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C-4365/2009

C-4365/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-14 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Sachverhalt

A. Der 1956 geborene, in seiner Heimat Österreich wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von 1978 bis 1992 und von 1998 bis 1999 in der Schweiz und ent­richtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 39). Zuletzt war er von Februar 2000 bis Ende Januar 2006 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger als Monteur bei der A._______ AG in B._______ in Lichtenstein tätig (act. 4 bis 6, 43). B. Am 20. November 2007 stürzte der Versicherte aus einer Höhe von zirka zwei Metern auf die linke Ferse und zog sich dabei eine schwere multifragmentäre intraartikuläre Calcaneusfraktur zu. In der Folge er­brachte die C._______ als zuständige Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen. Am 15. Mai 2006 erliess diese eine Ver­fügung, mit welcher die Taggeldleistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis per Ende August 2008 eingestellt und dem Versicherten auf­grund eines 15%igen Integritätsschadens eine Integritätsent­schädigung von Fr. 16'020.- zugesprochen wurde (act. 47 bis 66). Auf die hiergegen am 13. Juli 2006 erhobene Einsprache (act. 67) wurde mit Entscheid vom 2. August 2006 - soweit die Ausrichtung einer In­validenrente beantragt wurde - nicht eingetreten; soweit weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen (act. 68). Dieser Einspracheent­scheid erwuchs - soweit aus den Unfallversicherungsakten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. C. Am 31. Januar 2006 stellte der Versicherte bei der liechtensteinischen Invalidenversicherung ein Leistungsgesuch (act. 2 und 20). Nach Vor­liegen verschiedener fach­ärztlicher Gutachten (act. 22 bis 28) und eines auf dem Formular E 213 verfassten, von der Pensionsver­sicherungsanstalt in D._______ ver­anlassten Arztberichtes von Dr. med. E._______ vom 14. Januar 2008 (act. 32) verfügte die liechtensteinische Invalidenversicherung mit Datum vom 12. August 2008 bei einem In­validitätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 100 % mit Wirkung ab 1. November 2007 eine ganze IV-Rente (act. 16); der Antrag auf Kostenübernahme beruflicher Massnahmen wurde mit Verfügung vom 16. September 2008 abgewiesen (act. 19). D. Nach anfänglicher Ablehnung (act. 40) wurde dem Versicherten mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt des österreichischen Versicherungsträgers vom 5. Februar 2008 die mit gerichtlichem Vergleich ab 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2007 befristet zuerkannte Invaliditätspension bis 31. Januar 2009 weitergewährt (act. 10, 33, 85, 89, 105). Der Antrag auf Weitergewährung wurde mit Bescheid vom 16. April 2009 abgelehnt (act. 123). E. Am 30. Januar 2006 meldete sich der Versicherte bei der Pensionsversicherungsanstalt in F._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente an; das entsprechende Leistungsgesuch ging am 16. Februar 2006 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (act. 34). Nach Durch­führung eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsgesuchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 43, 44, 72 bis 74) gab Dr. med. G._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be­wegungsapparates, vom medizinischen Dienst der IV-Stelle für Ver­sicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 24. Januar 2007 eine erste Stellungnahme ab (act. 75). Gestützt darauf sowie auf den Einkommensvergleich vom 2. März 2007 (act. 76) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. März 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 77). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die AMWAK Rechts­anwälte GmbH, am 10. April 2007 seine Einwendungen vorbringen und beantragen, es sei ihm ab 1. Februar 2006 eine ganze IV-Rente zu ge­währen (act. 78 bis 81, 83). Nachdem die IVSTA von der öster­reichischen Verbindungsstelle die dem Landesgericht F._______ vor­gelegenen medizinischen Gutachten erhalten (act. 92 bis 97) und diese dem medizinischen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet hatte (act. 98), nahm Dr. med. G._______ am 20. September 2007 erneut Stellung und bekräftigte seine frühere Auffassung (act. 99). In der Folge erliess die IVSTA am 24. September 2007 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 100). Diese Verfügung erwuchs - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. F. Mit am 29. Februar 2008 bei der SAK eingegangenen Formular E 204 meldete sich der Versicherte neu an (Datum der Anmeldung: 22. November 2007; act. 102 und 104). Nach Kenntnis des von Dr. med. E._______ am 14. Januar 2008 unterzeichneten Formulars E 213 (act. 112) regte Dr. med. I._______, Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, vom medizinischen Dienst der IVSTA am 16. September 2008 die Durchführung weiterer medizinischer Untersuchungen an (act. 114). Daraufhin wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. September 2008 das Nichteintreten auf sein neues Leistungsgesuch in Aussicht gestellt, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb­lichen Weise geändert habe (act. 115). Hiergegen brachte der Ver­sicherte am 7. November 2008 seine Einwendungen vor (act. 116), worauf die IVSTA bei den "AHV-IV-FAK-Anstalten" des Fürstentums Lichtenstein und bei der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich weitere medizinische Unterlagen einholte (act. 117 bis 119). Nach Eingang zahlreicher Formulare - unter anderem ein weiteres Formular E 204 (zweite Neuanmeldung vom 12. Dezember 2008) - und medizinischer Akten bei der IVSTA (act. 120 bis 122, 124, 127 und 128) gab Dr. med. I._______ am 24. Mai 2009 eine weitere Stellungnahme ab (act. 131). Gestützt darauf erliess die IVSTA am 5. Juni 2009 eine dem Vorbescheid vom 29. September 2008 im Ergebnis entsprechende Verfügung und trat auf die Leistungsgesuche des Ver­sicherten vom 22. November 2007 und 12. Dezember 2008 nicht ein (act. 132). G. Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen und es sei über die Beschwerde eine "volksöffentliche" mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien und ihrer Vertreter sowie der angebotenen Zeugen und Sachverständigen durchzuführen. Danach sei auf die Beschwerde einzutreten, diese gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insofern abzu­ändern, als ihm ab dem massgeblichen Stichtag bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze Rente zu gewähren und auszurichten sei (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Entscheid der Vorinstanz beruhe einerseits auf einem unrichtig und unvollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt und andererseits sei dieser mit gravierenden Rechtsverletzungen belastet. Entgegen der Be­urteilung der Vorinstanz sei "eine wesentliche Änderung des IV-Grades sehr wohl bescheinigt, wenngleich allenfalls noch nicht er­wiesen, was rechtlich gar nicht gefordert" werde. Die Vorinstanz hätte zunächst in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt feststellen müssen, welche Situation und welcher IV-Grad im Zeitpunkt der Ab­weisung des ersten Rentengesuchs vorgelegen habe. Daraufhin hätte sie den Sach­verhalt genau feststellen müssen, der sich in Bezug auf das Invaliden- und Valideneinkommen des Beschwerdeführers ergebe und woraus sich der nunmehrige IV-Grad bemesse. Erst wenn der­artige konkrete Tatsachenfeststellungen vorlägen, lasse sich über­haupt eine seriöse und vertretbare rechtliche Beurteilung anstellen. Denn nur durch die Gegenüberstellung des jeweiligen konkreten Tat­sachenkomplexes lasse sich ein Vergleich im Sinne einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse anstellen. Da die Tatsachengrundlage in der an­gefochtenen Verfügung fehle, sei eine richtige rechtliche Be­urteilung ausgeschlossen. Dass bei Einreichung des zweiten Leistungsgesuchs eine wesentliche Änderung im Sachverhalt ein­getreten sein müsse, ergebe sich bereits daraus, dass dem Be­schwerdeführer mittlerweile von der österreichischen Pensionsver­sicherungsanstalt eine Invaliditätspension und von der liechten­steinischen Invalidenversicherung eine IV-Rente gewährt worden sei. Sämtliche gesetzlichen Voraus­setzungen auf Gewährung und Aus­richtung einer ganzen IV-Rente lägen vor. H. Nachdem die Vorinstanz am 27. Oktober 2009 im Ausland weitere medizinische Akten eingeholt hatte (act. 133 bis 139; B-act. 6 und 8) und diese am 4. Februar 2010 von Dr. med. I._______ einer Würdigung unterzogen worden waren (act. 141), beantragte die Vor­instanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 die Ab­weisung der Beschwerde (B-act. 10). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beurteilende Ärztin habe in ihrem Bericht vom 4. Februar 2010 festgehalten, dass sämtliche begutachtenden Fachärzte und der ärztliche Dienst seit 2006 in Bezug auf die Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit zu einheitlichen Beurteilungen gelangt seien. Auch aus den neuen Gutachten aus dem österreichischen Klageverfahren ergebe sich eindeutig, dass es seit der Abweisung des ersten Leistungsgesuches zu keiner Verschlechterung des Gesund­heitszustandes gekommen sei und der Beschwerdeführer in an­gepassten Verweisungstätigkeiten unverändert vollschichtig arbeits­fähig sei. Ein Einkommensvergleich sei im Rahmen der Prüfung des ersten Leistungsgesuches durchgeführt worden. Dieser habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bei vollschichtiger Ausübung einer gesundheitlich angepassten Verweisungstätigkeit eine Erwerbsein­busse von 24 % erleiden würde, was keinen Rentenanspruch be­gründe. Es würden sich somit gegenüber dem ersten Leistungsgesuch in invaliditätsmässiger Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte ergeben. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2010 wurde der Beschwerde­führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Ver­fahrenskosten zu leisten (B-act. 11); dieser Aufforderung kam er nach (B-act. 15). J. In der Replik vom 18. März 2010 liess der Beschwerdeführer er­gänzende Ausführungen machen und unter anderem die Einholung weiterer Beweismittel beantragen sowie an den beschwerdeweise ge­stellten Rechtsbegehren festhalten (B-act. 13 und 14). K. In ihrer Duplik vom 9. April 2010 nahm die Vorinstanz Stellung zu den replicando gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers und be­antragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 17). L. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 18). M. Am 12. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel wieder eröffnet und der Beschwerdeführer prozessleitend zur Mitteilung aufgefordert, ob er an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte (B-act. 19). In der Folge wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. Februar 2011 mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werde (B-act. 21). Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialver­sicherungs­rechtlichen Verfahren die besonderen Be­stimmungen des Bundes­ge­setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes­gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vor­sehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche­rung (IVG, SR 831.20) sind die Be­stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht aus­drücklich eine Ab­weichung vom ATSG vor­sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangsbestimmungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz kommt aber dort nicht zur An­wendung, wo hinsichtlich des verfahrensrecht­lichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 1 E. 3.2, 215 E. 3.2 und 560 E. 3.1, 129 V 113 E. 2.2; RKUV 1998 KV 37 S. 316 E. 3b; SVR 2004 AHV Nr. 3 S. 8 E. 3.2).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfecht­baren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bundesver­waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an­geht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Ver­fügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwür­diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss innerhalb der angesetz­ten Frist geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtli­che Prozessvorauss­etzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 1.5 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Juni 2009, mit welcher die Vorinstanz auf die Neuanmeldungen vom 22. November 2007 resp. 12. Dezember 2008 mangels Glaubhaftmachung einer an­spruchserheblichen Änderung seit der ersten verfügten materiellrechtlichen Leistungsprüfung und Rentenverweigerung am 24. September 2007 (vgl. Bst. E. hiervor) nicht eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, sodass vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen älteren bilateralen Abkommen zwischen der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitglied­staates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Be­stimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitglied­staat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht. Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Fest­stellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Be­hörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2).

E. 2.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invalidi­tätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, welche aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Be­gründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich bleiben (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Recht­sprechung sind in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Nichteintretensverfügung vom 5. Juni 2009 mit denjenigen im Zeit­punkt der ersten materiellen Abweisung (Verfügung vom 24. September 2007; vgl. auch E. 1.5 hiervor) zu vergleichen.

E. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen In­validitätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue An­meldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb­lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser Be­stimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Ver­änderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1, 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b).

E. 2.4 Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. So wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Ver­fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe An­forderungen stellen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114, 262 E. 3 S. 264; SVR 2007 IV Nr. 40 S. 135 E. 4.3, I 489/05).

E. 2.5 Das gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte Beweismass des "Glaubhaftmachens" im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV unterliegt weniger strengen An­forderungen als im Zivilprozessrecht (im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit Hinweisen); es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei ein­gehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht er­stellen lassen (SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.2; Urteil des BGer 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig er­weisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, I 238/02; 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa, I 724/99).

E. 2.6 Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes An­spruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu­treten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Be­richte so substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (zum Ganzen SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.3).

E. 2.7 Die Regelung über das Eintreten und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine Änderung erfahren. Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des ATSG. Hieran haben auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV nichts geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl. auch Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: BGer] vom 26. Januar 2005, I 543/04, E. 1.2.2 und vom 18. November 2004, I 468/04, E. 1.2).

E. 3.1 Der erste Rentengesuch vom 30. Januar 2006, welches am 16. Februar 2006 bei der SAK eingegangen war (act. 34), wurde mit un­angefochten in Rechtskraft erwachsener Ver­fügung vom 24. September 2007 (act. 100) abgewiesen. Begründet wurde dieser Ent­scheid damit, dass beim Beschwerdeführer weder eine bleibende Er­werbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsun­fähigkeit während eines Jahres vorliege. Zwar sei die letzte gewinn­bringende Tätigkeit als Glas- und Metallbauhilfsarbeiter auf­grund des Gesundheitszustandes ab dem 20. November 2004 zu 70 % nicht mehr zumutbar. Ab dem 20. Mai 2005 wäre jedoch die Ausübung einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit voll zumutbar. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen dieses Entscheids ins­besondere auf die Be­richte des Dr. med. G._______ vom 24. Januar 2007 (act. 75) und 20. September 2007 (act. 99), wobei anlässlich der zweiten Stellung­nahme auch zahlreiche ausländische Berichte und Gutachten (act. 93 bis 98) einer Würdigung unterzogen wurden.

E. 3.1.1 Dr. med. J._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte in seiner Expertise vom 15. September 2006 (act. 93) eine sensible Irritation des Nervus suralis links, ein vorwiegend sensibles Carpaltunnelsyndrom beidseits, ein HWS-Syndrom mit pseudoradikulärem Schmerzsyndrom, ein LWS-Syndrom sowie eine derzeit unbehandelte leichte bis mittelgradige depressive Episode. Weiter gab Dr. med. J._______ an, der Versicherte könne leidensadaptierte Tätigkeiten während acht Stunden täglich verrichten - ohne längere als die üblichen Unterbrechungen. Es bestehe begründete Aussicht, dass sich der Gesundheitszustand insbesondere nach ent­sprechender fachärztlicher und medikamentöser Therapie der de­pressiven Symptome bessern werde.

E. 3.1.2 Im vom Orthopäden Dr. med. K._______ am 25. September 2006 er­stellten fachärztlichen Gutachten (act. 94) wurden folgende Krank­heiten bzw. Gesundheitsstörungen festgestellt: Fersenschmerzen links bei einem Zustand nach Fersenbeintrümmerfraktur, operativ versorgt und sekundäre Abnützungserscheinung des unteren Sprunggelenks; Be­wegungseinschränkung des unteren Sprunggelenks links; HWS-Beschwerden bei mittelgradiger bis schwerer Abnützungserscheinung auf Höhe C6/C7; LWS-Beschwerden bei geringer röntgenologischer Veränderung. Weiter führte auch Dr. med. K._______ aus, leidensadaptierte Tätigkeiten seien ohne längere (als die üblichen) Unterbrechungen während acht Stunden täglich zumutbar. Bei Einhaltung des Leistungskalküls seien keine leidensbedingten Krankenstände zu er­warten.

E. 3.1.3 Dr. med. L._______, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 2. Oktober 2006 (act. 95) von einer Steatosis hepatis bei chronischer Hepatitis C, einer Mitralklappeninsuffizienz I, einer Arthrose des unteren Sprung­gelenks bei einem Zustand nach einer Calcaneusfraktur links 2004, einem Vertebralsyndrom bei de­generativen Wirbelsäulenver­änderungen sowie von einem de­pressiven Syndrom. Weiter erwähnte er, der Versicherte könne täglich acht Stunden mit den üblichen Unterbrechungen arbeiten.

E. 3.1.4 In seinem Ergänzungsgutachten vom 26. Mai 2007 (act. 97) informierte Dr. med. L._______ darüber, dass aufgrund der bestehenden chronischen Hepatitis C eine kombinierte Therapie durchgeführt werde. Die Behandlung dauere je nach Verträglichkeit und Erfolg der Therapie etwa 12 bis 14 Monate. Aufgrund der schlechten Verträglich­keit und der Lungenveränderungen sei der Versicherte zurzeit nicht arbeitsfähig, sodass während der antiviralen Behandlung sicherlich mit Krankenständen von über sieben Wochen pro Jahr zu rechnen sei. Sollte die Behandlung erfolgreich sein, wäre damit die Lebererkrankung geheilt. Sollte sich nur ein Teil- oder Misserfolg einstellen, wäre die Situation etwa so wie vor der Behandlung im November 2006. Allerdings sei dann mit einer weiteren langsamen Progredienz der Er­krankung zu rechnen. Die zurzeit bestehenden Therapieneben­wirkungen wären dann allerdings nicht mehr vorhanden. Das Leistungskalkül nach Therapieende werde zunächst dem im Gut­achten vom 2. Oktober 2010 Ausgeführten entsprechen.

E. 3.1.5 Dr. med. G._______ hielt nach Kenntnis und Würdigung der vor­stehend zusammengefasst wiedergegebenen Gutachten in seiner Stellung­nahme vom 20. September 2007 an derjenigen vom 24. Januar 2007 - gemäss welcher der Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 70 % ab 20. November 2004 und in einer leidensadaptierten zu 0 % ab 20. Mai 2005 arbeitsunfähig sei - fest und führte schlüssig und über­zeugend aus, dass aus den von Dr. med. L._______ in dessen Er­gänzungsgutachten erwähnten Therapiemass­nahmen keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit resultiere.

E. 3.2 Im Rahmen des am 22. November 2007 resp. 12. Dezember 2008 angehobenen Neuanmeldungsverfahrens hatte die Vorinstanz keine eigenen weiterführenden materiellen Abklärungen - bspw. in Form einer Mandatierung von Gutachterinnen oder Gutachter - getroffen, sondern sich nach Vorliegen von ausländischen Berichten und Expertisen nach Rücksprache mit Dr. med. I._______ vom medizinischen Dienst auf deren Beurteilungen vom 24. Mai 2009 (act. 131) und 4. Februar 2010 (act. 141) abgestützt.

E. 3.2.1 Nach Einsicht in das Gesamtgutachten von Dr. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 26. Februar 2009 (act. 127) hielt Dr. med. I._______ im Mai 2009 dafür, dass die in diesem Gutachten geschilderten Beschwerden identisch mit denjenigen seien, die bereits in der Expertise von Dr. med. L._______ vom 2. Oktober 2006 erwähnt worden seien. Die Gelenksfunktionen seien bis auf die seit Jahren bekannte Verminderung der Beweglichkeit im Sprunggelenk links unauffällig, die Wirbelsäulenfunktion sei ungestört und radikuläre sensomotorische Defizite bestünden nicht. Der psychopathologische Zustand werde als unauffällig beschrieben. Das Thoraxröntgenbild bei behandelter Lungenfunktion zeige eine Befundbesserung und eine erneut durchgeführte Lungenfunktion zeige Normalwerte. Die Leber­funktion sei bei bekannter chronischer Hepatitis C und Status nach medikamentöser Behandlung derselben ohne Zeichen einer Ein­schränkung der Lebersyntheseleistung. Gemäss dem Gutachten seien dem Versicherten ständig leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten in vorwiegend sitzender Position zuzumuten, was sich mit der Ein­schätzung von Dr. med. G._______ in seinen früheren medizinischen Stellungnahmen decke. Es liege kein medizinischer Grund vor, welcher den Versicherten an der vollschichtigen Ausübung einer körperlich angepassten Verweistätigkeit hindern könnte.

E. 3.2.2 Nach Kenntnis des neurologisch-psychiatrischen, ortho­pädischen und internistischen Facharztgutachtens der Dres. med. J._______, K._______ und L._______ vom 16. (act. 135), 20. und 24. Juli 2009 (act. 135 bis 137) sowie des Gesamtgutachtens von Dr. med. K._______ vom 20. August 2009 (act. 138) berichtete Dr. med. I._______ am 4. Februar 2010 (act. 141), die gut auf objektive Befunde abgestützte Beurteilung des Gesundheitsschadens sei seit dem Jahre 2006 durch die diversen Fachärzte einheitlich und stimme mit den medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. G._______ vom 24. Januar und 20. September 2007 und mit ihren eigenen vom 16. September 2008 und 25. Mai 2009 überein. Anlässlich des zweiten Rentengesuches hätten die ein­gereichten medizinischen Unterlagen in keiner Art und Weise eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten be­legen können; die polydisziplinären Gutachten würden klar und übereinstimmend die Zumutbarkeit einer vollschichtigen an­gepassten Verweisungstätigkeit bestätigen. Die bisherige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten bleibe unverändert gültig.

E. 3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses (5. Juni 2009) verfassten, vorstehend erwähnten Stellungnahmen und Gutachten im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen sind. Denn diese nehmen (rückwirkend) Bezug auf den - bereits im Zeitpunkt des Erlasses der an­gefochtenen Ver­fügungen vorliegenden - gesundheitlichen Zustand, stehen demnach mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammen­hang und sind darüber hinaus geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserl­asses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).

E. 3.3.1 Mit Blick auf die von Dr. med. J._______ in seiner Expertise vom 16. Juli 2009 gestellten Diagnosen kann keine anspruchserhebliche Änderung gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 IVV glaub­haft gemacht werden. Denn aus diesem Gutachten geht ohne Weiteres hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in neurologisch-psychiatrischer Hinsicht verbessert oder zumindest nicht wesentlich verschlechtert hat, wurde doch - nach der früher gestellten leichten bis mittelgradigen depressiven Episode - nurmehr eine de­pressive Verstimmung (Dysthymie) diagnostiziert. Gegen eine in­validenrechtlich relevante Verschlechterung spricht auch der Umstand, dass Dr. med. J._______ sowohl in seiner Expertise vom 15. September 2006 als auch in derjenigen vom 16. Juli 2009 davon aus­gegangen war, dass der Beschwerdeführer - ohne das übliche Mass an Unterbrechungen zu überschreiten - täglich während acht Stunden arbeiten könne. Auch wurde die Prognose weiterhin positiv beurteilt.

E. 3.3.2 In seiner Expertise vom 20. Juli 2009 berichtete der Orthopäde Dr. med. K._______ in Übereinstimmung mit seinem Gutachten vom 25. September 2006 noch immer von Fersenschmerzen links bei einem Zustand nach einer Fersenbeintrümmerfraktur sowie von HWS- und LWS-Schmerzen mit deutlicher resp. geringgradiger Abnützungserscheinung. Durch den Umstand, dass im Vergleich zum ersten Gut­achten von einer Zunahme der sekundären Abnützungserscheinung des unteren Sprunggelenks gesprochen wurde, kann ebenfalls keine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht werden, denn Dr. med. K._______ war trotzdem weiterhin der Auffassung, dass leidensadaptierte Tätigkeiten ohne längere (als die üblichen) Unter­brechungen während eines Zeitraums von acht Stunden täglich zu­mutbar seien.

E. 3.3.3 Auch dadurch, dass Dr. med. L._______ in seinem Gut­achten vom 24. Juli 2009 - im Vergleich zu demjenigen vom 2. Oktober 2006 - neu eine inkomplette Remission nach "PEGINTRON-RIBAVIRIN-Therapie" von November 2006 bis November 2007, einen Morbus Boeck sowie eine Verschlechterung der Mitralklappen­insuffizienz von Grad I auf Grad I bis II diagnostiziert hatte, ist eine wesentliche Ver­änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaub­haft dargetan. Denn wie auch die Dres. med. J._______ und K._______ war auch Dr. med. L._______ in seinem zweiten Gutachten weiterhin der An­sicht, dass dem Beschwerdeführer leidensadaptierte Verweisungstätigkeiten während acht Stunden täglich (bloss mit üblichen Unter­brechungen) zumutbar wären.

E. 3.4 Der IVSTA steht bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, welcher vom angerufenen Bundesverwaltungsgericht zu respektieren ist (vgl. Urteil 9C_286/2009 des BGer vom 28. Mai 2009, E. 3.2.3). Aufgrund der fachärztlichen Ausführungen der Experten Dres. med. J._______, K._______ und L._______ lassen sich die Beurteilungen von Dr. med. I._______ in deren Stellungnahmen vom 24. Mai 2009 und 4. Februar 2010 nicht be­anstanden resp. wurde vom Beschwerdeführer keine wesentliche Ver­schlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der rentenabweisenden rechtskräftigen Verfügung vom 24. September 2007 bis zum 5. Juni 2009 glaubhaft gemacht. Dem Beschwerdeführer misslang es, substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen. Da die aktenkundigen medizinischen Dokumente rechtsgenüglich substantiiert sind und diesen keine konkreten Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts­erhebliche Änderung vorliegt, war die Vorinstanz nicht zur Nach­forderung weiterer Angaben verpflichtet (vgl. SZS 2009 S. 397, Urteil 9C_286/2009 des BGer vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3; vgl. hierzu auch BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Vor diesem Hintergrund bzw. aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage und mit Blick auf die beweisrechtlichen Anforderungen hat die Vorinstanz keinen zu hohen Massstab an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 88 Abs. 3 IVV gestellt resp. ist ihre Vorgehensweise nicht als ermessensmiss­bräuchlich und damit rechtsfehlerhaft zu taxieren. Es bestand für diese unter den gegebenen Umständen keine Verpflichtung, auf die neuen Leistungsbegehren einzutreten und diese allseitig resp. in materieller Hinsicht zu prüfen. Dies umso mehr mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24. September 2007, welcher im Ver­gleich zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2009 weniger als zwei Jahre zurückliegt und dementsprechend auch an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).

E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 22. November 2007 resp. 12. Dezember 2008 ein, weshalb die Be­schwerde vom 6. Juli 2009 als unbegründet abzuweisen ist.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde­führer die Verfahren­skosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvor­schuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unter­liegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ver­fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-4365/2009

Urteil vom 14. Februar 2011

Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

X._______,

vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer

Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, Schlossgraben 10,

AT-6800 Feldkirch,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz .

Gegenstand

zweites Rentengesuch.

Sachverhalt:

A. Der 1956 geborene, in seiner Heimat Österreich wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von 1978 bis 1992 und von 1998 bis 1999 in der Schweiz und ent­richtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 39). Zuletzt war er von Februar 2000 bis Ende Januar 2006 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger als Monteur bei der A._______ AG in B._______ in Lichtenstein tätig (act. 4 bis 6, 43).

B. Am 20. November 2007 stürzte der Versicherte aus einer Höhe von zirka zwei Metern auf die linke Ferse und zog sich dabei eine schwere multifragmentäre intraartikuläre Calcaneusfraktur zu. In der Folge er­brachte die C._______ als zuständige Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen. Am 15. Mai 2006 erliess diese eine Ver­fügung, mit welcher die Taggeldleistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis per Ende August 2008 eingestellt und dem Versicherten auf­grund eines 15%igen Integritätsschadens eine Integritätsent­schädigung von Fr. 16'020.- zugesprochen wurde (act. 47 bis 66). Auf die hiergegen am 13. Juli 2006 erhobene Einsprache (act. 67) wurde mit Entscheid vom 2. August 2006 - soweit die Ausrichtung einer In­validenrente beantragt wurde - nicht eingetreten; soweit weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen (act. 68). Dieser Einspracheent­scheid erwuchs - soweit aus den Unfallversicherungsakten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft.

C. Am 31. Januar 2006 stellte der Versicherte bei der liechtensteinischen Invalidenversicherung ein Leistungsgesuch (act. 2 und 20). Nach Vor­liegen verschiedener fach­ärztlicher Gutachten (act. 22 bis 28) und eines auf dem Formular E 213 verfassten, von der Pensionsver­sicherungsanstalt in D._______ ver­anlassten Arztberichtes von Dr. med. E._______ vom 14. Januar 2008 (act. 32) verfügte die liechtensteinische Invalidenversicherung mit Datum vom 12. August 2008 bei einem In­validitätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 100 % mit Wirkung ab 1. November 2007 eine ganze IV-Rente (act. 16); der Antrag auf Kostenübernahme beruflicher Massnahmen wurde mit Verfügung vom 16. September 2008 abgewiesen (act. 19).

D. Nach anfänglicher Ablehnung (act. 40) wurde dem Versicherten mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt des österreichischen Versicherungsträgers vom 5. Februar 2008 die mit gerichtlichem Vergleich ab 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2007 befristet zuerkannte Invaliditätspension bis 31. Januar 2009 weitergewährt (act. 10, 33, 85, 89, 105). Der Antrag auf Weitergewährung wurde mit Bescheid vom 16. April 2009 abgelehnt (act. 123).

E. Am 30. Januar 2006 meldete sich der Versicherte bei der Pensionsversicherungsanstalt in F._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente an; das entsprechende Leistungsgesuch ging am 16. Februar 2006 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (act. 34). Nach Durch­führung eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsgesuchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 43, 44, 72 bis 74) gab Dr. med. G._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be­wegungsapparates, vom medizinischen Dienst der IV-Stelle für Ver­sicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 24. Januar 2007 eine erste Stellungnahme ab (act. 75). Gestützt darauf sowie auf den Einkommensvergleich vom 2. März 2007 (act. 76) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. März 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 77).

Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die AMWAK Rechts­anwälte GmbH, am 10. April 2007 seine Einwendungen vorbringen und beantragen, es sei ihm ab 1. Februar 2006 eine ganze IV-Rente zu ge­währen (act. 78 bis 81, 83). Nachdem die IVSTA von der öster­reichischen Verbindungsstelle die dem Landesgericht F._______ vor­gelegenen medizinischen Gutachten erhalten (act. 92 bis 97) und diese dem medizinischen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet hatte (act. 98), nahm Dr. med. G._______ am 20. September 2007 erneut Stellung und bekräftigte seine frühere Auffassung (act. 99). In der Folge erliess die IVSTA am 24. September 2007 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 100). Diese Verfügung erwuchs - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft.

F. Mit am 29. Februar 2008 bei der SAK eingegangenen Formular E 204 meldete sich der Versicherte neu an (Datum der Anmeldung: 22. November 2007; act. 102 und 104). Nach Kenntnis des von Dr. med. E._______ am 14. Januar 2008 unterzeichneten Formulars E 213 (act. 112) regte Dr. med. I._______, Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, vom medizinischen Dienst der IVSTA am 16. September 2008 die Durchführung weiterer medizinischer Untersuchungen an (act. 114). Daraufhin wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. September 2008 das Nichteintreten auf sein neues Leistungsgesuch in Aussicht gestellt, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb­lichen Weise geändert habe (act. 115). Hiergegen brachte der Ver­sicherte am 7. November 2008 seine Einwendungen vor (act. 116), worauf die IVSTA bei den "AHV-IV-FAK-Anstalten" des Fürstentums Lichtenstein und bei der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich weitere medizinische Unterlagen einholte (act. 117 bis 119). Nach Eingang zahlreicher Formulare - unter anderem ein weiteres Formular E 204 (zweite Neuanmeldung vom 12. Dezember 2008) - und medizinischer Akten bei der IVSTA (act. 120 bis 122, 124, 127 und 128) gab Dr. med. I._______ am 24. Mai 2009 eine weitere Stellungnahme ab (act. 131). Gestützt darauf erliess die IVSTA am 5. Juni 2009 eine dem Vorbescheid vom 29. September 2008 im Ergebnis entsprechende Verfügung und trat auf die Leistungsgesuche des Ver­sicherten vom 22. November 2007 und 12. Dezember 2008 nicht ein (act. 132).

G. Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen und es sei über die Beschwerde eine "volksöffentliche" mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien und ihrer Vertreter sowie der angebotenen Zeugen und Sachverständigen durchzuführen. Danach sei auf die Beschwerde einzutreten, diese gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insofern abzu­ändern, als ihm ab dem massgeblichen Stichtag bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze Rente zu gewähren und auszurichten sei (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 2).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Entscheid der Vorinstanz beruhe einerseits auf einem unrichtig und unvollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt und andererseits sei dieser mit gravierenden Rechtsverletzungen belastet. Entgegen der Be­urteilung der Vorinstanz sei "eine wesentliche Änderung des IV-Grades sehr wohl bescheinigt, wenngleich allenfalls noch nicht er­wiesen, was rechtlich gar nicht gefordert" werde. Die Vorinstanz hätte zunächst in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt feststellen müssen, welche Situation und welcher IV-Grad im Zeitpunkt der Ab­weisung des ersten Rentengesuchs vorgelegen habe. Daraufhin hätte sie den Sach­verhalt genau feststellen müssen, der sich in Bezug auf das Invaliden- und Valideneinkommen des Beschwerdeführers ergebe und woraus sich der nunmehrige IV-Grad bemesse. Erst wenn der­artige konkrete Tatsachenfeststellungen vorlägen, lasse sich über­haupt eine seriöse und vertretbare rechtliche Beurteilung anstellen. Denn nur durch die Gegenüberstellung des jeweiligen konkreten Tat­sachenkomplexes lasse sich ein Vergleich im Sinne einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse anstellen. Da die Tatsachengrundlage in der an­gefochtenen Verfügung fehle, sei eine richtige rechtliche Be­urteilung ausgeschlossen. Dass bei Einreichung des zweiten Leistungsgesuchs eine wesentliche Änderung im Sachverhalt ein­getreten sein müsse, ergebe sich bereits daraus, dass dem Be­schwerdeführer mittlerweile von der österreichischen Pensionsver­sicherungsanstalt eine Invaliditätspension und von der liechten­steinischen Invalidenversicherung eine IV-Rente gewährt worden sei. Sämtliche gesetzlichen Voraus­setzungen auf Gewährung und Aus­richtung einer ganzen IV-Rente lägen vor.

H. Nachdem die Vorinstanz am 27. Oktober 2009 im Ausland weitere medizinische Akten eingeholt hatte (act. 133 bis 139; B-act. 6 und 8) und diese am 4. Februar 2010 von Dr. med. I._______ einer Würdigung unterzogen worden waren (act. 141), beantragte die Vor­instanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 die Ab­weisung der Beschwerde (B-act. 10).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beurteilende Ärztin habe in ihrem Bericht vom 4. Februar 2010 festgehalten, dass sämtliche begutachtenden Fachärzte und der ärztliche Dienst seit 2006 in Bezug auf die Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit zu einheitlichen Beurteilungen gelangt seien. Auch aus den neuen Gutachten aus dem österreichischen Klageverfahren ergebe sich eindeutig, dass es seit der Abweisung des ersten Leistungsgesuches zu keiner Verschlechterung des Gesund­heitszustandes gekommen sei und der Beschwerdeführer in an­gepassten Verweisungstätigkeiten unverändert vollschichtig arbeits­fähig sei. Ein Einkommensvergleich sei im Rahmen der Prüfung des ersten Leistungsgesuches durchgeführt worden. Dieser habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bei vollschichtiger Ausübung einer gesundheitlich angepassten Verweisungstätigkeit eine Erwerbsein­busse von 24 % erleiden würde, was keinen Rentenanspruch be­gründe. Es würden sich somit gegenüber dem ersten Leistungsgesuch in invaliditätsmässiger Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2010 wurde der Beschwerde­führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Ver­fahrenskosten zu leisten (B-act. 11); dieser Aufforderung kam er nach (B-act. 15).

J. In der Replik vom 18. März 2010 liess der Beschwerdeführer er­gänzende Ausführungen machen und unter anderem die Einholung weiterer Beweismittel beantragen sowie an den beschwerdeweise ge­stellten Rechtsbegehren festhalten (B-act. 13 und 14).

K. In ihrer Duplik vom 9. April 2010 nahm die Vorinstanz Stellung zu den replicando gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers und be­antragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 17).

L. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 18).

M. Am 12. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel wieder eröffnet und der Beschwerdeführer prozessleitend zur Mitteilung aufgefordert, ob er an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte (B-act. 19). In der Folge wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. Februar 2011 mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werde (B-act. 21).

Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver­waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialver­sicherungs­rechtlichen Verfahren die besonderen Be­stimmungen des Bundes­ge­setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes­gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vor­sehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche­rung (IVG, SR 831.20) sind die Be­stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht aus­drücklich eine Ab­weichung vom ATSG vor­sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangsbestimmungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz kommt aber dort nicht zur An­wendung, wo hinsichtlich des verfahrensrecht­lichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 1 E. 3.2, 215 E. 3.2 und 560 E. 3.1, 129 V 113 E. 2.2; RKUV 1998 KV 37 S. 316 E. 3b; SVR 2004 AHV Nr. 3 S. 8 E. 3.2).

1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfecht­baren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bundesver­waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an­geht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Ver­fügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwür­diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss innerhalb der angesetz­ten Frist geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtli­che Prozessvorauss­etzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

1.5. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Juni 2009, mit welcher die Vorinstanz auf die Neuanmeldungen vom 22. November 2007 resp. 12. Dezember 2008 mangels Glaubhaftmachung einer an­spruchserheblichen Änderung seit der ersten verfügten materiellrechtlichen Leistungsprüfung und Rentenverweigerung am 24. September 2007 (vgl. Bst. E. hiervor) nicht eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, sodass vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen älteren bilateralen Abkommen zwischen der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitglied­staates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Be­stimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitglied­staat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht. Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Fest­stellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Be­hörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2).

2.2. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invalidi­tätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, welche aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Be­gründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich bleiben (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Recht­sprechung sind in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Nichteintretensverfügung vom 5. Juni 2009 mit denjenigen im Zeit­punkt der ersten materiellen Abweisung (Verfügung vom 24. September 2007; vgl. auch E. 1.5 hiervor) zu vergleichen.

2.3. Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen In­validitätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue An­meldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb­lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser Be­stimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Ver­änderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1, 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b).

2.4. Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. So wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Ver­fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe An­forderungen stellen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114, 262 E. 3 S. 264; SVR 2007 IV Nr. 40 S. 135 E. 4.3, I 489/05).

2.5. Das gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte Beweismass des "Glaubhaftmachens" im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV unterliegt weniger strengen An­forderungen als im Zivilprozessrecht (im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit Hinweisen); es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei ein­gehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht er­stellen lassen (SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.2; Urteil des BGer 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig er­weisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, I 238/02; 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa, I 724/99).

2.6. Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes An­spruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu­treten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b).

In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Be­richte so substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (zum Ganzen SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.3).

2.7. Die Regelung über das Eintreten und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine Änderung erfahren. Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des ATSG. Hieran haben auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV nichts geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl. auch Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: BGer] vom 26. Januar 2005, I 543/04, E. 1.2.2 und vom 18. November 2004, I 468/04, E. 1.2).

3.

3.1. Der erste Rentengesuch vom 30. Januar 2006, welches am 16. Februar 2006 bei der SAK eingegangen war (act. 34), wurde mit un­angefochten in Rechtskraft erwachsener Ver­fügung vom 24. September 2007 (act. 100) abgewiesen. Begründet wurde dieser Ent­scheid damit, dass beim Beschwerdeführer weder eine bleibende Er­werbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsun­fähigkeit während eines Jahres vorliege. Zwar sei die letzte gewinn­bringende Tätigkeit als Glas- und Metallbauhilfsarbeiter auf­grund des Gesundheitszustandes ab dem 20. November 2004 zu 70 % nicht mehr zumutbar. Ab dem 20. Mai 2005 wäre jedoch die Ausübung einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit voll zumutbar. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen dieses Entscheids ins­besondere auf die Be­richte des Dr. med. G._______ vom 24. Januar 2007 (act. 75) und 20. September 2007 (act. 99), wobei anlässlich der zweiten Stellung­nahme auch zahlreiche ausländische Berichte und Gutachten (act. 93 bis 98) einer Würdigung unterzogen wurden.

3.1.1. Dr. med. J._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte in seiner Expertise vom 15. September 2006 (act. 93) eine sensible Irritation des Nervus suralis links, ein vorwiegend sensibles Carpaltunnelsyndrom beidseits, ein HWS-Syndrom mit pseudoradikulärem Schmerzsyndrom, ein LWS-Syndrom sowie eine derzeit unbehandelte leichte bis mittelgradige depressive Episode. Weiter gab Dr. med. J._______ an, der Versicherte könne leidensadaptierte Tätigkeiten während acht Stunden täglich verrichten - ohne längere als die üblichen Unterbrechungen. Es bestehe begründete Aussicht, dass sich der Gesundheitszustand insbesondere nach ent­sprechender fachärztlicher und medikamentöser Therapie der de­pressiven Symptome bessern werde.

3.1.2. Im vom Orthopäden Dr. med. K._______ am 25. September 2006 er­stellten fachärztlichen Gutachten (act. 94) wurden folgende Krank­heiten bzw. Gesundheitsstörungen festgestellt: Fersenschmerzen links bei einem Zustand nach Fersenbeintrümmerfraktur, operativ versorgt und sekundäre Abnützungserscheinung des unteren Sprunggelenks; Be­wegungseinschränkung des unteren Sprunggelenks links; HWS-Beschwerden bei mittelgradiger bis schwerer Abnützungserscheinung auf Höhe C6/C7; LWS-Beschwerden bei geringer röntgenologischer Veränderung. Weiter führte auch Dr. med. K._______ aus, leidensadaptierte Tätigkeiten seien ohne längere (als die üblichen) Unterbrechungen während acht Stunden täglich zumutbar. Bei Einhaltung des Leistungskalküls seien keine leidensbedingten Krankenstände zu er­warten.

3.1.3. Dr. med. L._______, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 2. Oktober 2006 (act. 95) von einer Steatosis hepatis bei chronischer Hepatitis C, einer Mitralklappeninsuffizienz I, einer Arthrose des unteren Sprung­gelenks bei einem Zustand nach einer Calcaneusfraktur links 2004, einem Vertebralsyndrom bei de­generativen Wirbelsäulenver­änderungen sowie von einem de­pressiven Syndrom. Weiter erwähnte er, der Versicherte könne täglich acht Stunden mit den üblichen Unterbrechungen arbeiten.

3.1.4. In seinem Ergänzungsgutachten vom 26. Mai 2007 (act. 97) informierte Dr. med. L._______ darüber, dass aufgrund der bestehenden chronischen Hepatitis C eine kombinierte Therapie durchgeführt werde. Die Behandlung dauere je nach Verträglichkeit und Erfolg der Therapie etwa 12 bis 14 Monate. Aufgrund der schlechten Verträglich­keit und der Lungenveränderungen sei der Versicherte zurzeit nicht arbeitsfähig, sodass während der antiviralen Behandlung sicherlich mit Krankenständen von über sieben Wochen pro Jahr zu rechnen sei. Sollte die Behandlung erfolgreich sein, wäre damit die Lebererkrankung geheilt. Sollte sich nur ein Teil- oder Misserfolg einstellen, wäre die Situation etwa so wie vor der Behandlung im November 2006. Allerdings sei dann mit einer weiteren langsamen Progredienz der Er­krankung zu rechnen. Die zurzeit bestehenden Therapieneben­wirkungen wären dann allerdings nicht mehr vorhanden. Das Leistungskalkül nach Therapieende werde zunächst dem im Gut­achten vom 2. Oktober 2010 Ausgeführten entsprechen.

3.1.5. Dr. med. G._______ hielt nach Kenntnis und Würdigung der vor­stehend zusammengefasst wiedergegebenen Gutachten in seiner Stellung­nahme vom 20. September 2007 an derjenigen vom 24. Januar 2007 - gemäss welcher der Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 70 % ab 20. November 2004 und in einer leidensadaptierten zu 0 % ab 20. Mai 2005 arbeitsunfähig sei - fest und führte schlüssig und über­zeugend aus, dass aus den von Dr. med. L._______ in dessen Er­gänzungsgutachten erwähnten Therapiemass­nahmen keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit resultiere.

3.2. Im Rahmen des am 22. November 2007 resp. 12. Dezember 2008 angehobenen Neuanmeldungsverfahrens hatte die Vorinstanz keine eigenen weiterführenden materiellen Abklärungen - bspw. in Form einer Mandatierung von Gutachterinnen oder Gutachter - getroffen, sondern sich nach Vorliegen von ausländischen Berichten und Expertisen nach Rücksprache mit Dr. med. I._______ vom medizinischen Dienst auf deren Beurteilungen vom 24. Mai 2009 (act. 131) und 4. Februar 2010 (act. 141) abgestützt.

3.2.1. Nach Einsicht in das Gesamtgutachten von Dr. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 26. Februar 2009 (act. 127) hielt Dr. med. I._______ im Mai 2009 dafür, dass die in diesem Gutachten geschilderten Beschwerden identisch mit denjenigen seien, die bereits in der Expertise von Dr. med. L._______ vom 2. Oktober 2006 erwähnt worden seien. Die Gelenksfunktionen seien bis auf die seit Jahren bekannte Verminderung der Beweglichkeit im Sprunggelenk links unauffällig, die Wirbelsäulenfunktion sei ungestört und radikuläre sensomotorische Defizite bestünden nicht. Der psychopathologische Zustand werde als unauffällig beschrieben. Das Thoraxröntgenbild bei behandelter Lungenfunktion zeige eine Befundbesserung und eine erneut durchgeführte Lungenfunktion zeige Normalwerte. Die Leber­funktion sei bei bekannter chronischer Hepatitis C und Status nach medikamentöser Behandlung derselben ohne Zeichen einer Ein­schränkung der Lebersyntheseleistung. Gemäss dem Gutachten seien dem Versicherten ständig leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten in vorwiegend sitzender Position zuzumuten, was sich mit der Ein­schätzung von Dr. med. G._______ in seinen früheren medizinischen Stellungnahmen decke. Es liege kein medizinischer Grund vor, welcher den Versicherten an der vollschichtigen Ausübung einer körperlich angepassten Verweistätigkeit hindern könnte.

3.2.2. Nach Kenntnis des neurologisch-psychiatrischen, ortho­pädischen und internistischen Facharztgutachtens der Dres. med. J._______, K._______ und L._______ vom 16. (act. 135), 20. und 24. Juli 2009 (act. 135 bis 137) sowie des Gesamtgutachtens von Dr. med. K._______ vom 20. August 2009 (act. 138) berichtete Dr. med. I._______ am 4. Februar 2010 (act. 141), die gut auf objektive Befunde abgestützte Beurteilung des Gesundheitsschadens sei seit dem Jahre 2006 durch die diversen Fachärzte einheitlich und stimme mit den medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. G._______ vom 24. Januar und 20. September 2007 und mit ihren eigenen vom 16. September 2008 und 25. Mai 2009 überein. Anlässlich des zweiten Rentengesuches hätten die ein­gereichten medizinischen Unterlagen in keiner Art und Weise eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten be­legen können; die polydisziplinären Gutachten würden klar und übereinstimmend die Zumutbarkeit einer vollschichtigen an­gepassten Verweisungstätigkeit bestätigen. Die bisherige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten bleibe unverändert gültig.

3.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses (5. Juni 2009) verfassten, vorstehend erwähnten Stellungnahmen und Gutachten im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen sind. Denn diese nehmen (rückwirkend) Bezug auf den - bereits im Zeitpunkt des Erlasses der an­gefochtenen Ver­fügungen vorliegenden - gesundheitlichen Zustand, stehen demnach mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammen­hang und sind darüber hinaus geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserl­asses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).

3.3.1. Mit Blick auf die von Dr. med. J._______ in seiner Expertise vom 16. Juli 2009 gestellten Diagnosen kann keine anspruchserhebliche Änderung gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 IVV glaub­haft gemacht werden. Denn aus diesem Gutachten geht ohne Weiteres hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in neurologisch-psychiatrischer Hinsicht verbessert oder zumindest nicht wesentlich verschlechtert hat, wurde doch - nach der früher gestellten leichten bis mittelgradigen depressiven Episode - nurmehr eine de­pressive Verstimmung (Dysthymie) diagnostiziert. Gegen eine in­validenrechtlich relevante Verschlechterung spricht auch der Umstand, dass Dr. med. J._______ sowohl in seiner Expertise vom 15. September 2006 als auch in derjenigen vom 16. Juli 2009 davon aus­gegangen war, dass der Beschwerdeführer - ohne das übliche Mass an Unterbrechungen zu überschreiten - täglich während acht Stunden arbeiten könne. Auch wurde die Prognose weiterhin positiv beurteilt.

3.3.2. In seiner Expertise vom 20. Juli 2009 berichtete der Orthopäde Dr. med. K._______ in Übereinstimmung mit seinem Gutachten vom 25. September 2006 noch immer von Fersenschmerzen links bei einem Zustand nach einer Fersenbeintrümmerfraktur sowie von HWS- und LWS-Schmerzen mit deutlicher resp. geringgradiger Abnützungserscheinung. Durch den Umstand, dass im Vergleich zum ersten Gut­achten von einer Zunahme der sekundären Abnützungserscheinung des unteren Sprunggelenks gesprochen wurde, kann ebenfalls keine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht werden, denn Dr. med. K._______ war trotzdem weiterhin der Auffassung, dass leidensadaptierte Tätigkeiten ohne längere (als die üblichen) Unter­brechungen während eines Zeitraums von acht Stunden täglich zu­mutbar seien.

3.3.3. Auch dadurch, dass Dr. med. L._______ in seinem Gut­achten vom 24. Juli 2009 - im Vergleich zu demjenigen vom 2. Oktober 2006 - neu eine inkomplette Remission nach "PEGINTRON-RIBAVIRIN-Therapie" von November 2006 bis November 2007, einen Morbus Boeck sowie eine Verschlechterung der Mitralklappen­insuffizienz von Grad I auf Grad I bis II diagnostiziert hatte, ist eine wesentliche Ver­änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaub­haft dargetan. Denn wie auch die Dres. med. J._______ und K._______ war auch Dr. med. L._______ in seinem zweiten Gutachten weiterhin der An­sicht, dass dem Beschwerdeführer leidensadaptierte Verweisungstätigkeiten während acht Stunden täglich (bloss mit üblichen Unter­brechungen) zumutbar wären.

3.4. Der IVSTA steht bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, welcher vom angerufenen Bundesverwaltungsgericht zu respektieren ist (vgl. Urteil 9C_286/2009 des BGer vom 28. Mai 2009, E. 3.2.3).

Aufgrund der fachärztlichen Ausführungen der Experten Dres. med. J._______, K._______ und L._______ lassen sich die Beurteilungen von Dr. med. I._______ in deren Stellungnahmen vom 24. Mai 2009 und 4. Februar 2010 nicht be­anstanden resp. wurde vom Beschwerdeführer keine wesentliche Ver­schlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der rentenabweisenden rechtskräftigen Verfügung vom 24. September 2007 bis zum 5. Juni 2009 glaubhaft gemacht. Dem Beschwerdeführer misslang es, substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen. Da die aktenkundigen medizinischen Dokumente rechtsgenüglich substantiiert sind und diesen keine konkreten Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts­erhebliche Änderung vorliegt, war die Vorinstanz nicht zur Nach­forderung weiterer Angaben verpflichtet (vgl. SZS 2009 S. 397, Urteil 9C_286/2009 des BGer vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3; vgl. hierzu auch BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Vor diesem Hintergrund bzw. aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage und mit Blick auf die beweisrechtlichen Anforderungen hat die Vorinstanz keinen zu hohen Massstab an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 88 Abs. 3 IVV gestellt resp. ist ihre Vorgehensweise nicht als ermessensmiss­bräuchlich und damit rechtsfehlerhaft zu taxieren. Es bestand für diese unter den gegebenen Umständen keine Verpflichtung, auf die neuen Leistungsbegehren einzutreten und diese allseitig resp. in materieller Hinsicht zu prüfen. Dies umso mehr mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24. September 2007, welcher im Ver­gleich zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2009 weniger als zwei Jahre zurückliegt und dementsprechend auch an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 22. November 2007 resp. 12. Dezember 2008 ein, weshalb die Be­schwerde vom 6. Juli 2009 als unbegründet abzuweisen ist.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

5.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde­führer die Verfahren­skosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvor­schuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

5.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unter­liegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ver­fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli

Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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