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C-4543/2021

C-4543/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-09 · Deutsch CH

Spezialitätenliste

Dispositiv
  1. Die Kosten des Verfahrens C-6091/2018 in der Höhe von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2'500.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird im Umfang von Fr. 2'500.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 2'500.- wird der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren C-6091/2018 eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu bezahlen.
  3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4543/2021 Urteil vom 9. Dezember 2021 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A.________ , vertreten durch Dr. med. et lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und MLaw Monja Sieber, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG, Christoffelgasse 6, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Neuverlegung der Verfahrenskosten im Urteil BVGer C-6091/2018 vom

20. August 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-6091/2018 mit Urteil vom 20. August 2020 die Beschwerde der A._______ vom 24. Oktober 2018 abwies, Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2018 dahingehend änderte, als die Publikumspreise für das Arzneimittel B._______ neu mit Fr. (...) (Packung 10 Stk), Fr. (...) (Packung 100 Stk) und Fr. (...) (Packung 30) festgesetzt wurden, die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- unter Verwendung des einbezahlten Kostenvorschusses der Beschwerdeführerin auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen wurden, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_612/2020 vom 22. September 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2020 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 21. September 2018 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen und an das Bundesverwaltungsgericht zur Neuverlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren zurückwies, dass demzufolge vorliegend über die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren C-6091/2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht neu zu befinden ist, dass das Bundesgericht in E. 8.2 des Urteils 9C_612/2020 erwog, dass der Beschwerdeführerin die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen sind, und die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten hat, dass die Beschwerdeführerin somit im Verfahren C-6091/2018 als zur Hälfte obsiegend zu betrachten ist, dass der Beschwerdeführerin daher die Kosten des Verfahrens C-6091/2018 von insgesamt Fr. 5'000.- im Betrag von Fr. 2'500.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in der Höhe von Fr. 5'000.- einbezahlte Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'500.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, und infolgedessen der Mehrbetrag von Fr. 2'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass der Vorinstanz als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der teilweise obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das Verfahren C-6091/2018 eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung mangels Kostennote aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass sich aus den Akten ein verhältnismässiger und gebotener anwaltlicher Aufwand von rund 30 Stunden ergibt, woraus bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE) ein Honorar von Fr. 9'000.- resultiert, welches aufgrund des teilweisen Obsiegens auf Fr. 4'500.- zu reduzieren ist, so dass der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 4'500.- zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz ihrerseits als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 und Abs. 4 VGKE; statt vieler: Urteil des BVGer A-1417/2017 vom 9. März 2017). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten des Verfahrens C-6091/2018 in der Höhe von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2'500.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird im Umfang von Fr. 2'500.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 2'500.- wird der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren C-6091/2018 eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu bezahlen.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: