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C-4631/2007

C-4631/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-04 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, geboren 1964, ist kosovarischer Staatsangehöriger und hielt sich von 1989 bis 1993 als Saisonnier und danach bis Ende 1997 als Jahresaufenthalter in der Schweiz auf. B. Mit Verfügung vom 2. September 1997 verweigerte ihm die zuständige kantonale Migrationsbehörde aufgrund der Trennung von seiner damaligen Ehefrau die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Diese Verfügung konnte ihm nicht zugestellt werden, da er zu diesem Zeitpunkt offenbar bereits ohne Angabe einer neuen Adresse abgereist war. Mit weiterer Verfügung vom 21. November 1997 verhängte daraufhin das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) eine dreijährige Einreisesperre über den Beschwerdeführer wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie aus vorsorglichen armenrechtlichen Gründen. C. Am 28. Juni 2006 reiste der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit einem für 90 Tage gültigen Visum erneut in die Schweiz ein, verblieb jedoch nach Ablauf des Visums im Land. D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 130.- verurteilt, nachdem er am 31. Mai 2007 polizeilich kontrolliert und in der Folge verhaftet worden war. E. Am 4. Juni 2007 verfügte das BFM eine zweijährige Einreisesperre gegen den Beschwerdeführer wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften. Der Beschwerdeführer sei rechtswidrig im Lande verweilt und habe die Meldepflicht missachtet. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 27. Juni 2007 zur Kenntnis gebracht. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Rechtsmitteleingabe beantragt er die Aufhebung der Einreisesperre, eventualiter deren angemessene Reduktion. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. H. Mit dem definitiven Inkrafttreten der Schengen-Assoziierungsabkommen am 12. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 4. Juni 2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

E. 3 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt grundsätzlich das bisherige materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2; vgl. hingegen Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG i.V.m. Anhang 1 Ziff. 1). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG; das entsprechende Verfahren wurde folglich vor diesem Zeitpunkt eingeleitet. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher im Wesentlichen auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG, abzustellen.

E. 4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, gegenüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.

E. 4.2 Gestützt auf den Tatbestand von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG kann eine Fernhaltemassnahme angeordnet werden, wenn die ausländische Person objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat. Als grober Verstoss im Sinne dieser Norm ist eine Zuwiderhandlung immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6231/2007 vom 7. November 2008 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis werden dazu unter anderem der illegale Aufenthalt sowie die Missachtung der Meldepflicht gezählt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7543/2007 vom 18. März 2008 E. 5.2 mit Hinweisen).

E. 4.3 Für die Verhängung einer Einreisesperre ist kein vorsätzlicher Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellt normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit fremdenpolizeilichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten gegebenenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-181/2006 vom 20. Februar 2008 E. 3.2 und C-102/2006 vom 16. November 2007 E. 4.2).

E. 4.4 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder keiner solchen bedarf (Art. 1a ANAG). Ohne behördliche Bewilligung dürfen sich Ausländerinnen und Ausländer während der für sie geltenden Anmeldefrist in der Schweiz aufhalten, sofern sie rechtmässig eingereist sind (Art. 1 Abs. 1 der ehemaligen Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; AS 1949 I 228]). Die Anmeldefrist beträgt bei einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit grundsätzlich drei Monate. Erfolgt die Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, hat sich die ausländische Person binnen acht Tagen, auf jeden Fall vor Antritt der Stelle, anzumelden. Kann oder will eine rechtmässig eingereiste Person innert der für sie geltenden Anmeldefrist nicht ausreisen, ist sie von Gesetzes wegen gehalten, sich rechtzeitig zwecks Regelung ihrer weiteren Anwesenheit bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes anzumelden (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 ANAV). Tut sie dies nicht, hat sie nicht nur die Meldepflicht verletzt, sondern ihr weiterer Aufenthalt ist zugleich widerrechtlich (vgl. zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7543/2007 vom 18. März 2008 E. 5.4 mit Hinweis).

E. 5.1 Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei am 28. Juni 2006 mit einem für 90 Tage gültigen Visum in die Schweiz eingereist. Anstatt spätestens am 27. September 2006 auszureisen, sei er jedoch bis zu seiner polizeilichen Verhaftung am 31. Mai 2007 im Land verblieben, ohne sich bei der zuständigen Einwohnerkontrolle angemeldet zu haben. Mit diesem Verhalten habe er seine Meldepflicht verletzt und sich zudem während gut acht Monaten illegal in der Schweiz aufgehalten. Deswegen sei er denn auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Juni 2007 zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 130.- verurteilt worden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den der Einreisesperre zugrundeliegenden Sachverhalt grundsätzlich nicht. Auf Beschwerdeebene bringt er diesbezüglich lediglich vor, er habe sich infolge der Reorganisation seiner Firma in einer ausserordentlichen Stresssituation befunden. Seinen Aufenthaltsstatus habe er mit den schweizerischen Behörden klären wollen und er habe sich zu keinem Zeitpunkt der staatlichen Kontrolle entzogen, sondern vielmehr seine persönlichen Verhältnisse und Absichten offengelegt. Seine Firma sei im Handelsregister eingetragen und er habe die notwendigen Versicherungen abgeschlossen. Zudem habe er zu keinem Zeitpunkt illegal anwesende ausländische Personen beschäftigt. Diese Ausführungen ändern indessen nichts an der Tatsache, dass er nach Ablauf seines Visums in der Schweiz verblieb, obschon er wusste, dass er das Land hätte verlassen sollen (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmtattal/Albis vom 1. Juni 2007, S. 2).

E. 5.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in grober Weise gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen und damit den Fernhaltegrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG gesetzt.

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, S. 127 f.)

E. 6.2 Angesichts der langen Dauer des illegalen Aufenthalts und des vergleichsweise hohen Strafmasses von 70 Tagessätzen ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers als erheblich zu bezeichnen. Als privates Interesse beruft sich der Beschwerdeführer insbesondere darauf, dass er Inhaber einer in der Schweiz registrierten Handelsfirma sei und die Einreisesperre den Fortbestand der Unternehmung gefährde. Wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 13. Juli 2007 festgehalten wurde, verkennt der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation jedoch, dass die Einschränkung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz in erster Linie die Folge seiner fehlenden Aufenthaltsbewilligung und nicht diejenige der durch die Vorinstanz angeordneten Fernhaltemassnahme ist. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger für die Einreise in die Schweiz (bzw. in den Schengen-Raum) ohnehin der Visumspflicht untersteht (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang 1 der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L81 vom 21. März 2001, S. 1-7]) und die Einreisesperre aus wichtigen Gründen vorübergehend aufgehoben werden kann (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG bzw. Art. 67 Abs. 4 AuG). Der Beschwerdeführer macht schliesslich keine weiteren Gründe geltend, die für die Aufhebung bzw. Reduktion der Einreisesperre sprechen könnten. Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Inwiefern er jedoch zur Pflege dieser verwandtschaftlichen Beziehungen zwingend auf Reisen in die Schweiz (bzw. den Schengen-Raum) angewiesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.

E. 6.3 Bei dieser Sachlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die auf zwei Jahre befristete Einreisesperre eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt.

E. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.

E. 7.2 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) die Vorinstanz (Akten retour) das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Thomas Segessenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4631/2007 {T 0/2} Urteil vom 4. März 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann. Parteien B._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schmid, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisesperre. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren 1964, ist kosovarischer Staatsangehöriger und hielt sich von 1989 bis 1993 als Saisonnier und danach bis Ende 1997 als Jahresaufenthalter in der Schweiz auf. B. Mit Verfügung vom 2. September 1997 verweigerte ihm die zuständige kantonale Migrationsbehörde aufgrund der Trennung von seiner damaligen Ehefrau die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Diese Verfügung konnte ihm nicht zugestellt werden, da er zu diesem Zeitpunkt offenbar bereits ohne Angabe einer neuen Adresse abgereist war. Mit weiterer Verfügung vom 21. November 1997 verhängte daraufhin das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) eine dreijährige Einreisesperre über den Beschwerdeführer wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie aus vorsorglichen armenrechtlichen Gründen. C. Am 28. Juni 2006 reiste der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit einem für 90 Tage gültigen Visum erneut in die Schweiz ein, verblieb jedoch nach Ablauf des Visums im Land. D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 130.- verurteilt, nachdem er am 31. Mai 2007 polizeilich kontrolliert und in der Folge verhaftet worden war. E. Am 4. Juni 2007 verfügte das BFM eine zweijährige Einreisesperre gegen den Beschwerdeführer wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften. Der Beschwerdeführer sei rechtswidrig im Lande verweilt und habe die Meldepflicht missachtet. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 27. Juni 2007 zur Kenntnis gebracht. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Rechtsmitteleingabe beantragt er die Aufhebung der Einreisesperre, eventualiter deren angemessene Reduktion. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. H. Mit dem definitiven Inkrafttreten der Schengen-Assoziierungsabkommen am 12. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 4. Juni 2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt grundsätzlich das bisherige materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2; vgl. hingegen Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG i.V.m. Anhang 1 Ziff. 1). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG; das entsprechende Verfahren wurde folglich vor diesem Zeitpunkt eingeleitet. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher im Wesentlichen auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG, abzustellen. 4. 4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, gegenüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt. 4.2 Gestützt auf den Tatbestand von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG kann eine Fernhaltemassnahme angeordnet werden, wenn die ausländische Person objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat. Als grober Verstoss im Sinne dieser Norm ist eine Zuwiderhandlung immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6231/2007 vom 7. November 2008 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis werden dazu unter anderem der illegale Aufenthalt sowie die Missachtung der Meldepflicht gezählt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7543/2007 vom 18. März 2008 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.3 Für die Verhängung einer Einreisesperre ist kein vorsätzlicher Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellt normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit fremdenpolizeilichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten gegebenenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-181/2006 vom 20. Februar 2008 E. 3.2 und C-102/2006 vom 16. November 2007 E. 4.2). 4.4 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder keiner solchen bedarf (Art. 1a ANAG). Ohne behördliche Bewilligung dürfen sich Ausländerinnen und Ausländer während der für sie geltenden Anmeldefrist in der Schweiz aufhalten, sofern sie rechtmässig eingereist sind (Art. 1 Abs. 1 der ehemaligen Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; AS 1949 I 228]). Die Anmeldefrist beträgt bei einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit grundsätzlich drei Monate. Erfolgt die Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, hat sich die ausländische Person binnen acht Tagen, auf jeden Fall vor Antritt der Stelle, anzumelden. Kann oder will eine rechtmässig eingereiste Person innert der für sie geltenden Anmeldefrist nicht ausreisen, ist sie von Gesetzes wegen gehalten, sich rechtzeitig zwecks Regelung ihrer weiteren Anwesenheit bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes anzumelden (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 ANAV). Tut sie dies nicht, hat sie nicht nur die Meldepflicht verletzt, sondern ihr weiterer Aufenthalt ist zugleich widerrechtlich (vgl. zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7543/2007 vom 18. März 2008 E. 5.4 mit Hinweis). 5. 5.1 Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei am 28. Juni 2006 mit einem für 90 Tage gültigen Visum in die Schweiz eingereist. Anstatt spätestens am 27. September 2006 auszureisen, sei er jedoch bis zu seiner polizeilichen Verhaftung am 31. Mai 2007 im Land verblieben, ohne sich bei der zuständigen Einwohnerkontrolle angemeldet zu haben. Mit diesem Verhalten habe er seine Meldepflicht verletzt und sich zudem während gut acht Monaten illegal in der Schweiz aufgehalten. Deswegen sei er denn auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Juni 2007 zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 130.- verurteilt worden. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den der Einreisesperre zugrundeliegenden Sachverhalt grundsätzlich nicht. Auf Beschwerdeebene bringt er diesbezüglich lediglich vor, er habe sich infolge der Reorganisation seiner Firma in einer ausserordentlichen Stresssituation befunden. Seinen Aufenthaltsstatus habe er mit den schweizerischen Behörden klären wollen und er habe sich zu keinem Zeitpunkt der staatlichen Kontrolle entzogen, sondern vielmehr seine persönlichen Verhältnisse und Absichten offengelegt. Seine Firma sei im Handelsregister eingetragen und er habe die notwendigen Versicherungen abgeschlossen. Zudem habe er zu keinem Zeitpunkt illegal anwesende ausländische Personen beschäftigt. Diese Ausführungen ändern indessen nichts an der Tatsache, dass er nach Ablauf seines Visums in der Schweiz verblieb, obschon er wusste, dass er das Land hätte verlassen sollen (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmtattal/Albis vom 1. Juni 2007, S. 2). 5.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in grober Weise gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen und damit den Fernhaltegrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG gesetzt. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, S. 127 f.) 6.2 Angesichts der langen Dauer des illegalen Aufenthalts und des vergleichsweise hohen Strafmasses von 70 Tagessätzen ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers als erheblich zu bezeichnen. Als privates Interesse beruft sich der Beschwerdeführer insbesondere darauf, dass er Inhaber einer in der Schweiz registrierten Handelsfirma sei und die Einreisesperre den Fortbestand der Unternehmung gefährde. Wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 13. Juli 2007 festgehalten wurde, verkennt der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation jedoch, dass die Einschränkung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz in erster Linie die Folge seiner fehlenden Aufenthaltsbewilligung und nicht diejenige der durch die Vorinstanz angeordneten Fernhaltemassnahme ist. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger für die Einreise in die Schweiz (bzw. in den Schengen-Raum) ohnehin der Visumspflicht untersteht (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang 1 der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L81 vom 21. März 2001, S. 1-7]) und die Einreisesperre aus wichtigen Gründen vorübergehend aufgehoben werden kann (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG bzw. Art. 67 Abs. 4 AuG). Der Beschwerdeführer macht schliesslich keine weiteren Gründe geltend, die für die Aufhebung bzw. Reduktion der Einreisesperre sprechen könnten. Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Inwiefern er jedoch zur Pflege dieser verwandtschaftlichen Beziehungen zwingend auf Reisen in die Schweiz (bzw. den Schengen-Raum) angewiesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. 6.3 Bei dieser Sachlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die auf zwei Jahre befristete Einreisesperre eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. 7. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. 7.2 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) die Vorinstanz (Akten retour) das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Thomas Segessenmann Versand: