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C-4485/2008

C-4485/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-21 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der am 5. Juni 1942 geborene, griechische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) lebt in Griechenland. Am 5. Sep­tem­ber 2007 stellte er beim griechischen Sozialversicherungs­trä­ger einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der in der Folge an die Schwei­zerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) weitergeleitet wur­de. B. Am 17. Januar 2008 verfügte die SAK, dass dem Beschwerdeführer in Anwendung der Rentenskala 06 bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 6 Jahren und 4 Monaten und einem massgebenden durch­schnitt­lichen Jahreseinkommen von Fr. 46'410.- eine monatliche ordent­liche Altersrente von Fr. 241.- ab dem 1. Februar 2008 ausgerichtet werde (act. 48). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2008 bei der SAK Einsprache und machte geltend, die Beitragsdauer sei nicht richtig erfasst und insbesondere die Studienzeit nicht angerechnet wor­den. C. Anlässlich des Einspracheverfahrens führte die SAK Nachforschungen bei den Ausgleichskassen und den damaligen Wohngemeinden des Be­schwerdeführers durch und nahm Korrekturen bei der Berech­nung vor. Die Einsprache wurde daher am 29. Mai 2008 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer Beitragsdauer von 12 Jahren und 10 Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22'542.- in Anwendung der Rentenskala 12 eine ordentliche Altersrente von Fr. 356.- mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 zugesprochen. D. Am 1. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs­gericht Beschwerde und beantragte, die Rentenberech­nung zu über­prüfen. Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung der Beitragsdauer 3 Monate des Jahres 1975 sowie das ganze Jahr 1977 nach wie vor nicht berücksichtigt; zudem sei nicht nach­vollziehbar, weshalb für die Verfügung vom 17. Januar 2008 ein Jahres­einkommen von Fr 293'930.- herangezogen worden sei und für die korrigierte Verfügung vom 29. Mai 2008 nur noch ein solches von Fr. 289'289.-, obschon sich die Beitragssumme ja erhöht habe. In seiner ergänzenden Eingabe vom 22. September 2008 reichte der Be­schwerdeführer zusätzliche Beweismittel nach. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einsprache­ent­schei­ds vom 29. Mai 2008. Zur Begründung ihres Antrags nahm sie ausführlich Stellung zu ihrer Rentenberechnung, insbesondere zur An­rechenbarkeit der Jugendjahre 1961/1962 des Beschwerdeführers, zu den Versicherungsjahren des Jahrganges 44, zu den Versicherungs­zeiten des Beschwerdeführers, zu dem von diesem erzielten Einkommen, zum massgeblichen durchschnittlichen Einkommen sowie zur angewandten Rentenskala 12. F. Am 22. Januar 2009 reichte der Beschwerdefüh­rer eine weitere Eingabe nach, in welcher er um Einsicht in die Unterlagen der SAK sowie um Gewäh­rung einer Fristerstreckung für die Einreichung einer Replik ersuchte. Diesen Begehren wurde am 28. Januar 2009 entsprochen. In seiner Replik vom 19. Februar 2009 nahm der Beschwerdeführer ein­gehend zu den Ausführungen der SAK Stellung und machte erneut gel­tend, er sei nicht richtig eingeschätzt worden, weshalb die Rente neu zu berechnen sei. G. Innert der gesetzten Frist wurde seitens der Vorinstanz keine Duplik ein­gereicht, weshalb mit Verfügung vom 2. April 2009 der Schriftenwechsel geschlossen wurde. H. Auf die Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2008, mit welchem - in Gutheissung der Einsprache - die Verfügung vom 17. Januar 2008 der SAK aufgehoben und die ordentliche Altersrente des Beschwerde­füh­rers auf neu Fr. 356.00 festgesetzt wurde.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesver­waltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die SAK die Altersrente korrekt ermittelt hat, was seitens des Beschwerdeführers bestritten wird.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaa­tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei­ze­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei­zügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaa­ten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, ins­besondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmun­gen vorsieht, ist mangels einer einschlä­gigen gemeinschafts­rechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätz­lich Sache der innerstaat­li­chen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heu­te Bundesgericht] H 13/05 E. 1.1 vom 4. April 2005. Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverord­nung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats­angehörige gelten­den Re­geln zu beurteilen haben. Demnach be­stimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV aus­schliesslich nach dem internen schweizeri­schen Recht.

E. 2.2 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Alters­jahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des nach Abs.1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbseinkommens sowie der Er­ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll­renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus­richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Voll­rente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi­schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan­sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De­zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er­forderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968 wur­den nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Recht­spre­chung in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Bei­tragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbeschei­ni­gungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmassli­chen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozial­versicherungen abzustellen (BGE 107 V 16 E. 3b). Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermit­telt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versi­cherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird.

E. 2.3 Bei Eintritt des Versicherungsfalles kann eine Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]. Das gilt nicht nur für unrichti­ge, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto. Die Anforderungen an den vollen Beweis richten sich nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen im Sozialversicherungsrecht. Auch wenn Art. 141 Abs. 3 AHVV den Untersuchungsgrundsatz nicht aus­schliesst und somit nicht vorschreibt, dass der Versicherte den vol­len Beweis selber zu erbringen hat, kommt doch der Mitwirkungspflicht des Betroffenen in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, in­dem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. dazu BGE 117 V 261 E. 3d). Anlässlich des Einspracheverfahrens hat die Vorinstanz anhand der vom Beschwerdeführer nachgereichten Angaben und Belege die Berech­nungsgrundlagen nochmals überprüft und entsprechend korrigiert. Dabei hat sie sich insbesondere auf die eingeholten Wohnsitzbestätigungen, die Immatrikulationsbestätigung der Universität A._______ sowie die bereinigten Einträge in den individuellen Konten gestützt.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am 5. Juni 2007 voll­endet, so dass er ab 1. Juli 2007 Anspruch auf eine ordentliche Alters­rente der AHV hat. Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters­rente hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1942) nach der Jahrgangstabelle 44 Jahre betragen (vgl. Renten­ta­bellen 2007 AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen [im Folgenden: Rententabellen 2007], S. 7). Gemäss den Einträgen in den anlässlich des Einspracheverfahrens bereinigten individuellen Beitragskonten hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1962 bis 1976 Beiträge an die AHV entrichtet. Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Er­werbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Bei der Beitragsdauer werden somit nur diejenigen Beitragsmonate angerechnet, während de­nen der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig war oder Wohnsitz hatte und zudem die Mindestbeiträge bezahlte. Falls die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG - wie vorlie­gend - unvollständig ist, werden die Beitragszeiten, die vor dem 1. Ja­nuar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV), wobei auch das während dieser Zeit erzielte Einkommen bei der Ren­tenberechnung mitberücksichtigt wird.

E. 2.5 In der angefochtenen Einspracheverfügung ging die Vorinstanz von einer Beitragsdauer von 154 Monaten (12 Jahre und 10 Monate) und einem durch­schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22'542 aus. Sie errechnete unter Anwendung der Rentenskala 12 (aufgrund der 12 vollen Beitrags­jahre, vgl. Rententabellen 2007, S. 10) eine Teilrente des Be­schwerde­führers von Fr. 356.00 (vgl. Einspracheverfügung vom 26. Mai 2008, act. 109).

E. 2.5.1 Für die Jahre 1969 bis und mit 1974, in denen der Beschwerde­führer Wohnsitz in der Schweiz hatte, erwerbstätig war und zudem Bei­träge an die AHV/IV entrichtete, wurden jeweils 12 Monate als Bei­tragszeit angerechnet. Als massgebliches Einkommen sind im Jahr 1969 Fr. 6'820 (Fr. 4'930 und Fr. 1'890), im Jahr 1970 Fr. 14'974, im Jahr 1971 Fr. 34'911 (Fr. 1'140 und Fr. 33'771), im Jahr 1972 Fr. 14'495, im Jahr 1973 Fr. 37'438 und im Jahr 1974 Fr. 51'560 ausge­wiesen. Gemäss Immatrikulationsbestätigung der Universität A._______ war der Be­schwerdeführer ab dem Wintersemester 1961 bis zum Wintersemester 1966 und vom Wintersemester 1967 bis zum Sommersemester 1969 an der Universität A._______ immatrikuliert. Da er nicht anhand des Original-Markenhefts zu beweisen vermag, für welche Jahre AHV-Bei­träge be­zahlt wurden, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass erst mit Eintritt der Beitragspflicht des Beschwer­deführers (ab 1. Januar 1963) von der Universität AHV-Beiträge einverlangt wurden. Dement­spre­chend hat die Vorinstanz aufgrund der Immatrikulations­be­stätigung zu Recht lediglich jene Beiträge nachgebucht, welche nach Beginn der Beitrags­pflicht des nicht erwerbstätigen Studenten geleistet wurden, und die Studienjahre 1961 und 1962 nicht angerechnet. Berücksichtigt wurden jedoch die Jahre 1963 bis 1965 und 1968, da der Be­schwerdeführer während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte und infolge Immatrikulationsbestätigung auch davon auszugehen ist, dass der jährliche Mindestbeitrag einbezahlt worden ist. Die Vor­instanz hat auch das ganze Jahr 1966 als Beitragszeit angerechnet, obschon der Beschwerdeführer nur bis zum 19. Oktober 1966 Wohn­sitz in der Schweiz hatte. Danach führte er sein Studium in Deutsch­land fort und verlegte seinen Wohnsitz erst am 5. April 1967 wieder in die Schweiz (vgl. act. 73). Somit können ihm für das Jahr 1966 lediglich 10 Monate an­gerechnet werden. Im Jahr 1967 absol­vierte er während 7 Monaten ein Praktikum. Da auch in diesem Jahr der Mindestbeitrag entrichtet wurde, können ihm insgesamt 9 Monate, während denen er Wohnsitz in der Schweiz hatte (April bis Dezember), angerechnet werden. Allerdings können nach Art. 52b AHVV Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerech­net werden. Beim Beschwerdeführer können demnach Zeiten vor dem 1. Januar 1963, in denen er erwerbstätig war und Beiträge an die AHV entrichtet hat, zur Lückenfüllung herangezogen werden. Gemäss eige­nen Angaben und den vorhandenen Unterlagen ist im Jahr 1962 eine Beitragszeit von einem Monat belegt. Im individuellen Konto ist eine Lohnsumme von Fr. 300.- eingetragen - was zu korrigieren ist, betrug doch die beitragspflichtige Lohnsumme gemäss der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingeholten Beitragsbescheini­gung der Aus­gleichs­kasse B._______ (vgl. act. 173) Fr. 304.35.

E. 2.5.2 Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik am angerechneten Einkommen für das Jahr 1974 erweist sich als unbegründet, entspricht doch der Betrag von Fr. 51'560.- gemäss Lohnausweis dem AHV-pflichtigen Einkommen (act. 155), so dass für das Bundesverwal­tungsgericht keine Zweifel an der Korrektheit des Eintrages bestehen. Nach wie vor bestritten ist indes das Einkommen für das Jahr 1976, das sich gemäss Auszug aus dem individuellen Konto auf Fr. 40'548.- beläuft. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dieser Eintrag sei falsch, wobei er auf die Verfügung vom 15. März 1977 der Veran­la­gungsbehörde für die eidgenössische Wehrsteuer verweist, wonach er im Jahr 1976 die eidgenössische Wehrsteuer basierend auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 45'700.- zu entrichten hatte. Dazu ist festzuhalten, dass aus diesem Dokument lediglich ersichtlich ist, dass die Steuer für 252 und nicht für 365 Tage geschuldet war, nicht aber, aus welchen Einkommensbestandteilen sich dieser Be­trag zusammensetzt. Zusätzliches Be­weismaterial, wie etwa weitere Steu­erunterlagen oder Lohnausweise, konnte der Beschwerdeführer nicht beibringen. Bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens hatte die Vorinstanz gestützt auf den Hinweis des Beschwerdeführers, er habe im Jahre 1976 im Sanatorium C._______ gearbeitet, die Aus­gleichskas­se Zürich aufgefordert, die Beitrags­dauer und die Ein­kommen für dieses Jahr zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen (act. 82). Im Nachtrag zum individuellen Konto wurden schliesslich die Bei­trags­zeiten angepasst, wobei das Einkommen un­verändert blieb. Damit wurde dem Untersuchungsgrundsatz hinrei­chend Rechnung ge­tragen und es ist davon auszugehen, dass ledig­lich vom gemeldeten und registrierten Betrag von Fr. 40'548.- AHV/IV-Bei­träge bezahlt wurden. Die Tatsache, dass der Betrag im individuellen Konto nicht mit dem für die Wehrsteuer massgeblichen steuerbaren Einkommen von Fr. 45'700.- übereinstimmt, beweist für sich alleine noch nicht die Un­richtigkeit des Eintrages. So ist es durchaus möglich, dass das steuer­bare Einkommen von Fr. 45'700.- Beträge beinhaltet, die nicht zum AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen gehören (vgl. Art. 6 Abs. 2 AHVV, der beispielsweise Militärsold oder Funktionsvergütung des Zivil­schut­zes, Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, Sti­pendien und ähnliche Zuwendungen für den Besuch von Schulen und Kursen sowie die Aus- und Weiterbildung erwähnt; vgl. auch die für die Errechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Be­schwerdeführers massgeblichen Beträge für die Jahre 1973 und 1974 [Veranlagungs­verfügung vom 11. Dezember 1974; act. 145], die nicht exakt den im IK-Auszug eingetragenen Lohnsummen entspre­chen). Da der Beschwerdeführer den vollen Beweis für den angeblich fal­schen Eintrag im Jahr 1976 nicht erbringen konnte, ist vom eingetra­genen Jahreseinkommen von Fr. 40'548.- auszugehen. Vom 27. Ok­tober 1975 bis 1. Dezember 1977 hatte er Wohnsitz in der Schweiz, so dass für das Jahr 1976 zu Recht 12 Monate Beitragsdauer ange­rech­net wurden. In den Jahren 1975 und 1977 hingegen wurden keine Bei­träge entrichtet, weshalb diese Zeit bei der Errechnung der Beitrags­dauer nicht berücksichtigt wurde.

E. 2.5.3 Die von der Vorinstanz zur Rentenberechnung beigezogenen Grundlagen sind damit weitestgehend korrekt - mit Ausnahme der Beitragsdauer im Jahre 1966, in welchem der Beschwerdeführer nur während 10 und nicht 12 Monaten Wohnsitz in der Schweiz hatte, und des Einkommens im Jahre 1962, das Fr. 304.35 und nicht nur Fr. 300.- betrug. Die Beitragsdauer beläuft sich - bei einem Gesamt­einkommen von Fr. 202'850.- (anstelle von Fr. 202'846.-) - auf 12 Jahre und 8 Monate (152 Monate) und nicht auf 12 Jahre und 10 Monate, wie dies die Vorinstanz im Einspracheentscheid festgehalten hatte. Damit steht fest, dass die Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen Einsprache­ent­scheides von einer (je geringfügig) unrichtigen Beitrags­dauer und Lohn­summe ausgegangen ist. Die Rentenberechnung erweist sich demzufolge als rechtsfehlerhaft.

E. 3 Für die Bestimmung der anwendbaren Rentenskala ist somit von 12 vollen Beitragsjahren auszugehen. Im Vergleich zu den 44 möglichen vollen Beitragsjahren des Jahrgangs 1942 (vgl. Rententabellen 2007, S. 7), resultiert aus dem Skalenwähler die Rentenskala 12 (vgl. Renten­tabellen 2007, S. 10), welche für die Errechnung der Teilrente des Be­schwerde­führers anzuwenden ist. Das errechnete Gesamteinkommen von Fr. 202'850.- entspricht wei­test­gehend den anlässlich des Einspracheverfahrens bereinigten Ein­trägen in den individuellen Konten des Beschwerdeführers und ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex ge­mäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Der Auf­wer­tungsfaktor beträgt vorliegend 1,424 (Rententabellen 2007, S. 15; ers­ter Eintrag im individuellen Konto nach Vollendung des 20. Alters­jah­res: 1963), so dass das Gesamteinkommen nach Teuerungs­anpas­sung rund Fr. 288'858.- beträgt. Wird dieses Einkommen durch die An­zahl der Beitragsmonate (152) geteilt und mit 12 multipliziert, resul­tiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 22'805.-. Bei An­wendung der Skala 12 dürfte damit die monatliche Rente Fr. 364.- betragen (vgl. Rententabellen 2007, S. 82) - und nicht Fr. 356.-, wie dies unter Berücksichtigung einer Beitragsdauer von 154 Monaten der Fall wäre. Der vorinstanzliche Fehler hat damit durchaus Auswirkun­gen auf die umstrittene Rentenhöhe. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Berück­sichtigung eines Einkommens von Fr. 45'700.- im Jahre 1976 - wie vom Be­schwerdeführer verlangt - an der Höhe der Rente nichts zu ändern ver­­möchte: In diesem Fall würde das Gesamteinkommen Fr. 208'002.- resp. nach erfolgter Aufwertung Fr. 296'195.- be­tragen. Bei gleich­bleibender Anzahl Beitragsmonate (152) würde ein durchschnitt­liches Jahreseinkommen von rund Fr. 23'384.- resultieren, was keinen Ein­fluss auf die Rentenhöhe hätte (Rententabellen 2007, S. 82, Skala 12).

E. 4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2008 sowie die Verfügung vom 17. Januar 2008 werden aufgehoben. Es wird Sache der Vorinstanz sein, unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Erwägungen eine neue Renten­ver­fügung zu erlassen.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann eine Entschädigung für ihr erwach­se­ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer­­den (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bun­des­­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem obsiegenden Be­schwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten ist, sind jedoch keine ver­hältnismässig hohen Kosten entstanden, so dass keine Par­tei­entschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2008 sowie die Verfügung vom 17. Januar 2008 werden auf­gehoben.
  2. Die Akten gehen an die Vorinstanz, damit sie eine neue Renten­ver­fü­gung im Sinne der Erwägungen erlasse.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be­weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-4485/2008

Urteil vom 21. Januar 2011

Besetzung

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),

Richter Francesco Parrino,

Richter Vito Valenti,

Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.

Parteien

X._______,

c/o Frau Dr. med. Anne-Marie Berdol, Rumine 27, 1005 Lausanne,

Beschwerdeführer,

Gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz .

Gegenstand

AHV, Rentenfestsetzung.

Sachverhalt:

A. Der am 5. Juni 1942 geborene, griechische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) lebt in Griechenland. Am 5. Sep­tem­ber 2007 stellte er beim griechischen Sozialversicherungs­trä­ger einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der in der Folge an die Schwei­zerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) weitergeleitet wur­de.

B. Am 17. Januar 2008 verfügte die SAK, dass dem Beschwerdeführer in Anwendung der Rentenskala 06 bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 6 Jahren und 4 Monaten und einem massgebenden durch­schnitt­lichen Jahreseinkommen von Fr. 46'410.- eine monatliche ordent­liche Altersrente von Fr. 241.- ab dem 1. Februar 2008 ausgerichtet werde (act. 48).

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2008 bei der SAK Einsprache und machte geltend, die Beitragsdauer sei nicht richtig erfasst und insbesondere die Studienzeit nicht angerechnet wor­den.

C. Anlässlich des Einspracheverfahrens führte die SAK Nachforschungen bei den Ausgleichskassen und den damaligen Wohngemeinden des Be­schwerdeführers durch und nahm Korrekturen bei der Berech­nung vor. Die Einsprache wurde daher am 29. Mai 2008 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer Beitragsdauer von 12 Jahren und 10 Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22'542.- in Anwendung der Rentenskala 12 eine ordentliche Altersrente von Fr. 356.- mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 zugesprochen.

D. Am 1. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs­gericht Beschwerde und beantragte, die Rentenberech­nung zu über­prüfen. Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung der Beitragsdauer 3 Monate des Jahres 1975 sowie das ganze Jahr 1977 nach wie vor nicht berücksichtigt; zudem sei nicht nach­vollziehbar, weshalb für die Verfügung vom 17. Januar 2008 ein Jahres­einkommen von Fr 293'930.- herangezogen worden sei und für die korrigierte Verfügung vom 29. Mai 2008 nur noch ein solches von Fr. 289'289.-, obschon sich die Beitragssumme ja erhöht habe.

In seiner ergänzenden Eingabe vom 22. September 2008 reichte der Be­schwerdeführer zusätzliche Beweismittel nach.

E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einsprache­ent­schei­ds vom 29. Mai 2008. Zur Begründung ihres Antrags nahm sie ausführlich Stellung zu ihrer Rentenberechnung, insbesondere zur An­rechenbarkeit der Jugendjahre 1961/1962 des Beschwerdeführers, zu den Versicherungsjahren des Jahrganges 44, zu den Versicherungs­zeiten des Beschwerdeführers, zu dem von diesem erzielten Einkommen, zum massgeblichen durchschnittlichen Einkommen sowie zur angewandten Rentenskala 12.

F. Am 22. Januar 2009 reichte der Beschwerdefüh­rer eine weitere Eingabe nach, in welcher er um Einsicht in die Unterlagen der SAK sowie um Gewäh­rung einer Fristerstreckung für die Einreichung einer Replik ersuchte. Diesen Begehren wurde am 28. Januar 2009 entsprochen.

In seiner Replik vom 19. Februar 2009 nahm der Beschwerdeführer ein­gehend zu den Ausführungen der SAK Stellung und machte erneut gel­tend, er sei nicht richtig eingeschätzt worden, weshalb die Rente neu zu berechnen sei.

G. Innert der gesetzten Frist wurde seitens der Vorinstanz keine Duplik ein­gereicht, weshalb mit Verfügung vom 2. April 2009 der Schriftenwechsel geschlossen wurde.

H. Auf die Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2008, mit welchem - in Gutheissung der Einsprache - die Verfügung vom 17. Januar 2008 der SAK aufgehoben und die ordentliche Altersrente des Beschwerde­füh­rers auf neu Fr. 356.00 festgesetzt wurde.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesver­waltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist.

1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die SAK die Altersrente korrekt ermittelt hat, was seitens des Beschwerdeführers bestritten wird.

2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaa­tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei­ze­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei­zügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaa­ten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, ins­besondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmun­gen vorsieht, ist mangels einer einschlä­gigen gemeinschafts­rechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätz­lich Sache der innerstaat­li­chen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heu­te Bundesgericht] H 13/05 E. 1.1 vom 4. April 2005. Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverord­nung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats­angehörige gelten­den Re­geln zu beurteilen haben. Demnach be­stimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV aus­schliesslich nach dem internen schweizeri­schen Recht.

2.2. Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Alters­jahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des nach Abs.1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbseinkommens sowie der Er­ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll­renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus­richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Voll­rente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi­schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan­sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De­zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG).

Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er­forderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968 wur­den nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Recht­spre­chung in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Bei­tragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbeschei­ni­gungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmassli­chen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozial­versicherungen abzustellen (BGE 107 V 16 E. 3b).

Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermit­telt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versi­cherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird.

2.3. Bei Eintritt des Versicherungsfalles kann eine Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]. Das gilt nicht nur für unrichti­ge, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto. Die Anforderungen an den vollen Beweis richten sich nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen im Sozialversicherungsrecht. Auch wenn Art. 141 Abs. 3 AHVV den Untersuchungsgrundsatz nicht aus­schliesst und somit nicht vorschreibt, dass der Versicherte den vol­len Beweis selber zu erbringen hat, kommt doch der Mitwirkungspflicht des Betroffenen in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, in­dem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. dazu BGE 117 V 261 E. 3d).

Anlässlich des Einspracheverfahrens hat die Vorinstanz anhand der vom Beschwerdeführer nachgereichten Angaben und Belege die Berech­nungsgrundlagen nochmals überprüft und entsprechend korrigiert. Dabei hat sie sich insbesondere auf die eingeholten Wohnsitzbestätigungen, die Immatrikulationsbestätigung der Universität A._______ sowie die bereinigten Einträge in den individuellen Konten gestützt.

2.4. Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am 5. Juni 2007 voll­endet, so dass er ab 1. Juli 2007 Anspruch auf eine ordentliche Alters­rente der AHV hat. Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters­rente hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1942) nach der Jahrgangstabelle 44 Jahre betragen (vgl. Renten­ta­bellen 2007 AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen [im Folgenden: Rententabellen 2007], S. 7).

Gemäss den Einträgen in den anlässlich des Einspracheverfahrens bereinigten individuellen Beitragskonten hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1962 bis 1976 Beiträge an die AHV entrichtet. Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Er­werbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Bei der Beitragsdauer werden somit nur diejenigen Beitragsmonate angerechnet, während de­nen der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig war oder Wohnsitz hatte und zudem die Mindestbeiträge bezahlte.

Falls die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG - wie vorlie­gend - unvollständig ist, werden die Beitragszeiten, die vor dem 1. Ja­nuar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV), wobei auch das während dieser Zeit erzielte Einkommen bei der Ren­tenberechnung mitberücksichtigt wird.

2.5. In der angefochtenen Einspracheverfügung ging die Vorinstanz von einer Beitragsdauer von 154 Monaten (12 Jahre und 10 Monate) und einem durch­schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22'542 aus. Sie errechnete unter Anwendung der Rentenskala 12 (aufgrund der 12 vollen Beitrags­jahre, vgl. Rententabellen 2007, S. 10) eine Teilrente des Be­schwerde­führers von Fr. 356.00 (vgl. Einspracheverfügung vom 26. Mai 2008, act. 109).

2.5.1. Für die Jahre 1969 bis und mit 1974, in denen der Beschwerde­führer Wohnsitz in der Schweiz hatte, erwerbstätig war und zudem Bei­träge an die AHV/IV entrichtete, wurden jeweils 12 Monate als Bei­tragszeit angerechnet. Als massgebliches Einkommen sind im Jahr 1969 Fr. 6'820 (Fr. 4'930 und Fr. 1'890), im Jahr 1970 Fr. 14'974, im Jahr 1971 Fr. 34'911 (Fr. 1'140 und Fr. 33'771), im Jahr 1972 Fr. 14'495, im Jahr 1973 Fr. 37'438 und im Jahr 1974 Fr. 51'560 ausge­wiesen.

Gemäss Immatrikulationsbestätigung der Universität A._______ war der Be­schwerdeführer ab dem Wintersemester 1961 bis zum Wintersemester 1966 und vom Wintersemester 1967 bis zum Sommersemester 1969 an der Universität A._______ immatrikuliert. Da er nicht anhand des Original-Markenhefts zu beweisen vermag, für welche Jahre AHV-Bei­träge be­zahlt wurden, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass erst mit Eintritt der Beitragspflicht des Beschwer­deführers (ab 1. Januar 1963) von der Universität AHV-Beiträge einverlangt wurden. Dement­spre­chend hat die Vorinstanz aufgrund der Immatrikulations­be­stätigung zu Recht lediglich jene Beiträge nachgebucht, welche nach Beginn der Beitrags­pflicht des nicht erwerbstätigen Studenten geleistet wurden, und die Studienjahre 1961 und 1962 nicht angerechnet. Berücksichtigt wurden jedoch die Jahre 1963 bis 1965 und 1968, da der Be­schwerdeführer während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte und infolge Immatrikulationsbestätigung auch davon auszugehen ist, dass der jährliche Mindestbeitrag einbezahlt worden ist. Die Vor­instanz hat auch das ganze Jahr 1966 als Beitragszeit angerechnet, obschon der Beschwerdeführer nur bis zum 19. Oktober 1966 Wohn­sitz in der Schweiz hatte. Danach führte er sein Studium in Deutsch­land fort und verlegte seinen Wohnsitz erst am 5. April 1967 wieder in die Schweiz (vgl. act. 73). Somit können ihm für das Jahr 1966 lediglich 10 Monate an­gerechnet werden. Im Jahr 1967 absol­vierte er während 7 Monaten ein Praktikum. Da auch in diesem Jahr der Mindestbeitrag entrichtet wurde, können ihm insgesamt 9 Monate, während denen er Wohnsitz in der Schweiz hatte (April bis Dezember), angerechnet werden.

Allerdings können nach Art. 52b AHVV Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerech­net werden. Beim Beschwerdeführer können demnach Zeiten vor dem 1. Januar 1963, in denen er erwerbstätig war und Beiträge an die AHV entrichtet hat, zur Lückenfüllung herangezogen werden. Gemäss eige­nen Angaben und den vorhandenen Unterlagen ist im Jahr 1962 eine Beitragszeit von einem Monat belegt. Im individuellen Konto ist eine Lohnsumme von Fr. 300.- eingetragen - was zu korrigieren ist, betrug doch die beitragspflichtige Lohnsumme gemäss der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingeholten Beitragsbescheini­gung der Aus­gleichs­kasse B._______ (vgl. act. 173) Fr. 304.35.

2.5.2. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik am angerechneten Einkommen für das Jahr 1974 erweist sich als unbegründet, entspricht doch der Betrag von Fr. 51'560.- gemäss Lohnausweis dem AHV-pflichtigen Einkommen (act. 155), so dass für das Bundesverwal­tungsgericht keine Zweifel an der Korrektheit des Eintrages bestehen.

Nach wie vor bestritten ist indes das Einkommen für das Jahr 1976, das sich gemäss Auszug aus dem individuellen Konto auf Fr. 40'548.- beläuft. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dieser Eintrag sei falsch, wobei er auf die Verfügung vom 15. März 1977 der Veran­la­gungsbehörde für die eidgenössische Wehrsteuer verweist, wonach er im Jahr 1976 die eidgenössische Wehrsteuer basierend auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 45'700.- zu entrichten hatte.

Dazu ist festzuhalten, dass aus diesem Dokument lediglich ersichtlich ist, dass die Steuer für 252 und nicht für 365 Tage geschuldet war, nicht aber, aus welchen Einkommensbestandteilen sich dieser Be­trag zusammensetzt. Zusätzliches Be­weismaterial, wie etwa weitere Steu­erunterlagen oder Lohnausweise, konnte der Beschwerdeführer nicht beibringen. Bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens hatte die Vorinstanz gestützt auf den Hinweis des Beschwerdeführers, er habe im Jahre 1976 im Sanatorium C._______ gearbeitet, die Aus­gleichskas­se Zürich aufgefordert, die Beitrags­dauer und die Ein­kommen für dieses Jahr zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen (act. 82). Im Nachtrag zum individuellen Konto wurden schliesslich die Bei­trags­zeiten angepasst, wobei das Einkommen un­verändert blieb. Damit wurde dem Untersuchungsgrundsatz hinrei­chend Rechnung ge­tragen und es ist davon auszugehen, dass ledig­lich vom gemeldeten und registrierten Betrag von Fr. 40'548.- AHV/IV-Bei­träge bezahlt wurden. Die Tatsache, dass der Betrag im individuellen Konto nicht mit dem für die Wehrsteuer massgeblichen steuerbaren Einkommen von Fr. 45'700.- übereinstimmt, beweist für sich alleine noch nicht die Un­richtigkeit des Eintrages. So ist es durchaus möglich, dass das steuer­bare Einkommen von Fr. 45'700.- Beträge beinhaltet, die nicht zum AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen gehören (vgl. Art. 6 Abs. 2 AHVV, der beispielsweise Militärsold oder Funktionsvergütung des Zivil­schut­zes, Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, Sti­pendien und ähnliche Zuwendungen für den Besuch von Schulen und Kursen sowie die Aus- und Weiterbildung erwähnt; vgl. auch die für die Errechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Be­schwerdeführers massgeblichen Beträge für die Jahre 1973 und 1974 [Veranlagungs­verfügung vom 11. Dezember 1974; act. 145], die nicht exakt den im IK-Auszug eingetragenen Lohnsummen entspre­chen).

Da der Beschwerdeführer den vollen Beweis für den angeblich fal­schen Eintrag im Jahr 1976 nicht erbringen konnte, ist vom eingetra­genen Jahreseinkommen von Fr. 40'548.- auszugehen. Vom 27. Ok­tober 1975 bis 1. Dezember 1977 hatte er Wohnsitz in der Schweiz, so dass für das Jahr 1976 zu Recht 12 Monate Beitragsdauer ange­rech­net wurden. In den Jahren 1975 und 1977 hingegen wurden keine Bei­träge entrichtet, weshalb diese Zeit bei der Errechnung der Beitrags­dauer nicht berücksichtigt wurde.

2.5.3. Die von der Vorinstanz zur Rentenberechnung beigezogenen Grundlagen sind damit weitestgehend korrekt - mit Ausnahme der Beitragsdauer im Jahre 1966, in welchem der Beschwerdeführer nur während 10 und nicht 12 Monaten Wohnsitz in der Schweiz hatte, und des Einkommens im Jahre 1962, das Fr. 304.35 und nicht nur Fr. 300.- betrug. Die Beitragsdauer beläuft sich - bei einem Gesamt­einkommen von Fr. 202'850.- (anstelle von Fr. 202'846.-) - auf 12 Jahre und 8 Monate (152 Monate) und nicht auf 12 Jahre und 10 Monate, wie dies die Vorinstanz im Einspracheentscheid festgehalten hatte. Damit steht fest, dass die Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen Einsprache­ent­scheides von einer (je geringfügig) unrichtigen Beitrags­dauer und Lohn­summe ausgegangen ist. Die Rentenberechnung erweist sich demzufolge als rechtsfehlerhaft.

3. Für die Bestimmung der anwendbaren Rentenskala ist somit von 12 vollen Beitragsjahren auszugehen. Im Vergleich zu den 44 möglichen vollen Beitragsjahren des Jahrgangs 1942 (vgl. Rententabellen 2007, S. 7), resultiert aus dem Skalenwähler die Rentenskala 12 (vgl. Renten­tabellen 2007, S. 10), welche für die Errechnung der Teilrente des Be­schwerde­führers anzuwenden ist.

Das errechnete Gesamteinkommen von Fr. 202'850.- entspricht wei­test­gehend den anlässlich des Einspracheverfahrens bereinigten Ein­trägen in den individuellen Konten des Beschwerdeführers und ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex ge­mäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Der Auf­wer­tungsfaktor beträgt vorliegend 1,424 (Rententabellen 2007, S. 15; ers­ter Eintrag im individuellen Konto nach Vollendung des 20. Alters­jah­res: 1963), so dass das Gesamteinkommen nach Teuerungs­anpas­sung rund Fr. 288'858.- beträgt. Wird dieses Einkommen durch die An­zahl der Beitragsmonate (152) geteilt und mit 12 multipliziert, resul­tiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 22'805.-. Bei An­wendung der Skala 12 dürfte damit die monatliche Rente Fr. 364.- betragen (vgl. Rententabellen 2007, S. 82) - und nicht Fr. 356.-, wie dies unter Berücksichtigung einer Beitragsdauer von 154 Monaten der Fall wäre. Der vorinstanzliche Fehler hat damit durchaus Auswirkun­gen auf die umstrittene Rentenhöhe.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Berück­sichtigung eines Einkommens von Fr. 45'700.- im Jahre 1976 - wie vom Be­schwerdeführer verlangt - an der Höhe der Rente nichts zu ändern ver­­möchte: In diesem Fall würde das Gesamteinkommen Fr. 208'002.- resp. nach erfolgter Aufwertung Fr. 296'195.- be­tragen. Bei gleich­bleibender Anzahl Beitragsmonate (152) würde ein durchschnitt­liches Jahreseinkommen von rund Fr. 23'384.- resultieren, was keinen Ein­fluss auf die Rentenhöhe hätte (Rententabellen 2007, S. 82, Skala 12).

4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2008 sowie die Verfügung vom 17. Januar 2008 werden aufgehoben. Es wird Sache der Vorinstanz sein, unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Erwägungen eine neue Renten­ver­fügung zu erlassen.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.

5.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

5.2. Der obsiegenden Partei kann eine Entschädigung für ihr erwach­se­ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer­­den (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bun­des­­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem obsiegenden Be­schwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten ist, sind jedoch keine ver­hältnismässig hohen Kosten entstanden, so dass keine Par­tei­entschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2008 sowie die Verfügung vom 17. Januar 2008 werden auf­gehoben.

2. Die Akten gehen an die Vorinstanz, damit sie eine neue Renten­ver­fü­gung im Sinne der Erwägungen erlasse.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Stefan Mesmer

Susanne Marbet Coullery

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be­weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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