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C-4614/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-05 · Deutsch CH

Rente | AHV, Rentenanspruch; Einspracheentscheid vom 5. September 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-4614/2021

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 7 . J u l i 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien A._______, (Portugal), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rentenanspruch; Einspracheentscheid vom 5. September 2021.

C-4614/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vor- instanz) A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom

20. April 2021 eine Altersrente in der Höhe von Fr. 442.- rückwirkend ab

1. November 2016 zugesprochen hat (SAK-act. 31), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 20. Mai 2021 Ein- sprache erhoben hat, welche mit Einspracheentscheid vom 5. September 2021 abgewiesen worden ist (SAK-act. 44), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid bei der SAK eine Eingabe eingereicht und um Klärung seiner Situation gebeten hat (BVGer-act. 1, 4), dass die Vorinstanz die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesverwal- tungsgericht überwiesen hat (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 20. Juli 2022 die Beschwerde vom 27. September 2021 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4614/2021 Seite 3 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-4614/2021 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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