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C-453/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-11 · Deutsch CH

Beiträge | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid der SAK vom 11. Januar 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-453/2021

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 1 . J u n i 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, Zustelladresse: (…), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid der SAK vom 11. Januar 2021.

C-453/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom

28. September 2020 am 5. Oktober 2020 Einsprache erhoben und die Rückvergütung der an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bezahlten Beiträge verlangt hat, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers mit Einsprache- entscheid vom 11. Januar 2021 abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit E-Mail-Eingabe vom

2. Februar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer- act. 1), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolge der Publikation im Bundesblatt – mit Zwischenverfügung vom 22. März 2021 aufgefordert hat, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer-act. 3 und 10 samt Beilage [Übersetzung]), dass die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom

25. November 2021 ersucht hat, das Verfahren zu sistieren, im Wesentli- chen mit der Begründung, dass sie nach Durchführung weiterer Abklärun- gen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2021 voraussichtlich in Wie- dererwägung ziehen werde (BVGer-act. 14), dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren antragsge- mäss bis zum 31. März 2022 sistiert hat (Verfügung vom 20. Dezember 2021, BVGer-act. 17), dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist kein Zustell- domizil in der Schweiz bezeichnet hat (BVGer-act. 19), die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. März 2022 auf ihren Entscheid vom

11. Januar 2021 zurückgekommen ist, die Rückvergütung der AHV-Bei- träge angeordnet (Verfügung vom 17. März 2022) und das Bundesverwal- tungsgericht um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht hat (BVGer- act. 21 samt Beilagen),

C-453/2021 Seite 3 dass der Instruktionsrichter die Sistierung mit Verfügung vom 28. März 2022 (Notifikation im Bundesblatt: 1. April 2022) aufgehoben und den Be- schwerdeführer bis zum 12. Mai 2022 um schriftliche Mitteilung ersucht hat, ob mit der neuen Verfügung der SAK vom 21. März 2022 seinem Anliegen vollumfänglich entsprochen worden sei (BVGer-act. 22 und 24), dass sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht hat ver- nehmen lassen, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich im Bereich der Rückvergü- tung von AHV-Beiträgen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 1 und 2 AHVG),

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-453/2021 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-453/2021 Seite 5

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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