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C-4612/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-26 · Deutsch CH

Beiträge | Alters -und Hinterlassenenversicherung, Gesuch um Wiedererwägung, (Beitragsverfügung 2022), Einspracheentscheid der SAK vom 26. Juni 2024 (Beitragsverfügung 2023)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-4612/2024

U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Gesuch um Wiedererwägung (Beitragsverfügung 2022), Einspracheentscheid der SAK vom 26. Juni 2024 (Beitrags- verfügung 2023).

C-4612/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vor- instanz) in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 festgehalten hat, A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) habe mit Schreiben vom 13. Juni 2024 gegen die Beitragsverfügung 2023 vom

24. Mai 2024 Einsprache erhoben, und diese Einsprache abgewiesen hat (Akten der SAK [SAK-act.] 54), dass der Versicherte mit Eingabe vom 16. Juli 2024 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht erhoben hat, mit der Begründung er habe mit Schreiben vom 13. Juni 2024 bei der SAK einen Antrag auf Wiedererwä- gung und Neuberechnung der Beitragspflicht für das Jahr 2022 gestellt, in der Folge sei aber seine «Einsprache» bezüglich der Beitragsverfügung für das Jahr 2023 – deren Berechnungen er gar nicht in Frage stelle – abge- wiesen worden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass der Versicherte – unter Verweis auf das ursprüngliche Schreiben vom

13. Juni 2024 – zudem eine erneute Berechnung seines Beitrags für das Jahr 2022 beantragt hat (BVGer-act. 1), dass der vom Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. August 2024 bis zum 9. September 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.– am 3. September 2024 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 2 und 6), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 die Aufhe- bung des Einspracheentscheids vom 26. Juni 2024 und die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, mit der Begründung die Beitragsverfügung 2023 vom 24. Mai 2024 sei vom Beschwerdeführer nicht angefochten wor- den, weshalb der Einspracheentscheid ohne Rechtsgrund ergangen sei (BVGer-act. 9), dass der Beschwerdeführer keine weiteren Bemerkungen eingereicht hat (vgl. BVGer-act. 10 und 13), dass der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses in den USA wohnhafte Be- schwerdeführer am 7. November 2024 mitgeteilt hat, er verlege seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz und die Adressänderung gelte ab sofort (BVGer-act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 31, 32, 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG),

C-4612/2024 Seite 3 dass der Beschwerdeführer als direkter Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung hat, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]), dass der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 betreffend die Beitragsverfügung für das Jahr 2023 bildet, dass die Beitragsverfügung 2022 nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, dass das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Beitragsverfügung 2022 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen ist (Art. 30 ATSG), dass im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz am 24. Mai 2024 die Beitragsverfügung für das Jahr 2023 erlassen hat (SAK-act. 46), dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2024 unmiss- verständlich auf die Beitragsverfügung für das Jahr 2022 bezogen hat (SAK-act. 49), dass der Beschwerdeführer gegen die Beitragsverfügung für das Jahr 2023 keine Einsprache erhoben hat, dass somit der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom

26. Juni 2024 betreffend das Beitragsjahr 2023 zu Unrecht ergangen ist und gemäss übereinstimmenden Anträgen der Verfahrensbeteiligten auf- zuheben ist, dass die Beschwerde demzufolge – soweit darauf einzutreten ist – gutzu- heissen ist,

C-4612/2024 Seite 4 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem teilweise obsiegen- den Beschwerdeführer noch der teilweise unterliegenden Vorinstanz Ver- fahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer somit der von ihm geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückzuerstatten ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwer- deführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wes- halb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4612/2024 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 aufgehoben. 2. Das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Beitragsverfügung 2022 wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen (vgl. BVGer-act. 1). 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-4612/2024 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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