Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der am 19. Juli 1957 geborene X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 23. August 1994 (act. SVA Dokument 6, S. 8) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 9. Juni 1998 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (im Folgenden: SVA Aargau) dem Beschwerdeführer eine Rente aufgrund 100% Invalidität ab 1. Mai 1994 gut. Da der Beschwerdeführer sich ab März 2006 in Untersuchungshaft befand, sistierte die SVA Aargau mit Verfügung vom 27. November 2006 die Leistung einer Invalidenrente (act. SVA Dokument 32, S. 1). Am 13. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und ausgeschafft. Er stellte am 10. Juli 2009 (act. SVA Dokument 40, S. 1) ein Gesuch um Wiederausrichtung der Rente, welches an die nun zuständige Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) weitergeleitet wurde (act. IVSTA 2). B. Nach Einholen eines medizinischen Berichtes beim Gefängnisarzt Dr. med. A._______vom 1. Februar 2010 (act. IVSTA 24) und gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (RAD) vom 7. April 2010 (act IVSTA 29) teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Mai 2010 mit (act. IVSTA 31), dass bei einem Invaliditätsgrad von 41% kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Der Beschwerdeführer schrieb der IVSTA, dass er damit nicht einverstanden sei. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 (act. IVSTA 42) und vom 30. Juni 2010 (act. IVSTA 44) reichte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Ergänzungen zu seinem Einwand ein und ersuchte gleichzeitig, ihm für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung unter Zuordnung des unterzeichnenden Anwalts zu gewähren; dies mit der Begründung, er sei bedürftig, aufgrund seiner Erkrankung und wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht in der Lage, seine Interessen selber zu vertreten, und der Beizug eines Anwaltes sei sachlich gerechtfertigt, da es um die Einstellung einer bisher rechtskräftig zugesprochenen Invalidenrente gehe. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab, mit der Begründung der Beschwerdeführer habe keine Spesen für Krankenkasse, Miete oder Hypothekarzinsen ausser Strom angegeben und bekomme eine SUVA-Rente in Höhe von Fr. 727.75 pro Monat. Die Bedürftigkeit sei nicht bewiesen, da laut "le moniteur du commerce international" am 8. Juni 2011 das Bruttoeinkommen eines Arbeiters in Serbien ungefähr EUR 460.- betragen habe. Der Beschwerdeführer verfüge somit über Einkommen, das ihn in seinem Wohnsitzstaat, den anderen Arbeitern mindestens gleichstelle. Da die Bedürftigkeit nicht bewiesen sei, sei die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung nicht mehr zu prüfen. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 16. August 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben (act. 1) und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren beantragen, unter Bestellung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nochmals die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung prüfe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu gewähren. Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, er sei medizinisch zu begutachten, bevor über eine allfällige Einstellung seiner Invalidenrente entschieden werde. Die Beschwerdegegnerin habe seinen Einwand gutgeheissen und ein bidisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Vorbescheid sei sehr knapp ausgefallen und halte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente habe, nachdem ihm bisher eine 100% Invalidenrente ausgerichtet worden sei. Im Vorbescheid sei dies nicht näher begründet worden. Er sei auf die Ausrichtung einer Invalidenrente angewiesen, zumal er nach wie vor arbeitsunfähig sei. Ausserdem sei er der deutschen Sprache nur schlecht mächtig und wäre nicht in der Lage, einen Einwand selber zu formulieren. E. Mit Verfügung vom 7. September 2011 (act. 3) forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 1. November 2011 nach (act. 6). F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2011 verwies die Vorinstanz auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2011. Im Weiteren verzichtete sie auf die Stellung eines Antrags. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 10. Juni 2011 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist.
E. 1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer anfechtbaren Zwischenverfügung demjenigen der Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juni 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend Revisionsverfahren zu Recht abgewiesen hat.
E. 2.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer seinerseits machte geltend, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei dann keine Bedürftigkeit gegeben, wenn sich aus der Berechnung ein monatlicher Überschuss ergebe, der es erlaube, die Prozesskosten innert vernünftiger Frist abzuzahlen. Das einzige Einkommen des Beschwerdeführers sei die SUVA-Rente in Höhe von Fr. 727.85 pro Monat. Er habe sich in Serbien verschulden müssen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit könne nicht einfach auf Tabellenwerte abgestellt werden.
E. 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle, sofern die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Sozialarbeitende oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. zum Ganzen: Bundesgerichtsentscheide 9C_951/2008 vom 20. März 2009 in SVR 2009 IV Nr. 48 mit Hinweisen; 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, E. 4.4.1; ebenso BGE 132 V 200, a.a.O., mit Hinweisen; BGE 125 V 32, a.a.O.).
E. 3.2 Es ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind.
E. 3.3 Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2011, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig, da er aufgrund der monatlichen SUVA-Rente in Höhe von monatlich Fr. 727.75 über ein Einkommen verfüge, welches ihn den anderen Arbeitern in Serbien, welche gemäss "le moniteur du commerce international" durchschnittlich monatlich Fr. 650.- verdienen würden, mindestens gleichstelle.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, für die Bestimmung der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, seinen Rechtsvertreter selber zu bezahlen oder nicht, dürfe nicht auf statistische Zahlen abgestellt werden, vielmehr müssten die konkreten Umstände des Gesuchstellers beachtet werden. Es müsse konkret bestimmt werden, wie hoch der prozessuale Notbedarf des Gesuchstellers sei. Sein einziges Einkommen sei die SUVA-Rente in Höhe von Fr. 727.75. Um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, habe er sich verschulden müssen. Da er keine Krankenkasse habe, müsse er die intensiven medizinischen Behandlungen selber tragen. Ausserdem habe er Auslagen für Essen, Wohnen, Kleider etc. Mit der SUVA-Rente könne er kaum seinen Lebensunterhalt bestreiten, geschweige denn die Anwaltskosten in Höhe von Fr. 1'924.30 für das Jahr 2010 und Fr. 1'318.- für das Jahr 2011, also insgesamt Fr. 3'242.30 bezahlen.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer hielt zu Recht fest, dass bei der Berechnung der Bedürftigkeit die konkreten Verhältnisse des Gesuchstellenden zu betrachten sind und sein Einkommen seinen Ausgaben gegenüber zu stellen ist. Dies versäumte die Vorinstanz, da sie nur das Einkommen des Beschwerdeführers mit dem durchschnittlichen Einkommen eines Arbeiters in Serbien verglich, ohne jedoch die konkreten Ausgaben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verweist zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Bedürftigkeit nur dann verneint werden kann, wenn die betreffende Person in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Grundbedarfs für sie selbst und die Familie notwendig sind (Bundesgerichtsentscheid H 27/05 vom 22. Januar 2007; Bundesgerichtsentscheid 8C_530/2008 vom 25. September 2008) und der monatliche Überschuss erlaubt, die Prozesskosten innert vernünftiger Frist abzuzahlen (Bundesgerichtsentscheid U 132/06 vom 18. April 2006). In den zitierten Urteilen wurde die Bedürftigkeit im Verwaltungsverfahren bei einem Überschuss von Fr. 331.60 für einen verheirateten Mann mit einem Kind (Bundesgerichtsentscheid 8C_530/2008 vom 25. September 2008) und ein Überschuss von Fr. 331.- für einen verheirateten Mann mit zwei Kindern verneint. Bejaht wurde die Bedürftigkeit hingen bei einem Mann, dessen Frau und Kinder im Ausland wohnten, mit einem Einnahmenüberschuss von Fr. 208.85 (Bundesgerichtsentscheid I 167/2005 vom 15. April 2005). Der vorliegende Fall weicht von den zitierten Bundesgerichtsentscheiden dahingehend ab, als der alleinstehende Beschwerdeführer geschieden ist, keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat und in Serbien lebt, wo die Lebenshaltungskosten geringer sind. Im Folgenden ist der Einnahmenüberschuss des Beschwerdeführers zu bestimmen. Der Beschwerdeführer verfügt als Einkommen über eine monatliche SUVA-Rente in Höhe von Fr. 727.75. Der Liste des BJ "Liste der Länder für die ein Unterhaltsbetrag festgelegt worden ist" (Stand 5. November 2009) kann entnommen werden, dass der Unterhaltsbetrag für Serbien RSD 16'100.-, ausmachend Fr. 171.10, beträgt, welcher praxisgemäss um 25% zu erhöhen ist, was Fr. 213.90 ergibt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fällige Steuerschulden in die Notbedarfsrechnung einzubeziehen (BGE 124 I 2 E. 2a). Die belegten Steuerschulden in Höhe von Fr. 765.-. sind auf 12 Monate aufzuteilen, was einen monatlichen Betrag von Fr. 63.75 ergibt. Die Schulden in Höhe von EUR 7'000.- sind nicht zu berücksichtigen, zumal die Schuld am 21. September 2011 entstand, jedoch die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt, das heisst, am 10. Juni 2011 zu bestimmen sind. Betreffend die ins Recht gelegte Stromrechnung vom Februar 2011 ist festzuhalten, dass Ausgaben für Strom im um 25% erhöhten Grundbedarf bereits enthalten sind (Bundesgerichtsentscheid 8C.257/2010 vom 1. Juni 2010), womit nur Fr. 200.- pro Monat als zusätzliche Stromkosten berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer gab weiter an, Krankheitskosten zu haben, welche jedoch mangels Belegen nicht berücksichtigt werden können. Damit stehen dem Einkommen aus der SUVA Rente in Höhe von Fr. 727.75 monatliche Ausgaben in Höhe von Fr. 477.65 (Fr. 413.90 + Fr. 63.75) gegenüber, woraus ein Einkommensüberschuss von Fr. 250.10 resultiert. Der Beschwerdeführer ist geschieden, bezahlt keine Unterhaltsbeiträge, lebt in Serbien und verfügt über Vermögen in Form einer selbstbewohnten Liegenschaft, womit aufgrund des Einkommensüberschusses von Fr. 250.10 und der grundsätzlichen Möglichkeit der Aufnahme einer Hypothek auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer die Anwaltskosten innert nützlicher Frist bezahlen kann, womit die Vorinstanz die Prozessarmut des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren im Ergebnis zu Recht verneint hat.
E. 3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz rechtmässig ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
E. 4 Zu befinden bleibt über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
E. 4.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
E. 4.2 Da die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers lediglich durch einen Vergleich seines Einkommens mit dem durchschnittlichen Einkommen eines Arbeiters in Serbien verglich, ohne die konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, war vorliegend sein Begehren nicht von vornherein aussichtslos. Nach der Rechtsprechung ist eine anwaltliche Mitwirkung angezeigt, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 32 E. 2, bestätigt in BGE 132 V 200 E. 4.1). Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist vorliegend zu bejahen. Da Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nicht der Kostenpflicht unterliegen (vgl. SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5; BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6), erschöpfen sich die Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Anwaltshonorar für einen eher unterdurchschnittlichen Fall, dessen Streitgegenstand lediglich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Einspracheverfahren betrifft. Das Honorar ist pauschal mit Fr. 1500.- zu veranschlagen. Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, innert Jahresfrist Fr. 1500.- zu bezahlen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer legte eine Steuerrechnung in Höhe von Fr. 765.-, eine Stromrechnung in Höhe von RSD 286'048.72, das heisst Fr. 3'043.60, und einen Schuldschein in Höhe von EUR 7'000.-, das heisst Fr. 8'429.65, ins Recht. Kosten für Strom sind im um 25% erhöhten Unterhaltsbetrag bereits enthalten und die aufgelaufenen Schulden wurden betreffend dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren bereits berücksichtigt und sind deshalb vorliegend nicht nochmals zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe sich verschulden müssen, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Als Beleg reichte er einen Schuldschein ein. Dem Schuldschein vom 21. September 2011 kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Betrag für notwendige Lebenshaltungskosten verwendet worden wäre. Es liegen auch keine anderweitigen Beweismittel vor, welche diese Behauptung belegen würden. Aus diesem Grund kann der Schuldschein nicht berücksichtigt werden. Somit ist vorliegend neben den Steuern in Höhe von Fr. 765.- ein jährlicher Grundbetrag in Höhe von Fr. 2'566.80 (Fr. 213.90 x 12) zu berücksichtigen, was jährliche Ausgaben in Höhe von Fr. 3'331.80 ergibt. Den jährlichen Ausgaben in Höhe von Fr. 3'331.80 stehen jährliche Einnahmen in Höhe von Fr. 8'733.- (Fr. 727.75 x 12) gegenüber, woraus ein jährlicher Überschuss von Fr. 5'401.20 resultiert. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Überschuss auch die Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren in Höhe von Fr. 3'242.30 zu bezahlen hat, womit sich der Überschuss auf Fr. 2'158.90 (Fr. 5'401.20 - 3'242.30) reduziert. Der verbleibende Überschuss in Höhe von Fr. 2'158.90 reicht aus, um die Anwaltskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 1500.- innert Jahresfrist zu bezahlen, womit die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verneinen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
E. 5 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (Bundesgerichtsentscheid I 129/06 vom 8. Mai 2006), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4518/2011 Urteil vom 3. Januar 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 10. Juni 2011). Sachverhalt: A. Der am 19. Juli 1957 geborene X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 23. August 1994 (act. SVA Dokument 6, S. 8) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 9. Juni 1998 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (im Folgenden: SVA Aargau) dem Beschwerdeführer eine Rente aufgrund 100% Invalidität ab 1. Mai 1994 gut. Da der Beschwerdeführer sich ab März 2006 in Untersuchungshaft befand, sistierte die SVA Aargau mit Verfügung vom 27. November 2006 die Leistung einer Invalidenrente (act. SVA Dokument 32, S. 1). Am 13. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und ausgeschafft. Er stellte am 10. Juli 2009 (act. SVA Dokument 40, S. 1) ein Gesuch um Wiederausrichtung der Rente, welches an die nun zuständige Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) weitergeleitet wurde (act. IVSTA 2). B. Nach Einholen eines medizinischen Berichtes beim Gefängnisarzt Dr. med. A._______vom 1. Februar 2010 (act. IVSTA 24) und gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (RAD) vom 7. April 2010 (act IVSTA 29) teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Mai 2010 mit (act. IVSTA 31), dass bei einem Invaliditätsgrad von 41% kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Der Beschwerdeführer schrieb der IVSTA, dass er damit nicht einverstanden sei. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 (act. IVSTA 42) und vom 30. Juni 2010 (act. IVSTA 44) reichte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Ergänzungen zu seinem Einwand ein und ersuchte gleichzeitig, ihm für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung unter Zuordnung des unterzeichnenden Anwalts zu gewähren; dies mit der Begründung, er sei bedürftig, aufgrund seiner Erkrankung und wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht in der Lage, seine Interessen selber zu vertreten, und der Beizug eines Anwaltes sei sachlich gerechtfertigt, da es um die Einstellung einer bisher rechtskräftig zugesprochenen Invalidenrente gehe. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab, mit der Begründung der Beschwerdeführer habe keine Spesen für Krankenkasse, Miete oder Hypothekarzinsen ausser Strom angegeben und bekomme eine SUVA-Rente in Höhe von Fr. 727.75 pro Monat. Die Bedürftigkeit sei nicht bewiesen, da laut "le moniteur du commerce international" am 8. Juni 2011 das Bruttoeinkommen eines Arbeiters in Serbien ungefähr EUR 460.- betragen habe. Der Beschwerdeführer verfüge somit über Einkommen, das ihn in seinem Wohnsitzstaat, den anderen Arbeitern mindestens gleichstelle. Da die Bedürftigkeit nicht bewiesen sei, sei die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung nicht mehr zu prüfen. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 16. August 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben (act. 1) und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren beantragen, unter Bestellung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nochmals die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung prüfe. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu gewähren. Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, er sei medizinisch zu begutachten, bevor über eine allfällige Einstellung seiner Invalidenrente entschieden werde. Die Beschwerdegegnerin habe seinen Einwand gutgeheissen und ein bidisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Vorbescheid sei sehr knapp ausgefallen und halte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente habe, nachdem ihm bisher eine 100% Invalidenrente ausgerichtet worden sei. Im Vorbescheid sei dies nicht näher begründet worden. Er sei auf die Ausrichtung einer Invalidenrente angewiesen, zumal er nach wie vor arbeitsunfähig sei. Ausserdem sei er der deutschen Sprache nur schlecht mächtig und wäre nicht in der Lage, einen Einwand selber zu formulieren. E. Mit Verfügung vom 7. September 2011 (act. 3) forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 1. November 2011 nach (act. 6). F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2011 verwies die Vorinstanz auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2011. Im Weiteren verzichtete sie auf die Stellung eines Antrags. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 10. Juni 2011 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. 1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer anfechtbaren Zwischenverfügung demjenigen der Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juni 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend Revisionsverfahren zu Recht abgewiesen hat. 2.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig. 2.2 Der Beschwerdeführer seinerseits machte geltend, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei dann keine Bedürftigkeit gegeben, wenn sich aus der Berechnung ein monatlicher Überschuss ergebe, der es erlaube, die Prozesskosten innert vernünftiger Frist abzuzahlen. Das einzige Einkommen des Beschwerdeführers sei die SUVA-Rente in Höhe von Fr. 727.85 pro Monat. Er habe sich in Serbien verschulden müssen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit könne nicht einfach auf Tabellenwerte abgestellt werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle, sofern die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Sozialarbeitende oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. zum Ganzen: Bundesgerichtsentscheide 9C_951/2008 vom 20. März 2009 in SVR 2009 IV Nr. 48 mit Hinweisen; 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, E. 4.4.1; ebenso BGE 132 V 200, a.a.O., mit Hinweisen; BGE 125 V 32, a.a.O.). 3.2 Es ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind. 3.3 Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2011, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig, da er aufgrund der monatlichen SUVA-Rente in Höhe von monatlich Fr. 727.75 über ein Einkommen verfüge, welches ihn den anderen Arbeitern in Serbien, welche gemäss "le moniteur du commerce international" durchschnittlich monatlich Fr. 650.- verdienen würden, mindestens gleichstelle. 3.4 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, für die Bestimmung der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, seinen Rechtsvertreter selber zu bezahlen oder nicht, dürfe nicht auf statistische Zahlen abgestellt werden, vielmehr müssten die konkreten Umstände des Gesuchstellers beachtet werden. Es müsse konkret bestimmt werden, wie hoch der prozessuale Notbedarf des Gesuchstellers sei. Sein einziges Einkommen sei die SUVA-Rente in Höhe von Fr. 727.75. Um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, habe er sich verschulden müssen. Da er keine Krankenkasse habe, müsse er die intensiven medizinischen Behandlungen selber tragen. Ausserdem habe er Auslagen für Essen, Wohnen, Kleider etc. Mit der SUVA-Rente könne er kaum seinen Lebensunterhalt bestreiten, geschweige denn die Anwaltskosten in Höhe von Fr. 1'924.30 für das Jahr 2010 und Fr. 1'318.- für das Jahr 2011, also insgesamt Fr. 3'242.30 bezahlen. 3.5 Der Beschwerdeführer hielt zu Recht fest, dass bei der Berechnung der Bedürftigkeit die konkreten Verhältnisse des Gesuchstellenden zu betrachten sind und sein Einkommen seinen Ausgaben gegenüber zu stellen ist. Dies versäumte die Vorinstanz, da sie nur das Einkommen des Beschwerdeführers mit dem durchschnittlichen Einkommen eines Arbeiters in Serbien verglich, ohne jedoch die konkreten Ausgaben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verweist zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Bedürftigkeit nur dann verneint werden kann, wenn die betreffende Person in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Grundbedarfs für sie selbst und die Familie notwendig sind (Bundesgerichtsentscheid H 27/05 vom 22. Januar 2007; Bundesgerichtsentscheid 8C_530/2008 vom 25. September 2008) und der monatliche Überschuss erlaubt, die Prozesskosten innert vernünftiger Frist abzuzahlen (Bundesgerichtsentscheid U 132/06 vom 18. April 2006). In den zitierten Urteilen wurde die Bedürftigkeit im Verwaltungsverfahren bei einem Überschuss von Fr. 331.60 für einen verheirateten Mann mit einem Kind (Bundesgerichtsentscheid 8C_530/2008 vom 25. September 2008) und ein Überschuss von Fr. 331.- für einen verheirateten Mann mit zwei Kindern verneint. Bejaht wurde die Bedürftigkeit hingen bei einem Mann, dessen Frau und Kinder im Ausland wohnten, mit einem Einnahmenüberschuss von Fr. 208.85 (Bundesgerichtsentscheid I 167/2005 vom 15. April 2005). Der vorliegende Fall weicht von den zitierten Bundesgerichtsentscheiden dahingehend ab, als der alleinstehende Beschwerdeführer geschieden ist, keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat und in Serbien lebt, wo die Lebenshaltungskosten geringer sind. Im Folgenden ist der Einnahmenüberschuss des Beschwerdeführers zu bestimmen. Der Beschwerdeführer verfügt als Einkommen über eine monatliche SUVA-Rente in Höhe von Fr. 727.75. Der Liste des BJ "Liste der Länder für die ein Unterhaltsbetrag festgelegt worden ist" (Stand 5. November 2009) kann entnommen werden, dass der Unterhaltsbetrag für Serbien RSD 16'100.-, ausmachend Fr. 171.10, beträgt, welcher praxisgemäss um 25% zu erhöhen ist, was Fr. 213.90 ergibt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fällige Steuerschulden in die Notbedarfsrechnung einzubeziehen (BGE 124 I 2 E. 2a). Die belegten Steuerschulden in Höhe von Fr. 765.-. sind auf 12 Monate aufzuteilen, was einen monatlichen Betrag von Fr. 63.75 ergibt. Die Schulden in Höhe von EUR 7'000.- sind nicht zu berücksichtigen, zumal die Schuld am 21. September 2011 entstand, jedoch die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt, das heisst, am 10. Juni 2011 zu bestimmen sind. Betreffend die ins Recht gelegte Stromrechnung vom Februar 2011 ist festzuhalten, dass Ausgaben für Strom im um 25% erhöhten Grundbedarf bereits enthalten sind (Bundesgerichtsentscheid 8C.257/2010 vom 1. Juni 2010), womit nur Fr. 200.- pro Monat als zusätzliche Stromkosten berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer gab weiter an, Krankheitskosten zu haben, welche jedoch mangels Belegen nicht berücksichtigt werden können. Damit stehen dem Einkommen aus der SUVA Rente in Höhe von Fr. 727.75 monatliche Ausgaben in Höhe von Fr. 477.65 (Fr. 413.90 + Fr. 63.75) gegenüber, woraus ein Einkommensüberschuss von Fr. 250.10 resultiert. Der Beschwerdeführer ist geschieden, bezahlt keine Unterhaltsbeiträge, lebt in Serbien und verfügt über Vermögen in Form einer selbstbewohnten Liegenschaft, womit aufgrund des Einkommensüberschusses von Fr. 250.10 und der grundsätzlichen Möglichkeit der Aufnahme einer Hypothek auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer die Anwaltskosten innert nützlicher Frist bezahlen kann, womit die Vorinstanz die Prozessarmut des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren im Ergebnis zu Recht verneint hat. 3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz rechtmässig ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
4. Zu befinden bleibt über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 4.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 4.2 Da die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers lediglich durch einen Vergleich seines Einkommens mit dem durchschnittlichen Einkommen eines Arbeiters in Serbien verglich, ohne die konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, war vorliegend sein Begehren nicht von vornherein aussichtslos. Nach der Rechtsprechung ist eine anwaltliche Mitwirkung angezeigt, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 32 E. 2, bestätigt in BGE 132 V 200 E. 4.1). Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist vorliegend zu bejahen. Da Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nicht der Kostenpflicht unterliegen (vgl. SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5; BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6), erschöpfen sich die Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Anwaltshonorar für einen eher unterdurchschnittlichen Fall, dessen Streitgegenstand lediglich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Einspracheverfahren betrifft. Das Honorar ist pauschal mit Fr. 1500.- zu veranschlagen. Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, innert Jahresfrist Fr. 1500.- zu bezahlen. 4.3 Der Beschwerdeführer legte eine Steuerrechnung in Höhe von Fr. 765.-, eine Stromrechnung in Höhe von RSD 286'048.72, das heisst Fr. 3'043.60, und einen Schuldschein in Höhe von EUR 7'000.-, das heisst Fr. 8'429.65, ins Recht. Kosten für Strom sind im um 25% erhöhten Unterhaltsbetrag bereits enthalten und die aufgelaufenen Schulden wurden betreffend dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren bereits berücksichtigt und sind deshalb vorliegend nicht nochmals zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe sich verschulden müssen, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Als Beleg reichte er einen Schuldschein ein. Dem Schuldschein vom 21. September 2011 kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Betrag für notwendige Lebenshaltungskosten verwendet worden wäre. Es liegen auch keine anderweitigen Beweismittel vor, welche diese Behauptung belegen würden. Aus diesem Grund kann der Schuldschein nicht berücksichtigt werden. Somit ist vorliegend neben den Steuern in Höhe von Fr. 765.- ein jährlicher Grundbetrag in Höhe von Fr. 2'566.80 (Fr. 213.90 x 12) zu berücksichtigen, was jährliche Ausgaben in Höhe von Fr. 3'331.80 ergibt. Den jährlichen Ausgaben in Höhe von Fr. 3'331.80 stehen jährliche Einnahmen in Höhe von Fr. 8'733.- (Fr. 727.75 x 12) gegenüber, woraus ein jährlicher Überschuss von Fr. 5'401.20 resultiert. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Überschuss auch die Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren in Höhe von Fr. 3'242.30 zu bezahlen hat, womit sich der Überschuss auf Fr. 2'158.90 (Fr. 5'401.20 - 3'242.30) reduziert. Der verbleibende Überschuss in Höhe von Fr. 2'158.90 reicht aus, um die Anwaltskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 1500.- innert Jahresfrist zu bezahlen, womit die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verneinen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
5. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (Bundesgerichtsentscheid I 129/06 vom 8. Mai 2006), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: