom 6. November 2012 ist daher, in Übereinstimmung mit den neu eingegangenen Unterlagen aus Kroatien, abzustellen.
E. 6 Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG (SR 831.20) entsteht ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Mit Blick auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. November 2012 entstand somit ein Rentenanspruch frühestens am 1. Mai 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). Hingegen wurde aArt. 48 Abs. 2 IVG, wonach Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden konnten, mit der Ziff. I des Bundesgesetzes vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 aufgehoben (AS 2007 5129 5147; BBl 2005 4459). Ein rückwirkender Rentenanspruch ab dem 1. November 2011, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, ist damit nach den aktuellen - bereits seit fast 10 Jahren geltenden - rechtlichen Bestimmungen nicht möglich. Nach dem Gesagten ist - ergänzend zu der mit Verfügung vom 23. Juni 2015 zugesprochenen ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. F.d) - der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Anfang Mai 2013 bis Ende Mai 2014 nachfolgend zu prüfen.
E. 7.1 Für die Prüfung der Neuanmeldung ist ein Vergleich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. September 2009, bei welcher es sich vorliegend um die letzte rechtskräftige Beurteilung mit materieller Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. E. 4.5) handelt, vorzunehmen. Die Verfügung vom 21. September 2009 stützte sich im Wesentlichen auf die Erkenntnisse des Gutachtens des J._______ vom 23. Juni 2009 (IV-act. 15). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die J._______-Gutachter ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik mit linksrezessaler Diskushernie L5/S1 sowie medianer Diskusprotrusion L4/L5 ohne Neurokompression. Des Weiteren diagnostizierten sie - allerdings ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - eine ausgeprägte Schmerzverarbeitungsproblematik sowie eine Symptomausweitung. Psychische Leiden mit Krankheitswert stellten sie keine fest. Insgesamt sei der Beschwerdeführer seit August 2006 in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Für körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten (mit wechselnder Position und Hebe- und Tragelimite von in der Regel 15 Kilogramm) bestehe indessen eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-act. 15).
E. 7.2 Die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2015 basiert in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf den RAD-Stellungnahmen vom 9. Dezember 2014 sowie vom 19. Februar 2015.
E. 7.2.1 Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. H._______ vom 9. Dezember 2014 hat sich das Parkinson-Syndrom laufend verschlechtert. Ebenfalls verschlechtert habe sich die Rückenproblematik, unter Auftreten bedeutender neurologischer Defizite. So sei am 24. Mai 2012 eine neue Operation der Diskushernie L5-S1 links durchgeführt worden, ohne anschliessende bedeutende Verbesserung der Symptomatologie. Am 14. Oktober 2013 sei eine Interlaminektomie L4-L5 links und L5-S1 links mit Diskektomie L4-L5-S1 durchgeführt worden, ohne Verbesserung der Symptomatologie und bei Fortdauern der funktionellen Defizite. Das "Bild" vom 25. Oktober 2013 zeige eine Instabilität im Bereich L2-L3. Schliesslich sei in psychiatrischer Hinsicht am 27. November 2012 erstmals die Diagnose ICD-10 F32.2 gestellt worden. Diese Diagnose bedeute ebenfalls eine Verschlechterung sowie vor allem eine Chronifizierung in psychiatrischer Hinsicht. Ferner zeige die kroatische Expertise vom 16. Juli 2014, dass der Versicherte Hilfe Dritter benötige für gewisse alltägliche Verrichtungen, wie zum Beispiel beim Sichankleiden. Als Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. H._______ : eine chronische, defizitäre Lumbalgie bei degenerativen Störungen und rezidivierenden Diskushernien im Bereich L4-L5 und L5-S1 links (ICD-10 M51.1: Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie); eine Parkinsonerkrankung (ICD-10 G20: primäres Parkinson-Syndrom mit fehlender oder geringer Beeinträchtigung); eine chronifizierte, schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome). In seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit sei der Versicherte nach wie vor voll arbeitsunfähig. In einer angepassten beruflichen Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 80 %. Insgesamt habe sich die Situation bezüglich aller drei vorbekannter Pathologien verschlechtert, wobei hauptsächlich die Interaktion der drei Erkrankungen die Verschlechterung mit Blick auf die funktionellen Einschränkungen bewirke. Seit der psychiatrischen Kontrolle vom 27. November 2012, welche eine bedeutende Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht bescheinigt habe, sei der Versicherte nicht mehr in der Lage, seine bescheidene Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (IV-act. 135).
E. 7.2.2 In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2015 ergänzte Dr. med. H._______ lediglich, dass die seit seiner letzten Stellungnahme neu eingegangenen medizinischen Unterlagen eine progressive Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie entsprechend seine Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 bestätigt hätten. Der Versicherte sei seit dem 27. November 2012 als in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit voll arbeitsunfähig einzustufen. Für Tätigkeiten im Haushalt schlage Dr. med. H._______ die Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit von 95 % vor, dies angesichts der Abhängigkeit des Versicherten für gewisse alltägliche Verrichtungen. Genauere Angaben seien unmöglich (IV-act. 148).
E. 7.2.3 Aufgabe des RAD ist es, aus medizinischer Sicht - als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. oben E. 4.4 Abs. 2) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte des RAD ihre Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können - wie Aktengutachten - beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Gerichtsverfahren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteile BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3). Die RAD-ärztlichen Stellungnahmen erfüllen die erwähnten Anforderungen an ein beweiskräftiges Aktengutachten. Sie geben die in den Akten liegenden Diagnosen und Befunde korrekt und vollständig wieder und begründen hinreichend die gestützt darauf vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den RAD ist daher abzustellen. Damit war der Beschwerdeführer im November 2012 in der bisherigen Tätigkeit weiterhin (wie bereits im Vergleichszeitpunkt vom 21. September 2009; vgl. E. 7.1) voll arbeitsunfähig. Ab dem 27. November 2012 war er überdies in einer angepassten beruflichen Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig. Die Einschätzung des RAD sowie der Vorinstanz, dass diese Restarbeitsfähigkeit von 20 % in einer angepassten beruflichen Tätigkeit nicht mehr verwertbar sei (vgl. E. 7.2.1 sowie Sachverhalt Bst. F.d), erscheint nachvollziehbar. Damit durfte die Vorinstanz in dem (mit der angefochtenen Verfügung bestätigten) Vorbescheid vom 3. März 2015 die dem Beschwerdeführer ab dem 27. November 2012 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit mit einer Erwerbsunfähigkeit gleichsetzen.
E. 7.2.4 Insbesondere mit Blick auf die Verschlechterung der Rückenproblematik, die neu aufgetretenen bedeutenden neurologischen Defizite sowie die am 24. Mai 2012 durchgeführte neue Operation der Diskushernie L5-S1 links (IV-act. 125) ist in somatischer Hinsicht spätestens ab Mai 2012 eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands zu bejahen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Damit war er in der bisherigen Tätigkeit insbesondere in der Zeit von Mai 2012 bis April 2013 zu durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig, womit das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. 4.2) per Mai 2013 zweifellos abgelaufen war. Im Zeitpunkt des Ablaufs der sechsmonatigen Karenzzeit nach der Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. 4.2 und 6) waren damit sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung einer ganzen Invalidenrente erfüllt.
E. 7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Soweit der Beschwerdeführer einen rückwirkenden Rentenanspruch bereits ab dem 1. November 2011 beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. E. 6 Abs. 2).
E. 8 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer dringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich teilweise mit seinen Anträgen durch. Das Bundesverwaltungsgericht heisst den beantragen früheren Rentenbeginn mit Blick auf die Monate Mai 2013 bis Mai 2014 (für die Dauer von 13 Monaten) gut, weist ihn indessen mit Blick auf die Monate November 2011 bis April 2013 (für die Dauer von 18 Monaten) ab. Insgesamt unterliegt der Beschwerdeführer damit überwiegend (zu etwas mehr als der Hälfte). Angesichts dieses Verfahrensausgangs werden die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG auf Fr. 200.- reduziert und dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Verfahrenskosten werden dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückerstattet.
E. 8.2 Der teilweise obsiegende, nicht-anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat seine Beschwerde sehr allgemein und nur rudimentär (u.a. mittel Verweis auf Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren; vgl. Sachverhalt Bst. G) begründet. Zudem dringt er mit seiner Argumentation nur in beschränktem Mass durch. Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands im Beschwerdeverfahren erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 600.- als angemessen. Entsprechend dem Obsiegen zu etwas weniger als der Hälfte ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.- zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2015 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013 zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt respektive dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rück-erstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4633/2015 Urteil vom 29. August 2017 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A.________, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Zeitpunkt des Beginns der zugesprochenen Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom 23. Juni 2015. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1959 geboren und ist kroatischer Staatsangehöriger (IV-act. 2). In den Jahren 1989 bis 2007 arbeitete er in der Schweiz und leistete während dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an die schweizerische AHV/IV (IV-act. 4). Zuletzt war er in der Zeit von 1990 bis Ende Juni 2007 als angelernter Schreiner im Bereich der Montage von Fenstern sowie der Mithilfe bei der Produktion bei der B._______ Fensterbau AG, in C._______ angestellt. Der letzte effektive Arbeitstag war der 31. Juni 2007 (IV-act. 8). Mit Formular "Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene", unterzeichnet am 13. Dezember 2006, beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle D._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) die Gewährung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Als Krankheitsgrund gab der Versicherte seit 2006 bestehenden Rückenschmerzen an. Das Formular ging am 11. Januar 2007 bei der kantonalen IV-Stelle ein (IV-act. 1). B. In der Folge führte die kantonale IV-Stelle eine Frühintervention in der Form von beruflichen Massnahmen durch (vgl. IV-act. 5-10). Am 15. Mai 2007 erteilte die kantonale IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Firma E._______ Baumontagen GmbH (IV-act. 19). Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2007 schloss die kantonale IV-Stelle die Bemühungen bezüglich Arbeitsvermittlung ab (befindet sich nicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten, vgl. IV-act. 19, S. 10). Mit Vorbescheid vom 19. November 2007 teilte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit, sie habe diverse Abklärungen durchgeführt. Gestützt auf diese betrage der Invaliditätsgrad 6 %. Das Leistungsbegehren werde deshalb abzuweisen sein (IV-act. 19, S. 10-12). Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 wies die Vorinstanz in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 19. November 2007 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (IV-act. 19, S. 7-9). C. C.a Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 teilte der den Versicherten behandelnde Arzt Dr. med. F._______ der kantonalen IV-Stelle mit, zu den ursprünglichen Rückenschmerzen seien neu psychische Schwierigkeiten wie auch funktionelle Beschwerden mit Gedächtnisstörungen, dauerndem Schwindel, Denkblockaden, profusem Schwitzen sowie anhaltende, stets beklagte Befindlichkeitsstörungen hinzugetreten. Im Rahmen einer stationären Behandlung seien eine mittelgradige depressive Episode, Anpassungsprobleme und sonstige chronische Schmerzen diagnostiziert worden. Er sowie der behandelnde Psychiater seien der Auffassung, der Versicherte leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Er bat daher um eine erneute Prüfung der Rentenanmeldung. Mindestens eine Dreiviertelsrente sei seiner Ansicht nach angemessen (IV-act. 12). Am 28. November 2008 (Eingangsdatum) erteilte der Versicherte sein Einverständnis für die erneute Prüfung seines Rentenanspruchs (IV-act. 25). C.b Mit Mitteilung vom 17. Dezember 2008 kündigte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung einer medizinischen Abklärung beim J._______, K._______ (im Folgenden: J._______) an (IV-act. 19, S. 5). Gemäss dem interdisziplinären J._______-Gutachten vom 22. Juni 2009 ist der Versicherte seit August 2006 in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe indessen eine zumutbare, volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-act. 15). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2009 teilte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit, die erneute ausführliche medizinische Abklärung habe bestätigt, dass ihm die Tätigkeit als Mitarbeiter im Fensterbau nicht mehr zumutbar sei. Indessen seien ihm körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, mit nur ausnahmsweiser Überschreitung der Hebe- und Tragelimite von 15 Kilogramm, weiterhin und ohne eine eingeschränkte Leistungs- oder Arbeitsfähigkeit möglich. Der Einkommensvergleich zeige eine Erwerbseinbusse von 5 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtige nicht zu einer schweizerischen Invalidenrente (IV-act. 19. S. 3-4). Mit Verfügung vom 21. September 2009 wies die kantonale IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (IV-act. 19 S. 1-2). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. D. Am 13. Januar 2011 übergab die kantonale IV-Stelle die Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, nachdem der Versicherte Ende Jahr 2010 seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hatte (IV-act. 21; vgl. IV-act. 10, S. 17). E. E.a Am 6. Januar 2011 ging bei der Vorinstanz ein neues Leistungsgesuch des Versicherten ein (vgl. IV-act. 27). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2011 teilte die Vorinstanz dem nunmehr durch lic. iur. Gojko Reljic vertretenen Versicherten mit, mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrads werde auf das dritte Leistungsgesuch nicht einzutreten sein (IV-act. 27). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte mit Eingaben vom 21. Februar 2011 sowie vom 28. Februar 2011 Einwand und beantragte die Einholung einer Beurteilung des RAD-Arztes für Neuropsychiatrie (IV-act. 29 f.). In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2011 schloss Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des regionalen ärztlichen Diensts (im Folgenden: RAD) Rhone auf einen seit dem J._______-Gutachten des Jahres 2009 im Wesentlichen gleichgebliebenen Zustand (IV-act. 33). Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 trat die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein (IV-act. 34). E.b Mit Beschwerde vom 28. Juni 2011 zog der Versicherte die Verfügung vom 23. Mai 2011 weiter ans Bundesverwaltungsgericht (IV-act. 37). Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen (IV-act. 62). Mit Urteil C-3667/2011 vom 25. November 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es zog in Erwägung, dass der Versicherte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine substantiellen Anhaltspunkte glaubhaft gemacht habe, welche die Erforderlichkeit einer neuen Prüfung des Rentenanspruchs zu begründen vermöchten. Die Vorinstanz sei daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten (IV-act. 82). F. Am 3. Dezember 2013 machte der Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, in einem als "neues Gesuch um IV-Leistungen" bezeichneten Schreiben gegenüber der Vorinstanz erneut eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend (IV-act. 83). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 verwies die Vorinstanz den Versicherten zur Einreichung eines neuen Gesuchs an die Verbindungsstelle in Zagreb (IV-act. 85). Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 informierte der Rechtsvertreter des Versicherten die Vorinstanz, der Beschwerdeführer werde in den nächsten Tagen gemäss dem Schreiben der Vorinstanz verfahren (IV-act. 86). Am 25. August 2014 übermittelte der kroatische Versicherungsträger die Neuanmeldung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz (Eingangsdatum 19. September 2014; IV-act. 90). F.a Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 hielt RAD-Arzt Dr. med. H._______ , Facharzt FMH für allgemeine Medizin, fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in somatischer sowie psychischer Hinsicht seit dem 27. November 2012 verschlechtert. In seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit sei der Versicherte nach wie vor voll arbeitsunfähig. In einer angepassten beruflichen Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 80 % (IV-act. 135). F.b Am 12. Januar 2015 gingen bei der Vorinstanz die Fragebögen für den Versicherten vom 7. Januar 2015, für den im Haushalt tätigen Versicherten vom 30. Dezember 2014 sowie für den Arbeitgeber vom 7. Januar 2015 ein (IV-act. 138). Auf dem (nicht unterzeichneten) Fragebogen für den Arbeitgeber erklärte der Versicherte, er habe seit seinem Wegzug aus der Schweiz infolge seiner Erkrankung (Parkinson, drei Rückenoperationen) nicht mehr gearbeitet (IV-act. 138, S. 8, und 140). In der Stellungnahme vom 19. Februar 2015 hielt RAD-Arzt Dr. med. H._______ fest, der Versicherte sei in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit seit dem 27. November 2012 voll arbeitsunfähig. Im Haushalt sei er aufgrund seiner Erkrankungen sowie angesichts der Tatsache, dass er für einige alltägliche Verrichtungen von der Hilfe anderer abhängig geworden sei, zu 95 % arbeitsunfähig (IV-act. 148). Mit Vorbescheid vom 3. März 2015 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, seit dem 27. November 2012 liege bei ihm eine Arbeitsunfähigkeit sowie eine Erwerbseinbusse von 100 % vor. Ein Rentenanspruch bestehe daher grundsätzlich ab dem 1. November 2013. Nachdem vorliegend das Rentengesuch indessen (erst) am 25. August 2014 gestellt worden sei, könne die Rente indessen frühestens am 1. Februar 2015 ausgerichtet werden (IV-act. 149). F.c Mit Schreiben vom 5. März 2015 teilte der Versicherte der Vorinstanz mit, gemäss dem beiliegenden Beschluss des kroatischen Versicherungsträgers vom 11. April 2014 habe er bereits am 6. November 2012 ein Gesuch um eine schweizerische Invalidenrente eingereicht. Es sei daher der 6. November 2012 als Anmeldedatum anzuerkennen (IV-act. 150). Am 19. März 2015 verwies der Versicherte - nach Akteneinsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten - für das Anmeldedatum erneut auf den Beschluss des kroatischen Versicherungsträgers vom 11. April 2014. Hinsichtlich der Gesundheitsbeeinträchtigungen bestritt er die Stellungnahmen von Dr. med. H._______ vom 9. Dezember 2014 sowie vom 10. Februar 2015 (recte: 19. Februar 2015). Der sehr ausführlichen Dokumentation aus Kroatien sei eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2007 zu entnehmen. Es sei daher die Beurteilung der medizinischen Fachgruppe (statt jener eines RAD-Einzelarztes für allgemeine Medizin) einzuholen. Insgesamt sei ihm eine ganze Invalidenrente 12 Monate rückwirkend ab dem eingereichten Gesuch, das heisst ab dem 1. November 2011 zuzusprechen (IV-act. 156). F.d Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 eine ganze Rente zu (IV-act. 163, S. 1-4). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dem Argument, dass bereits seit 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, könne nicht gefolgt werden, da über jenen Zeitpunkt bereits rechtskräftig verfügt worden sei. In psychiatrischer Hinsicht sei erstmals in der Untersuchung vom 27. November 2012 die Diagnose der schweren depressiven Episode festgestellt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt könne eine allfällige Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertet werden. Hinsichtlich des Anmeldungszeitpunkts habe der Rechtsvertreter des Versicherten am 3. Dezember 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten angezeigt. Auf ihre Information hin, es sei ein neuer Antrag bei der Verbindungsstelle in Zagreb einzureichen, sei am 19. September 2014 der neue Antrag des Beschwerdeführers für Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 24. Februar 2014 bei ihr eingegangen. Vor diesem Zeitpunkt sei kein Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung von der kroatischen Sozialversicherung übermittelt worden. Die Vorinstanz anerkenne das Eingangsdatum des formlosen Antrags des Rechtsvertreters, das heisst den 4. Dezember 2013. Die Auszahlung erfolge daher nach Ablauf der halbjährigen Wartezeit ab dem 1. Juni 2014 (IV-act. 163, S. 8 f.). G. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 23. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. November 2011 zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer auf seine im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände. Da sein Akteneinsichtsgesuch von der Vorinstanz nicht beantwortet worden sei, ersuche er um eine Nachfrist von 20 Tagen zur Beschwerdeergänzung (BVGer-act. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 11. August 2015 führte der Beschwerdeführer aus, die ausführliche medizinische Dokumentation zeige auf, dass sich sein Gesundheitszustand schon vor dem 27. November 2012 verschlechtert habe. Die Stellungnahme des RAD widerspreche dem Befund des Psychiaters Dr. med. I._______ vom 27. November 2012, gemäss welchem das Parkinson-Syndrom bereits vor zirka einem Jahr festgestellt worden sei und die psychischen Probleme seit bereits etwa zwei Jahren bestünden. Der Beschwerdeführer reichte sodann zwei Arztberichte vom 15. und 26. Juni 2015 ein (BVGer-act. 1). H. Der mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 beim Beschwerdeführer erhobene Kostenvorschuss von Fr. 400.- ging am 1. September 2015 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 3 und 5). I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. In Bezug auf die Verschlechterung der Gesundheitsbeeinträchtigungen wies die Vorinstanz darauf hin, dass selbst der kroatische Versicherungsträger den Invaliditätszeitpunkt auf den 9. Dezember 2012 festgelegt habe. Der zitierte Beschluss des kroatischen Versicherungsträgers sei im Übrigen ein rein innerstaatlicher Entscheid. Es werde darin kein Gesuch um eine schweizerische Invalidenrente erwähnt. Wie in der Begründung der angefochtenen Verfügung dargelegt, könne auf den 3. Dezember 2013 (sic [vgl. Sachverhalt Bst. F.d vorletzter Satz]) als massgebenden Anmeldungszeitpunkt abgestellt werden. Der Rentenanspruch sei daher am 1. Juni 2014 entstanden (BVGer-act. 7). J. Am 2. November 2015 replizierte der Beschwerdeführer, er habe in seinem neuen Gesuch vom 3. Dezember 2013 angegeben, es sei nach der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2011 (und nicht erst ab dem 3. Dezember 2013) zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands gekommen. Im Beschluss des kroatischen Versicherungsträgers werde sodann klar aufgeführt, dass er das Gesuch um schweizerische IV-Leistungen "gemäss Verordnung des Abkommens mit der Schweiz" eingereicht habe. Für den Beginn der Verschlechterung des Gesundheitszustands sei auf den Befund von Dr. med. I._______ vom 27. November 2012 abzustellen. In diesem werde der (frühere) Beginn des festgestellten Parkinson-Syndroms angegeben (BVGer-act. 9). K. Mit Duplik vom 9. November 2015 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Anträgen fest und erklärte, sie habe bereits in ihrer Vernehmlassung zu allen wesentlichen Fragen Stellung genommen. Die Replik enthalte keine neuen Sachverhaltselemente, weshalb sie den früheren Ausführungen nichts beizufügen habe (BVGer-act. 11). L. Mit Verfügungen vom 8. März 2017 sowie vom 7. April 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Zustellung weiterer Unterlagen zur Abklärung des Anmeldungszeitpunkts des Beschwerdeführers (BVGer-act. 16 f.). M. Mit E-Mail vom 27. April 2017 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen zu den Anmeldungen des Beschwerdeführers der Jahre 2012 und 2014 und erklärte, der Rentenantrag des Beschwerdeführers vom 6. November 2012 sei gleichzeitig sowohl für eine schweizerische als auch für eine bosnische (recte: kroatische) Invalidenrente eingereicht worden (BVGer-act. 19), N. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 holte das Bundesverwaltungsgericht bei der Vorinstanz eine Stellungnahme zu den von ihr eingereichten neuen Unterlagen ein (BVGer-act. 22), O. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2017 anerkannte die Vorinstanz als Anmeldedatum neu den 20. Dezember 2012 und beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2013 zuzusprechen (BVGer-act. 23). P. In einer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 23. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe aus der Korrespondenz der Vorinstanz mit dem kroatischen Versicherungsträger klar hervor, dass er das Gesuch um eine schweizerische Invalidenrente am 6. November 2012 eingereicht habe. Gleichzeitig erneuerte er den Antrag auf Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. November 2011 (BVGer-act. 24). Q. Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, zur Eingabe der Vorinstanz vom 17. Mai 2017 Stellung zu nehmen (BVGer-act. 25). R. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2017 erklärte der Beschwerdeführer erneut, es sei als Anmeldedatum auf den 6. November 2012 abzustellen (BVGer-act. 26). S. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 23. Juni 2015, mit welcher die Vorinstanz - nach Eintreten auf die Neuanmeldung - dem Beschwerdeführer eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer macht einen früheren Anspruchsbeginn geltend, indem er einerseits ein früheres Anmeldedatum sowie andererseits eine früher eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustands anführt. Bei der Frage nach dem (früheren) Beginn des Rentenanspruchs handelt es sich um den vom Beschwerdeführer bestimmten Anfechtungsgegenstand. Vorliegender Streitgegenstand und damit durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist indessen das durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmte Rechtsverhältnis insgesamt (BGE 125 V 413). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Nachfolgenden zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert hat respektive ob die Vorinstanz zu Recht auf seine Neuanmeldung eingetreten ist. Diesfalls hat es anschliessend zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, wobei es insbesondere den vorliegend streitigen Anspruchsbeginn zu klären hat. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. Juni 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 23. Juni 2015 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.3 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien (vgl. Sachverhalt Bst. A). Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der Europäischen Union. Am 17. Juni 2016 hat das Schweizer Parlament das Protokoll III genehmigt. Dieses ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Damit wurde das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) auf Kroatien ausgedehnt. Vorliegend ist indessen für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen der frühere Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2015 massgebend (E. 3.2). Daher ist für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde auf das bis Ende Jahr 2016 gültige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (SR 0.831.109.291.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) abzustellen. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten. Die vorliegend streitige Frage, ob und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, beurteilt sich ausschliesslich nach innerstaatlichem Recht.
3. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein - ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Gemäss dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und damit vorliegend anwendbaren (vgl. E. 3.2) Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen mit Kroatien (vgl. E. 3.3) weist in Art. 5 Abs. 2 ausdrücklich darauf hin, dass Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet werden. Gemäss dem ab dem 1. Januar 2017 auf den Beschwerdeführer anwendbaren FZA können jedoch - in Abweichung des erwähnten Grundsatzes - auch Viertelsrenten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der oder die Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (vgl. 130 V 253 E. 2.3). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.5 Sofern eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, so wird gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV (SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen, welche gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV für Rentenrevisionsgesuche gelten, erfüllt sind. Danach ist im Rahmen der Neuanmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung - wie vorliegend - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2). Für die Prüfung einer erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und der Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, zu vergleichen mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Vorliegend hat die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zuletzt in der - im Wesentlichen auf der interdisziplinären Begutachtung des J._______ vom 22. Juni 2009 basierenden - Verfügung vom 21. September 2009 materiell überprüft. Demgegenüber befanden die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2011 sowie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. November 2013, dass der Beschwerdeführer keine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht habe. Diese neuere, bundesverwaltungsgerichtlich bestätigte Verfügung vom 23. Mai 2011 beruht damit nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs.
5. Drei erste Rentengesuche des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit jeweils rechtskräftigen Verfügungen vom 15. Januar 2008 (Sachverhalt Bst. B) sowie vom 21. September 2009 (Sachverhalt Bst. C.b) abgewiesen respektive ist sie mit ebenfalls rechtskräftiger, durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3667/2011 vom 25. November 2013 (Sachverhalt Bst. E) bestätigter Verfügung vom 23. Mai 2011 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten (IV-act. 32; Sachverhalt Bst. E). Vorliegend streitig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der daraufhin ergangenen Neuanmeldung des Beschwerdeführers. 5.1 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer via dessen Rechtsvertreter mit einem informellem Gesuch am 3. Dezember 2013 (sowohl Datum des Gesuchs als auch der Postübergabe) an die Vorinstanz wandte mit der Bitte um eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs. Auf eine entsprechende Information der Vorinstanz hin kündigte der Rechtsvertreter in der Folge am 5. Februar 2014 an, sein Klient werde in den nächsten Tagen ein neues Gesuch bei der Verbindungsstelle in Zagreb einreichen. Die offizielle Neuanmeldung des Beschwerdeführers ging hierauf - über neun Monate nach dem informellen Gesuch - am 19. September 2014 bei der Vorinstanz ein. Das Anmeldungsformular datiert vom 24. Februar 2014 (gemäss Angaben der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung; vgl. Sachverhalt Bst. F.d) und wurde der Vorinstanz am 25. August 2014 übermittelt (IV-act. 90). Ebenfalls liegt in den Akten ein Beschluss der kroatischen Rentenversicherungsanstalt, Zentralstelle Zagreb, vom 11. April 2014, gemäss welchem der Versicherte ab dem 10. Dezember 2012 Anspruch auf einen "proportionalen Teil der Invalidenrente" habe. Das Verfahren sei am 6. November 2012 eingeleitet worden (IV-act. 151, 158). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrfach vor, er habe am 6. November 2012 in Kroatien eine auch für das schweizerische IV-Verfahren rechtsgültige Neuanmeldung in die Wege geleitet. Es sei deshalb als Zeitpunkt der Neuanmeldung auf den 6. November 2012 abzustellen. 5.3 Aus den im Rahmen der Nachinstruktion des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Rentenantrag vom 6. November 2012 sowohl die schweizerischen als auch die kroatischen Versicherungszeiten angegeben hat. Die Vorinstanz erklärte daher im E-Mail vom 27. April 2017 zu Recht, mit dem Rentenantrag vom 6. November 2012 habe der Beschwerdeführer gleichzeitig auch eine schweizerische Invalidenrente beantragt (BVGer-act. 19). Hiervon abweichend anerkannte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2017 als Anmeldedatum neu den 20. Dezember 2012 (BVGer-act. 23). Dieses Datum bezeichnet gemäss dem Schreiben der Rentenversicherung Kroatiens vom 17. Juni 2014 indessen den Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer nach den kroatischen Vorschriften die Anspruchsbedingungen für eine Invalidenrente erfüllte. Es ist anzunehmen, dass es sich bei der Angabe der Vorinstanz dieses Zeitpunkts als Anmeldedatum um einen Fehler handelt, zumal sie im E-Mail vom 27. April 2017 noch explizit den 6. November 2012 als Anmeldedatum anerkannte. Damit scheinen die Parteien übereinstimmend vom 6. November 2012 als Anmeldedatum auszugehen. 5.4 Auf den Anmeldungszeitpunkt vom 6. November 2012 ist daher, in Übereinstimmung mit den neu eingegangenen Unterlagen aus Kroatien, abzustellen.
6. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG (SR 831.20) entsteht ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Mit Blick auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. November 2012 entstand somit ein Rentenanspruch frühestens am 1. Mai 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). Hingegen wurde aArt. 48 Abs. 2 IVG, wonach Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden konnten, mit der Ziff. I des Bundesgesetzes vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 aufgehoben (AS 2007 5129 5147; BBl 2005 4459). Ein rückwirkender Rentenanspruch ab dem 1. November 2011, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, ist damit nach den aktuellen - bereits seit fast 10 Jahren geltenden - rechtlichen Bestimmungen nicht möglich. Nach dem Gesagten ist - ergänzend zu der mit Verfügung vom 23. Juni 2015 zugesprochenen ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. F.d) - der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Anfang Mai 2013 bis Ende Mai 2014 nachfolgend zu prüfen. 7. 7.1 Für die Prüfung der Neuanmeldung ist ein Vergleich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. September 2009, bei welcher es sich vorliegend um die letzte rechtskräftige Beurteilung mit materieller Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. E. 4.5) handelt, vorzunehmen. Die Verfügung vom 21. September 2009 stützte sich im Wesentlichen auf die Erkenntnisse des Gutachtens des J._______ vom 23. Juni 2009 (IV-act. 15). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die J._______-Gutachter ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik mit linksrezessaler Diskushernie L5/S1 sowie medianer Diskusprotrusion L4/L5 ohne Neurokompression. Des Weiteren diagnostizierten sie - allerdings ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - eine ausgeprägte Schmerzverarbeitungsproblematik sowie eine Symptomausweitung. Psychische Leiden mit Krankheitswert stellten sie keine fest. Insgesamt sei der Beschwerdeführer seit August 2006 in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Für körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten (mit wechselnder Position und Hebe- und Tragelimite von in der Regel 15 Kilogramm) bestehe indessen eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-act. 15). 7.2 Die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2015 basiert in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf den RAD-Stellungnahmen vom 9. Dezember 2014 sowie vom 19. Februar 2015. 7.2.1 Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. H._______ vom 9. Dezember 2014 hat sich das Parkinson-Syndrom laufend verschlechtert. Ebenfalls verschlechtert habe sich die Rückenproblematik, unter Auftreten bedeutender neurologischer Defizite. So sei am 24. Mai 2012 eine neue Operation der Diskushernie L5-S1 links durchgeführt worden, ohne anschliessende bedeutende Verbesserung der Symptomatologie. Am 14. Oktober 2013 sei eine Interlaminektomie L4-L5 links und L5-S1 links mit Diskektomie L4-L5-S1 durchgeführt worden, ohne Verbesserung der Symptomatologie und bei Fortdauern der funktionellen Defizite. Das "Bild" vom 25. Oktober 2013 zeige eine Instabilität im Bereich L2-L3. Schliesslich sei in psychiatrischer Hinsicht am 27. November 2012 erstmals die Diagnose ICD-10 F32.2 gestellt worden. Diese Diagnose bedeute ebenfalls eine Verschlechterung sowie vor allem eine Chronifizierung in psychiatrischer Hinsicht. Ferner zeige die kroatische Expertise vom 16. Juli 2014, dass der Versicherte Hilfe Dritter benötige für gewisse alltägliche Verrichtungen, wie zum Beispiel beim Sichankleiden. Als Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. H._______ : eine chronische, defizitäre Lumbalgie bei degenerativen Störungen und rezidivierenden Diskushernien im Bereich L4-L5 und L5-S1 links (ICD-10 M51.1: Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie); eine Parkinsonerkrankung (ICD-10 G20: primäres Parkinson-Syndrom mit fehlender oder geringer Beeinträchtigung); eine chronifizierte, schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome). In seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit sei der Versicherte nach wie vor voll arbeitsunfähig. In einer angepassten beruflichen Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 80 %. Insgesamt habe sich die Situation bezüglich aller drei vorbekannter Pathologien verschlechtert, wobei hauptsächlich die Interaktion der drei Erkrankungen die Verschlechterung mit Blick auf die funktionellen Einschränkungen bewirke. Seit der psychiatrischen Kontrolle vom 27. November 2012, welche eine bedeutende Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht bescheinigt habe, sei der Versicherte nicht mehr in der Lage, seine bescheidene Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (IV-act. 135). 7.2.2 In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2015 ergänzte Dr. med. H._______ lediglich, dass die seit seiner letzten Stellungnahme neu eingegangenen medizinischen Unterlagen eine progressive Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie entsprechend seine Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 bestätigt hätten. Der Versicherte sei seit dem 27. November 2012 als in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit voll arbeitsunfähig einzustufen. Für Tätigkeiten im Haushalt schlage Dr. med. H._______ die Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit von 95 % vor, dies angesichts der Abhängigkeit des Versicherten für gewisse alltägliche Verrichtungen. Genauere Angaben seien unmöglich (IV-act. 148). 7.2.3 Aufgabe des RAD ist es, aus medizinischer Sicht - als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. oben E. 4.4 Abs. 2) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte des RAD ihre Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können - wie Aktengutachten - beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Gerichtsverfahren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteile BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3). Die RAD-ärztlichen Stellungnahmen erfüllen die erwähnten Anforderungen an ein beweiskräftiges Aktengutachten. Sie geben die in den Akten liegenden Diagnosen und Befunde korrekt und vollständig wieder und begründen hinreichend die gestützt darauf vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den RAD ist daher abzustellen. Damit war der Beschwerdeführer im November 2012 in der bisherigen Tätigkeit weiterhin (wie bereits im Vergleichszeitpunkt vom 21. September 2009; vgl. E. 7.1) voll arbeitsunfähig. Ab dem 27. November 2012 war er überdies in einer angepassten beruflichen Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig. Die Einschätzung des RAD sowie der Vorinstanz, dass diese Restarbeitsfähigkeit von 20 % in einer angepassten beruflichen Tätigkeit nicht mehr verwertbar sei (vgl. E. 7.2.1 sowie Sachverhalt Bst. F.d), erscheint nachvollziehbar. Damit durfte die Vorinstanz in dem (mit der angefochtenen Verfügung bestätigten) Vorbescheid vom 3. März 2015 die dem Beschwerdeführer ab dem 27. November 2012 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit mit einer Erwerbsunfähigkeit gleichsetzen. 7.2.4 Insbesondere mit Blick auf die Verschlechterung der Rückenproblematik, die neu aufgetretenen bedeutenden neurologischen Defizite sowie die am 24. Mai 2012 durchgeführte neue Operation der Diskushernie L5-S1 links (IV-act. 125) ist in somatischer Hinsicht spätestens ab Mai 2012 eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands zu bejahen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Damit war er in der bisherigen Tätigkeit insbesondere in der Zeit von Mai 2012 bis April 2013 zu durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig, womit das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. 4.2) per Mai 2013 zweifellos abgelaufen war. Im Zeitpunkt des Ablaufs der sechsmonatigen Karenzzeit nach der Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. 4.2 und 6) waren damit sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung einer ganzen Invalidenrente erfüllt. 7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Soweit der Beschwerdeführer einen rückwirkenden Rentenanspruch bereits ab dem 1. November 2011 beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. E. 6 Abs. 2).
8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Der Beschwerdeführer dringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich teilweise mit seinen Anträgen durch. Das Bundesverwaltungsgericht heisst den beantragen früheren Rentenbeginn mit Blick auf die Monate Mai 2013 bis Mai 2014 (für die Dauer von 13 Monaten) gut, weist ihn indessen mit Blick auf die Monate November 2011 bis April 2013 (für die Dauer von 18 Monaten) ab. Insgesamt unterliegt der Beschwerdeführer damit überwiegend (zu etwas mehr als der Hälfte). Angesichts dieses Verfahrensausgangs werden die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG auf Fr. 200.- reduziert und dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Verfahrenskosten werden dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückerstattet. 8.2 Der teilweise obsiegende, nicht-anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat seine Beschwerde sehr allgemein und nur rudimentär (u.a. mittel Verweis auf Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren; vgl. Sachverhalt Bst. G) begründet. Zudem dringt er mit seiner Argumentation nur in beschränktem Mass durch. Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands im Beschwerdeverfahren erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 600.- als angemessen. Entsprechend dem Obsiegen zu etwas weniger als der Hälfte ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.- zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2015 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013 zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt respektive dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 250.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rück-erstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: