Freiwillige Versicherung | Freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Beitragsfestsetzung für das Jahr 2021 (Einspracheentscheid vom 26. September 2022)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-4624/2022
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, letztbekannte Adresse: B._______ (Brasilien), Zustelladresse: c/o C._______, (Schweiz), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung, Beitragsfestsetzung für das Jahr 2021, Eintretensvoraussetzungen (Einspracheentscheid vom 26. September 2022).
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Nach Einsicht - in die von der Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 weiter- geleitete Email-Eingabe von A._______ vom 4. Oktober 2022, - in die vorinstanzlichen Akten
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest und erwägt, dass A._______ auf die mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2022 er- gangene instruktionsrichterliche Aufforderung, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine formgültige Beschwerdeschrift einzureichen, falls er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
26. September 2022 führen will, nicht reagiert hat, dass A._______ auch auf Aufforderung vom gleichen Tag, dem Gericht eine für das vorliegende Beschwerdeverfahren gültige Korrespondenz- adresse in der Schweiz anzugeben respektive zu bestätigen, dass die im vorinstanzlichen Verfahren von ihm angegebene Korrespondenzadresse (vgl. Beitrittserklärung vom 11. April 2018, SAK-act. 4 S. 2) weiterhin ver- wendet werden kann, nicht reagiert hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentescheide der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Al- ter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungs- gericht anfechtbar sind, dass sich weder aus der an die Vorinstanz gerichteten und von dieser ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Email-Eingabe vom 4. Oktober 2022, noch aus der Email vom 12. Oktober 2022 an die Vorinstanz, welche als Reaktion auf die Weiterleitung der Email vom 4. Oktober 2022 ans Ge- richt verfasst wurde, ein Beschwerdewille ergibt,
C-4624/2022 Seite 3 dass im Gegenteil aus beiden Emails des Beschwerdeführers klar ersicht- lich ist, dass A._______ den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
26. September 2022 nicht anfechten will, dass er darüber hinaus in seiner Email vom 12. Oktober 2022 angibt, die von der Vorinstanz (für das Jahr 2021) einverlangten Beiträge an die frei- willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu bezahlen, dass somit festzustellen ist, dass von Anfang an kein Beschwerdewille vor- liegt, dass bereits aus diesem Grund androhungsgemäss und im einzelrichterli- chen Verfahren auf die Eingabe vom 4. Oktober 2022 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass sich damit erübrigt zu prüfen, ob die weiteren Eintretensvorausset- zungen erfüllt sind, dass A._______, welcher gemäss den vorliegenden Akten in Brasilien wohnt und arbeitet, auf die schriftliche Aufforderung vom 14. Oktober 2022, eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben respektive zu bestätigen, dass die im vorinstanzlichen Verfahren von ihm bezeichnete Zustella- dresse auch im vorliegenden Verfahren gilt, nicht reagiert hat, dass die im vorinstanzlichen Verfahren offiziell bezeichnete Zustellperson, C._______, Bruder von A._______, die an A._______ c/o C._______ adressierte Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2022 für seinen Bruder widerspruchslos am 20. Oktober 2022 entgegengenommen hat (vgl. Emp- fangsbestätigung vom 21. Oktober 2022, BVGer-act. 4), dass daher aufgrund der Akten und den gesamten Umständen davon aus- gegangen werden darf, dass die im vorinstanzlichen Verfahren bezeich- nete und in der Folge stets verwendete Zustelladresse auch für das vorlie- gende Verfahren ihre Gültigkeit hat, wohingegen nicht mit Sicherheit fest- steht, dass die in den Vorakten ersichtliche letzte Postadresse in Brasilien noch aktuell ist, dass daher nichts dagegen spricht, dass das vorliegende Urteil an die be- kannte Zustelladresse gültig notifiziert werden kann, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
C-4624/2022 Seite 4 unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Verfahren auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber verzichtet wird, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe von A._______ vom 4. Oktober 2022 wird nicht eingetre- ten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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