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C-4473/2012

C-4473/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-27 · Deutsch CH

Sprache Kunst und Kultur (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Verein A._______ wurde im Jahr 2004 mit dem Zweck gegründet, das A._______ primär für Wissenschaft und Öffentlichkeit zu erhalten, und um darin ein Museum mit Wechselausstellungen zur Person B._______ zu betreiben. Im Jahr 2011 wurde von der Generalversammlung die Namensänderung des Vereins zu Verein X._______ beschlossen (Vereinsstatuten, Beschwerde-Beilage 4). B. Mit Gesuch vom 31. März 2012 (BAK-act. 1) beantragte der Verein X._______ beim Bundesamt für Kultur (nachfolgend: BAK oder Vorinstanz) Finanzhilfen an die Strukturkosten der Organisation für die Jahre 2012 bis 2015 gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG, SR 442.1). C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 (BAK-act. 2) wies die Vorinstanz das Gesuch des Vereins X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, der Vereinszweck sei nicht auf die aktive Ausübung einer kulturellen Tätigkeit der Mitglieder ausgerichtet und überdies gehe aus dem Gesuch nicht hervor, inwiefern der Verein einen wesentlichen Beitrag zur Vernetzung von Kulturschaffenden oder kulturell tätigen Laien aus verschiedenen Sprachregionen oder Gegenden der Schweiz im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d KFG leiste, weshalb das Gesuch auch aus diesem Grund abzulehnen sei. D. Gegen die Verfügung vom 29. Juni 2012 reichte der Verein X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), handelnd durch den Präsidenten Y._______, mit Eingabe vom 25. August 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der beantragten finanziellen Unterstützung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Museums sei nur durch die Mitwirkung der Vereinsmitglieder möglich, weshalb - entgegen der Annahme des BAK - davon auszugehen sei, dass der Verein regelmässige kulturelle Aktivitäten fördere. Ferner verkenne das BAK, dass sich der Verein um die Bewahrung des kulturellen Erbes von B._______ kümmere und deshalb für die gesamte Schweiz eine grosse Bedeutung habe. E. Am 11. September 2012 ist der mit Zwischenverfügung vom 6. Sep­tember 2012 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000. beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (BVGer-act. 2 und 4). F. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2012 (BVGer-act. 10) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien einer Organisation kulturell tätiger Laien nicht, da der Betrieb eines Museums keine künstlerische Tätigkeit im Sinne der Definition des Gesetzes sei und der Verein sich nicht der künstlerischen Förderung seiner Mitglieder widme. Die Unterstützung von Museen, die nicht im Eigentum des Bundes stünden, erfolge abschliessend gestützt auf Art. 10 KFG, sofern das Museum eine gesamtschweizerische Bedeutung habe, was vorliegend aber nicht der Fall sei. G. Mit Replik vom 5. Januar 2013 (BVGer-act. 12) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und führte aus, die Vorinstanz wende die gesetzlichen Grundlagen nicht richtig an, indem sie die im Gesetz verwendeten Begriffe nicht richtig interpretiere und zusätzliche, im Gesetz nicht vorhandene Kriterien, schaffe. H. Mit Duplik vom 15. März 2013 (BVGer-act. 17) hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus der Verordnung vom 23. November 2011 über die Förderung der Kultur (KFV, SR 442.11) und über die Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien (SR 442.125) gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht zu den unterstützungsberechtigten Institutionen gehöre, weshalb das Gesuch abzuweisen gewesen sei. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 4 Nachfolgend ist die rechtliche Natur der Gesuche um Unterstützung gemäss Kulturförderungsgesetz zu erläutern.

E. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Der Subventionsbegriff findet im ganzen Bereich des Bundesrechts Anwendung. Finanzhilfen sind Teil der Leistungsverwaltung, bei welcher der Staat leistet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund eines Rechtssatzes zu einer Verhaltensweise verpflichtet wäre, während Abgeltungen Teil der Eingriffsverwaltung sind, da sie einen Ausgleich für einseitig vorgenommene Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger bedeuten (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen: die Rechtsschutzmöglichkeiten Privater im Subventionsverfahren des Bundes unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen des nationalen und internationalen Subventions- und Beihilferechts, Basel 2006, S. 24 ff. mit weiteren Hinweisen). Art. 13 Abs. 1 SuG, der die Prioritätenordnung regelt, gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 SuG).

E. 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein bundesrechtlicher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 118 V 16 E. 3a mit Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden liegen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermessenssubventionen (als Gegenteil zu Anspruchssubventionen) genannt. Liegt eine Ermessenssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Chur/Zürich 1992, S. 173 ff. und S. 201 f. und Fabian Möller, a.a.O., S. 43 f.)

E. 4.3 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.3 hiervor), besteht vorliegend kein Anspruch auf Unterstützung (Art. 2 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien). Hierbei handelt es sich somit um typische Finanzhilfen, auf die kein Anspruch besteht und deren Zusprache im Ermessen der Vorinstanz liegt, soweit die Voraussetzungen der eingereichten Projekte gegeben sind (vgl. auch Botschaft vom 8. Juni 2007 zum Bundesgesetz über die Kulturförderung [BBl 2007 4819 hier: 4843]). Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Ent­schei­dung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungs­spiel­raums unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermes­sens­ausübung die zweckmässigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechts­gleich­heits­gebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffent­li­chen Interessen sind zu wahren und Sinn und Zweck der gesetz­lichen Ordnung zu beachten, namentlich die das betreffende Gebiet beherr­schenden Rechtsgrundsätze. Der Entscheid darf ferner nicht willkürlich sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 441). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte be­rück­sichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zuspre­chung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zu­stän­digen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen - neben den in der Verordnung vorgegebenen absoluten Kriterien - weitere, relative Kriterien festzulegen, die es erlau­ben, die An­zahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Durch derartige einheitliche Beurteilungskriterien soll eine rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche gewährleistet werden (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4504/2008 vom 24. August 2009 E. 2.3.3 und B-3548/2009 vom 26. Mai 2009 E. 4).

E. 5 Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch um Unterstützung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz verkenne, dass sich das durch den Verein getragene Museum der Bewahrung des kulturellen Erbes widme und deshalb für die Schweiz von grosser Bedeutung sei, zumal es zu diesem Thema kein weiteres Museum gebe. Das Museum sei von den Vereinsmitgliedern in Freiwilligenarbeit erstellt worden und werde der Öffentlichkeit an einem Wochenende pro Monat oder für Gruppen auch nach Absprache zu weiteren Zeiten durch fachkundige Führungen näher gebracht; eine regelmässige kulturelle Aktivität sei somit gewährleistet. Ferner habe das Museum aus historischer und wissenschaftlicher Sicht klar eine überregionale, gesamtschweizerische Bedeutung, was die Vorinstanz ebenfalls verkenne.

E. 5.2 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer falle nicht unter die Definition der kulturellen Organisation, da damit eine kulturell tätige Organisation von Laien gemeint sei, die eine regelmässige, aktive, kulturelle Tätigkeit wie beispielsweise Musizieren, Singen oder Theaterspielen ausübe; dies ergebe sich aus Art. 14 KFG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 KFV. Im Übrigen fehle dem Beschwerdeführer die gesamtschweizerische Tätigkeit, also eine Tätigkeit in mindestens zwei Sprachregionen, die jedoch erfüllt sein müsse, damit in seiner Tätigkeit ein Beitrag zur Vernetzung der Kulturschaffenden aus verschiedenen Sprachregionen erblickt werden und somit auch das Gesuch positiv behandelt werden könne. Ein gesamtschweizerisches Interesse an der Thematik des Museums reiche nicht aus, um eine Institution von gesamtschweizerischer Bedeutung zu sein.

E. 5.3 Vorweg ist in Erinnerung zu rufen, dass gemäss der in Art. 6 KFG statuierten allgemeinen Voraussetzung gilt, dass nur Projekte, Institutionen und Organisationen unterstützt werden, an denen ein gesamtschweizerisches Interesse besteht. Bei der nachfolgenden Prüfung der in Frage kommenden Anspruchsvoraussetzungen ist dieses Kriterium jeweils in die Prüfung einzubeziehen.

E. 5.3.1 Aus Art. 14 KFG in Verbindung mit Art. 6 KFV sowie Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien geht hervor, dass mit der Unterstützung kultureller Organisationen, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, gemeint ist, dass Organisationen unterstützt werden sollen, die ihre Mitglieder in ihrer künstlerischen Entwicklung fördern. Dazu gehört gemäss Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien, dass die Organisationen ihren Mitgliedern gewisse Dienstleistungen (insbesondere: strukturiertes und periodisch weiterentwickeltes Aus- und Weiterbildungsangebot [lit. a], Vermittlung der Aktivitäten in der Öffentlichkeit, namentlich an Festivals [lit. b], Beratung, namentlich zu Auftrittsmöglichkeiten [lit. c] und Vertretung der Mitglieder in der Öffentlichkeit und gegenüber Behörden [lit. d]) bieten muss, damit sie die Förderungsvoraussetzungen erfüllt. Aus dieser Auflistung ergibt sich, dass es sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bei den von den Mitgliedern ausgeübten Aktivitäten nur um künstlerische, "produzierende" Tätigkeiten wie Singen, Musizieren, Theaterspielen oder Ähnliches handeln kann, ansonsten die vorgenannte Aufzählung keinen Sinn machen würde, da nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Mitglied eines Museum-Vereins beispielsweise in Bezug auf Auftrittsmöglichkeiten beraten und vermittelt oder gegenüber Behörden vertreten werden könnte. Auch aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 KFV lässt sich ferner ableiten, dass damit künstlerische Tätigkeiten im vorgenannten Sinn gemeint sind. Mit dieser Interpretation schliesst die Vorinstanz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - Organisationen, die sich anderweitig kulturell betätigen nicht ungerechtfertigt von der Möglichkeit, Unterstützung zu beziehen aus. Museen und andere Organisationen, die nicht unter Art. 14 KFG zu subsumieren sind, haben die Möglichkeit, gestützt auf Art. 10 KFG Unterstützung zu beantragen. Ob der Beschwerdeführer vorliegend einen solchen Anspruch geltend machen kann, ist daher nachfolgend zu prüfen.

E. 5.3.2 Gestützt auf Art. 10 KFG in Verbindung mit. Art. 3 KFV könnte der Beschwerdeführer als Museum grundsätzlich Unterstützung beantragen. Dabei wird gemäss Art. 3 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes vorausgesetzt, dass die Institution über ein zweckmässiges Sammlungs- und Betriebskonzept verfügt und - wie bereits erwähnt - ein gesamtschweizerisches Interesse daran besteht. Allerdings gilt auch hier, dass generell kein Anspruch auf Unterstützung besteht (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes). Bei der Prüfung der Kriterien, die auf ein gesamtschweizerisches Interesse hinweisen (vgl. Art. 6 Abs. 2 KFG) ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer ist nicht in mindestens zwei Sprachregionen tätig, was aber gemäss Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2012-2015 (Kulturbotschaft, BBl 2011 2971 hier: 3023) notwendig wäre, um ein gesamtschweizerisches Interesse zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, das Museum habe eine überregionale Bedeutung, da die historische und kulturgeschichtliche Bedeutung von B._______ für die gesamte Schweiz wichtig sei. Der Vorinstanz ist indes zuzustimmen, dass vorliegend der vom Gesetzgeber angestrebte, hohe geographische Abdeckungsgrad der Organisation nicht erfüllt ist, da sich deren Aktivitäten hauptsächlich auf den Betrieb des Museums beschränken und daran auch die Kontakte zu Historikern, Erben etc. aus anderen Gebieten der Schweiz nichts zu ändern vermögen, da das Erfordernis der gesamtschweizerischen Bedeutung nicht durch den Gegenstand, sondern durch die Organisation als solche zu erfüllen ist. Auch die weiteren, im Gesetz aufgelisteten Kriterien, die auf ein gesamtschweizerisches Interesse hindeuten, sind vorliegend nicht erfüllt, was vom Beschwerdeführer überdies auch nicht geltend gemacht wurde. Ob der Beschwerdeführer über ein zweckmässiges Sammlungs- und Betriebskonzept verfügt, kann somit offengelassen werden, da mangels gesamtschweizerischem Interesse eine Unterstützung des Beschwerdeführers ohnehin nicht in Frage kommt.

E. 5.3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - die Voraussetzungen für eine Unterstützung nach dem Kulturförderungsgesetz nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz sein Gesuch vom 31. März 2012 zu Recht abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu verrechnen.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat das BAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 7 Gemäss Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausgeschlossen. Wie unter E. 3.2.3 und E. 4 dargelegt, handelt es sich vorliegend um ein Gesuch auf Finanzhilfe, auf die kein Anspruch besteht. Somit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Inneren (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4473/2012 Urteil vom 27. Januar 2014 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien Verein X._______, handelnd durch Y._______, Präsident, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Kultur BAK, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Finanzhilfe für Organisationen kulturell tätiger Laien. Sachverhalt: A. Der Verein A._______ wurde im Jahr 2004 mit dem Zweck gegründet, das A._______ primär für Wissenschaft und Öffentlichkeit zu erhalten, und um darin ein Museum mit Wechselausstellungen zur Person B._______ zu betreiben. Im Jahr 2011 wurde von der Generalversammlung die Namensänderung des Vereins zu Verein X._______ beschlossen (Vereinsstatuten, Beschwerde-Beilage 4). B. Mit Gesuch vom 31. März 2012 (BAK-act. 1) beantragte der Verein X._______ beim Bundesamt für Kultur (nachfolgend: BAK oder Vorinstanz) Finanzhilfen an die Strukturkosten der Organisation für die Jahre 2012 bis 2015 gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG, SR 442.1). C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 (BAK-act. 2) wies die Vorinstanz das Gesuch des Vereins X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, der Vereinszweck sei nicht auf die aktive Ausübung einer kulturellen Tätigkeit der Mitglieder ausgerichtet und überdies gehe aus dem Gesuch nicht hervor, inwiefern der Verein einen wesentlichen Beitrag zur Vernetzung von Kulturschaffenden oder kulturell tätigen Laien aus verschiedenen Sprachregionen oder Gegenden der Schweiz im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d KFG leiste, weshalb das Gesuch auch aus diesem Grund abzulehnen sei. D. Gegen die Verfügung vom 29. Juni 2012 reichte der Verein X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), handelnd durch den Präsidenten Y._______, mit Eingabe vom 25. August 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der beantragten finanziellen Unterstützung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Museums sei nur durch die Mitwirkung der Vereinsmitglieder möglich, weshalb - entgegen der Annahme des BAK - davon auszugehen sei, dass der Verein regelmässige kulturelle Aktivitäten fördere. Ferner verkenne das BAK, dass sich der Verein um die Bewahrung des kulturellen Erbes von B._______ kümmere und deshalb für die gesamte Schweiz eine grosse Bedeutung habe. E. Am 11. September 2012 ist der mit Zwischenverfügung vom 6. Sep­tember 2012 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000. beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (BVGer-act. 2 und 4). F. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2012 (BVGer-act. 10) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien einer Organisation kulturell tätiger Laien nicht, da der Betrieb eines Museums keine künstlerische Tätigkeit im Sinne der Definition des Gesetzes sei und der Verein sich nicht der künstlerischen Förderung seiner Mitglieder widme. Die Unterstützung von Museen, die nicht im Eigentum des Bundes stünden, erfolge abschliessend gestützt auf Art. 10 KFG, sofern das Museum eine gesamtschweizerische Bedeutung habe, was vorliegend aber nicht der Fall sei. G. Mit Replik vom 5. Januar 2013 (BVGer-act. 12) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und führte aus, die Vorinstanz wende die gesetzlichen Grundlagen nicht richtig an, indem sie die im Gesetz verwendeten Begriffe nicht richtig interpretiere und zusätzliche, im Gesetz nicht vorhandene Kriterien, schaffe. H. Mit Duplik vom 15. März 2013 (BVGer-act. 17) hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus der Verordnung vom 23. November 2011 über die Förderung der Kultur (KFV, SR 442.11) und über die Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien (SR 442.125) gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht zu den unterstützungsberechtigten Institutionen gehöre, weshalb das Gesuch abzuweisen gewesen sei. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VV sowie Art. 5 und Art. 47 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Art. 26 Abs. 2 KFG legt indes fest, dass im Beschwerdeverfahren die Rüge der Unangemessenheit unzulässig ist. Somit ist im vorliegenden Verfahren, entgegen der allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmung von Art. 49 VwVG, die Rüge der Unangemessenheit nicht zulässig. 3.1 Gemäss Art. 1 lit. a KFG regelt das Gesetz die Kulturförderung des Bundes in den Bereichen Bewahrung des kulturellen Erbes (Ziff. 1), Kunst- und Kulturschaffen einschliesslich Nachwuchsförderung (Ziff. 2), Vermittlung von Kunst und Kultur (Ziff. 3), Austausch zwischen den kulturellen und sprachlichen Gemeinschaften in der Schweiz (Ziff. 4) und Kulturaustausch mit dem Ausland (Ziff. 5), und gemäss Art. 1 lit. b KFG regelt das Gesetz zudem die Organisation der Stiftung Pro Helvetia. Die Kulturförderung des Bundes hat gemäss Art. 3 KFG zum Ziel, den Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt in der Schweiz zu stärken (lit. a), ein vielfältiges und qualitativ hochstehendes Kulturangebot zu fördern (lit. b), günstige Rahmenbedingungen für Kulturschaffende sowie für kulturelle Institutionen und Organisationen zu schaffen (lit. c), der Bevölkerung den Zugang zur Kultur zu ermöglichen und zu erleichtern (lit. d) und das schweizerische Kulturschaffen im Ausland bekannt zu machen (lit. e). In Art. 6 ff. KFG sind die allgemeinen Voraussetzungen aufgelistet, unter welchen der Bund Kulturförderung betreibt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 KFG unterstützt der Bund nur Projekte, Institutionen und Organisationen, an denen ein gesamtschweizerisches Interesse besteht. Art. 6 Abs. 2 KFG konkretisiert schliesslich den Begriff "gesamtschweizerisches Interesse" mit einer beispielhaften Aufzählung der Kriterien, die ein gesamtschweizerisches Interesse ausmachen können: Ein gesamtschweizerisches Interesse liegt insbesondere vor, wenn: ein Kulturgut für die Schweiz oder für die verschiedenen Sprach- und Kulturgemeinschaften der Schweiz von wesentlicher Bedeutung ist (lit. a), ein Projekt überregionale Auswirkungen, insbesondere Auswirkungen in mehreren Sprachregionen hat (lit. b); das künstlerische Talent einer Person im Hinblick auf eine nationale oder internationale Kunstkarriere herausragend ist (lit. c); eine Organisation einen wesentlichen Beitrag zur Vernetzung von Kulturschaffenden oder kulturell tätigen Laien aus verschiedenen Sprachregionen oder Gegenden der Schweiz leistet (lit. d); ein Projekt wesentlich zur Innovation des Kunstschaffens oder der Kulturvermittlung beiträgt (lit. e); ein kultureller Anlass einzigartig ist und nationale oder internationale Ausstrahlung aufweist (lit. f) oder ein Projekt wesentlich zum nationalen oder internationalen Kulturaustausch beiträgt (lit. g). 3.2.1 Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 KFG kann der Bund Museen, Sammlungen und Netzwerke Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes unterstützen, insbesondere durch Finanzhilfen an die Betriebs- und Projektkosten. Er kann bei Ausstellungen von gesamtschweizerischer Bedeutung Beiträge an die Versicherungsprämien für Leihgaben leisten. Der Bund unterstützt nur Museen und Sammlungen, die über ein Sammlungskonzept verfügen (Art. 10 Abs. 2 KFG). Als Betriebskosten gelten alle Aufwendungen für den laufenden Geschäftsbetrieb eines Museums, einer Sammlung oder eines Netzwerks Dritter (Art. 3 Abs. 3 KFV). 3.2.2 Ferner kann der Bund gestützt auf Art. 14 KFG Organisationen von Kulturschaffenden und von kulturell tätigen Laien unterstützen. Es werden Organisationen professioneller Kulturschaffender und Organisationen kulturell tätiger Laien unterstützt (Art. 6 Abs. 1 KFV). Als professionelle Kulturschaffende gelten natürliche Personen, die mit ihrer künstlerischen Tätigkeit mindestens die Hälfte ihres Lebensunterhaltes finanzieren oder mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit einsetzen. Freie Gruppierungen professioneller Kulturschaffender wie Tanz-Companies oder Musikensembles sind den natürlichen Personen gleichgestellt (Art. 6 Abs. 2 KFV). Als kulturell tätige Laien gelten Personen, die eine regelmässige kulturelle Tätigkeit ausüben, aber die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 3 KFV). 3.2.3 Das EDI erlässt Förderungskonzepte für einzelne Bereiche der Kulturförderung nach den Art. 10, 12, 13, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2 lit. a, 17 und 18 (Art. 28 KFG). Die Förderungskonzepte legen die Förderungsziele, die Förderungsinstrumente und die massgeblichen Kriterien für die Förderung fest. Sie werden in Form einer Verordnung und in der Regel für die Geltungsdauer der Finanzierungsbeschlüsse nach Art. 27 Abs. 3 KFG erlassen (vgl. Art. 28 Abs. 2 und 3 KFG). Gemäss Art. 1 lit. a der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien hat die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien zum Ziel, den Zugang zur Kultur und die Ausübung der Kultur durch Laien zu fördern. Es werden Finanzhilfen an die Strukturkosten von Organisationen kulturell tätiger Laien ausgerichtet (Strukturbeiträge). Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung (Art. 2 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien). Gestützt auf Art. 1 der Verordnung des EDI vom 29. November 2011 über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes (SR 442.121) hat die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zum Ziel, das kulturelle Erbe zu bewahren (lit. a), die Institutionen zu stärken (lit. b) und den Zugang zu Museen und Sammlungen und zum kulturellen Erbe zu erleichtern (lit. c). Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes).

4. Nachfolgend ist die rechtliche Natur der Gesuche um Unterstützung gemäss Kulturförderungsgesetz zu erläutern. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Der Subventionsbegriff findet im ganzen Bereich des Bundesrechts Anwendung. Finanzhilfen sind Teil der Leistungsverwaltung, bei welcher der Staat leistet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund eines Rechtssatzes zu einer Verhaltensweise verpflichtet wäre, während Abgeltungen Teil der Eingriffsverwaltung sind, da sie einen Ausgleich für einseitig vorgenommene Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger bedeuten (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen: die Rechtsschutzmöglichkeiten Privater im Subventionsverfahren des Bundes unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen des nationalen und internationalen Subventions- und Beihilferechts, Basel 2006, S. 24 ff. mit weiteren Hinweisen). Art. 13 Abs. 1 SuG, der die Prioritätenordnung regelt, gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 SuG). 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein bundesrechtlicher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 118 V 16 E. 3a mit Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden liegen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermessenssubventionen (als Gegenteil zu Anspruchssubventionen) genannt. Liegt eine Ermessenssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Chur/Zürich 1992, S. 173 ff. und S. 201 f. und Fabian Möller, a.a.O., S. 43 f.) 4.3 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.3 hiervor), besteht vorliegend kein Anspruch auf Unterstützung (Art. 2 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien). Hierbei handelt es sich somit um typische Finanzhilfen, auf die kein Anspruch besteht und deren Zusprache im Ermessen der Vorinstanz liegt, soweit die Voraussetzungen der eingereichten Projekte gegeben sind (vgl. auch Botschaft vom 8. Juni 2007 zum Bundesgesetz über die Kulturförderung [BBl 2007 4819 hier: 4843]). Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Ent­schei­dung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungs­spiel­raums unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermes­sens­ausübung die zweckmässigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechts­gleich­heits­gebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffent­li­chen Interessen sind zu wahren und Sinn und Zweck der gesetz­lichen Ordnung zu beachten, namentlich die das betreffende Gebiet beherr­schenden Rechtsgrundsätze. Der Entscheid darf ferner nicht willkürlich sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 441). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte be­rück­sichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zuspre­chung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zu­stän­digen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen - neben den in der Verordnung vorgegebenen absoluten Kriterien - weitere, relative Kriterien festzulegen, die es erlau­ben, die An­zahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Durch derartige einheitliche Beurteilungskriterien soll eine rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche gewährleistet werden (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4504/2008 vom 24. August 2009 E. 2.3.3 und B-3548/2009 vom 26. Mai 2009 E. 4).

5. Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch um Unterstützung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz verkenne, dass sich das durch den Verein getragene Museum der Bewahrung des kulturellen Erbes widme und deshalb für die Schweiz von grosser Bedeutung sei, zumal es zu diesem Thema kein weiteres Museum gebe. Das Museum sei von den Vereinsmitgliedern in Freiwilligenarbeit erstellt worden und werde der Öffentlichkeit an einem Wochenende pro Monat oder für Gruppen auch nach Absprache zu weiteren Zeiten durch fachkundige Führungen näher gebracht; eine regelmässige kulturelle Aktivität sei somit gewährleistet. Ferner habe das Museum aus historischer und wissenschaftlicher Sicht klar eine überregionale, gesamtschweizerische Bedeutung, was die Vorinstanz ebenfalls verkenne. 5.2 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer falle nicht unter die Definition der kulturellen Organisation, da damit eine kulturell tätige Organisation von Laien gemeint sei, die eine regelmässige, aktive, kulturelle Tätigkeit wie beispielsweise Musizieren, Singen oder Theaterspielen ausübe; dies ergebe sich aus Art. 14 KFG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 KFV. Im Übrigen fehle dem Beschwerdeführer die gesamtschweizerische Tätigkeit, also eine Tätigkeit in mindestens zwei Sprachregionen, die jedoch erfüllt sein müsse, damit in seiner Tätigkeit ein Beitrag zur Vernetzung der Kulturschaffenden aus verschiedenen Sprachregionen erblickt werden und somit auch das Gesuch positiv behandelt werden könne. Ein gesamtschweizerisches Interesse an der Thematik des Museums reiche nicht aus, um eine Institution von gesamtschweizerischer Bedeutung zu sein. 5.3 Vorweg ist in Erinnerung zu rufen, dass gemäss der in Art. 6 KFG statuierten allgemeinen Voraussetzung gilt, dass nur Projekte, Institutionen und Organisationen unterstützt werden, an denen ein gesamtschweizerisches Interesse besteht. Bei der nachfolgenden Prüfung der in Frage kommenden Anspruchsvoraussetzungen ist dieses Kriterium jeweils in die Prüfung einzubeziehen. 5.3.1 Aus Art. 14 KFG in Verbindung mit Art. 6 KFV sowie Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien geht hervor, dass mit der Unterstützung kultureller Organisationen, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, gemeint ist, dass Organisationen unterstützt werden sollen, die ihre Mitglieder in ihrer künstlerischen Entwicklung fördern. Dazu gehört gemäss Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien, dass die Organisationen ihren Mitgliedern gewisse Dienstleistungen (insbesondere: strukturiertes und periodisch weiterentwickeltes Aus- und Weiterbildungsangebot [lit. a], Vermittlung der Aktivitäten in der Öffentlichkeit, namentlich an Festivals [lit. b], Beratung, namentlich zu Auftrittsmöglichkeiten [lit. c] und Vertretung der Mitglieder in der Öffentlichkeit und gegenüber Behörden [lit. d]) bieten muss, damit sie die Förderungsvoraussetzungen erfüllt. Aus dieser Auflistung ergibt sich, dass es sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bei den von den Mitgliedern ausgeübten Aktivitäten nur um künstlerische, "produzierende" Tätigkeiten wie Singen, Musizieren, Theaterspielen oder Ähnliches handeln kann, ansonsten die vorgenannte Aufzählung keinen Sinn machen würde, da nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Mitglied eines Museum-Vereins beispielsweise in Bezug auf Auftrittsmöglichkeiten beraten und vermittelt oder gegenüber Behörden vertreten werden könnte. Auch aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 KFV lässt sich ferner ableiten, dass damit künstlerische Tätigkeiten im vorgenannten Sinn gemeint sind. Mit dieser Interpretation schliesst die Vorinstanz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - Organisationen, die sich anderweitig kulturell betätigen nicht ungerechtfertigt von der Möglichkeit, Unterstützung zu beziehen aus. Museen und andere Organisationen, die nicht unter Art. 14 KFG zu subsumieren sind, haben die Möglichkeit, gestützt auf Art. 10 KFG Unterstützung zu beantragen. Ob der Beschwerdeführer vorliegend einen solchen Anspruch geltend machen kann, ist daher nachfolgend zu prüfen. 5.3.2 Gestützt auf Art. 10 KFG in Verbindung mit. Art. 3 KFV könnte der Beschwerdeführer als Museum grundsätzlich Unterstützung beantragen. Dabei wird gemäss Art. 3 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes vorausgesetzt, dass die Institution über ein zweckmässiges Sammlungs- und Betriebskonzept verfügt und - wie bereits erwähnt - ein gesamtschweizerisches Interesse daran besteht. Allerdings gilt auch hier, dass generell kein Anspruch auf Unterstützung besteht (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012-2015 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes). Bei der Prüfung der Kriterien, die auf ein gesamtschweizerisches Interesse hinweisen (vgl. Art. 6 Abs. 2 KFG) ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer ist nicht in mindestens zwei Sprachregionen tätig, was aber gemäss Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2012-2015 (Kulturbotschaft, BBl 2011 2971 hier: 3023) notwendig wäre, um ein gesamtschweizerisches Interesse zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, das Museum habe eine überregionale Bedeutung, da die historische und kulturgeschichtliche Bedeutung von B._______ für die gesamte Schweiz wichtig sei. Der Vorinstanz ist indes zuzustimmen, dass vorliegend der vom Gesetzgeber angestrebte, hohe geographische Abdeckungsgrad der Organisation nicht erfüllt ist, da sich deren Aktivitäten hauptsächlich auf den Betrieb des Museums beschränken und daran auch die Kontakte zu Historikern, Erben etc. aus anderen Gebieten der Schweiz nichts zu ändern vermögen, da das Erfordernis der gesamtschweizerischen Bedeutung nicht durch den Gegenstand, sondern durch die Organisation als solche zu erfüllen ist. Auch die weiteren, im Gesetz aufgelisteten Kriterien, die auf ein gesamtschweizerisches Interesse hindeuten, sind vorliegend nicht erfüllt, was vom Beschwerdeführer überdies auch nicht geltend gemacht wurde. Ob der Beschwerdeführer über ein zweckmässiges Sammlungs- und Betriebskonzept verfügt, kann somit offengelassen werden, da mangels gesamtschweizerischem Interesse eine Unterstützung des Beschwerdeführers ohnehin nicht in Frage kommt. 5.3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - die Voraussetzungen für eine Unterstützung nach dem Kulturförderungsgesetz nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz sein Gesuch vom 31. März 2012 zu Recht abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu verrechnen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat das BAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

7. Gemäss Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausgeschlossen. Wie unter E. 3.2.3 und E. 4 dargelegt, handelt es sich vorliegend um ein Gesuch auf Finanzhilfe, auf die kein Anspruch besteht. Somit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement des Inneren (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Versand: