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C-4631/2013

C-4631/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-10 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 17. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese nach erfolgter ergänzender Abklärung im Sinne der Er­wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 30. August 2013 ge­leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient­schädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Vernehmlassung inkl. Stellungnahme RAD [im Doppel], Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 17. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese nach erfolgter ergänzender Abklärung im Sinne der Er­wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 30. August 2013 ge­leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient­schädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Vernehmlassung inkl. Stellungnahme RAD [im Doppel], Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4631/2013 Urteil vom 10. Dezember 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in der Republik Serbien) vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 17. Juli 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______, geboren 1958, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, am 16. Dezember 2011 ein (zweites) Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente stellte, dass dieses Gesuch von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 17. Juli 2013 abgewiesen wurde (IV 109), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. August 2013 vor Bundesverwaltungsgericht angefochten und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2010 oder um erneute Abklärung der Sache ersucht hat (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2013 aufforderungsgemäss den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.- in die Gerichtskasse einbezahlte (B-act. 2-4), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 28. November 2013 - unter Bezugnah­me auf den Bericht von Dr. B._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 20. November 2013 - beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die ange­fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähn­ten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (IV 113, B-act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi­cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Be­urteilung von Be­schwerden gegen Verfügun­gen der IVSTA zuständig ist, und vorlie­gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset­zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi­cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs.1 ATSG, Art. 52 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungs­verfahren [VwVG, SR 172.021]), dass Dr. B._______ des RAD in seiner Stellungnahme vom 20. November 2013 ausführte, die attestierten Ohrenschmerzen rechtfertigten keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, hingegen ergäben sich aus den neu eingereichten ärztlichen Berichten in psychologischer Hinsicht Hinweise mit Verdacht auf einen majoren depressiven Zustand im Sinne der ICD-10-Codierung; die Akten seien jedoch für eine abschliessende Beurteilung ungenügend, weshalb diesbezüglich nähere Abklärungen im Sinne eines psychiatrischen Berichtes erforderlich seien (IV 113), dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2013 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss (B-act. 8) und damit sinnge­mäss fest­stellte, dass die Verfügung vom 17. Juli 2013 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchfüh­rung ergänzender medizinischer Abklärungen als notwen­dig erweist, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einen Eventualantrag auf weitere Abklärungen stellte, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei­ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei­sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü­gung vom 17. Juli 2013 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Ver­fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 30. August 2013 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstat­ten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der nicht-anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes - eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer, die vorliegend nicht geschuldet ist) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 17. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese nach erfolgter ergänzender Abklärung im Sinne der Er­wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 30. August 2013 ge­leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts­kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient­schädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Vernehmlassung inkl. Stellungnahme RAD [im Doppel], Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: