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C-4633/2014

C-4633/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-29 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der am 12. April 1949 geborene A._______ meldete sich 14. März 1977 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1). In der Folge wurden dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 1986 mit Wirkung ab 1. November 1983 eine ganze IV-Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau B._______ (ab 1. April 1984) zugesprochen. Mit zwei Verfügungen vom 24. März 1986 wurden überdies Kinderrenten für C._______ und D._______ gewährt (act. 2 bis 9; vgl. auch act. 12 S. 1 bis 2); am 12. Januar 1998 wurde eine weitere Kinderrente für E._______ verfügt (act. 12 S. 3 bis 4). Nach dem Ableben der Ehefrau des Versicherten im Juni 1989 (act. 15 S. 15) und einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision und Neuberechnung der Renten (act. 18 bis 31) wurde gemäss der Bestätigung vom 10. Januar 2006 die Rente für das Kind C._______ per Ende Juli 1997 eingestellt und diejenige für das Kind D._______ ab Januar 2001 durch eine Waisenrente ersetzt (act. 55; vgl. auch act. 53). Mit Verfügung vom 20. April 2010 erfolgte die Einstellung der IV-Rente sowie von zwei Kinderrenten, da der Versicherte das zur Fallbearbeitung benötigte Formular nicht retourniert hatte (act. 92). Im Folgenden wurden die Rentenzahlungen für E._______ wieder aufgenommen und auch für weitere uneheliche Kinder (F._______ und G._______) Rentenleistungen erbracht (act. 132 S. 9). B. Mit Schreiben vom 19. November 2013 teilte die SAK dem Versicherten mit, er erreiche demnächst das schweizerische Rentenalter und seine IV-Rente werde durch eine Altersrente abgelöst, weshalb er gebeten werde, beim Sozialversicherungsträger seines Wohnsitzstaates ein Rentengesuch einzureichen (act. 126). Nach weiterer Korrespondenz zwischen der SAK und dem Versicherten betreffend die Lebenskontrollen (act. 127 und 128) und internen Aktennotizen betreffend die Waisenrenten (act. 129 und 130) erliess die SAK am 14. April 2014 eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2014 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 177.- zugesprochen wurde (act. 131 und 132). C. Hiergegen erhob der Versicherte unter Beilage einer Kopie einer Generalvollmacht vom 27. Februar 2004 am 16. Mai 2014 (Posteingang) Einsprache und beantragte insbesondere Akteneinsicht mit vorgängiger Zustellung eines Auszugs aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK-Auszug), eine höhere AHV-Rente, die Erhöhung der IV-Rente für die Vergangenheit sowie die Nachzahlung von ausstehenden Kinderrenten (act. 135 bzw. 136). Mit Entscheid vom 7. Juli 2014 wies die SAK diese Einsprache ab (act. 143). D. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm die gewünschte Akteneinsicht zu gewähren. Weiter seien das errechnete durchschnittliche Jahreseinkommen zu erhöhen und somit ein höherer Rentenbetrag auszurichten sowie die beantragten Kinderrenten für drei Kinder nachzuzahlen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die SAK habe ihm bisher keine Akteneinsicht gewährt und auch keinen Vorschlag unterbreitet, wie dies geschehen könne. Weder die Einsprache noch die Beschwerde hätten umfassend begründet werden können, was hiermit gerügt werde. Weiter hätte schon vor 1983 wenigstens eine IV-Teilrente ausgerichtet werden müssen, was dann im Ergebnis zu einer heute etwas höheren Altersrente geführt hätte. Im Rahmen des Einspracheverfahrens sei der SAK bezüglich Kinderrenten, Sorgeberechtigung etc. eine Kopie der vorliegenden, notariell beglaubigten General- und Vorsorgevollmacht eingereicht worden, weshalb sich das Ausfüllen von Formularen erübrigt habe. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dem Beschwerdeführer hätte die Akteneinsicht bereits im Einspracheverfahren gewährt werden sollen. Jedoch hätte dies zu keinem abweichenden Ergebnis geführt. Betreffend die Wünsche des Beschwerdeführers, das errechnete (massgebende) durchschnittliche Jahreseinkommen auf Fr. 42'120.- als Berechnungsgrundlage zu erhöhen und die beantragten Kinderrenten nachzuzahlen, werde auf den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 verwiesen. Der Beschwerdeführer könne erstens nicht belegen, dass ihm schon vor 1983 wenigstens eine IV-Teilrente hätte ausgerichtet werden müssen, und zweitens sei die Ausrichtung einer solchen Rente im Rahmen der Gewährung der ordentlichen Altersrente ab dem 1. Mai 2014 kein Thema. Die damals erlassenen IV-Verfügungen seien in Kraft. Selbst wenn er bereits vor 1983 Anspruch auf eine Vollrente gehabt hätte, hätte diese im Monat April 2014 ebenfalls Fr. 177.- betragen. Weiter erübrige sich das Ausfüllen von Formularen auf keinen Fall. Die in der Beschwerdeschrift vorhandenen weiteren Ausführungen (bezüglich einer genaueren ärztlichen Grenzuntersuchung und Unterhaltszahlungen) seien im vorliegenden Fall nicht relevant. F. Im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 28. Oktober 2014 wurde dem Gesuch um Einsicht in die Akten insofern entsprochen, als die vorinstanzlichen Akten in Kopie an den Beschwerdeführer gingen; soweit weitergehend wurde dem Gesuch nicht entsprochen (B-act. 6 und 7). G. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2014 wurde die Vor-instanz aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2014 einzureichen (B-act. 8 bis 10); diese ging am 13. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 11). H. In seiner Replik vom 21. Februar 2015 führte der Versicherte aus, die SAK habe eine zehnjährige Aktenaufbewahrungspflicht. Da die Angelegenheit wegen der Zahlung der IV-Rente stets pendent gewesen sei, sei es nicht zu einem Verstreichen dieser Frist gekommen. Für den Sohn E._______ bestehe weiterhin ein Kinderrentenanspruch, da dieser zurzeit eine Ausbildung mache (B-act. 14 bzw. 16). In seiner ergänzenden, vom 8. März 2015 datierenden Replik machte der Versicherte geltend, die SAK sei verpflichtet, ihn über die Verwendung der aus seiner Rente entstandenen Ansprüche Auskunft zu erteilen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht werde er der SAK in Kürze die streitgegenständlichen Formulare betreffend die Kinderrente zusenden (B-act. 18 bzw. 19). I. In ihrer Eingabe vom 21. April 2015 führte die Vorinstanz aus, nach Einsichtnahme in die ergänzende Replik vom 8. März 2015 werde auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (B-act. 21). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2015 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 22 und 23). K. Mit Datum vom 4. Dezember 2015 übermittelte die SAK dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2015 (B-act. 25). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Juli 2014 (act. 143) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3 S. 391). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG).

E. 1.4.2 Der Beschwerdeführer führte aus, es sei ihm im Einspracheverfahren keine Akteneinsicht gewährt worden und seinem Antrag, es seien die Akten zur Einsichtnahme an die deutsche Verbindungsstelle zu senden, sei nicht entsprochen worden. Weiter habe die SAK Unterlagen unbearbeitet abgelegt. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei ihm die gewünschte Akteneinsicht zu gewähren. Weiter seien das errechnete durchschnittliche Jahreseinkommen zu erhöhen und somit ein höherer Rentenbetrag auszurichten und die beantragten Kinderrenten für drei Kinder nachzuzahlen. Darüber hinaus rügte er, es hätte schon vor 1983 wenigstens eine IV-Teilrente ausgerichtet werden müssen, was dann im Ergebnis zu einer heute etwas höheren Altersrente geführt hätte. Schliesslich habe sich bezüglich Kinderrenten und Sorgeberechtigung das Ausfüllen von Formularen erübrigt, da er im Einspracheverfahren bezüglich Kinderrenten, Sorgeberechtigung etc. eine Kopie der notariell beglaubigten General- und Vorsorgevollmacht der Kindsmutter eingereicht habe. Nachfolgend ist zu prüfen, inwieweit die vorgebrachten Rügen vom Anfechtungsobjekt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Juli 2014 erfasst sind resp. ob sich ein Teil dieser Rügen im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erledigt haben.

E. 1.4.2.1 Betreffend die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG) ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 ausgeführt hat, die Akteneinsicht hätte bereits im Einspracheverfahren gewährt werden sollen. Da dem Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten mit prozessleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014 entsprochen worden war, kann dieser Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten, und es erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.

E. 1.4.2.2 Hinsichtlich der Rüge, es hätte schon vor 1983 wenigstens eine IV-Teilrente ausgerichtet werden müssen, ist festzustellen, dass darauf in Ermangelung eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.4.1 hiervor). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen die erste rentenabweisende Verfügung vom 20. Dezember 1984 (act. 4) offenbar kein Rechtsmittel ergriffen hatte und diese deshalb unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Das gilt im Übrigen auch für die rentenzusprechende Verfügung vom 15. Januar 1986, in welcher der Beginn der Rentenleistungen auf den 1. November 1983 datiert wurde. Mit anderen Worten liegt bezüglich der IV-Verfügungen eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor (vgl. zum Ganzen bspw. BGE 136 V 369 E. 3.1.1).

E. 1.4.2.3 Betreffend die Nachzahlung der beantragten Kinderrenten gab die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 zusammengefasst zahlreiche Schreiben wieder, in welchen der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert worden war, die benötigten Unterlagen einzureichen (act. 143). Da die Verfügung vom 14. April 2014 - welche durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 ersetzt worden ist (vgl. hierzu BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1) - keine Anordnungen betreffend Kinderrenten enthält, ist auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers mangels Anfechtungsobjekt ebenfalls nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass er in Ausübung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten die von der Vorinstanz verlangten Auskünfte zu erteilen resp. die entsprechenden Formulare auszufüllen und zu unterzeichnen und die erforderlichen Belege einzureichen hat (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG; SVR 2013 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rz. 23). Im Übrigen kann an dieser Stelle auf die geltende, vorliegend analog anwendbare Rechtsprechung verwiesen werden. Danach erhält der- oder diejenige - selbst wenn sich der diesbezügliche Anspruch direkt aus dem Gesetz ergäbe - ohne Einreichung einer Anmeldung (vgl. Art. 29 Abs. 1 ATSG) keine Leistungen (BGE 101 V 261 E. 2; AHI 1998 S. 206 E. 2a).

E. 1.4.2.4 Hinsichtlich der im Schreiben vom 10. September 2015 beantragten Familienzulagen ist mangels Anfechtungsobjekt ebenfalls nicht einzutreten.

E. 1.4.2.5 Der die Verfügung vom 14. April 2014 ersetzende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 enthält insbesondere Ausführungen zur Ablösung der IV-Rente durch eine Altersrente inkl. Vergleichsrechnung, zu den anrechenbaren Beitragsjahren, zur Rentenskala, zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen, zum Rentenbetrag, zu den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften und zum Aufwertungsfaktor. Nachfolgend ist demnach - auch mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen 1.4.2.1 bis 1.4.2.4 - zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechnung korrekt vorgenommen hat.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da beim Beschwerdeführer am 12. April 2014 der Versicherungsfall Rentenalter 65 eingetreten ist (vgl. BGE 129 V 129 E. 2.2.1; zum Intertemporalrecht vgl. Urteil des BGer 9C_555/2013 vom 06.01.2014 E. 3.2), beurteilt sich die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente korrekt durchgeführt hat, grundsätzlich nach den gültigen Bestim­mungen des AHVG und der AHVV laut den Bestimmungen gemäss der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialenSicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem schweizerischen Recht.

E. 2.3 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).

E. 2.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2013; nachfolgend: RWL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > RWL [Details]; zuletzt besucht am 11. November 2015).

E. 2.5 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge­walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo­bei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiede­nen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während min­destens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange­rechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahr­gang 1947 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, wel­che für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Per­son berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmun­gen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor­genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver­witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflö­sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Tei­lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Ein­kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al­tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs­falles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versi­chert ge­wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in je­dem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer­den die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres auf­geteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein­kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflö­sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).

E. 2.6 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungs­recht üblichen Beweisgrad der überwie­genden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird.

E. 3.1 Bei der Bestimmung der Beitragsjahre des Beschwerdeführers ist von dessen individuellen Konto, worin sämtliche, die Grundlage für die Berechnung der Altersrente dienenden Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften erfasst werden, auszugehen.

E. 3.2 Dem IK-Auszug vom 8. Juli 2014 (act. 149 S. 17) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 1972 während zehn und 1973 während dreier Monate AHV-Beiträge abgerechnet worden sind. Da die Eintragungen im IK-Auszug für diese Jahre nicht offenkundig falsch sind und der Beschwerdeführer weder eine einschlägige Rüge noch ein Beweismittel vorbringt, besteht vorliegend kein Anlass, die Beitragsdauer für die Jahre 1972 und 1973 nicht aufgrund des IK-Auszuges zu ermitteln (vgl. E. 2.6 hiervor). Es ist somit als weiteres Zwischenergebnis davon auszugehen, dass für die Jahre 1972 und 1973 in korrekter Weise während insgesamt einem Jahr und einem Monat AHV-Beiträge angerechnet worden sind.

E. 4 Zu prüfen bleibt, ob die SAK die Rente der Beschwerdeführerin auch im Übrigen korrekt ermittelt hat.

E. 4.1 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Mai 2014 hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1949) 44 Jahre betragen (Rententabellen Version 12, S. 8; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Renten). Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher - wie von der SAK zutreffend festgestellt - die Renten-skala 1 (Rententabellen Version 12, S. 10). Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist im IK-Auszug ein Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 19'804.- registriert. Die diesbezügliche Feststellung der SAK (act. 132 S. 8) ist somit nicht zu beanstanden, und dieses Einkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,186 (Rententabellen, aktuelle Version, Aufwertungsfaktoren 2014 [Jahr des Beginns der Altersrente], S. 15; erster IK-Eintrag im Jahr 1972), sodass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 23'488.- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate (13) und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21'681.-, was die Vorinstanz korrekt festgestellt hat (act. 132 S. 8). Da der Beschwerdeführer in den Jahren 1972 und 1973, in welchen er in der der Schweiz erwerbstätig und gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG versichert war, noch keine Kinder erziehen und betreuen musste, können ihm in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Jedoch sind dem verwitweten Beschwerdeführer Übergangsgutschriften anzurechnen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

E. 4.2 Nachdem für die Festsetzung der Rentenskala lediglich ein Beitragsjahr berücksichtigt werden kann, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Übergangsgutschrift, was betragsmässig einer halben Erziehungsgutschrift entspricht (Bst. c Abs. 2 und 3 SchlB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 126/02 vom 6. März 2003 E. 4.2.2). Die Höhe einer Erziehungsgutschrift beläuft sich auf das Dreifache einer minimalen jährlichen Altersrente (gemäss Art. 34 AHVG) im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Für das Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs (2014) beläuft sich die Höhe einer Erziehungsgutschrift mithin auf Fr. 42'120.- (Fr. 1'170.- x 12 x 3; vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV; SR 831.108; Rententabellen Version 12, S. 18). Unter Berücksichtigung der 13 Beitragsmonate resultiert demnach eine durchschnittliche Gutschrift in der Höhe von Fr. 19'440.- (Fr. 42'120.- : 2 : 13 x 12), wie dies die Vorinstanz ebenfalls korrekt ermittelt hat.

E. 4.3 Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens von Fr. 21'681.- und der Übergangsgutschrift in der Höhe von Fr. 19'440.- ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 41'121.-. Dieser Betrag ist auf den nächst höheren Tabellenwert, ausmachend Fr. 42'120.-, aufzurunden (vgl. Rententabellen Version 12, a.a.O., Skala 1, S. 104). Unter Berücksichtigung des Verwitwetenzuschlages von 20 % (vgl. dazu Art. 35bis AHVG) resultiert in Anwendung der Rentenskala 1 und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Altersrentenbetrag von Fr. 48.- pro Monat.

E. 5 Betreffend die Ablösung der IV-Rente durch die AHV-Rente ergibt sich weiter was folgt:

E. 5.1 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. auch RWL, Version 8, Stand: 1. Januar 2014, Rz. 3116 und 3118). Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 30 IVG erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Ablösung der IV-Rente durch die AHV-Rente als gesetzeskonform.

E. 5.2 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3 ff.), errechnete die Vorinstanz in korrekter Weise per 1. Mai 2014 nach der AHV-Gesetzgebung eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 48.-. Da dieser monatliche Altersrentenanspruch unter dem bisherigen Invalidenrentenanspruch in der Höhe von (zuletzt) Fr. 177.- pro Monat liegt, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Rentenanspruch gestützt auf die für ihn günstigere Berechnung nach IVG zugesprochen (vgl. Art. 33bis Abs. 1 AHVG).

E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die bisherige IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. Mai 2014 in eine Altersrente umgewandelt und diese korrekt berechnet hat. Die Beschwerde erweist sich demnach - soweit darauf einzutreten ist - als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 17.03.2016 (9C_195/2016) Abteilung III C-4633/2014 Urteil vom 29. Januar 2016 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014. Sachverhalt: A. Der am 12. April 1949 geborene A._______ meldete sich 14. März 1977 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1). In der Folge wurden dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 1986 mit Wirkung ab 1. November 1983 eine ganze IV-Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau B._______ (ab 1. April 1984) zugesprochen. Mit zwei Verfügungen vom 24. März 1986 wurden überdies Kinderrenten für C._______ und D._______ gewährt (act. 2 bis 9; vgl. auch act. 12 S. 1 bis 2); am 12. Januar 1998 wurde eine weitere Kinderrente für E._______ verfügt (act. 12 S. 3 bis 4). Nach dem Ableben der Ehefrau des Versicherten im Juni 1989 (act. 15 S. 15) und einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision und Neuberechnung der Renten (act. 18 bis 31) wurde gemäss der Bestätigung vom 10. Januar 2006 die Rente für das Kind C._______ per Ende Juli 1997 eingestellt und diejenige für das Kind D._______ ab Januar 2001 durch eine Waisenrente ersetzt (act. 55; vgl. auch act. 53). Mit Verfügung vom 20. April 2010 erfolgte die Einstellung der IV-Rente sowie von zwei Kinderrenten, da der Versicherte das zur Fallbearbeitung benötigte Formular nicht retourniert hatte (act. 92). Im Folgenden wurden die Rentenzahlungen für E._______ wieder aufgenommen und auch für weitere uneheliche Kinder (F._______ und G._______) Rentenleistungen erbracht (act. 132 S. 9). B. Mit Schreiben vom 19. November 2013 teilte die SAK dem Versicherten mit, er erreiche demnächst das schweizerische Rentenalter und seine IV-Rente werde durch eine Altersrente abgelöst, weshalb er gebeten werde, beim Sozialversicherungsträger seines Wohnsitzstaates ein Rentengesuch einzureichen (act. 126). Nach weiterer Korrespondenz zwischen der SAK und dem Versicherten betreffend die Lebenskontrollen (act. 127 und 128) und internen Aktennotizen betreffend die Waisenrenten (act. 129 und 130) erliess die SAK am 14. April 2014 eine Verfügung, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2014 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 177.- zugesprochen wurde (act. 131 und 132). C. Hiergegen erhob der Versicherte unter Beilage einer Kopie einer Generalvollmacht vom 27. Februar 2004 am 16. Mai 2014 (Posteingang) Einsprache und beantragte insbesondere Akteneinsicht mit vorgängiger Zustellung eines Auszugs aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK-Auszug), eine höhere AHV-Rente, die Erhöhung der IV-Rente für die Vergangenheit sowie die Nachzahlung von ausstehenden Kinderrenten (act. 135 bzw. 136). Mit Entscheid vom 7. Juli 2014 wies die SAK diese Einsprache ab (act. 143). D. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm die gewünschte Akteneinsicht zu gewähren. Weiter seien das errechnete durchschnittliche Jahreseinkommen zu erhöhen und somit ein höherer Rentenbetrag auszurichten sowie die beantragten Kinderrenten für drei Kinder nachzuzahlen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die SAK habe ihm bisher keine Akteneinsicht gewährt und auch keinen Vorschlag unterbreitet, wie dies geschehen könne. Weder die Einsprache noch die Beschwerde hätten umfassend begründet werden können, was hiermit gerügt werde. Weiter hätte schon vor 1983 wenigstens eine IV-Teilrente ausgerichtet werden müssen, was dann im Ergebnis zu einer heute etwas höheren Altersrente geführt hätte. Im Rahmen des Einspracheverfahrens sei der SAK bezüglich Kinderrenten, Sorgeberechtigung etc. eine Kopie der vorliegenden, notariell beglaubigten General- und Vorsorgevollmacht eingereicht worden, weshalb sich das Ausfüllen von Formularen erübrigt habe. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dem Beschwerdeführer hätte die Akteneinsicht bereits im Einspracheverfahren gewährt werden sollen. Jedoch hätte dies zu keinem abweichenden Ergebnis geführt. Betreffend die Wünsche des Beschwerdeführers, das errechnete (massgebende) durchschnittliche Jahreseinkommen auf Fr. 42'120.- als Berechnungsgrundlage zu erhöhen und die beantragten Kinderrenten nachzuzahlen, werde auf den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 verwiesen. Der Beschwerdeführer könne erstens nicht belegen, dass ihm schon vor 1983 wenigstens eine IV-Teilrente hätte ausgerichtet werden müssen, und zweitens sei die Ausrichtung einer solchen Rente im Rahmen der Gewährung der ordentlichen Altersrente ab dem 1. Mai 2014 kein Thema. Die damals erlassenen IV-Verfügungen seien in Kraft. Selbst wenn er bereits vor 1983 Anspruch auf eine Vollrente gehabt hätte, hätte diese im Monat April 2014 ebenfalls Fr. 177.- betragen. Weiter erübrige sich das Ausfüllen von Formularen auf keinen Fall. Die in der Beschwerdeschrift vorhandenen weiteren Ausführungen (bezüglich einer genaueren ärztlichen Grenzuntersuchung und Unterhaltszahlungen) seien im vorliegenden Fall nicht relevant. F. Im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 28. Oktober 2014 wurde dem Gesuch um Einsicht in die Akten insofern entsprochen, als die vorinstanzlichen Akten in Kopie an den Beschwerdeführer gingen; soweit weitergehend wurde dem Gesuch nicht entsprochen (B-act. 6 und 7). G. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2014 wurde die Vor-instanz aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2014 einzureichen (B-act. 8 bis 10); diese ging am 13. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 11). H. In seiner Replik vom 21. Februar 2015 führte der Versicherte aus, die SAK habe eine zehnjährige Aktenaufbewahrungspflicht. Da die Angelegenheit wegen der Zahlung der IV-Rente stets pendent gewesen sei, sei es nicht zu einem Verstreichen dieser Frist gekommen. Für den Sohn E._______ bestehe weiterhin ein Kinderrentenanspruch, da dieser zurzeit eine Ausbildung mache (B-act. 14 bzw. 16). In seiner ergänzenden, vom 8. März 2015 datierenden Replik machte der Versicherte geltend, die SAK sei verpflichtet, ihn über die Verwendung der aus seiner Rente entstandenen Ansprüche Auskunft zu erteilen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht werde er der SAK in Kürze die streitgegenständlichen Formulare betreffend die Kinderrente zusenden (B-act. 18 bzw. 19). I. In ihrer Eingabe vom 21. April 2015 führte die Vorinstanz aus, nach Einsichtnahme in die ergänzende Replik vom 8. März 2015 werde auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (B-act. 21). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2015 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 22 und 23). K. Mit Datum vom 4. Dezember 2015 übermittelte die SAK dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2015 (B-act. 25). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Juli 2014 (act. 143) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 1.4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3 S. 391). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). 1.4.2 Der Beschwerdeführer führte aus, es sei ihm im Einspracheverfahren keine Akteneinsicht gewährt worden und seinem Antrag, es seien die Akten zur Einsichtnahme an die deutsche Verbindungsstelle zu senden, sei nicht entsprochen worden. Weiter habe die SAK Unterlagen unbearbeitet abgelegt. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei ihm die gewünschte Akteneinsicht zu gewähren. Weiter seien das errechnete durchschnittliche Jahreseinkommen zu erhöhen und somit ein höherer Rentenbetrag auszurichten und die beantragten Kinderrenten für drei Kinder nachzuzahlen. Darüber hinaus rügte er, es hätte schon vor 1983 wenigstens eine IV-Teilrente ausgerichtet werden müssen, was dann im Ergebnis zu einer heute etwas höheren Altersrente geführt hätte. Schliesslich habe sich bezüglich Kinderrenten und Sorgeberechtigung das Ausfüllen von Formularen erübrigt, da er im Einspracheverfahren bezüglich Kinderrenten, Sorgeberechtigung etc. eine Kopie der notariell beglaubigten General- und Vorsorgevollmacht der Kindsmutter eingereicht habe. Nachfolgend ist zu prüfen, inwieweit die vorgebrachten Rügen vom Anfechtungsobjekt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Juli 2014 erfasst sind resp. ob sich ein Teil dieser Rügen im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erledigt haben. 1.4.2.1 Betreffend die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG) ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 ausgeführt hat, die Akteneinsicht hätte bereits im Einspracheverfahren gewährt werden sollen. Da dem Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten mit prozessleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014 entsprochen worden war, kann dieser Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten, und es erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. 1.4.2.2 Hinsichtlich der Rüge, es hätte schon vor 1983 wenigstens eine IV-Teilrente ausgerichtet werden müssen, ist festzustellen, dass darauf in Ermangelung eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.4.1 hiervor). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen die erste rentenabweisende Verfügung vom 20. Dezember 1984 (act. 4) offenbar kein Rechtsmittel ergriffen hatte und diese deshalb unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Das gilt im Übrigen auch für die rentenzusprechende Verfügung vom 15. Januar 1986, in welcher der Beginn der Rentenleistungen auf den 1. November 1983 datiert wurde. Mit anderen Worten liegt bezüglich der IV-Verfügungen eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor (vgl. zum Ganzen bspw. BGE 136 V 369 E. 3.1.1). 1.4.2.3 Betreffend die Nachzahlung der beantragten Kinderrenten gab die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 zusammengefasst zahlreiche Schreiben wieder, in welchen der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert worden war, die benötigten Unterlagen einzureichen (act. 143). Da die Verfügung vom 14. April 2014 - welche durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 ersetzt worden ist (vgl. hierzu BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1) - keine Anordnungen betreffend Kinderrenten enthält, ist auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers mangels Anfechtungsobjekt ebenfalls nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass er in Ausübung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten die von der Vorinstanz verlangten Auskünfte zu erteilen resp. die entsprechenden Formulare auszufüllen und zu unterzeichnen und die erforderlichen Belege einzureichen hat (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG; SVR 2013 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rz. 23). Im Übrigen kann an dieser Stelle auf die geltende, vorliegend analog anwendbare Rechtsprechung verwiesen werden. Danach erhält der- oder diejenige - selbst wenn sich der diesbezügliche Anspruch direkt aus dem Gesetz ergäbe - ohne Einreichung einer Anmeldung (vgl. Art. 29 Abs. 1 ATSG) keine Leistungen (BGE 101 V 261 E. 2; AHI 1998 S. 206 E. 2a). 1.4.2.4 Hinsichtlich der im Schreiben vom 10. September 2015 beantragten Familienzulagen ist mangels Anfechtungsobjekt ebenfalls nicht einzutreten. 1.4.2.5 Der die Verfügung vom 14. April 2014 ersetzende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 enthält insbesondere Ausführungen zur Ablösung der IV-Rente durch eine Altersrente inkl. Vergleichsrechnung, zu den anrechenbaren Beitragsjahren, zur Rentenskala, zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen, zum Rentenbetrag, zu den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften und zum Aufwertungsfaktor. Nachfolgend ist demnach - auch mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen 1.4.2.1 bis 1.4.2.4 - zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechnung korrekt vorgenommen hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da beim Beschwerdeführer am 12. April 2014 der Versicherungsfall Rentenalter 65 eingetreten ist (vgl. BGE 129 V 129 E. 2.2.1; zum Intertemporalrecht vgl. Urteil des BGer 9C_555/2013 vom 06.01.2014 E. 3.2), beurteilt sich die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente korrekt durchgeführt hat, grundsätzlich nach den gültigen Bestim­mungen des AHVG und der AHVV laut den Bestimmungen gemäss der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). 2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialenSicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem schweizerischen Recht. 2.3 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 2.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2013; nachfolgend: RWL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > RWL [Details]; zuletzt besucht am 11. November 2015). 2.5 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge­walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo­bei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiede­nen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während min­destens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange­rechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahr­gang 1947 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, wel­che für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Per­son berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmun­gen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vor­genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver­witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflö­sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Tei­lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Ein­kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al­tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs­falles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versi­chert ge­wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in je­dem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer­den die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres auf­geteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein­kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflö­sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). 2.6 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungs­recht üblichen Beweisgrad der überwie­genden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. 3. 3.1 Bei der Bestimmung der Beitragsjahre des Beschwerdeführers ist von dessen individuellen Konto, worin sämtliche, die Grundlage für die Berechnung der Altersrente dienenden Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften erfasst werden, auszugehen. 3.2 Dem IK-Auszug vom 8. Juli 2014 (act. 149 S. 17) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 1972 während zehn und 1973 während dreier Monate AHV-Beiträge abgerechnet worden sind. Da die Eintragungen im IK-Auszug für diese Jahre nicht offenkundig falsch sind und der Beschwerdeführer weder eine einschlägige Rüge noch ein Beweismittel vorbringt, besteht vorliegend kein Anlass, die Beitragsdauer für die Jahre 1972 und 1973 nicht aufgrund des IK-Auszuges zu ermitteln (vgl. E. 2.6 hiervor). Es ist somit als weiteres Zwischenergebnis davon auszugehen, dass für die Jahre 1972 und 1973 in korrekter Weise während insgesamt einem Jahr und einem Monat AHV-Beiträge angerechnet worden sind.

4. Zu prüfen bleibt, ob die SAK die Rente der Beschwerdeführerin auch im Übrigen korrekt ermittelt hat. 4.1 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Mai 2014 hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1949) 44 Jahre betragen (Rententabellen Version 12, S. 8; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Renten). Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher - wie von der SAK zutreffend festgestellt - die Renten-skala 1 (Rententabellen Version 12, S. 10). Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist im IK-Auszug ein Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 19'804.- registriert. Die diesbezügliche Feststellung der SAK (act. 132 S. 8) ist somit nicht zu beanstanden, und dieses Einkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,186 (Rententabellen, aktuelle Version, Aufwertungsfaktoren 2014 [Jahr des Beginns der Altersrente], S. 15; erster IK-Eintrag im Jahr 1972), sodass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 23'488.- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate (13) und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21'681.-, was die Vorinstanz korrekt festgestellt hat (act. 132 S. 8). Da der Beschwerdeführer in den Jahren 1972 und 1973, in welchen er in der der Schweiz erwerbstätig und gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG versichert war, noch keine Kinder erziehen und betreuen musste, können ihm in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Jedoch sind dem verwitweten Beschwerdeführer Übergangsgutschriften anzurechnen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 4.2 Nachdem für die Festsetzung der Rentenskala lediglich ein Beitragsjahr berücksichtigt werden kann, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Übergangsgutschrift, was betragsmässig einer halben Erziehungsgutschrift entspricht (Bst. c Abs. 2 und 3 SchlB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 126/02 vom 6. März 2003 E. 4.2.2). Die Höhe einer Erziehungsgutschrift beläuft sich auf das Dreifache einer minimalen jährlichen Altersrente (gemäss Art. 34 AHVG) im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Für das Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs (2014) beläuft sich die Höhe einer Erziehungsgutschrift mithin auf Fr. 42'120.- (Fr. 1'170.- x 12 x 3; vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV; SR 831.108; Rententabellen Version 12, S. 18). Unter Berücksichtigung der 13 Beitragsmonate resultiert demnach eine durchschnittliche Gutschrift in der Höhe von Fr. 19'440.- (Fr. 42'120.- : 2 : 13 x 12), wie dies die Vorinstanz ebenfalls korrekt ermittelt hat. 4.3 Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens von Fr. 21'681.- und der Übergangsgutschrift in der Höhe von Fr. 19'440.- ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 41'121.-. Dieser Betrag ist auf den nächst höheren Tabellenwert, ausmachend Fr. 42'120.-, aufzurunden (vgl. Rententabellen Version 12, a.a.O., Skala 1, S. 104). Unter Berücksichtigung des Verwitwetenzuschlages von 20 % (vgl. dazu Art. 35bis AHVG) resultiert in Anwendung der Rentenskala 1 und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Altersrentenbetrag von Fr. 48.- pro Monat.

5. Betreffend die Ablösung der IV-Rente durch die AHV-Rente ergibt sich weiter was folgt: 5.1 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. auch RWL, Version 8, Stand: 1. Januar 2014, Rz. 3116 und 3118). Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 30 IVG erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Ablösung der IV-Rente durch die AHV-Rente als gesetzeskonform. 5.2 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3 ff.), errechnete die Vorinstanz in korrekter Weise per 1. Mai 2014 nach der AHV-Gesetzgebung eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 48.-. Da dieser monatliche Altersrentenanspruch unter dem bisherigen Invalidenrentenanspruch in der Höhe von (zuletzt) Fr. 177.- pro Monat liegt, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Rentenanspruch gestützt auf die für ihn günstigere Berechnung nach IVG zugesprochen (vgl. Art. 33bis Abs. 1 AHVG).

6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die bisherige IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. Mai 2014 in eine Altersrente umgewandelt und diese korrekt berechnet hat. Die Beschwerde erweist sich demnach - soweit darauf einzutreten ist - als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: