Rente
Sachverhalt
A. Die 1947 geborene, seit 1970 verheiratete Y._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist Schweizerin und wohnt in Italien. Am 27. Januar 2011 meldete sie sich zum Bezug einer Altersrente an (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 3). Nach Erstellung der Berechnungsblätter (act. 4) erliess die SAK am 12. April 2011 eine Verfügung, mit welcher der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'663.- zugesprochen wurde (act. 5). B. Nachdem die SAK Kenntnis des am 14. April 2011 von der Versicherten unterzeichneten Zusatzfragebogens zur Rentenanmeldung, des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205) sowie der Auslandaufenthalte der Versicherten in Moskau und Brüssel hatte (act. 6 und 7), wurde der Rentenbetrag neu berechnet (act. 8). In der Folge erliess die SAK am 12. Mai 2011 eine neue Verfügung, mit welcher diejenige vom 12. April 2011 ersetzt wurde; das Rentenbetreffnis belief sich nunmehr auf Fr. 1'477.- pro Monat. Zur Begründung dieser Reduktion wurde ausgeführt, es sei nachträglich festgestellt worden, dass die Versicherte die Gemeinde A._______ am 1. März 1993 Richtung Moskau verlassen und sich am 1. Juli 1999 wieder angemeldet habe. Somit sei sie von März 1993 bis Juli 1999 nicht AHV-versichert gewesen (act. 9). Die hiergegen von der Versicherten am 8. Juni 2011 erhobene Einsprache (act. 10) wurde mit Entscheid vom 20. Juli 2011 abgewiesen (act. 11). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Beitragszeit bestünden zwei Unterbrüche. Von März 1993 bis Juni 1999 sei der Ehemann der Versicherten der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) unterstellt gewesen. Die SAK habe die Versicherte deshalb nicht in die freiwillige AHV aufnehmen können. Es hätte an der Ausgleichskasse des Ehemannes gelegen, für die Versicherte ein Beitragskonto zu eröffnen und sie von den Beitragszahlungen zu dispensieren. Es sei nicht mehr möglich gewesen, den zweiten Zeitabschnitt seit der Wohnsitznahme in Italien zu versichern. Die bilateralen Verträge mit der EU liessen ab 2001 keine Neubeitritte in die freiwillige AHV mehr zu. Auch die Mitversicherung durch den Ehemann sei nicht mehr möglich. Die einzige Lösung wäre die Anstellung durch einen schweizerischen Arbeitgeber, analog zur Situation des Ehemannes der Versicherten in den Vorjahren, gewesen. C. Mit Eingabe vom 8. August 2011 erhoben die Versicherte und ihr Ehemann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2011 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte der Ehemann im Wesentlichen aus, die Regelung, wonach ein Konto hätte eröffnet werden können, sei erst seit 2001 in Kraft. Sein Arbeitgeber habe seinen Lohn in der Schweiz bezahlt und auch stets die AHV-Beiträge geleistet. Seine Ehefrau habe ihn ins Ausland begleitet. Sie würden nicht einsehen, weshalb ein Auslandaufenthalt plötzlich zu einer Beitragslücke führe. Zudem seien die AHV-Beiträge für seine Frau falsch angerechnet worden. Diese habe bereits 1963 als Lehrling Beiträge bezahlt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, streitig seien die beiden Zeitabschnitte von 1963 bis 1964 und von 1994 bis 1999. Zum ersten werde festgehalten, dass die erwerbstätigen Personen laut Art. 3 AHVG bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt hätten, von der Beitragspflicht befreit seien. AHV-Beiträge hätten somit erst ab dem 1. Januar 1965 erhoben werden können. Der Beitragsunterbruch von 1994 bis 1999 sei auf einen Auslandaufenthalt zurückzuführen. Der Ehemann sei in dieser Zeit der obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen. Sein Arbeitgeber habe mit der Kasse "B._______" in C._______ abgerechnet. Es wäre möglich gewesen, bei dieser Kasse ein Beitragskonto für die Ehefrau zu eröffnen und sie als nichterwerbstätige Ehefrau von den Beitragszahlungen zu dispensieren. Der gängigere Weg wäre ein erneuter Beitritt zur freiwilligen AHV gewesen, wie dies schon für die Jahre 1982 bis 1985 der Fall gewesen sei. Die dargelegte Sachlage erlaube es nicht, Beitragszeiten zwischen dem 1. Januar 1994 und 30. Juni 1999 anzurechnen. Vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996 hätten lediglich Jugendzeiten übertragen werden können. Die Berechnung der Rente des Ehemannes sei von der Problematik der unvollständigen Beitragsdauer nicht direkt betroffen. Die ihm zugesprochene Rente basiere auf der Vollrentenskala 44 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 89'088.- und belaufe sich vor der Plafonierung auf den Maximalbetrag von Fr. 2'320.-. E. Nachdem den Beschwerdeführenden mit prozessleitender Verfügung vom 20. September 2011 (B-act. 5) Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben worden war und sich jene in der Folge nicht haben vernehmen lassen, schloss die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 27. Oktober 2011 den Schriftenwechsel (B-act. 6). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2011 (act. 11) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 AHVG), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2.2 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Juli 2011 (act. 11) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Dasselbe gilt auch für den Beschwerde führenden Ehegatten (zur Bejahung des schutzwürdigen Interesses des Ehepartners als Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation vgl. BGE 127 V 119 E. 1a, 126 V 455 E. 2d, BGE 119 V 425). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2011. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1, 122 V 34 E. 2a, 110 V 48 E. 3b und c). Mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerde führenden Ehegatten (vgl. zur Bedeutung der Parteianträge für Festlegung des Streitgegenstandes BGE 118 V 311 E. 3b in fine) ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob im Rahmen der Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin auch Versicherungszeiten vor 1965 und von 1994 bis 1999 zu berücksichtigen sind (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 2a, 122 V 34 E. 2a, 110 V 48 E. 3b und c).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen:
E. 2.1 Die Beschwerdeführenden besitzen beide die Schweizer Staatsbürgerschaft und wohnen in Italien, sodass vorliegend im Zusammenhang mit dem Altersrentenanspruch der Beschwerdeführerin ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar ist.
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb insbesondere das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
E. 2.3 Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer des Versicherten und jener seines Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund seines durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 Bst. a AHVG), die vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während welcher die verheiratete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 29bis Abs. 2 AHVG [in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung] in Verbindung mit Bst. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Denn Art. 3 Abs. 2 Bst. b aAHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29bis Abs. 2 aAHVG können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war (vgl. hierzu BGE 107 V 2 E. 1 mit Hinweis).
E. 2.4 Vor der 10. AHV-Revision waren nach Massgabe des AHVG die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a aAHVG) oder die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. b a AHVG), obligatorisch versichert. In der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind dies natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich in Art. 1 Abs. 3 AHVG insoweit eine Änderung, als dieser Regelung nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer unterstehen und die Fortführung der Versicherung freiwillig ist. Diese genannten Bestimmungen erfuhren inhaltlich durch den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 1a AHVG, welcher den ursprünglichen Art. 1 AHVG ersetzte, keine Änderungen.
E. 2.5 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [BGer]) hatte unter dem früheren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) Gelegenheit, grundsätzliche Überlegungen darüber anzustellen, ob eine Frau, welche die erwähnten Voraussetzungen für das obligatorische Versichertsein nicht erfüllt, die aber mit einem Versicherten verheiratet war, kraft dieser Ehe ebenfalls als versichert zu gelten hat. Das Bundesgericht hat befunden, dass sich die Versicherteneigenschaft eines Schweizers, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird, nicht auf die mit ihm im Ausland weilende Ehegattin ausdehnt (BGE 107 V 1 E. 1; vgl. auch BGE 117 V 97 E. 3c mit Hinweisen). Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offenstehe; dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Folgen ("inconvénients") ergeben können (BGE 107 V 1 E. 1 und 2). Das EVG war sich beim Erlass der Entscheide 104 V 121 und 107 V 1 der Nachteile, die sich im Einzelfall ergeben können (insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung), bewusst (vgl. Entscheid des EVG H 322/2001 vom 9. August 2002, E. 2.2).
E. 2.6 Diese Praxis wurde in der Folge in BGE 126 V 217 bestätigt. Das EVG befand, dass eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b oder c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) resp. nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c AHVG oder nach Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) versicherten Ehemannes auf dessen Ehefrau auch nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt ist. Zeiten, in welchen die Ehefrau - ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein - mit ihrem (nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c AHVG obligatorisch oder nach dem auf den 1. Januar 1997 neu in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 3 AHVG versicherten) Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden.
E. 3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, kann im Lichte der vorstehend erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Beschwerde führenden Ehemannes - welcher von 1993 bis 1999 (act. 7) in Moskau gelebt hatte und bei einer in C._______ ansässigen Arbeitgeberin angestellt und somit obligatorisch versichert war - auf die in dieser Zeit nicht erwerbstätig gewesene Beschwerdeführerin erfolgen. Ihr entstanden deshalb die von der Vorinstanz errechneten Beitragslücken.
E. 3.2 Diese wären durch einen Anschluss an die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer zu verhindern gewesen. Es wäre der Beschwerdeführerin nach Art. 1 Bst. a der Übergangsbestimmung gemäss der Änderung vom 7. Oktober 1983 (in Kraft seit 1. Januar 1984 [AS 1984 100 101; BBl 1983 II 157, III 1036]) unbenommen geblieben, innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland zu erklären. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin jedoch versäumt. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die während des Auslandaufenthalts für die Beschwerdeführerin entstandenen Beitragslücken sowohl alt- wie neurechtlich einzig durch einen - eben gerade nicht vorgenommenen - Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu vermeiden gewesen wäre. Die 10. AHV-Revision brachte diesbezüglich mithin keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu Urteil des EVG H 1/2000 vom 14. April 2000, E. 4).
E. 4 Betreffend die Beitragszeiten für die Jahre 1963 und 1964 ist abschliessend festzustellen, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit sind. Mit Blick auf das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (6. April 1947; act. 3) war diese in Anwendung dieser Gesetzesbestimmung bis Ende 1964 von der Beitragspflicht befreit. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach AHV-Beiträge erst ab dem 1. Januar 1965 hätten erhoben werden können, lassen sich somit nicht beanstanden.
E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2011 als rechtens, weshalb die dagegen am 8. August 2011 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
E. 6.2 Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz unbesehen vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4448/2011 Urteil vom 15. Mai 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien
1. X._______, Italien,
2. Y._______, Italien, Beschwerdeführende, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Altersrente von Y._______. Sachverhalt: A. Die 1947 geborene, seit 1970 verheiratete Y._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist Schweizerin und wohnt in Italien. Am 27. Januar 2011 meldete sie sich zum Bezug einer Altersrente an (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 3). Nach Erstellung der Berechnungsblätter (act. 4) erliess die SAK am 12. April 2011 eine Verfügung, mit welcher der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'663.- zugesprochen wurde (act. 5). B. Nachdem die SAK Kenntnis des am 14. April 2011 von der Versicherten unterzeichneten Zusatzfragebogens zur Rentenanmeldung, des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205) sowie der Auslandaufenthalte der Versicherten in Moskau und Brüssel hatte (act. 6 und 7), wurde der Rentenbetrag neu berechnet (act. 8). In der Folge erliess die SAK am 12. Mai 2011 eine neue Verfügung, mit welcher diejenige vom 12. April 2011 ersetzt wurde; das Rentenbetreffnis belief sich nunmehr auf Fr. 1'477.- pro Monat. Zur Begründung dieser Reduktion wurde ausgeführt, es sei nachträglich festgestellt worden, dass die Versicherte die Gemeinde A._______ am 1. März 1993 Richtung Moskau verlassen und sich am 1. Juli 1999 wieder angemeldet habe. Somit sei sie von März 1993 bis Juli 1999 nicht AHV-versichert gewesen (act. 9). Die hiergegen von der Versicherten am 8. Juni 2011 erhobene Einsprache (act. 10) wurde mit Entscheid vom 20. Juli 2011 abgewiesen (act. 11). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Beitragszeit bestünden zwei Unterbrüche. Von März 1993 bis Juni 1999 sei der Ehemann der Versicherten der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) unterstellt gewesen. Die SAK habe die Versicherte deshalb nicht in die freiwillige AHV aufnehmen können. Es hätte an der Ausgleichskasse des Ehemannes gelegen, für die Versicherte ein Beitragskonto zu eröffnen und sie von den Beitragszahlungen zu dispensieren. Es sei nicht mehr möglich gewesen, den zweiten Zeitabschnitt seit der Wohnsitznahme in Italien zu versichern. Die bilateralen Verträge mit der EU liessen ab 2001 keine Neubeitritte in die freiwillige AHV mehr zu. Auch die Mitversicherung durch den Ehemann sei nicht mehr möglich. Die einzige Lösung wäre die Anstellung durch einen schweizerischen Arbeitgeber, analog zur Situation des Ehemannes der Versicherten in den Vorjahren, gewesen. C. Mit Eingabe vom 8. August 2011 erhoben die Versicherte und ihr Ehemann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2011 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte der Ehemann im Wesentlichen aus, die Regelung, wonach ein Konto hätte eröffnet werden können, sei erst seit 2001 in Kraft. Sein Arbeitgeber habe seinen Lohn in der Schweiz bezahlt und auch stets die AHV-Beiträge geleistet. Seine Ehefrau habe ihn ins Ausland begleitet. Sie würden nicht einsehen, weshalb ein Auslandaufenthalt plötzlich zu einer Beitragslücke führe. Zudem seien die AHV-Beiträge für seine Frau falsch angerechnet worden. Diese habe bereits 1963 als Lehrling Beiträge bezahlt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, streitig seien die beiden Zeitabschnitte von 1963 bis 1964 und von 1994 bis 1999. Zum ersten werde festgehalten, dass die erwerbstätigen Personen laut Art. 3 AHVG bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt hätten, von der Beitragspflicht befreit seien. AHV-Beiträge hätten somit erst ab dem 1. Januar 1965 erhoben werden können. Der Beitragsunterbruch von 1994 bis 1999 sei auf einen Auslandaufenthalt zurückzuführen. Der Ehemann sei in dieser Zeit der obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen. Sein Arbeitgeber habe mit der Kasse "B._______" in C._______ abgerechnet. Es wäre möglich gewesen, bei dieser Kasse ein Beitragskonto für die Ehefrau zu eröffnen und sie als nichterwerbstätige Ehefrau von den Beitragszahlungen zu dispensieren. Der gängigere Weg wäre ein erneuter Beitritt zur freiwilligen AHV gewesen, wie dies schon für die Jahre 1982 bis 1985 der Fall gewesen sei. Die dargelegte Sachlage erlaube es nicht, Beitragszeiten zwischen dem 1. Januar 1994 und 30. Juni 1999 anzurechnen. Vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996 hätten lediglich Jugendzeiten übertragen werden können. Die Berechnung der Rente des Ehemannes sei von der Problematik der unvollständigen Beitragsdauer nicht direkt betroffen. Die ihm zugesprochene Rente basiere auf der Vollrentenskala 44 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 89'088.- und belaufe sich vor der Plafonierung auf den Maximalbetrag von Fr. 2'320.-. E. Nachdem den Beschwerdeführenden mit prozessleitender Verfügung vom 20. September 2011 (B-act. 5) Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben worden war und sich jene in der Folge nicht haben vernehmen lassen, schloss die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 27. Oktober 2011 den Schriftenwechsel (B-act. 6). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2011 (act. 11) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 AHVG), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.2 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Juli 2011 (act. 11) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Dasselbe gilt auch für den Beschwerde führenden Ehegatten (zur Bejahung des schutzwürdigen Interesses des Ehepartners als Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation vgl. BGE 127 V 119 E. 1a, 126 V 455 E. 2d, BGE 119 V 425). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2011. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1, 122 V 34 E. 2a, 110 V 48 E. 3b und c). Mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerde führenden Ehegatten (vgl. zur Bedeutung der Parteianträge für Festlegung des Streitgegenstandes BGE 118 V 311 E. 3b in fine) ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob im Rahmen der Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin auch Versicherungszeiten vor 1965 und von 1994 bis 1999 zu berücksichtigen sind (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 2a, 122 V 34 E. 2a, 110 V 48 E. 3b und c). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen: 2.1 Die Beschwerdeführenden besitzen beide die Schweizer Staatsbürgerschaft und wohnen in Italien, sodass vorliegend im Zusammenhang mit dem Altersrentenanspruch der Beschwerdeführerin ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar ist. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb insbesondere das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. 2.3 Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer des Versicherten und jener seines Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund seines durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 Bst. a AHVG), die vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während welcher die verheiratete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 29bis Abs. 2 AHVG [in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung] in Verbindung mit Bst. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Denn Art. 3 Abs. 2 Bst. b aAHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29bis Abs. 2 aAHVG können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war (vgl. hierzu BGE 107 V 2 E. 1 mit Hinweis). 2.4 Vor der 10. AHV-Revision waren nach Massgabe des AHVG die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a aAHVG) oder die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. b a AHVG), obligatorisch versichert. In der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind dies natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich in Art. 1 Abs. 3 AHVG insoweit eine Änderung, als dieser Regelung nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer unterstehen und die Fortführung der Versicherung freiwillig ist. Diese genannten Bestimmungen erfuhren inhaltlich durch den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 1a AHVG, welcher den ursprünglichen Art. 1 AHVG ersetzte, keine Änderungen. 2.5 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [BGer]) hatte unter dem früheren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) Gelegenheit, grundsätzliche Überlegungen darüber anzustellen, ob eine Frau, welche die erwähnten Voraussetzungen für das obligatorische Versichertsein nicht erfüllt, die aber mit einem Versicherten verheiratet war, kraft dieser Ehe ebenfalls als versichert zu gelten hat. Das Bundesgericht hat befunden, dass sich die Versicherteneigenschaft eines Schweizers, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird, nicht auf die mit ihm im Ausland weilende Ehegattin ausdehnt (BGE 107 V 1 E. 1; vgl. auch BGE 117 V 97 E. 3c mit Hinweisen). Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offenstehe; dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Folgen ("inconvénients") ergeben können (BGE 107 V 1 E. 1 und 2). Das EVG war sich beim Erlass der Entscheide 104 V 121 und 107 V 1 der Nachteile, die sich im Einzelfall ergeben können (insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung), bewusst (vgl. Entscheid des EVG H 322/2001 vom 9. August 2002, E. 2.2). 2.6 Diese Praxis wurde in der Folge in BGE 126 V 217 bestätigt. Das EVG befand, dass eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b oder c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) resp. nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c AHVG oder nach Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) versicherten Ehemannes auf dessen Ehefrau auch nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt ist. Zeiten, in welchen die Ehefrau - ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein - mit ihrem (nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c AHVG obligatorisch oder nach dem auf den 1. Januar 1997 neu in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 3 AHVG versicherten) Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden. 3. 3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, kann im Lichte der vorstehend erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Beschwerde führenden Ehemannes - welcher von 1993 bis 1999 (act. 7) in Moskau gelebt hatte und bei einer in C._______ ansässigen Arbeitgeberin angestellt und somit obligatorisch versichert war - auf die in dieser Zeit nicht erwerbstätig gewesene Beschwerdeführerin erfolgen. Ihr entstanden deshalb die von der Vorinstanz errechneten Beitragslücken. 3.2 Diese wären durch einen Anschluss an die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer zu verhindern gewesen. Es wäre der Beschwerdeführerin nach Art. 1 Bst. a der Übergangsbestimmung gemäss der Änderung vom 7. Oktober 1983 (in Kraft seit 1. Januar 1984 [AS 1984 100 101; BBl 1983 II 157, III 1036]) unbenommen geblieben, innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland zu erklären. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin jedoch versäumt. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die während des Auslandaufenthalts für die Beschwerdeführerin entstandenen Beitragslücken sowohl alt- wie neurechtlich einzig durch einen - eben gerade nicht vorgenommenen - Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu vermeiden gewesen wäre. Die 10. AHV-Revision brachte diesbezüglich mithin keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu Urteil des EVG H 1/2000 vom 14. April 2000, E. 4).
4. Betreffend die Beitragszeiten für die Jahre 1963 und 1964 ist abschliessend festzustellen, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit sind. Mit Blick auf das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (6. April 1947; act. 3) war diese in Anwendung dieser Gesetzesbestimmung bis Ende 1964 von der Beitragspflicht befreit. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach AHV-Beiträge erst ab dem 1. Januar 1965 hätten erhoben werden können, lassen sich somit nicht beanstanden.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2011 als rechtens, weshalb die dagegen am 8. August 2011 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 6.2 Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz unbesehen vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: