Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1962) gelangte im Sommer 1990 zur Arbeit als Saisonnier in die Schweiz. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz erlitt er hier noch im gleichen Jahr einen Arbeitsunfall, was zu einer 100-prozentigen, ab 1994 zu einer 60-prozentigen Invalidität führte. Sein weiterer Aufenthalt wurde in der Folge aus medizinischen Gründen toleriert, damit er sich hier in der Schweiz betreuen lassen konnte. B. Am 27. Dezember 1995 liess sich der Beschwerdeführer im Kosovo von seiner damaligen Ehefrau N_______ (geb. 1964) scheiden, mit der er drei gemeinsame Kinder (geb. 1985, 1987, bzw. 1991) hatte. C. Am 13. März 1998 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Staatsangehörige (geb. 1951). Diese war seit dem 7. Juli 1997 geschieden und Mutter eines 1978 geborenen Sohnes. Gestützt auf den Eheschluss erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. D. Am 13. März 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 22. April 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 27. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Bern und das Gemeindebürgerrecht von Tramelan. E. Gestützt auf ein bereits Ende 2001 gestelltes Gesuch gestand die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern in zweiter Instanz dem Beschwerdeführer in einem Entscheid vom 25. November 2002 zu, seine drei aus erster Ehe stammenden Kinder in die Schweiz nachzuziehen. In der Folge reisten die Kinder am 19. Februar 2003 in die Schweiz ein und fanden Unterkunft in der ehelichen Wohnung des Beschwerdeführers. F. Mit Schreiben vom 7. März 2005 informierte die kantonale Migrationsbehörde die Vorinstanz darüber, dass sich der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach Erteilung der erleichterten Einbürgerung von seiner Schweizer Ehefrau gerichtlich getrennt habe. In einem weiteren Schreiben vom 10. Oktober 2005 machte die kantonale Migrationsbehörde die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin inzwischen am 31. Mai 2005 geschieden worden sei und sich der Beschwerdeführer am 28. Juli 2005 wieder mit seiner ersten Ehefrau verheiratet habe, mit der er im Übrigen ein weiteres, am 4. April 2000 geborenes Kind habe. G. Nach Bewilligung eines entsprechenden Familiennachzugsgesuchs gelangte die erste und aktuelle Ehefrau mit dem gemeinsamen, aus-serehelich geborenen Kind am 21. September 2005 zum Beschwerdeführer und den übrigen Kindern in die Schweiz. H. Aufgrund der Umstände eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. In dessen Rahmen zog sie im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer die Akten aus dem Trennungs- und dem Scheidungsverfahren bei und veranlasste die rogatorische Einvernahme der geschiedenen Ehefrau. Zudem räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wiederholt die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Davon machte er mit einer ausführlichen Eingabe vom 25. April 2007 Gebrauch. Dabei bestritt er das Vorliegen der tatbeständlichen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung. I. Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig. Sie begründete dies damit, dass aufgrund der Chronologie der Ereignisse sowie der Aussagen der geschiedenen Ehefrau davon ausgegangen werden müsse, die eheliche Gemeinschaft sei schon während des Einbürgerungsverfahrens erheblich destabilisiert gewesen. Entsprechend könne der Inhalt der am 22. April 2002 von beiden Ehegatten abgegebenen Erklärung zum Zustand der Ehe nicht der Wirklichkeit entsprochen haben. Indem der Beschwerdeführer diese Erklärung dennoch ohne Vorbehalt unterzeichnet und überdies auch noch die Existenz des am 4. April 2000 geborenen ausserehelichen Kindes verschwiegen habe, habe er sich die erleichterte Einbürgerung mit unzutreffenden Angaben bzw. der Verheimlichung wesentlicher Tatsachen erschlichen. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die von der Vorinstanz verfügte Nichtigerklärung sei aufzuheben. Zur Begründung lässt er in formeller Hinsicht rügen, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm keine Möglichkeit gewährt habe, an der Befragung der geschiedenen Ehefrau teilzunehmen. In der Sache selbst sei nicht erstellt, dass während des Einbürgerungsverfahrens schon Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestanden hätten. Auf solche Absichten könne insbesondere nicht aus der Tatsache seiner ausserehelichen Vaterschaft geschlossen werden. Er habe sich die erleichterte Einbürgerung nicht erschlichen. Entsprechend fehle es an den Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2007 auf Abweisung der Beschwerde. In einer Replik vom 18. Oktober 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG.
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass er an der Befragung seiner geschiedenen Ehefrau vom 19. März 2007 nicht habe teilnehmen können. Mit der nachträglich eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme könne der Mangel nicht geheilt werden. Dies schon deshalb nicht, weil er solchermassen keine Ergänzungsfragen habe stellen können. Aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs müsse die angefochtene Verfügung ohne Rücksicht darauf, ob die volle Gewährung für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen wäre, aufgehoben werden.
E. 3.1.1 Die Befragung von Auskunftspersonen (als solche wurde die geschiedene Ehefrau am 19. März 2007 angehört) gestützt auf Art. 12 VwVG hat in sinngemässer Anwendung von Art. 18 VwVG grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen, wobei letzteren Gelegenheit einzuräumen ist, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Einvernahme kann nur ausnahmsweise ohne die Parteien stattfinden, nämlich wenn dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen notwendig erscheint (BGE 130 ll 169 E. 2.3.4 S. 174 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 3.2 und 5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2). Auskünfte, welche in Missachtung dieser Anforderungen erhoben wurden, dürfen nicht verwertet werden (BGE 130 ll 169 E. 2.3.5 am Anfang).
E. 3.1.2 Die Vorinstanz hat die geschiedene Ehefrau in einem Schreiben vom 26. Januar 2007 darüber informiert, dass beabsichtigt werde, sie als Auskunftsperson befragen zu lassen. Gleichzeitig wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass auch der ehemalige Ehegatte das Recht habe, an der Befragung teilzunehmen. Für den Fall, dass sie dagegen Einwände habe, solle sie diese geltend machen. Darauf hat die geschiedene Ehefrau offenbar am 12. Februar 2007 telefonisch reagiert und der Vorinstanz signalisiert, dass sie eine Begegnung mit dem ehemaligen Ehemann nicht wünsche, weil sie Tätlichkeiten befürchte. Ob diese Einwände ausreichten, um den Beschwerdeführer von einer Teilnahme an der Einvernahme auszuschliessen, kann an dieser Stelle offen gelassen werden - wie im folgenden zu zeigen ist (vgl. immerhin das Schreiben eines Spezialarztes für Psychiatrie vom 27. Juni 2000 an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers, das offenbar im Zusammenhang mit der Befragung zu den Akten gelangt ist und aus dem hervorgeht, dass die geschiedene Ehefrau schon zu diesem Zeitpunkt Angst vor ihrem Ehemann hatte).
E. 3.1.3 Nach der Rechtsprechung gelten formelle Rügen wie die Verletzung des Rechts auf Teilnahme an der Befragung einer Auskunftsperson dann als verspätet, wenn die betroffene Partei nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gehalten gewesen wäre, ihre Ansprüche zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen (Urteile des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 2.3 und 5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2).
E. 3.1.4 Der Beschwerdeführer erhielt schon kurz nach Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens erstmals Gelegenheit, sich zur Angelegenheit zu äussern, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. In der Folge hat die Vorinstanz die geschiedene Ehefrau am 19. März 2007 durch die Kantonspolizei Bern als Auskunftsperson befragen lassen. Am 20. April 2007 übermittelte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Befragungsprotokoll zur Stellungnahme. Dieser nahm die Gelegenheit wahr und äusserte sich in einem Schreiben vom 25. April 2007 ausführlich zu den einzelnen Aussagen in dem ihm vorgelegten Protokoll. In vorgenannter Eingabe bot der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar abschliessend an, auch ihn zur Sache einzuvernehmen. Eine Rüge, dass er an der Befragung seiner geschiedenen Ehefrau nicht habe teilnehmen können oder sogar einen Antrag, eine solche Gegenüberstellung nachzuholen, brachte er hingegen nicht vor. Auch unterliess er es, einen entsprechenden Antrag zu einem späteren Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens zu stellen. Obschon nicht rechtskundig, hatte er dazu allen Anlass, denn aus dem ihm zur Verfügung gestellten Befragungsprotokoll geht unmissverständlich hervor, dass er von der Teilnahme an der Befragung auf ausdrücklichen Wunsch seiner geschiedenen Ehefrau ausgeschlossen worden war (vgl. einleitende Bemerkungen des Befragers im Protokoll vom 19. März 2007). Die erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Rüge erweist sich solchermassen als verspätet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 2.3).
E. 3.2 Ebenfalls in formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, die gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG erforderliche Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung habe entgegen der Behauptung der Vorinstanz nicht vorgelegen. Letztere hatte in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Heimatkanton habe auf Anfrage hin seine Zustimmung am 16. Mai 2007 erteilt. Während im Zeitpunkt der Aktenedition an das Bundesverwaltungsgericht die Anfrage der Vorinstanz vorhanden war, fehlte die Zustimmungserklärung tatsächlich. Vom zuständigen Instruktionsrichter zur Edition des fraglichen Dokuments aufgefordert, reichte die Vorinstanz dieses zusammen mit ihrer Vernehmlassung kommentarlos nach. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Authentizität des Dokuments zu zweifeln und selbst der Beschwerdeführer behauptet in seiner Replik nicht, dieses sei erst nachträglich ausgestellt und mit einer unzutreffenden Datierung versehen worden. Tatsache ist, dass das Dokument Bezug auf die Anfrage der Vorinstanz vom 11. Mai 2007 nimmt, am 16. Mai 2007 datiert ist und den Eingangsstempel der Vorinstanz vom 25. Mai 2007 trägt. Das Dokument ist demnach am selben Tag bei der Vorinstanz eingegangen, an dem die angefochtene Verfügung erlassen wurde. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich zumindest insofern als berechtigt, als ihm auch dieses Dokument anlässlich seiner Akteneinsicht am 25. Juni 2007 hätte zugänglich gemacht werden müssen. Aus diesem Mangel ist ihm allerdings kein Nachteil erwachsen.
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person erleichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Ihre Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115; BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).
E. 4.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.; BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.; BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
E. 4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f.; BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor Aktualität haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
E. 5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil der Betroffenen in ihre Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
E. 5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt sind und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O. S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
E. 5.3 Als ein Problem der Beweiswürdigung berühren die tatsächlichen Vermutungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrundsatz. Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb an ihm (zumal er dazu nicht nur aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss) die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangeben).
E. 6 Die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. So hat der Kanton Bern als Heimatkanton - wie vorstehend erläutert wurde - die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen.
E. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich Ende 1995 im Kosovo von seiner ersten Ehefrau scheiden liess, mit der zusammen er zu diesem Zeitpunkt drei gemeinsame Kinder hatte. Im damaligen Zeitpunkt war seine weitere Zukunft in der Schweiz ungewiss, fiel doch durch eine Änderung der schweizerischen Migrationspolitik die Möglichkeit weg, weiterhin als Saisonnier zugelassen zu werden bzw. eine solche Bewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung umwandeln zu lassen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers wurde damals offenbar nur toleriert, um ihm die Behandlung gesundheitlicher Probleme zu ermöglichen. Gut zwei Jahre nach seiner Scheidung heiratete er am 13. März 1998 eine gegenüber seiner ersten Ehefrau 13 Jahre ältere Schweizerbürgerin, geschieden und Mutter eines 1978 geborenen Sohnes. Vermutungsweise im Juli oder August 1999 - also gerade mal 15 Monate später - zeugte er mit seiner geschiedenen ersten Ehefrau zusammen ein viertes Kind. Im gleichen Zeitraum, am 28. Juli 1999 beantragte die schweizerische Ehefrau beim zuständigen Gericht den Erlass von Eheschutzmassnahmen in Form einer Trennungsbewilligung. Das Gesuch wurde allerdings am 25. Oktober 2000 als erledigt vom Protokoll abgeschrieben, nachdem die Antragstellerin kein Interesse mehr an einer Fortsetzung des Verfahrens gezeigt hatte. Am 13. März 2001, also auf den Tag genau mit Erreichung der zeitlichen Minimalvoraussetzung von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Am 5. Juni 2001 reichten die Ehegatten bei der Vorinstanz einen Beleg nach und baten gemeinsam um "schnellstmögliche Bearbeitung" des Einbürgerungsgesuches. Auf einem Post-it hielt die Schweizer Ehefrau fest, es sei alles wieder in Ordnung mit ihnen und eine Trennung werde nicht vollzogen. Ende 2001 stellte der Beschwerdeführer beim zuständigen Migrationsamt den Antrag, seine drei aus erster Ehe stammenden Kinder in die Schweiz nachziehen zu können. Nachdem die Ehegatten am 22. April 2002 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 27. Mai 2002 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Am 19. Februar 2003 gelangten die drei älteren Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz und wurden in der Wohnung des Ehepaars untergebracht, wo auch der Sohn der Ehefrau aus erster Ehe lebte. Knapp zwei Monate später, am 16. April 2003 zog der Beschwerdeführer mit seinen Kindern aus der Wohnung aus und richtete ein Eheschutzgesuch an das zuständige Richteramt. Diesem wurde am 27. Mai 2003 durch Genehmigung einer Trennungsvereinbarung entsprochen. Am 31. Mai 2005 wurde die Ehe mit der Schweizer Bürgerin rechtskräftig geschieden. Knapp zwei Monate später, am 28. Juli 2005 verheiratete sich der Beschwerdeführer im Kosovo erneut mit seiner ersten Ehefrau und am 21. September 2005 kam diese mit dem jüngsten, ausserehelich gezeugten Kind in die Schweiz.
E. 7.2 Die relativ rasche Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den Beschwerdeführer weniger als ein Jahr nach Erreichen der erleichterten Einbürgerung, aber auch die umgehende Wiederverheiratung mit der ersten Ehefrau nach Auflösung der Ehe mit der Schweizer Bürgerin begründen die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 22. April 2002 und der erleichterten Einbürgerung am 27. Mai 2002 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Die Vermutung wird verstärkt durch den Umstand, dass die schweizerische Ehefrau schon im Sommer 1999 ein Eheschutzverfahren eingeleitet hatte und dadurch, dass der Beschwerdeführer vermutungsweise im gleichen Zeitraum mit seiner ersten Ehefrau ein viertes Kind zeugte. Weiter wird die Vermutung verstärkt durch die schon während des Einbürgerungsverfahrens aufgenommenen Bemühungen des Beschwerdeführers, seine drei älteren Kinder aus erster Ehe in die Schweiz nachziehen zu können; dies ohne Rücksicht auf die bei den Ehegatten vorhandene denkbar schlechte Ausgangslage in Bezug auf Gesundheit, Einkommen und Unterbringungsmöglichkeiten.
E. 7.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009, E. 3 mit Hinweisen).
E. 7.3.1 In seiner Stellungnahme vom 25. April 2007 bestritt der Beschwerdeführer einleitend die Darstellungsweise der ehelichen Verhältnisse durch die geschiedene Ehefrau. Diese hatte sich in ihrer Einvernahme vom 19. März 2007 insbesondere zu den Umständen ihres Kennenlernens und zum Verlauf der Ehe geäussert. Demnach sei ihr aus dem Umkreis des Beschwerdeführers anfänglich sogar Geld für den Eheschluss geboten worden. Sie habe sich aber aus Liebe zu diesem Schritt entschieden. In der Beziehung habe es von Anfang an immer wieder Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich vornehmlich in Kreisen seiner Verwandten und mit ihm befreundeter Landsleute bewegt und sie an diesen Kontakten nicht teilhaben lassen. Sie hätten praktisch keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten gehabt und der Beschwerdeführer sei immer häufiger allein in den Kosovo und anderswo hin gereist. Die im Einbürgerungsverfahren abgegebene Bestätigung zu den ehelichen Verhältnissen sei nicht aus freiem Willen, sondern unter Drohung des Beschwerdeführers erfolgt. Der Nachzug seiner Kinder aus erster Ehe sei nicht gemeinsam geplant gewesen, der Beschwerdeführer sei einfach einmal mit ihnen vor der Tür gestanden und habe ihr eröffnet, dass die Kinder fortan bei ihnen leben würden. Danach sei er umgehend wieder in den Kosovo abgereist. Von der Geburt des ausserehelich gezeugten Kindes habe sie durch die Kindsmutter erfahren. Diese habe sie angerufen und verlangt, dass der Beschwerdeführer in den Kosovo komme, um sein jüngstes Kind zu sehen. Diese Erkenntnis sei dann auch der Scheidungsgrund gewesen.
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in besagter Eingabe vom 25. April 2007 entgegen, es treffe zwar zu, dass in der Ehe von Anfang an Schwierigkeiten bestanden hätten. Diese seien aber auf seine damalige Ehefrau zurückzuführen gewesen. Sie sei schon im Zeitpunkt des Eheschlusses psychisch krank und medikamentenabhängig gewesen, was ihm damals allerdings noch nicht bewusst gewesen sei. Hinzu seien Nikotin- und Alkoholabusus gekommen. Sie habe mit Geld nicht umgehen können, was zusätzliche finanzielle Probleme gebracht habe. Er habe immer wieder versucht, ihr zu helfen und gehofft, dass sie ihre Probleme in den Griff bekomme. Zur Zeugung des vierten Kindes sei es gekommen, als er seine drei Kinder und seine frühere Ehefrau in einem Flüchtlingslager besucht habe. Aus Erleichterung darüber, dass seine Angehörigen den Krieg heil überstanden hätten, sei es zu einem einmaligen sexuellen Kontakt gekommen. Über diesen Seitensprung habe er seine schweizerische Ehefrau informiert und sie habe ihm verziehen. Über seine Vaterschaft habe er sich erst im Jahre 2006 mit einem Test Gewissheit verschafft. Der Nachzug seiner drei älteren Kinder sei mit seiner damaligen Ehefrau abgesprochen gewesen. Zunehmende Streitigkeiten und eine Verschlechterung in ihrem Gesundheitszustand hätten dann dazu geführt, dass er sich zur Trennung entschieden habe. Dass er seine erste Ehefrau wieder geheiratet habe, sei auf Drängen seiner drei älteren Kinder und darauf zurückzuführen, dass er inzwischen Gewissheit über seine Vaterschaft (das vierte Kind betreffend) gehabt habe. Der Beschwerdeführer belegte seine Ausführungen mit einem Bericht der medizinischen Klinik am Spitalzentrum Biel vom 13. März 2001, in welchem der geschiedenen Ehefrau erhebliche gesundheitliche Probleme physischer und psychischer Art attestiert wurden.
E. 7.3.3 In der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer nochmals betonen, dass die ihn belastenden Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau allesamt unwahr und ohne jegliche Grundlage seien. Ihr Verhalten ihm gegenüber sei nur durch ihre psychische Krankheit und damit zu erklären, dass sie ihm aus Enttäuschung über die gescheiterte Ehe Schaden zufügen wolle. Ihre Aussagen erschienen ohnehin nicht glaubhaft, mangle es ihnen doch mitunter an "Wahrheitskriterien" wie z.B. an einer detaillierten, bildlichen Schilderung. Nur aus Rücksicht auf ihre Person und ihre angeschlagene Gesundheit sei bisher darauf verzichtet worden, strafrechtliche Schritte gegen die teilweise ehrverletzenden Äusserungen einzuleiten. Die Ehe sei während des Einbürgerungsverfahrens trotz bestehender Schwierigkeiten intakt gewesen und es hätten keine Trennungsabsichten bestanden. Er habe seiner Ehefrau mit ihren gesundheitlichen Beschwerden beigestanden und in guten wie schlechten Zeiten zu ihr gehalten. Die Zeugung eines ausserehelichen Kindes sei ein einmaliger "Ausrutscher" gewesen. Er habe ihn seiner Ehefrau gestanden und sie habe ihm verziehen. Dass in der Geburtsurkunde des Kindes auch sein Wohnort im Kosovo erfasst wurde, beruhe auf einem Irrtum. Erst die Aufnahme seiner drei älteren Kinder im gemeinsamen Haushalt habe schliesslich zur Zerrüttung der Ehe geführt. Zwar seien er und seine damalige Ehefrau sich der in sprachlicher und kultureller Hinsicht zu erwartenden Probleme bewusst gewesen. Das wahre Ausmass der Probleme habe sich jedoch erst nach dem Einzug der Kinder gezeigt, dann allerdings sehr rasch.
E. 7.3.4 Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er gegen seine geschiedene Ehefrau wegen deren Äusserungen im polizeilichen Befragungsprotokoll vom 19. März 2007 nun doch Strafanzeige eingereicht habe.
E. 7.3.5 In seiner Replik vom 18. Oktober 2007 rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stütze sich bei ihren Annahmen vordergründig auf die umstrittenen Aussagen der geschiedenen Ehefrau und halte ihm zu Unrecht vor, ihn entlastende Behauptungen ungenügend belegt bzw. belastende Behauptungen nicht dementiert zu haben. In Bezug auf die Geburtsurkunde habe er gar keinen Anlass gehabt, diese bzw. die darin enthaltene Angabe zu seinem Wohnort zu entkräften, sei er doch während der ganzen Zeit in der Schweiz ordentlich angemeldet gewesen und könne es sich demnach nur um einen Irrtum handeln. Aus dem Umstand, dass die Ehe in den Jahren 1999 und 2000 in einer Krise gewesen sei, könnten keine Schlüsse auf deren Zustand während des Einbürgerungsverfahrens gezogen werden. Wohl hätten sie "auch schwierige Zeiten durchlebt". Diese hätten jedoch die eheliche Gemeinschaft nicht gespalten, sondern vielmehr erst recht gefestigt; mindestens bis zum Einzug der Kinder. Die Ursache für den raschen Zerfall der Ehe sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch in zeitlicher Hinsicht realistisch und lebensnah: Die Kinder seien in der zweiten Hälfte des Monats Februar 2003 zugezogen und er habe sich Ende März 2003, also gut einen Monat später, zur Trennung und zum Abschluss eines neuen Mietvertrages entschieden.
E. 7.4 Mit seinen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge darzutun. Wohl sind die Aussagen der geschiedenen Ehefrau in ihrer Einvernahme vom 19. März 2007 mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, hat sie doch darin gegen den Beschwerdeführer in dessen Abwesenheit schwerwiegende Vorwürfe erhoben und wurde ihre Aussage teilweise nur indirekt in Form einer Zusammenfassung wiedergegeben. Unbestritten ist aber, dass die Ehe im Zeitraum kurz vor Einleitung des Einbürgerungsverfahrens in einer ernsthaften Krise war. Während die Ehefrau in ihrem Eheschutzgesuch dafür vor allem häufige, nicht abgesprochene Abwesenheiten des Beschwerdeführers verantwortlich machte, erwähnte letzterer massive gesundheitliche Probleme der Ehefrau und deren fehlender Wille bzw. die fehlende Fähigkeit, daran etwas zu ändern. Dass ernsthafte Probleme unterschiedlichen Ursprungs bestanden, wird auch durch das bereits erwähnte, sich bei den vorinstanzlichen Akten befindliche Schreiben vom 27. Juni 2000 des Psychiaters der schweizerischen Ehefrau und schliesslich durch die aussereheliche Zeugung des jüngsten Kindes des Beschwerdeführers bestätigt. Insbesondere letzterer Umstand ist nicht zu bagatellisieren. Selbst wenn es sich dabei um einen einmaligen Vorfall gehandelt hätte (wovon schon aufgrund der gesamten Abläufe nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann), wäre darin ein Widerspruch zu den herrschenden Ansichten über eine intakte eheliche Gemeinschaft zu sehen (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3.2). Daran vermögen die nach Auffassung des Beschwerdeführers besonderen Umstände (Erleichterung über ein Wiedersehen nach überstandenem Krieg) nichts zu ändern. Immerhin fand der aussereheliche Kontakt schon nach weniger als anderthalbjähriger Ehe statt. Die Probleme waren unbestreitbar derart ernsthafter Natur, dass nicht davon ausgegangen werden kann, sie hätten sich von selbst gelöst. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch gar nicht geltend. Vielmehr versucht er die Bedeutung der Schwierigkeiten auf wenig überzeugende Weise herunterzuspielen, indem er einwendet, es seien Probleme gewesen, wie sie in vielen Ehen vorkämen und die Beziehung habe - wie andere auch - ihre Höhen und Tiefen gehabt. Die (von der Ehefrau verursachten) Probleme hätten ihre Gemeinschaft nicht etwa destabilisiert, sondern erst recht zusammengeschweisst. Wenn dem so wäre, so müssten ganz ausserordentliche Umstände eingetreten sein, die schliesslich dennoch dazu führten, eine bis dahin intakte Ehe rasch und unwiderruflich zu zerstören. Solche Umstände will der Beschwerdeführer in den Folgen des Nachzuges seiner drei älteren Kinder sehen. Der Vorinstanz ist aber auch darin Recht zu geben, dass dieser Familiennachzug nicht ursächlich für das Scheitern der Ehe gewesen sein kann. Der Beschwerdeführer nimmt für sich in Anspruch, diesen Nachzug mit seiner damaligen Ehefrau abgesprochen zu haben. Trotzdem hat er nach erfolgtem Einzug seiner Kinder die eheliche Gemeinschaft, die bis dahin rund fünf Jahre gedauert hatte, innert weniger Wochen aufgegeben und ein Eheschutzverfahren eingeleitet. Dies offensichtlich ohne vorher noch andere Lösungen (Ehe- oder Familientherapie, Suche nach einer grösseren Wohnung für die ganze Familie usw.) geprüft zu haben.
E. 7.5 Eine gesamthafte Würdigung der Akten lässt unter den gegebenen Umständen nur den Schluss zu, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung der damaligen Ehegatten zum Zustand der Ehe am 22. April 2002, spätestens aber zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung am 27. Mai 2002 keine intakte eheliche Beziehung mehr bestand und dass der Beschwerdeführer dies wusste. In Anbetracht der Sachlage kann willkürfrei ausgeschlossen werden, dass weitere Beweiserhebungen, namentlich die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens förmlich beantragten, nicht zu für ihn günstigeren Erkenntnissen führen würden. Dies gilt zunächst für die von ihm beantragte Wiederholung der persönlichen Einvernahme seiner geschiedenen Ehefrau, aber auch für den Antrag, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des gegen die geschiedene Ehefrau angestrengten Strafverfahrens zu sistieren. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers können daher ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1170/2006 vom 3. August 2007 E. 3 mit Hinweisen und C-1146/2006 vom 30. Dezember 2008 E. 7.2).
E. 7.6 Nach dem bisher Gesagten unterstand der Beschwerdeführer im Verfahren auf Erteilung der erleichterten Einbürgerung einer besonderen Mitwirkungspflicht. Diese setzt voraus, dass die Behörden ohne spezielle Aufforderung über Tatsachen informiert werden, von denen der Gesuchsteller weiss oder wissen muss, dass sie für den Einbürgerungsentscheid von Bedeutung sind. Die Pflicht zur umfassenden Information trifft den Gesuchsteller selbst dann, wenn sich die Auskünfte zu seinem Nachteil auswirken könnten (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115). Dass die vom Beschwerdeführer eingestandenen Probleme zum Kreis solcher entscheidswesentlicher Tatsachen gehören, kann vernünftigerweise nicht in Frage gestellt werden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1142/2006 vom 19. Juni 2008 E. 7.1).
E. 7.7 Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Einbürgerungsbehörden auch dadurch in erheblicher Weise getäuscht, dass er im Gesuchsformular unter der entsprechenden Rubrik zwar seine drei älteren Kinder aus erster Ehe, nicht aber das jüngste, ausserehelich gezeugte Kind aus dieser Beziehung aufgeführt hat. Die in diesem Zusammenhang geäusserte Behauptung, wonach bis zur Geburt des Kindes und noch Jahre danach unter den Parteien keine Sicherheit über die Vaterschaft bestanden haben soll, ist vor dem kulturellen Hintergrund der Betroffenen schlicht undenkbar. Dort bestehen starke familiäre Strukturen, welche es nicht den direkt Betroffenen überlassen, ob sie solche Verantwortlichkeiten umgehend regeln wollen oder nicht.
E. 7.8 Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
E. 8 Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 19)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Dossier [...] retour) den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern den Migrationsdienst des Kantons Bern ([...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4397/2007 {T 0/2} Urteil vom 27. Februar 2009 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien S_______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Abelin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1962) gelangte im Sommer 1990 zur Arbeit als Saisonnier in die Schweiz. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz erlitt er hier noch im gleichen Jahr einen Arbeitsunfall, was zu einer 100-prozentigen, ab 1994 zu einer 60-prozentigen Invalidität führte. Sein weiterer Aufenthalt wurde in der Folge aus medizinischen Gründen toleriert, damit er sich hier in der Schweiz betreuen lassen konnte. B. Am 27. Dezember 1995 liess sich der Beschwerdeführer im Kosovo von seiner damaligen Ehefrau N_______ (geb. 1964) scheiden, mit der er drei gemeinsame Kinder (geb. 1985, 1987, bzw. 1991) hatte. C. Am 13. März 1998 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Staatsangehörige (geb. 1951). Diese war seit dem 7. Juli 1997 geschieden und Mutter eines 1978 geborenen Sohnes. Gestützt auf den Eheschluss erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. D. Am 13. März 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 22. April 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 27. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Bern und das Gemeindebürgerrecht von Tramelan. E. Gestützt auf ein bereits Ende 2001 gestelltes Gesuch gestand die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern in zweiter Instanz dem Beschwerdeführer in einem Entscheid vom 25. November 2002 zu, seine drei aus erster Ehe stammenden Kinder in die Schweiz nachzuziehen. In der Folge reisten die Kinder am 19. Februar 2003 in die Schweiz ein und fanden Unterkunft in der ehelichen Wohnung des Beschwerdeführers. F. Mit Schreiben vom 7. März 2005 informierte die kantonale Migrationsbehörde die Vorinstanz darüber, dass sich der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach Erteilung der erleichterten Einbürgerung von seiner Schweizer Ehefrau gerichtlich getrennt habe. In einem weiteren Schreiben vom 10. Oktober 2005 machte die kantonale Migrationsbehörde die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin inzwischen am 31. Mai 2005 geschieden worden sei und sich der Beschwerdeführer am 28. Juli 2005 wieder mit seiner ersten Ehefrau verheiratet habe, mit der er im Übrigen ein weiteres, am 4. April 2000 geborenes Kind habe. G. Nach Bewilligung eines entsprechenden Familiennachzugsgesuchs gelangte die erste und aktuelle Ehefrau mit dem gemeinsamen, aus-serehelich geborenen Kind am 21. September 2005 zum Beschwerdeführer und den übrigen Kindern in die Schweiz. H. Aufgrund der Umstände eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. In dessen Rahmen zog sie im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer die Akten aus dem Trennungs- und dem Scheidungsverfahren bei und veranlasste die rogatorische Einvernahme der geschiedenen Ehefrau. Zudem räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wiederholt die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Davon machte er mit einer ausführlichen Eingabe vom 25. April 2007 Gebrauch. Dabei bestritt er das Vorliegen der tatbeständlichen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung. I. Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig. Sie begründete dies damit, dass aufgrund der Chronologie der Ereignisse sowie der Aussagen der geschiedenen Ehefrau davon ausgegangen werden müsse, die eheliche Gemeinschaft sei schon während des Einbürgerungsverfahrens erheblich destabilisiert gewesen. Entsprechend könne der Inhalt der am 22. April 2002 von beiden Ehegatten abgegebenen Erklärung zum Zustand der Ehe nicht der Wirklichkeit entsprochen haben. Indem der Beschwerdeführer diese Erklärung dennoch ohne Vorbehalt unterzeichnet und überdies auch noch die Existenz des am 4. April 2000 geborenen ausserehelichen Kindes verschwiegen habe, habe er sich die erleichterte Einbürgerung mit unzutreffenden Angaben bzw. der Verheimlichung wesentlicher Tatsachen erschlichen. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die von der Vorinstanz verfügte Nichtigerklärung sei aufzuheben. Zur Begründung lässt er in formeller Hinsicht rügen, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm keine Möglichkeit gewährt habe, an der Befragung der geschiedenen Ehefrau teilzunehmen. In der Sache selbst sei nicht erstellt, dass während des Einbürgerungsverfahrens schon Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestanden hätten. Auf solche Absichten könne insbesondere nicht aus der Tatsache seiner ausserehelichen Vaterschaft geschlossen werden. Er habe sich die erleichterte Einbürgerung nicht erschlichen. Entsprechend fehle es an den Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2007 auf Abweisung der Beschwerde. In einer Replik vom 18. Oktober 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass er an der Befragung seiner geschiedenen Ehefrau vom 19. März 2007 nicht habe teilnehmen können. Mit der nachträglich eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme könne der Mangel nicht geheilt werden. Dies schon deshalb nicht, weil er solchermassen keine Ergänzungsfragen habe stellen können. Aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs müsse die angefochtene Verfügung ohne Rücksicht darauf, ob die volle Gewährung für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen wäre, aufgehoben werden. 3.1.1 Die Befragung von Auskunftspersonen (als solche wurde die geschiedene Ehefrau am 19. März 2007 angehört) gestützt auf Art. 12 VwVG hat in sinngemässer Anwendung von Art. 18 VwVG grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen, wobei letzteren Gelegenheit einzuräumen ist, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Einvernahme kann nur ausnahmsweise ohne die Parteien stattfinden, nämlich wenn dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen notwendig erscheint (BGE 130 ll 169 E. 2.3.4 S. 174 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 3.2 und 5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2). Auskünfte, welche in Missachtung dieser Anforderungen erhoben wurden, dürfen nicht verwertet werden (BGE 130 ll 169 E. 2.3.5 am Anfang). 3.1.2 Die Vorinstanz hat die geschiedene Ehefrau in einem Schreiben vom 26. Januar 2007 darüber informiert, dass beabsichtigt werde, sie als Auskunftsperson befragen zu lassen. Gleichzeitig wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass auch der ehemalige Ehegatte das Recht habe, an der Befragung teilzunehmen. Für den Fall, dass sie dagegen Einwände habe, solle sie diese geltend machen. Darauf hat die geschiedene Ehefrau offenbar am 12. Februar 2007 telefonisch reagiert und der Vorinstanz signalisiert, dass sie eine Begegnung mit dem ehemaligen Ehemann nicht wünsche, weil sie Tätlichkeiten befürchte. Ob diese Einwände ausreichten, um den Beschwerdeführer von einer Teilnahme an der Einvernahme auszuschliessen, kann an dieser Stelle offen gelassen werden - wie im folgenden zu zeigen ist (vgl. immerhin das Schreiben eines Spezialarztes für Psychiatrie vom 27. Juni 2000 an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers, das offenbar im Zusammenhang mit der Befragung zu den Akten gelangt ist und aus dem hervorgeht, dass die geschiedene Ehefrau schon zu diesem Zeitpunkt Angst vor ihrem Ehemann hatte). 3.1.3 Nach der Rechtsprechung gelten formelle Rügen wie die Verletzung des Rechts auf Teilnahme an der Befragung einer Auskunftsperson dann als verspätet, wenn die betroffene Partei nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gehalten gewesen wäre, ihre Ansprüche zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen (Urteile des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 2.3 und 5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2). 3.1.4 Der Beschwerdeführer erhielt schon kurz nach Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens erstmals Gelegenheit, sich zur Angelegenheit zu äussern, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. In der Folge hat die Vorinstanz die geschiedene Ehefrau am 19. März 2007 durch die Kantonspolizei Bern als Auskunftsperson befragen lassen. Am 20. April 2007 übermittelte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Befragungsprotokoll zur Stellungnahme. Dieser nahm die Gelegenheit wahr und äusserte sich in einem Schreiben vom 25. April 2007 ausführlich zu den einzelnen Aussagen in dem ihm vorgelegten Protokoll. In vorgenannter Eingabe bot der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar abschliessend an, auch ihn zur Sache einzuvernehmen. Eine Rüge, dass er an der Befragung seiner geschiedenen Ehefrau nicht habe teilnehmen können oder sogar einen Antrag, eine solche Gegenüberstellung nachzuholen, brachte er hingegen nicht vor. Auch unterliess er es, einen entsprechenden Antrag zu einem späteren Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens zu stellen. Obschon nicht rechtskundig, hatte er dazu allen Anlass, denn aus dem ihm zur Verfügung gestellten Befragungsprotokoll geht unmissverständlich hervor, dass er von der Teilnahme an der Befragung auf ausdrücklichen Wunsch seiner geschiedenen Ehefrau ausgeschlossen worden war (vgl. einleitende Bemerkungen des Befragers im Protokoll vom 19. März 2007). Die erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Rüge erweist sich solchermassen als verspätet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 2.3). 3.2 Ebenfalls in formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, die gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG erforderliche Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung habe entgegen der Behauptung der Vorinstanz nicht vorgelegen. Letztere hatte in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Heimatkanton habe auf Anfrage hin seine Zustimmung am 16. Mai 2007 erteilt. Während im Zeitpunkt der Aktenedition an das Bundesverwaltungsgericht die Anfrage der Vorinstanz vorhanden war, fehlte die Zustimmungserklärung tatsächlich. Vom zuständigen Instruktionsrichter zur Edition des fraglichen Dokuments aufgefordert, reichte die Vorinstanz dieses zusammen mit ihrer Vernehmlassung kommentarlos nach. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Authentizität des Dokuments zu zweifeln und selbst der Beschwerdeführer behauptet in seiner Replik nicht, dieses sei erst nachträglich ausgestellt und mit einer unzutreffenden Datierung versehen worden. Tatsache ist, dass das Dokument Bezug auf die Anfrage der Vorinstanz vom 11. Mai 2007 nimmt, am 16. Mai 2007 datiert ist und den Eingangsstempel der Vorinstanz vom 25. Mai 2007 trägt. Das Dokument ist demnach am selben Tag bei der Vorinstanz eingegangen, an dem die angefochtene Verfügung erlassen wurde. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich zumindest insofern als berechtigt, als ihm auch dieses Dokument anlässlich seiner Akteneinsicht am 25. Juni 2007 hätte zugänglich gemacht werden müssen. Aus diesem Mangel ist ihm allerdings kein Nachteil erwachsen. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person erleichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Ihre Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115; BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen). 4.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.; BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.; BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f.; BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor Aktualität haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil der Betroffenen in ihre Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt sind und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O. S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 5.3 Als ein Problem der Beweiswürdigung berühren die tatsächlichen Vermutungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrundsatz. Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb an ihm (zumal er dazu nicht nur aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss) die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangeben). 6. Die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. So hat der Kanton Bern als Heimatkanton - wie vorstehend erläutert wurde - die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen. 7. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich Ende 1995 im Kosovo von seiner ersten Ehefrau scheiden liess, mit der zusammen er zu diesem Zeitpunkt drei gemeinsame Kinder hatte. Im damaligen Zeitpunkt war seine weitere Zukunft in der Schweiz ungewiss, fiel doch durch eine Änderung der schweizerischen Migrationspolitik die Möglichkeit weg, weiterhin als Saisonnier zugelassen zu werden bzw. eine solche Bewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung umwandeln zu lassen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers wurde damals offenbar nur toleriert, um ihm die Behandlung gesundheitlicher Probleme zu ermöglichen. Gut zwei Jahre nach seiner Scheidung heiratete er am 13. März 1998 eine gegenüber seiner ersten Ehefrau 13 Jahre ältere Schweizerbürgerin, geschieden und Mutter eines 1978 geborenen Sohnes. Vermutungsweise im Juli oder August 1999 - also gerade mal 15 Monate später - zeugte er mit seiner geschiedenen ersten Ehefrau zusammen ein viertes Kind. Im gleichen Zeitraum, am 28. Juli 1999 beantragte die schweizerische Ehefrau beim zuständigen Gericht den Erlass von Eheschutzmassnahmen in Form einer Trennungsbewilligung. Das Gesuch wurde allerdings am 25. Oktober 2000 als erledigt vom Protokoll abgeschrieben, nachdem die Antragstellerin kein Interesse mehr an einer Fortsetzung des Verfahrens gezeigt hatte. Am 13. März 2001, also auf den Tag genau mit Erreichung der zeitlichen Minimalvoraussetzung von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Am 5. Juni 2001 reichten die Ehegatten bei der Vorinstanz einen Beleg nach und baten gemeinsam um "schnellstmögliche Bearbeitung" des Einbürgerungsgesuches. Auf einem Post-it hielt die Schweizer Ehefrau fest, es sei alles wieder in Ordnung mit ihnen und eine Trennung werde nicht vollzogen. Ende 2001 stellte der Beschwerdeführer beim zuständigen Migrationsamt den Antrag, seine drei aus erster Ehe stammenden Kinder in die Schweiz nachziehen zu können. Nachdem die Ehegatten am 22. April 2002 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 27. Mai 2002 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Am 19. Februar 2003 gelangten die drei älteren Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz und wurden in der Wohnung des Ehepaars untergebracht, wo auch der Sohn der Ehefrau aus erster Ehe lebte. Knapp zwei Monate später, am 16. April 2003 zog der Beschwerdeführer mit seinen Kindern aus der Wohnung aus und richtete ein Eheschutzgesuch an das zuständige Richteramt. Diesem wurde am 27. Mai 2003 durch Genehmigung einer Trennungsvereinbarung entsprochen. Am 31. Mai 2005 wurde die Ehe mit der Schweizer Bürgerin rechtskräftig geschieden. Knapp zwei Monate später, am 28. Juli 2005 verheiratete sich der Beschwerdeführer im Kosovo erneut mit seiner ersten Ehefrau und am 21. September 2005 kam diese mit dem jüngsten, ausserehelich gezeugten Kind in die Schweiz. 7.2 Die relativ rasche Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den Beschwerdeführer weniger als ein Jahr nach Erreichen der erleichterten Einbürgerung, aber auch die umgehende Wiederverheiratung mit der ersten Ehefrau nach Auflösung der Ehe mit der Schweizer Bürgerin begründen die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 22. April 2002 und der erleichterten Einbürgerung am 27. Mai 2002 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Die Vermutung wird verstärkt durch den Umstand, dass die schweizerische Ehefrau schon im Sommer 1999 ein Eheschutzverfahren eingeleitet hatte und dadurch, dass der Beschwerdeführer vermutungsweise im gleichen Zeitraum mit seiner ersten Ehefrau ein viertes Kind zeugte. Weiter wird die Vermutung verstärkt durch die schon während des Einbürgerungsverfahrens aufgenommenen Bemühungen des Beschwerdeführers, seine drei älteren Kinder aus erster Ehe in die Schweiz nachziehen zu können; dies ohne Rücksicht auf die bei den Ehegatten vorhandene denkbar schlechte Ausgangslage in Bezug auf Gesundheit, Einkommen und Unterbringungsmöglichkeiten. 7.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009, E. 3 mit Hinweisen). 7.3.1 In seiner Stellungnahme vom 25. April 2007 bestritt der Beschwerdeführer einleitend die Darstellungsweise der ehelichen Verhältnisse durch die geschiedene Ehefrau. Diese hatte sich in ihrer Einvernahme vom 19. März 2007 insbesondere zu den Umständen ihres Kennenlernens und zum Verlauf der Ehe geäussert. Demnach sei ihr aus dem Umkreis des Beschwerdeführers anfänglich sogar Geld für den Eheschluss geboten worden. Sie habe sich aber aus Liebe zu diesem Schritt entschieden. In der Beziehung habe es von Anfang an immer wieder Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich vornehmlich in Kreisen seiner Verwandten und mit ihm befreundeter Landsleute bewegt und sie an diesen Kontakten nicht teilhaben lassen. Sie hätten praktisch keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten gehabt und der Beschwerdeführer sei immer häufiger allein in den Kosovo und anderswo hin gereist. Die im Einbürgerungsverfahren abgegebene Bestätigung zu den ehelichen Verhältnissen sei nicht aus freiem Willen, sondern unter Drohung des Beschwerdeführers erfolgt. Der Nachzug seiner Kinder aus erster Ehe sei nicht gemeinsam geplant gewesen, der Beschwerdeführer sei einfach einmal mit ihnen vor der Tür gestanden und habe ihr eröffnet, dass die Kinder fortan bei ihnen leben würden. Danach sei er umgehend wieder in den Kosovo abgereist. Von der Geburt des ausserehelich gezeugten Kindes habe sie durch die Kindsmutter erfahren. Diese habe sie angerufen und verlangt, dass der Beschwerdeführer in den Kosovo komme, um sein jüngstes Kind zu sehen. Diese Erkenntnis sei dann auch der Scheidungsgrund gewesen. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in besagter Eingabe vom 25. April 2007 entgegen, es treffe zwar zu, dass in der Ehe von Anfang an Schwierigkeiten bestanden hätten. Diese seien aber auf seine damalige Ehefrau zurückzuführen gewesen. Sie sei schon im Zeitpunkt des Eheschlusses psychisch krank und medikamentenabhängig gewesen, was ihm damals allerdings noch nicht bewusst gewesen sei. Hinzu seien Nikotin- und Alkoholabusus gekommen. Sie habe mit Geld nicht umgehen können, was zusätzliche finanzielle Probleme gebracht habe. Er habe immer wieder versucht, ihr zu helfen und gehofft, dass sie ihre Probleme in den Griff bekomme. Zur Zeugung des vierten Kindes sei es gekommen, als er seine drei Kinder und seine frühere Ehefrau in einem Flüchtlingslager besucht habe. Aus Erleichterung darüber, dass seine Angehörigen den Krieg heil überstanden hätten, sei es zu einem einmaligen sexuellen Kontakt gekommen. Über diesen Seitensprung habe er seine schweizerische Ehefrau informiert und sie habe ihm verziehen. Über seine Vaterschaft habe er sich erst im Jahre 2006 mit einem Test Gewissheit verschafft. Der Nachzug seiner drei älteren Kinder sei mit seiner damaligen Ehefrau abgesprochen gewesen. Zunehmende Streitigkeiten und eine Verschlechterung in ihrem Gesundheitszustand hätten dann dazu geführt, dass er sich zur Trennung entschieden habe. Dass er seine erste Ehefrau wieder geheiratet habe, sei auf Drängen seiner drei älteren Kinder und darauf zurückzuführen, dass er inzwischen Gewissheit über seine Vaterschaft (das vierte Kind betreffend) gehabt habe. Der Beschwerdeführer belegte seine Ausführungen mit einem Bericht der medizinischen Klinik am Spitalzentrum Biel vom 13. März 2001, in welchem der geschiedenen Ehefrau erhebliche gesundheitliche Probleme physischer und psychischer Art attestiert wurden. 7.3.3 In der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer nochmals betonen, dass die ihn belastenden Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau allesamt unwahr und ohne jegliche Grundlage seien. Ihr Verhalten ihm gegenüber sei nur durch ihre psychische Krankheit und damit zu erklären, dass sie ihm aus Enttäuschung über die gescheiterte Ehe Schaden zufügen wolle. Ihre Aussagen erschienen ohnehin nicht glaubhaft, mangle es ihnen doch mitunter an "Wahrheitskriterien" wie z.B. an einer detaillierten, bildlichen Schilderung. Nur aus Rücksicht auf ihre Person und ihre angeschlagene Gesundheit sei bisher darauf verzichtet worden, strafrechtliche Schritte gegen die teilweise ehrverletzenden Äusserungen einzuleiten. Die Ehe sei während des Einbürgerungsverfahrens trotz bestehender Schwierigkeiten intakt gewesen und es hätten keine Trennungsabsichten bestanden. Er habe seiner Ehefrau mit ihren gesundheitlichen Beschwerden beigestanden und in guten wie schlechten Zeiten zu ihr gehalten. Die Zeugung eines ausserehelichen Kindes sei ein einmaliger "Ausrutscher" gewesen. Er habe ihn seiner Ehefrau gestanden und sie habe ihm verziehen. Dass in der Geburtsurkunde des Kindes auch sein Wohnort im Kosovo erfasst wurde, beruhe auf einem Irrtum. Erst die Aufnahme seiner drei älteren Kinder im gemeinsamen Haushalt habe schliesslich zur Zerrüttung der Ehe geführt. Zwar seien er und seine damalige Ehefrau sich der in sprachlicher und kultureller Hinsicht zu erwartenden Probleme bewusst gewesen. Das wahre Ausmass der Probleme habe sich jedoch erst nach dem Einzug der Kinder gezeigt, dann allerdings sehr rasch. 7.3.4 Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er gegen seine geschiedene Ehefrau wegen deren Äusserungen im polizeilichen Befragungsprotokoll vom 19. März 2007 nun doch Strafanzeige eingereicht habe. 7.3.5 In seiner Replik vom 18. Oktober 2007 rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stütze sich bei ihren Annahmen vordergründig auf die umstrittenen Aussagen der geschiedenen Ehefrau und halte ihm zu Unrecht vor, ihn entlastende Behauptungen ungenügend belegt bzw. belastende Behauptungen nicht dementiert zu haben. In Bezug auf die Geburtsurkunde habe er gar keinen Anlass gehabt, diese bzw. die darin enthaltene Angabe zu seinem Wohnort zu entkräften, sei er doch während der ganzen Zeit in der Schweiz ordentlich angemeldet gewesen und könne es sich demnach nur um einen Irrtum handeln. Aus dem Umstand, dass die Ehe in den Jahren 1999 und 2000 in einer Krise gewesen sei, könnten keine Schlüsse auf deren Zustand während des Einbürgerungsverfahrens gezogen werden. Wohl hätten sie "auch schwierige Zeiten durchlebt". Diese hätten jedoch die eheliche Gemeinschaft nicht gespalten, sondern vielmehr erst recht gefestigt; mindestens bis zum Einzug der Kinder. Die Ursache für den raschen Zerfall der Ehe sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch in zeitlicher Hinsicht realistisch und lebensnah: Die Kinder seien in der zweiten Hälfte des Monats Februar 2003 zugezogen und er habe sich Ende März 2003, also gut einen Monat später, zur Trennung und zum Abschluss eines neuen Mietvertrages entschieden. 7.4 Mit seinen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge darzutun. Wohl sind die Aussagen der geschiedenen Ehefrau in ihrer Einvernahme vom 19. März 2007 mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, hat sie doch darin gegen den Beschwerdeführer in dessen Abwesenheit schwerwiegende Vorwürfe erhoben und wurde ihre Aussage teilweise nur indirekt in Form einer Zusammenfassung wiedergegeben. Unbestritten ist aber, dass die Ehe im Zeitraum kurz vor Einleitung des Einbürgerungsverfahrens in einer ernsthaften Krise war. Während die Ehefrau in ihrem Eheschutzgesuch dafür vor allem häufige, nicht abgesprochene Abwesenheiten des Beschwerdeführers verantwortlich machte, erwähnte letzterer massive gesundheitliche Probleme der Ehefrau und deren fehlender Wille bzw. die fehlende Fähigkeit, daran etwas zu ändern. Dass ernsthafte Probleme unterschiedlichen Ursprungs bestanden, wird auch durch das bereits erwähnte, sich bei den vorinstanzlichen Akten befindliche Schreiben vom 27. Juni 2000 des Psychiaters der schweizerischen Ehefrau und schliesslich durch die aussereheliche Zeugung des jüngsten Kindes des Beschwerdeführers bestätigt. Insbesondere letzterer Umstand ist nicht zu bagatellisieren. Selbst wenn es sich dabei um einen einmaligen Vorfall gehandelt hätte (wovon schon aufgrund der gesamten Abläufe nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann), wäre darin ein Widerspruch zu den herrschenden Ansichten über eine intakte eheliche Gemeinschaft zu sehen (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3.2). Daran vermögen die nach Auffassung des Beschwerdeführers besonderen Umstände (Erleichterung über ein Wiedersehen nach überstandenem Krieg) nichts zu ändern. Immerhin fand der aussereheliche Kontakt schon nach weniger als anderthalbjähriger Ehe statt. Die Probleme waren unbestreitbar derart ernsthafter Natur, dass nicht davon ausgegangen werden kann, sie hätten sich von selbst gelöst. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch gar nicht geltend. Vielmehr versucht er die Bedeutung der Schwierigkeiten auf wenig überzeugende Weise herunterzuspielen, indem er einwendet, es seien Probleme gewesen, wie sie in vielen Ehen vorkämen und die Beziehung habe - wie andere auch - ihre Höhen und Tiefen gehabt. Die (von der Ehefrau verursachten) Probleme hätten ihre Gemeinschaft nicht etwa destabilisiert, sondern erst recht zusammengeschweisst. Wenn dem so wäre, so müssten ganz ausserordentliche Umstände eingetreten sein, die schliesslich dennoch dazu führten, eine bis dahin intakte Ehe rasch und unwiderruflich zu zerstören. Solche Umstände will der Beschwerdeführer in den Folgen des Nachzuges seiner drei älteren Kinder sehen. Der Vorinstanz ist aber auch darin Recht zu geben, dass dieser Familiennachzug nicht ursächlich für das Scheitern der Ehe gewesen sein kann. Der Beschwerdeführer nimmt für sich in Anspruch, diesen Nachzug mit seiner damaligen Ehefrau abgesprochen zu haben. Trotzdem hat er nach erfolgtem Einzug seiner Kinder die eheliche Gemeinschaft, die bis dahin rund fünf Jahre gedauert hatte, innert weniger Wochen aufgegeben und ein Eheschutzverfahren eingeleitet. Dies offensichtlich ohne vorher noch andere Lösungen (Ehe- oder Familientherapie, Suche nach einer grösseren Wohnung für die ganze Familie usw.) geprüft zu haben. 7.5 Eine gesamthafte Würdigung der Akten lässt unter den gegebenen Umständen nur den Schluss zu, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung der damaligen Ehegatten zum Zustand der Ehe am 22. April 2002, spätestens aber zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung am 27. Mai 2002 keine intakte eheliche Beziehung mehr bestand und dass der Beschwerdeführer dies wusste. In Anbetracht der Sachlage kann willkürfrei ausgeschlossen werden, dass weitere Beweiserhebungen, namentlich die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens förmlich beantragten, nicht zu für ihn günstigeren Erkenntnissen führen würden. Dies gilt zunächst für die von ihm beantragte Wiederholung der persönlichen Einvernahme seiner geschiedenen Ehefrau, aber auch für den Antrag, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des gegen die geschiedene Ehefrau angestrengten Strafverfahrens zu sistieren. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers können daher ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1170/2006 vom 3. August 2007 E. 3 mit Hinweisen und C-1146/2006 vom 30. Dezember 2008 E. 7.2). 7.6 Nach dem bisher Gesagten unterstand der Beschwerdeführer im Verfahren auf Erteilung der erleichterten Einbürgerung einer besonderen Mitwirkungspflicht. Diese setzt voraus, dass die Behörden ohne spezielle Aufforderung über Tatsachen informiert werden, von denen der Gesuchsteller weiss oder wissen muss, dass sie für den Einbürgerungsentscheid von Bedeutung sind. Die Pflicht zur umfassenden Information trifft den Gesuchsteller selbst dann, wenn sich die Auskünfte zu seinem Nachteil auswirken könnten (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115). Dass die vom Beschwerdeführer eingestandenen Probleme zum Kreis solcher entscheidswesentlicher Tatsachen gehören, kann vernünftigerweise nicht in Frage gestellt werden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1142/2006 vom 19. Juni 2008 E. 7.1). 7.7 Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Einbürgerungsbehörden auch dadurch in erheblicher Weise getäuscht, dass er im Gesuchsformular unter der entsprechenden Rubrik zwar seine drei älteren Kinder aus erster Ehe, nicht aber das jüngste, ausserehelich gezeugte Kind aus dieser Beziehung aufgeführt hat. Die in diesem Zusammenhang geäusserte Behauptung, wonach bis zur Geburt des Kindes und noch Jahre danach unter den Parteien keine Sicherheit über die Vaterschaft bestanden haben soll, ist vor dem kulturellen Hintergrund der Betroffenen schlicht undenkbar. Dort bestehen starke familiäre Strukturen, welche es nicht den direkt Betroffenen überlassen, ob sie solche Verantwortlichkeiten umgehend regeln wollen oder nicht. 7.8 Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 8. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 19) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Dossier [...] retour) den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern den Migrationsdienst des Kantons Bern ([...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: