Tarife der Leistungserbringer
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 46 und 47 wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführerinnen werden insofern gutgeheissen, als dass die angefochtenen Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Aargau Nr. 2013-000861 vom 3. Juli 2013 sowie Nr. 2013-000862 vom 3. Juli 2013 aufgehoben werden.
- Auf die Anträge der Beschwerdegegner 2 und 3 wird nicht eingetreten.
- Die noch offenen Verfahrensanträge der Parteien werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die reduzierten Verfahrenskosten werden wie folgt auferlegt: 5.1. den Beschwerdegegnern 1 - 4 in den Verfahren C-4482/2013 und C-4519/2013 mit je Fr. 2'000.-; 5.2. den Beschwerdeführerinnen 46 und 47 im Verfahren C-4482/2013 mit Fr. 2'000.-; diese werden dem von den Beschwerdeführerinnen 1 - 47 gemeinsam geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird ihnen gemäss ihrer Zahlungsanweisung zurückerstattet.
- Den Beschwerdeführerinnen 1 - 45 und 48 - 60 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen 48 - 60 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird ihnen zurückerstattet.
- Den Beschwerdeführerinnen 5 - 45 wird eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen zulasten der Beschwerdegegner 1 - 4 zugesprochen.
- Der Regierungsrat des Kantons Aargau wird angewiesen, die Ziffer 2 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung) - die Beschwerdeführerinnen 5 - 47 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014) - die Beschwerdeführerinnen 48 - 60 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014) - die Beschwerdegegner 1 - 4 (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-schein, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2013-000861 und 2013-000862; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014) - das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) - die Preisüberwachung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4482/2013, C-4519/2013 Urteil vom 30. Oktober 2014 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien
1. CSS Kranken-Versicherung AG,
2. - 4. [3 weitere Krankenversicherer], 1 - 4 vertreten durch CSS Versicherung AG, Beschwerdeführerinnen 1 - 4,
5. - 47. [43 weitere Krankenversicherer] 5 - 47 vertreten durch tarifsuisse ag, diese wiederum vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführerinnen 5 - 47,
48. Helsana Versicherungen AG,
49. - 60. [12 weitere Krankenversicherer], 48 - 60 vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht, Beschwerdeführerinnen 48 - 60, gegen
1. Verband physioaargau,
2. Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss, 3.- 4. [2 Leistungserbringerinnen und -erbringer], 1 - 4 vertreten durch Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Christine Boldi, lic. iur., LL.M., und Rechtsanwalt István Bojt, lic. iur., SwissLegal Dürr + Partner, Beschwerdegegner 1 - 4, Regierungsrat des Kantons Aargau, handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Vorinstanz . Gegenstand Tariffestsetzung kantonaler Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Aargau; RRB Kanton Aargau Nr. 2013-000861 und Nr. 2013-000862 vom 3. Juli 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Regierungsrat des Kantons Aargau (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss Nr. 2013-000861 vom 3. Juli 2013 den Taxpunktwert für Leistungen zwischen den in ambulanter Praxis zugelassenen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten im Kanton Aargau, welche durch den Verband physioaargau vertreten werden, und den von tarifsuisse vertretenen Versicherern (Verfahren C-4482/2013) rückwirkend auf den 1. Januar 2013 auf Fr. 1.04 festsetzte (Dispositivziffer 1) und die Leistungserbringer gemäss Dispositivziffer 1 für berechtigt erklärte, die Differenz zwischen dem in Dispositivziffer 1 festgesetzten Tarif und dem bisherigen Tarif nachzufordern, wobei die Tarifpartner die diesbezüglichen Umsetzungsmodalitäten untereinander zu regeln haben (Dispositivziffer 2), dass der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2013-000862 vom 3. Juli 2013 den Taxpunktwert für Leistungen zwischen den in ambulanter Praxis zugelassenen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten im Kanton Aargau, welche durch den Verband physioaargau vertreten werden, und den durch die Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Versicherern (Verfahren C-4519/2013) rückwirkend auf den 1. Januar 2013 auf Fr. 1.04 festsetzte (Dispositivziffer 1) und die Leistungserbringer gemäss Dispositivziffer 1 für berechtigt erklärte, die Differenz zwischen dem in Dispositivziffer 1 festgesetzten Tarif und dem bisherigen Tarif nachzufordern, wobei die Tarifpartner die diesbezüglichen Umsetzungsmodalitäten untereinander zu regeln haben (Dispositivziffer 2), dass die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 (nachfolgend Beschwerdeführerinnen 1 - 4 oder CSS-Gruppe) sowie die Beschwerdeführerinnen 5 - 47 (nachfolgend Beschwerdeführerinnen 5 - 47 oder tarifsuisse-Gruppe) gegen den Beschluss Nr. 2013-000861 am 8. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. Beschwerdeverfahren C-4482/2013-act. 1) und um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid, eventualiter um Festsetzung des entsprechenden Taxpunktwertes per 1. Januar 2013 auf höchstens Fr. 0.97, ferner sei festzustellen, dass die Vorinstanz durch Nichterlass eines Beschlusses betreffend Festsetzung des Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Aargau bezüglich der Beschwerdeführerinnen 46 und 47 eine Rechtsverweigerung begangen habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass die Beschwerdeführerinnen 48 - 60 (nachfolgend Beschwerdeführerinnen 48 - 60 oder HSK-Gruppe) gegen den Beschluss Nr. 2013-000862 am 9. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. Beschwerdeverfahren C-4519/2013-act. 1) und um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid, eventualiter um Festsetzung des entsprechenden Taxpunktwertes per 1. Januar 2013 auf höchstens Fr. 0.97 ersuchten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass die Beschwerdegegner 1 - 4 (nachfolgend Beschwerdegegner 1 - 4 oder Leistungserbringer) im Verfahren C-4482/2013 in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 (act. 10) beantragten, es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 47 und 48 nicht einzutreten und die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführerinnen sei abzuweisen, es sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und der Taxpunktwert per 1. Juli 2011 auf Fr. 1.13 festzusetzen, eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und ihr die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen, ferner seien die Verfahren C-4482/2013 und C-4519/2013 zu vereinigen und es sei den Beschwerdegegnern volle Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, weiter ersuchten die Beschwerdegegner, die Beschwerdeantwort auch den Beschwerdegegnern 2 - 4 zuzurechnen, unter Kostenfolge, dass die Beschwerdegegner 1 - 4 im Verfahren C-4519/2013 in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2013 (act. 11) beantragten, es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 48 - 60 nicht einzutreten, bzw. diese abzuweisen soweit darauf eingetreten werde, es sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und der Taxpunktwert per 1. Juli 2011 auf Fr. 1.13 festzusetzen, eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und ihr die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen, ferner seien die Verfahren C-4482/2013 und C-4519/2013 zu vereinigen und es sei den Beschwerdegegnern volle Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben, weiter ersuchten die Beschwerdegegner, im Sinne einer superprovisorischen, eventualiter einer provisorischen Massnahme, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und den Taxpunktwert provisorisch für die Dauer des Verfahrens auf Fr. 1.01 festzusetzen und es sei festzustellen, dass die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten und Organisationen der Physiotherapie rückwirkend auf den 1. April 2013 die Taxpunktdifferenz soweit nachfordern können, als der provisorisch festgesetzte Taxpunktwert vom tatsächlich bezahlten abweiche, unter Kostenfolge, dass die Vorinstanz in den Verfahren C-4482/2013 (act. 9) und 4519/2013 (act. 10) in ihrer jeweiligen Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 und 12. November 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass am 16. September 2013 die CSS- und tarifsuisse-Gruppen und am 10. Oktober 2013 die HSK-Gruppe den jeweils einverlangten Kostenvorschuss in die Gerichtskasse einbezahlten (C-4482/2013-act. 4 und 6,C-4519/2013-act. 4 und 9), dass die Beschwerdegegner mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2014 ersucht wurden, ihren Antrag auf Zulassung weiterer Personen und Organisationen zum Verfahren im Hinblick auf den Teilentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2461/2013, C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 zu überprüfen (C-4482/2013-act. 12) und diese in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2014 (C-4482/2013-act. 20) an ihren Anträgen festhielten, dass die Beschwerdeführerinnen der tarifsuisse-Gruppe und die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 17. April 2014 bzw. 22. April 2014 gemeinsam um Sistierung des Verfahrens C-4482/2013 ersuchten, dem sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2014 (C-482/2013-act. 21) nicht widersetzte, wogegen die CSS-Gruppe in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2014 (C-4482/2013-act. 22) sowie die HSK-Gruppe in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2014 (C-4482/2013-act. 23) die Fortsetzung des Verfahrens in ihrer Hinsicht beantragten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2014 (C-4482/2013-act. 14, C-4519/2013-act. 17) die Verfahren C-4482/2013 und C-4519/2013 mit Weiterführung und unter der Verfahrensnummer C-4482/2013 vereinigte und die Gesuche um Entzug der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Festsetzung des Taxpunktwertes auf Fr. 1.01 für die Dauer des Verfahrens abwies, dass der Vertreter der tarifsuisse-Gruppe mit Eingabe vom 14. Juli 2014 mitteilte, seine Vollmacht sei für die Krankenversicherer der CSS-Gruppe mit Wirkung ab 11. Juli 2014 widerrufen worden (C-4482/2013-act. 37), dass der Instruktionsrichter die Parteien mit Instruktionsverfügung vom 10. September 2014 über das in den vereinigten Verfahren C-2461/2013 und C-2468/2013 ergangene, zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2014 ebenfalls betreffend die Überprüfung des Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen (nachfolgend Pilotentscheid) in Kenntnis setzte. und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann, dass der angefochtene Beschluss vom 3. Juli 2013 gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen wurde und das Bundesverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c), dass die CSS-Gruppe, die tarifsuisse-Gruppe mit Ausnahme der Beschwerdeführerinnen 46 und 47 (vgl. Erwägungen hiernach) sowie die HSK-Gruppe als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt sind, am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben (vgl. Vorakten in C-4482/2013 bezüglich tarifsuisse-Gruppe sowie Vorakten C-4519/2013 bezüglich HSK-Gruppe) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben, sodass sie zur Beschwerde legitimiert sind, dass die Beschwerdeführerinnen 46 und 47 als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung zwar ebenfalls ohne Zweifel berührt sind, im vorinstanzlichen Verfahren über das Festsetzungsverfahren orientiert und zur Stellungnahme aufgefordert wurden (vgl. Vorakten 266, 683, 742 , 779 in C-4482/2013), sich aber trotz Aufforderung durch die Vorinstanz im Tariffestsetzungsverfahren nicht vernehmen liessen (vgl. Vorakten 675 in C-4482/2013, RRB Sachverhalt, Beschwerdeschrift tarifsuisse-Gruppe S. 7 Ziff. 14, C-4482/2013-act. 1), weshalb sie mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren zur Beschwerde nicht legitimiert sind (vgl. zum Ganzen auch Pilotentscheid E. 1.3), sodass auf ihre Beschwerden nicht einzutreten ist, dass die Beschwerden im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und die einverlangten Kostenvorschüsse jeweils innert Frist geleistet wurden, sodass auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Teilentscheid in den VerfahrenC-2461/2013 und C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 betreffend Festsetzung des Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen ab 2013 im Kanton Thurgau der physioswiss die Parteistellung abgesprochen hat, da sie weder in eigenem Namen legitimiert sei, noch die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde erfülle (vgl. E. 3 des obgenannten Teilentscheids), dass die physioswiss ihren Antrag auf Zulassung als Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen damit begründet (vgl.C-4482/2013-act. 20), sie könne den Teilentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 im Parallelverfahren C-2461/2013 und C-2468/2014 zwar grundsätzlich nachvollziehen, wolle aber darauf hinweisen, dass physioswiss die Verhandlungen mit den Krankenversicherern führte, zumal faktisch eine vertragliche Einigung nur von gesamtschweizerisch agierenden Verbänden verhandelt werden könne; es treffe zwar zu, dass sie in keinem Kanton die Mehrheit ihrer Mitglieder vertrete; diese Prozessvoraussetzung sei jedoch in einem solch gelagerten Fall nur mit sehr viel Zurückhaltung anzuwenden; die vom Gesetz primär vorgesehene vertragliche Einigung könne faktisch nur von gesamtschweizerisch agierenden Verbänden verhandelt werden; gleichzeitig sei es unmöglich, das von demselben Gesetz vorgesehene, sekundäre Festsetzungsverfahren durch dieselbe Partei weiterzuführen, da die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde "streng genommen" nicht erfüllt seien; weil die Voraussetzungen einer ideellen Verbandsbeschwerde nicht gegeben seien und es an einer rechtlichen Institution mangle, die dieser Situation - in der gesetzliche Vorgaben und tatsächliche Verhältnisse weit auseinanderklafften und in der in anderen Rechtsgebieten eine ideelle Verbandsbeschwerde zulässig sei - gerecht würde, sei im Rahmen der Überprüfung der egoistischen Verbandsbeschwerde die Voraussetzung der "Mehrheit der betroffenen Mitglieder" nur mit äusserster Zurückhaltung zu prüfen, ansonsten die effektive Interessenvertretung und der Rechtsschutz versage, was nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein könne, dass diese Vorbringen der physioswiss nicht geeignet sind, die erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen, zumal die Prozessvoraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde - wie physioswiss selbst einräumt - auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erfüllt sind und kein Raum für die geforderte "zurückhaltende" Prüfung der Prozessvoraussetzungen besteht; hinzu kommt, dass physioswiss als Vertreterin der übrigen Leistungserbringer am vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin teilnehmen kann, dass physioswiss somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Parteistellung abzusprechen ist, weshalb auf die beschwerdegegnerischen Anträge von physioswiss nicht einzutreten ist, dass bezüglich der Beschwerdegegner 3 und 4 davon auszugehen ist, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben (vgl. Vorakten 417 in C-4519/2013 sowie 821 in C-4482/2013), dass das Bundesverwaltungsgericht im genannten Teilentscheid die Parteistellung weiterer natürlicher oder juristischer Personen nur zuerkannt hat, wenn sie physiotherapeutische Leistungen im Kantonsgebiet in freier Praxis zu Lasten der OKP erbringen (E. 4.3), dass diese Voraussetzung bezüglich der Beschwerdegegner 4, welche im Einzelnen in der Liste 5 aufgeführt werden (vgl. C-4482/2013-act. 10 Beilage 5), erfüllt ist, dass jedoch bezüglich der Beschwerdegegner 3, welche in der Liste 4 im Einzelnen aufgeführt werden (vgl. C-4482/2013-act. 10 Beilage 4) weder ersichtlich ist, noch von der Rechtsvertreterin dargetan wird, dass es sich dabei um natürliche Personen handelt, die in freier Praxis physiotherapeutische Leistungen zu Lasten der OKP erbringen, weshalb ihnen keine Parteistellung zukommt und auf ihre Anträge nicht einzutreten ist, dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 KVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2), dass die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen erstellen, welche in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt werden; Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen; können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Art. 43 Abs. 1, 4 und 5 KVG); kommt zwischen den Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG), dass der Bundesrat am 1. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 den nationalen Tarifvertrag für die Behandlung durch Physiotherapeuten in freier Praxis (nachfolgend: nationaler Tarifvertrag 1998) samt Anhängen 1 und 2 genehmigte; zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Vertrages als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife fest (vgl. Pilotentscheid E. 5.4), dass die Festsetzung eines kantonalen Taxpunktwerts nur Wirkung entfalten kann, wenn dieser in Bezug auf eine geltende nationale Tarifstruktur festgesetzt wird (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.1), dass die physioswiss am 11. Dezember 2009 den nationalen Tarifvertrag 1998 per 30. Juni 2010 gekündigt hat; am 23. Juni 2011 kündigte die physioswiss im Namen der kantonalen Physiotherapieverbände zudem alle kantonalen Tarifverträge per 31. Dezember 2011 (vgl. Pilotentscheid Sachverhalt B.a), dass mit der Vertragskündigung und dem Wegfall des nationalen Tarifvertrags per 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis erbrachte Physiotherapieleistungen mehr besteht und zwischenzeitlich auch keine neue Tarifstruktur vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt wurde (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.4; vgl. auch Art. 43 Abs. 5 KVG), dass mit den angefochtenen Beschlüssen des Regierungsrats des Kantons Aargau, beide vom 3. Juli 2013, kein gültiger OKP-Tarif festgesetzt wurde, da eine Einzelleistungstarifstruktur gesamtschweizerisch vereinbart und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden muss, und im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keine entsprechende nationale Einzelleistungstarifstruktur mehr bestand (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.4), dass die angefochtenen Beschlüsse bereits aus diesem Grund aufzuheben sind, dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die weiteren von den Parteien vorgebrachten Rügen einzugehen, dass demnach die Beschwerden - soweit darauf einzutreten ist - insofern gutzuheissen sind, als dass die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem sämtliche noch offenen Verfahrensanträge der Parteien als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind, dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass es sich angesichts des lediglich teilweisen Obsiegens aller Parteien rechtfertigt, den Beschwerdegegnern sowie den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 46 und 47 reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- pro Verfahren aufzuerlegen; diese werden dem im Verfahren C-4482/2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnommen, der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird den Parteien zurückerstattet, dass den obsiegenden Beschwerdeführerinnen, mit Ausnahme der Beschwerdeführerinnen 46 und 47, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihnen der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten sind, dass die obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den im Hauptantrag obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen 5 - 45 eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegner zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE), welche mangels Kostennote unter Berücksichtigung des aktenkundigen notwendigen Aufwandes sowie die Verwendung der Arbeiten im Vorverfahren auf Fr. 6'000.- inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen festgesetzt wird, dass den Beschwerdeführerinnen 1 - 4 sowie 48 - 60 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 VGKE), zumal keine Entschädigung geschuldet ist, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht und nicht ersichtlich ist, dass den Beschwerdeführerinnen notwendige Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind (vgl. Urteil des BVGer C-5550/2010 vom 6. Juli 2012 E. 24.2) und solche Kosten vorliegend auch nicht geltend gemacht worden sind, dass das vorliegende Urteil eine Änderung des angefochtenen Beschlusses mit sich bringt, weshalb der Regierungsrat anzuweisen ist, die Ziffer 1 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt. (Es folgt das Urteilsdispositiv) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 46 und 47 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführerinnen werden insofern gutgeheissen, als dass die angefochtenen Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Aargau Nr. 2013-000861 vom 3. Juli 2013 sowie Nr. 2013-000862 vom 3. Juli 2013 aufgehoben werden.
3. Auf die Anträge der Beschwerdegegner 2 und 3 wird nicht eingetreten.
4. Die noch offenen Verfahrensanträge der Parteien werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Die reduzierten Verfahrenskosten werden wie folgt auferlegt: 5.1. den Beschwerdegegnern 1 - 4 in den Verfahren C-4482/2013 und C-4519/2013 mit je Fr. 2'000.-; 5.2. den Beschwerdeführerinnen 46 und 47 im Verfahren C-4482/2013 mit Fr. 2'000.-; diese werden dem von den Beschwerdeführerinnen 1 - 47 gemeinsam geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird ihnen gemäss ihrer Zahlungsanweisung zurückerstattet.
6. Den Beschwerdeführerinnen 1 - 45 und 48 - 60 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen 48 - 60 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird ihnen zurückerstattet.
7. Den Beschwerdeführerinnen 5 - 45 wird eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen zulasten der Beschwerdegegner 1 - 4 zugesprochen.
8. Der Regierungsrat des Kantons Aargau wird angewiesen, die Ziffer 2 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
9. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung)
- die Beschwerdeführerinnen 5 - 47 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)
- die Beschwerdeführerinnen 48 - 60 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)
- die Beschwerdegegner 1 - 4 (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-schein, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2013-000861 und 2013-000862; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)
- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
- die Preisüberwachung (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Versand: