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C-4587/2009

C-4587/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-15 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der am 1. Mai 1940 geborene Schweizerbürger A._______ ist per 1. April 2003 aus der Schweiz weggezogen, um in Italien Wohnsitz zu nehmen (vgl. act. 58). Am 31. Mai 2005 meldete er sich zum Bezug einer Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an (act. 10). B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 hat ihm die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'272.-- und zusätzlich eine ordentliche Kinderrente für seine Tochter B._______ von monatlich Fr. 509.-- zugesprochen (act. 25). C. Mit Verfügung vom 28. April 2006 hat die SAK die ordentliche Altersrente von A._______ mit Wirkung ab 1. Juni 2005 auf monatlich Fr. 1'108.-- und diejenige für seine Tochter auf monatlich Fr. 443.-- herabgesetzt (act. 42). Im Weiteren hat die SAK mit Verfügung vom 2. Mai 2006 von A._______ zu viel bezogene Renten in der Höhe von Fr. 2'530.-- zurückgefordert (act. 46). D. Gegen diese Verfügungen vom 28. April und 2. Mai 2006 hat A._______ am 22. Mai 2006 Einsprache bei der SAK erhoben. Mit Einspracheentscheid vom 29./30. August 2006 (act. 53) hat die SAK die angefochtenen Verfügungen aufgehoben und ihm (aufgrund neuer Erkenntnisse) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'098.-- sowie eine Kinderrente von Fr. 439.-- zugesprochen. E. Gegen diesen Einspracheentscheid hat A._______ am 29. September 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurs­kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen erhoben (act. 61). Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des anhängig gemachten Verfahrens mit (act. 63). F. Mit Urteil vom 16. Juni 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die Einspracheverfügung vom 29./30. August 2006 auf. Es wies die Sache an die SAK mit der Weisung zurück, A._______ angesichts der beabsichtigten Herabsetzung der Rente, Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache einzuräumen (act. 88). G. Gemäss dieser Weisung gewährte die SAK A._______ am 5. Dezember 2008 Gelegenheit zum Rückzug seiner Einsprache vom 22. Mai 2006 (act. 92). Am 19. Januar 2009 zog dieser die Einsprache zurück (act. 96). H. In ihren wiedererwägungsweise erlassenen Verfügungen vom 30. März 2009 (act. 106) legte die SAK die ordentliche monatliche Altersrente von A._______ vom 1. Juni 2005 bis 31. Dezember 2006 neu auf Fr. 1'098.--, vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 auf Fr. 1'128.-- und ab dem 1. Januar 2009 auf Fr. 1'164.-- fest. Im Weiteren legte sie die ordentliche Kinderrente für seine Tochter B._______ vom 1. Juni 2005 bis 31. Dezember 2006 neu auf Fr. 439.--, vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 auf Fr. 451.-- und ab dem 1. Januar 2009 auf Fr. 466.-- fest. Zudem verfügte die SAK mit separater Verfügung vom 30. März 2009 die Rückerstattung zu Unrecht bezogener AHV-Leistungen neu in der Höhe von Fr. 2'740.-- (act. 107). Im Weiteren erliess sie gleichentags eine weitere Verfügung, in der sie A._______ rückwirkend eine ordentliche Kinderrente für seinen Sohn C._______ von Fr. 439.-- (1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2006) bzw. Fr. 451.-- (1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008) bzw. Fr. 466.-- (ab dem 1. Januar 2009) zusprach. I. Gegen diese Verfügungen vom 30. März 2009 erhob A._______ am 7. Mai 2009 Einsprache (act. 116). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 wies die SAK die Einsprache ab (act. 122). Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) könne sie auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Die Verfügungen vom 28. April und 2. Mai 2006 seien zweifellos unrichtig gewesen. Im Weiteren sei deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung, da es sich um periodische Dauerleistungen handle. Die Auszahlungsdifferenz nehme im Laufe der Zeit einen beträchtlichen Umfang an. J. Gegen diesen Einspracheentscheid liess A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 16. Juli 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führen. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 wird aufgehoben.

2. Die drei angefochtenen Verfügungen vom 30. März 2009 werden aufgehoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'200.-- zugesprochen.

4. Die Kosten gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG seien nicht erfüllt. Die von der SAK vorgenommenen Berichtigungen seien nicht von "erheblicher Bedeutung". Die Kinderrenten würden spätestens ab dem 25. Altersjahr nicht mehr ausgerichtet. Da seine Kinder am 20. Mai 1986 bzw. 6. April 1989 geboren worden seien, hörten die betreffenden Rentenzahlungen demnach spätestens am 21. Mai 2011 bzw. 7. April 2014 auf. Die kumulierte Auszahlungsdifferenz bei den Kinderrenten betrage damit (ab Datum der Beschwerde) höchstens Fr. 88.-- bzw. Fr. 228.--. Im Weiteren betrage die kumulierte Differenz bei seiner Altersrente unter der Annahme einer statistischen Lebenserwartung von noch 13.82 Jahren bloss Fr. 1'620.--. Diese Beträge seien nicht von erheblicher Bedeutung im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG. K. In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2009 schloss die SAK auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. In der Replik vom 27. November 2009 bzw. der Duplik vom 15. Januar 2010 hielten der Beschwerdeführer und die SAK an ihren Standpunkten fest. Am 31. Januar und 31. August 2011 reichte die SAK dem Bundesverwaltungsgericht angepasste Rentenverfügungen ein, die erlassen wurden, weil bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls der Versicherungsfall eingetreten war.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 16. Juli 2009 gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 22. Juni 2009, in dem diese ihre Verfügungen vom 30. März 2009 bestätigte. Mit diesen Verfügungen kam die SAK auf ihre Verfügungen vom 28. April und 2. Mai 2006 zurück und setzte die Altersrente des Beschwerdeführers sowie die Kinderrente für seine Tochter B._______ - im Vergleich zu ihren ursprünglichen Verfügungen - tiefer fest und erhöhte die Rückforderung für zu Unrecht bezogene AHV-Leistungen.

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialver­sicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Ein (angefochtener) materieller Einspracheentscheid tritt an die Stelle der zuvor von der gleichen Behörde erlassenen und mit Einsprache angefochtenen Verfügung (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [nachfolgend: ATSG-Kom­mentar], Art. 52 Rz. 39). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vor­instanzliche Entscheid (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Das Anfechtungsobjekt ist in casu der Einspracheentscheid der SAK vom 22. Juni 2009, der die Verfügungen vom 30. März 2009 bestätigt und ersetzt. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügungen vom 30. März 2009 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind im Übrigen die Verfügungen vom 31. Januar und 31. August 2011. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 und 8C_20/2009 vom 17. Juni 2009 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 35). Aus diesem Grund kann dieser grundsätzlich auch über die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz. 14).

E. 2.2 Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung falsch war. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (vgl. BGE 127 V 14 E. 4b). Die Wiedererwägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Überprüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich sein (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb, BGE 125 V 383 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2). Die Prüfung der Unrichtigkeit bezieht sich auf die Rechts- und Sachverhaltsverhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 803/06 vom 21. Februar 2007 E. 4.2). Grundlage der Wiedererwägung bildet also zwar der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung bestand. Dass erst aufgrund späterer Abklä­rungen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine Wiedererwägung praxisgemäss aber nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/ 2007 vom 5. August 2008 E. 2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3, 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2).

E. 2.3 Im Weiteren kann die Wiedererwägung nur vorgenommen werden, wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der Rechtsprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Bedeutung jedenfalls dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von wenigen Hundert Franken auf dem Spiel steht. Das Kriterium der Erheblichkeit findet sich auch in Art. 49 Abs. 1 ATSG; dort wird die Grenze des Erreichens der Erheblichkeit ebenfalls bei einigen Hundert Franken angenommen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz. 15 und Art. 53 Rz. 34). Praxisgemäss liegt die Grenze bei einmaligen Leistungen bei ungefähr Fr. 500.-- (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6). Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls massgebend (BGE 107 V 182 E. 2b). Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen ist regelmässig von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6.1). Bei periodisch wiederkehrende Leistungen wird die Erheblichkeit deshalb in der Regel schon bei einer geringfügigen Korrektur angenommen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 34). In der Folge wird die Erheblichkeit der Berichtigung bei solchen Leistungen praktisch immer bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_828/ 2008 vom 25. Februar 2009 E. 6).

E. 2.4 Zieht die Verwaltung eine Verfügung in Wiedererwägung und erlässt sie einen neuen materiellen Sachentscheid, so hat sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die nachfolgende gerichtliche Überprüfung zunächst auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung als zweifellos unrichtig und ihre Korrektur als von erheblicher Bedeutung qualifiziert hat (vgl. dazu BGE 117 V 8 E. 2a). Bejaht die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen, so hat sie in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise erlassene, neue Verfügung rechtmässig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 545/02 vom 17. August 2005 E. 1.3; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 43). Dabei kommt der Beschwerdeinstanz die volle Kognition zu und sie hat die neue Verfügung umfassend materiell zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-19/2007 vom 11. November 2009 E. 4.1).

E. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Al­tersrente des Beschwerde­führers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grund­sätzlich nach den im Juni 2005 (Eintritt des Versicherungsfalles) gülti­gen Bestim­mungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlas­senen­ver­sicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).

E. 3.2.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er­ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll­ren­ten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teil­renten für Versicherte mit unvollständiger Bei­tragsdauer zur Aus­richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi­schen den vollen Bei­tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitrags­an­sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die ren­tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De­zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags­jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitrags­pflich­tigen werden individuelle Kon­ten geführt, in welche die für die Berech­nung der ordentlichen Renten erforderli­chen Angaben eingetragen wer­den. Der Bundesrat regelt die Ein­zel­heiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968 wur­den nur die Kalenderjahre der Beitrags­leistung in die individuellen Konten einge­tragen, so dass die Beitrags­dauer in Monaten daraus nicht her­vorgeht. Deshalb ist gemäss bundes­ge­richtlicher Recht­sprechung in Fällen, in denen Belege mit näheren An­gaben über die Bei­tragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohn­sitzbe­scheini­gungen, Arbeits­zeugnisse, zusätzliche Angaben der konten­führenden Aus­gleichs­kasse) feh­len, auf die eigens zur Ermittlung der mutmass­lichen Bei­tragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für So­zialversiche­rungen ab­zustellen (BGE 107 V 16 E. 3b).

E. 3.2.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge­walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo­bei den Eltern nicht zwei volle Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Be­trag der drei­fachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Ent­stehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verhei­rateten Personen wird die Erziehungsgutschrift wäh­rend der Kalender­jahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 erster Satz AHVG).

E. 3.3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Art. 2 Abs. 1 AHVG (in der Fassung vom 23. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 [AS 2000 2677]) bestimmt unter dem Titel "Freiwillige Versicherung", dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden: EFTA), die in einem Staat ausserhalb der EU oder EFTA leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

E. 3.3.2 Nach Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über die freiwillige Versicherung, namentlich über die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111; im Folgenden jeweils zitiert in der Fassung vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit dem 1. April 2001 [AS 2000 2828]) erlassen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können der freiwilligen Versicherung Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Zudem muss nach Art. 8 VFV die Beitrittserklärung schriftlich bei der SAK oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Abs. 1). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Abs. 2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6108/2010 vom 17. April 2012 E. 3).

E. 4 Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer am 19. Januar 2009 seine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. April 2006 betreffend seine Altersrente und die Kinderrente für seine Tochter sowie gegen die Verfügung vom 2. Mai 2006 betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener AHV-Leistungen zurückgezogen. Diese Verfügungen sind damit in formelle Rechtskraft erwachsen. In der Folge hat die SAK diese Verfügungen in Wiedererwägung gezogen und mit den Verfügungen vom 30. März 2009 neue materielle Sachentscheide erlassen, die sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 bestätigt hat. Als erstes ist zu prüfen, ob die SAK die ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügungen vom 28. April und 2. Mai 2006 zurecht in Wiedererwägung gezogen hat. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Verfügungen zweifellos unrichtig waren (vgl. E. 4.1 hiernach) und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung war (vgl. E. 4.2 hiernach). Können diese Wiedererwägungsvoraussetzungen bejaht werden, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise erlassenen neuen Verfügungen und damit der Einspracheentscheid rechtmässig sind (E. 5; zum Prüfschema vgl. E. 2.4 hiervor).

E. 4.1 Mit Verfügung vom 28. April 2006 hat die SAK dem Beschwerdeführer einerseits mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'108.-- und andererseits für seine Tochter eine ordentliche Kinderrente von Fr. 443.-- zugesprochen. Im Weiteren forderte die SAK mit Verfügung vom 2. Mai 2006 vom Beschwerdeführer aufgrund zu Unrecht bezogener AHV-Leistungen Fr. 2'530.-- zurück. Die SAK berücksichtigte bei der Rentenberechnung eine Beitragsdauer von 27 Jahren und 5 Monaten sowie ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 51'600.--. Letzteres war indessen nicht korrekt, da für das Kalenderjahr 2003 richtigerweise von einem versicherten Einkommen von bloss Fr. 3'999.--, anstatt von Fr. 16'000.-- auszugehen ist. Der Fehler der SAK ergab sich dadurch, dass die betreffende kantonale Ausgleichskasse (Kt. Freiburg) im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers nicht nur sein versichertes Einkommen bis März 2003 aufführte, sondern weiteres Einkommen, das den AHV-Beiträgen entspricht, die der Beschwerdeführer freiwillig geleistet hat (vgl. act. 61, 62). Ab dem 1. April 2003 hatte der Beschwerdeführer indessen keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz und übte hier auch keine Erwerbstätigkeit aus. Er war ab diesem Zeitpunkt demnach gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG nicht mehr obligatorisch bei der AHV versichert. Die von ihm hinsichtlich der Zeit nach dem 1. April 2003 geleisteten AHV-Beiträge sind damit bei der Rentenberechnung nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer bei der AHV auch nicht freiwillig versichert, da er insbesondere nie eine diesbezügliche Beitrittserklärung gemäss Art. 8 VFV gestellt hat und nach Art. 2 Abs. 1 AHVG eine freiwillige Versicherung ohnehin nur bei einem Wohnsitz ausserhalb der EU und der EFTA in Frage kommt (vgl. E. 3.3.1). Letzteres hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt. Der Umstand, dass er ab dem 1. April 2003 nicht mehr der AHV-Beitragspflicht unterstand, wird von ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher zu Recht nicht mehr bestritten. Es kann demnach festgehalten werden, dass die SAK in ihren Verfügungen vom 28. April und 2. Mai 2006 von einem zu hohen versicherten Einkommen ausgegangen ist, da sie die unrichtigen Angaben der kantonalen Ausgleichskasse übernommen hat. Diese hatte das versicherte Einkommen des Jahres 2003 falsch berechnet, da sie die massgebenden Bestimmungen unzutreffend angewendet hat. Durch die Übernahme der (falschen) Zahlen der kantonalen Ausgleichskasse machte sich die SAK deren falsche Rechtsanwendung zu eigen. In der Folge beruhte die Rentenzusprache bzw. die Rückforderung der SAK gemäss ihren Verfügungen vom 28. April und 2. Mai 2006 auf einer falschen Anwendung der massgebenden Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) waren diese Verfügungen demnach zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG und konnten aus dieser Sicht widerrufen werden.

E. 4.2.1 In ihrer ursprünglichen Verfügung vom 28. April 2006 sprach die SAK dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2005 eine Altersrente von Fr. 1'108.-- und für seine Tochter eine Kinderrente von Fr. 443.-- zu. Im Weiteren verfügte die SAK am 2. Mai 2006 die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten von Fr. 2'530.--. In ihren wiedererwägungsweise erlassenen Verfügungen vom 30. März 2009, die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 bestätigt wurden, setzte die SAK die Altersrente vom 1. Juni 2005 bis 31. Dezember 2006 neu auf Fr. 1'098.-- und die Kinder­rente für diese Zeit neu auf Fr. 439.-- fest. Zudem erhöhte die SAK die Rückerstattungsforderung auf Fr. 2'740.--. Die wiedererwägungsweise vorgenommene Korrektur beträgt demnach für die Altersrente monatlich Fr. 10.-- und für die Kinderrente der Tochter monatlich Fr. 4.--. Die Korrektur der Rückforderung beträgt Fr. 210.--.

E. 4.2.2 Gemäss der Rechtsprechung ist die Berichtigung periodischer Dauerleistungen regelmässig von erheblicher Bedeutung im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausführt, kumuliert sich die aufgezeigte Differenz der Rentenbeträge im Laufe der Bezugszeit. Die Rechtsprechung bejaht deshalb bei periodisch wiederkehrenden Leistungen die Erheblichkeit in der Regel bereits bei sehr geringen Korrekturen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7830/2010 vom 28. März 2011: Hier wurde die Erheblichkeit bei einer Korrektur einer monatlichen Altersrente von Fr. 45.-- auf Fr. 42.-- bejaht). Ein Abweichen von dieser Regel könnte sich bloss dann rechtfertigen, wenn die noch verbleibende Dauer der periodischen Leistungen befristet wäre und ihr Ende kurz bevorstehen würde. Dies ist vorliegend weder bei der (unbefristeten) Altersrente noch bei der Kinderrente für die Tochter der Fall. Der Rentenanspruch für Kinder in Ausbildung ist zwar gemäss Art. 22ter Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zum 25. Altersjahr befristet. Dieses Alter erreicht die Tochter des Beschwerdeführers (geb. am 6. April 1989), die sich in einer Ausbildung befindet, erst am 6. April 2014. Im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 22. Juni 2009 war demnach davon auszugehen, dass der Anspruch auf die betreffende Kinderrente noch mehr als fünf Jahre dauern kann. Diese Dauer kann nicht als unerheblich betrachtet werden. Bei der zu beurteilenden Rentenberichtigung von monatlich insgesamt Fr. 14.-- liegt demnach eine Korrektur vor, die zwar nicht hoch ist, jedoch aufgrund der monatlich wiederkehrenden Leistung als erheblich im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnet werden muss. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer selbst dar, dass die kumulierte Differenz der Rentenauszahlungen - unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung und des Bezugs der Kinderrente bis zum 25. Altersjahr - insgesamt Fr. 1'848.-- betrüge. Es steht somit auch nach seiner Berechnung nicht nur ein Betrag von einigen Hundert Franken auf dem Spiel. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre bei einem solchen Differenzbetrag die Erheblichkeit der Berichtigung nach der Rechtsprechung deshalb ohne Weiteres gegeben (vgl. E. 2.3 hiervor). Es erübrigt sich indessen auf die Berechnung des Beschwerdeführers näher einzugehen, da vorliegend die Erheblichkeit der Korrektur aufgrund der periodisch wiederkehrenden Leistung ohnehin bereits erstellt ist. Keine selbständige Bedeutung kommt in Bezug auf die Erheblichkeit einer Wiedererwägung der Korrektur der Rückforderung unrechtmässig erfolgter Rentenleistungen zu, wie sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 angeordnet worden ist (Mehrbetrag von Fr. 210.-- gegenüber der widerrufenen Rückforderungsverfügung vom 2. Mai 2006). Es trifft zwar zu, dass es sich bei dieser Rückforderung um eine einmalige Forderung, deren Korrektur angesichts der Differenz von bloss Fr. 210.-- im Lichte der Rechtsprechung als relativ gering und damit nicht als erheblich im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind aber die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Urteil des EVG C 44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b). Es ist zu beachten, dass der korrigierte Rückforderungsbetrag bloss Teil der gesamten Korrektur der Rentenzusprache darstellt und rückwirkend die periodisch ausgerichteten, zu hohen Rentenzahlungen korrigiert. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Parallelisierung mit den pro futuro korrigierten, periodischen Rentenleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6). In ihrer Gesamtheit ist die Korrektur des Rentenanspruchs durch den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 durchaus als erheblich zu qualifizieren.

E. 4.3 Die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind demnach sowohl bezüglich der periodischen Rentenleistungen als auch der Rückforderung erfüllt. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob die Renten auch aufgrund einer Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) hätten angepasst werden können - wie dies die Vorinstanz geltend macht.

E. 5 Zu prüfen bleibt, ob die SAK die Neuberechnung der Renten mit den im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 bestätigten Verfügungen vom 30. März 2009 korrekt vorgenommen (E. 5.1 hiernach) und die Höhe der Rück­forderung zu Unrecht bezogener Leistungen zutreffend ermittelt hat (E. 5.2 hiernach).

E. 5.1.1 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente im Juni 2005 hat die Beitragsdauer des Jahrganges des Beschwerdeführers (1940) 44 Jahre betragen (Rententabellen 2005 S. 7). Gemäss den IK-Einträgen weist dieser von 1962 bis zu seinem Wegzug ins Ausland per 30. März 2003 eine anrechenbare Beitragsdauer von 27 Jahren und 5 Monaten (bzw. 329 Monaten) und ein versichertes Einkommen von insgesamt Fr. 726'473.-- auf. Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,456 (Rententabellen 2005, S. 15, erster Eintrag im IK 1962), so dass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 1'057'745.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38'580.-- (Fr. 1'057'745.-- : 329 x 12). Dem Beschwerdeführer sind ferner für die Jahre 1987 bis 2002, d.h. für 16 Jahre, Erziehungsgutschriften anzurechnen. Die anzurechnenden Erziehungsgutschriften werden nach folgender Formel berechnet: die drei­fache, minimale jährliche Altersrente im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs ([Fr. 1'075.-- x 12 x 3] = Fr. 38'700.--) wird multipliziert mit der Anzahl Monate, für welche eine Erziehungsgutschrift geschuldet ist (192 Monate). Das Ergebnis wird dividiert durch die effektive, für die Rentenberechnung massgebende Beitragszeit (329 Monate) und anschliessend halbiert. Dem Beschwerdeführer sind folglich Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 11'292.-- ([Fr. 38'700.-- x 192] : 329 : 2) anzurechnen. Er weist somit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 49'872.-- (Fr. 38'580.-- + Fr. 11'292.--) auf. Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgeblichen durchschnittlichen Jahres­einkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2005 (Skala 27, S. 52) beträgt bei einem massgeblichen Einkommen von bis zu Fr. 50'310.-- in den Jahren 2005 und 2006 die monatliche Altersrente Fr. 1'098.-- und die Kinderrente Fr. 439.--, insgesamt Fr. 1'537.--. Dies entspricht aufgerechnet für die Jahre 2007 und 2008 einer Alters­rente von Fr. 1'128.-- und einer Kinderrente von Fr. 451.--, insgesamt also Fr. 1'579.--, sowie ab dem Jahre 2009 einer Altersrente von Fr. 1'164.-- und einer Kinderrente von Fr. 466.--, insgesamt Fr. 1'630.-- (Teuerungs­anpassungen).

E. 5.1.2 Die SAK hat demnach die ordentliche Altersrente und die ordentlichen Kinderrenten in ihren wiedererwägungsweise erlassenen, mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 bestätigten Verfügungen vom 30. März 2009 korrekt berechnet. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich in Bezug auf die Höhe der Renten nicht zu beanstanden.

E. 5.2 Mit dem Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 bzw. den Ver­fügungen vom 30. März 2009 forderte die Vorinstanz vom Beschwerde­führer Fr. 2'740.-- für zu Unrecht bezogene AHV-Leistungen zurück.

E. 5.2.1 Gemäss der ersten, mit Verfügung vom 28. April 2006 in Wieder­erwägung gezogenen Verfügung vom 23. Dezember 2005 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine monatliche Altersrente von Fr. 1'272.-- zuzüglich einer Kinderrente Fr. 509.--, insgesamt Fr. 1'781.--, zu. Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit von Juni 2005 bis April 2006, also während 11 Monaten, ausbezahlt (vgl. Abrechnung in der Verfügung vom 30. März 2009). Wie gezeigt wurde (E. 5.1 hiervor), betrug der monatliche Rentenanspruch in dieser Zeit insgesamt Fr. 1'537.--, so dass in dieser Phase Fr. 2'684.-- zu viel ausbezahlt wurde (11 x [1'781 - 1'537]). Mit Verfügung vom 28. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Mai 2006 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'108.-- zuzüglich einer Kinderrente Fr. 443.--, insgesamt Fr. 1'551.--, zugesprochen. Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer bis August 2006 ausgerichtet, also während 4 Monaten (vgl. Abrechnung in der Verfügung vom 30. März 2009). Der monatliche Rentenanspruch betrug in dieser Zeit weiterhin ins­gesamt Fr. 1'537.--, so dass in dieser Phase Fr. 56.-- zu viel aus­bezahlt wurde (4 x [1'551 - 1'537]). Seit September 2006 wurden nur noch die mit dem (in­zwischen aufgehobenen) Ein­spracheentscheid vom 29. Au­gust 2006 festgelegten Renten ausgerichtet, die seinem korrekt ermittelten An­spruch ent­sprachen (vgl. E. 5.1 hiervor). Damit steht fest, dass der Beschwerde­führer zu Unrecht Leistungen der AHV in der Höhe von Fr. 2'740.-- be­zogen hat (2'684 + 56).

E. 5.2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu­rück­erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

E. 5.2.2.1 Bisher hat der Beschwerdeführer (noch) kein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung infolge grosser Härte gestellt. Da feststeht, dass er zu Unrecht Rentenleistungen empfangen hat, bleibt nur noch zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rückforderung rechtzeitig geltend gemacht hat.

E. 5.2.2.2 Bei den in Art. 25 Abs. 2 ATSG vorgesehenen Fristen handelt sich um Verwirkungsfristen (BGE 133 V 582 E. 4.1). Geht die unrecht­mässi­ge Leistungs­aus­richtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück (z.B. Fehler bei der Rentenberechnung), beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leis­tungsausrichtung zu laufen; massgebend ist viel­mehr der (spätere) Zeit­punkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zu­mutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (BGE 124 V 380 E. 1). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem tatsächlichen Be­zug der einzelnen Leistung ein, und nicht etwa mit dem Datum, an wel­chem sie hätte erbracht werden sollen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz. 41, mit Hinweisen). Im öffentlichen Recht ge­nügen für die Wahrung einer Verwirkungsfrist grundsätzlich neben den in Art. 135 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) genannten Handlungen alle Akte, namentlich einfache schriftliche Erklärungen, mit denen die Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird (BGE 133 V 579 E. 4.3.1) Im Bereiche der Invalidenversicherung kann allerdings die (einjährige) Verwirkungsfrist nur durch den Erlass einer Verfügung oder, wenn ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist, durch den Erlass eines Vorbescheides gewahrt werden (BGE 119 V 431 E. 4c, BGE 119 V 95 E. 4c). Zudem hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass Einwände, die ein Beschwerdeführer gegen einen Entscheid vorbringt und die das Verfahren verlängern, Prüfungsthema eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen die fristwahrende Verfügung darstellen (BGE 119 V 431 E. 4c).

E. 5.2.2.3 Vorliegend hat die SAK durch den IK-Nachtrag der kantonale Ausgleichskasse (Freiburg) vom 1. Mai 2006 (act. 45) erfahren, dass das versicherte Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2003 anstatt Fr. 16'000.-- bloss Fr. 3'999.-- betragen hat. Der SAK konnte und musste ab diesem Zeitpunkt den Fehler in der ursprünglichen Rentenberechnung erkennen und hatte die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen bis zum 30. April 2007 zurückzufordern. Die Rückforderung von Fr. 2'740.-- hat sie erstmals mit Einspracheentscheid vom 29./30. August 2006, also innert der Verwirkungsfrist geltend gemacht. Der Umstand, dass dieser Entscheid nachträglich wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf­gehoben worden ist, hat ver­jährungs- bzw. verwirkungsrechtlich keine Be­deutung, wurde der Be­schwerdeführer doch fristgerecht und förmlich über den Rückforderungs­anspruch in Kenntnis gesetzt. Damit kann offen bleiben, ob die hohen invalidenversicherungsrechtlichen Anforderungen an die Wahrung der Verwirkungsfrist auch in AHV-rechtlichen Verfahren eingehalten werden müssen.

E. 5.2.3 Damit steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht die Rückforderung von Fr. 2'740.-- angeordnet hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 ist folglich auch in Bezug auf Rückforderung zu Unrecht bezogener AHV-Leistungen nicht zu beanstanden.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 sich als rechtmässig erweist und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, bei der Vorinstanz ein begründetes Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener AHV-Renten einzureichen.

E. 7 Zu befinden beliebt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden, die von der unterliegenden Partei zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende SAK allerdings keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Jürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4587/2009 Urteil vom 15. Juni 2012 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Wiedererwägung, Rentenhöhe/Rückforderung Sachverhalt: A. Der am 1. Mai 1940 geborene Schweizerbürger A._______ ist per 1. April 2003 aus der Schweiz weggezogen, um in Italien Wohnsitz zu nehmen (vgl. act. 58). Am 31. Mai 2005 meldete er sich zum Bezug einer Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an (act. 10). B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 hat ihm die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'272.-- und zusätzlich eine ordentliche Kinderrente für seine Tochter B._______ von monatlich Fr. 509.-- zugesprochen (act. 25). C. Mit Verfügung vom 28. April 2006 hat die SAK die ordentliche Altersrente von A._______ mit Wirkung ab 1. Juni 2005 auf monatlich Fr. 1'108.-- und diejenige für seine Tochter auf monatlich Fr. 443.-- herabgesetzt (act. 42). Im Weiteren hat die SAK mit Verfügung vom 2. Mai 2006 von A._______ zu viel bezogene Renten in der Höhe von Fr. 2'530.-- zurückgefordert (act. 46). D. Gegen diese Verfügungen vom 28. April und 2. Mai 2006 hat A._______ am 22. Mai 2006 Einsprache bei der SAK erhoben. Mit Einspracheentscheid vom 29./30. August 2006 (act. 53) hat die SAK die angefochtenen Verfügungen aufgehoben und ihm (aufgrund neuer Erkenntnisse) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'098.-- sowie eine Kinderrente von Fr. 439.-- zugesprochen. E. Gegen diesen Einspracheentscheid hat A._______ am 29. September 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurs­kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen erhoben (act. 61). Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des anhängig gemachten Verfahrens mit (act. 63). F. Mit Urteil vom 16. Juni 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die Einspracheverfügung vom 29./30. August 2006 auf. Es wies die Sache an die SAK mit der Weisung zurück, A._______ angesichts der beabsichtigten Herabsetzung der Rente, Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache einzuräumen (act. 88). G. Gemäss dieser Weisung gewährte die SAK A._______ am 5. Dezember 2008 Gelegenheit zum Rückzug seiner Einsprache vom 22. Mai 2006 (act. 92). Am 19. Januar 2009 zog dieser die Einsprache zurück (act. 96). H. In ihren wiedererwägungsweise erlassenen Verfügungen vom 30. März 2009 (act. 106) legte die SAK die ordentliche monatliche Altersrente von A._______ vom 1. Juni 2005 bis 31. Dezember 2006 neu auf Fr. 1'098.--, vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 auf Fr. 1'128.-- und ab dem 1. Januar 2009 auf Fr. 1'164.-- fest. Im Weiteren legte sie die ordentliche Kinderrente für seine Tochter B._______ vom 1. Juni 2005 bis 31. Dezember 2006 neu auf Fr. 439.--, vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 auf Fr. 451.-- und ab dem 1. Januar 2009 auf Fr. 466.-- fest. Zudem verfügte die SAK mit separater Verfügung vom 30. März 2009 die Rückerstattung zu Unrecht bezogener AHV-Leistungen neu in der Höhe von Fr. 2'740.-- (act. 107). Im Weiteren erliess sie gleichentags eine weitere Verfügung, in der sie A._______ rückwirkend eine ordentliche Kinderrente für seinen Sohn C._______ von Fr. 439.-- (1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2006) bzw. Fr. 451.-- (1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008) bzw. Fr. 466.-- (ab dem 1. Januar 2009) zusprach. I. Gegen diese Verfügungen vom 30. März 2009 erhob A._______ am 7. Mai 2009 Einsprache (act. 116). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 wies die SAK die Einsprache ab (act. 122). Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) könne sie auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Die Verfügungen vom 28. April und 2. Mai 2006 seien zweifellos unrichtig gewesen. Im Weiteren sei deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung, da es sich um periodische Dauerleistungen handle. Die Auszahlungsdifferenz nehme im Laufe der Zeit einen beträchtlichen Umfang an. J. Gegen diesen Einspracheentscheid liess A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 16. Juli 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führen. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 wird aufgehoben.

2. Die drei angefochtenen Verfügungen vom 30. März 2009 werden aufgehoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'200.-- zugesprochen.

4. Die Kosten gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG seien nicht erfüllt. Die von der SAK vorgenommenen Berichtigungen seien nicht von "erheblicher Bedeutung". Die Kinderrenten würden spätestens ab dem 25. Altersjahr nicht mehr ausgerichtet. Da seine Kinder am 20. Mai 1986 bzw. 6. April 1989 geboren worden seien, hörten die betreffenden Rentenzahlungen demnach spätestens am 21. Mai 2011 bzw. 7. April 2014 auf. Die kumulierte Auszahlungsdifferenz bei den Kinderrenten betrage damit (ab Datum der Beschwerde) höchstens Fr. 88.-- bzw. Fr. 228.--. Im Weiteren betrage die kumulierte Differenz bei seiner Altersrente unter der Annahme einer statistischen Lebenserwartung von noch 13.82 Jahren bloss Fr. 1'620.--. Diese Beträge seien nicht von erheblicher Bedeutung im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG. K. In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2009 schloss die SAK auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. In der Replik vom 27. November 2009 bzw. der Duplik vom 15. Januar 2010 hielten der Beschwerdeführer und die SAK an ihren Standpunkten fest. Am 31. Januar und 31. August 2011 reichte die SAK dem Bundesverwaltungsgericht angepasste Rentenverfügungen ein, die erlassen wurden, weil bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls der Versicherungsfall eingetreten war. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 16. Juli 2009 gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 22. Juni 2009, in dem diese ihre Verfügungen vom 30. März 2009 bestätigte. Mit diesen Verfügungen kam die SAK auf ihre Verfügungen vom 28. April und 2. Mai 2006 zurück und setzte die Altersrente des Beschwerdeführers sowie die Kinderrente für seine Tochter B._______ - im Vergleich zu ihren ursprünglichen Verfügungen - tiefer fest und erhöhte die Rückforderung für zu Unrecht bezogene AHV-Leistungen. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialver­sicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Ein (angefochtener) materieller Einspracheentscheid tritt an die Stelle der zuvor von der gleichen Behörde erlassenen und mit Einsprache angefochtenen Verfügung (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [nachfolgend: ATSG-Kom­mentar], Art. 52 Rz. 39). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vor­instanzliche Entscheid (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Das Anfechtungsobjekt ist in casu der Einspracheentscheid der SAK vom 22. Juni 2009, der die Verfügungen vom 30. März 2009 bestätigt und ersetzt. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügungen vom 30. März 2009 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind im Übrigen die Verfügungen vom 31. Januar und 31. August 2011. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 und 8C_20/2009 vom 17. Juni 2009 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 35). Aus diesem Grund kann dieser grundsätzlich auch über die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz. 14). 2.2 Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung falsch war. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (vgl. BGE 127 V 14 E. 4b). Die Wiedererwägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Überprüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich sein (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb, BGE 125 V 383 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2). Die Prüfung der Unrichtigkeit bezieht sich auf die Rechts- und Sachverhaltsverhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 803/06 vom 21. Februar 2007 E. 4.2). Grundlage der Wiedererwägung bildet also zwar der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung bestand. Dass erst aufgrund späterer Abklä­rungen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine Wiedererwägung praxisgemäss aber nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/ 2007 vom 5. August 2008 E. 2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3, 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2). 2.3 Im Weiteren kann die Wiedererwägung nur vorgenommen werden, wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der Rechtsprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Bedeutung jedenfalls dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von wenigen Hundert Franken auf dem Spiel steht. Das Kriterium der Erheblichkeit findet sich auch in Art. 49 Abs. 1 ATSG; dort wird die Grenze des Erreichens der Erheblichkeit ebenfalls bei einigen Hundert Franken angenommen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz. 15 und Art. 53 Rz. 34). Praxisgemäss liegt die Grenze bei einmaligen Leistungen bei ungefähr Fr. 500.-- (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6). Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls massgebend (BGE 107 V 182 E. 2b). Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen ist regelmässig von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6.1). Bei periodisch wiederkehrende Leistungen wird die Erheblichkeit deshalb in der Regel schon bei einer geringfügigen Korrektur angenommen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 34). In der Folge wird die Erheblichkeit der Berichtigung bei solchen Leistungen praktisch immer bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_828/ 2008 vom 25. Februar 2009 E. 6). 2.4 Zieht die Verwaltung eine Verfügung in Wiedererwägung und erlässt sie einen neuen materiellen Sachentscheid, so hat sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die nachfolgende gerichtliche Überprüfung zunächst auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung als zweifellos unrichtig und ihre Korrektur als von erheblicher Bedeutung qualifiziert hat (vgl. dazu BGE 117 V 8 E. 2a). Bejaht die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen, so hat sie in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise erlassene, neue Verfügung rechtmässig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 545/02 vom 17. August 2005 E. 1.3; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 43). Dabei kommt der Beschwerdeinstanz die volle Kognition zu und sie hat die neue Verfügung umfassend materiell zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-19/2007 vom 11. November 2009 E. 4.1). 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Al­tersrente des Beschwerde­führers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grund­sätzlich nach den im Juni 2005 (Eintritt des Versicherungsfalles) gülti­gen Bestim­mungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlas­senen­ver­sicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 3.2 3.2.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er­ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll­ren­ten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teil­renten für Versicherte mit unvollständiger Bei­tragsdauer zur Aus­richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi­schen den vollen Bei­tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitrags­an­sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die ren­tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De­zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags­jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitrags­pflich­tigen werden individuelle Kon­ten geführt, in welche die für die Berech­nung der ordentlichen Renten erforderli­chen Angaben eingetragen wer­den. Der Bundesrat regelt die Ein­zel­heiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968 wur­den nur die Kalenderjahre der Beitrags­leistung in die individuellen Konten einge­tragen, so dass die Beitrags­dauer in Monaten daraus nicht her­vorgeht. Deshalb ist gemäss bundes­ge­richtlicher Recht­sprechung in Fällen, in denen Belege mit näheren An­gaben über die Bei­tragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohn­sitzbe­scheini­gungen, Arbeits­zeugnisse, zusätzliche Angaben der konten­führenden Aus­gleichs­kasse) feh­len, auf die eigens zur Ermittlung der mutmass­lichen Bei­tragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für So­zialversiche­rungen ab­zustellen (BGE 107 V 16 E. 3b). 3.2.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge­walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo­bei den Eltern nicht zwei volle Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Be­trag der drei­fachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Ent­stehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verhei­rateten Personen wird die Erziehungsgutschrift wäh­rend der Kalender­jahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 erster Satz AHVG). 3.3 3.3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Art. 2 Abs. 1 AHVG (in der Fassung vom 23. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 [AS 2000 2677]) bestimmt unter dem Titel "Freiwillige Versicherung", dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden: EFTA), die in einem Staat ausserhalb der EU oder EFTA leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.3.2 Nach Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über die freiwillige Versicherung, namentlich über die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111; im Folgenden jeweils zitiert in der Fassung vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit dem 1. April 2001 [AS 2000 2828]) erlassen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können der freiwilligen Versicherung Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Zudem muss nach Art. 8 VFV die Beitrittserklärung schriftlich bei der SAK oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Abs. 1). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Abs. 2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6108/2010 vom 17. April 2012 E. 3).

4. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer am 19. Januar 2009 seine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. April 2006 betreffend seine Altersrente und die Kinderrente für seine Tochter sowie gegen die Verfügung vom 2. Mai 2006 betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener AHV-Leistungen zurückgezogen. Diese Verfügungen sind damit in formelle Rechtskraft erwachsen. In der Folge hat die SAK diese Verfügungen in Wiedererwägung gezogen und mit den Verfügungen vom 30. März 2009 neue materielle Sachentscheide erlassen, die sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 bestätigt hat. Als erstes ist zu prüfen, ob die SAK die ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügungen vom 28. April und 2. Mai 2006 zurecht in Wiedererwägung gezogen hat. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Verfügungen zweifellos unrichtig waren (vgl. E. 4.1 hiernach) und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung war (vgl. E. 4.2 hiernach). Können diese Wiedererwägungsvoraussetzungen bejaht werden, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise erlassenen neuen Verfügungen und damit der Einspracheentscheid rechtmässig sind (E. 5; zum Prüfschema vgl. E. 2.4 hiervor). 4.1 Mit Verfügung vom 28. April 2006 hat die SAK dem Beschwerdeführer einerseits mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'108.-- und andererseits für seine Tochter eine ordentliche Kinderrente von Fr. 443.-- zugesprochen. Im Weiteren forderte die SAK mit Verfügung vom 2. Mai 2006 vom Beschwerdeführer aufgrund zu Unrecht bezogener AHV-Leistungen Fr. 2'530.-- zurück. Die SAK berücksichtigte bei der Rentenberechnung eine Beitragsdauer von 27 Jahren und 5 Monaten sowie ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 51'600.--. Letzteres war indessen nicht korrekt, da für das Kalenderjahr 2003 richtigerweise von einem versicherten Einkommen von bloss Fr. 3'999.--, anstatt von Fr. 16'000.-- auszugehen ist. Der Fehler der SAK ergab sich dadurch, dass die betreffende kantonale Ausgleichskasse (Kt. Freiburg) im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers nicht nur sein versichertes Einkommen bis März 2003 aufführte, sondern weiteres Einkommen, das den AHV-Beiträgen entspricht, die der Beschwerdeführer freiwillig geleistet hat (vgl. act. 61, 62). Ab dem 1. April 2003 hatte der Beschwerdeführer indessen keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz und übte hier auch keine Erwerbstätigkeit aus. Er war ab diesem Zeitpunkt demnach gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG nicht mehr obligatorisch bei der AHV versichert. Die von ihm hinsichtlich der Zeit nach dem 1. April 2003 geleisteten AHV-Beiträge sind damit bei der Rentenberechnung nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer bei der AHV auch nicht freiwillig versichert, da er insbesondere nie eine diesbezügliche Beitrittserklärung gemäss Art. 8 VFV gestellt hat und nach Art. 2 Abs. 1 AHVG eine freiwillige Versicherung ohnehin nur bei einem Wohnsitz ausserhalb der EU und der EFTA in Frage kommt (vgl. E. 3.3.1). Letzteres hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt. Der Umstand, dass er ab dem 1. April 2003 nicht mehr der AHV-Beitragspflicht unterstand, wird von ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher zu Recht nicht mehr bestritten. Es kann demnach festgehalten werden, dass die SAK in ihren Verfügungen vom 28. April und 2. Mai 2006 von einem zu hohen versicherten Einkommen ausgegangen ist, da sie die unrichtigen Angaben der kantonalen Ausgleichskasse übernommen hat. Diese hatte das versicherte Einkommen des Jahres 2003 falsch berechnet, da sie die massgebenden Bestimmungen unzutreffend angewendet hat. Durch die Übernahme der (falschen) Zahlen der kantonalen Ausgleichskasse machte sich die SAK deren falsche Rechtsanwendung zu eigen. In der Folge beruhte die Rentenzusprache bzw. die Rückforderung der SAK gemäss ihren Verfügungen vom 28. April und 2. Mai 2006 auf einer falschen Anwendung der massgebenden Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) waren diese Verfügungen demnach zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG und konnten aus dieser Sicht widerrufen werden. 4.2 4.2.1 In ihrer ursprünglichen Verfügung vom 28. April 2006 sprach die SAK dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2005 eine Altersrente von Fr. 1'108.-- und für seine Tochter eine Kinderrente von Fr. 443.-- zu. Im Weiteren verfügte die SAK am 2. Mai 2006 die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten von Fr. 2'530.--. In ihren wiedererwägungsweise erlassenen Verfügungen vom 30. März 2009, die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 bestätigt wurden, setzte die SAK die Altersrente vom 1. Juni 2005 bis 31. Dezember 2006 neu auf Fr. 1'098.-- und die Kinder­rente für diese Zeit neu auf Fr. 439.-- fest. Zudem erhöhte die SAK die Rückerstattungsforderung auf Fr. 2'740.--. Die wiedererwägungsweise vorgenommene Korrektur beträgt demnach für die Altersrente monatlich Fr. 10.-- und für die Kinderrente der Tochter monatlich Fr. 4.--. Die Korrektur der Rückforderung beträgt Fr. 210.--. 4.2.2 Gemäss der Rechtsprechung ist die Berichtigung periodischer Dauerleistungen regelmässig von erheblicher Bedeutung im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausführt, kumuliert sich die aufgezeigte Differenz der Rentenbeträge im Laufe der Bezugszeit. Die Rechtsprechung bejaht deshalb bei periodisch wiederkehrenden Leistungen die Erheblichkeit in der Regel bereits bei sehr geringen Korrekturen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7830/2010 vom 28. März 2011: Hier wurde die Erheblichkeit bei einer Korrektur einer monatlichen Altersrente von Fr. 45.-- auf Fr. 42.-- bejaht). Ein Abweichen von dieser Regel könnte sich bloss dann rechtfertigen, wenn die noch verbleibende Dauer der periodischen Leistungen befristet wäre und ihr Ende kurz bevorstehen würde. Dies ist vorliegend weder bei der (unbefristeten) Altersrente noch bei der Kinderrente für die Tochter der Fall. Der Rentenanspruch für Kinder in Ausbildung ist zwar gemäss Art. 22ter Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zum 25. Altersjahr befristet. Dieses Alter erreicht die Tochter des Beschwerdeführers (geb. am 6. April 1989), die sich in einer Ausbildung befindet, erst am 6. April 2014. Im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 22. Juni 2009 war demnach davon auszugehen, dass der Anspruch auf die betreffende Kinderrente noch mehr als fünf Jahre dauern kann. Diese Dauer kann nicht als unerheblich betrachtet werden. Bei der zu beurteilenden Rentenberichtigung von monatlich insgesamt Fr. 14.-- liegt demnach eine Korrektur vor, die zwar nicht hoch ist, jedoch aufgrund der monatlich wiederkehrenden Leistung als erheblich im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnet werden muss. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer selbst dar, dass die kumulierte Differenz der Rentenauszahlungen - unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung und des Bezugs der Kinderrente bis zum 25. Altersjahr - insgesamt Fr. 1'848.-- betrüge. Es steht somit auch nach seiner Berechnung nicht nur ein Betrag von einigen Hundert Franken auf dem Spiel. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre bei einem solchen Differenzbetrag die Erheblichkeit der Berichtigung nach der Rechtsprechung deshalb ohne Weiteres gegeben (vgl. E. 2.3 hiervor). Es erübrigt sich indessen auf die Berechnung des Beschwerdeführers näher einzugehen, da vorliegend die Erheblichkeit der Korrektur aufgrund der periodisch wiederkehrenden Leistung ohnehin bereits erstellt ist. Keine selbständige Bedeutung kommt in Bezug auf die Erheblichkeit einer Wiedererwägung der Korrektur der Rückforderung unrechtmässig erfolgter Rentenleistungen zu, wie sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 angeordnet worden ist (Mehrbetrag von Fr. 210.-- gegenüber der widerrufenen Rückforderungsverfügung vom 2. Mai 2006). Es trifft zwar zu, dass es sich bei dieser Rückforderung um eine einmalige Forderung, deren Korrektur angesichts der Differenz von bloss Fr. 210.-- im Lichte der Rechtsprechung als relativ gering und damit nicht als erheblich im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind aber die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Urteil des EVG C 44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b). Es ist zu beachten, dass der korrigierte Rückforderungsbetrag bloss Teil der gesamten Korrektur der Rentenzusprache darstellt und rückwirkend die periodisch ausgerichteten, zu hohen Rentenzahlungen korrigiert. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Parallelisierung mit den pro futuro korrigierten, periodischen Rentenleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6). In ihrer Gesamtheit ist die Korrektur des Rentenanspruchs durch den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 durchaus als erheblich zu qualifizieren. 4.3 Die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind demnach sowohl bezüglich der periodischen Rentenleistungen als auch der Rückforderung erfüllt. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob die Renten auch aufgrund einer Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) hätten angepasst werden können - wie dies die Vorinstanz geltend macht.

5. Zu prüfen bleibt, ob die SAK die Neuberechnung der Renten mit den im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 bestätigten Verfügungen vom 30. März 2009 korrekt vorgenommen (E. 5.1 hiernach) und die Höhe der Rück­forderung zu Unrecht bezogener Leistungen zutreffend ermittelt hat (E. 5.2 hiernach). 5.1 5.1.1 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente im Juni 2005 hat die Beitragsdauer des Jahrganges des Beschwerdeführers (1940) 44 Jahre betragen (Rententabellen 2005 S. 7). Gemäss den IK-Einträgen weist dieser von 1962 bis zu seinem Wegzug ins Ausland per 30. März 2003 eine anrechenbare Beitragsdauer von 27 Jahren und 5 Monaten (bzw. 329 Monaten) und ein versichertes Einkommen von insgesamt Fr. 726'473.-- auf. Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,456 (Rententabellen 2005, S. 15, erster Eintrag im IK 1962), so dass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 1'057'745.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38'580.-- (Fr. 1'057'745.-- : 329 x 12). Dem Beschwerdeführer sind ferner für die Jahre 1987 bis 2002, d.h. für 16 Jahre, Erziehungsgutschriften anzurechnen. Die anzurechnenden Erziehungsgutschriften werden nach folgender Formel berechnet: die drei­fache, minimale jährliche Altersrente im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs ([Fr. 1'075.-- x 12 x 3] = Fr. 38'700.--) wird multipliziert mit der Anzahl Monate, für welche eine Erziehungsgutschrift geschuldet ist (192 Monate). Das Ergebnis wird dividiert durch die effektive, für die Rentenberechnung massgebende Beitragszeit (329 Monate) und anschliessend halbiert. Dem Beschwerdeführer sind folglich Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 11'292.-- ([Fr. 38'700.-- x 192] : 329 : 2) anzurechnen. Er weist somit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 49'872.-- (Fr. 38'580.-- + Fr. 11'292.--) auf. Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgeblichen durchschnittlichen Jahres­einkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2005 (Skala 27, S. 52) beträgt bei einem massgeblichen Einkommen von bis zu Fr. 50'310.-- in den Jahren 2005 und 2006 die monatliche Altersrente Fr. 1'098.-- und die Kinderrente Fr. 439.--, insgesamt Fr. 1'537.--. Dies entspricht aufgerechnet für die Jahre 2007 und 2008 einer Alters­rente von Fr. 1'128.-- und einer Kinderrente von Fr. 451.--, insgesamt also Fr. 1'579.--, sowie ab dem Jahre 2009 einer Altersrente von Fr. 1'164.-- und einer Kinderrente von Fr. 466.--, insgesamt Fr. 1'630.-- (Teuerungs­anpassungen). 5.1.2 Die SAK hat demnach die ordentliche Altersrente und die ordentlichen Kinderrenten in ihren wiedererwägungsweise erlassenen, mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 bestätigten Verfügungen vom 30. März 2009 korrekt berechnet. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich in Bezug auf die Höhe der Renten nicht zu beanstanden. 5.2 Mit dem Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 bzw. den Ver­fügungen vom 30. März 2009 forderte die Vorinstanz vom Beschwerde­führer Fr. 2'740.-- für zu Unrecht bezogene AHV-Leistungen zurück. 5.2.1 Gemäss der ersten, mit Verfügung vom 28. April 2006 in Wieder­erwägung gezogenen Verfügung vom 23. Dezember 2005 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine monatliche Altersrente von Fr. 1'272.-- zuzüglich einer Kinderrente Fr. 509.--, insgesamt Fr. 1'781.--, zu. Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit von Juni 2005 bis April 2006, also während 11 Monaten, ausbezahlt (vgl. Abrechnung in der Verfügung vom 30. März 2009). Wie gezeigt wurde (E. 5.1 hiervor), betrug der monatliche Rentenanspruch in dieser Zeit insgesamt Fr. 1'537.--, so dass in dieser Phase Fr. 2'684.-- zu viel ausbezahlt wurde (11 x [1'781 - 1'537]). Mit Verfügung vom 28. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Mai 2006 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'108.-- zuzüglich einer Kinderrente Fr. 443.--, insgesamt Fr. 1'551.--, zugesprochen. Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer bis August 2006 ausgerichtet, also während 4 Monaten (vgl. Abrechnung in der Verfügung vom 30. März 2009). Der monatliche Rentenanspruch betrug in dieser Zeit weiterhin ins­gesamt Fr. 1'537.--, so dass in dieser Phase Fr. 56.-- zu viel aus­bezahlt wurde (4 x [1'551 - 1'537]). Seit September 2006 wurden nur noch die mit dem (in­zwischen aufgehobenen) Ein­spracheentscheid vom 29. Au­gust 2006 festgelegten Renten ausgerichtet, die seinem korrekt ermittelten An­spruch ent­sprachen (vgl. E. 5.1 hiervor). Damit steht fest, dass der Beschwerde­führer zu Unrecht Leistungen der AHV in der Höhe von Fr. 2'740.-- be­zogen hat (2'684 + 56). 5.2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu­rück­erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 5.2.2.1 Bisher hat der Beschwerdeführer (noch) kein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung infolge grosser Härte gestellt. Da feststeht, dass er zu Unrecht Rentenleistungen empfangen hat, bleibt nur noch zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rückforderung rechtzeitig geltend gemacht hat. 5.2.2.2 Bei den in Art. 25 Abs. 2 ATSG vorgesehenen Fristen handelt sich um Verwirkungsfristen (BGE 133 V 582 E. 4.1). Geht die unrecht­mässi­ge Leistungs­aus­richtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück (z.B. Fehler bei der Rentenberechnung), beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leis­tungsausrichtung zu laufen; massgebend ist viel­mehr der (spätere) Zeit­punkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zu­mutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (BGE 124 V 380 E. 1). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem tatsächlichen Be­zug der einzelnen Leistung ein, und nicht etwa mit dem Datum, an wel­chem sie hätte erbracht werden sollen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz. 41, mit Hinweisen). Im öffentlichen Recht ge­nügen für die Wahrung einer Verwirkungsfrist grundsätzlich neben den in Art. 135 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) genannten Handlungen alle Akte, namentlich einfache schriftliche Erklärungen, mit denen die Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird (BGE 133 V 579 E. 4.3.1) Im Bereiche der Invalidenversicherung kann allerdings die (einjährige) Verwirkungsfrist nur durch den Erlass einer Verfügung oder, wenn ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist, durch den Erlass eines Vorbescheides gewahrt werden (BGE 119 V 431 E. 4c, BGE 119 V 95 E. 4c). Zudem hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass Einwände, die ein Beschwerdeführer gegen einen Entscheid vorbringt und die das Verfahren verlängern, Prüfungsthema eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen die fristwahrende Verfügung darstellen (BGE 119 V 431 E. 4c). 5.2.2.3 Vorliegend hat die SAK durch den IK-Nachtrag der kantonale Ausgleichskasse (Freiburg) vom 1. Mai 2006 (act. 45) erfahren, dass das versicherte Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2003 anstatt Fr. 16'000.-- bloss Fr. 3'999.-- betragen hat. Der SAK konnte und musste ab diesem Zeitpunkt den Fehler in der ursprünglichen Rentenberechnung erkennen und hatte die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen bis zum 30. April 2007 zurückzufordern. Die Rückforderung von Fr. 2'740.-- hat sie erstmals mit Einspracheentscheid vom 29./30. August 2006, also innert der Verwirkungsfrist geltend gemacht. Der Umstand, dass dieser Entscheid nachträglich wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf­gehoben worden ist, hat ver­jährungs- bzw. verwirkungsrechtlich keine Be­deutung, wurde der Be­schwerdeführer doch fristgerecht und förmlich über den Rückforderungs­anspruch in Kenntnis gesetzt. Damit kann offen bleiben, ob die hohen invalidenversicherungsrechtlichen Anforderungen an die Wahrung der Verwirkungsfrist auch in AHV-rechtlichen Verfahren eingehalten werden müssen. 5.2.3 Damit steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht die Rückforderung von Fr. 2'740.-- angeordnet hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 ist folglich auch in Bezug auf Rückforderung zu Unrecht bezogener AHV-Leistungen nicht zu beanstanden.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 sich als rechtmässig erweist und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, bei der Vorinstanz ein begründetes Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener AHV-Renten einzureichen.

7. Zu befinden beliebt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden, die von der unterliegenden Partei zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende SAK allerdings keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Jürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: