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C-457/2018

C-457/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-11 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Rechtsanwältin A._______ (im Folgenden: Rechtsvertreterin oder Beschwerdeführerin) vertritt seit dem 10. April 2013 den 1957 geborenen, in Norwegen wohnhaften Schweizerbürger B._______ (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 17 und 18; vgl. auch beim BVGer hängiges Beschwerdeverfahren C-1342/2017). Im Rahmen der Eingabe an die IVSTA vom 3. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin das Formular "Unentgeltliche Rechtspflege" des Kantons C._______ ein (act. 24 und 25); am 16. August 2013 stellte sie formell das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. 44). In der Folge teilte die IVSTA der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 mit, ihr Gesuch würde nach Erlass des Vorbescheids im Rentenverfahren geprüft (act. 54; vgl. auch act. 60). Im Anschluss an die Eingaben der Rechtsvertreterin vom 20. Februar 2015 (act. 130 bis 132) erliess die IVSTA am 5. März 2015 eine Verfügung, mit welcher sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vom 16. August 2013 abwies (act. 135). B. Hiergegen erhob die Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. April 2015 Beschwerde (act. 151 und 152; Beschwerdeverfahren C-2531/2015). In Kenntnis der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Mai 2015 (act. 153) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 17. Juni 2015 gut, und die Sache wurde zur Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren an die IVSTA zurückgewiesen (act. 166). In der Folge erliess die IV-Stelle des Kantons D._______ am 3. Dezember 2015 eine Verfügung, mit welcher sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Wirkung ab 16. August 2013 bewilligte (act. 199). C. Mit Schreiben vom 30. März 2017 gelangte die IVSTA an die Rechtsvertreterin und verlangte betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung weitere Unterlagen (act. 210); das entsprechende Antwortschreiben datiert vom 8. Mai 2017 (act. 225). Nachdem die Rechtsvertreterin die IVSTA betreffend Parteientschädigung am 7. Juli 2017 gemahnt hatte (act. 243), wurde ihr am 20. Juli 2017 mitgeteilt, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestätigt werde (act. 246). Nachdem die Rechtsvertreterin im Rahmen des Schreibens vom 17. August 2017 eine Honorarrechnung betreffend die Zeit vom 21. Februar 2017 bis 25. Juli 2017 eingereicht hatte (act. 247), verlangte die IVSTA von dieser mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 eine einzige nachvollziehbare, die von der IVSTA erwähnten Punkte berücksichtigende Rechnung für den Aufwand mit Wirkung ab dem 16. August 2013 (act. 253); die entsprechende Stellungnahme der Rechtsvertreterin sowie Rechnungen über die Zeiträume vom 9. April 2013 bis 12. August 2013 sowie vom 16. August 2013 bis 26. Oktober 2017 datieren vom 3. November 2017 (act. 256 bis 258). In der Folge erliess die IVSTA am 19. Dezember 2017 eine Verfügung, mit welcher der Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'300.- (26.5 Stunden à Fr. 200.-) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 200.-, somit total Fr. 5'500.-, zugesprochen wurde. Weiter wies die IVSTA darauf hin, dass die Mehrwertsteuer aufgrund des Wohnsitzes des Versicherten im Ausland nicht geschuldet sei (act. 261). D. Hiergegen erhob die Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 19. Dezember 2017 sei aufzuheben und es sei ihr ein Honorar in der Höhe von Fr. 10'712.- plus Fr. 1'458.05, total Fr. 12'170.05, zuzusprechen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Mandant sei ein Verdingkind, was in Bezug auf den Aufwand eine besondere Note in der Abrechnung darstelle. Bestritten würden von der Vorinstanz Fr. 860.-, und der Rest inklusive die beanstandeten Posten werde pauschal halbiert. Die Rechtsbeiständin hielt an den geltend gemachten 52.30 Stunden fest, listete die beanstandeten Positionen auf und führte weiter aus, bei diesen handle es sich um Anwaltspost, die von der Anwältin gelesen werden müsse, bevor sie dem Sekretariat weitergeleitet werde. Die Zeitaufwände seien derart minimal, dass es auf Anhieb erhelle, dass diese Arbeiten die Sekretariatsarbeit nicht beinhalte. Im Zusammenhang mit der Beanstandung, dass von Praktikanten/Sekretärinnen verfasste und unterzeichnete Schreiben unzulässigerweise zum Anwaltstarif von Fr. 200.- pro Stunde verrechnet würden, machte die Beschwerdeführerin geltend, diese Arbeiten seien von der Sekretärin lediglich unterzeichnet worden. Die nötigen Vorbereitungen habe die Unterzeichnende jedoch selbst getätigt. Betreffend die Beanstandung für die Leistungen vom 18. Februar 2015 sowie vom 3. November 2017 und die Beanstandungen zu weiteren Positionen machte die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, all die genannten Aufwendungen seien notwendig und im zeitlich zulässigen Rahmen gewesen. Weiter halte die Unterzeichnende an ihrer Rechnung in der Höhe von Fr. 1'458.05 für den Zeitraum vom 9. April bis 12. August 2013 fest. Es sei nicht üblich, dass gleich bei Antritt des Verfahrens ein Gesuch gestellt werde, zumal im Vorbescheidverfahren ohnehin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur in ausserordentlichen Situationen erteilt werde. A fortiori sei bei Erteilung der unentgeltlichen Verbeiständung auch der notwendige Aufwand aus der Vorphase zu entschädigen. Es sei keineswegs Praxis, dass der Aufwand erst ab Gesuchstellung vergütet werde. Hinsichtlich der pauschalen Kürzung durch die Vorinstanz vertrat die Beschwerdeführerin weiter die Auffassung, die geltend gemachten Positionen von insgesamt Fr. 12'170.05 seien im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz verhältnismässig und lägen insbesondere aufgrund des aufwändigen und komplexen Sachverhalts im ordentlichen Rahmen. Eine Kürzung der Entschädigung würde zu einem unhaltbaren Ergebnis führen und eine Verletzung des Willkürverbots zur Folge haben. Es sei willkürlich, dass die Vor-instanz die geltend gemachten Stunden auf die Hälfte kürze, ohne in detaillierter und nachvollziehbarer Weise zu begründen, warum die geltend gemachte Forderung als überhöht zu qualifizieren sei. Die Vorinstanz übersehe, dass die Kostennote erhöht sei, da zusätzlicher Aufwand entstanden sei, weil sie die "UP-Gewährung" der IV-Stelle des Kantons D._______ in Zweifel gezogen habe. In diesem Zusammenhang seien zusätzliche Kosten von rund Fr. 500.- entstanden. Die pauschale Abgeltung reduziere sich damit auf Fr. 5'000.- für die eigentliche Arbeit, was nicht haltbar sei, da der Aufwand damit in keinster Form entschädigt sei. Schliesslich sei die Spesenpauschale von Fr. 312.- plus Fr. 42.45 mehr als angemessen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, was die Rechnung von Fr. 1'458.05 für die Zeit vom 9. April bis 12. August 2013 betreffe, entspreche deren Nichtübernahme der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Nach dieser sei der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auf die Zukunft gerichtet und umfasse dementsprechend nur die ab der Gesuchstellung angefallenen Vertretungskosten. Kanzleispesen könnten rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie detailliert ausgewiesen würden. Die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Auslagen nie detailliert ausgewiesen und habe dies auch beschwerdeweise nicht nachgeholt. Der ihr in der angefochtenen Verfügung gewährte Auslagenersatz von Fr. 200.- sei unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Was schliesslich die Kürzung der Honorarrechnung von Fr. 10'400.- anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der zugesprochenen Entschädigung nicht um einen Pauschalbetrag, sondern um einen aufgrund der Prüfung der vorgelegten Rechnung individuell festgelegten Entschädigungsbetrag handle. Analysiere man die Rechnungsaufstellung vom 3. November 2017, so steche sofort ins Auge, dass ein ausufernder E-Mail- und Telefonverkehr fakturiert werde, welcher als im Sinne der genannten Rechtsprechung überwiegend nicht notwendig oder als reine Sekretariatsarbeit zu taxieren sei. Auch erwiesen sich die für diese Posten jeweils angegebenen zeitlichen Angaben als im Rahmen einer unentgeltlichen Verbeiständung weit überhöht. Es sei offensichtlich ein Aufwand betrieben worden, der weit über das wirklich notwendige hinausgegangen sei. Dass es sich beim geltend gemachten E-Mail-Verkehr weitgehend um Sekretariatsfragen oder Angaben zum Verfahrensstand oder nicht nur das vorliegende Verfahren betreffende Fragen gehandelt habe, zeigten auch die mit der Beschwerde vorgelegten Auszüge ganz deutlich. Was weitere Posten, die nicht hätten berücksichtigt werden können, betreffe, sei auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Wenn die IVSTA den geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 52.30 Stunden um die Hälfte gekürzt habe, sei dieses Vorgehen mehr als gerechtfertigt gewesen und gewährleiste der Rechtsvertreterin eine angemessene Entschädigung für den im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigenden notwendigen Aufwand. F. Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 14. Februar 2018 der Schriftenwechsel abgeschlossen worden war(B-act. 4), reichte die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2018 eine Ergänzung ein (B-act. 5); ein Doppel dieser unaufgefordert eingereichten Eingabe ging im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 20. Februar 2018 zur Kenntnis an die Vorinstanz (B-act. 6). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als pro-zess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Höhe der Parteientschädigung im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2017 (act. 261) ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist.

E. 1.2 Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation ist festzuhalten, dass bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung der Rechtsvertreterin bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz. 8), was vorliegend nicht der Fall ist. Demnach ist die Rechtsvertreterin zur selbstständigen Beschwerdeführung legitimiert, da sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hat. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden war (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), ist darauf einzutreten.

E. 1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2 Streitig und zu prüfen sind die Kostennoten der Beschwerdeführerin vom 3. November 2017 über die Zeiträume vom 9. April bis 12. August 2013 in der Höhe von Fr. 1'458.05 (act. 258) und vom 16. August 2013 bis 26. Oktober 2017 in der Höhe von Fr. 10'712.- (act. 257). Grundsätzlich nicht streitig und zu prüfen ist die bereits von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ bezahlte Honorarrechnung vom 9. März 2016 in der Höhe von Fr. 1'165.30 betreffend den Zeitraum vom 11. März 2015 bis 23. Februar 2016 (act. 255; vgl. aber E. 6 hiernach).

E. 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle, sofern die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht aussichts-los erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss Urteil C-2531/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2015 sind die Voraussetzungen der Nichtaussichtlosigkeit und der sachlichen Gebotenheit gegeben. Gemäss der Bestätigung der Vorinstanz vom 20. Juli 2017 (act. 246) ist überdies auch die Voraussetzung der Bedürftigkeit gegeben.

E. 3.2 Mit Art. 37 Abs. 4 ATSG besteht eine bundesrechtliche Regelung des Armenrechts im Verwaltungsverfahren. Weil das ATSG die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht ordnet, ist das VwVG anwendbar (Art. 55 Abs. 1 ATSG). Grundlage ist Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VVKV; SR 172.041.0) und Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR 830.11). Gemäss diesen beiden Verordnungsbestimmungen sind die Art. 8 bis 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst.

E. 3.3 Gemäss Art. 12 VGKE sind für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte die Art. 8 bis 11 VGKE sinngemäss anwendbar. Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE werden die Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden (Art. 11 Abs. 4 VGKE).

E. 3.4 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VGKE).

E. 4 Betreffend die Honorarrechnung für die Zeit vom 9. April bis 12. August 2013 in der Höhe von Fr. 1'458.05 vertrat die Vorinstanz vernehmlassungsweise am 8. Februar 2018 (B-act. 3) die Auffassung, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auf die Zukunft gerichtet sei und dementsprechend nur die ab der Gesuchstellung angefallenen Vertretungskosten umfasse. Aufgrund dieser Vorbringen ist vorab der Beginn des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu bestimmen.

E. 4.1 Es ist aktenkundig, dass die Anzeige der Mandatsübernahme durch die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz am 10. April 2013 erfolgt war (act. 17 f.). Kurze Zeit später - am 3. Juni 2013 - reichte sie ein Formular "unentgeltliche Rechtspflege" ein und bat darum, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an die Hand zu nehmen (act. 24 und 25). In einer weiteren Eingabe vom 16. August 2013 stellte die Beschwerdeführerin "formell" das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. 44). Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz ging diese nach dem Dargelegten fälschlicherweise davon aus, dass das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. August 2013 gestellt worden war. Vielmehr erfolgte die Gesuchstellung bereits mit Schreiben vom 3. Juni 2013. Davon ist vorliegend auszugehen, und es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ab dem Datum der Mandatsübernahme am 10. April 2013 oder der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2013 besteht.

E. 4.2 In dem von der Vorinstanz zitierten - ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden - bundesgerichtlichen Entscheid 9C_416/2014 vom 14. Juli 2014 findet sich unter anderem der Hinweis auf BGE 122 I 203. Der Erwägung 2f) von BGE 122 I 203 - auf welchen auch in BGE 122 I 322 verwiesen wird (E. 3b) - ist zwar zu entnehmen, dass sich der Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege nur auf die Zukunft bezieht. Jedoch erwog das Bundesgericht auch, dass sich dieser Anspruch auf bereits entstandene Kosten erstrecke, soweit sich diese aus anwaltschaftlichen Leistungen ergebe, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden seien, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werde. Diesem Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Erwartung bzw. das Vertrauen darauf, aufgrund des multiplen Krankheitsbildes innert vernünftiger Zeit eine Rente zugesprochen zu erhalten, den Versicherten und seine Rechtsvertreterin offenbar davon abgehalten hatten, frühzeitig die unentgeltliche Verbeiständung zu beantragen. Im vorliegend zu beurteilenden Verfahren verhält es sich jedoch so, dass die Beschwerdeführerin nach der Übernahme des Mandats am 10. April 2013 relativ kurz darauf am 3. Juni 2013 das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren gestellt hatte. Da sich die Beschwerdeführerin nach der am 10. April 2013 erfolgten Mandatsübernahme hinsichtlich des Sachverhalts sowie der rechtlichen Fragestellungen vorab einen Überblick in groben Zügen hatte verschaffen müssen, ist ihr die zeitliche Verzögerung zwischen der Mandatsübernahme und dem vom 3. Juni 2013 datierenden Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorzuwerfen. Demnach ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bereits ab dem Datum der Mandatsübernahme vom 10. April 2013 und nicht erst ab 3. Juni 2013 zu bejahen.

E. 4.3 Nichts anderes ergibt sich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von BGE 122 I 332 E. 3b (vgl. E. 4.2 hiervor). Zwar lag diesem Entscheid ein Beschwerdeverfahren resp. die Einreichung des Gesuchs um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Beschwerde zugrunde. Indem jedoch gemäss diesem Entscheid die unentgeltliche Verbeiständung bereits Wirkung auf die Bemühungen des Anwalts für die gleichzeitig mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichte Rechtsschrift entfaltet und die unentgeltliche Verbeiständung nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, es bedürfe der Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters nicht mehr, weil die Arbeit des Anwalts bereits geleistet sei (vgl. BGE 122 I 332 E. 3b), werden - in analoger Anwendung dieses Entscheids - die von der Beschwerdeführerin von der Mandatsübernahme bis zur Einreichung des Gesuchs geleisteten Aufwendungen erfasst.

E. 5 In ihren Rechnungen vom 3. November 2017 (act. 257 und 258) fakturierte die Beschwerdeführerin Honorare und Auslagen für die Zeiträume vom 9. April 2013 bis 12. August 2013 (Fr. 1'458.05) und vom 16. August 2013 bis 26. Oktober 2017 (Fr. 10'712.-) von total Fr. 12'170.05. Der entsprechende Zeitaufwand belief sich dabei auf 7.18 Stunden und 52.3 Stunden, somit insgesamt 59.48 Stunden. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser geltend gemachte Aufwand angemessen oder zu hoch ist, wie von der Vor-instanz geltend gemacht.

E. 5.1 Im konkreten Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren sind nicht der wünschenswerte und/oder vertretbare Aufwand als solcher, sondern nur die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. VGKE; Urteil des BGer 5A_157/2015 E. 3.1; BGE 141 I 124 E. 3.1).

E. 5.2 Die Vorinstanz stellte in korrekter Weise fest, dass gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1893/2015 vom 4. Januar 2018 (E. 8.3.1) Sekretariatsarbeiten im Stundenansatz für die Ausfertigung von Rechtsschriften inbegriffen sind und im Rahmen von E-Mail-Verkehr und Telefonaten die Notwendigkeit der entsprechenden Posten sowie deren Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Verfahren zu prüfen sind. Insbesondere ist die Information eines Mandanten oder einer Mandantin über den Verfahrensstand kein für die Vertretung notwendiger Aufwand.

E. 5.3 In Analyse der beiden Rechnungen vom 3. November 2017 ist offenkundig, dass der fakturierte E-Mail- und Telefonverkehr in seiner Häufigkeit weit über das hinausgeht, was für die Vertretung im Rahmen einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren notwendig und zulässig ist. Hinzu kommt, dass zahlreiche Korrespondenzen auch mit einem nicht rechtsgenüglich nachvollziehbaren hohen Zeitaufwand verbunden waren. Mit anderen Worten hat die Vorinstanz nur für die notwendige, nicht jedoch für die vorliegend äusserst intensive Korrespondenz, die einem persönlichen Betreuungsverhältnis nahekommt, aufzukommen. Dieser übermässige Zeitaufwand ist daher auf das notwendige Mass zu kürzen.

E. 5.4 Weiter ergibt sich aus den Honorarrechnung vom 3. November 2017 über insgesamt Fr. 10'712.-, dass diese Sekretariatsarbeiten beinhaltet, welche nicht zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- in Rechnung gestellt werden dürfen. Wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung korrekt festgestellt, sind die am 2. und 25. September 2013, am 16. Dezember 2014, am 15. Januar und 21. Juli 2015 sowie am 4. April 2017 fakturierte Aufwendungen zumindest nicht nur als zum Anwaltstarif zu verrechnende Sekretariatsarbeiten zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind die Zeitaufwände nicht derart minimal, dass es auf Anhieb erhellt, dass diese Arbeiten die Sekretariatsarbeit nicht beinhaltet.

E. 5.5 Im Weiteren geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den am 27. und 28. Juni sowie am 7. November 2016 fakturieren Aufwänden mit der Konkretisierung "verfasst und unterzeichnet von E._______" nicht in erster Linie um anwaltliche Arbeiten, welche zulässigerweise zum Anwaltshonorar von Fr. 200.- pro Stunde hätten abgerechnet werden können, gehandelt hatte. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sind wenig glaubhaft, zumal es sich bei den gelisteten Positionen um solche gehandelt hatte, welche üblicherweise in den Aufgabenbereich von Praktikanten und Praktikantinnen und/oder versiertem Kanzleipersonal fallen.

E. 5.6 Hinsichtlich den von der Vorinstanz monierten Positionen vom 18. Februar 2015 und 3. November 2017 kann zwar den Ausführungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich gefolgt werden. Jedoch kann die Einreichung von Unterhaltsverträgen - wie die Beschwerdeführerin selber ausgeführt hatte - im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betreffend den Rentenanspruch in Ermangelung eines unmittelbaren Zusammenhangs nicht fakturiert werden. Dies gilt im Übrigen beispielsweise auch für die fakturierten Aufwände vom 11. März 2015 (Telefonat im Zusammenhang mit Geburtsurkunden und Einträgen im Zivilstandsamt), 21. September 2015 ("Email an Beistand [...]), 28/29. September 2015 (Abklärungen im Zusammenhang mit Geburtsscheinen und Zivilstandsregistrierung), 18. Mai 2016 ("Zuleitung des Rentenentscheides von Norwegen und Gesuch um Zustellung einer Uebersetzungskopie" [...]) sowie für die Aufwendungen vom 12. und 19. Dezember 2016 im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung und der "Ausarbeitung von Asien".

E. 5.7 Sollte es sich bei den E-Mails bspw. vom 12. November 2013 und 10. November 2014 und beim Anruf vom 21. September 2015 um reine Informationen des Klienten über den Verfahrensstand gehandelt haben - was letztlich mangels detaillierterer Angaben in der Kostennote nicht beantwortet werden kann - ist dennoch darauf hinzuweisen, dass sich dieser Aufwand als für die Vertretung nicht notwendig erweisen würde und insofern auch nicht entschädigt werden könnte.

E. 5.8 Schliesslich ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass die nicht detailliert ausgewiesenen Kanzleispesen zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht in ihrem vollen Ausmass berücksichtigt werden können (vgl. zur kompletten Nichtberücksichtigung Urteil des BVGer C-112/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 4.2). Mangels Nachweises der effektiven Kosten ist der von der Vorinstanz gewährte Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 200.- nicht zu beanstanden.

E. 6 Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass der in den beiden Rechnungen vom 3. November 2017 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 59.48 Stunden betreffend den Rentenanspruch des Versicherten nicht notwendig war. Der geltend gemachte Aufwand ist demnach unter Berücksichtigung der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren während der Dauer von rund viereinhalb Jahren und der bereits bezahlten Honorarrechnung vom 9. März 2016 über insgesamt Fr. 1'165.30 (act. 255; vgl. E. 2. hiervor), des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Fragen auf total 40 Stunden zu kürzen, was bei einem nicht strittigen Stundenansatz von Fr. 200.- eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.- ergibt. Soweit die Beschwerdeführerin ihren hohen Zeitaufwand mit dem Umstand, dass der Versicherte ein Verdingkind ist und das Mandat anspruchsvoll und komplex war, begründen will, kann ihr nicht unbesehen gefolgt werden. Zwar ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass dieses Mandat zufolge der Schwierigkeiten in verschiedener Hinsicht ein den Normalfall übersteigendes Ausmass an Aufwand beinhaltete. Dieses Mandat rechtfertigt jedoch nicht die Entschädigung für den offenbar getätigten hohen Aufwand im geltend gemachten Ausmass. Schliesslich ist aufgrund der vorliegenden Akten und der Darlegungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass die Vor-instanz bei ihrem Entscheid über die Höhe der geschuldeten Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ihr Ermessen nicht ganz fehlerfrei ausgeübt hatte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hatte die Vorinstanz jedoch die Begründungspflicht nicht verletzt, da sie sich mit zahlreichen Aufwandpositionen, welche von ihr gekürzt worden waren, auseinandergesetzt und erklärt hat, weshalb die Kürzungen im Einzelnen und somit auch in ihrer Gesamtheit gerechtfertigt seien.

E. 7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2017 aufzuheben und die Beschwerde vom 19. Januar 2018 insoweit teilweise gutzuheissen ist, als die Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'000.- hat, was einem angemessenen Aufwand von 40 Stunden entspricht. Zuzüglich der Mehrwertsteuer und der Auslagen in der Höhe von Fr. 200.- ergibt sich somit eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 8'856.- (Fr. 8'200.- plus 8 % Mehrwertsteuer [bis Ende Dezember 2017; seit 1. Januar 2018 7.7 % [vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 {MWSTG; SR 641.20}]; zur Mehrwertsteuerpflicht vgl. auch BGE 141 II 560 E. 2 und 3 sowie Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3).

E. 8 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5, Urteil des BGer I 129/06 vom 8. Mai 2006 E. 4 mit Hinweis auf SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 E. 4), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8.2 Der teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine gekürzte Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Blick auf das von der Vorinstanz für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zugesprochene Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 5'500.-, die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 12'170.05 und die mit vorliegendem Entscheid zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 8'856.- ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gerechtfertigt. Zufolge des hälftigen Obsiegens ist diese Parteientschädigung um die Hälfte auf Fr. 500.- zu reduzieren.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Vorinstanz wird aufgehoben und die Beschwerde im Sinne der Erwägungen insoweit teilweise gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 8'856.- zugesprochen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-457/2018 Urteil vom 11. September 2018 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien lic. iur. A._______, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Unentgeltliche Rechtsverbeiständung von B._______, Entschädigung (Verfügung vom 19. Dezember 2017). Sachverhalt: A. Rechtsanwältin A._______ (im Folgenden: Rechtsvertreterin oder Beschwerdeführerin) vertritt seit dem 10. April 2013 den 1957 geborenen, in Norwegen wohnhaften Schweizerbürger B._______ (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 17 und 18; vgl. auch beim BVGer hängiges Beschwerdeverfahren C-1342/2017). Im Rahmen der Eingabe an die IVSTA vom 3. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin das Formular "Unentgeltliche Rechtspflege" des Kantons C._______ ein (act. 24 und 25); am 16. August 2013 stellte sie formell das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. 44). In der Folge teilte die IVSTA der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 mit, ihr Gesuch würde nach Erlass des Vorbescheids im Rentenverfahren geprüft (act. 54; vgl. auch act. 60). Im Anschluss an die Eingaben der Rechtsvertreterin vom 20. Februar 2015 (act. 130 bis 132) erliess die IVSTA am 5. März 2015 eine Verfügung, mit welcher sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vom 16. August 2013 abwies (act. 135). B. Hiergegen erhob die Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. April 2015 Beschwerde (act. 151 und 152; Beschwerdeverfahren C-2531/2015). In Kenntnis der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Mai 2015 (act. 153) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 17. Juni 2015 gut, und die Sache wurde zur Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren an die IVSTA zurückgewiesen (act. 166). In der Folge erliess die IV-Stelle des Kantons D._______ am 3. Dezember 2015 eine Verfügung, mit welcher sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Wirkung ab 16. August 2013 bewilligte (act. 199). C. Mit Schreiben vom 30. März 2017 gelangte die IVSTA an die Rechtsvertreterin und verlangte betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung weitere Unterlagen (act. 210); das entsprechende Antwortschreiben datiert vom 8. Mai 2017 (act. 225). Nachdem die Rechtsvertreterin die IVSTA betreffend Parteientschädigung am 7. Juli 2017 gemahnt hatte (act. 243), wurde ihr am 20. Juli 2017 mitgeteilt, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestätigt werde (act. 246). Nachdem die Rechtsvertreterin im Rahmen des Schreibens vom 17. August 2017 eine Honorarrechnung betreffend die Zeit vom 21. Februar 2017 bis 25. Juli 2017 eingereicht hatte (act. 247), verlangte die IVSTA von dieser mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 eine einzige nachvollziehbare, die von der IVSTA erwähnten Punkte berücksichtigende Rechnung für den Aufwand mit Wirkung ab dem 16. August 2013 (act. 253); die entsprechende Stellungnahme der Rechtsvertreterin sowie Rechnungen über die Zeiträume vom 9. April 2013 bis 12. August 2013 sowie vom 16. August 2013 bis 26. Oktober 2017 datieren vom 3. November 2017 (act. 256 bis 258). In der Folge erliess die IVSTA am 19. Dezember 2017 eine Verfügung, mit welcher der Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'300.- (26.5 Stunden à Fr. 200.-) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 200.-, somit total Fr. 5'500.-, zugesprochen wurde. Weiter wies die IVSTA darauf hin, dass die Mehrwertsteuer aufgrund des Wohnsitzes des Versicherten im Ausland nicht geschuldet sei (act. 261). D. Hiergegen erhob die Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 19. Dezember 2017 sei aufzuheben und es sei ihr ein Honorar in der Höhe von Fr. 10'712.- plus Fr. 1'458.05, total Fr. 12'170.05, zuzusprechen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Mandant sei ein Verdingkind, was in Bezug auf den Aufwand eine besondere Note in der Abrechnung darstelle. Bestritten würden von der Vorinstanz Fr. 860.-, und der Rest inklusive die beanstandeten Posten werde pauschal halbiert. Die Rechtsbeiständin hielt an den geltend gemachten 52.30 Stunden fest, listete die beanstandeten Positionen auf und führte weiter aus, bei diesen handle es sich um Anwaltspost, die von der Anwältin gelesen werden müsse, bevor sie dem Sekretariat weitergeleitet werde. Die Zeitaufwände seien derart minimal, dass es auf Anhieb erhelle, dass diese Arbeiten die Sekretariatsarbeit nicht beinhalte. Im Zusammenhang mit der Beanstandung, dass von Praktikanten/Sekretärinnen verfasste und unterzeichnete Schreiben unzulässigerweise zum Anwaltstarif von Fr. 200.- pro Stunde verrechnet würden, machte die Beschwerdeführerin geltend, diese Arbeiten seien von der Sekretärin lediglich unterzeichnet worden. Die nötigen Vorbereitungen habe die Unterzeichnende jedoch selbst getätigt. Betreffend die Beanstandung für die Leistungen vom 18. Februar 2015 sowie vom 3. November 2017 und die Beanstandungen zu weiteren Positionen machte die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, all die genannten Aufwendungen seien notwendig und im zeitlich zulässigen Rahmen gewesen. Weiter halte die Unterzeichnende an ihrer Rechnung in der Höhe von Fr. 1'458.05 für den Zeitraum vom 9. April bis 12. August 2013 fest. Es sei nicht üblich, dass gleich bei Antritt des Verfahrens ein Gesuch gestellt werde, zumal im Vorbescheidverfahren ohnehin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur in ausserordentlichen Situationen erteilt werde. A fortiori sei bei Erteilung der unentgeltlichen Verbeiständung auch der notwendige Aufwand aus der Vorphase zu entschädigen. Es sei keineswegs Praxis, dass der Aufwand erst ab Gesuchstellung vergütet werde. Hinsichtlich der pauschalen Kürzung durch die Vorinstanz vertrat die Beschwerdeführerin weiter die Auffassung, die geltend gemachten Positionen von insgesamt Fr. 12'170.05 seien im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz verhältnismässig und lägen insbesondere aufgrund des aufwändigen und komplexen Sachverhalts im ordentlichen Rahmen. Eine Kürzung der Entschädigung würde zu einem unhaltbaren Ergebnis führen und eine Verletzung des Willkürverbots zur Folge haben. Es sei willkürlich, dass die Vor-instanz die geltend gemachten Stunden auf die Hälfte kürze, ohne in detaillierter und nachvollziehbarer Weise zu begründen, warum die geltend gemachte Forderung als überhöht zu qualifizieren sei. Die Vorinstanz übersehe, dass die Kostennote erhöht sei, da zusätzlicher Aufwand entstanden sei, weil sie die "UP-Gewährung" der IV-Stelle des Kantons D._______ in Zweifel gezogen habe. In diesem Zusammenhang seien zusätzliche Kosten von rund Fr. 500.- entstanden. Die pauschale Abgeltung reduziere sich damit auf Fr. 5'000.- für die eigentliche Arbeit, was nicht haltbar sei, da der Aufwand damit in keinster Form entschädigt sei. Schliesslich sei die Spesenpauschale von Fr. 312.- plus Fr. 42.45 mehr als angemessen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, was die Rechnung von Fr. 1'458.05 für die Zeit vom 9. April bis 12. August 2013 betreffe, entspreche deren Nichtübernahme der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Nach dieser sei der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auf die Zukunft gerichtet und umfasse dementsprechend nur die ab der Gesuchstellung angefallenen Vertretungskosten. Kanzleispesen könnten rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie detailliert ausgewiesen würden. Die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Auslagen nie detailliert ausgewiesen und habe dies auch beschwerdeweise nicht nachgeholt. Der ihr in der angefochtenen Verfügung gewährte Auslagenersatz von Fr. 200.- sei unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Was schliesslich die Kürzung der Honorarrechnung von Fr. 10'400.- anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der zugesprochenen Entschädigung nicht um einen Pauschalbetrag, sondern um einen aufgrund der Prüfung der vorgelegten Rechnung individuell festgelegten Entschädigungsbetrag handle. Analysiere man die Rechnungsaufstellung vom 3. November 2017, so steche sofort ins Auge, dass ein ausufernder E-Mail- und Telefonverkehr fakturiert werde, welcher als im Sinne der genannten Rechtsprechung überwiegend nicht notwendig oder als reine Sekretariatsarbeit zu taxieren sei. Auch erwiesen sich die für diese Posten jeweils angegebenen zeitlichen Angaben als im Rahmen einer unentgeltlichen Verbeiständung weit überhöht. Es sei offensichtlich ein Aufwand betrieben worden, der weit über das wirklich notwendige hinausgegangen sei. Dass es sich beim geltend gemachten E-Mail-Verkehr weitgehend um Sekretariatsfragen oder Angaben zum Verfahrensstand oder nicht nur das vorliegende Verfahren betreffende Fragen gehandelt habe, zeigten auch die mit der Beschwerde vorgelegten Auszüge ganz deutlich. Was weitere Posten, die nicht hätten berücksichtigt werden können, betreffe, sei auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Wenn die IVSTA den geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 52.30 Stunden um die Hälfte gekürzt habe, sei dieses Vorgehen mehr als gerechtfertigt gewesen und gewährleiste der Rechtsvertreterin eine angemessene Entschädigung für den im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigenden notwendigen Aufwand. F. Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 14. Februar 2018 der Schriftenwechsel abgeschlossen worden war(B-act. 4), reichte die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2018 eine Ergänzung ein (B-act. 5); ein Doppel dieser unaufgefordert eingereichten Eingabe ging im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 20. Februar 2018 zur Kenntnis an die Vorinstanz (B-act. 6). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als pro-zess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Höhe der Parteientschädigung im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2017 (act. 261) ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. 1.2 Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation ist festzuhalten, dass bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung der Rechtsvertreterin bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz. 8), was vorliegend nicht der Fall ist. Demnach ist die Rechtsvertreterin zur selbstständigen Beschwerdeführung legitimiert, da sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hat. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden war (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), ist darauf einzutreten. 1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

2. Streitig und zu prüfen sind die Kostennoten der Beschwerdeführerin vom 3. November 2017 über die Zeiträume vom 9. April bis 12. August 2013 in der Höhe von Fr. 1'458.05 (act. 258) und vom 16. August 2013 bis 26. Oktober 2017 in der Höhe von Fr. 10'712.- (act. 257). Grundsätzlich nicht streitig und zu prüfen ist die bereits von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ bezahlte Honorarrechnung vom 9. März 2016 in der Höhe von Fr. 1'165.30 betreffend den Zeitraum vom 11. März 2015 bis 23. Februar 2016 (act. 255; vgl. aber E. 6 hiernach). 3. 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle, sofern die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht aussichts-los erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss Urteil C-2531/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2015 sind die Voraussetzungen der Nichtaussichtlosigkeit und der sachlichen Gebotenheit gegeben. Gemäss der Bestätigung der Vorinstanz vom 20. Juli 2017 (act. 246) ist überdies auch die Voraussetzung der Bedürftigkeit gegeben. 3.2 Mit Art. 37 Abs. 4 ATSG besteht eine bundesrechtliche Regelung des Armenrechts im Verwaltungsverfahren. Weil das ATSG die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht ordnet, ist das VwVG anwendbar (Art. 55 Abs. 1 ATSG). Grundlage ist Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VVKV; SR 172.041.0) und Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR 830.11). Gemäss diesen beiden Verordnungsbestimmungen sind die Art. 8 bis 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. 3.3 Gemäss Art. 12 VGKE sind für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte die Art. 8 bis 11 VGKE sinngemäss anwendbar. Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE werden die Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden (Art. 11 Abs. 4 VGKE). 3.4 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VGKE).

4. Betreffend die Honorarrechnung für die Zeit vom 9. April bis 12. August 2013 in der Höhe von Fr. 1'458.05 vertrat die Vorinstanz vernehmlassungsweise am 8. Februar 2018 (B-act. 3) die Auffassung, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auf die Zukunft gerichtet sei und dementsprechend nur die ab der Gesuchstellung angefallenen Vertretungskosten umfasse. Aufgrund dieser Vorbringen ist vorab der Beginn des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu bestimmen. 4.1 Es ist aktenkundig, dass die Anzeige der Mandatsübernahme durch die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz am 10. April 2013 erfolgt war (act. 17 f.). Kurze Zeit später - am 3. Juni 2013 - reichte sie ein Formular "unentgeltliche Rechtspflege" ein und bat darum, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an die Hand zu nehmen (act. 24 und 25). In einer weiteren Eingabe vom 16. August 2013 stellte die Beschwerdeführerin "formell" das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. 44). Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz ging diese nach dem Dargelegten fälschlicherweise davon aus, dass das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. August 2013 gestellt worden war. Vielmehr erfolgte die Gesuchstellung bereits mit Schreiben vom 3. Juni 2013. Davon ist vorliegend auszugehen, und es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ab dem Datum der Mandatsübernahme am 10. April 2013 oder der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2013 besteht. 4.2 In dem von der Vorinstanz zitierten - ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden - bundesgerichtlichen Entscheid 9C_416/2014 vom 14. Juli 2014 findet sich unter anderem der Hinweis auf BGE 122 I 203. Der Erwägung 2f) von BGE 122 I 203 - auf welchen auch in BGE 122 I 322 verwiesen wird (E. 3b) - ist zwar zu entnehmen, dass sich der Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege nur auf die Zukunft bezieht. Jedoch erwog das Bundesgericht auch, dass sich dieser Anspruch auf bereits entstandene Kosten erstrecke, soweit sich diese aus anwaltschaftlichen Leistungen ergebe, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden seien, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werde. Diesem Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Erwartung bzw. das Vertrauen darauf, aufgrund des multiplen Krankheitsbildes innert vernünftiger Zeit eine Rente zugesprochen zu erhalten, den Versicherten und seine Rechtsvertreterin offenbar davon abgehalten hatten, frühzeitig die unentgeltliche Verbeiständung zu beantragen. Im vorliegend zu beurteilenden Verfahren verhält es sich jedoch so, dass die Beschwerdeführerin nach der Übernahme des Mandats am 10. April 2013 relativ kurz darauf am 3. Juni 2013 das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren gestellt hatte. Da sich die Beschwerdeführerin nach der am 10. April 2013 erfolgten Mandatsübernahme hinsichtlich des Sachverhalts sowie der rechtlichen Fragestellungen vorab einen Überblick in groben Zügen hatte verschaffen müssen, ist ihr die zeitliche Verzögerung zwischen der Mandatsübernahme und dem vom 3. Juni 2013 datierenden Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorzuwerfen. Demnach ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bereits ab dem Datum der Mandatsübernahme vom 10. April 2013 und nicht erst ab 3. Juni 2013 zu bejahen. 4.3 Nichts anderes ergibt sich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von BGE 122 I 332 E. 3b (vgl. E. 4.2 hiervor). Zwar lag diesem Entscheid ein Beschwerdeverfahren resp. die Einreichung des Gesuchs um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Beschwerde zugrunde. Indem jedoch gemäss diesem Entscheid die unentgeltliche Verbeiständung bereits Wirkung auf die Bemühungen des Anwalts für die gleichzeitig mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichte Rechtsschrift entfaltet und die unentgeltliche Verbeiständung nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, es bedürfe der Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters nicht mehr, weil die Arbeit des Anwalts bereits geleistet sei (vgl. BGE 122 I 332 E. 3b), werden - in analoger Anwendung dieses Entscheids - die von der Beschwerdeführerin von der Mandatsübernahme bis zur Einreichung des Gesuchs geleisteten Aufwendungen erfasst.

5. In ihren Rechnungen vom 3. November 2017 (act. 257 und 258) fakturierte die Beschwerdeführerin Honorare und Auslagen für die Zeiträume vom 9. April 2013 bis 12. August 2013 (Fr. 1'458.05) und vom 16. August 2013 bis 26. Oktober 2017 (Fr. 10'712.-) von total Fr. 12'170.05. Der entsprechende Zeitaufwand belief sich dabei auf 7.18 Stunden und 52.3 Stunden, somit insgesamt 59.48 Stunden. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser geltend gemachte Aufwand angemessen oder zu hoch ist, wie von der Vor-instanz geltend gemacht. 5.1 Im konkreten Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren sind nicht der wünschenswerte und/oder vertretbare Aufwand als solcher, sondern nur die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. VGKE; Urteil des BGer 5A_157/2015 E. 3.1; BGE 141 I 124 E. 3.1). 5.2 Die Vorinstanz stellte in korrekter Weise fest, dass gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1893/2015 vom 4. Januar 2018 (E. 8.3.1) Sekretariatsarbeiten im Stundenansatz für die Ausfertigung von Rechtsschriften inbegriffen sind und im Rahmen von E-Mail-Verkehr und Telefonaten die Notwendigkeit der entsprechenden Posten sowie deren Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Verfahren zu prüfen sind. Insbesondere ist die Information eines Mandanten oder einer Mandantin über den Verfahrensstand kein für die Vertretung notwendiger Aufwand. 5.3 In Analyse der beiden Rechnungen vom 3. November 2017 ist offenkundig, dass der fakturierte E-Mail- und Telefonverkehr in seiner Häufigkeit weit über das hinausgeht, was für die Vertretung im Rahmen einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren notwendig und zulässig ist. Hinzu kommt, dass zahlreiche Korrespondenzen auch mit einem nicht rechtsgenüglich nachvollziehbaren hohen Zeitaufwand verbunden waren. Mit anderen Worten hat die Vorinstanz nur für die notwendige, nicht jedoch für die vorliegend äusserst intensive Korrespondenz, die einem persönlichen Betreuungsverhältnis nahekommt, aufzukommen. Dieser übermässige Zeitaufwand ist daher auf das notwendige Mass zu kürzen. 5.4 Weiter ergibt sich aus den Honorarrechnung vom 3. November 2017 über insgesamt Fr. 10'712.-, dass diese Sekretariatsarbeiten beinhaltet, welche nicht zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- in Rechnung gestellt werden dürfen. Wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung korrekt festgestellt, sind die am 2. und 25. September 2013, am 16. Dezember 2014, am 15. Januar und 21. Juli 2015 sowie am 4. April 2017 fakturierte Aufwendungen zumindest nicht nur als zum Anwaltstarif zu verrechnende Sekretariatsarbeiten zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind die Zeitaufwände nicht derart minimal, dass es auf Anhieb erhellt, dass diese Arbeiten die Sekretariatsarbeit nicht beinhaltet. 5.5 Im Weiteren geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den am 27. und 28. Juni sowie am 7. November 2016 fakturieren Aufwänden mit der Konkretisierung "verfasst und unterzeichnet von E._______" nicht in erster Linie um anwaltliche Arbeiten, welche zulässigerweise zum Anwaltshonorar von Fr. 200.- pro Stunde hätten abgerechnet werden können, gehandelt hatte. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sind wenig glaubhaft, zumal es sich bei den gelisteten Positionen um solche gehandelt hatte, welche üblicherweise in den Aufgabenbereich von Praktikanten und Praktikantinnen und/oder versiertem Kanzleipersonal fallen. 5.6 Hinsichtlich den von der Vorinstanz monierten Positionen vom 18. Februar 2015 und 3. November 2017 kann zwar den Ausführungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich gefolgt werden. Jedoch kann die Einreichung von Unterhaltsverträgen - wie die Beschwerdeführerin selber ausgeführt hatte - im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betreffend den Rentenanspruch in Ermangelung eines unmittelbaren Zusammenhangs nicht fakturiert werden. Dies gilt im Übrigen beispielsweise auch für die fakturierten Aufwände vom 11. März 2015 (Telefonat im Zusammenhang mit Geburtsurkunden und Einträgen im Zivilstandsamt), 21. September 2015 ("Email an Beistand [...]), 28/29. September 2015 (Abklärungen im Zusammenhang mit Geburtsscheinen und Zivilstandsregistrierung), 18. Mai 2016 ("Zuleitung des Rentenentscheides von Norwegen und Gesuch um Zustellung einer Uebersetzungskopie" [...]) sowie für die Aufwendungen vom 12. und 19. Dezember 2016 im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung und der "Ausarbeitung von Asien". 5.7 Sollte es sich bei den E-Mails bspw. vom 12. November 2013 und 10. November 2014 und beim Anruf vom 21. September 2015 um reine Informationen des Klienten über den Verfahrensstand gehandelt haben - was letztlich mangels detaillierterer Angaben in der Kostennote nicht beantwortet werden kann - ist dennoch darauf hinzuweisen, dass sich dieser Aufwand als für die Vertretung nicht notwendig erweisen würde und insofern auch nicht entschädigt werden könnte. 5.8 Schliesslich ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass die nicht detailliert ausgewiesenen Kanzleispesen zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht in ihrem vollen Ausmass berücksichtigt werden können (vgl. zur kompletten Nichtberücksichtigung Urteil des BVGer C-112/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 4.2). Mangels Nachweises der effektiven Kosten ist der von der Vorinstanz gewährte Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 200.- nicht zu beanstanden.

6. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass der in den beiden Rechnungen vom 3. November 2017 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 59.48 Stunden betreffend den Rentenanspruch des Versicherten nicht notwendig war. Der geltend gemachte Aufwand ist demnach unter Berücksichtigung der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren während der Dauer von rund viereinhalb Jahren und der bereits bezahlten Honorarrechnung vom 9. März 2016 über insgesamt Fr. 1'165.30 (act. 255; vgl. E. 2. hiervor), des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Fragen auf total 40 Stunden zu kürzen, was bei einem nicht strittigen Stundenansatz von Fr. 200.- eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.- ergibt. Soweit die Beschwerdeführerin ihren hohen Zeitaufwand mit dem Umstand, dass der Versicherte ein Verdingkind ist und das Mandat anspruchsvoll und komplex war, begründen will, kann ihr nicht unbesehen gefolgt werden. Zwar ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass dieses Mandat zufolge der Schwierigkeiten in verschiedener Hinsicht ein den Normalfall übersteigendes Ausmass an Aufwand beinhaltete. Dieses Mandat rechtfertigt jedoch nicht die Entschädigung für den offenbar getätigten hohen Aufwand im geltend gemachten Ausmass. Schliesslich ist aufgrund der vorliegenden Akten und der Darlegungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass die Vor-instanz bei ihrem Entscheid über die Höhe der geschuldeten Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ihr Ermessen nicht ganz fehlerfrei ausgeübt hatte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hatte die Vorinstanz jedoch die Begründungspflicht nicht verletzt, da sie sich mit zahlreichen Aufwandpositionen, welche von ihr gekürzt worden waren, auseinandergesetzt und erklärt hat, weshalb die Kürzungen im Einzelnen und somit auch in ihrer Gesamtheit gerechtfertigt seien.

7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2017 aufzuheben und die Beschwerde vom 19. Januar 2018 insoweit teilweise gutzuheissen ist, als die Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'000.- hat, was einem angemessenen Aufwand von 40 Stunden entspricht. Zuzüglich der Mehrwertsteuer und der Auslagen in der Höhe von Fr. 200.- ergibt sich somit eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 8'856.- (Fr. 8'200.- plus 8 % Mehrwertsteuer [bis Ende Dezember 2017; seit 1. Januar 2018 7.7 % [vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 {MWSTG; SR 641.20}]; zur Mehrwertsteuerpflicht vgl. auch BGE 141 II 560 E. 2 und 3 sowie Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3).

8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5, Urteil des BGer I 129/06 vom 8. Mai 2006 E. 4 mit Hinweis auf SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 E. 4), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Der teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine gekürzte Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Blick auf das von der Vorinstanz für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zugesprochene Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 5'500.-, die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 12'170.05 und die mit vorliegendem Entscheid zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 8'856.- ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gerechtfertigt. Zufolge des hälftigen Obsiegens ist diese Parteientschädigung um die Hälfte auf Fr. 500.- zu reduzieren. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfügung der Vorinstanz wird aufgehoben und die Beschwerde im Sinne der Erwägungen insoweit teilweise gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 8'856.- zugesprochen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: