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C-4405/2009

C-4405/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-08 · Deutsch CH

Zulassung Pflanzenschutzmittel

Sachverhalt

A. A._______, handelnd durch B._______, ist eine Einzelunternehmung, welche zum Zweck den An- und Verkauf von Pflanzenschutzmitteln und Dünger hat. Die A._______ reichte beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) am 20. Dezember 2007 für die Produkte Minerol und Cypex, am 24. Dezember 2007 für Veto und Radar Vini, am 4. Juli 2008 für Ziram und Ziram Tabs, am 23. Dezember 2008 für Dimethoat C._______, Ipon und Vinipur spezial fluid sowie Microperl und am 22. Juni 2009 für Oleo-Endosulfan Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung ein. B. Da die eingereichten Vorschläge noch beim BLW in Bearbeitung und für weitere Produkte noch keine Vorschläge eingereicht waren, verfügte das BLW am 9. Juni 2009 die Suspendierung der Bewilligungen der folgenden Produkte ab 1. August 2009: Dimethoat C._______, Kupfer 50, Folpet C._______, Captan C._______, Ziram, Triherbin, Oleofen, Kupferkalkbrühe, Dinocap, Minerol, Fonex, Propineb-C._______, Remacid, Ipon, Vinipur spezial fluid, Bordofix, Oleo-Endosulfan, Cypex, Kocide 101, Veto, Captan fluid, Radar Vini, Bilto, Betavel WG, Ziram Tabs, Microperl und Ipon WG (Ziff. 1). Die Suspendierung daure bis zu deren Aufhebung, jedoch längstens bis zum ordentlichen Erlöschen der Bewilligungen (Ziff. 2). Eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung (Ziff. 3). C. Am 6. Juli 2009 (Poststempel) erhob A._______, handelnd durch B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BLW vom 9. Juni 2009 und beantragte "die Aufhebung der Suspendierung einiger Bewilligungen des Beschwerdeführers. Übernahme geschäftsschädigender Auswirkungen und Übernahme sämtlicher Kosten durch die Beschwerdegegnerin". Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, für den relevanten Teil der aufgeführten Produkte habe er im Jahr 2007 und 2008 Vorschläge zur Kennzeichnung und Einstufung eingereicht. Die Suspendierung werde damit begründet, dass die Behörde diese noch in Bearbeitung habe. Es sei nicht rechtens, dass aufgrund der langen Bearbeitungszeit der Behörde der Bewilligungsinhaber sein Verkaufsrecht zwischenzeitlich verliere. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und forderte einen Kostenvorschuss von CHF 4'500.-, welchen der Beschwerdeführer am 22. August 2009 einzahlte. E. Das BLW (nachfolgend: Vorinstanz) liess sich am 2. Oktober 2009 zur Beschwerde vernehmen (act. 5) und beantragte, die Beschwerde gegen die Suspendierung der Bewilligungen betreffend Ziram, Ziram Tabs und Oleo-Endosulfan sei als gegenstandslos zu erklären und das entsprechende Verfahren sei abzuschreiben. Eventualiter sei auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hielt fest, sie gehe aufgrund des Rechtsbegehrens und der Begründung der Beschwerde davon aus, dass einzig die Suspendierung der Bewilligungen, für welche Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung eingereicht worden seien, angefochten sei. Es handle sich dabei um die Bewilligungen von Dimethoat C._______, Ziram, Minerol, Ipon, Vinipur spezial fluid, Oleo-Endosulfan, Cypex, Veto, Radar Vini, Ziram Tabs und Microperl. Die Suspendierung der Bewilligungen betreffend Ziram und Ziram Tabs sei am 30. September 2009 gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) aufgehoben worden (act. 9). Die Bewilligung betreffend Oleo-Endosulfan sei am 3. August 2009 widerrufen worden, weil der darin enthaltene Wirkstoff (Endosulfan) per 1. Juli 2009 aus der Wirkstoffliste gestrichen worden sei. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde gegen die Suspendierung dieser Produkte als gegenstandslos zu erklären bzw. das entsprechende Verfahren abzuschreiben. Eventualiter sei auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Die Vorinstanz machte insbesondere geltend, gemäss Art. 71 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161) seien Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung der Zulassungsstelle bis zum 1. März 2007 einzureichen gewesen. Der Beschwerdeführer habe die erforderlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschläge erst nach dem 1. März 2007 und damit verspätet eingereicht, dies trotz der Publikation von Art. 71 Abs. 2 PSMV am 8. November 2006 (AS 2006 4851) und des Schreibens des BLW vom 4. Dezember 2006. Da die Pflanzenschutzmittel, welche nach altem Recht gekennzeichnet seien, seit dem 1. August 2009 nicht mehr hätten in Verkehr gebracht werden dürfen, hätte das BLW die Bewilligung der betroffenen Pflanzenschutzmittel widerrufen müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer beim BLW ein neues Gesuch nach Art. 11 PSMV und sämtliche Gesuchsunterlagen nach Anhang 3 wieder hätte einreichen müssen, wenn er die Produkte weiterhin hätte in Verkehr bringen wollen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei die Suspendierung gewählt worden. Die aufschiebende Wirkung sei entzogen worden, um den Zweck von Art. 71 Abs. 1 PSMV zu gewährleisten. Das öffentliche Interesse des Konsumenten- bzw. Gesundheitsschutzes überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers, seine nach altem Recht eingestuften und gekennzeichneten Produkte bis auf unbestimmte Zeit in Verkehr zu bringen. Hätte der Beschwerdeführer die Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung vor dem 1. März 2007 eingereicht, hätte das BLW vor dem 1. August 2009 die entsprechenden Einstufungs- und Kennzeichnungsverfügungen erlassen. Die Produkte wären in diesem Fall spätestens am 1. August 2009 nach der PSMV bzw. der Verordnung vom 18. Mai 2005 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemV, SR 813.11) eingestuft und gekennzeichnet gewesen, und eine Suspendierung wäre nicht notwendig gewesen. F. Mit Schreiben vom 20. November 2009 teilte die Vorinstanz mit, dass sie mit Verfügungen vom 17. November 2009 die Suspendierung der Bewilligungen für die Pflanzenschutzmittel Dimethoat C._______ (W-1425), Folpet C._______ (W-1493), Ipon (W-2548), Vinipur spezial fluid (W-2577), Veto (W-4071), Radar Vini (W-5068) und Microperl (W-5412) aufgehoben habe. Beim Pflanzenschutzmittel Ziram Tabs (W-5405) sei die Einstufungs- und Kennzeichnungsverfügung vom 17. September 2008 durch diejenige vom 17. November 2009 ersetzt worden (act. 9). G. Mit Replik vom 30. November 2009 (act. 11) beantragte der Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt, die Beschwerde vom 3. Juli 2009 sei gutzuheissen. Zur Begründung machte er geltend, in der Beschwerde werde lediglich die Aufhebung der Suspendierung der folgenden Produkte, für welche er zwischen dem 20. Dezember 2007 und 23. Dezember 2008 Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung eingereicht habe, beantragt: Dimethoat C._______, Ziram, Minerol, Ipon, Vinipur spezial fluid, Cypex, Veto, Radar Vini, Ziram Tabs und Microperl. Der Vorschlag für das Produkt Oleo-Endosulfat sei erst am 22. Juni 2009 und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereicht worden. Es sei unverständlich, wieso es der Vorinstanz nicht möglich gewesen sein solle, die genannten Produkte innerhalb von sechs respektive achtzehn Monaten und somit vor Erlass der angefochtenen Suspendierungsverfügung vom 9. Juni 2009 zu prüfen respektive zu bewilligen. Es handle sich immerhin um Produkte, welche grösstenteils bereits seit vielen Jahren im Handel seien. Dem Beschwerdeführer sei mündlich von der Vorinstanz kundgetan worden, dass die Verzögerung aufgrund von mangelnden Personalressourcen entstanden sei. Dieser Umstand könne jedoch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Nach der Aufhebung der Suspendierung von einzelnen Produkten durch die Vorinstanz seien nur noch die Produkte Minerol und Cypex von der angefochtenen Suspendierungsverfügung betroffen. Es sei dabei festzuhalten, dass für diese beiden Produkte bereits am 20. Dezember 2007 ein Vorschlag zur Einstufung und Kennzeichnung eingereicht worden sei. Dass die später eingereichten Vorschläge für die übrigen Produkte zwischenzeitlich durch die Vorinstanz hätten bearbeitet werden können, zeige das als mindestens rechtsverzögernd zu bezeichnende Bewilligungsverfahren der Vorinstanz. Die Beschwerde sei als "Laienbeschwerde" zu betrachten und als Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde zu verstehen. Die entstandene Gegenstandslosigkeit eines Grossteils des Verfahrens sei von der Vorinstanz verursacht und könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Die Kosten für diesen Teil des Verfahrens und mindestens diesen Teil der Parteikosten des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz zu tragen. Im Weiteren sei die Beschwerde in Bezug auf die Produkte Minerol und Cypex gutzuheissen und die dadurch entstehenden Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. H. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, in einer allfälligen Duplik insbesondere auch zur Frage Stellung zu nehmen, wann der Beschwerdeführer Vorschläge zur Kennzeichnung und Einstufung der Pflanzenschutzmittel Ziram, Cypex, Veto, Radar Vini, Ziram Tabs und Microperl eingereicht habe, unter Beilage der einschlägigen Beweismittel. I. Mit Duplik vom 22. Januar 2010 (act. 13) beantragte die Vorinstanz, die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 3. Juli 2009 betreffend Dimethoat C._______, Ziram, Ipon, Vinipur spezial fluid, Veto, Radar Vini, Ziram Tabs und Microperl, sei als gegenstandslos zu erklären bzw. die entsprechenden Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Im Übrigen sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend Minerol und Cypex abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz führte den Sachverhalt zum jeweiligen Verfahren der Produkte Dimethoat C._______, Ziram, Minerol, Ipon, Vinipur spezial fluid, Cypex, Veto, Radar Vini, Ziram Tabs und Microperl nach Datum auf. Die Vorinstanz hielt fest, dem Sachverhalt könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits am 16. September 2005 mit Rundschreiben des BLW über die bevorstehende neue Einstufung und Kennzeichnung unter Angabe der terminlichen Vorgaben informiert worden sei. Bereits damals und nochmals am 4. Dezember 2006 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung einzureichen. Trotz der Informationen habe der Beschwerdeführer alle Vorschläge nach dem Termin eingereicht. Bei den anbegehrten Einstufungs- und Kennzeichnungsverfügungen von Cypex und Minerol habe der Beschwerdeführer trotz mehrerer Aufforderungen des BLW die für deren Einstufung und Kennzeichnung nötigen Informationen und Dokumente noch nicht eingereicht. Somit sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "überlange" Verfahrensdauer von Cypex und Minerol auf sein Verhalten zurückzuführen. Der Sachverhalt zeige weiter auf, dass die Verfahren, bei denen der Beschwerdeführer die nötigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig geliefert habe, innerhalb von ca. einem Jahr hätten durchgeführt werden können (siehe Ziram und Ziram Tabs). Diese Verfahrensdauer könne angesichts der durchzuführenden Abklärungen bei den involvierten Beurteilungsstellen (BAG, BAFU und Seco) als angemessen beurteilt werden. Die längeren Verfahren seien massgebend durch den Beschwerdeführer verursacht worden, indem er die nötigen Informationen und Dokumente nicht rechtzeitig oder gar nicht geliefert habe. Die Vorinstanz bestreitet, behauptet zu haben, die Verfahrensdauer sei auf personelle Überlastung zurückzuführen. Im Weiteren sei festzuhalten, dass nicht die Suspendierungsverfügung vom 9. Juni 2009 Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungsbeschwerde sei, sondern die noch nicht erlassenen Einstufungs- und Kennzeichnungsverfügungen betreffend Cypex und Minerol. Das BLW könne jedoch diese Verfügungen nicht erlassen, solange der Beschwerdeführer dem BLW nicht das Sicherheitsdatenblatt von Naphta (Cypex) gemäss Schreiben vom 25. Februar 2008 und 7. April 2009 zuschicke und die Frage vom 5. August 2008 und 11. November 2009 (Minerol) beantworte, weshalb er für dieses Pflanzenschutzmittel den Risikosatz "R 65" vorgeschlagen habe. Die Gegenstandslosigkeit der übrigen Verfahren sei auf die in der Zwischenzeit ergangenen Einstufungs- und Kennzeichnungsverfügungen zurückzuführen. Die "überlangen Verfahren" seien auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Von einem unrechtmässigen Verzögern dieser Verfahren seitens BLW könne demnach nicht die Rede sein. Die Weiterführung dieser Beschwerdeverfahren hätte somit zur Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde geführt. Der Beschwerdeführer habe demnach auch die Kosten dieser Beschwerdeverfahren zu tragen. J. Die Instruktionsrichterin schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. November 2010. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2009 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene des BLW in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen, zumal das BLW eine Dienststelle der Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 LwG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 6. Juli 2009 "die Aufhebung der Suspendierung einiger Bewilligungen des Beschwerdeführers. Übernahme geschäftsschädigender Auswirkungen und Übernahme sämtlicher Kosten durch die Beschwerdegegnerin" verlangt und dazu ausgeführt, er habe für den relevanten Teil der aufgelisteten Produkte in den Jahren 2007 und 2008 den Vorschlag zur Kennzeichnung und Einstufung eingereicht. Es sei nicht rechtens, dass der Bewilligungsinhaber sein Verkaufsrecht zwischenzeitlich verliere, nur weil die Behörde die Bearbeitung nicht abgeschlossen habe. In der Replik vom 30. November 2009 machte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, geltend, seine Laienbeschwerde sei als Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verstehen.

E. 1.2.2 Die Beschwerde beinhaltete einen Antrag auf Aufhebung der Suspendierungsverfügung und sinngemäss auf ein weiterhin gültiges Verkaufsrecht, solange die Behörde das Einstufungs- und Kennzeichnungsverfahren nicht abgeschlossen habe. Die Beschwerde ist verständlich formuliert und erfüllt die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 52 VwVG an eine Beschwerde. Die mit Replik vorgebrachte Änderung des Rechtsbegehrens, wonach die Beschwerde vom 3. Juli 2009 als Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verstehen sei, stellt nicht nur eine unzulässige Änderung des Streitgegenstandes, sondern auch eine Änderung des Anfechtungsobjekts dar. Denn damit wäre nicht mehr die Verfügung vom 9. Juli 2009 Anfechtungsobjekt, sondern das Nichterlassen der Kennzeichnungsverfügung nach neuem Recht. Aus der Beschwerde ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen wollte. Es handelt sich daher um eine unzulässige Änderung des Rechtsbegehrens, auf die nicht einzutreten ist.

E. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren sinngemäss Schadenersatzforderungen für geschäftsschädigende Auswirkungen stellt, liegt das Begehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und wurde überdies nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG), und der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 3.1 Streitig ist gemäss Beschwerdeantrag die Sistierung der Produkte, für welche der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung (9. Juni 2009) einen Vorschlag zur Einstufung und Kennzeichnung eingereicht hat, d. h. die Suspendierung der Bewilligungen für die Produkte Dimethoat C._______, Ziram, Minerol, Ipon, Vinipur spezial fluid, Cypex, Veto, Radar Vini, Ziram Tabs und Microperl.

E. 3.2 Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erteilte die Vorinstanz die Bewilligungen für die den Streitgegenstand betreffenden Produkte Dimethoat C._______, Ipon, Vinipur spezial fluid, Veto, Radar Vini und Microperl. Die Suspendierungsverfügungen für diese Produkte konnten daher aufgehoben werden, womit das Beschwerdeverfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden ist.

E. 3.3 Für die Produkte Ziram und Ziram Tabs hat die Vorinstanz die Verfügung betreffend Kennzeichnung und Einstufung bereits am 17. September 2008 erlassen. Die Verfügung vom 9. Juni 2009 führt somit irrtümlicherweise die Sistierung der Bewilligungen für diese zwei Produkte auf. Indem die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. September 2009 die Sistierung für die Produkte Ziram und Ziram Tabs wieder aufgehoben hat, hat sie dieses Versehen korrigiert. Das Beschwerdeverfahren ist demnach für diese zwei Produkte gegenstandslos geworden.

E. 3.4 Die Suspendierung der Bewilligungen für die Produkte Kupfer 50, Folpet C._______, Captan C._______, Triherbin, Oleofen, Kupferkalkbrühe, Dinocap, Fonex, Propineb-C._______, Remacid, Bordofix, Oleo-Endosulfin, Kocide 101, Captan fluid, Bilto, Betavel WG und Ipon WG sind hingegen nicht Streitgegenstand, da der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt für diese Produkte noch keine Vorschläge zur Kennzeichnung und Einstufung eingereicht hatte; mit Replik vom 30. November 2009 hat er überdies bestätigt, dass die Suspendierung der Bewilligungen dieser Produkte nicht angefochten sei.

E. 3.5 Streitig und zu prüfen ist vorliegend demnach lediglich noch, ob die Bewilligungen für die Produkte Minerol und Cypex zu Recht suspendiert worden sind.

E. 4.1 Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bedarf einer behördlichen Zulassung (Art. 6 Bst. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen [Chemikaliengesetz, ChemG; SR 813.1]). Die Zulassung wird erteilt, wenn ein derartiges Produkt bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat (Art. 11 Abs. 1 ChemG). Im Weiteren wird in Art. 159 Abs. 1 LwG geregelt, dass Pflanzenschutzmittel nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie sich zur vorgesehenen Verwendung eignen (Bst. a), bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben (Bst. b) und Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen (Bst. c).

E. 4.2 Gemäss Art. 42 ChemG sind die Vollzugsbehörden befugt, zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des ChemG Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b zu prüfen sowie den Umgang mit diesen zu kontrollieren (Abs. 1). Sie sind berechtigt, auf Kosten der verantwortlichen Person alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um rechtswidrige Umstände betreffend solche Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände zu beseitigen. Insbesondere sind sie befugt: a) den weiteren Umgang zu verbieten; b) den Rückruf oder die Rückgabe anzuordnen; c) die Unschädlichmachung oder Vernichtung anzuordnen; d) die Beschlagnahme zu verfügen (Abs. 2). Die Zulassungsstelle widerruft eine Bewilligung von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle, wenn die Bewilligungsinhaberin das Pflanzenschutzmittel nicht wie vorgeschrieben gekennzeichnet hat oder trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung falsche oder irreführende Angaben verbreitet (Art. 23 Abs. 1 Bst. f PSMV). Eine Sistierung kommt praxisgemäss nur dann in Frage, wenn innert nützlicher Frist mit der Behebung der Mängel zu rechnen ist und zudem schwerwiegende Folgen aufgrund der Mängel ausgeschlossen werden können, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist (vgl. Urteil vom 12. November 2004 der Eidg. Rekurskommission für Heilmittel, HM 04.070).

E. 4.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 PSMV müssen Pflanzenschutzmittel, die gefährliche Zubereitungen oder Wirkstoffe sind oder gefährliche Wirkstoffe enthalten, sinngemäss nach den Artikeln 8-14 ChemV eingestuft sein. Sämtliche Pflanzenschutzmittel müssen gemäss Art. 40 Abs. 2 PSMV nach den Artikeln 39, 40 und 43-49 ChemV sowie nach den Bestimmungen der Anhänge 4 und 5 PSMV gekennzeichnet sein. Die Angaben gemäss Art. 40 Abs. 3 PSMV Bst. a-v müssen deutlich und dauerhaft auf jeder Verpackung angebracht sein.

E. 4.4 Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel ist das BLW (Art. 54 Abs. 1 PSMV). Beurteilungsstellen sind das BLW, das BAG, das BAFU und das SECO (Art. 55 Abs. 1 PSMV). Das BLW stellt sicher, dass ein Pflanzenschutzmittel a) zur vorgesehenen Verwendung hinreichend geeignet ist und bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Nutzpflanzen und Erntegüter zur Folge hat und b) bei vorschriftsgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt hat (Art. 55 Abs. 2 PSMV). Das BAG stellt sicher, dass ein Pflanzenschutzmittel bei vorschriftsgemässer Verwendung den Menschen sowie Nutz- und Haustiere nicht gefährdet (a). Es stellt sicher, dass ein Pflanzenschutzmittel bei vorschriftsgemässer Verwendung und im Hinblick auf mögliche Rückstände in oder auf Lebensmitteln keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat (b). Es bestimmt Kennzeichnung und Einstufung eines Pflanzenschutzmittels hinsichtlich des Gesundheitsschutzes (c). Die aus der Risikobeurteilung abgeleitete Kennzeichnung erfolgt im Einvernehmen mit dem SECO (Art. 55 Abs. 3 PSMV). Das BAFU bestimmt Kennzeichnung und Einstufung eines Pflanzenschutzmittels bezüglich Umweltgefährlichkeit (Art. 55 Abs. 4 PSMV). Das SECO beurteilt die Pflanzenschutzmittel in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit der Verwenderinnen und Verwender, sofern die Pflanzenschutzmittel beruflich oder gewerblich verwendet werden (Art. 55 Abs. 7 PSMV).

E. 4.5 Gemäss Art. 54 Abs. 2 ChemG dürfen Stoffe und Zubereitungen - und damit auch Pflanzenschutzmittel (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und c ChemG) -, die nach bisherigem Recht verpackt und gekennzeichnet sind, nach Inkrafttreten des ChemG am 1. Januar 2005 von der Herstellerin noch während eines Jahres im Inland in Verkehr gebracht und während zwei Jahren an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgegeben werden. Für diese Stoffe und Zubereitungen richtet sich die Bereitstellung und Abgabe von Sicherheitsdatenblättern nach dem bisherigen Recht. Der Bundesrat legt gemäss Art. 54 Abs. 3 ChemG für anmelde- oder zulassungspflichtige Stoffe und Zubereitungen, die beim Inkrafttreten des ChemG bereits im Verkehr sind, ein erleichtertes Anmelde- oder Zulassungsverfahren fest. Gleichzeitig sieht er für diese Fälle eine angemessene Verlängerung der Fristen nach Abs. 2 vor. Nach Art. 70 Abs. 1 PSMV (Fassung vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. August 2005) bleiben Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten der PSMV erteilt worden sind, gültig. Sie erlöschen jedoch spätestens am 31. Juli 2015, es sei denn, sie werden nach Art. 24 PSMV erneuert. Für Bewilligungen, die vor dem 1. August 2005 erteilt worden sind und deren Geltungsdauer vor dem 1. August 2007 endet, verlängert sich die Geltungsdauer bis zum 31. Juli 2008. Gemäss Art. 71 Abs. 1 PSMV (Fassung vom 8. Januar 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007) dürfen Pflanzenschutzmittel, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt sind, nur noch bis zum 31. Juli 2008 in Verkehr gebracht werden (Bst. a), bis zum 31. Juli 2009 an Endverbraucher und Endverbraucherinnen abgegeben werden (Bst. b) und bis zum 31. Juli 2011 verwendet werden (Bst. c). Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung sind der Zulassungsstelle gemäss Art. 71 Abs. 2 PSMV bis zum 1. März 2007 einzureichen.

E. 5.1 Trotz öffentlicher Publikation von Art. 71 Abs. 2 PSMV und einschlägiger Rundschreiben des BLW vom 16. September 2005 und 4. Dezember 2006 hat Beschwerdeführer seine Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung der Produkte Minerol und Cypex erst mehrere Monate nach dem Einsendeschluss vom 1. März 2007 und somit verspätet eingereicht.

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer hat am 20. Dezember 2007 einen Vorschlag zur Einstufung und Kennzeichnung des Produkts Minerol bei der Vorinstanz eingereicht. Die Vorinstanz bat den Beschwerdeführer am 5. Juni 2008 und am 4. Mai 2009 um weitere Auskünfte, welche der Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 und 14. Mai 2009 beantwortet hat. Die Vorinstanz forderte am 11. November 2009 den Beschwerdeführer auf, eine weitere Erklärung abzugeben. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht nachgekommen.

E. 5.1.2 Betreffend das Produkt Cypex hat der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2007 das Sicherheitsdatenblatt sowie einen Vorschlag für die Einstufung und Kennzeichnung bei der Vorinstanz eingereicht. Auf Nachfrage der Vorinstanz vom 25. Februar 2008 (act. 540305) gab der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 (act. 550307) ein falsches Sicherheitsdatenblatt zu den Akten. Am 7./8. April 2009 bestätigte die Vorinstanz per Schreiben und E-Mail, dass sie das Sicherheitsdatenblatt zu dem im Produkt Cypex enthaltenen Lösungsmittel Naphta benötige (act. 670331/680333). Kurz vor Ablauf der Übergangsfrist stellte der Beschwerdeführer am 22. Juni 2009 in Aussicht, das Sicherheitsdatenblatt für das Produkt Naphta zu korrigieren (act. 570311). Er hat jedoch weder das korrigierte Sicherheitsdatenblatt für Naphta noch für Cypex bis zum Zeitpunkt der Verfügung (noch bis heute) zu den Akten gegeben (BVGer act. 13 Ziff. 2.3.6).

E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer hat somit weder seine Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung der Produkte Minerol und Cypex gemäss Art. 38 und 40 PSMV rechtzeitig vor dem Einsendeschluss vom 1. März 2007 eingereicht noch die offenen Fragen bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (9. Juni 2009) vollständig beantwortet. Daher konnten die entsprechenden Einstufungen und Kennzeichnungen nicht vor Ablauf der Übergangsfrist nach Art. 71 Abs. 1 Bst. b PSMV (31. Juli 2009) vorgenommen werden. Indem der Verordnungsgeber in Art. 71 PSMV geregelt hat, dass Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung der Zulassungsstelle bereits bis zum 1. März 2007 einzureichen seien, war klar ersichtlich, dass das Verfahren nicht nur wenige Monate dauern würde. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend gemacht hat, ist die Verfahrensdauer von einem Jahr unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung und der Pflicht zur Einholung diverser Stellungnahmen von Dritten nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz gehalten, die erforderlichen gesetzlichen Massnahmen wie Widerruf oder Sistierung der Bewilligungen anzuordnen. Die Sistierung stellt eine mildere Massnahme im Verhältnis zum Widerruf der Bewilligung dar. Das gewählte Vorgehen der Vorinstanz war daher angesichts der genannten gesetzlichen Grundlagen und des Sachverhalts eine angemessene Massnahme. Die Rügen des Beschwerdeführers sind demnach unbegründet. Die Vorinstanz hat somit die Bewilligungen für die Produkte Minerol und Cypex zu Recht ab 1. August 2009 suspendiert. Die Beschwerde ist daher bezüglich der Produkte Minerol und Cypex abzuweisen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten und sie im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 7 Es bleibt noch, über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu entscheiden.

E. 7.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen.

E. 7.1.1 Betreffend die Produkte Minerol und Cypex ist der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdeantrag nicht durchgedrungen (vgl. E. 5), weshalb er die diesbezüglichen Verfahrenskosten zu tragen hat.

E. 7.1.2 Das Beschwerdeverfahren ist bezüglich der Produkte Dimethoat C._______, Ipon, Vinipur spezial fluid, Veto, Radar Vini und Microperl gegenstandslos geworden, da die Bewilligungen während des Beschwerdeverfahrens erteilt wurden. Der Beschwerdeführer hat die Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung dieser Produkte erst am 20. Dezember 2007 (Veto, Radar Vini) bzw. am 23. Dezember 2008 (Dimethoat C._______, Ipon, Vinipur spezial fluid, Microperl) eingereicht. Er hat somit die Einreichungsfrist gemäss Art. 71 Abs. 2 PSMV (1. März 2007) nicht eingehalten, weshalb er die Verzögerung im Bewilligungsverfahren zu verantworten hat und die Beschwerde somit - wäre sie nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen wäre.

E. 7.1.3 Weiter ist das Verfahren hinsichtlich der Produkte Ziram und Ziram Tabs im Laufe des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden. Da die Vorinstanz die bereits erteilten Bewilligungen für diese Produkte mit der angefochtenen Verfügung irrtümlicherweise ebenfalls suspendiert hat, hat sie die Gegenstandslosigkeit in diesem Punkt zu verantworten.

E. 7.1.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Obsiegens die um einen Fünftel reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie werden auf gesamthaft CHF 4'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer im Umfang von CHF 3'600.- zur Bezahlung auferlegt. Sie sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von CHF 4'500.- zu verrechnen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Differenz von CHF 900.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7ff. VGKE nach Massgabe des Obsiegens eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Sie wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen; der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte beträgt mindestens CHF 200.- und höchstens CHF 400.- (exkl. Mehrwertsteuer).

E. 7.2.1 Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Entschädigungsanspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 7.2.2 Entsprechend seinem Obsiegen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz eines Fünftels der Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer liess sich erst mit Einreichen der Replik anwaltlich vertreten, und auf den replikweise gestellten Antrag kann nicht eingetreten werden. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Das Anwaltshonorar wird daher pauschal auf CHF 1'500.-, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, festgelegt. Entsprechend dem Obsiegen des Beschwerdeführers wird die von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung auf einen Fünftel und damit auf CHF 300.- festgesetzt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfahrenskosten von CHF 3'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'500.- verrechnet. Der Betrag von CHF 900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 300.- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. W 1592; P 2064; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4405/2009 {T 0/2} Urteil vom 08. November 2010 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, handelnd durch B._______, vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Vorinstanz. Gegenstand Suspendierung von Bewilligungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Sachverhalt: A. A._______, handelnd durch B._______, ist eine Einzelunternehmung, welche zum Zweck den An- und Verkauf von Pflanzenschutzmitteln und Dünger hat. Die A._______ reichte beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) am 20. Dezember 2007 für die Produkte Minerol und Cypex, am 24. Dezember 2007 für Veto und Radar Vini, am 4. Juli 2008 für Ziram und Ziram Tabs, am 23. Dezember 2008 für Dimethoat C._______, Ipon und Vinipur spezial fluid sowie Microperl und am 22. Juni 2009 für Oleo-Endosulfan Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung ein. B. Da die eingereichten Vorschläge noch beim BLW in Bearbeitung und für weitere Produkte noch keine Vorschläge eingereicht waren, verfügte das BLW am 9. Juni 2009 die Suspendierung der Bewilligungen der folgenden Produkte ab 1. August 2009: Dimethoat C._______, Kupfer 50, Folpet C._______, Captan C._______, Ziram, Triherbin, Oleofen, Kupferkalkbrühe, Dinocap, Minerol, Fonex, Propineb-C._______, Remacid, Ipon, Vinipur spezial fluid, Bordofix, Oleo-Endosulfan, Cypex, Kocide 101, Veto, Captan fluid, Radar Vini, Bilto, Betavel WG, Ziram Tabs, Microperl und Ipon WG (Ziff. 1). Die Suspendierung daure bis zu deren Aufhebung, jedoch längstens bis zum ordentlichen Erlöschen der Bewilligungen (Ziff. 2). Eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung (Ziff. 3). C. Am 6. Juli 2009 (Poststempel) erhob A._______, handelnd durch B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BLW vom 9. Juni 2009 und beantragte "die Aufhebung der Suspendierung einiger Bewilligungen des Beschwerdeführers. Übernahme geschäftsschädigender Auswirkungen und Übernahme sämtlicher Kosten durch die Beschwerdegegnerin". Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, für den relevanten Teil der aufgeführten Produkte habe er im Jahr 2007 und 2008 Vorschläge zur Kennzeichnung und Einstufung eingereicht. Die Suspendierung werde damit begründet, dass die Behörde diese noch in Bearbeitung habe. Es sei nicht rechtens, dass aufgrund der langen Bearbeitungszeit der Behörde der Bewilligungsinhaber sein Verkaufsrecht zwischenzeitlich verliere. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und forderte einen Kostenvorschuss von CHF 4'500.-, welchen der Beschwerdeführer am 22. August 2009 einzahlte. E. Das BLW (nachfolgend: Vorinstanz) liess sich am 2. Oktober 2009 zur Beschwerde vernehmen (act. 5) und beantragte, die Beschwerde gegen die Suspendierung der Bewilligungen betreffend Ziram, Ziram Tabs und Oleo-Endosulfan sei als gegenstandslos zu erklären und das entsprechende Verfahren sei abzuschreiben. Eventualiter sei auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hielt fest, sie gehe aufgrund des Rechtsbegehrens und der Begründung der Beschwerde davon aus, dass einzig die Suspendierung der Bewilligungen, für welche Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung eingereicht worden seien, angefochten sei. Es handle sich dabei um die Bewilligungen von Dimethoat C._______, Ziram, Minerol, Ipon, Vinipur spezial fluid, Oleo-Endosulfan, Cypex, Veto, Radar Vini, Ziram Tabs und Microperl. Die Suspendierung der Bewilligungen betreffend Ziram und Ziram Tabs sei am 30. September 2009 gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) aufgehoben worden (act. 9). Die Bewilligung betreffend Oleo-Endosulfan sei am 3. August 2009 widerrufen worden, weil der darin enthaltene Wirkstoff (Endosulfan) per 1. Juli 2009 aus der Wirkstoffliste gestrichen worden sei. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde gegen die Suspendierung dieser Produkte als gegenstandslos zu erklären bzw. das entsprechende Verfahren abzuschreiben. Eventualiter sei auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Die Vorinstanz machte insbesondere geltend, gemäss Art. 71 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161) seien Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung der Zulassungsstelle bis zum 1. März 2007 einzureichen gewesen. Der Beschwerdeführer habe die erforderlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschläge erst nach dem 1. März 2007 und damit verspätet eingereicht, dies trotz der Publikation von Art. 71 Abs. 2 PSMV am 8. November 2006 (AS 2006 4851) und des Schreibens des BLW vom 4. Dezember 2006. Da die Pflanzenschutzmittel, welche nach altem Recht gekennzeichnet seien, seit dem 1. August 2009 nicht mehr hätten in Verkehr gebracht werden dürfen, hätte das BLW die Bewilligung der betroffenen Pflanzenschutzmittel widerrufen müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer beim BLW ein neues Gesuch nach Art. 11 PSMV und sämtliche Gesuchsunterlagen nach Anhang 3 wieder hätte einreichen müssen, wenn er die Produkte weiterhin hätte in Verkehr bringen wollen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei die Suspendierung gewählt worden. Die aufschiebende Wirkung sei entzogen worden, um den Zweck von Art. 71 Abs. 1 PSMV zu gewährleisten. Das öffentliche Interesse des Konsumenten- bzw. Gesundheitsschutzes überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers, seine nach altem Recht eingestuften und gekennzeichneten Produkte bis auf unbestimmte Zeit in Verkehr zu bringen. Hätte der Beschwerdeführer die Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung vor dem 1. März 2007 eingereicht, hätte das BLW vor dem 1. August 2009 die entsprechenden Einstufungs- und Kennzeichnungsverfügungen erlassen. Die Produkte wären in diesem Fall spätestens am 1. August 2009 nach der PSMV bzw. der Verordnung vom 18. Mai 2005 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemV, SR 813.11) eingestuft und gekennzeichnet gewesen, und eine Suspendierung wäre nicht notwendig gewesen. F. Mit Schreiben vom 20. November 2009 teilte die Vorinstanz mit, dass sie mit Verfügungen vom 17. November 2009 die Suspendierung der Bewilligungen für die Pflanzenschutzmittel Dimethoat C._______ (W-1425), Folpet C._______ (W-1493), Ipon (W-2548), Vinipur spezial fluid (W-2577), Veto (W-4071), Radar Vini (W-5068) und Microperl (W-5412) aufgehoben habe. Beim Pflanzenschutzmittel Ziram Tabs (W-5405) sei die Einstufungs- und Kennzeichnungsverfügung vom 17. September 2008 durch diejenige vom 17. November 2009 ersetzt worden (act. 9). G. Mit Replik vom 30. November 2009 (act. 11) beantragte der Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt, die Beschwerde vom 3. Juli 2009 sei gutzuheissen. Zur Begründung machte er geltend, in der Beschwerde werde lediglich die Aufhebung der Suspendierung der folgenden Produkte, für welche er zwischen dem 20. Dezember 2007 und 23. Dezember 2008 Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung eingereicht habe, beantragt: Dimethoat C._______, Ziram, Minerol, Ipon, Vinipur spezial fluid, Cypex, Veto, Radar Vini, Ziram Tabs und Microperl. Der Vorschlag für das Produkt Oleo-Endosulfat sei erst am 22. Juni 2009 und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereicht worden. Es sei unverständlich, wieso es der Vorinstanz nicht möglich gewesen sein solle, die genannten Produkte innerhalb von sechs respektive achtzehn Monaten und somit vor Erlass der angefochtenen Suspendierungsverfügung vom 9. Juni 2009 zu prüfen respektive zu bewilligen. Es handle sich immerhin um Produkte, welche grösstenteils bereits seit vielen Jahren im Handel seien. Dem Beschwerdeführer sei mündlich von der Vorinstanz kundgetan worden, dass die Verzögerung aufgrund von mangelnden Personalressourcen entstanden sei. Dieser Umstand könne jedoch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Nach der Aufhebung der Suspendierung von einzelnen Produkten durch die Vorinstanz seien nur noch die Produkte Minerol und Cypex von der angefochtenen Suspendierungsverfügung betroffen. Es sei dabei festzuhalten, dass für diese beiden Produkte bereits am 20. Dezember 2007 ein Vorschlag zur Einstufung und Kennzeichnung eingereicht worden sei. Dass die später eingereichten Vorschläge für die übrigen Produkte zwischenzeitlich durch die Vorinstanz hätten bearbeitet werden können, zeige das als mindestens rechtsverzögernd zu bezeichnende Bewilligungsverfahren der Vorinstanz. Die Beschwerde sei als "Laienbeschwerde" zu betrachten und als Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde zu verstehen. Die entstandene Gegenstandslosigkeit eines Grossteils des Verfahrens sei von der Vorinstanz verursacht und könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Die Kosten für diesen Teil des Verfahrens und mindestens diesen Teil der Parteikosten des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz zu tragen. Im Weiteren sei die Beschwerde in Bezug auf die Produkte Minerol und Cypex gutzuheissen und die dadurch entstehenden Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. H. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, in einer allfälligen Duplik insbesondere auch zur Frage Stellung zu nehmen, wann der Beschwerdeführer Vorschläge zur Kennzeichnung und Einstufung der Pflanzenschutzmittel Ziram, Cypex, Veto, Radar Vini, Ziram Tabs und Microperl eingereicht habe, unter Beilage der einschlägigen Beweismittel. I. Mit Duplik vom 22. Januar 2010 (act. 13) beantragte die Vorinstanz, die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 3. Juli 2009 betreffend Dimethoat C._______, Ziram, Ipon, Vinipur spezial fluid, Veto, Radar Vini, Ziram Tabs und Microperl, sei als gegenstandslos zu erklären bzw. die entsprechenden Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Im Übrigen sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend Minerol und Cypex abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz führte den Sachverhalt zum jeweiligen Verfahren der Produkte Dimethoat C._______, Ziram, Minerol, Ipon, Vinipur spezial fluid, Cypex, Veto, Radar Vini, Ziram Tabs und Microperl nach Datum auf. Die Vorinstanz hielt fest, dem Sachverhalt könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits am 16. September 2005 mit Rundschreiben des BLW über die bevorstehende neue Einstufung und Kennzeichnung unter Angabe der terminlichen Vorgaben informiert worden sei. Bereits damals und nochmals am 4. Dezember 2006 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung einzureichen. Trotz der Informationen habe der Beschwerdeführer alle Vorschläge nach dem Termin eingereicht. Bei den anbegehrten Einstufungs- und Kennzeichnungsverfügungen von Cypex und Minerol habe der Beschwerdeführer trotz mehrerer Aufforderungen des BLW die für deren Einstufung und Kennzeichnung nötigen Informationen und Dokumente noch nicht eingereicht. Somit sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "überlange" Verfahrensdauer von Cypex und Minerol auf sein Verhalten zurückzuführen. Der Sachverhalt zeige weiter auf, dass die Verfahren, bei denen der Beschwerdeführer die nötigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig geliefert habe, innerhalb von ca. einem Jahr hätten durchgeführt werden können (siehe Ziram und Ziram Tabs). Diese Verfahrensdauer könne angesichts der durchzuführenden Abklärungen bei den involvierten Beurteilungsstellen (BAG, BAFU und Seco) als angemessen beurteilt werden. Die längeren Verfahren seien massgebend durch den Beschwerdeführer verursacht worden, indem er die nötigen Informationen und Dokumente nicht rechtzeitig oder gar nicht geliefert habe. Die Vorinstanz bestreitet, behauptet zu haben, die Verfahrensdauer sei auf personelle Überlastung zurückzuführen. Im Weiteren sei festzuhalten, dass nicht die Suspendierungsverfügung vom 9. Juni 2009 Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungsbeschwerde sei, sondern die noch nicht erlassenen Einstufungs- und Kennzeichnungsverfügungen betreffend Cypex und Minerol. Das BLW könne jedoch diese Verfügungen nicht erlassen, solange der Beschwerdeführer dem BLW nicht das Sicherheitsdatenblatt von Naphta (Cypex) gemäss Schreiben vom 25. Februar 2008 und 7. April 2009 zuschicke und die Frage vom 5. August 2008 und 11. November 2009 (Minerol) beantworte, weshalb er für dieses Pflanzenschutzmittel den Risikosatz "R 65" vorgeschlagen habe. Die Gegenstandslosigkeit der übrigen Verfahren sei auf die in der Zwischenzeit ergangenen Einstufungs- und Kennzeichnungsverfügungen zurückzuführen. Die "überlangen Verfahren" seien auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Von einem unrechtmässigen Verzögern dieser Verfahren seitens BLW könne demnach nicht die Rede sein. Die Weiterführung dieser Beschwerdeverfahren hätte somit zur Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde geführt. Der Beschwerdeführer habe demnach auch die Kosten dieser Beschwerdeverfahren zu tragen. J. Die Instruktionsrichterin schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. November 2010. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2009 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene des BLW in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen, zumal das BLW eine Dienststelle der Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 LwG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 6. Juli 2009 "die Aufhebung der Suspendierung einiger Bewilligungen des Beschwerdeführers. Übernahme geschäftsschädigender Auswirkungen und Übernahme sämtlicher Kosten durch die Beschwerdegegnerin" verlangt und dazu ausgeführt, er habe für den relevanten Teil der aufgelisteten Produkte in den Jahren 2007 und 2008 den Vorschlag zur Kennzeichnung und Einstufung eingereicht. Es sei nicht rechtens, dass der Bewilligungsinhaber sein Verkaufsrecht zwischenzeitlich verliere, nur weil die Behörde die Bearbeitung nicht abgeschlossen habe. In der Replik vom 30. November 2009 machte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, geltend, seine Laienbeschwerde sei als Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verstehen. 1.2.2 Die Beschwerde beinhaltete einen Antrag auf Aufhebung der Suspendierungsverfügung und sinngemäss auf ein weiterhin gültiges Verkaufsrecht, solange die Behörde das Einstufungs- und Kennzeichnungsverfahren nicht abgeschlossen habe. Die Beschwerde ist verständlich formuliert und erfüllt die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 52 VwVG an eine Beschwerde. Die mit Replik vorgebrachte Änderung des Rechtsbegehrens, wonach die Beschwerde vom 3. Juli 2009 als Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verstehen sei, stellt nicht nur eine unzulässige Änderung des Streitgegenstandes, sondern auch eine Änderung des Anfechtungsobjekts dar. Denn damit wäre nicht mehr die Verfügung vom 9. Juli 2009 Anfechtungsobjekt, sondern das Nichterlassen der Kennzeichnungsverfügung nach neuem Recht. Aus der Beschwerde ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen wollte. Es handelt sich daher um eine unzulässige Änderung des Rechtsbegehrens, auf die nicht einzutreten ist. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren sinngemäss Schadenersatzforderungen für geschäftsschädigende Auswirkungen stellt, liegt das Begehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und wurde überdies nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG), und der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Streitig ist gemäss Beschwerdeantrag die Sistierung der Produkte, für welche der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung (9. Juni 2009) einen Vorschlag zur Einstufung und Kennzeichnung eingereicht hat, d. h. die Suspendierung der Bewilligungen für die Produkte Dimethoat C._______, Ziram, Minerol, Ipon, Vinipur spezial fluid, Cypex, Veto, Radar Vini, Ziram Tabs und Microperl. 3.2 Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erteilte die Vorinstanz die Bewilligungen für die den Streitgegenstand betreffenden Produkte Dimethoat C._______, Ipon, Vinipur spezial fluid, Veto, Radar Vini und Microperl. Die Suspendierungsverfügungen für diese Produkte konnten daher aufgehoben werden, womit das Beschwerdeverfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden ist. 3.3 Für die Produkte Ziram und Ziram Tabs hat die Vorinstanz die Verfügung betreffend Kennzeichnung und Einstufung bereits am 17. September 2008 erlassen. Die Verfügung vom 9. Juni 2009 führt somit irrtümlicherweise die Sistierung der Bewilligungen für diese zwei Produkte auf. Indem die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. September 2009 die Sistierung für die Produkte Ziram und Ziram Tabs wieder aufgehoben hat, hat sie dieses Versehen korrigiert. Das Beschwerdeverfahren ist demnach für diese zwei Produkte gegenstandslos geworden. 3.4 Die Suspendierung der Bewilligungen für die Produkte Kupfer 50, Folpet C._______, Captan C._______, Triherbin, Oleofen, Kupferkalkbrühe, Dinocap, Fonex, Propineb-C._______, Remacid, Bordofix, Oleo-Endosulfin, Kocide 101, Captan fluid, Bilto, Betavel WG und Ipon WG sind hingegen nicht Streitgegenstand, da der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt für diese Produkte noch keine Vorschläge zur Kennzeichnung und Einstufung eingereicht hatte; mit Replik vom 30. November 2009 hat er überdies bestätigt, dass die Suspendierung der Bewilligungen dieser Produkte nicht angefochten sei. 3.5 Streitig und zu prüfen ist vorliegend demnach lediglich noch, ob die Bewilligungen für die Produkte Minerol und Cypex zu Recht suspendiert worden sind. 4. 4.1 Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bedarf einer behördlichen Zulassung (Art. 6 Bst. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen [Chemikaliengesetz, ChemG; SR 813.1]). Die Zulassung wird erteilt, wenn ein derartiges Produkt bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat (Art. 11 Abs. 1 ChemG). Im Weiteren wird in Art. 159 Abs. 1 LwG geregelt, dass Pflanzenschutzmittel nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie sich zur vorgesehenen Verwendung eignen (Bst. a), bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben (Bst. b) und Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen (Bst. c). 4.2 Gemäss Art. 42 ChemG sind die Vollzugsbehörden befugt, zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des ChemG Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b zu prüfen sowie den Umgang mit diesen zu kontrollieren (Abs. 1). Sie sind berechtigt, auf Kosten der verantwortlichen Person alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um rechtswidrige Umstände betreffend solche Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände zu beseitigen. Insbesondere sind sie befugt: a) den weiteren Umgang zu verbieten; b) den Rückruf oder die Rückgabe anzuordnen; c) die Unschädlichmachung oder Vernichtung anzuordnen; d) die Beschlagnahme zu verfügen (Abs. 2). Die Zulassungsstelle widerruft eine Bewilligung von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle, wenn die Bewilligungsinhaberin das Pflanzenschutzmittel nicht wie vorgeschrieben gekennzeichnet hat oder trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung falsche oder irreführende Angaben verbreitet (Art. 23 Abs. 1 Bst. f PSMV). Eine Sistierung kommt praxisgemäss nur dann in Frage, wenn innert nützlicher Frist mit der Behebung der Mängel zu rechnen ist und zudem schwerwiegende Folgen aufgrund der Mängel ausgeschlossen werden können, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist (vgl. Urteil vom 12. November 2004 der Eidg. Rekurskommission für Heilmittel, HM 04.070). 4.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 PSMV müssen Pflanzenschutzmittel, die gefährliche Zubereitungen oder Wirkstoffe sind oder gefährliche Wirkstoffe enthalten, sinngemäss nach den Artikeln 8-14 ChemV eingestuft sein. Sämtliche Pflanzenschutzmittel müssen gemäss Art. 40 Abs. 2 PSMV nach den Artikeln 39, 40 und 43-49 ChemV sowie nach den Bestimmungen der Anhänge 4 und 5 PSMV gekennzeichnet sein. Die Angaben gemäss Art. 40 Abs. 3 PSMV Bst. a-v müssen deutlich und dauerhaft auf jeder Verpackung angebracht sein. 4.4 Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel ist das BLW (Art. 54 Abs. 1 PSMV). Beurteilungsstellen sind das BLW, das BAG, das BAFU und das SECO (Art. 55 Abs. 1 PSMV). Das BLW stellt sicher, dass ein Pflanzenschutzmittel a) zur vorgesehenen Verwendung hinreichend geeignet ist und bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Nutzpflanzen und Erntegüter zur Folge hat und b) bei vorschriftsgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt hat (Art. 55 Abs. 2 PSMV). Das BAG stellt sicher, dass ein Pflanzenschutzmittel bei vorschriftsgemässer Verwendung den Menschen sowie Nutz- und Haustiere nicht gefährdet (a). Es stellt sicher, dass ein Pflanzenschutzmittel bei vorschriftsgemässer Verwendung und im Hinblick auf mögliche Rückstände in oder auf Lebensmitteln keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat (b). Es bestimmt Kennzeichnung und Einstufung eines Pflanzenschutzmittels hinsichtlich des Gesundheitsschutzes (c). Die aus der Risikobeurteilung abgeleitete Kennzeichnung erfolgt im Einvernehmen mit dem SECO (Art. 55 Abs. 3 PSMV). Das BAFU bestimmt Kennzeichnung und Einstufung eines Pflanzenschutzmittels bezüglich Umweltgefährlichkeit (Art. 55 Abs. 4 PSMV). Das SECO beurteilt die Pflanzenschutzmittel in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit der Verwenderinnen und Verwender, sofern die Pflanzenschutzmittel beruflich oder gewerblich verwendet werden (Art. 55 Abs. 7 PSMV). 4.5 Gemäss Art. 54 Abs. 2 ChemG dürfen Stoffe und Zubereitungen - und damit auch Pflanzenschutzmittel (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und c ChemG) -, die nach bisherigem Recht verpackt und gekennzeichnet sind, nach Inkrafttreten des ChemG am 1. Januar 2005 von der Herstellerin noch während eines Jahres im Inland in Verkehr gebracht und während zwei Jahren an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgegeben werden. Für diese Stoffe und Zubereitungen richtet sich die Bereitstellung und Abgabe von Sicherheitsdatenblättern nach dem bisherigen Recht. Der Bundesrat legt gemäss Art. 54 Abs. 3 ChemG für anmelde- oder zulassungspflichtige Stoffe und Zubereitungen, die beim Inkrafttreten des ChemG bereits im Verkehr sind, ein erleichtertes Anmelde- oder Zulassungsverfahren fest. Gleichzeitig sieht er für diese Fälle eine angemessene Verlängerung der Fristen nach Abs. 2 vor. Nach Art. 70 Abs. 1 PSMV (Fassung vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. August 2005) bleiben Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten der PSMV erteilt worden sind, gültig. Sie erlöschen jedoch spätestens am 31. Juli 2015, es sei denn, sie werden nach Art. 24 PSMV erneuert. Für Bewilligungen, die vor dem 1. August 2005 erteilt worden sind und deren Geltungsdauer vor dem 1. August 2007 endet, verlängert sich die Geltungsdauer bis zum 31. Juli 2008. Gemäss Art. 71 Abs. 1 PSMV (Fassung vom 8. Januar 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007) dürfen Pflanzenschutzmittel, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt sind, nur noch bis zum 31. Juli 2008 in Verkehr gebracht werden (Bst. a), bis zum 31. Juli 2009 an Endverbraucher und Endverbraucherinnen abgegeben werden (Bst. b) und bis zum 31. Juli 2011 verwendet werden (Bst. c). Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung sind der Zulassungsstelle gemäss Art. 71 Abs. 2 PSMV bis zum 1. März 2007 einzureichen. 5. 5.1 Trotz öffentlicher Publikation von Art. 71 Abs. 2 PSMV und einschlägiger Rundschreiben des BLW vom 16. September 2005 und 4. Dezember 2006 hat Beschwerdeführer seine Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung der Produkte Minerol und Cypex erst mehrere Monate nach dem Einsendeschluss vom 1. März 2007 und somit verspätet eingereicht. 5.1.1 Der Beschwerdeführer hat am 20. Dezember 2007 einen Vorschlag zur Einstufung und Kennzeichnung des Produkts Minerol bei der Vorinstanz eingereicht. Die Vorinstanz bat den Beschwerdeführer am 5. Juni 2008 und am 4. Mai 2009 um weitere Auskünfte, welche der Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 und 14. Mai 2009 beantwortet hat. Die Vorinstanz forderte am 11. November 2009 den Beschwerdeführer auf, eine weitere Erklärung abzugeben. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht nachgekommen. 5.1.2 Betreffend das Produkt Cypex hat der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2007 das Sicherheitsdatenblatt sowie einen Vorschlag für die Einstufung und Kennzeichnung bei der Vorinstanz eingereicht. Auf Nachfrage der Vorinstanz vom 25. Februar 2008 (act. 540305) gab der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 (act. 550307) ein falsches Sicherheitsdatenblatt zu den Akten. Am 7./8. April 2009 bestätigte die Vorinstanz per Schreiben und E-Mail, dass sie das Sicherheitsdatenblatt zu dem im Produkt Cypex enthaltenen Lösungsmittel Naphta benötige (act. 670331/680333). Kurz vor Ablauf der Übergangsfrist stellte der Beschwerdeführer am 22. Juni 2009 in Aussicht, das Sicherheitsdatenblatt für das Produkt Naphta zu korrigieren (act. 570311). Er hat jedoch weder das korrigierte Sicherheitsdatenblatt für Naphta noch für Cypex bis zum Zeitpunkt der Verfügung (noch bis heute) zu den Akten gegeben (BVGer act. 13 Ziff. 2.3.6). 5.1.3 Der Beschwerdeführer hat somit weder seine Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung der Produkte Minerol und Cypex gemäss Art. 38 und 40 PSMV rechtzeitig vor dem Einsendeschluss vom 1. März 2007 eingereicht noch die offenen Fragen bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (9. Juni 2009) vollständig beantwortet. Daher konnten die entsprechenden Einstufungen und Kennzeichnungen nicht vor Ablauf der Übergangsfrist nach Art. 71 Abs. 1 Bst. b PSMV (31. Juli 2009) vorgenommen werden. Indem der Verordnungsgeber in Art. 71 PSMV geregelt hat, dass Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung der Zulassungsstelle bereits bis zum 1. März 2007 einzureichen seien, war klar ersichtlich, dass das Verfahren nicht nur wenige Monate dauern würde. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend gemacht hat, ist die Verfahrensdauer von einem Jahr unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung und der Pflicht zur Einholung diverser Stellungnahmen von Dritten nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz gehalten, die erforderlichen gesetzlichen Massnahmen wie Widerruf oder Sistierung der Bewilligungen anzuordnen. Die Sistierung stellt eine mildere Massnahme im Verhältnis zum Widerruf der Bewilligung dar. Das gewählte Vorgehen der Vorinstanz war daher angesichts der genannten gesetzlichen Grundlagen und des Sachverhalts eine angemessene Massnahme. Die Rügen des Beschwerdeführers sind demnach unbegründet. Die Vorinstanz hat somit die Bewilligungen für die Produkte Minerol und Cypex zu Recht ab 1. August 2009 suspendiert. Die Beschwerde ist daher bezüglich der Produkte Minerol und Cypex abzuweisen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten und sie im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht gegenstandslos geworden ist. 7. Es bleibt noch, über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu entscheiden. 7.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. 7.1.1 Betreffend die Produkte Minerol und Cypex ist der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdeantrag nicht durchgedrungen (vgl. E. 5), weshalb er die diesbezüglichen Verfahrenskosten zu tragen hat. 7.1.2 Das Beschwerdeverfahren ist bezüglich der Produkte Dimethoat C._______, Ipon, Vinipur spezial fluid, Veto, Radar Vini und Microperl gegenstandslos geworden, da die Bewilligungen während des Beschwerdeverfahrens erteilt wurden. Der Beschwerdeführer hat die Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung dieser Produkte erst am 20. Dezember 2007 (Veto, Radar Vini) bzw. am 23. Dezember 2008 (Dimethoat C._______, Ipon, Vinipur spezial fluid, Microperl) eingereicht. Er hat somit die Einreichungsfrist gemäss Art. 71 Abs. 2 PSMV (1. März 2007) nicht eingehalten, weshalb er die Verzögerung im Bewilligungsverfahren zu verantworten hat und die Beschwerde somit - wäre sie nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen wäre. 7.1.3 Weiter ist das Verfahren hinsichtlich der Produkte Ziram und Ziram Tabs im Laufe des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden. Da die Vorinstanz die bereits erteilten Bewilligungen für diese Produkte mit der angefochtenen Verfügung irrtümlicherweise ebenfalls suspendiert hat, hat sie die Gegenstandslosigkeit in diesem Punkt zu verantworten. 7.1.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Obsiegens die um einen Fünftel reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie werden auf gesamthaft CHF 4'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer im Umfang von CHF 3'600.- zur Bezahlung auferlegt. Sie sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von CHF 4'500.- zu verrechnen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Differenz von CHF 900.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7ff. VGKE nach Massgabe des Obsiegens eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Sie wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen; der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte beträgt mindestens CHF 200.- und höchstens CHF 400.- (exkl. Mehrwertsteuer). 7.2.1 Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Entschädigungsanspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7.2.2 Entsprechend seinem Obsiegen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz eines Fünftels der Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer liess sich erst mit Einreichen der Replik anwaltlich vertreten, und auf den replikweise gestellten Antrag kann nicht eingetreten werden. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Das Anwaltshonorar wird daher pauschal auf CHF 1'500.-, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, festgelegt. Entsprechend dem Obsiegen des Beschwerdeführers wird die von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung auf einen Fünftel und damit auf CHF 300.- festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 3'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'500.- verrechnet. Der Betrag von CHF 900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 300.- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. W 1592; P 2064; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: