(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A._______,
E. 2 B._______,
E. 3 C._______, alle vertreten durch Dr. iur. Kaspar Saner, Rechtsanwalt,
E. 4 D._______, vertreten durch Dr. iur. Ueli Kieser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen X._______-Stiftung in Liquidation, c/o Dr. Franz J. Schärli, Rechtsanwalt, vertreten durch Dr. iur. Felix Schmid, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerin, Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Poststrasse 28, Postfach 1542, 9001 St. Gallen, Vorinstanz . Gegenstand Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, betreffend das Verfahren C-5713/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-5713/2010 mit Urteil vom 24. September 2012 die Beschwerde vom 10. August 2010 von A._______ (Beschwerdeführer 1), B._______ (Beschwerdeführer 2) und C._______ (Bescherdeführerin 3) in dem Sinne guthiess, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägung 8.2 vorgehe, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-5713/2010 mit Urteil vom 21. November 2012 auf das Erläuterungsbegehren vom 19. November 2012 der X._______-Stiftung in Liquidation (Beschwerdegegnerin, Gesuchstellerin) nicht eintrat, dass die Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5713/2010 vom 24. September 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erhob (Verfahren 9C_960/2012) dass die Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5713/2010 vom 21. November 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erhob (Verfahren 9C_1024/2012), betreffend das Verfahren C-6175/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-6175/2010 mit Urteil vom 14. September 2012 die Beschwerde vom 30. August 2010 von D._______ (Beschwerdeführer 4) guthiess, die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2010 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägung 8 vorgehe, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-6175/2010 mit Urteil vom 21. November 2012 auf das Erläuterungsbegehren vom 19. November 2012 der X._______-Stiftung in Liquidation (Beschwerdegegnerin) nicht eintrat, dass die Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6175/2010 vom 14. September 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erhob (Verfahren 9C_966/2012), dass die Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6175/2010 vom 21. November 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erhob (Verfahren 9C_1025/2012), betreffend das Urteil des Bundesgerichts dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_960/2012, 9C_966/2012, 9C_1024/2012, 9C_1025/2012 vom 12. Juli 2013 die Verfahren 9C_960/2012, 9C_966/2012, 9C_1024/2012 und 9C_1025/2012 vereinigte, die Beschwerden in den Verfahren 9C_960/2012 und 9C_966/2012 im Sinne der Erwägungen guthiess und die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. und 24. September 2012 aufhob sowie die Beschwerden in den Verfahren 9C_1024/2012 und 9C_1025/2012 als gegenstandslos abschrieb, dass demzufolge über die Kostenverteilung in den Verfahren C-5713/2010 und C-6175/2010 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), wobei der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass bei Gegenstandslosigkeit die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), betreffend die Neuverlegung im Verfahren C-5713/2010 dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils in den Verfahren 9C_960/2012 und 9C_1024/2012 die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigungen wie folgt zu verlegen sind: hinsichtlich Urteil vom 24. September 2012: - die im Urteil auf Fr. 2'500.- festgesetzten Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführern 1 und 2 aufgrund ihres Unterliegens mit je Fr. 1'250.- aufzuerlegen, der obsiegenden Beschwerdeführerin 3 sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen; diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zu verrechnen, - der vollumfänglich obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 3 ist eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche mangels Kostennote auf Fr. 2'400.- einschliesslich Mehrwertsteuer festzusetzen ist; diese geht zu gleichen Teilen und somit zu je Fr. 1'200.- zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, zumal der Beschluss der Beschwerdegegnerin über den Verteilungsplan der freien Mittel durch Mitwirkung oder Empfehlung der Aufsichtsbehörde zustande kam, hinsichtlich Urteil vom 21. November 2012: - die im Urteil auf Fr. 500.- festgesetzten Verfahrenskosten sind der Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin im Erläuterungsverfahren) aufzuerlegen; - es ist keine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer (Gesuchsgegner) zuzusprechen, da ihnen aus dem Erläuterungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist, betreffend die Neuverlegung im Verfahren C-6175/2010 dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils in den Verfahren 9C_966/2012 und 9C_1025/2012 die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigungen wie folgt zu verlegen sind: hinsichtlich Urteil vom 14. September 2012: - die im Urteil auf Fr. 2'500.- festgesetzten Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer 4 aufzuerlegen, wobei sie mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, - der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie durch ihren Liquidator als Organ vertreten ist und ihr insoweit keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, hinsichtlich Urteil vom 21. November 2012: - die im Urteil auf Fr. 500.- festgesetzten Verfahrenskosten sind der Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin) aufzuerlegen; - es ist keine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer (Gesuchsgegner) zuzusprechen, da ihm aus dem Erläuterungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist.
Dispositiv
- Die Kosten im Verfahren C-5713/2010 gemäss Urteil vom 24. September 2012 werden wie folgt neu verlegt: 1.1. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.- festgesetzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 mit je Fr. 1'250.- auferlegt. Diese werden mit dem von ihnen insgesamt geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Der Beschwerdeführerin 3 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 1.2. Der Beschwerdeführerin 3 wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- einschliesslich Mehrwertsteuer zugesprochen. Diese geht zu Lasten der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'200.- und der Vorinstanz mit Fr. 1'200.-. Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
- Die Kosten im Verfahren C-5713/2010 gemäss Urteil vom 21. November 2012 werden wie folgt neu verlegt: 2.1. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 2.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die Kosten im Verfahren C-6175/2010 gemäss Urteil vom 14. September 2012 werden wie folgt neu verlegt: 3.1. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer 4 auferlegt. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. 3.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die Kosten im Verfahren C-6175/2010 gemäss Urteil vom 21. November 2012 werden wie folgt neu verlegt: 4.1. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden 1 - 4 (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - die Oberaufsichtskommission BVG Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4438/2013 Urteil vom 22. August 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______, alle vertreten durch Dr. iur. Kaspar Saner, Rechtsanwalt,
4. D._______, vertreten durch Dr. iur. Ueli Kieser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen X._______-Stiftung in Liquidation, c/o Dr. Franz J. Schärli, Rechtsanwalt, vertreten durch Dr. iur. Felix Schmid, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerin, Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Poststrasse 28, Postfach 1542, 9001 St. Gallen, Vorinstanz . Gegenstand Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, betreffend das Verfahren C-5713/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-5713/2010 mit Urteil vom 24. September 2012 die Beschwerde vom 10. August 2010 von A._______ (Beschwerdeführer 1), B._______ (Beschwerdeführer 2) und C._______ (Bescherdeführerin 3) in dem Sinne guthiess, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägung 8.2 vorgehe, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-5713/2010 mit Urteil vom 21. November 2012 auf das Erläuterungsbegehren vom 19. November 2012 der X._______-Stiftung in Liquidation (Beschwerdegegnerin, Gesuchstellerin) nicht eintrat, dass die Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5713/2010 vom 24. September 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erhob (Verfahren 9C_960/2012) dass die Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5713/2010 vom 21. November 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erhob (Verfahren 9C_1024/2012), betreffend das Verfahren C-6175/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-6175/2010 mit Urteil vom 14. September 2012 die Beschwerde vom 30. August 2010 von D._______ (Beschwerdeführer 4) guthiess, die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2010 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägung 8 vorgehe, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-6175/2010 mit Urteil vom 21. November 2012 auf das Erläuterungsbegehren vom 19. November 2012 der X._______-Stiftung in Liquidation (Beschwerdegegnerin) nicht eintrat, dass die Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6175/2010 vom 14. September 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erhob (Verfahren 9C_966/2012), dass die Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6175/2010 vom 21. November 2012 Beschwerde beim Bundesgericht erhob (Verfahren 9C_1025/2012), betreffend das Urteil des Bundesgerichts dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_960/2012, 9C_966/2012, 9C_1024/2012, 9C_1025/2012 vom 12. Juli 2013 die Verfahren 9C_960/2012, 9C_966/2012, 9C_1024/2012 und 9C_1025/2012 vereinigte, die Beschwerden in den Verfahren 9C_960/2012 und 9C_966/2012 im Sinne der Erwägungen guthiess und die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. und 24. September 2012 aufhob sowie die Beschwerden in den Verfahren 9C_1024/2012 und 9C_1025/2012 als gegenstandslos abschrieb, dass demzufolge über die Kostenverteilung in den Verfahren C-5713/2010 und C-6175/2010 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), wobei der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass bei Gegenstandslosigkeit die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), betreffend die Neuverlegung im Verfahren C-5713/2010 dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils in den Verfahren 9C_960/2012 und 9C_1024/2012 die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigungen wie folgt zu verlegen sind: hinsichtlich Urteil vom 24. September 2012: - die im Urteil auf Fr. 2'500.- festgesetzten Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführern 1 und 2 aufgrund ihres Unterliegens mit je Fr. 1'250.- aufzuerlegen, der obsiegenden Beschwerdeführerin 3 sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen; diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zu verrechnen, - der vollumfänglich obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 3 ist eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche mangels Kostennote auf Fr. 2'400.- einschliesslich Mehrwertsteuer festzusetzen ist; diese geht zu gleichen Teilen und somit zu je Fr. 1'200.- zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, zumal der Beschluss der Beschwerdegegnerin über den Verteilungsplan der freien Mittel durch Mitwirkung oder Empfehlung der Aufsichtsbehörde zustande kam, hinsichtlich Urteil vom 21. November 2012: - die im Urteil auf Fr. 500.- festgesetzten Verfahrenskosten sind der Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin im Erläuterungsverfahren) aufzuerlegen; - es ist keine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer (Gesuchsgegner) zuzusprechen, da ihnen aus dem Erläuterungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist, betreffend die Neuverlegung im Verfahren C-6175/2010 dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils in den Verfahren 9C_966/2012 und 9C_1025/2012 die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigungen wie folgt zu verlegen sind: hinsichtlich Urteil vom 14. September 2012: - die im Urteil auf Fr. 2'500.- festgesetzten Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer 4 aufzuerlegen, wobei sie mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, - der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie durch ihren Liquidator als Organ vertreten ist und ihr insoweit keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, hinsichtlich Urteil vom 21. November 2012: - die im Urteil auf Fr. 500.- festgesetzten Verfahrenskosten sind der Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin) aufzuerlegen; - es ist keine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer (Gesuchsgegner) zuzusprechen, da ihm aus dem Erläuterungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten im Verfahren C-5713/2010 gemäss Urteil vom 24. September 2012 werden wie folgt neu verlegt: 1.1. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.- festgesetzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 mit je Fr. 1'250.- auferlegt. Diese werden mit dem von ihnen insgesamt geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Der Beschwerdeführerin 3 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 1.2. Der Beschwerdeführerin 3 wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- einschliesslich Mehrwertsteuer zugesprochen. Diese geht zu Lasten der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'200.- und der Vorinstanz mit Fr. 1'200.-. Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
2. Die Kosten im Verfahren C-5713/2010 gemäss Urteil vom 21. November 2012 werden wie folgt neu verlegt: 2.1. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 2.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Kosten im Verfahren C-6175/2010 gemäss Urteil vom 14. September 2012 werden wie folgt neu verlegt: 3.1. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer 4 auferlegt. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. 3.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Die Kosten im Verfahren C-6175/2010 gemäss Urteil vom 21. November 2012 werden wie folgt neu verlegt: 4.1. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden 1 - 4 (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- die Oberaufsichtskommission BVG Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: