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C-4568/2010

C-4568/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-06 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die 1987 geborene äthiopische Staatsangehörige D._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 22. März 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba ein Visum für einen Besuchsaufenthalt von (bis zu) 90 Tagen bei ihrem Ver­lobten B._______ (im Fol­genden: Gastgeber bzw. Be­schwerdeführer) in S._______. Die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba weigerte sich, ein Vi­sum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch Ende März zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem das Amt für Migration Basel-Landschaft beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 27. Mai 2010 ab. Dies im Wesentli­chen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be­trachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaft­licher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der ledigen und kinderlosen Gesuchstellerin selbst seien zudem keine beruflichen, familiären oder gesellschaft­lichen Verpflichtun­gen erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besonde­re Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2010 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass sämtliche Voraus­setzungen für die Erteilung eines Visums für die Gesuchstellerin erfüllt seien. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, es stünde nicht im Belieben der verfügenden Behörde, ein Visum zu erteilen oder nicht. Wenn kein in Art. 12 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] aufgelisteter Verweigerungsgrund vorliegen würde, müsse die Behörde das Visum erteilen. Die Vorinstanz beziehe sich zwar auf Art. 12 lit. c VEV (begründete Zweifel am Aufenthaltszweck), führe aber selber aus, dass sich hierzu keine gesicherten Fest­stellungen machen liessen. Dies führe zu waghalsigen und ver­schwommenen Prognosen und persönlichen Unterstellungen, anstatt sich auf die verfügbaren Sachgründe zu beschränken. Mit dem Einfliessen von politischen Überlegungen in die Entscheidfindung greife die Vorinstanz zudem in den Kompetenzbereich der Legislative ein und verletze so den Grundsatz der Gewaltentrennung. In casu seien der Schweizer Botschaft alle nötigen Unterlagen eingereicht worden. Des Weiteren weise der vorinstanzliche Entscheid sachfremde Bemerkungen zur wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Situation der Gesuch­stellerin auf. Für den begrenzten Ferienaufenthalt seiner Freundin biete der wirtschaftlich gut situierte Beschwerdeführer in jeder - nicht nur in finanzieller - Hinsicht, Gewähr für eine ordnungsgemässe Durch­führung des Aufenthalts. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2010 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, es liege in der Natur der Sache, dass sich zur Beurteilung der Rückreise ins Herkunftsland keine ge­sicherten Feststellungen machen liessen, sondern lediglich eine Voraussage, welche die allgemeinen wirtschaftlichen und sozio­kulturellen Verhältnisse sowie die persönliche Situation der Gesuch­stellerin be­rücksichtige. E. Mit Replik vom 4. Oktober 2010 macht der Beschwerdeführer er­gänzend geltend, der Antrag der Schweizerischen Auslandvertretung in Addis Abeba - worauf sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid unter anderem stütze - sei ihm nicht bekannt. Er hätte dazu angehört werden müssen, was nicht geschehen sei, weshalb er auch einen Ver­fahrensfehler rüge. Eventualiter könne ein weiterer Verfahrensfehler darin liegen, dass die Schweizerische Vertretung der Vorinstanz den Antrag zum Entscheid zustellte, anstatt selber zu entscheiden. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass weder die schweizerische Vertretung noch die Vorinstanz der Gesuchstellerin zu erkennen gegeben hätten, was sie konkret tun müsse, damit sie mit einer Erteilung des Visums rechnen könne. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi­sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt - entgegen den Be­hauptungen des Beschwerdeführers (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2010) - weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch ge­währt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung eines Visums (vgl. dazu ausführlich Egli/Meyer, in Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 5 N 2 ff.). Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staa­ten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrecht­licher Ver­pflichtungen handelt es sich da­bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).

E. 4 Die inlän­dischen Bestim­mun­gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abwei­chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs 4 und 5 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derin­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs­tens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be­rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Gren­zen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres be­ab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­reichende finan­ziel­le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreiseverweige­rung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ordnung, die inne­re Sicher­heit, die öf­fent­liche Gesund­heit oder die inter­nationalen Be­ziehungen eines Mit­glied­staats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 6 Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­genraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 7 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Äthiopien zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht.

E. 8.1 Gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 27. Mai 2010 liegt vor­liegend keine hinreichende Gewähr für die gesicherte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt vor, weshalb die Vorinstanz mangels einer gesetzlich vorgesehenen Einreisevoraus­setzung (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG) das Gesuch um Bewilligung der Einreise ab­gewiesen hat.

E. 8.2 In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vor­instanz vor, sie handle rechtsmissbräuchlich, wenn sie betreffend Um­stände und Zweck des Aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz - zu denen keine gesicherten Feststellungen möglich seien - mit höchst fragwürdigen Prognosen und Unterstellungen argumentiere. Die logische Konsequenz aus dem Fehlen zuverlässiger Sachgründe sei, sich auf die wenig verfügbaren Sachgründe zu be­schränken, ansonsten liege reine Behördenwillkür vor. Insbesondere dürfe die Vorinstanz der Entscheidfindung keine politischen Über­legungen zu Grunde legen, da sie sonst in den Kompetenzbereich der Legislative eingreife (vgl. Beschwerde vom 23. Juni 2010, S. 2 und 3).

E. 8.3 Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der hinreichenden Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens keine gesi­cherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen werden. In diesem Rahmen ist Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bezie­hungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ver­gleichsweise un­günstigen Verhältnissen von vorn­herein mit Zurück­haltung zu begegnen, da deren persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befri­steten Einreisebewilligung in Einklang steht. Wenn bei der Gesuchsprüfung die Staatsangehörigkeit von Gesuch­stellern und deren soziale, familiäre und berufliche Situation in den Vorder­grund gerückt wird, kann darin nicht Willkür oder Diskriminierung erblickt werden. Der in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen enthaltene - sehr un­bestimmte - Rechts­begriff der "gesicherten Wiederausreise" räumt der Vorinstanz denn auch ein bestimmtes Ermessen ein.

E. 8.4 Es gilt somit zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berück­sichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehler- und willkürfreien Entscheid getroffen hat.

E. 8.5 In Äthiopien sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichs­weise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen be­troffen: Bei etwa 80,71 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von etwa 280 US-Dollar (2008) ist Äthiopien eines der ärmsten Länder der Welt, dies obwohl das Wirtschafts­wachstum während der letzten sechs Jahre wesentlich über dem regionalen Durchschnitt lag. Ein Grossteil der Bevölkerung lebt nach wie vor unter der absoluten Ar­mutsgrenze; entsprechend liegt Äthiopien im Human Development Index auf Platz 171 von 182 Ländern. Der gravierende Einfluss von Dürreperioden auf die Land­wirtschaft sowie das rasche Bevölkerungswachstum (Äthiopi­en stellt nach Nigeria die zweitgrösste Bevölkerung des Kontinents, und im Jahre 2050 wird das Land zu den zehn bevöl­kerungsreichsten Staaten der Welt gehören) tragen zum Verharren in der Armut bei (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Web­seite des deut­schen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Äthiopien > Wirtschaft, Stand: Sep­tember 2010, be­sucht im Dezember 2010). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Eu­ropa oder anderswohin zu gelangen, wo sie sich unter günstige­ren Lebens­bedingungen eine bessere Zukunft sichern möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesen­heit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minima­les soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun­gen.

E. 8.6 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht als relativ hoch. Von waghalsigen und verschwommenen Prognosen soziokultureller und politischer Art oder sonstigen sachfremden Be­merkungen zur allgemeinen Lage des Herkunftslandes der Gesuch­stellerin kann - wie es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht - nicht die Rede sein. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver­pflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise be­günstigen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ergibt sich der entscheidserhebliche Sachverhalt dabei in genügender Weise aus den Akten.

E. 9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, un­verheiratete und kinderlose Frau. Über ihre familiären Verhältnisse ist lediglich bekannt, dass in Addis Abeba noch weitere Familien­angehörige leben (vgl. Fragebogen vom Amt für Migration Basel-Landschaft vom 9. April 2010, S. 2). Aufgrund dieser Angaben kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, bei der Gesuchstellerin lägen zwingende familiäre Verpflichtungen vor, welche die Prognose einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise begünstigen könnten. Im Übrigen werden solche auch nicht geltend gemacht, obwohl der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Verfügung auf die fehlenden familiären Verpflichtungen aufmerksam gemacht wurde.

E. 9.2 Die Gesuchstellerin geht keiner Arbeit nach (vgl. Visumgesuch vom 22. März 2010, Pkt. 19). Über die wirtschaftlichen Verhältnisse in denen die Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland lebt, lässt sich aus den Akten kein Bild gewinnen. Insbesondere kann auch der den Akten beigelegte - handschriftlich verfasste - Bankauszug keine klaren Hinweise liefern; weder ist auf der Auszugsseite der Name des Konto­inhabers/der Kontoinhaberin noch die Währung angegeben. Es ist jedoch aufgrund ihrer Erwerbslosigkeit nicht davon auszugehen, sie befinde sich in einer besonders vorteilhaften wirtschaftlichen Situation.

E. 9.3 Der Beschwerdeführer selbst macht geltend, der Besuchsaufent­halt der Gesuchstellerin sei zur Vorbereitung einer späteren Ehe­schliessung vorgesehen. Auf die Frage hin, was sein Gast nach der Rückkehr in das Heimatland mache, gibt er unter anderem an, das Ziel sei das Zusammenleben; die Rückkehr sei jetzt aber sicher (vgl. Frage­bogen des Amts für Migration Basel-Landschaft vom 9. April 2010, S. 2). Was auf den ersten Blick danach aussehen könnte, dass sich jemand an die migrationsrechtlichen Regeln halten und die allfällige Heirat und anschliessende Aufenthaltsregelung zum Gegenstand eines neuen, aus dem Ausland einzuleitenden Verfahrens machen will, endet in Wirklichkeit häufig darin, dass solche Schritte schon während des Besuchsaufenthalts verwirklicht werden, was bei einem reinen Besuchsvisum gegen eine fristgerechte Wiederausreise spricht.

E. 9.4 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor­instanz demnach davon ausgehen, dass keine hin­reichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wieder­ausreise der Gesuch­stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Dabei hat die Vorinstanz nachweislich ihre Feststellungen auf die ihr zur Ver­fügung stehenden Unterlagen abgestützt, weshalb nicht von einem Fehlen zuverlässiger Sachgründe oder gar von einer Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung ausgegangen werden kann (vgl. Beschwerde vom 23. Juni 2010). Insbesondere beruhte ihr Entscheid auf den von der Gesuchstellerin getätigten Angaben im Visumantrag, den Unterlagen der Schweizerischen Auslandvertretung sowie den zusätzlich durch die kantonale Migrationsbehörde vorgenommenen Abklärungen beim Gastgeber, womit nicht davon ausgegangen werden kann, der kausale Bezug zur Gesuchstellerin fehle, wie es der Be­schwerdeführer replikweise geltend macht. Zwar lässt sich die gemachte Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie ge­nügt indessen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - um die Erteilung einer Einreisebewilligung abzulehnen.

E. 10 An die­ser Beurteilung vermögen weder die Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers vom 9. April 2010 noch seine sonstigen Zu­sicherungen (vgl. Beschwerde vom 23. Juni 2010) etwas zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbind­lich und faktisch auch nicht durch­setzbar. Als Gastgeber kann der Be­schwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zu­sammenhang mit dem Besuchsauf­enthalt, aus nahe lie­genden Grün­den aber nicht für ein be­stimmtes Verhalten seines Gas­tes garantieren und insbesondere auch keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Abwicklung des Aufenthaltes seines Gastes bieten (vgl. BVGE 2009/27 E. 9 S. 347).

E. 11 Des Weiteren wird replikweise geltend gemacht, der Beschwerde­führer hätte zu den Äusserungen im Antrag der Schweizerischen Ver­tretung - auf die sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung ab­stütze - angehört werden müssen. Allen voran ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nie um Akteneinsicht bemüht hat, seine verspäteten Rügen somit etwas fehl am Platz sind, überdies wäre ein entsprechender Ver­fahrensmangel als nach­träglich geheilt zu betrachten, zumal ein solcher als geringfügig zu bezeichnen wäre und der Beschwerdeführer vor dem Bundesver­waltungsgericht - welchem dieselbe Kognition zusteht - die Gelegenheit hatte, sich nochmals zu äussern (vgl. BGE 135 I 279E. 2.6.1; BVGE 2009/61 E. 4.1.3 S. 851; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneu­büh­ler, Prozes­sieren vor dem Bundesverwaltungs­gericht, Basel 2008, Rz. 3.112 mit Hinweisen).

E. 12 Zum seitens des Beschwerdeführers in seiner Replik eventualiter geltend ge­machten Vorbringen, es liege ein Verfahrensfehler vor, da die Schweizerische Vertretung der Vorinstanz die Unterlagen lediglich zum Entscheid zugestellt habe, anstatt selber zu entscheiden gilt es Folgendes auszuführen: Vor der Änderung des AuG durch Art. 2 Ziff. 1 des Bundesbeschluss vom 11. Dezember 2009 (in Kraft seit 15. Mai 2010, AS 2010 2063; BBl 2009 4245) wurde - bei ablehnendem Ent­scheid - die Erteilung eines Visums durch die Auslandvertretung formlos verweigert. Die Vertretung wies den Antragsteller zudem darauf hin, dass er vom BFM eine beschwerdefähige (formelle) Ver­fügung verlangen konnte. Auf Gesuch des Antragsstellers erliess die Vorinstanz eine beschwerdefähige und gebührenpflichtige Verfügung (vgl. dazu ausführlich: Bundesamt für Migration [BFM]: Weisungen für die Visumerteilung [Weisungen Visa] an die Schweizerischen Auslandver­tretungen vom 12. Dezember 2008, S. 77). In casu lehnte die Aus­landvertretung das Visumgesuch der Gesuchstellerin mündlich am 15. März 2010 bzw. mit Überweisung am 23. März 2010 ab. Diese Änderungen hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durchaus selbst nachvollziehen können, anstatt sie als Verfahrensfehler zu rügen. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, das Visum sei aus zwei Gründen ("your intentions to return to Ethiopia could not be determined" und "the departure from Switzerland within the agreed time limit is not assured") abgelehnt worden (vgl. Beschwerde vom 23. Juni 2010, S. 3). Eine später eingereichte Rückflugbestätigung sei ungeachtet geblieben. Mit dem Zusatzblatt zum Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums wurde die Gesuch­stellerin darüber unterrichtet, dass die Vorinstanz aufgrund ausdrück­lichen Begehrens eine ge­bührenpflichtige formelle Verfügung erlässt; sie gab die Adresse ihres Verlobten für die Eröffnung eines formellen Entscheids an. Zu diesem Vorgehen sei ihr gemäss Beschwerdeführer im Übrigen auch von der Auslandvertretung geraten worden (vgl. Beschwerde, S. 3). Die form­lose Ver­weigerung der Auslandvertretung sowie die Weiterleitung der Unter­lagen an die Vorinstanz zum Entscheid sind somit bei gegebener Sachlage nicht zu be­anstanden.

E. 13 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Ver­fügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

E. 14 Mit Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten­vorschuss verrechnet.
  3. Dieser Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4568/2010 Urteil vom 6. Januar 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Gesuch um Einreisebewilligung. Sachverhalt: A. Die 1987 geborene äthiopische Staatsangehörige D._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 22. März 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba ein Visum für einen Besuchsaufenthalt von (bis zu) 90 Tagen bei ihrem Ver­lobten B._______ (im Fol­genden: Gastgeber bzw. Be­schwerdeführer) in S._______. Die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba weigerte sich, ein Vi­sum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch Ende März zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem das Amt für Migration Basel-Landschaft beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 27. Mai 2010 ab. Dies im Wesentli­chen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be­trachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaft­licher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der ledigen und kinderlosen Gesuchstellerin selbst seien zudem keine beruflichen, familiären oder gesellschaft­lichen Verpflichtun­gen erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besonde­re Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2010 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass sämtliche Voraus­setzungen für die Erteilung eines Visums für die Gesuchstellerin erfüllt seien. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, es stünde nicht im Belieben der verfügenden Behörde, ein Visum zu erteilen oder nicht. Wenn kein in Art. 12 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] aufgelisteter Verweigerungsgrund vorliegen würde, müsse die Behörde das Visum erteilen. Die Vorinstanz beziehe sich zwar auf Art. 12 lit. c VEV (begründete Zweifel am Aufenthaltszweck), führe aber selber aus, dass sich hierzu keine gesicherten Fest­stellungen machen liessen. Dies führe zu waghalsigen und ver­schwommenen Prognosen und persönlichen Unterstellungen, anstatt sich auf die verfügbaren Sachgründe zu beschränken. Mit dem Einfliessen von politischen Überlegungen in die Entscheidfindung greife die Vorinstanz zudem in den Kompetenzbereich der Legislative ein und verletze so den Grundsatz der Gewaltentrennung. In casu seien der Schweizer Botschaft alle nötigen Unterlagen eingereicht worden. Des Weiteren weise der vorinstanzliche Entscheid sachfremde Bemerkungen zur wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Situation der Gesuch­stellerin auf. Für den begrenzten Ferienaufenthalt seiner Freundin biete der wirtschaftlich gut situierte Beschwerdeführer in jeder - nicht nur in finanzieller - Hinsicht, Gewähr für eine ordnungsgemässe Durch­führung des Aufenthalts. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2010 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, es liege in der Natur der Sache, dass sich zur Beurteilung der Rückreise ins Herkunftsland keine ge­sicherten Feststellungen machen liessen, sondern lediglich eine Voraussage, welche die allgemeinen wirtschaftlichen und sozio­kulturellen Verhältnisse sowie die persönliche Situation der Gesuch­stellerin be­rücksichtige. E. Mit Replik vom 4. Oktober 2010 macht der Beschwerdeführer er­gänzend geltend, der Antrag der Schweizerischen Auslandvertretung in Addis Abeba - worauf sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid unter anderem stütze - sei ihm nicht bekannt. Er hätte dazu angehört werden müssen, was nicht geschehen sei, weshalb er auch einen Ver­fahrensfehler rüge. Eventualiter könne ein weiterer Verfahrensfehler darin liegen, dass die Schweizerische Vertretung der Vorinstanz den Antrag zum Entscheid zustellte, anstatt selber zu entscheiden. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass weder die schweizerische Vertretung noch die Vorinstanz der Gesuchstellerin zu erkennen gegeben hätten, was sie konkret tun müsse, damit sie mit einer Erteilung des Visums rechnen könne. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi­sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt - entgegen den Be­hauptungen des Beschwerdeführers (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2010) - weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch ge­währt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung eines Visums (vgl. dazu ausführlich Egli/Meyer, in Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 5 N 2 ff.). Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staa­ten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus­ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrecht­licher Ver­pflichtungen handelt es sich da­bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).

4. Die inlän­dischen Bestim­mun­gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abwei­chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs 4 und 5 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derin­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchs­tens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be­rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Gren­zen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres be­ab­sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus­reichende finan­ziel­le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro­pä­ischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach­folgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen­gener Infor­mations­system (SIS) zur Einreiseverweige­rung ausge­schrieben sein und keine Ge­fahr für die öffentliche Ordnung, die inne­re Sicher­heit, die öf­fent­liche Gesund­heit oder die inter­nationalen Be­ziehungen eines Mit­glied­staats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

6. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­genraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

7. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Äthiopien zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht. 8. 8.1. Gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 27. Mai 2010 liegt vor­liegend keine hinreichende Gewähr für die gesicherte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt vor, weshalb die Vorinstanz mangels einer gesetzlich vorgesehenen Einreisevoraus­setzung (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG) das Gesuch um Bewilligung der Einreise ab­gewiesen hat. 8.2. In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vor­instanz vor, sie handle rechtsmissbräuchlich, wenn sie betreffend Um­stände und Zweck des Aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz - zu denen keine gesicherten Feststellungen möglich seien - mit höchst fragwürdigen Prognosen und Unterstellungen argumentiere. Die logische Konsequenz aus dem Fehlen zuverlässiger Sachgründe sei, sich auf die wenig verfügbaren Sachgründe zu be­schränken, ansonsten liege reine Behördenwillkür vor. Insbesondere dürfe die Vorinstanz der Entscheidfindung keine politischen Über­legungen zu Grunde legen, da sie sonst in den Kompetenzbereich der Legislative eingreife (vgl. Beschwerde vom 23. Juni 2010, S. 2 und 3). 8.3. Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der hinreichenden Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens keine gesi­cherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen werden. In diesem Rahmen ist Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bezie­hungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ver­gleichsweise un­günstigen Verhältnissen von vorn­herein mit Zurück­haltung zu begegnen, da deren persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befri­steten Einreisebewilligung in Einklang steht. Wenn bei der Gesuchsprüfung die Staatsangehörigkeit von Gesuch­stellern und deren soziale, familiäre und berufliche Situation in den Vorder­grund gerückt wird, kann darin nicht Willkür oder Diskriminierung erblickt werden. Der in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen enthaltene - sehr un­bestimmte - Rechts­begriff der "gesicherten Wiederausreise" räumt der Vorinstanz denn auch ein bestimmtes Ermessen ein. 8.4. Es gilt somit zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berück­sichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehler- und willkürfreien Entscheid getroffen hat. 8.5. In Äthiopien sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichs­weise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen be­troffen: Bei etwa 80,71 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von etwa 280 US-Dollar (2008) ist Äthiopien eines der ärmsten Länder der Welt, dies obwohl das Wirtschafts­wachstum während der letzten sechs Jahre wesentlich über dem regionalen Durchschnitt lag. Ein Grossteil der Bevölkerung lebt nach wie vor unter der absoluten Ar­mutsgrenze; entsprechend liegt Äthiopien im Human Development Index auf Platz 171 von 182 Ländern. Der gravierende Einfluss von Dürreperioden auf die Land­wirtschaft sowie das rasche Bevölkerungswachstum (Äthiopi­en stellt nach Nigeria die zweitgrösste Bevölkerung des Kontinents, und im Jahre 2050 wird das Land zu den zehn bevöl­kerungsreichsten Staaten der Welt gehören) tragen zum Verharren in der Armut bei (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Web­seite des deut­schen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Äthiopien > Wirtschaft, Stand: Sep­tember 2010, be­sucht im Dezember 2010). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Eu­ropa oder anderswohin zu gelangen, wo sie sich unter günstige­ren Lebens­bedingungen eine bessere Zukunft sichern möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesen­heit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minima­les soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun­gen. 8.6. In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht als relativ hoch. Von waghalsigen und verschwommenen Prognosen soziokultureller und politischer Art oder sonstigen sachfremden Be­merkungen zur allgemeinen Lage des Herkunftslandes der Gesuch­stellerin kann - wie es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht - nicht die Rede sein. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver­pflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise be­günstigen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ergibt sich der entscheidserhebliche Sachverhalt dabei in genügender Weise aus den Akten. 9. 9.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, un­verheiratete und kinderlose Frau. Über ihre familiären Verhältnisse ist lediglich bekannt, dass in Addis Abeba noch weitere Familien­angehörige leben (vgl. Fragebogen vom Amt für Migration Basel-Landschaft vom 9. April 2010, S. 2). Aufgrund dieser Angaben kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, bei der Gesuchstellerin lägen zwingende familiäre Verpflichtungen vor, welche die Prognose einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise begünstigen könnten. Im Übrigen werden solche auch nicht geltend gemacht, obwohl der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Verfügung auf die fehlenden familiären Verpflichtungen aufmerksam gemacht wurde. 9.2. Die Gesuchstellerin geht keiner Arbeit nach (vgl. Visumgesuch vom 22. März 2010, Pkt. 19). Über die wirtschaftlichen Verhältnisse in denen die Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland lebt, lässt sich aus den Akten kein Bild gewinnen. Insbesondere kann auch der den Akten beigelegte - handschriftlich verfasste - Bankauszug keine klaren Hinweise liefern; weder ist auf der Auszugsseite der Name des Konto­inhabers/der Kontoinhaberin noch die Währung angegeben. Es ist jedoch aufgrund ihrer Erwerbslosigkeit nicht davon auszugehen, sie befinde sich in einer besonders vorteilhaften wirtschaftlichen Situation. 9.3. Der Beschwerdeführer selbst macht geltend, der Besuchsaufent­halt der Gesuchstellerin sei zur Vorbereitung einer späteren Ehe­schliessung vorgesehen. Auf die Frage hin, was sein Gast nach der Rückkehr in das Heimatland mache, gibt er unter anderem an, das Ziel sei das Zusammenleben; die Rückkehr sei jetzt aber sicher (vgl. Frage­bogen des Amts für Migration Basel-Landschaft vom 9. April 2010, S. 2). Was auf den ersten Blick danach aussehen könnte, dass sich jemand an die migrationsrechtlichen Regeln halten und die allfällige Heirat und anschliessende Aufenthaltsregelung zum Gegenstand eines neuen, aus dem Ausland einzuleitenden Verfahrens machen will, endet in Wirklichkeit häufig darin, dass solche Schritte schon während des Besuchsaufenthalts verwirklicht werden, was bei einem reinen Besuchsvisum gegen eine fristgerechte Wiederausreise spricht. 9.4. Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor­instanz demnach davon ausgehen, dass keine hin­reichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wieder­ausreise der Gesuch­stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Dabei hat die Vorinstanz nachweislich ihre Feststellungen auf die ihr zur Ver­fügung stehenden Unterlagen abgestützt, weshalb nicht von einem Fehlen zuverlässiger Sachgründe oder gar von einer Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung ausgegangen werden kann (vgl. Beschwerde vom 23. Juni 2010). Insbesondere beruhte ihr Entscheid auf den von der Gesuchstellerin getätigten Angaben im Visumantrag, den Unterlagen der Schweizerischen Auslandvertretung sowie den zusätzlich durch die kantonale Migrationsbehörde vorgenommenen Abklärungen beim Gastgeber, womit nicht davon ausgegangen werden kann, der kausale Bezug zur Gesuchstellerin fehle, wie es der Be­schwerdeführer replikweise geltend macht. Zwar lässt sich die gemachte Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie ge­nügt indessen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - um die Erteilung einer Einreisebewilligung abzulehnen.

10. An die­ser Beurteilung vermögen weder die Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers vom 9. April 2010 noch seine sonstigen Zu­sicherungen (vgl. Beschwerde vom 23. Juni 2010) etwas zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbind­lich und faktisch auch nicht durch­setzbar. Als Gastgeber kann der Be­schwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zu­sammenhang mit dem Besuchsauf­enthalt, aus nahe lie­genden Grün­den aber nicht für ein be­stimmtes Verhalten seines Gas­tes garantieren und insbesondere auch keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Abwicklung des Aufenthaltes seines Gastes bieten (vgl. BVGE 2009/27 E. 9 S. 347).

11. Des Weiteren wird replikweise geltend gemacht, der Beschwerde­führer hätte zu den Äusserungen im Antrag der Schweizerischen Ver­tretung - auf die sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung ab­stütze - angehört werden müssen. Allen voran ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nie um Akteneinsicht bemüht hat, seine verspäteten Rügen somit etwas fehl am Platz sind, überdies wäre ein entsprechender Ver­fahrensmangel als nach­träglich geheilt zu betrachten, zumal ein solcher als geringfügig zu bezeichnen wäre und der Beschwerdeführer vor dem Bundesver­waltungsgericht - welchem dieselbe Kognition zusteht - die Gelegenheit hatte, sich nochmals zu äussern (vgl. BGE 135 I 279E. 2.6.1; BVGE 2009/61 E. 4.1.3 S. 851; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneu­büh­ler, Prozes­sieren vor dem Bundesverwaltungs­gericht, Basel 2008, Rz. 3.112 mit Hinweisen).

12. Zum seitens des Beschwerdeführers in seiner Replik eventualiter geltend ge­machten Vorbringen, es liege ein Verfahrensfehler vor, da die Schweizerische Vertretung der Vorinstanz die Unterlagen lediglich zum Entscheid zugestellt habe, anstatt selber zu entscheiden gilt es Folgendes auszuführen: Vor der Änderung des AuG durch Art. 2 Ziff. 1 des Bundesbeschluss vom 11. Dezember 2009 (in Kraft seit 15. Mai 2010, AS 2010 2063; BBl 2009 4245) wurde - bei ablehnendem Ent­scheid - die Erteilung eines Visums durch die Auslandvertretung formlos verweigert. Die Vertretung wies den Antragsteller zudem darauf hin, dass er vom BFM eine beschwerdefähige (formelle) Ver­fügung verlangen konnte. Auf Gesuch des Antragsstellers erliess die Vorinstanz eine beschwerdefähige und gebührenpflichtige Verfügung (vgl. dazu ausführlich: Bundesamt für Migration [BFM]: Weisungen für die Visumerteilung [Weisungen Visa] an die Schweizerischen Auslandver­tretungen vom 12. Dezember 2008, S. 77). In casu lehnte die Aus­landvertretung das Visumgesuch der Gesuchstellerin mündlich am 15. März 2010 bzw. mit Überweisung am 23. März 2010 ab. Diese Änderungen hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durchaus selbst nachvollziehen können, anstatt sie als Verfahrensfehler zu rügen. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, das Visum sei aus zwei Gründen ("your intentions to return to Ethiopia could not be determined" und "the departure from Switzerland within the agreed time limit is not assured") abgelehnt worden (vgl. Beschwerde vom 23. Juni 2010, S. 3). Eine später eingereichte Rückflugbestätigung sei ungeachtet geblieben. Mit dem Zusatzblatt zum Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums wurde die Gesuch­stellerin darüber unterrichtet, dass die Vorinstanz aufgrund ausdrück­lichen Begehrens eine ge­bührenpflichtige formelle Verfügung erlässt; sie gab die Adresse ihres Verlobten für die Eröffnung eines formellen Entscheids an. Zu diesem Vorgehen sei ihr gemäss Beschwerdeführer im Übrigen auch von der Auslandvertretung geraten worden (vgl. Beschwerde, S. 3). Die form­lose Ver­weigerung der Auslandvertretung sowie die Weiterleitung der Unter­lagen an die Vorinstanz zum Entscheid sind somit bei gegebener Sachlage nicht zu be­anstanden.

13. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Ver­fügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

14. Mit Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten­vorschuss verrechnet.

3. Dieser Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: