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C-445/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-19 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Kosten, Wiedererwägungsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 19. Dezember 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-445/2025

U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______ AG, Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffang- einrichtung, Kosten, Wiedererwägungsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 19. Dezember 2024.

C-445/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Vorinstanz) am

19. Dezember 2024 eine Wiedererwägungsverfügung erlassen hat, mit welcher sie den am 25. Juni 2024 verfügten Zwangsanschluss betreffend die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder Arbeitgeberin) aufgehoben und der Arbeitgeberin die Kosten für diesen Entscheid in der Höhe von Fr. 450.- zusätzlich zu den Kosten gemäss der Verfügung vom

25. Juni 2024 in der Höhe von Fr. 1'025.- auferlegt hat (Akten des Bundes- verwaltungsgerichts [im Folgenden: BVGer-act.] 2 Beilage 1), dass die Arbeitgeberin hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 13. Januar 2025 (Posteingang: 22. Januar 2025) Beschwerde erhoben und den Verzicht auf die auferlegten Kosten beantragt hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin diese Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 am 11. Februar 2025 in Empfang genommen hat (BVGer-act. 4), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG ist, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),

C-445/2025 Seite 3 auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Be- schwerde vom 13. Januar 2025 (Posteingang: 22. Januar 2025) einzutre- ten ist, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz sind – kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leis- ten haben (Art. 63 VwVG), dass die mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 angesetzte Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus zureichenden Grün- den hätte erstreckt werden können, wenn die Beschwerdeführerin vor Ab- lauf der Frist darum ersucht hätte (Art. 22 Abs. 2 VwVG), dass sie vor Ablauf der Frist kein Fristerstreckungsgesuch gestellt und nach Ablauf der Frist keine Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht hat, dass der mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 einverlangte Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- – trotz Androhung des Nichteintre- tens gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG – bis zum Erlass des vorliegenden Ent- scheids nicht geleistet worden ist (vgl. Art. 21 VwVG; BVGer-act. 5), dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa- che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE SR 173.320.2]), dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erhebli- chen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass daher der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-445/2025 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Oberauf- sichtskommission BVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

C-445/2025 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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