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C-4447/2016

C-4447/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-15 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die am 16. Juni 1950 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) stellte am 2. Juli 2015 bei der deutschen Rentenversicherung mittels entsprechender Formulare den Antrag auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 6). Nach Vorliegen des Auszugs aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK-Auszug) vom 26. August 2015 (act. 7) erliess die SAK am 27. August 2015 eine Verfügung, mit welcher sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 154.- zusprach. Der Berechnung lagen 43 Versicherungsjahre des Jahrgangs, 4 volle Versicherungsjahre, eine gesamte Versicherungszeit von 4 Jahren und 9 Monaten, die Rentenskala 5 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 22'464.- zugrunde (act. 8 bis 11). B. Nachdem die Versicherte hiergegen mit Schreiben vom 24. September 2015 Einsprache erhoben und geltend gemacht hatte, sie habe auch 2014 während 12 Monaten und 2015 bis zum 31. Juli in der Schweiz gearbeitet und Beiträge entrichtet (act. 12; vgl. auch act. 13 bis 15, 17 und 18), nahm die SAK weitere Abklärungen vor (act. 16 und 19). Diese führten zur Erkenntnis, dass der Versicherten im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls (2014) zusätzlich noch eine Beitragszeit von 6 Monaten anzurechnen war (act. 21 und 24). In der Folge erliess die SAK am 22. Juni 2016 einen Einspracheentscheid, mit welchem die Einsprache der Versicherten gutgeheissen und dieser mit Wirkung ab 1. Juli 2014 neu eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 184.- pro Monat zugesprochen wurde. Neu ging die SAK von 5 vollen Versicherungsjahren und von der Rentenskala 6 aus; die übrigen Berechnungsgrundlagen blieben unverändert (act. 25 bis 29). Der hiergegen von der Versicherten am 7. Juli 2016 erhobene "Widerspruch" (act. 32) wurde von der SAK am 14. Juli 2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung übermittelt (act. 33 bzw. act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). C. Die Versicherte beantrage in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2016 sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Juni 2016. Zur Begründung führte sie aus, für das Jahr 2014 seien zusätzlich 6 Beitragsmonate und für 2015 nochmals deren 7 zu berücksichtigen. Nach dem 31. Juli 2015 sei ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Hinweis auf ihren bevorstehenden Eintritt ins Rentenalter nicht mehr verlängert worden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, bei der Erwerbstätigkeit nach dem Erreichen des Rentenalters dürften weder die Beitragszeiten noch die Einkommen bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Der Anspruch auf eine Altersleistung sei im Fall der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2014 entstanden. Im Rahmen des Einspracheverfahrens sei festgestellt worden, dass diese bis zum Erreichen des Rentenalters im Juni 2014 (5 Monate) ebenfalls in der Schweiz beschäftigt gewesen sei. Diese 5 Monate Beitragszeit im Rentenalter 2014 hätten es erlaubt, eine höhere Rentenskala zu erreichen, da diese für die Auffüllung von Beitragslücken hätten herangezogen werden können. Neu habe eine Beitragszeit von 5 Jahren und 3 Monaten für die Bestimmung der Rentenskala berücksichtigt werden können. Die monatliche Altersrente der Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der Rentenskala 6 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22'464.- gemäss den Rententabellen 2013/2014 neu auf Fr. 184.- berechnet (act. 25) und verfügt (act. 28) worden. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe bis Juli 2015 gearbeitet und demnach (auch) zwischen Juli 2014 und Juli 2015 AHV-Beiträge einbezahlt. Dabei übersehe sie allerdings, dass Einkommen und Beitragszeiten, welche die Zeit nach Erreichen des Rentenalters betreffen würden, nicht mehr rentenbildend seien. Es sei einem auf Solidarität aufbauenden Sozialversicherungssystem, wie es die AHV darstelle, eigen, dass kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung bestehe. E. In ihrer Replik vom 10. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem (sinngemässen) Rechtsbegehren fest und führte zur Begründung zusammengefasst aus, sie habe in Unkenntnis der besonderen Schweizer Regelung für Frauen davon ausgehen müssen, dass ihre Rentenbeiträge bis einschliesslich Juli 2015 berücksichtigt würden. Sie bitte deshalb um Gleichstellung resp. darum, dass ihre Rentenbeiträge bis einschliesslich Juli 2015 entsprechend dem Renteneintrittsalter für Männer eingerechnet würden (B-act. 6). F. In ihrer Duplik vom 2. November 2016 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (GlG; SR 151.1) halte fest, dass angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung keine Diskriminierung darstellten. Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) entspreche nicht der Gleichstellung von Mann und Frau, denn das unterschiedliche Rentenalter könne in den Auswirkungen Frauen und Männer benachteiligen. Die schweizerische AHV-Gesetzgebung enthalte jedoch insbesondere bei der Berechnung der Renten Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung, welche die Differenzierung zwischen dem Rentenalter von Mann und Frau rechtfertigten. Das unterschiedliche Rentenalter stelle daher keine Diskriminierung dar. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 9). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Juni 2016 (act. 28) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.4.1 Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Bezieht sich die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a).

E. 1.4.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet vorliegend der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016, mit welchem die Vorinstanz die Altersrente auf der Basis einer gesamten Versicherungszeit von 5 Jahren und 3 Monaten (act. 25 S. 4; Versicherungsjahre des Jahrgangs: 43 Jahre), der Rentenskala 6 sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 22'560.- berechnet hat. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe vom 1. September 2014 beantragte Berücksichtigung weiterer Beiträge ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Rentenberechnung zu Recht von einer Beitragsdauer von 5 Jahren und 3 Monaten und einem massgebenden Einkommen von jährlich Fr. 22'560.- ausgegangen war und ob sie die daraus resultierende IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 184.- korrekt berechnet hat.

E. 1.4.3 Die Fragen im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin replicando sinngemäss geltend gemachten Diskriminierungsverbot können offengelassen werden, denn in der Schweiz schliesst Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) die Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen aus. Diese Verfassungsnorm hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht - selbst wenn eine bundesgesetzliche Norm verfassungswidrig sein sollte - an den entsprechenden Gesetzesinhalt gebunden ist und diesen anzuwenden hat. Einzig die Bundesversammlung hat aufgrund von Art. 190 BV die Kompetenz, bundesgesetzliche Inhalte für nichtig und nicht anwendbar zu erklären.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Nachfolgend sind die zur materiellrechtlichen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitglied-staates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (22. Juni 2016) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1 inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11 inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Juni 2016 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung des streitigen Einspracheentscheids im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind.

E. 2.3 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).

E. 2.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 RWL; zuletzt besucht am 20. April 2016).

E. 2.5 Gemäss Art. 6quater Abs. 1 AHVV entrichten Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber Fr. 1'400.- im Monat bzw. Fr. 16'800.- im Jahr übersteigt.

E. 2.6 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c Satz 1 und 2 AHVV).

E. 3.1 Die am 16. Juni 1950 geborene Beschwerdeführerin erreichte am 16. Juni 2014 das ordentliche Frauenrentenalter 64 (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). In Anwendung von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG entstand demnach der Rentenanspruch am 1. Juli 2014. Bei der ursprünglichen Berechnung des entsprechenden Rentenbetrags ging die Vorinstanz von 43 Versicherungsjahren des Jahrgangs, 4 vollen Versicherungsjahren, einer gesamten Versicherungszeit von 4 Jahren und 9 Monaten, der Rentenskala 5 sowie von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 21'464.- aus (Verfügung vom 27. August 2015; act. 8 bis 11). Im Rahmen des vorliegend angefochtenen Einsprachentscheids vom 22. Juni 2016, mit welchem die Verfügung vom 27. August 2015 ersetzt worden ist, hat die Vorinstanz die Altersrente auf der Basis einer gesamten Versicherungszeit von 5 Jahren und 3 Monaten (Versicherungsjahre des Jahrgangs: 43 Jahre), der Rentenskala 6 sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 22'560.- berechnet (act. 28 und 25 S. 4 in der Mitte). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente korrekt vorgenommen hat:

E. 3.2.1 Der Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin von 1971 (Jahr nach dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres) bis 2013 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls Alter) während 4 Jahren und 9 Monaten AHV-Beiträge abgerechnet worden sind (vgl. insb. act. 3 S. 2, 7 S. 2, 8 S. 4 und 9 S. 2).

E. 3.2.2 Im Rahmen des Einspracheverfahrens ergaben weitere Abklärungen der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin auch ab Januar 2014 bis und mit Juli 2015 in der Schweiz beschäftigt gewesen war und entsprechende Beiträge abgeführt worden sind (act. 21 und 38). In Anwendung von Art. 52c AHVV konnten somit ab Januar 2014 weitere Beiträge zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sind dies - bis zum Beginn des Anspruchs einer Altersrente ab dem 1. Juli 2014 - 6 Beitragsmonate.

E. 3.2.3 Da die gesamten Eintragungen für diese Jahre nicht offenkundig falsch sind und die Beschwerdeführerin diesbezüglich weder eine einschlägige Rüge noch ein Beweismittel vorgebracht hat, besteht vorliegend kein Anlass, die Beitragsdauer bis und mit Juni 2014 nicht aufgrund der entsprechenden Aufstellungen zu bestimmen. Somit ist zusammenfassend von einer Beitragsdauer von insgesamt 5 Jahren und 3 Monaten (4 Jahre 9 Monate [vgl. E. 3.2.1] plus 6 Monate [vgl. E. 3.2.2]) auszugehen.

E. 3.3 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Juli 2014 hat die Beitragsdauer des Jahrgangs der Beschwerdeführerin (1950) 43 Jahre betragen (Jahrgangstabellen, S. 8; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Publikationen > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Renten > Rententabellen/Details > Rententabellen 2013 [gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014]; zuletzt besucht am 14. Juni 2017). Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren - vorliegend deren 5 (vgl. E. 3.2.3 hiervor) - bemisst, ist daher die Rentenskala 6 (vgl. Rententabellen 2013, a.a.O., S. 10). Die entsprechenden Erhebungen der Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids sind deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden.

E. 3.4.1 Betreffend das massgebende durchschnittliche Einkommen ist vorab festzuhalten, dass die im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 52c Satz 1 und 2 AHVV) Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs am 1. Juli 2014 finden zur Auffüllung von Beitragslücken im Rahmen der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens ebenfalls keine Berücksichtigung (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-5178/2015 vom 4. Mai 2017 E. 9.1.1 mit Hinweisen).

E. 3.4.2 Gemäss dem Berechnungsblatt wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein Einkommen von insgesamt Fr. 101'750.- vermerkt (act. 8 S. 2). Dieses Einkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,0 (Rententabellen 2015, a.a.O., Aufwertungsfaktoren 2014 [Jahr des Beginns der Altersrente], S. 15; erster massgeblicher IK-Eintrag im Jahr 1992 [vgl. E. 2.4 hiervor), sodass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 101'750.- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten und zu berücksichtigenden Beitragsjahre (4.75) ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21'421.-. Dieses Einkommen entsprach dem nächst höheren Tabellenwert für das Jahr 2014 von Fr. 22'464.- und für das Jahr 2015 von Fr. 22'560.-. Unter Berücksichtigung der Rentenskala 6 betragen die monatlichen Rentenleistungen somit Fr. 184.- (2014) resp. Fr. 185.- (Rententabellen 2013 und 2015, a.a.O., Skala 6, S. 94), weshalb auch diesbezüglich die Erhebungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind.

E. 3.5 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass einem auf Solidarität aufbauenden Sozialversicherungssystem eigen ist, dass kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung besteht (Urteil des EVG H 268/03 vom 20. Juli 2004 E. 2 mit Hinweis).

E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Altersrente der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Juni 2016 korrekt berechnet hat. Demnach erweist sich dieser Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen von der Versicherten am 7. Juli 2016 erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4447/2016 Urteil vom 15. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente (Beitragsdauer), Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016. Sachverhalt: A. Die am 16. Juni 1950 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) stellte am 2. Juli 2015 bei der deutschen Rentenversicherung mittels entsprechender Formulare den Antrag auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 6). Nach Vorliegen des Auszugs aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK-Auszug) vom 26. August 2015 (act. 7) erliess die SAK am 27. August 2015 eine Verfügung, mit welcher sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 154.- zusprach. Der Berechnung lagen 43 Versicherungsjahre des Jahrgangs, 4 volle Versicherungsjahre, eine gesamte Versicherungszeit von 4 Jahren und 9 Monaten, die Rentenskala 5 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 22'464.- zugrunde (act. 8 bis 11). B. Nachdem die Versicherte hiergegen mit Schreiben vom 24. September 2015 Einsprache erhoben und geltend gemacht hatte, sie habe auch 2014 während 12 Monaten und 2015 bis zum 31. Juli in der Schweiz gearbeitet und Beiträge entrichtet (act. 12; vgl. auch act. 13 bis 15, 17 und 18), nahm die SAK weitere Abklärungen vor (act. 16 und 19). Diese führten zur Erkenntnis, dass der Versicherten im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls (2014) zusätzlich noch eine Beitragszeit von 6 Monaten anzurechnen war (act. 21 und 24). In der Folge erliess die SAK am 22. Juni 2016 einen Einspracheentscheid, mit welchem die Einsprache der Versicherten gutgeheissen und dieser mit Wirkung ab 1. Juli 2014 neu eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 184.- pro Monat zugesprochen wurde. Neu ging die SAK von 5 vollen Versicherungsjahren und von der Rentenskala 6 aus; die übrigen Berechnungsgrundlagen blieben unverändert (act. 25 bis 29). Der hiergegen von der Versicherten am 7. Juli 2016 erhobene "Widerspruch" (act. 32) wurde von der SAK am 14. Juli 2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung übermittelt (act. 33 bzw. act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). C. Die Versicherte beantrage in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2016 sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Juni 2016. Zur Begründung führte sie aus, für das Jahr 2014 seien zusätzlich 6 Beitragsmonate und für 2015 nochmals deren 7 zu berücksichtigen. Nach dem 31. Juli 2015 sei ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Hinweis auf ihren bevorstehenden Eintritt ins Rentenalter nicht mehr verlängert worden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, bei der Erwerbstätigkeit nach dem Erreichen des Rentenalters dürften weder die Beitragszeiten noch die Einkommen bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Der Anspruch auf eine Altersleistung sei im Fall der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2014 entstanden. Im Rahmen des Einspracheverfahrens sei festgestellt worden, dass diese bis zum Erreichen des Rentenalters im Juni 2014 (5 Monate) ebenfalls in der Schweiz beschäftigt gewesen sei. Diese 5 Monate Beitragszeit im Rentenalter 2014 hätten es erlaubt, eine höhere Rentenskala zu erreichen, da diese für die Auffüllung von Beitragslücken hätten herangezogen werden können. Neu habe eine Beitragszeit von 5 Jahren und 3 Monaten für die Bestimmung der Rentenskala berücksichtigt werden können. Die monatliche Altersrente der Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der Rentenskala 6 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 22'464.- gemäss den Rententabellen 2013/2014 neu auf Fr. 184.- berechnet (act. 25) und verfügt (act. 28) worden. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe bis Juli 2015 gearbeitet und demnach (auch) zwischen Juli 2014 und Juli 2015 AHV-Beiträge einbezahlt. Dabei übersehe sie allerdings, dass Einkommen und Beitragszeiten, welche die Zeit nach Erreichen des Rentenalters betreffen würden, nicht mehr rentenbildend seien. Es sei einem auf Solidarität aufbauenden Sozialversicherungssystem, wie es die AHV darstelle, eigen, dass kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung bestehe. E. In ihrer Replik vom 10. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem (sinngemässen) Rechtsbegehren fest und führte zur Begründung zusammengefasst aus, sie habe in Unkenntnis der besonderen Schweizer Regelung für Frauen davon ausgehen müssen, dass ihre Rentenbeiträge bis einschliesslich Juli 2015 berücksichtigt würden. Sie bitte deshalb um Gleichstellung resp. darum, dass ihre Rentenbeiträge bis einschliesslich Juli 2015 entsprechend dem Renteneintrittsalter für Männer eingerechnet würden (B-act. 6). F. In ihrer Duplik vom 2. November 2016 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (GlG; SR 151.1) halte fest, dass angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung keine Diskriminierung darstellten. Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) entspreche nicht der Gleichstellung von Mann und Frau, denn das unterschiedliche Rentenalter könne in den Auswirkungen Frauen und Männer benachteiligen. Die schweizerische AHV-Gesetzgebung enthalte jedoch insbesondere bei der Berechnung der Renten Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung, welche die Differenzierung zwischen dem Rentenalter von Mann und Frau rechtfertigten. Das unterschiedliche Rentenalter stelle daher keine Diskriminierung dar. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 9). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Juni 2016 (act. 28) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 1.4.1 Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Bezieht sich die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). 1.4.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet vorliegend der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016, mit welchem die Vorinstanz die Altersrente auf der Basis einer gesamten Versicherungszeit von 5 Jahren und 3 Monaten (act. 25 S. 4; Versicherungsjahre des Jahrgangs: 43 Jahre), der Rentenskala 6 sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 22'560.- berechnet hat. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe vom 1. September 2014 beantragte Berücksichtigung weiterer Beiträge ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Rentenberechnung zu Recht von einer Beitragsdauer von 5 Jahren und 3 Monaten und einem massgebenden Einkommen von jährlich Fr. 22'560.- ausgegangen war und ob sie die daraus resultierende IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 184.- korrekt berechnet hat. 1.4.3 Die Fragen im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin replicando sinngemäss geltend gemachten Diskriminierungsverbot können offengelassen werden, denn in der Schweiz schliesst Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) die Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen aus. Diese Verfassungsnorm hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht - selbst wenn eine bundesgesetzliche Norm verfassungswidrig sein sollte - an den entsprechenden Gesetzesinhalt gebunden ist und diesen anzuwenden hat. Einzig die Bundesversammlung hat aufgrund von Art. 190 BV die Kompetenz, bundesgesetzliche Inhalte für nichtig und nicht anwendbar zu erklären. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Nachfolgend sind die zur materiellrechtlichen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitglied-staates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (22. Juni 2016) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1 inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11 inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Juni 2016 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung des streitigen Einspracheentscheids im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. 2.3 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 2.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 RWL; zuletzt besucht am 20. April 2016). 2.5 Gemäss Art. 6quater Abs. 1 AHVV entrichten Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber Fr. 1'400.- im Monat bzw. Fr. 16'800.- im Jahr übersteigt. 2.6 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c Satz 1 und 2 AHVV). 3. 3.1 Die am 16. Juni 1950 geborene Beschwerdeführerin erreichte am 16. Juni 2014 das ordentliche Frauenrentenalter 64 (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). In Anwendung von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG entstand demnach der Rentenanspruch am 1. Juli 2014. Bei der ursprünglichen Berechnung des entsprechenden Rentenbetrags ging die Vorinstanz von 43 Versicherungsjahren des Jahrgangs, 4 vollen Versicherungsjahren, einer gesamten Versicherungszeit von 4 Jahren und 9 Monaten, der Rentenskala 5 sowie von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 21'464.- aus (Verfügung vom 27. August 2015; act. 8 bis 11). Im Rahmen des vorliegend angefochtenen Einsprachentscheids vom 22. Juni 2016, mit welchem die Verfügung vom 27. August 2015 ersetzt worden ist, hat die Vorinstanz die Altersrente auf der Basis einer gesamten Versicherungszeit von 5 Jahren und 3 Monaten (Versicherungsjahre des Jahrgangs: 43 Jahre), der Rentenskala 6 sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 22'560.- berechnet (act. 28 und 25 S. 4 in der Mitte). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente korrekt vorgenommen hat: 3.2 3.2.1 Der Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin von 1971 (Jahr nach dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres) bis 2013 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls Alter) während 4 Jahren und 9 Monaten AHV-Beiträge abgerechnet worden sind (vgl. insb. act. 3 S. 2, 7 S. 2, 8 S. 4 und 9 S. 2). 3.2.2 Im Rahmen des Einspracheverfahrens ergaben weitere Abklärungen der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin auch ab Januar 2014 bis und mit Juli 2015 in der Schweiz beschäftigt gewesen war und entsprechende Beiträge abgeführt worden sind (act. 21 und 38). In Anwendung von Art. 52c AHVV konnten somit ab Januar 2014 weitere Beiträge zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sind dies - bis zum Beginn des Anspruchs einer Altersrente ab dem 1. Juli 2014 - 6 Beitragsmonate. 3.2.3 Da die gesamten Eintragungen für diese Jahre nicht offenkundig falsch sind und die Beschwerdeführerin diesbezüglich weder eine einschlägige Rüge noch ein Beweismittel vorgebracht hat, besteht vorliegend kein Anlass, die Beitragsdauer bis und mit Juni 2014 nicht aufgrund der entsprechenden Aufstellungen zu bestimmen. Somit ist zusammenfassend von einer Beitragsdauer von insgesamt 5 Jahren und 3 Monaten (4 Jahre 9 Monate [vgl. E. 3.2.1] plus 6 Monate [vgl. E. 3.2.2]) auszugehen. 3.3 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Juli 2014 hat die Beitragsdauer des Jahrgangs der Beschwerdeführerin (1950) 43 Jahre betragen (Jahrgangstabellen, S. 8; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Publikationen > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Renten > Rententabellen/Details > Rententabellen 2013 [gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014]; zuletzt besucht am 14. Juni 2017). Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren - vorliegend deren 5 (vgl. E. 3.2.3 hiervor) - bemisst, ist daher die Rentenskala 6 (vgl. Rententabellen 2013, a.a.O., S. 10). Die entsprechenden Erhebungen der Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids sind deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.4 3.4.1 Betreffend das massgebende durchschnittliche Einkommen ist vorab festzuhalten, dass die im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 52c Satz 1 und 2 AHVV) Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs am 1. Juli 2014 finden zur Auffüllung von Beitragslücken im Rahmen der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens ebenfalls keine Berücksichtigung (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-5178/2015 vom 4. Mai 2017 E. 9.1.1 mit Hinweisen). 3.4.2 Gemäss dem Berechnungsblatt wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein Einkommen von insgesamt Fr. 101'750.- vermerkt (act. 8 S. 2). Dieses Einkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,0 (Rententabellen 2015, a.a.O., Aufwertungsfaktoren 2014 [Jahr des Beginns der Altersrente], S. 15; erster massgeblicher IK-Eintrag im Jahr 1992 [vgl. E. 2.4 hiervor), sodass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 101'750.- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten und zu berücksichtigenden Beitragsjahre (4.75) ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21'421.-. Dieses Einkommen entsprach dem nächst höheren Tabellenwert für das Jahr 2014 von Fr. 22'464.- und für das Jahr 2015 von Fr. 22'560.-. Unter Berücksichtigung der Rentenskala 6 betragen die monatlichen Rentenleistungen somit Fr. 184.- (2014) resp. Fr. 185.- (Rententabellen 2013 und 2015, a.a.O., Skala 6, S. 94), weshalb auch diesbezüglich die Erhebungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. 3.5 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass einem auf Solidarität aufbauenden Sozialversicherungssystem eigen ist, dass kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung besteht (Urteil des EVG H 268/03 vom 20. Juli 2004 E. 2 mit Hinweis).

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Altersrente der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Juni 2016 korrekt berechnet hat. Demnach erweist sich dieser Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen von der Versicherten am 7. Juli 2016 erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: