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C-4438/2008

C-4438/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-08 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. A._______, geboren 1972 im Kosovo, reiste 1991 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde im Dezember 1993 abgelehnt. In der Folge wurde er jedoch (kollektiv) vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar war. Nach Aufhebung der kollektiven vorläufigen Aufnahme per 30. April 1998 wurde A._______ eine Ausreisefrist bis zum 20. April 1999 gesetzt. Er heiratete zuvor, am 13. November 1998, die 1977 geborene Schweizer Bürgerin B._______ und erhielt infolgedessen eine Jahresaufenthaltsbewilligung. B. Am 14. Februar 2002 stellte A._______ beim Bundesamt für Migration (BFM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nach Durchführung der üblichen Erhebungen unterzeichneten er und seine Ehefrau am 12. Mai 2003 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 2. Juni 2003 wurde A._______ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Gemeinde Selzach (SO). C. Am 26. Juli 2003 brachte C._______ im Kosovo ein uneheliches Kind - die Tochter Beatrisa - zur Welt, deren Vaterschaft A._______ später anerkannte. D. Am 1. Mai 2004 trennten sich die Ehegatten. Sie trafen am 15. September 2004 eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die sie am 24. September 2004 mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren beim Richteramt Solothurn Lebern einreichten. In der darauffolgenden Verhandlung vom 23. Dezember 2004 äusserte A._______, seine Ehefrau habe eine Zeitlang in Italien gelebt, wonach die Beziehung nicht mehr gut gegangen sei. B._______ bestätigte dies insofern, als sie angab, sie sei anderthalb Jahre - bis Mai 2004 - in Italien gewesen; nach der Rückkehr sei die Trennung eigentlich klar gewesen. Am 28. Februar 2005 wurde die Ehe geschieden. E. Am 8. Mai 2005 wurden A._______ und C._______ ein weiteres Mal Eltern eines gemeinsamen Kindes. Beide heirateten am 4. November 2005, und A._______ stellte für seine Ehefrau und die Kinder am 4. April 2006 ein Gesuch um Familiennachzug. F. Am 26. März 2008 leitete das Bundesamt ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Hierzu äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. April 2008, dem er ein Unterstützungsschreiben der schweizerischen Ex-Ehefrau beifügte. Aufgrund entsprechender Zustimmung durch A._______ nahm die Vorinstanz Einsicht in die Scheidungsakten der Ehegatten und ersuchte das Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn, die schweizerische Ex-Ehefrau zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe, zur Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehescheidung zu befragen. Diese Befragung erfolgte am 14. Mai 2008 durch das Oberamt Region Solothurn; der Ex-Ehemann und sein Vertreter nahmen daran nicht teil, obwohl sich das Oberamt zuvor um die Einladung des Parteivertreters bemüht hatte (vgl. Aktenstück 15 der Vorakten). Laut vorinstanzlichen Akten wurde das Befragungsprotokoll mit Schreiben vom 21. Mai 2008 dem Rechtsvertreter übersandt; dieser wurde im selben Schreiben - unter Hinweis auf die am 2. Juni 2008 eintretende Verjährung - zur abschliessenden Stellungnahme bis zum 29. Mai 2008 aufgefordert. Diese Stellungnahme unterblieb. G. Die schriftliche Zustimmung des Heimatkantons Solothurn zur beabsichtigten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A._______ erfolgte am 2. Juni 2008. Mit Verfügung vom gleichen Tag erklärte das BFM dessen erleichterte Einbürgerung vom 2. Juni 2003 für nichtig. Die gesamten Umstände des Falles führten zur Schluss, dass sich A._______ die Einbürgerung erschlichen habe. Sein unlauteres Verhalten sei insbesondere daraus ersichtlich, dass er noch während des Einbürgerungsverfahrens ein Kind mit einer kosovarischen Staatsangehörigen gezeugt, dies aber der Einbürgerungsbehörde nicht mitgeteilt habe. H. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob Advokat Carlo Bertossa im Namen von A._______ am 2. Juli 2008 Beschwerde. Er beantragt weiterhin, es sei vorab die Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers festzustellen; eventualiter sei ihm Gelegenheit zur materiellen Beschwerdebegründung zu geben. Er macht insbesondere geltend, ihm sei - trotz vorheriger gegenteiliger Zusicherung durch die Vorinstanz - vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung keine Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme eingeräumt worden. Ihm sei auch nicht das Protokoll der am 14. Mai 2008 erfolgten Befragung seiner Ex-Ehefrau zur Kenntnis gebracht worden, so dass er sich auch hierzu nicht habe äussern können. Die fehlenden Mitwirkungsmöglichkeiten und die damit einhergehende Verletzung des rechtlichen Gehörs müssten zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen. Da die gesetzliche Verwirkungsfrist am 3. Juni 2008 abgelaufen sei, komme auch keine Heilung der Rechtsverletzung in Betracht. I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer habe - entgegen seiner Behauptung - vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör erhalten; das entsprechende Schreiben des BFM vom 21. Mai 2008 trage den Ausgangstempel vom 22. Mai 2008. Diesem Schreiben sei auch das Protokoll der Befragung seiner Ex- Ehefrau beigefügt worden. In der Regel habe die Befragung von Ex-Ehegatten bei Nichtigkeitsverfahren erhebliche Bedeutung; im vorliegenden Fall stehe aber im Vordergrund der Aspekt, dass A._______ mit seiner späteren Ehefrau C._______ zwei aussereheliche Kinder gezeugt habe. J. In der darauffolgenden Eingabe vom 4. September 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest und ergänzt diese Replik nach Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten mit Eingabe vom 10. November 2008. Dort macht er geltend, er habe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine Kenntnis von der Schwangerschaft seiner späteren Ehefrau gehabt. Diese habe ihm die Schwangerschaft zunächst verheimlicht, so dass er von seinem Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren habe. Ein Erschleichen der erleichterten Einbürgerung könne ihm aus diesem Grund gar nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen sei die Ehescheidung auf Betreiben seiner schweizerischen Ehefrau hin erfolgt. Deren Aussagen sprächen ohnehin zu seinen Gunsten. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Vorinstanz - trotz entsprechender vorheriger Zusicherung - vor dem Verfügungserlass keine Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme gegeben habe. Dies müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Die Vorinstanz bestreitet die Gehörsverletzung unter Hinweis darauf, dass ihre Einladung zur abschliessenden Stellungnahme den Ausgangsstempel vom 22. Mai 2008 trage.

E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Darunter fällt u.a. auch das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), das für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund steht und den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Ihnen kommt der Anspruch zu, sich hierzu vorgängig zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 S. 477 f. mit Hinweisen).

E. 3.2 Dafür, dass die Aufforderung zur abschliessenden Stellungnahme verschickt und dem Empfänger zugestellt wurde, ist die Vorinstanz beweispflichtig. Gelingt ihr der Beweis nicht, hat sie dementsprechend die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt der Zustellung einer nicht eingeschriebenen (also ohne Zustellnachweis verschickten) Verfügung bzw. Sendung bestritten, so kann diese nicht allein anhand des üblichen administrativen Ablaufs als erfolgt gelten. Insbesondere genügt nicht - so wie im vorliegenden Fall - der Verweis auf einen amtsinternen Ausgangsstempel, zumal es auch keine weiteren Indizien für die Zustellung des fraglichen Schreibens gibt. Im Zweifel ist daher - aufgrund der Beweislastverteilung - auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Einladung der Vorinstanz zur abschliessenden Stellungnahme angeblich nicht erhalten hat, ist von der Verletzung seines rechtlichen Gehörs auszugehen.

E. 3.3 Das verfassungsmässige Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BVGE 2009/61 E. 4.1.3 S. 851 mit Hinweisen; Bernhard Waldmann, Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 28 f. und N 106 f.). Die Gehörsverletzung ist aber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, vorausgesetzt, diese Instanz ist befugt zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde. Diese Heilungsmöglichkeit ist unbestritten, wenn es um nicht besonders schwerwiegende Verletzungen von Parteirechten geht. Nach der neueren Rechtsprechung kann eine Heilung aber auch dann erfolgen, wenn schwerwiegende Verfahrensmängel das rechtliche Gehör beeinträchtigt haben und eine Rückweisung den Interessen der Partei an einer beförderlichen Behandlung zuwiderlaufen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; vgl. auch Waldmann, Bickel, a.a.O., Art. 29 N 116 sowie N 125 ff., Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, Zbl 1998 S. 116, kritisch Patrick Sutter in: Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 21). Schliesslich ist eine Gehörsverletzung vor der Beschwerdeinstanz dann nicht heilbar, wenn die Vorinstanz ohne Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht innert vorgegebener Frist - d.h. innert der in Art. 41 Abs. 1 BüG genannten Frist von fünf Jahren - hätte verfügen können (BGE 135 I 279 E. 2.6 S. 285 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3445/2007 vom 24. August 2010 E. 6.2 und 6.3).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt; eine der Voraussetzungen für die (ausnahmsweise) Heilung der Gehörsverletzung ist somit gegeben.

E. 4.2 Voraussichtlich würde im vorliegenden Fall eine Rückweisung an die Vorinstanz auch zu einem formalistischen Leerlauf führen, da von dieser kein anderer Entscheid zu erwarten wäre. Verfahrensökonomische Gesichtspunkte wären allenfalls dann auszuklammern, wenn die Erstinstanz in einer Vielzahl ähnlicher Konstellationen auf die systematische nachträgliche Heilung der von ihr missachteten Verfahrensrechte vertrauen würde (vgl. Patrick Sutter, a.a.O., Art. 29 Rz. 18; Waldmann, Bickel, a.a.O., Art. 29 N 126; BGE 126 II 111 E. 6b/ aa S. 123 f. mit Hinweisen). Hierfür gibt es im Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers jedoch keine Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass die umstrittene Einladung zur abschliessenden Stellungnahme für den Postversand vorbereitet wurde, dass diese Einladung ihren Empfänger jedoch aus ungeklärten Gründen nicht erreicht hat. Für eine absichtliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen keine Hinweise vor. Der Vorinstanz kann höchstens der Vorwurf gemacht werden, ihre Sendung nicht per Einschreiben verschickt und deshalb keine Kontrolle über deren Zustellung zu haben. In dieser Unachtsamkeit ist auch keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu sehen. Die bisher dargelegten Umstände sprechen damit grundsätzlich für eine Heilungsmöglichkeit der verletzten Parteirechte.

E. 4.3 Allenfalls stellt sich hinsichtlich der Gehörsverletzung - und dem damit einhergehenden Problem einer Heilung - die Frage, ob die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz eingeräumte Frist zur abschliessenden Stellungnahme derart kurz war, dass innerhalb dieses Zeitraums keine Stellungnahme erwartet werden durfte. Die Dauer einer solchen Frist lässt sich nicht in allgemeiner Weise bestimmen, sondern hängt von den konkreten Umständen und der Interessenlage ab. Dabei ist massgeblich, dass die Partei ihren Standpunkt effektiv, d.h. fundiert und wirksam, zur Geltung bringen kann (vgl. Waldmann, Bickel, a.a.O., Art. 30 N 45). Im vorliegenden Fall erfolgte die Einladung zur abschliessenden Stellungnahme am 21. Mai 2008, eine Woche nach der rogatorischen Einvernahme von B._______ am 14. Mai 2008. Dass das Oberamt Region Solothurn diesen Termin in Abwesenheit des Parteivertreters anberaumte, hat dieser zuvor nicht beanstandet - bzw. durch seine Kanzlei eine anderweitige Terminplanung mitgeteilt - und es damit genügen lassen, sich erst nachträglich zur Anhörung äussern zu können. Dementsprechend wurde das Anhörungsprotokoll dem Schreiben vom 21. Mai 2008 beigefügt; laut Ausgangsstempel des BFM wurden beide Schriftstücke erst einen Tag später, an einem Donnerstag, versendet. Als Fristablauf für die abschliessende Stellungnahme wurde der 29. Mai 2008, ebenfalls ein Donnerstag, genannt. Diese Frist, allenfalls noch erstreckbar bis 30. Mai 2008, erscheint als sehr knapp. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 10. April 2008 auf die am 2. Juni 2008 ablaufende Verwirkungsfrist hingewiesen hat und dass dieser mit Schreiben vom 17. April 2008 und unter Beilage eines Unterstützungsschreibens der Ex-Ehefrau eine erste Stellungnahme eingereicht hat. Dem Beschwerdeführer war klar, dass der Angelegenheit aus Sicht der Vorinstanz höchste Dringlichkeit zukam. Er hat auch stillschweigend akzeptiert, dass ihm für eine abschliessende Stellungnahme nur eine äussert kurze Zeitspanne verbleiben würde; hätte er doch ansonsten hiergegen bereits anlässlich der beabsichtigten Einvernahme von B._______ Einwände erheben können.

E. 4.4 Demnach ist festzustellen, dass die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers zur abschliessenden Stellungnahme zwar zur Verletzung seines Gehörsanspruchs geführt hat, dass aus dargelegten Gründe diese Verletzung jedoch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als geheilt betrachtet werden kann.

E. 5 Die Vorinstanz hat die erleichterte Einbürgerung innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung der Heimatkantons Solothurn für nichtig erklärt. Der Beschwerdeführer hat die Einhaltung der Frist nicht bestritten, wohl aber die Frage aufgeworfen, ob dem Heimatkanton genügend Zeit für eigene Abklärungen zur Verfügung gestanden habe. Auf diesen Einwand, der nicht seine eigenen Rechte, sondern das innerbehördliche Verfahren betrifft, ist jedoch nicht einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2009 vom 16. November 2009 E. 2.2). Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.

E. 6.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

E. 6.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

E. 6.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

E. 7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

E. 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

E. 8 Aufgrund des zeitlichen Ablaufs im Vorfeld der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Vermutung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen.

E. 8.1 Der unbestritten gebliebene Akteninhalt zeigt, dass der Beschwerdeführer anfangs 1991 als Asylbewerber in die Schweiz gelangte, dass er hier vorläufig aufgenommen wurde und nach Beendigung der vorläufigen Aufnahme und vor Ablauf seiner Ausreisefrist die Schweizer Bürgerin B._______ heiratete. Aufgrund der Eheschliessung am 13. November 1998 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Aus den Akten ergibt sich weiterhin, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe eine Beziehung zu einer im Kosovo lebenden Landsmännin einging und dass diese drei Wochen nach der am 2. Juni 2003 erfolgten Einbürgerung von A._______ eine uneheliche Tochter zur Welt brachte. Unbestritten ist auch, dass sich die Ehegatten im Mai 2004 trennten und am 24. September 2004 ein gemeinsames Scheidungsbegehren einrichten. Den von der Vorinstanz beigezogenen Ehescheidungsakten - insbesondere dem Protokollauszug der Verhandlung vom 23. Dezember 2004 (Aktenstück 8 der Vorakten) - ist zudem zu entnehmen, dass sich die Ehefrau während der Ehezeit anderthalb Jahre in Italien aufgehalten hat und im Mai 2004 in die Schweiz zurückgekehrt ist. B._______ hat diesen - angeblich durch eine Drogentherapie bedingten - langen Auslandsaufenthalt auch bei ihrer rogatorischen Einvernahme vom 14. Mai 2008 bestätigt, hierzu allerdings angemerkt, sie sei regelmässig ca. jeden zweiten Monat zum Ehemann zurückgekehrt (vgl. entsprechendes Befragungsprotokoll unter Aktenstück 14 der Vorakten).

E. 8.2 Die mit dieser Indizienkette dargelegten Umstände begründen ohne Weiteres die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Aufnahme der ausserehelichen Beziehung keinen aufrichtigen Ehewillen mehr hatte und dass demnach die am 12. Mai 2003 von ihm und seiner Ehefrau unterschriftlich bestätigte stabile eheliche Gemeinschaft nicht mehr der Wirklichkeit entsprach. Folglich stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben.

E. 9 Die Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2008 enthält keine Ausführungen zum Verlauf der Ehe, sondern thematisiert lediglich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Dabei stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, ihm müsse - sofern die Gehörsverletzung nicht von vornherein zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führe - nach Einsicht in die Verfahrensakten Gelegenheit zur ausführlichen materiellen Begründung der Beschwerde gegeben werden. Diese Rechtsauffassung trifft jedoch nur insoweit zu, als der Beschwerdeführer sich nicht zu dem ihm durch die Gehörsverletzung vorenthaltenen Teil der Akten - hier dem Anhörungsprotokoll vom 14. Mai 2008 - hat äussern können. Ansonsten erfordert Art. 52 VwVG eine vollständige Begründung der Beschwerde, d.h. eine Bezugnahme auf alle relevanten Punkte der angefochtenen Verfügung (vgl. André Moser in: Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 7; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 5). Lediglich die fehlende Klarheit der Begehren bzw. deren Begründung (Art. 52 Abs. 2 VwVG) oder der aussergewöhnliche Umfang bzw. die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache (Art. 53) erlauben es der Beschwerdeinstanz, eine Nachfrist zur Verbesserung bzw. Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Derartige Konstellationen bestanden im vorliegenden Fall jedoch nicht. Immerhin hat sich der Beschwerdeführer, nach Einsichtnahme in die Vorakten, in seiner Replik kurz zu den materiellen Aspekten der angefochtenen Verfügung - der Geburt des unehelichen Kindes und der rogatorischen Einvernahme seiner Ex-Ehefrau - geäussert. Entscheidend ist, ob er damit die behördliche Vermutung der erschlichenen erleichterten Einbürgerung widerlegen kann.

E. 10 Was die Geburt des unehelichen Kindes betrifft, so hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, während des Einbürgerungsverfahrens sei ihm die Schwangerschaft der Kindesmutter nicht bekannt gewesen, vielmehr habe er erst später von der Zeugung des Kindes erfahren. Er unterstellt damit, dass die blosse Tatsache der ausserehelichen Beziehung für seine Ehe keine Konsequenzen gehabt habe. Diese Unterstellung steht jedoch ganz klar im Widerspruch zu den Absichten des Gesetzgebers, der mit der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung monogame Wertvorstellungen verbunden hat (vgl. oben E. 6.2).

E. 10.1 Die Aufnahme einer Parallelbeziehung ist nicht vereinbar mit dem Gedanken, dass zur gleichen Zeit mit dem Ehegatten eine enge und ernsthafte Lebensgemeinschaft geführt wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer auf eine unverbindliche Affäre beriefe - was schon angesichts der späteren Familiengründung wenig glaubhaft wäre - so liesse sich eine derartige Beziehung auch vor dem soziokulturellen Hintergrund der Beteiligten kaum vorstellen. Er und C._______ stammen aus dem Kosovo, wo traditionelle Vorstellungen das gegenseitige Verhältnis der Geschlechter prägen und eine aussereheliche Beziehung als schwerer und die Ehre der Frau verletzender Sittenverstoss gilt, insbesondere dann, wenn dieser durch die Geburt eines Kindes offensichtlich wird (vgl. dazu etwa RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, November 2004). Im vorliegenden Fall führt dies - abgesehen von der gesetzgeberischen Wertung - zur Annahme, dass die aussereheliche Beziehung für die beiden daran beteiligten Partner ernsthafte Bedeutung hatte und dass A._______ diese Beziehung auch im vollen Bewusstsein der möglichen Konsequenzen eingegangen ist.

E. 10.2 Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich auch im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht zum Verlauf der Ehe mit B._______ geschweige denn zu allfälligen Gemeinsamkeiten geäussert hat. Ebensowenig nennt er Gründe für das Scheitern ihrer Beziehung, sondern behauptet lapidar, die Scheidung sei auf Betreiben der Ehefrau hin erfolgt. Dabei blendet er vollständig aus, dass diese sich während des ganzen Jahres 2003 in Italien aufgehalten hat, d.h. auch in dem Zeitraum, als die Ehegatten die Erklärung über die bestehende tatsächliche Lebensgemeinschaft unterzeichneten und der Beschwerdeführer eingebürgert wurde. Schon damit setzt er sich dem Verdacht aus, das Zusammenleben an derselben Adresse wider besseres Wissen zugesichert zu haben. B._______ hat bei ihrer Anhörung am 14. Mai 2008 zwar zu Protokoll gegeben, sie sei während ihres Auslandsaufenthalts ca. alle zwei Monate für zwei bis drei Wochen in die Schweiz zurückgekehrt; gleichzeitig hat sie aber auch dargelegt, dass die gemeinsame eheliche Wohnung Ende 2003 aufgegeben worden sei und sie der Ehe anfangs 2004 keine Chance mehr gegeben habe. Auch aus der Scheidungsverhandlung vom 23. Dezember 2004 (vgl. Aktenstück 8 der Vorakten) geht hervor, dass nach ihrer Rückkehr aus Italien für beide Ehegatten die Trennung feststand. Dass, geographisch bedingt, rund anderthalb Jahre kein Ehealltag gelebt wurde - der Ehemann währenddessen aber eine Parallelbeziehung führte - und dass die Wiedervereinigung der Ehegatten auf Schweizer Boden direkt auch in die offizielle Trennung einmündete, führt dazu, dass den behaupteten zwischenzeitlichen Heimataufenthalten der Ehefrau im Jahre 2003 keine Bedeutung beigemessen werden kann. Ihre Einvernahme vom 14. Mai 2008 schildert keinen Geschehensablauf, der auf eine stabile Ehe im Einbürgerungszeitpunkt hindeutet und somit zugunsten des Beschwerdeführers gewertet werden könnte. Dabei ist unerheblich, von wem der ursprüngliche Wunsch zur Trennung und Scheidung ausgegangen ist.

E. 11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 2002 eine aussereheliche Beziehung einging, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an einer zukunftsgerichteten Ehepartnerschaft interessiert war. Dabei ist es ohne Belang, dass er angeblich glaubte, seine Parallelbeziehung würde keine Folgen, sprich die Zeugung eines Kindes, nach sich ziehen. Über die Frage der verheimlichten Schwangerschaft braucht daher nicht - wie vom Beschwerdeführer angeboten - Beweis geführt zu werden. Dass zwischen ihm und seiner Ehefrau während des Einbürgerungsverfahrens keine echte Lebensgemeinschaft mehr bestand, verdeutlicht zudem der Umstand, dass sich B._______ von Anfang 2003 bis Mai 2004 - zwar mit Unterbrüchen - in Italien aufhielt und dass die Ehepartner unmittelbar nach ihrer Rückkehr auch offiziell getrennte Wege einschlugen. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, in welcher Weise die Ehegatten miteinander verbunden waren und gemeinsam in die Zukunft blickten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 12. Mai 2003 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.

E. 12 Die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Juni 2008 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. K 368 485) das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Zivilstand und Bürgerrecht, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4438/2008 {T 0/2} Urteil vom 8. September 2010 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Advokat Dr. iur. Carlo Bertossa, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1972 im Kosovo, reiste 1991 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde im Dezember 1993 abgelehnt. In der Folge wurde er jedoch (kollektiv) vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar war. Nach Aufhebung der kollektiven vorläufigen Aufnahme per 30. April 1998 wurde A._______ eine Ausreisefrist bis zum 20. April 1999 gesetzt. Er heiratete zuvor, am 13. November 1998, die 1977 geborene Schweizer Bürgerin B._______ und erhielt infolgedessen eine Jahresaufenthaltsbewilligung. B. Am 14. Februar 2002 stellte A._______ beim Bundesamt für Migration (BFM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nach Durchführung der üblichen Erhebungen unterzeichneten er und seine Ehefrau am 12. Mai 2003 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 2. Juni 2003 wurde A._______ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Gemeinde Selzach (SO). C. Am 26. Juli 2003 brachte C._______ im Kosovo ein uneheliches Kind - die Tochter Beatrisa - zur Welt, deren Vaterschaft A._______ später anerkannte. D. Am 1. Mai 2004 trennten sich die Ehegatten. Sie trafen am 15. September 2004 eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die sie am 24. September 2004 mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren beim Richteramt Solothurn Lebern einreichten. In der darauffolgenden Verhandlung vom 23. Dezember 2004 äusserte A._______, seine Ehefrau habe eine Zeitlang in Italien gelebt, wonach die Beziehung nicht mehr gut gegangen sei. B._______ bestätigte dies insofern, als sie angab, sie sei anderthalb Jahre - bis Mai 2004 - in Italien gewesen; nach der Rückkehr sei die Trennung eigentlich klar gewesen. Am 28. Februar 2005 wurde die Ehe geschieden. E. Am 8. Mai 2005 wurden A._______ und C._______ ein weiteres Mal Eltern eines gemeinsamen Kindes. Beide heirateten am 4. November 2005, und A._______ stellte für seine Ehefrau und die Kinder am 4. April 2006 ein Gesuch um Familiennachzug. F. Am 26. März 2008 leitete das Bundesamt ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Hierzu äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. April 2008, dem er ein Unterstützungsschreiben der schweizerischen Ex-Ehefrau beifügte. Aufgrund entsprechender Zustimmung durch A._______ nahm die Vorinstanz Einsicht in die Scheidungsakten der Ehegatten und ersuchte das Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn, die schweizerische Ex-Ehefrau zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe, zur Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehescheidung zu befragen. Diese Befragung erfolgte am 14. Mai 2008 durch das Oberamt Region Solothurn; der Ex-Ehemann und sein Vertreter nahmen daran nicht teil, obwohl sich das Oberamt zuvor um die Einladung des Parteivertreters bemüht hatte (vgl. Aktenstück 15 der Vorakten). Laut vorinstanzlichen Akten wurde das Befragungsprotokoll mit Schreiben vom 21. Mai 2008 dem Rechtsvertreter übersandt; dieser wurde im selben Schreiben - unter Hinweis auf die am 2. Juni 2008 eintretende Verjährung - zur abschliessenden Stellungnahme bis zum 29. Mai 2008 aufgefordert. Diese Stellungnahme unterblieb. G. Die schriftliche Zustimmung des Heimatkantons Solothurn zur beabsichtigten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A._______ erfolgte am 2. Juni 2008. Mit Verfügung vom gleichen Tag erklärte das BFM dessen erleichterte Einbürgerung vom 2. Juni 2003 für nichtig. Die gesamten Umstände des Falles führten zur Schluss, dass sich A._______ die Einbürgerung erschlichen habe. Sein unlauteres Verhalten sei insbesondere daraus ersichtlich, dass er noch während des Einbürgerungsverfahrens ein Kind mit einer kosovarischen Staatsangehörigen gezeugt, dies aber der Einbürgerungsbehörde nicht mitgeteilt habe. H. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob Advokat Carlo Bertossa im Namen von A._______ am 2. Juli 2008 Beschwerde. Er beantragt weiterhin, es sei vorab die Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers festzustellen; eventualiter sei ihm Gelegenheit zur materiellen Beschwerdebegründung zu geben. Er macht insbesondere geltend, ihm sei - trotz vorheriger gegenteiliger Zusicherung durch die Vorinstanz - vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung keine Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme eingeräumt worden. Ihm sei auch nicht das Protokoll der am 14. Mai 2008 erfolgten Befragung seiner Ex-Ehefrau zur Kenntnis gebracht worden, so dass er sich auch hierzu nicht habe äussern können. Die fehlenden Mitwirkungsmöglichkeiten und die damit einhergehende Verletzung des rechtlichen Gehörs müssten zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen. Da die gesetzliche Verwirkungsfrist am 3. Juni 2008 abgelaufen sei, komme auch keine Heilung der Rechtsverletzung in Betracht. I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer habe - entgegen seiner Behauptung - vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör erhalten; das entsprechende Schreiben des BFM vom 21. Mai 2008 trage den Ausgangstempel vom 22. Mai 2008. Diesem Schreiben sei auch das Protokoll der Befragung seiner Ex- Ehefrau beigefügt worden. In der Regel habe die Befragung von Ex-Ehegatten bei Nichtigkeitsverfahren erhebliche Bedeutung; im vorliegenden Fall stehe aber im Vordergrund der Aspekt, dass A._______ mit seiner späteren Ehefrau C._______ zwei aussereheliche Kinder gezeugt habe. J. In der darauffolgenden Eingabe vom 4. September 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest und ergänzt diese Replik nach Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten mit Eingabe vom 10. November 2008. Dort macht er geltend, er habe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine Kenntnis von der Schwangerschaft seiner späteren Ehefrau gehabt. Diese habe ihm die Schwangerschaft zunächst verheimlicht, so dass er von seinem Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren habe. Ein Erschleichen der erleichterten Einbürgerung könne ihm aus diesem Grund gar nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen sei die Ehescheidung auf Betreiben seiner schweizerischen Ehefrau hin erfolgt. Deren Aussagen sprächen ohnehin zu seinen Gunsten. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Vorinstanz - trotz entsprechender vorheriger Zusicherung - vor dem Verfügungserlass keine Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme gegeben habe. Dies müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Die Vorinstanz bestreitet die Gehörsverletzung unter Hinweis darauf, dass ihre Einladung zur abschliessenden Stellungnahme den Ausgangsstempel vom 22. Mai 2008 trage. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Darunter fällt u.a. auch das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), das für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund steht und den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Ihnen kommt der Anspruch zu, sich hierzu vorgängig zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 S. 477 f. mit Hinweisen). 3.2 Dafür, dass die Aufforderung zur abschliessenden Stellungnahme verschickt und dem Empfänger zugestellt wurde, ist die Vorinstanz beweispflichtig. Gelingt ihr der Beweis nicht, hat sie dementsprechend die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Wird die Tatsache oder der Zeitpunkt der Zustellung einer nicht eingeschriebenen (also ohne Zustellnachweis verschickten) Verfügung bzw. Sendung bestritten, so kann diese nicht allein anhand des üblichen administrativen Ablaufs als erfolgt gelten. Insbesondere genügt nicht - so wie im vorliegenden Fall - der Verweis auf einen amtsinternen Ausgangsstempel, zumal es auch keine weiteren Indizien für die Zustellung des fraglichen Schreibens gibt. Im Zweifel ist daher - aufgrund der Beweislastverteilung - auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Einladung der Vorinstanz zur abschliessenden Stellungnahme angeblich nicht erhalten hat, ist von der Verletzung seines rechtlichen Gehörs auszugehen. 3.3 Das verfassungsmässige Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BVGE 2009/61 E. 4.1.3 S. 851 mit Hinweisen; Bernhard Waldmann, Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 28 f. und N 106 f.). Die Gehörsverletzung ist aber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, vorausgesetzt, diese Instanz ist befugt zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde. Diese Heilungsmöglichkeit ist unbestritten, wenn es um nicht besonders schwerwiegende Verletzungen von Parteirechten geht. Nach der neueren Rechtsprechung kann eine Heilung aber auch dann erfolgen, wenn schwerwiegende Verfahrensmängel das rechtliche Gehör beeinträchtigt haben und eine Rückweisung den Interessen der Partei an einer beförderlichen Behandlung zuwiderlaufen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; vgl. auch Waldmann, Bickel, a.a.O., Art. 29 N 116 sowie N 125 ff., Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, Zbl 1998 S. 116, kritisch Patrick Sutter in: Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 21). Schliesslich ist eine Gehörsverletzung vor der Beschwerdeinstanz dann nicht heilbar, wenn die Vorinstanz ohne Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht innert vorgegebener Frist - d.h. innert der in Art. 41 Abs. 1 BüG genannten Frist von fünf Jahren - hätte verfügen können (BGE 135 I 279 E. 2.6 S. 285 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3445/2007 vom 24. August 2010 E. 6.2 und 6.3). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt; eine der Voraussetzungen für die (ausnahmsweise) Heilung der Gehörsverletzung ist somit gegeben. 4.2 Voraussichtlich würde im vorliegenden Fall eine Rückweisung an die Vorinstanz auch zu einem formalistischen Leerlauf führen, da von dieser kein anderer Entscheid zu erwarten wäre. Verfahrensökonomische Gesichtspunkte wären allenfalls dann auszuklammern, wenn die Erstinstanz in einer Vielzahl ähnlicher Konstellationen auf die systematische nachträgliche Heilung der von ihr missachteten Verfahrensrechte vertrauen würde (vgl. Patrick Sutter, a.a.O., Art. 29 Rz. 18; Waldmann, Bickel, a.a.O., Art. 29 N 126; BGE 126 II 111 E. 6b/ aa S. 123 f. mit Hinweisen). Hierfür gibt es im Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers jedoch keine Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass die umstrittene Einladung zur abschliessenden Stellungnahme für den Postversand vorbereitet wurde, dass diese Einladung ihren Empfänger jedoch aus ungeklärten Gründen nicht erreicht hat. Für eine absichtliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen keine Hinweise vor. Der Vorinstanz kann höchstens der Vorwurf gemacht werden, ihre Sendung nicht per Einschreiben verschickt und deshalb keine Kontrolle über deren Zustellung zu haben. In dieser Unachtsamkeit ist auch keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu sehen. Die bisher dargelegten Umstände sprechen damit grundsätzlich für eine Heilungsmöglichkeit der verletzten Parteirechte. 4.3 Allenfalls stellt sich hinsichtlich der Gehörsverletzung - und dem damit einhergehenden Problem einer Heilung - die Frage, ob die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz eingeräumte Frist zur abschliessenden Stellungnahme derart kurz war, dass innerhalb dieses Zeitraums keine Stellungnahme erwartet werden durfte. Die Dauer einer solchen Frist lässt sich nicht in allgemeiner Weise bestimmen, sondern hängt von den konkreten Umständen und der Interessenlage ab. Dabei ist massgeblich, dass die Partei ihren Standpunkt effektiv, d.h. fundiert und wirksam, zur Geltung bringen kann (vgl. Waldmann, Bickel, a.a.O., Art. 30 N 45). Im vorliegenden Fall erfolgte die Einladung zur abschliessenden Stellungnahme am 21. Mai 2008, eine Woche nach der rogatorischen Einvernahme von B._______ am 14. Mai 2008. Dass das Oberamt Region Solothurn diesen Termin in Abwesenheit des Parteivertreters anberaumte, hat dieser zuvor nicht beanstandet - bzw. durch seine Kanzlei eine anderweitige Terminplanung mitgeteilt - und es damit genügen lassen, sich erst nachträglich zur Anhörung äussern zu können. Dementsprechend wurde das Anhörungsprotokoll dem Schreiben vom 21. Mai 2008 beigefügt; laut Ausgangsstempel des BFM wurden beide Schriftstücke erst einen Tag später, an einem Donnerstag, versendet. Als Fristablauf für die abschliessende Stellungnahme wurde der 29. Mai 2008, ebenfalls ein Donnerstag, genannt. Diese Frist, allenfalls noch erstreckbar bis 30. Mai 2008, erscheint als sehr knapp. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 10. April 2008 auf die am 2. Juni 2008 ablaufende Verwirkungsfrist hingewiesen hat und dass dieser mit Schreiben vom 17. April 2008 und unter Beilage eines Unterstützungsschreibens der Ex-Ehefrau eine erste Stellungnahme eingereicht hat. Dem Beschwerdeführer war klar, dass der Angelegenheit aus Sicht der Vorinstanz höchste Dringlichkeit zukam. Er hat auch stillschweigend akzeptiert, dass ihm für eine abschliessende Stellungnahme nur eine äussert kurze Zeitspanne verbleiben würde; hätte er doch ansonsten hiergegen bereits anlässlich der beabsichtigten Einvernahme von B._______ Einwände erheben können. 4.4 Demnach ist festzustellen, dass die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers zur abschliessenden Stellungnahme zwar zur Verletzung seines Gehörsanspruchs geführt hat, dass aus dargelegten Gründe diese Verletzung jedoch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als geheilt betrachtet werden kann. 5. Die Vorinstanz hat die erleichterte Einbürgerung innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung der Heimatkantons Solothurn für nichtig erklärt. Der Beschwerdeführer hat die Einhaltung der Frist nicht bestritten, wohl aber die Frage aufgeworfen, ob dem Heimatkanton genügend Zeit für eigene Abklärungen zur Verfügung gestanden habe. Auf diesen Einwand, der nicht seine eigenen Rechte, sondern das innerbehördliche Verfahren betrifft, ist jedoch nicht einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2009 vom 16. November 2009 E. 2.2). Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 6. 6.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 6.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 6.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 7. 7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 8. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs im Vorfeld der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Vermutung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen. 8.1 Der unbestritten gebliebene Akteninhalt zeigt, dass der Beschwerdeführer anfangs 1991 als Asylbewerber in die Schweiz gelangte, dass er hier vorläufig aufgenommen wurde und nach Beendigung der vorläufigen Aufnahme und vor Ablauf seiner Ausreisefrist die Schweizer Bürgerin B._______ heiratete. Aufgrund der Eheschliessung am 13. November 1998 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Aus den Akten ergibt sich weiterhin, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe eine Beziehung zu einer im Kosovo lebenden Landsmännin einging und dass diese drei Wochen nach der am 2. Juni 2003 erfolgten Einbürgerung von A._______ eine uneheliche Tochter zur Welt brachte. Unbestritten ist auch, dass sich die Ehegatten im Mai 2004 trennten und am 24. September 2004 ein gemeinsames Scheidungsbegehren einrichten. Den von der Vorinstanz beigezogenen Ehescheidungsakten - insbesondere dem Protokollauszug der Verhandlung vom 23. Dezember 2004 (Aktenstück 8 der Vorakten) - ist zudem zu entnehmen, dass sich die Ehefrau während der Ehezeit anderthalb Jahre in Italien aufgehalten hat und im Mai 2004 in die Schweiz zurückgekehrt ist. B._______ hat diesen - angeblich durch eine Drogentherapie bedingten - langen Auslandsaufenthalt auch bei ihrer rogatorischen Einvernahme vom 14. Mai 2008 bestätigt, hierzu allerdings angemerkt, sie sei regelmässig ca. jeden zweiten Monat zum Ehemann zurückgekehrt (vgl. entsprechendes Befragungsprotokoll unter Aktenstück 14 der Vorakten). 8.2 Die mit dieser Indizienkette dargelegten Umstände begründen ohne Weiteres die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Aufnahme der ausserehelichen Beziehung keinen aufrichtigen Ehewillen mehr hatte und dass demnach die am 12. Mai 2003 von ihm und seiner Ehefrau unterschriftlich bestätigte stabile eheliche Gemeinschaft nicht mehr der Wirklichkeit entsprach. Folglich stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. 9. Die Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2008 enthält keine Ausführungen zum Verlauf der Ehe, sondern thematisiert lediglich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Dabei stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, ihm müsse - sofern die Gehörsverletzung nicht von vornherein zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führe - nach Einsicht in die Verfahrensakten Gelegenheit zur ausführlichen materiellen Begründung der Beschwerde gegeben werden. Diese Rechtsauffassung trifft jedoch nur insoweit zu, als der Beschwerdeführer sich nicht zu dem ihm durch die Gehörsverletzung vorenthaltenen Teil der Akten - hier dem Anhörungsprotokoll vom 14. Mai 2008 - hat äussern können. Ansonsten erfordert Art. 52 VwVG eine vollständige Begründung der Beschwerde, d.h. eine Bezugnahme auf alle relevanten Punkte der angefochtenen Verfügung (vgl. André Moser in: Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 7; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 5). Lediglich die fehlende Klarheit der Begehren bzw. deren Begründung (Art. 52 Abs. 2 VwVG) oder der aussergewöhnliche Umfang bzw. die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache (Art. 53) erlauben es der Beschwerdeinstanz, eine Nachfrist zur Verbesserung bzw. Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Derartige Konstellationen bestanden im vorliegenden Fall jedoch nicht. Immerhin hat sich der Beschwerdeführer, nach Einsichtnahme in die Vorakten, in seiner Replik kurz zu den materiellen Aspekten der angefochtenen Verfügung - der Geburt des unehelichen Kindes und der rogatorischen Einvernahme seiner Ex-Ehefrau - geäussert. Entscheidend ist, ob er damit die behördliche Vermutung der erschlichenen erleichterten Einbürgerung widerlegen kann. 10. Was die Geburt des unehelichen Kindes betrifft, so hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, während des Einbürgerungsverfahrens sei ihm die Schwangerschaft der Kindesmutter nicht bekannt gewesen, vielmehr habe er erst später von der Zeugung des Kindes erfahren. Er unterstellt damit, dass die blosse Tatsache der ausserehelichen Beziehung für seine Ehe keine Konsequenzen gehabt habe. Diese Unterstellung steht jedoch ganz klar im Widerspruch zu den Absichten des Gesetzgebers, der mit der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung monogame Wertvorstellungen verbunden hat (vgl. oben E. 6.2). 10.1 Die Aufnahme einer Parallelbeziehung ist nicht vereinbar mit dem Gedanken, dass zur gleichen Zeit mit dem Ehegatten eine enge und ernsthafte Lebensgemeinschaft geführt wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer auf eine unverbindliche Affäre beriefe - was schon angesichts der späteren Familiengründung wenig glaubhaft wäre - so liesse sich eine derartige Beziehung auch vor dem soziokulturellen Hintergrund der Beteiligten kaum vorstellen. Er und C._______ stammen aus dem Kosovo, wo traditionelle Vorstellungen das gegenseitige Verhältnis der Geschlechter prägen und eine aussereheliche Beziehung als schwerer und die Ehre der Frau verletzender Sittenverstoss gilt, insbesondere dann, wenn dieser durch die Geburt eines Kindes offensichtlich wird (vgl. dazu etwa RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, November 2004). Im vorliegenden Fall führt dies - abgesehen von der gesetzgeberischen Wertung - zur Annahme, dass die aussereheliche Beziehung für die beiden daran beteiligten Partner ernsthafte Bedeutung hatte und dass A._______ diese Beziehung auch im vollen Bewusstsein der möglichen Konsequenzen eingegangen ist. 10.2 Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich auch im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht zum Verlauf der Ehe mit B._______ geschweige denn zu allfälligen Gemeinsamkeiten geäussert hat. Ebensowenig nennt er Gründe für das Scheitern ihrer Beziehung, sondern behauptet lapidar, die Scheidung sei auf Betreiben der Ehefrau hin erfolgt. Dabei blendet er vollständig aus, dass diese sich während des ganzen Jahres 2003 in Italien aufgehalten hat, d.h. auch in dem Zeitraum, als die Ehegatten die Erklärung über die bestehende tatsächliche Lebensgemeinschaft unterzeichneten und der Beschwerdeführer eingebürgert wurde. Schon damit setzt er sich dem Verdacht aus, das Zusammenleben an derselben Adresse wider besseres Wissen zugesichert zu haben. B._______ hat bei ihrer Anhörung am 14. Mai 2008 zwar zu Protokoll gegeben, sie sei während ihres Auslandsaufenthalts ca. alle zwei Monate für zwei bis drei Wochen in die Schweiz zurückgekehrt; gleichzeitig hat sie aber auch dargelegt, dass die gemeinsame eheliche Wohnung Ende 2003 aufgegeben worden sei und sie der Ehe anfangs 2004 keine Chance mehr gegeben habe. Auch aus der Scheidungsverhandlung vom 23. Dezember 2004 (vgl. Aktenstück 8 der Vorakten) geht hervor, dass nach ihrer Rückkehr aus Italien für beide Ehegatten die Trennung feststand. Dass, geographisch bedingt, rund anderthalb Jahre kein Ehealltag gelebt wurde - der Ehemann währenddessen aber eine Parallelbeziehung führte - und dass die Wiedervereinigung der Ehegatten auf Schweizer Boden direkt auch in die offizielle Trennung einmündete, führt dazu, dass den behaupteten zwischenzeitlichen Heimataufenthalten der Ehefrau im Jahre 2003 keine Bedeutung beigemessen werden kann. Ihre Einvernahme vom 14. Mai 2008 schildert keinen Geschehensablauf, der auf eine stabile Ehe im Einbürgerungszeitpunkt hindeutet und somit zugunsten des Beschwerdeführers gewertet werden könnte. Dabei ist unerheblich, von wem der ursprüngliche Wunsch zur Trennung und Scheidung ausgegangen ist. 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 2002 eine aussereheliche Beziehung einging, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an einer zukunftsgerichteten Ehepartnerschaft interessiert war. Dabei ist es ohne Belang, dass er angeblich glaubte, seine Parallelbeziehung würde keine Folgen, sprich die Zeugung eines Kindes, nach sich ziehen. Über die Frage der verheimlichten Schwangerschaft braucht daher nicht - wie vom Beschwerdeführer angeboten - Beweis geführt zu werden. Dass zwischen ihm und seiner Ehefrau während des Einbürgerungsverfahrens keine echte Lebensgemeinschaft mehr bestand, verdeutlicht zudem der Umstand, dass sich B._______ von Anfang 2003 bis Mai 2004 - zwar mit Unterbrüchen - in Italien aufhielt und dass die Ehepartner unmittelbar nach ihrer Rückkehr auch offiziell getrennte Wege einschlugen. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, in welcher Weise die Ehegatten miteinander verbunden waren und gemeinsam in die Zukunft blickten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 12. Mai 2003 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. 12. Die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Juni 2008 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. K 368 485) das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Zivilstand und Bürgerrecht, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: