Marktüberwachung | Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 21. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-4616/2023
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführerin,
gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.
Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 21. Juli 2023.
C-4616/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vorinstanz) A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit «Vorbescheid (gegebenenfalls Ver- fügung)» vom 7. Juni 2023 über die Zurückhaltung von 360 Tabletten DHEA Mood & Stress à 25 mg, deren unzulässige Einfuhr sowie die dabei anfallende Gebühr in Höhe von Fr. 400.– für deren Einziehung und Ver- nichtung informierte und ihr gleichzeitig die Möglichkeit einräumte, bis zum
27. Juni 2023 Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis, dass der Vorbescheid ohne Stellungnahme in die Rechtsform einer Verfügung erwachse (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2 Beilage 1), dass in der Folge vom 21. Juni 2023 bis 20. Juli 2023 ein E-Mail-Verkehr zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin stattfand (BVGer- act. 2 Beilagen 3-8), dass die Vorinstanz schliesslich am 21. Juli 2023 – nach der Prüfung und Würdigung der von der Beschwerdeführerin mit ihren Stellungnahmen ein- gereichten Unterlagen – die Einziehung und Vernichtung der zurückgehal- tenen 360 Tabletten DHEA verfügte und der Beschwerdeführerin eine Ge- bühr von Fr. 400.– auferlegte (BVGer-act. 2 Beilage 9), dass die Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 1. August 2023 – wobei aufgrund der aktuellen Aktenlage davon auszugehen ist, dass sie diese ur- sprünglich an sich selbst gesandt hat (An: [E-Mailadresse von A._______])
– den Antrag stellte, die beiden Dosen DHEA anstelle der Vernichtung an sie zu senden, und sie sich in der Folge am 25. August 2023 mittels E-Mail bei der Vorinstanz meldete und insbesondere nachfragte, was mit ihrem (der E-Mail vom 25. August 2023 beiliegenden) Antrag vom 1. August 2023 geschehe (BVGer-act. 2 Beilage 11), dass die Vorinstanz die E-Mails der Beschwerdeführerin vom 1. und
25. August 2023 mit Schreiben vom 25. August 2023 (Eingangsdatum:
28. August 2023) an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer- act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beur- teilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
C-4616/2023 Seite 3 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Massnahmen gegen Do- ping (Marktüberwachung) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertre- ters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. Au- gust 2023 insbesondere die E-Mail vom 25. August 2023, mit welcher die Beschwerdeführerin auch die E-Mail vom 1. August 2023 mitgesandt hat, als potenzielle, rechtzeitige Beschwerde qualifizierte (BVGer-act. 3), dass aus der an die Vorinstanz gerichteten E-Mail der Beschwerdeführerin vom 25. August 2023 jedoch der Wille, vor Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen die Verfügung vom 21. Juli 2023 erheben zu wollen, nicht klar hervorging, und ausserdem die E-Mail keine rechtsgültige Unterschrift enthielt, dass die Beschwerdeführerin daher mit Zwischenverfügung vom 31. Au- gust 2023 insbesondere aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsge- richt innert der noch bis zum 14. September 2023 laufenden Beschwerde- frist schriftlich ihren Beschwerdewillen betreffend die Verfügung der Vor- instanz vom 21. Juli 2023 mitzuteilen, und bejahendenfalls die E-Mail vom
25. August 2023 eigenhändig zu unterschreiben, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffern 1 und 2), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. September 2023 mitteilte, es sei nicht ihre Absicht gewesen, dass die Anfrage an die Vorinstanz weitergeleitet werde, und sie «verzichte auf eine Einsprache an das Bundesverwaltungsgericht im Fall C-4616/2023» (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführerin damit ihren Beschwerdewillen betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Juli 2023 ausdrücklich verneint,
C-4616/2023 Seite 4 dass nach dem Gesagten auf die E-Mail vom 25. August 2023 im einzel- richterlichen Verfahren nicht (als Beschwerde) einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 52 VwVG; vgl. auch SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 85), dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 31. August 2023 zudem eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.– angesetzt wurde, wobei bei Nichtleistung auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffern 3 und 4), dass vor dem Hintergrund des Nichteintretens auf die Beschwerde man- gels Beschwerdewille die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entfällt, dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei diese einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass entsprechend weder die Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Partei- entschädigung haben, dass der Vorinstanz eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
11. September 2023 zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-4616/2023 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 25. August 2023 wird nicht ein- getreten. 2. Die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entfällt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. September 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
C-4616/2023 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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