Rente
Sachverhalt
A. Der am (...) 1953 geborene X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger (Vorakten 3 - 5) und lebt in der Republik Kosovo. Gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto (Vorakten 13) lebte und arbeitete er von April 1981 bis Anfang September 1990 mit Unterbrüchen in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 21. September 1990 kehrte er in seine Heimat zurück (Vorakten 17). B. Am 31. Oktober 2017 (Vorakten 1) reichte der Beschwerdeführer das Formular "Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" bei der Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein. In der Folge informierte ihn die Vorinstanz am 9. Januar 2018 telefonisch über die Leistungen der AHV sowie die eventuelle neue Vereinbarung mit der Republik Kosovo, woraufhin der Beschwerdeführer die Rückvergütung seiner Beiträge verlangte (Vorakten 6). Mit Schreiben vom 22. März 2018 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, den Antrag auf Auszahlung der AHV-Leistungen einzureichen. Zudem wies sie erneut auf die Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo hin, welches wahrscheinlich den Export der AHV-Renten ins Ausland vorsehe. Aus den vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung rückvergüteten AHV-Beiträgen könnten keinerlei Rechte mehr gegenüber der schweizerischen AHV/IV geltend gemacht werden (Vorakten 12). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert zu bestätigen, dass er an seinem Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge festhalte. Nachdem er das entsprechende, auf den 17. Januar 2018 datierte Formular bei der Vorinstanz eingereicht hatte (Eingang: 29. März 2018), sprach diese ihm mit Verfügung vom 3. Mai 2018 einen Rückvergütungsbeitrag von Fr. 7'165.35 zu (Vorakten 17, 23) Mit Schreiben vom 4. Juni 2020, welches die Vorinstanz als Einsprache entgegengenommen hatte, ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um nochmalige Überprüfung der Sache und Zusprechung einer Altersrente. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Einspracheentscheid vom 18. August 2020 ab (Vorakten 27 f.). C. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer am 8. September 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag ein (act. 1), den Einspracheentscheid vom 18. August 2020 aufzuheben und sein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente gutzuheissen. D. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2020 (BVGer act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 18. August 2020. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zurecht die Einsprache des Beschwerdeführers und damit den Antrag auf eine Altersrente abgewiesen hat.
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt in der Republik Kosovo.
E. 3.1.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B; BGE 122 V 381 E. 1 m.H.).
E. 3.1.2 Ab dem 1. April 2010 war das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien jedoch nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit der Republik Kosovo hatte zur Folge, dass deren Staatsangehörige nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer innehatten. Sie galten neu als Nichtvertragsausländerinnen und - ausländer (BGE 139 V 263 E. 14; 139 V 335 E. 6.1; Urteil des BGer 9C_279/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2).
E. 3.1.3 Seit dem 1. September 2019 sind das Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Kosovo) und die Verwaltungsvereinbarung vom 8. Juni 2018 zur Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.109.475.11) in Kraft. Gemäss Art. 35 des Sozialversicherungsabkommens Kosovo ("Übergangsbestimmungen") begründet es keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Abs. 1).
E. 3.1.4 In zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Es ist deshalb auf die im Zeitpunkt des Gesuchs geltende Rechtslage abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil BVGer C-5012/2014 vom 25. März 2015 E. 3.1).
E. 3.1.5 Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Leistungen aus der AHV, nämlich um Beitragsrückvergütung, am 17. Januar 2018 gestellt hat, ist vorliegend das Sozialversicherungsabkommen Kosovo nicht anwendbar; der Beschwerdeführer gilt als Nichtvertragsausländer. Abzustellen ist auf das AHVG und dessen Ausführungsbestimmungen in der ab 1. Januar 2018 anwendbaren Fassung.
E. 3.2.1 Gem. Art. 5 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) wird vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 4.2 % erhoben. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4.2 % der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne (Art. 13 AHVG).
E. 3.2.2 Nach Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind. Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 können bezahlte Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat ist zur Regelung der Einzelheiten beauftragt, insbesondere des Ausmasses der Rückvergütung. Dazu hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV [SR 831.131.12]) erlassen (Art. 18 Abs. 3 AHVG).
E. 3.2.3 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge - ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG - voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist, und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen (Art. 6 RV-AHV). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
E. 4 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente zu Recht verneint hat.
E. 4.1 Unbestrittenermassen reiste der Beschwerdeführer am 21. September 1990 definitiv aus der Schweiz aus und nahm Wohnsitz in seinem Heimatstaat (Vorakten 17). Da zum Zeitpunkt seines Antrags vom 17. Januar 2018 zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo kein Sozialversicherungsabkommen bestand (vgl. E. 3.1.5), konnte er lediglich die Rückvergütung seiner Beiträge zu verlangen. Die Voraussetzungen für die Leistung einer Altersrente waren zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben (E. 3.2.2); diese wurde vom Beschwerdeführer in seinem ersten Gesuch vom 17. Januar 2018 im Übrigen auch nicht beantragt. Die Rückvergütungsbeiträge wurden am 7. Juni 2018 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen (Vorakten 26). Danach konnte er keine weiteren Rechte gegenüber der AHV geltend machen (E. 3.3.3). Demzufolge besteht schon allein diesen Gründen kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2018 einen Rückvergütungsbeitrag von Fr. 7'165.35 zugesprochen hat und dieser in der Folge ausbezahlt worden ist. Er macht auch nicht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Rückvergütung nicht erfüllt gewesen seien. Zur Begründung seines Gesuchs um eine Altersrente bringt er lediglich vor, dass die Höhe des Rückvergütungsbetrags, basierend auf seine Versicherungszeit von 39 Monaten, sehr niedrig sei. Hingegen bemängelt er - entgegen den Behauptungen der Vorinstanz - nicht die diesbezüglichen Berechnungen. Deren summarische Überprüfung ergibt denn auch keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Berechnungsweise. Weiter macht er geltend, die Vorinstanz habe ihn im Rahmen des Verfahrens betreffend die Beitragsrückvergütung wohl darauf hingewiesen, dass das zum diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getretene Sozialversicherungsabkommen Kosovo den Export von AHV-Renten vorsehe, jedoch sei er nicht über die weiteren Vorteile aufgeklärt worden. Inwiefern die Vorinstanz einer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sein soll, präzisiert er nicht. Wie dargelegt, sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente nicht gegeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern; sie sind unbegründet.
E. 4.3 Die Vorinstanz verneinte in ihrem Einspracheentscheid mit Verweis auf ihre ausführlichen Berechnungen den Anspruch auf eine Altersrente mit der Begründung, dass die ausgerechnete Altersrente von Fr. 101.- weniger als 10 % der entsprechenden Vollrente betrage. Die einmalige Abfindung anstatt einer monatlichen Altersrente sei richtigerweise zugesprochen worden. Dabei wendet sie das Sozialversicherungsabkommen Kosovo an, da sie davon ausgeht, dass die Verfügung betreffend die Rückvergütung der AHV-Beiträge am 3. Mai 2020 erlassen worden sei. Sowohl aus den Akten als auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht jedoch klar hervor, dass die Verfügung bereits zwei Jahre zuvor, nämlich am 3. Mai 2018, ergangen ist. Offensichtlich unterlag die Vorinstanz bezüglich des Erlassdatums einem Irrtum. Dies ändert jedoch nichts an dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Altersrente hat (E. 4.1) und deshalb der Einspracheentscheid, wohl mit einer anderen als der vorinstanzlichen Begründung, zu bestätigen ist (E. 2.2).
E. 4.4 Es bleibt die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2020 als Wiedererwägungsgesuch aufzufassen gewesen wäre. Bei diesem Ergebnis ist dies jedoch unerheblich, denn die Vorinstanz wäre ohnehin nicht zu einer Wiedererwägung verpflichtet gewesen; eine solche fällt ausschliesslich in das Ermessen der Versicherungsträgerin (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.2.1 S. 54).
E. 4.5 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2020 erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
E. 5 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4593/2020 Urteil vom 28. April 2021 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______, Kosovo, Zustelladresse: A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente; Einspracheentscheid vom 18. August 2020. Sachverhalt: A. Der am (...) 1953 geborene X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger (Vorakten 3 - 5) und lebt in der Republik Kosovo. Gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto (Vorakten 13) lebte und arbeitete er von April 1981 bis Anfang September 1990 mit Unterbrüchen in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 21. September 1990 kehrte er in seine Heimat zurück (Vorakten 17). B. Am 31. Oktober 2017 (Vorakten 1) reichte der Beschwerdeführer das Formular "Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" bei der Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein. In der Folge informierte ihn die Vorinstanz am 9. Januar 2018 telefonisch über die Leistungen der AHV sowie die eventuelle neue Vereinbarung mit der Republik Kosovo, woraufhin der Beschwerdeführer die Rückvergütung seiner Beiträge verlangte (Vorakten 6). Mit Schreiben vom 22. März 2018 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, den Antrag auf Auszahlung der AHV-Leistungen einzureichen. Zudem wies sie erneut auf die Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo hin, welches wahrscheinlich den Export der AHV-Renten ins Ausland vorsehe. Aus den vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung rückvergüteten AHV-Beiträgen könnten keinerlei Rechte mehr gegenüber der schweizerischen AHV/IV geltend gemacht werden (Vorakten 12). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert zu bestätigen, dass er an seinem Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge festhalte. Nachdem er das entsprechende, auf den 17. Januar 2018 datierte Formular bei der Vorinstanz eingereicht hatte (Eingang: 29. März 2018), sprach diese ihm mit Verfügung vom 3. Mai 2018 einen Rückvergütungsbeitrag von Fr. 7'165.35 zu (Vorakten 17, 23) Mit Schreiben vom 4. Juni 2020, welches die Vorinstanz als Einsprache entgegengenommen hatte, ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um nochmalige Überprüfung der Sache und Zusprechung einer Altersrente. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Einspracheentscheid vom 18. August 2020 ab (Vorakten 27 f.). C. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer am 8. September 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag ein (act. 1), den Einspracheentscheid vom 18. August 2020 aufzuheben und sein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente gutzuheissen. D. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2020 (BVGer act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 18. August 2020. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zurecht die Einsprache des Beschwerdeführers und damit den Antrag auf eine Altersrente abgewiesen hat. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt in der Republik Kosovo. 3.1.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B; BGE 122 V 381 E. 1 m.H.). 3.1.2 Ab dem 1. April 2010 war das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien jedoch nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit der Republik Kosovo hatte zur Folge, dass deren Staatsangehörige nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer innehatten. Sie galten neu als Nichtvertragsausländerinnen und - ausländer (BGE 139 V 263 E. 14; 139 V 335 E. 6.1; Urteil des BGer 9C_279/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2). 3.1.3 Seit dem 1. September 2019 sind das Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Kosovo) und die Verwaltungsvereinbarung vom 8. Juni 2018 zur Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.109.475.11) in Kraft. Gemäss Art. 35 des Sozialversicherungsabkommens Kosovo ("Übergangsbestimmungen") begründet es keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Abs. 1). 3.1.4 In zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Es ist deshalb auf die im Zeitpunkt des Gesuchs geltende Rechtslage abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil BVGer C-5012/2014 vom 25. März 2015 E. 3.1). 3.1.5 Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Leistungen aus der AHV, nämlich um Beitragsrückvergütung, am 17. Januar 2018 gestellt hat, ist vorliegend das Sozialversicherungsabkommen Kosovo nicht anwendbar; der Beschwerdeführer gilt als Nichtvertragsausländer. Abzustellen ist auf das AHVG und dessen Ausführungsbestimmungen in der ab 1. Januar 2018 anwendbaren Fassung. 3.2 3.2.1 Gem. Art. 5 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) wird vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 4.2 % erhoben. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4.2 % der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne (Art. 13 AHVG). 3.2.2 Nach Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind. Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 können bezahlte Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat ist zur Regelung der Einzelheiten beauftragt, insbesondere des Ausmasses der Rückvergütung. Dazu hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV [SR 831.131.12]) erlassen (Art. 18 Abs. 3 AHVG). 3.2.3 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge - ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG - voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist, und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen (Art. 6 RV-AHV). Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
4. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente zu Recht verneint hat. 4.1 Unbestrittenermassen reiste der Beschwerdeführer am 21. September 1990 definitiv aus der Schweiz aus und nahm Wohnsitz in seinem Heimatstaat (Vorakten 17). Da zum Zeitpunkt seines Antrags vom 17. Januar 2018 zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo kein Sozialversicherungsabkommen bestand (vgl. E. 3.1.5), konnte er lediglich die Rückvergütung seiner Beiträge zu verlangen. Die Voraussetzungen für die Leistung einer Altersrente waren zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben (E. 3.2.2); diese wurde vom Beschwerdeführer in seinem ersten Gesuch vom 17. Januar 2018 im Übrigen auch nicht beantragt. Die Rückvergütungsbeiträge wurden am 7. Juni 2018 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen (Vorakten 26). Danach konnte er keine weiteren Rechte gegenüber der AHV geltend machen (E. 3.3.3). Demzufolge besteht schon allein diesen Gründen kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2018 einen Rückvergütungsbeitrag von Fr. 7'165.35 zugesprochen hat und dieser in der Folge ausbezahlt worden ist. Er macht auch nicht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Rückvergütung nicht erfüllt gewesen seien. Zur Begründung seines Gesuchs um eine Altersrente bringt er lediglich vor, dass die Höhe des Rückvergütungsbetrags, basierend auf seine Versicherungszeit von 39 Monaten, sehr niedrig sei. Hingegen bemängelt er - entgegen den Behauptungen der Vorinstanz - nicht die diesbezüglichen Berechnungen. Deren summarische Überprüfung ergibt denn auch keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Berechnungsweise. Weiter macht er geltend, die Vorinstanz habe ihn im Rahmen des Verfahrens betreffend die Beitragsrückvergütung wohl darauf hingewiesen, dass das zum diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getretene Sozialversicherungsabkommen Kosovo den Export von AHV-Renten vorsehe, jedoch sei er nicht über die weiteren Vorteile aufgeklärt worden. Inwiefern die Vorinstanz einer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sein soll, präzisiert er nicht. Wie dargelegt, sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente nicht gegeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern; sie sind unbegründet. 4.3 Die Vorinstanz verneinte in ihrem Einspracheentscheid mit Verweis auf ihre ausführlichen Berechnungen den Anspruch auf eine Altersrente mit der Begründung, dass die ausgerechnete Altersrente von Fr. 101.- weniger als 10 % der entsprechenden Vollrente betrage. Die einmalige Abfindung anstatt einer monatlichen Altersrente sei richtigerweise zugesprochen worden. Dabei wendet sie das Sozialversicherungsabkommen Kosovo an, da sie davon ausgeht, dass die Verfügung betreffend die Rückvergütung der AHV-Beiträge am 3. Mai 2020 erlassen worden sei. Sowohl aus den Akten als auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht jedoch klar hervor, dass die Verfügung bereits zwei Jahre zuvor, nämlich am 3. Mai 2018, ergangen ist. Offensichtlich unterlag die Vorinstanz bezüglich des Erlassdatums einem Irrtum. Dies ändert jedoch nichts an dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Altersrente hat (E. 4.1) und deshalb der Einspracheentscheid, wohl mit einer anderen als der vorinstanzlichen Begründung, zu bestätigen ist (E. 2.2). 4.4 Es bleibt die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2020 als Wiedererwägungsgesuch aufzufassen gewesen wäre. Bei diesem Ergebnis ist dies jedoch unerheblich, denn die Vorinstanz wäre ohnehin nicht zu einer Wiedererwägung verpflichtet gewesen; eine solche fällt ausschliesslich in das Ermessen der Versicherungsträgerin (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.2.1 S. 54). 4.5 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2020 erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: