Rente
Sachverhalt
A. A.a Der in seiner Heimat wohnhafte, verheiratete, serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde (...) 1947 geboren und leistete von Oktober 1969 bis Juli 1981 während insgesamt 142 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 7 und 8). Am 24. Februar 2010 meldete er sich zum vorzeitigen Bezug einer Altersrente an (act. 8). A.b Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2010 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 409.- zu, wobei von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 41'040.- ausgegangen wurde. Wegen des Rentenvorbezugs wurde eine Kürzung vorgenommen (act. 20). A.c Mit Mitteilung vom 7. März 2012 wurde die Altersrente mit Wirkung ab 1. April 2012 auf monatlich Fr. 416.- angehoben. Die Vorinstanz ging dabei neu von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 41'760.- aus (act. 24). B. B.a Mit Verfügung vom 27. September 2012 setzte die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juni 2012 auf monatlich Fr. 383.- herab. Dabei wurde auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 36'192.- abgestellt. Von der Oktoberzahlung wurde ein Betrag von Fr. 132.- zur Tilgung der Rückforderung ab 1. Juni 2012 einbehalten. Zur Information hielt die Vorinstanz fest, bei der Rentenberechnung seien die vom Ehepaar während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen geteilt und beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet worden. Nachdem auch beim anderen Ehepartner der Versicherungsfall eingetreten sei, werde die bisher bezahlte Rente durch die nun zugesprochene Leistung ersetzt (act. 26). B.b Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 27. September 2012. Er führte aus, er verstehe nicht, weshalb in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Jahre 1975 bis 1981 von einem tieferen Einkommen als zuvor ausgegangen werde. Er bat um eine Antwort und beantragte die Neuberechnung der Altersrente (act. 27). B.c Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, nachdem seine Ehefrau seit 1. Juni 2012 ebenfalls eine vorbezogene Altersrente beanspruchen würde, habe mit Bezug auf die besagten Jahre von Gesetzes wegen zwingend eine Einkommensteilung erfolgen müssen. Dadurch habe sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers vermindert, während dasjenige seiner Ehefrau im Gegenzug angestiegen sei. Die Altersrente sei ordnungsgemäss neu berechnet worden. Die Vorinstanz wies die Einsprache vollumfänglich ab und bestätigte die angefochtene Verfügung (act. 29). Der Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. März 2013 zugestellt (act. 30 und 33). C. C.a Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 10. April 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2013. Er machte sinngemäss geltend, seine Ehefrau habe zwar einen Antrag auf eine vorbezogene Altersrente gestellt, da sie aber das ordentliche Rentenalter von 64 Lebensjahren noch nicht erreicht habe, sei von einer Einkommensteilung abzusehen (BVGer act. 1). Mit Schreiben vom 12. August 2013 leitete die Vorinstanz die Beschwerdeeingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-gericht (BVGer) weiter (BVGer act. 1). C.b Mit formlosem Schreiben vom 22. August 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 2). Mit Verfügung vom 12. November 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf dem diplomatischen Weg ein zweites Mal auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Ansonsten erfolge die Eröffnung künftiger Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt (BVGer act. 3). Die Verfügung vom 12. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer über die EDA-Vertretung in Belgrad zugestellt (BVGer act. 4, 5 und 6). Der Beschwerdeführer bezeichnete in der Folge jedoch kein Zustelldomizil in der Schweiz, sodass die nachfolgenden Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts im Bundesblatt publiziert wurden. C.c Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen (BVGer act 7). Mit Vernehmlassung vom 19. März 2014 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Ehefrau des Beschwerdeführers werde seit 1. Juni 2012 eine vorbezogene Altersrente ausgerichtet. Bei der Festsetzung ihrer Rentenleistung sei die Einkommensteilung mit dem Beschwerdeführer unumgänglich gewesen. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer act. 10). C.d Mit Verfügung vom 27. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben (BVGer act. 11). Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass innert Frist keine Replik eingereicht wurde, und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 14). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Ihr Einspracheentscheid vom 5. März 2013 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 5. März 2013 und wurde dem Beschwerdeführer am 14. März 2013 postalisch an seine Adresse in Serbien zugestellt (act. 30 und 33). Die Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 10. April 2013 aufgegeben und ging in der Folge am 22. April 2013 bei der Vorinstanz ein, welche sie mit Schreiben vom 12. August 2013 der Zuständigkeit halber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom siebten Tag vor Ostern (31. März 2013) bis zum siebten Tag nach Ostern (Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG und Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (Art. 60 ATSG). Die Einreichung der Beschwerde bei der nicht zuständigen Vorinstanz schadet dem Beschwerdeführer gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG nicht (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Eine Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids wurde beigelegt (BVGer act. 1, Beilage). Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde vom 10. April 2013 ist deshalb einzutreten.
E. 1.5 Das Anfechtungsobjekt und damit die Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).
E. 1.6 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid vom 5. März 2013 (act. 29), mit dem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 27. September 2012 (act. 26) betreffend die Herabsetzung der Altersrente per 1. Juni 2012 bestätigt hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist folglich der Betrag der Altersrente des Beschwerdeführers. Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und dementsprechend auch nicht Teil des Streitgegenstands im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet demgegenüber die Verfügung vom 20. Februar 2014, mit welcher die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Juni 2012 ebenfalls eine Altersrente zuerkannt hat (Vorakten Ehefrau 18).
E. 2 Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
E. 2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den am 1. Juni 2012 (Eintritt des vorzeitigen Versicherungsfalls bei der Ehefrau im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AHVG) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, wo er heute lebt (act. 7 und 8). Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen hat - ein solches wurde zwar vereinbart, aber noch nicht ratifiziert - bleiben die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). Nach Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens können serbische Staatsangehörige die Ausrichtung von Rentenleistungen der AHV unter gewissen Voraussetzungen auch dann verlangen, wenn sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben. Insoweit besteht eine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG.
E. 3.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und 2 AHVV beträgt der Kürzungssatz bei einem Vorbezug der Rente 6,8 % pro Jahr. Der Anspruch auf Vorbezug der Rente kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden (Art. 67 Abs. 1bis AHVV; vgl. SVR 2003 AHV Nr. 7).
E. 3.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
E. 3.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV).
E. 3.4 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a - c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die Rente ausrichtet (Art. 50g AHVV). Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen (Art. 50h AHVV).
E. 3.5 Nach Rz. 5603 der Wegleitung über die Renten in der AHV/IV (RWL; gültig ab 1. Januar 2003; Stand 1. Januar 2015) wird für beide Ehegatten eine (Neu)Berechnung nach den allgemeinen Regeln vorgenommen, wenn der eine Ehegatte rentenberechtigt ist und der andere Ehegatte ebenfalls rentenberechtigt wird. Dabei ist zu beachten, dass die Einzelrente des erstrentenberechtigten Ehegatten nach den Berechnungsvorschriften festgesetzt wird, wie sie im Zeitpunkt des Eintritts des ersten Versicherungsfalls gültig waren (Art. 31 AHVG; vgl. das redaktionelle Versehen in Rz. 5604 RWL, wo auf den Zeitpunkt des Eintritts des zweiten Versicherungsfalls Bezug genommen wird). Die beim erstrentenberechtigten Ehegatten neu festgesetzte Rente wird allenfalls noch nach den Be-stimmungen über die seitherigen Rentenanpassungen auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls beim zweitrentenberechtigten Ehegatten nachgeführt (Rz. 5605 RWL).
E. 4 Streitig und zu prüfen ist der Betrag der Altersrente des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2012.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe vom 10. April 2013 sinngemäss, die Einkommensteilung mit Bezug auf die Jahre 1975 bis 1981 sei zu Unrecht erfolgt. Seine Ehefrau habe zwar einen Rentenantrag gestellt, sie habe jedoch das ordentliche Rentenalter von 64 Jahren noch nicht erreicht (BVGer act. 1). Das Versichertendossier, welches die Vorinstanz für die Ehefrau des Beschwerdeführers führt, liegt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Daraus geht Folgendes hervor:
E. 4.1.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, wurde (...) 1950 geboren. Sie ist serbische Staatsangehörige und wohnt an der gleichen Adresse wie der Beschwerdeführer. Die Heirat fand (...) 1974 statt (Vor-akten Ehefrau 5). B._______ meldete sich am 21. März 2012 zum Bezug einer Altersrente der AHV an, wobei sie einen Vorbezug um zwei Jahre geltend machte (Vorakten Ehefrau 5, Seite 2). Mit Schreiben vom 27. September 2012 wurde sie von der Vorinstanz über die damit verbundene Kürzung der Altersrente von 13,6 % informiert (Vorakten Ehefrau 10). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 trat die Vorinstanz auf das Rentengesuch der Versicherten nicht ein, nachdem diese es trotz Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG versäumt hatte, eine amtliche Lebens-, Wohnsitz- und Zivilstandsbescheinigung, eine unterschriebene Erklärung zum Rentenvorbezug und ein Bankformular einzureichen (Vorakten Ehefrau 11 und 12). Die Nichteintretensverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 4.1.2 Mit Schreiben vom 7. November 2013 teilte die Vorinstanz B._______ mit, sie erreiche demnächst das ordentliche Rentenalter von 64 Jahren und forderte sie daher auf, eine Erklärung und weitere Unterlangen einzureichen (Vorakten Ehefrau 13). Mit Unterschrift vom 24. Dezember 2013 erklärte B._______ der Vorinstanz, sie wolle ihre Ansprüche gegenüber der AHV geltend machen und wünsche einen Vorbezug der Altersrente um zwei Jahre bzw. ab 1. Juni 2012 (Vorakten Ehefrau 14). Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 sprach ihr die Vorinstanz antragsgemäss eine monatliche Altersrente von Fr. 328.- ab 1. Juni 2012 respektive von Fr. 332.- ab 1. Januar 2013 zu und veranlasste eine entsprechende Nachzahlung. Wegen des Vorbezugs um zwei Jahre erfolgte eine Kürzung der Altersrente (Vorakten Ehefrau 18).
E. 4.1.3 Bei der Berechnung der Altersrente der Ehefrau ging die Vorinstanz von einer Versicherungszeit von insgesamt 125 Monaten aus, welche die Versicherte zwischen November 1970 und April 1981 zurücklegte (ohne den Mai 1972; vgl. Vorakten Ehefrau 16 und 18). Mit Bezug auf die Jahre 1975 bis 1981 erfolgte im Sinne von Art. 29quinquies AHVG eine Einkommensteilung mit dem Beschwerdeführer, sodass in diesem Zeitraum letztlich bei beiden Ehegatten ein identisches Erwerbseinkommen von total Fr. 209'241.- berücksichtigt wurde (Vorakten Ehefrau 15, Seite 4; vgl. auch die irreführende Auflistung auf Seite 3 des Einspracheentscheids vom 5. März 2013, act. 29). Die Rentenzusprache basiert bei der Ehefrau auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 30'888.- (Vorakten Ehefrau 18, Seite 3).
E. 4.2 Nachdem zum damaligen Zeitpunkt zum Antrag von B._______ auf eine Altersrente ein rechtskräftiger Nichteintretensentscheid (Vorakten Ehefrau 12) vorlag, ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2013 (act. 29) mit einer Beschwerde zur Wehr setzte. In Anbetracht des Nichteintretensentscheids vom 4. Dezember 2012 musste der Beschwerdeführer annehmen, seiner Ehefrau werde voraussichtlich erst nach Vollendung des 64. Altersjahrs, mithin ab 1. Juni 2014, eine Altersrente der AHV zugestanden. Insofern war es für ihn damals nicht nachvollziehbar, weshalb die Einkommensteilung trotzdem bereits per 1. Juni 2012 vorgenommen wurde. Die vor-instanzlichen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid zur Einkommensteilung erscheinen vor diesem Hintergrund irreführend.
E. 4.3 Auf die Anmeldung von B._______ zum Vorbezug der Altersrente der AHV vom 21. März 2012 (Vorakten Ehefrau 5) konnte wegen fehlender Unterlagen nicht eingetreten werden (Vorakten Ehefrau 10, 11 und 12). Dieses Hindernis entfiel mit der neuerlichen Vorbezugserklärung vom 24. Dezember 2013 (Vorakten Ehefrau 14). Die Vorinstanz kam in der Folge auf die Anmeldung vom 21. März 2012 zurück und sprach der Ehefrau mit Verfügung vom 20. Februar 2014 - welche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist und daher der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist - antragsgemäss eine vorbezogene Altersrente von monatlich Fr. 328.- ab 1. Juni 2012 respektive von Fr. 332.- ab 1. Januar 2013 zu (Vorakten Ehefrau 18). Damit erweist sich die Einkommensteilung, welche zur Herabsetzung der Altersrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. September 2012 (act. 26) führte, im Nachhinein betrachtet als korrekt. Durch das beschriebene Vorgehen hat die Vor-instanz die Situation in finanzieller Hinsicht nachträglich korrigiert. B._______ wurde im Ergebnis so gestellt, wie wenn bereits auf die erste Vorbezugserklärung vom 21. März 2012 hätte eingetreten werden können.
E. 4.4 Bei der Berechnung der Altersrente für B._______ musste aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zwingend eine Einkommensteilung mit dem Ehemann erfolgen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2013 (BVGer act. 10) zutreffend ausführte, kam sie aufgrund von Art. 29quinquies AHVG nicht umhin, eine Einkommensteilung mit Bezug auf die Jahre 1975 bis 1981 vorzunehmen. Die Gewährung einer Altersrente für die Ehefrau ab 1. Juni 2012 führte demnach zwangsläufig zu einer Anpassung der Altersrente des Beschwerdeführers auf den gleichen Zeitpunkt (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor). Die detaillierte Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers ergibt sich insgesamt schlüssig und nachvollziehbar aus den Akten und der Vernehmlassung der Vorinstanz. So bestehen denn auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz sein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 36'192.- falsch ermittelt oder die Einkommensteilung nicht korrekt vorgenommen hätte. Vom Beschwerdeführer werden diesbezüglich keine nachprüfbaren Rügen vorgetragen. Damit bleibt es beim monatlichen Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers von Fr. 383.- ab 1. Juni 2012.
E. 5 Mit Verfügung vom 27. September 2012 setzte die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juni 2012 von monatlich Fr. 416.- (act. 24) auf monatlich Fr. 383.- herab, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Für die Monate Juni bis September 2012 resultierte dadurch eine Rückforderung von Fr. 132.- (4 Monate x Fr. 33.-). Zur Tilgung dieser Rückforderung hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September 2012 von der Oktoberzahlung Fr. 132.- einbehalten (act. 26). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG im Grundsatz zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie indessen nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer bislang noch nicht auf die Möglichkeit des Erlasses der Rückforderung von Fr. 132.- hingewiesen. Damit hat die Vorinstanz gegen die entsprechende Vorgabe aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) verstossen. Die Verfügung vom 27. September 2012 und der Einspracheentscheid vom 5. März 2013 sind in diesem Punkt nicht bundesrechtskonform. Die Verwaltung kann nicht Verrechnungen vornehmen und der versicherten Person die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten, bevor über die geltend gemachte Rückerstattungsschuld abschliessend befunden worden ist (vgl. Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2). Bei der Verrechnung einer Rückforderung mit einer Rente ist sodann grundsätzlich das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu wahren, was entsprechende Abklärungen erfordert (vgl. BGE 136 V 286 E. 6.1; Rz. 10919 ff. RWL).
E. 6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2013 (act. 29) unter Mitberücksichtigung der Rentenverfügung der Ehefrau vom 20. Februar 2014 (Vorakten Ehefrau 18) sowohl bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2012 als auch bezüglich der Rückforderung von Fr. 132.- als rechtmässig erweist. Die zweite Vorbezugserklärung, die B._______ am 24. Dezember 2013 abgab (Vorakten Ehefrau 14), konnte mit Blick auf den Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers nicht folgenlos bleiben (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor). Hingegen ist die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Erlasses der Rückforderung von Fr. 132.- hinweist. Sollte der Beschwerdeführer kein entsprechendes Gesuch stellen oder sollten die Voraussetzungen für den Erlass nicht erfüllt sein, hat die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen bezüglich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzunehmen und eine neue Verfügung über die Verrechnung zu erlassen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2013 ist insofern aufzuheben, als er die mit Verfügung vom 27. September 2012 vorgenommene Verrechnung der Rückforderung von Fr. 132.- mit der Oktoberzahlung 2012 bestätigt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Aufgrund der Anordnung in der Verfügung vom 12. November 2013 (BVGer act. 3) erfolgt die Eröffnung des Dispositivs des vorliegenden Urteils durch Publikation im Bundesblatt.
E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann grundsätzlich der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem teilweise obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die teilweise obsiegende Vorinstanz hat gleichfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2013 wird insofern aufgehoben, als er die mit Verfügung vom 27. September 2012 vorgenommene Verrechnung der Rückforderung von Fr. 132.- mit der Altersrentenzahlung für den Oktober 2012 bestätigt. Diesbezüglich wird die Streitsache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägung 6 durchführe und anschliessend neu verfüge. Im Übrigen wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2013 und damit die Verfügung vom 27. September 2012 bestätigt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4584/2013 Urteil vom 12. Mai 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenbetrag, Einspracheentscheid vom 5. März 2013. Sachverhalt: A. A.a Der in seiner Heimat wohnhafte, verheiratete, serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde (...) 1947 geboren und leistete von Oktober 1969 bis Juli 1981 während insgesamt 142 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 7 und 8). Am 24. Februar 2010 meldete er sich zum vorzeitigen Bezug einer Altersrente an (act. 8). A.b Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2010 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 409.- zu, wobei von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 41'040.- ausgegangen wurde. Wegen des Rentenvorbezugs wurde eine Kürzung vorgenommen (act. 20). A.c Mit Mitteilung vom 7. März 2012 wurde die Altersrente mit Wirkung ab 1. April 2012 auf monatlich Fr. 416.- angehoben. Die Vorinstanz ging dabei neu von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 41'760.- aus (act. 24). B. B.a Mit Verfügung vom 27. September 2012 setzte die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juni 2012 auf monatlich Fr. 383.- herab. Dabei wurde auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 36'192.- abgestellt. Von der Oktoberzahlung wurde ein Betrag von Fr. 132.- zur Tilgung der Rückforderung ab 1. Juni 2012 einbehalten. Zur Information hielt die Vorinstanz fest, bei der Rentenberechnung seien die vom Ehepaar während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen geteilt und beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet worden. Nachdem auch beim anderen Ehepartner der Versicherungsfall eingetreten sei, werde die bisher bezahlte Rente durch die nun zugesprochene Leistung ersetzt (act. 26). B.b Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 27. September 2012. Er führte aus, er verstehe nicht, weshalb in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Jahre 1975 bis 1981 von einem tieferen Einkommen als zuvor ausgegangen werde. Er bat um eine Antwort und beantragte die Neuberechnung der Altersrente (act. 27). B.c Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, nachdem seine Ehefrau seit 1. Juni 2012 ebenfalls eine vorbezogene Altersrente beanspruchen würde, habe mit Bezug auf die besagten Jahre von Gesetzes wegen zwingend eine Einkommensteilung erfolgen müssen. Dadurch habe sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers vermindert, während dasjenige seiner Ehefrau im Gegenzug angestiegen sei. Die Altersrente sei ordnungsgemäss neu berechnet worden. Die Vorinstanz wies die Einsprache vollumfänglich ab und bestätigte die angefochtene Verfügung (act. 29). Der Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. März 2013 zugestellt (act. 30 und 33). C. C.a Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 10. April 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2013. Er machte sinngemäss geltend, seine Ehefrau habe zwar einen Antrag auf eine vorbezogene Altersrente gestellt, da sie aber das ordentliche Rentenalter von 64 Lebensjahren noch nicht erreicht habe, sei von einer Einkommensteilung abzusehen (BVGer act. 1). Mit Schreiben vom 12. August 2013 leitete die Vorinstanz die Beschwerdeeingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-gericht (BVGer) weiter (BVGer act. 1). C.b Mit formlosem Schreiben vom 22. August 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 2). Mit Verfügung vom 12. November 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf dem diplomatischen Weg ein zweites Mal auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Ansonsten erfolge die Eröffnung künftiger Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt (BVGer act. 3). Die Verfügung vom 12. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer über die EDA-Vertretung in Belgrad zugestellt (BVGer act. 4, 5 und 6). Der Beschwerdeführer bezeichnete in der Folge jedoch kein Zustelldomizil in der Schweiz, sodass die nachfolgenden Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts im Bundesblatt publiziert wurden. C.c Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen (BVGer act 7). Mit Vernehmlassung vom 19. März 2014 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Ehefrau des Beschwerdeführers werde seit 1. Juni 2012 eine vorbezogene Altersrente ausgerichtet. Bei der Festsetzung ihrer Rentenleistung sei die Einkommensteilung mit dem Beschwerdeführer unumgänglich gewesen. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer act. 10). C.d Mit Verfügung vom 27. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben (BVGer act. 11). Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass innert Frist keine Replik eingereicht wurde, und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 14). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Ihr Einspracheentscheid vom 5. März 2013 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 5. März 2013 und wurde dem Beschwerdeführer am 14. März 2013 postalisch an seine Adresse in Serbien zugestellt (act. 30 und 33). Die Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 10. April 2013 aufgegeben und ging in der Folge am 22. April 2013 bei der Vorinstanz ein, welche sie mit Schreiben vom 12. August 2013 der Zuständigkeit halber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom siebten Tag vor Ostern (31. März 2013) bis zum siebten Tag nach Ostern (Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG und Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (Art. 60 ATSG). Die Einreichung der Beschwerde bei der nicht zuständigen Vorinstanz schadet dem Beschwerdeführer gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG nicht (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG). 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Eine Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids wurde beigelegt (BVGer act. 1, Beilage). Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde vom 10. April 2013 ist deshalb einzutreten. 1.5 Das Anfechtungsobjekt und damit die Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). 1.6 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid vom 5. März 2013 (act. 29), mit dem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 27. September 2012 (act. 26) betreffend die Herabsetzung der Altersrente per 1. Juni 2012 bestätigt hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist folglich der Betrag der Altersrente des Beschwerdeführers. Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und dementsprechend auch nicht Teil des Streitgegenstands im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet demgegenüber die Verfügung vom 20. Februar 2014, mit welcher die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Juni 2012 ebenfalls eine Altersrente zuerkannt hat (Vorakten Ehefrau 18).
2. Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den am 1. Juni 2012 (Eintritt des vorzeitigen Versicherungsfalls bei der Ehefrau im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AHVG) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). 2.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, wo er heute lebt (act. 7 und 8). Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen hat - ein solches wurde zwar vereinbart, aber noch nicht ratifiziert - bleiben die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). Nach Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens können serbische Staatsangehörige die Ausrichtung von Rentenleistungen der AHV unter gewissen Voraussetzungen auch dann verlangen, wenn sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben. Insoweit besteht eine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG. 3. 3.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und 2 AHVV beträgt der Kürzungssatz bei einem Vorbezug der Rente 6,8 % pro Jahr. Der Anspruch auf Vorbezug der Rente kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden (Art. 67 Abs. 1bis AHVV; vgl. SVR 2003 AHV Nr. 7). 3.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 3.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 3.4 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a - c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die Rente ausrichtet (Art. 50g AHVV). Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen (Art. 50h AHVV). 3.5 Nach Rz. 5603 der Wegleitung über die Renten in der AHV/IV (RWL; gültig ab 1. Januar 2003; Stand 1. Januar 2015) wird für beide Ehegatten eine (Neu)Berechnung nach den allgemeinen Regeln vorgenommen, wenn der eine Ehegatte rentenberechtigt ist und der andere Ehegatte ebenfalls rentenberechtigt wird. Dabei ist zu beachten, dass die Einzelrente des erstrentenberechtigten Ehegatten nach den Berechnungsvorschriften festgesetzt wird, wie sie im Zeitpunkt des Eintritts des ersten Versicherungsfalls gültig waren (Art. 31 AHVG; vgl. das redaktionelle Versehen in Rz. 5604 RWL, wo auf den Zeitpunkt des Eintritts des zweiten Versicherungsfalls Bezug genommen wird). Die beim erstrentenberechtigten Ehegatten neu festgesetzte Rente wird allenfalls noch nach den Be-stimmungen über die seitherigen Rentenanpassungen auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls beim zweitrentenberechtigten Ehegatten nachgeführt (Rz. 5605 RWL).
4. Streitig und zu prüfen ist der Betrag der Altersrente des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2012. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe vom 10. April 2013 sinngemäss, die Einkommensteilung mit Bezug auf die Jahre 1975 bis 1981 sei zu Unrecht erfolgt. Seine Ehefrau habe zwar einen Rentenantrag gestellt, sie habe jedoch das ordentliche Rentenalter von 64 Jahren noch nicht erreicht (BVGer act. 1). Das Versichertendossier, welches die Vorinstanz für die Ehefrau des Beschwerdeführers führt, liegt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Daraus geht Folgendes hervor: 4.1.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, wurde (...) 1950 geboren. Sie ist serbische Staatsangehörige und wohnt an der gleichen Adresse wie der Beschwerdeführer. Die Heirat fand (...) 1974 statt (Vor-akten Ehefrau 5). B._______ meldete sich am 21. März 2012 zum Bezug einer Altersrente der AHV an, wobei sie einen Vorbezug um zwei Jahre geltend machte (Vorakten Ehefrau 5, Seite 2). Mit Schreiben vom 27. September 2012 wurde sie von der Vorinstanz über die damit verbundene Kürzung der Altersrente von 13,6 % informiert (Vorakten Ehefrau 10). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 trat die Vorinstanz auf das Rentengesuch der Versicherten nicht ein, nachdem diese es trotz Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG versäumt hatte, eine amtliche Lebens-, Wohnsitz- und Zivilstandsbescheinigung, eine unterschriebene Erklärung zum Rentenvorbezug und ein Bankformular einzureichen (Vorakten Ehefrau 11 und 12). Die Nichteintretensverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.1.2 Mit Schreiben vom 7. November 2013 teilte die Vorinstanz B._______ mit, sie erreiche demnächst das ordentliche Rentenalter von 64 Jahren und forderte sie daher auf, eine Erklärung und weitere Unterlangen einzureichen (Vorakten Ehefrau 13). Mit Unterschrift vom 24. Dezember 2013 erklärte B._______ der Vorinstanz, sie wolle ihre Ansprüche gegenüber der AHV geltend machen und wünsche einen Vorbezug der Altersrente um zwei Jahre bzw. ab 1. Juni 2012 (Vorakten Ehefrau 14). Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 sprach ihr die Vorinstanz antragsgemäss eine monatliche Altersrente von Fr. 328.- ab 1. Juni 2012 respektive von Fr. 332.- ab 1. Januar 2013 zu und veranlasste eine entsprechende Nachzahlung. Wegen des Vorbezugs um zwei Jahre erfolgte eine Kürzung der Altersrente (Vorakten Ehefrau 18). 4.1.3 Bei der Berechnung der Altersrente der Ehefrau ging die Vorinstanz von einer Versicherungszeit von insgesamt 125 Monaten aus, welche die Versicherte zwischen November 1970 und April 1981 zurücklegte (ohne den Mai 1972; vgl. Vorakten Ehefrau 16 und 18). Mit Bezug auf die Jahre 1975 bis 1981 erfolgte im Sinne von Art. 29quinquies AHVG eine Einkommensteilung mit dem Beschwerdeführer, sodass in diesem Zeitraum letztlich bei beiden Ehegatten ein identisches Erwerbseinkommen von total Fr. 209'241.- berücksichtigt wurde (Vorakten Ehefrau 15, Seite 4; vgl. auch die irreführende Auflistung auf Seite 3 des Einspracheentscheids vom 5. März 2013, act. 29). Die Rentenzusprache basiert bei der Ehefrau auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 30'888.- (Vorakten Ehefrau 18, Seite 3). 4.2 Nachdem zum damaligen Zeitpunkt zum Antrag von B._______ auf eine Altersrente ein rechtskräftiger Nichteintretensentscheid (Vorakten Ehefrau 12) vorlag, ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2013 (act. 29) mit einer Beschwerde zur Wehr setzte. In Anbetracht des Nichteintretensentscheids vom 4. Dezember 2012 musste der Beschwerdeführer annehmen, seiner Ehefrau werde voraussichtlich erst nach Vollendung des 64. Altersjahrs, mithin ab 1. Juni 2014, eine Altersrente der AHV zugestanden. Insofern war es für ihn damals nicht nachvollziehbar, weshalb die Einkommensteilung trotzdem bereits per 1. Juni 2012 vorgenommen wurde. Die vor-instanzlichen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid zur Einkommensteilung erscheinen vor diesem Hintergrund irreführend. 4.3 Auf die Anmeldung von B._______ zum Vorbezug der Altersrente der AHV vom 21. März 2012 (Vorakten Ehefrau 5) konnte wegen fehlender Unterlagen nicht eingetreten werden (Vorakten Ehefrau 10, 11 und 12). Dieses Hindernis entfiel mit der neuerlichen Vorbezugserklärung vom 24. Dezember 2013 (Vorakten Ehefrau 14). Die Vorinstanz kam in der Folge auf die Anmeldung vom 21. März 2012 zurück und sprach der Ehefrau mit Verfügung vom 20. Februar 2014 - welche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist und daher der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist - antragsgemäss eine vorbezogene Altersrente von monatlich Fr. 328.- ab 1. Juni 2012 respektive von Fr. 332.- ab 1. Januar 2013 zu (Vorakten Ehefrau 18). Damit erweist sich die Einkommensteilung, welche zur Herabsetzung der Altersrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. September 2012 (act. 26) führte, im Nachhinein betrachtet als korrekt. Durch das beschriebene Vorgehen hat die Vor-instanz die Situation in finanzieller Hinsicht nachträglich korrigiert. B._______ wurde im Ergebnis so gestellt, wie wenn bereits auf die erste Vorbezugserklärung vom 21. März 2012 hätte eingetreten werden können. 4.4 Bei der Berechnung der Altersrente für B._______ musste aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zwingend eine Einkommensteilung mit dem Ehemann erfolgen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2013 (BVGer act. 10) zutreffend ausführte, kam sie aufgrund von Art. 29quinquies AHVG nicht umhin, eine Einkommensteilung mit Bezug auf die Jahre 1975 bis 1981 vorzunehmen. Die Gewährung einer Altersrente für die Ehefrau ab 1. Juni 2012 führte demnach zwangsläufig zu einer Anpassung der Altersrente des Beschwerdeführers auf den gleichen Zeitpunkt (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor). Die detaillierte Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers ergibt sich insgesamt schlüssig und nachvollziehbar aus den Akten und der Vernehmlassung der Vorinstanz. So bestehen denn auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz sein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 36'192.- falsch ermittelt oder die Einkommensteilung nicht korrekt vorgenommen hätte. Vom Beschwerdeführer werden diesbezüglich keine nachprüfbaren Rügen vorgetragen. Damit bleibt es beim monatlichen Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers von Fr. 383.- ab 1. Juni 2012.
5. Mit Verfügung vom 27. September 2012 setzte die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juni 2012 von monatlich Fr. 416.- (act. 24) auf monatlich Fr. 383.- herab, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Für die Monate Juni bis September 2012 resultierte dadurch eine Rückforderung von Fr. 132.- (4 Monate x Fr. 33.-). Zur Tilgung dieser Rückforderung hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September 2012 von der Oktoberzahlung Fr. 132.- einbehalten (act. 26). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG im Grundsatz zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie indessen nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer bislang noch nicht auf die Möglichkeit des Erlasses der Rückforderung von Fr. 132.- hingewiesen. Damit hat die Vorinstanz gegen die entsprechende Vorgabe aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) verstossen. Die Verfügung vom 27. September 2012 und der Einspracheentscheid vom 5. März 2013 sind in diesem Punkt nicht bundesrechtskonform. Die Verwaltung kann nicht Verrechnungen vornehmen und der versicherten Person die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten, bevor über die geltend gemachte Rückerstattungsschuld abschliessend befunden worden ist (vgl. Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2). Bei der Verrechnung einer Rückforderung mit einer Rente ist sodann grundsätzlich das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu wahren, was entsprechende Abklärungen erfordert (vgl. BGE 136 V 286 E. 6.1; Rz. 10919 ff. RWL).
6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2013 (act. 29) unter Mitberücksichtigung der Rentenverfügung der Ehefrau vom 20. Februar 2014 (Vorakten Ehefrau 18) sowohl bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2012 als auch bezüglich der Rückforderung von Fr. 132.- als rechtmässig erweist. Die zweite Vorbezugserklärung, die B._______ am 24. Dezember 2013 abgab (Vorakten Ehefrau 14), konnte mit Blick auf den Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers nicht folgenlos bleiben (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor). Hingegen ist die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Erlasses der Rückforderung von Fr. 132.- hinweist. Sollte der Beschwerdeführer kein entsprechendes Gesuch stellen oder sollten die Voraussetzungen für den Erlass nicht erfüllt sein, hat die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen bezüglich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzunehmen und eine neue Verfügung über die Verrechnung zu erlassen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2013 ist insofern aufzuheben, als er die mit Verfügung vom 27. September 2012 vorgenommene Verrechnung der Rückforderung von Fr. 132.- mit der Oktoberzahlung 2012 bestätigt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Aufgrund der Anordnung in der Verfügung vom 12. November 2013 (BVGer act. 3) erfolgt die Eröffnung des Dispositivs des vorliegenden Urteils durch Publikation im Bundesblatt.
7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann grundsätzlich der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem teilweise obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die teilweise obsiegende Vorinstanz hat gleichfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2013 wird insofern aufgehoben, als er die mit Verfügung vom 27. September 2012 vorgenommene Verrechnung der Rückforderung von Fr. 132.- mit der Altersrentenzahlung für den Oktober 2012 bestätigt. Diesbezüglich wird die Streitsache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägung 6 durchführe und anschliessend neu verfüge. Im Übrigen wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2013 und damit die Verfügung vom 27. September 2012 bestätigt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: