Aufsichtsmittel | Anordnung einer Begutachtung (Verfügung vom 4. Juli 2019)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-4541/2019
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, vertreten durch Robin Moser, Rechtsanwalt,und Valérie Schrämli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Bundesplatz 14, 6002 Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Anordnung einer Begutachtung (Verfügung vom 4. Juli 2019).
C-4541/2019 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfol- gend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Juli 2019 über die A._______ eine Begutachtung angeordnet hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an- gefochten hat, dass nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.- sowie nach Durchführung verschiedener Instruktionsmassnahmen das Be- schwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 auf über- einstimmenden Antrag der Parteien hin bis am 31. Dezember 2021 sistiert wurde, dass die Sistierung des vorliegenden Verfahrens antragsgemäss bis am
31. Dezember 2022 verlängert wurde, um den Parteien weiterhin die Ge- legenheit für eine einvernehmliche Erledigung der Streitsache zu geben, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 schrift- lich und vorbehaltlos den Rückzug der Beschwerde erklärt und um Ab- schreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ersucht hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, dass aufgrund des Dargelegten die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts vorliegend gegeben ist, dass die Sistierung des Verfahrens aufzuheben und das Beschwerdever- fahren infolge des schriftlichen und vorbehaltlosen Rückzugs der Be- schwerde antragsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren als durch
C-4541/2019 Seite 3 Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2022 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass weder eine Beschwerdegegnerin als Trägerin der beruflichen Vor- sorge zulasten der Versicherten Person (vgl. dazu vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4; Urteil des BVGer A-5797/2015 vom 9. August 2017 E. 4.2) noch die Vorinstanz einen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE), was aufgrund des Beschwerderück- zugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
C-4541/2019 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahrenssistierung wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug der Beschwerde gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: