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C-4354/2012

C-4354/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-21 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Die im Jahr 1958 geborene, seit 1985 verheiratete israelische und schweize­rische Staatsangehörige, A._______ (nachfolgend: Ver­sicherte oder Beschwerdeführerin), lebt seit ihrer Geburt in Israel (Vor­akten der Vorinstanz [nachfolgend: IV]-[Dossiernummer] 1/[act.] 1). Die Ver­sicherte arbeitete bis Februar 2007 als Buch­halterin (IV-1/9), ist - ge­mäss eigenen Angaben - seit Ende Februar 2007 nicht mehr erwerbs­tätig und be­zieht in Israel Sozialhilfe (IV-1/1). Am 27. November 2007 reichte die Ver­sicherte ein Gesuch von Leistungen der schweize­rischen Invalidenver­sicherung (IV) ein (IV-1/1). Ihre an­dauernde Arbeitsun­fähigkeit begründete sie mit dem im Jahr 2003 einhergehenden Autounfall auf dem Weg zum Arbeits­ort, der bei ihr eine Fibromyalgie ausgelöst habe. B. B.a Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 (IV-1/49) wies die mit dem Leistungsgesuch befasste IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach­folgend: IVSTA oder Vorinstanz) gemäss Vorankündigung im Vorbescheid vom 19. März 2009 (IV-1/40) das Leistungsbegehren der Ver­sicherten ab. B.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5392/2009 vom 7. September 2010 teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin zwar von allen Ärzten das Vorliegen einer Fibro­myalgie bestätigt worden sei, jedoch unklar geblieben sei, in­wiefern die Beschwerdeführerin dadurch eingeschränkt sei respektive ob und inwie­fern es ihr zumutbar sei, diesen Zustand zu überwinden. Ins­besondere habe sich der beauftragte Gutachter, Dr. B._______ (Psychi­ater), nicht zur Frage der zumutbaren Überwindung der gesundheitlichen Beein­trächtigung geäussert, damit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilt werden könne. Seitens der IVSTA sei eine psychiatrische Abklärung durch­zuführen und - unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze - die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde­führerin zu ermitteln respektive der Invaliditätsgrad festzu­legen (IV-2/9). B.c Mit Schreiben vom 13. April 2011 teilte die IVSTA der Beschwerde­führerin die zwei beauftragten Gut­achter namentlich mit (IV-2/18). Mit nachfolgendem Schreiben vom 6. Mai 2011 forderte die IVSTA die Beschwerdeführerin auf, sich am 20. Juni 2011 zur medizinischen Begutachtung einzufinden (IV-2/19). B.d Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._______ (IV-2/24) sowie im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D._______ (IV-2/25), beide vom 27. Juni 2011, wurde im Wesent­lichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an einer histrionischen Persönlichkeits-störung sowie einer undifferenzierten Somatierungs­störung (atypische Fibromyalgie) ohne nachweisbare organische Grund­lagen leide. Zudem sei keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer feststellbar, die für eine rentenbegrün­dende Invalidität ausschlaggebend sei. Nach Einschätzung der Gutachter könne maximal eine 30%ige Leistungseinschränkung der Exploran­din in ihrem angestammten Beruf sowie in einer leichten bis mittel­schweren Verweistätigkeit attestiert werden. B.e Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 und ergänzender Begründung vom 11. März 2012 (IV-2/31, 33, 41, 43, 45) erhob der bevoll­mächtigte Parteiver­treter, Tomer Galili, Rechtsanwalt in Israel (nach­folgend: Parteivertreter; vgl. IV-2/16), schriftlich Einwände gegen die Begutachtungssituation und den Vorbescheid vom 1. September 2011 (IV-2/30). B.f Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 (IV-2/50) hat die mit dem Leistungsgesuch befasste IVSTA gemäss Vorankündigung im Vor­bescheid das Leistungsbe­gehren der Versicherten abgewiesen. C. C.a Gegen diese Verfügung liess A._______ (nachfolgend: Be­schwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Tomer Galili (vgl. IV-2/16) mit Eingabe vom 19. August 2012 (Datum Poststempel) Be­schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (Akten im Be­schwerdeverfahren [nach­folgend: B-act.] 1). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2012 und die Zu­sprache einer Viertels­rente, eventualiter eine erneute medizinische Untersuchung. Unter Hinweis auf ihre Einwände vom 10. Oktober 2011 sowie 11. März 2012 (vgl. Bst. B.f) be­gehrt die Be­schwerdeführerin, dass das Gutachten des Rheumatologen Dr. D._______ voll­umfänglich ab­zulehnen bzw. aus dem Recht zu weisen sei, weil bei der Erstellung des Gutachtens schwerwiegende Mängel auf­getreten seien und die Vo­rinstanz den Sachverhalt somit unvollständig er­mittelt habe. Im Falle einer erneuten rheumatologischen Begutachtung sei ein anderer Rheu­matologe zu beauftragen und anzuweisen, eine deutsch­sprachige Be­gleiterin während einer Untersuchung der religiösen Be­schwerdeführerin zuzulassen. Auch das Gutachten von Dr. C._______ sei mangelhaft und deshalb aus dem Recht zu weisen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012 wurde die Beschwerde­führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kosten­vor­schuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 2). Die Be­schwerdeführerin hat in der Folge fristgerecht den Kostenvorschuss über­wiesen (B-act. 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2012 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange­fochtenen Verfügung (B-act. 6). C.d Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 übermittelte die Be­schwerdeführerin ihre Replik via Telefax (B-act. 11) sowie an­schliessend per Postsendung (B-act. 12) an das Bundesverwaltungsgericht. In ihrem Schreiben hält sie sinngemäss an ihren Anträgen festhält. Als aktuellen Nachweis ihrer "schweren Fibromyalgie" - mit Auswirkungen auf ihre Funk­tionsfähigkeit und damit verbundenen vollumfänglichen Arbeitsun­fähigkeit - reichte sie ein aus dem Hebräischen ins Deutsche übersetztes ärztliches Zeugnis von Dr. E._______ (Rheumatologe) vom 12. Dezember 2012 ein (B-act. 11, Beilage [Blg.] A, B). C.e Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2013 wurde der Vorinstanz die Replik der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2013 zur Kenntnis ge­bracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 13). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wägungen eingegangen.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 19. August 2012 gegen die Ver­fügung vom 10. Juli 2012, mit welcher das Leistungsbegehren (Aus­richtung einer Invalidenrente) der Beschwerdeführerin abgewiesen worden ist.

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundes­gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver­sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden­ver­sicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes­verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver­waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil­genommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Parteiinteressen werden durch den bevollmächtigten (israelischen) Rechtsanwalt Galili Tomer vertreten.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2 Vorab sind im vorliegenden Verfahren wesentliche Verfahrensgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss­brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvoll­ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei un­angemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

E. 2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge­schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin­weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab­klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver­waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Ab­klärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An­haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin­weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG, heute Schweizerisches Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).

E. 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivil­prozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).

E. 2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so­fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be­weis­grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich­keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan­forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts­darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge­schehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzu­nehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflicht­gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachver­halt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweis­massnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu ver­zichten (anti­zipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsver­fahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts­pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).

E. 2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdever­fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes darf nur abgestellt werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be­stehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicherten persönlich unter­suchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt ins­besondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der er­werblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachver­halts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

E. 3 Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent­lichen materiellen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin und lebt in Israel. Somit ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985) grundsätzlich nicht anwendbar, da dieses an die Staatsangehörigkeit der unter­stehenden Personen und nicht an deren Wohnsitz/Aufenthalt anknüpft (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens). Die Frage, ob, und gegebenenfalls ab wann, ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4389/2008 vom 30. April 2010 E. 2.2); nichts anderes ergäbe sich bei Abstellen auf die israelische Staatsangehörigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2205/2008 vom 26. Mai 2010 E. 3.3).

E. 3.2 In zeitlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass Rechts- und Sach­verhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er­lasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Juli 2012) eingetreten sind, im vor­liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Weiter sind grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs­anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis­herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweize­rischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten sind, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Renten­anspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver­sicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2012 bezieht, sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu letzterem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes­änderungen (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]) und die dazugehörenden Verordnungsbestimmungen zu beachten. Bei der Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Rentenanspruchs sind zudem das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun­fähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität entsprechen den von der Rechtsprechung früher zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat auch die Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert. Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden - falls nichts Gegenteiliges vermerkt - die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert.

E. 3.3 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Ver­sicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausge­richtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig ge­wesenen Fassung]).

E. 3.4 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] res­pektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Israel nicht der Fall ist.

E. 3.5 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsun­fähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein­gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch­schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IVRevision]).

E. 3.6 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2 ATSG).

E. 3.7 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

E. 3.8 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen eine betroffene Person nicht einverstanden ist, Verfügungen zu erlassen. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2).

E. 3.9 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nütz­licher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs oder Er­werbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Arzt der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Ver­sicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver­wertet oder nicht. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungs­bereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenver­sicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich­gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge­sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög­lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die In­validitätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt­schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem An­gebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b).

E. 3.10.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver­ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver­bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsun­fähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 3.10.2 Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidi­sierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, namentlich auch einer somato­formen Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine fachärztlich (psychi­atrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner­kannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4). Indes be­gründet auch eine diagnostizierte anhaltende somato­forme Schmerz-störung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr be­steht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Be­stimmte Um­stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un­zumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Aus­nahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall an­hand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Mass­gebend sein können auch weitere Faktoren, so insbesondere chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifi­zierter Krank­heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Sympto­matik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Be­langen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinfluss­barer inner­seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber ent­lastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheits­gewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu­lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter­schiedlichem thera­peutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver­sicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent­sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahms­weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan­strengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diese Grundsätze gelten auch für gewisse Somatisierungsstörungen, die zum gleichen Symptomenkomplex mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund­lage gehören (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).

E. 3.10.3 Die Fibromyalgie ist eine von der WHO anerkannte Erkrankung des rheuma­tischen Formenkreises (ICD-10: M79.70), ein nichtentzündlich be­dingtes Schmerzsyndrom mit chronischen Weichteilbeschwerden, das klinisch als generalisierte Tendomyopathie mit chronischen Muskel­schmerzen beschrieben wird, die von subjektiven Begleitsymptomen wie Morgensteifigkeit, Müdigkeit, peripheren Parästhesien und Schwellungs­gefühlen an den Händen, Spannungskopfschmerz und Reizkolon über­lagert werden. Die Diagnose lautet auf ausgedehnte, seit mindestens drei Monaten bestehende Schmerzen in rechter und linker Körperhälfte, ober- und unterhalb der Hüfte sowie mindestens 11 von 18 schmerzhaften Druck­punkten bei Druck von ca. 4 kg/cm (Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-5948/2007 vom 2. Juli 2009 E. 5.3 m.H.). Die Fibro­myalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen ge­meinsame Aspekte auf. Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörungen entwickelt hat, sind des­halb analog anzuwenden in Fällen, in welchen die Frage zu klären ist, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswirkungen hat (BGE 132 V 65; Urteile des Bundesgerichts I 288/04 vom 13. April 2005 E. 5.2 und I 645/05 vom 13. April 2006 E. 3.2.1).

E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorge­brachten ("verfahrensrechtlichen") Rügen gerechtfertigt sind.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die zusätzliche Ab­klärung einer rheumatologischen Untersuchung insofern nicht zulässig ge­wesen sei und daher eine "Kompetenzüberschreitung" [Überschreitung des Ermessens] der Vorinstanz darstelle, weil die IVSTA gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5392/2009 vom 7. September 2010 E. 4.4 lediglich eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen gehabt hätte und das Urteil für alle Parteien "endgültig und bindend" sei. Da auch der be­gutachtende Psychiater Dr. med. C._______ ausgiebig Gebrauch von den Befunden des Rheumatologen Dr. med. D._______ gemacht habe, seien die Gutachten vom 27. Juni 2011 (IV-2/24 f.) aus dem Recht zu weisen bzw. das gesamte Verfahren abzulehnen (IV-2/41, Ziff. 3; vgl. Bst. B.f).

E. 4.1.1 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Im Verwaltungsverfahren bestehen zahlreiche Hinweise dafür, dass die diagnostizierte Fibromyalgie auf ein ursprünglich rheumatisches Leiden zurückzuführen ist und die Beschwerdeführerin sich denn auch wegen der Fibromyalgie in Behandlung bei einem Rheumatologen befand oder von einem Rheumatologen begutachtet wurde (vgl. Anmeldung vom 27. November 2007, Ziff. 7.5.1: Behandlung bei Dr. E._______, Rheumatologie [IV-1/1 S. 5], Arztberichte von Dr. E._______ vom 22. Juni 2007 [IV-1/15] und 9. März 2008 [IV-1/12], Hinweis auf Behandlung bei Dr. F._______, Rheumatologie [in: Schreiben des Anwalts vom 14. Juni 1999; IV-1/46], Gutachten von Prof. G._______, Innere Medizin und Rheumatologie, vom 10. Juli 2006 [IV-1/13] und 20. Mai 2008 [IV-1/44]). Der Rechtsvertreter führt in seiner Stellungnahme vom 18. August 2008 (IV-1/29; IV-2/1) und der Beschwerde vom 27. August 2009 (IV-2/3 S. 4) selber aus, seine Mandantin leide an einem "rheumatischen (Fibromialgia) Syndrom" bzw. das Syndrom sei durch einen Rheumatologen zu behandeln. Schliesslich hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. September 2010 die Fibromyalgie als eine Erkrankung des rheumatischen Formenkreises bezeichnet (IV-2/9 S. 8) und darauf hingewiesen (S. 14), dass aus den ärztlichen Unterlagen nicht hervorgehe, wie die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werde und ob es sich um eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Überwindung [was durch einen Psychiater zu überprüfen ist] oder eher um eine rheumatologische Einschätzung handle [was bei dieser Sachlage durch einen Rheumatologen zu überprüfen war]. Bei dieser Ausgangslage ist der Entscheid der Vorinstanz, trotz Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts, eine psychiatrische Abklärung durchzuführen (IV-2/9 S. 15), darüber hinaus eine ergänzende rheumatische Begutachtung zu veranlassen, die eine bei Fibromyalgie erforderliche interdisziplinäre Beurteilung zwischen den begutachtenden Ärzten zulässt, als sachgerecht und geboten zu beurteilen.

E. 4.1.2 Hinzu kommt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan­strengung als überwindbar gilt. Eine Ausnahme dieses bundesgerichtlichen Grundsatzes bildet beispielsweise die Fest­stellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus­prägung und Dauer, die eine Schmerzbewältigung unzumutbar machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2, 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR 2008 IV Nr. 62). Auch deshalb erweist sich eine interdisziplinäre Beurteilung bzw. der nochmalige Beizug eines rheumatologischen Gutachters zur Beurteilung der aktuellen Gesundheitssituation und zum Verlauf der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen, unter Berücksichtigung bisher erstellter Arztberichte aus Israel, als geboten und angemessen.

E. 4.1.3 Weiter ist festzuhalten, dass es im Ermessen der Gutachter liegt, Spezialisten aus weiteren Fachdisziplinen zur Begutachtung beizuziehen, soweit sich ein solcher aus (versicherungs-) ärztlicher Sicht als notwendig erweist, um dem gutachterlichen Auftrag nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen nachkommen zu können (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2, 8C_1056/2010 vom 29. Juni 2011 E. 4.3). Denn es gilt: Mit welchen Mitteln der medizinische Sachver­halt abzu­klären ist, hat die IV-Stelle in Zu­sammenarbeit mit ihrem medizi­nischen Dienst zu ent­scheiden. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungs­träger ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Not­wendigkeit, Umfang und Zweck­mässigkeit von medizinischen Ab­klärungen zu (Urteil des Bundes­gerichts 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Vorliegend war die Vorinstanz einzig an die Anweisung im Urteil des Bundesver­waltungsgerichts (C-5392/2009) gebunden, (mindestens) eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen und - unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze - die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde­führerin respektive den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Der Einwand der Be­schwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, geht daher fehl.

E. 4.1.4 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf vorgängige Bekanntgabe der beiden Gutachter hin (IV-2/19) keine Einwände geäussert hatte und erst in Kenntnis des negativen Begutachtungsergebnisses und damit wenig überzeugend rügte, eine rheumatologische Begutachtung hätte gar nicht stattfinden dürfen.

E. 4.1.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass der zusätzliche Beizug eines Gutachters der Fachrichtung Rheumatologie zulässig war.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Gutachter Dr. med. C._______ und Dr. med. D._______ der ausdrück­lichen Bitte der Beschwerdeführerin, das Beisein ihrer weiblichen Schweizer Begleitperson sowie ihres Parteivertreters während der psychi­atrischen und rheumatologischen Untersuchung stattzugeben, nicht nachge­kommen seien, zumal sich die religiöse Beschwerdeführerin vor den Augen der (männlichen) Ärzte bis auf die Unterwäsche habe ent­kleiden müssen. Sie gibt sinn­gemäss da­mit zu verstehen, dass der Entscheid der medizinischen Exper­ten gegen ihren Willen und einseitig getroffen worden sei. Gemäss Art. 9 der Bundesver­fassung der Schweize­rischen Eidgenossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben be­handelt zu werden. Wie die Vorinstanz zutreffend in der Verfügung vom 10. Juli 2012 ausführt (IV-2/50, S. 4), hat die Rechtsprechung mehrfach be­tont, der ver­sicherten Person stehe kein Anspruch darauf zu, sich bei einer medi­zi­nischen Begut­achtung durch eine Person ihrer Wahl be­gleiten zu lassen (BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3, S. 244; BGE 132 V 443; SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55; I 42/06; Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 8 m.w.H.). Vielmehr liegt es am Gut­achter, über die Notwendigkeit einer Be­gleitung zu entscheiden (SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55; I 42/06 E. 4.5) und ge­gebenenfalls dafür zu sorgen, dass eine von ihm zugelassene Begleit­person keinen Einfluss auf die Begut­achtung nehmen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C-595/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2). In Ergänzung zu den Ausführungen des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Leistungen der schweize­rischen Invalidenversicherung beanspruchen möchte. Demnach ist auch die schweizerische Rechtsordnung - insbe­sondere die höchst­richterliche Rechtsprechung - zu beachten (vgl. E. 2.3, E. 3.6 ff. mit Hin­weisen zu den Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten sowie zur Ab­lehnung von Gutachtern aus triftigen Gründen). Über die Rechtslage in der Schweiz dürfte die Beschwerdeführerin - gemäss Gut­achten vom 27. Juni 2011 (IV-2/25, S. 1) - von Dr. med. D._______ auf­geklärt worden sein. Zudem gilt zu beachten, dass medizinische Gut­achter eine eigene Befunderhebung vorzunehmen haben und eine physische Begut­achtung - insbesondere eine rheu­matologische Begut­achtung der Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates - in der Regel ein Entkleiden der Exploranden [wie vorliegend vor dem rheumatologischen Fachexperten] erfordert (vgl. E. 5.1.2 nachfolgend und mit Hinweis zur Feststellung der Beweglich­keit der oberen und unteren Extremitäten). Der Be­schwerde­führerin musste grundsätzlich be­kannt und somit bewusst ge­wesen sein, was sie im Falle einer ein­gehenden medizinischen Unter­suchung zu er­warten hatte, zumal sie sich bereits in der Vergangenheit mehrfach medizi­nischen Begutachtungen (meist durch männliche Ärzte) unter­zogen hatte (vgl. Urteil des Bundesver­waltungsgerichts C-5392/2009 E. 4.4 so­wie die darin unter Bst. B an­geführten medizi­nischen Fachexperten und Gutachter). Sofern es der Be­schwerde­führerin ein dringendes An­liegen gewesen wäre, ihre Vorbehalte (auf­grund ihrer Religionszuge­hörigkeit oder geschlechtsspezi­fischer Aspekte) gegen­über männ­lichen Gutachtern vor der medizi­nischen Begut­achtung am 20. Juni 2011 zu klären, hätte sie unmittelbar nach Kenntnisnahme der ihr namentlich be­kanntgegebenen Gutachter (IV-2/18, vgl. Bst. B.c) oder spätestens mit Er­halt der Ein­ladung zur medizi­nischen Begut­achtung (IV-2/19, vgl. B.c) die Gelegenheit ergreifen müssen, um triftige Gründe für die Ablehnung der beiden Gutachter vorzu­bringen und gegebe­nenfalls Gegenvorschläge zu unterbreiten (vgl. E. 3.7 mit Hinweis zu Art. 44 ATSG). Unter Berücksichtigung von Art. 44 ATSG können im Nachgang an die gutachterliche Untersuchung keine triftigen Gründe berücksichtigt werden, da die Beschwerdeführerin die Ablehnung der namentlich benannten (männlichen) Gutachter nicht un­mittelbar vor deren Untersuchung beanstandet und be­gründet hat. Vorliegend wären auch deswegen keine triftigen Gründe zu erkennen, weil die Beschwerdeführerin - nach eigenen Angaben - auch mit ihrem (männlichen) Parteivertreter als Begleitperson während der medizi­ni­schen Untersuchungen einverstanden gewesen wäre (IV-2/41, S. 6), wes­halb nicht nachvollziehbar ist, dass die vorgebrachten religionsbezogenen oder geschlechts­spezi­fischen Aspekte im Vordergrund gestanden hätten. Auffällig ist auch, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 10. Oktober 2011 die Ab­lehnung der beiden Begleitpersonen durch Dr. med. D._______ rügte - also rund 4 Monate nach der medizinischen Begut­achtung und nach Er­halt des Vorbe­scheides vom 1. September 2011 -, je­doch nicht weiter begründete, weshalb das Beisein ihres Parteivertreters oder ihrer weiblichen Beglei­tung, Frau H._______, während der Untersuchung am 20. Juni 2011 er­for­derlich gewesen wäre (IV-2/31, S. 2). Erst im ergänzenden Schreiben vom 11. März 2012 werden unter anderem Menstruations­beschwerden am Tag der Begutachtung angeführt und dass das Gut­achten von Dr. D._______ "insgesamt und absolut" wegen "schwer­wiegender Mängel bei dessen Erstellung" abzulehnen sei (IV-2/41, S. 6 f.). Der religiöse Aspekt wurde hingegen erst in der Be­schwerde vom 19. August 2012 als neue Tat­sache aufgeführt. Als Begründung wurde sinngemäss angeführt, dass die genannten Begleit­personen zum Schutz der religiösen Be­schwerde­führerin ("während der körperlichen Unter­suchung allein im Zimmer mit einem Mann") sowie zur Be­ruhigung der Explo­randin dienen sollten (B-act. 1, S. 4). Es kann somit offen bleiben, unter welchen Um­ständen das Beiwohnen einer (weib­lichen) Begleitperson während einer medizinischen Begutachtung einer reli­giösen, weiblichen Versicherten zu erfolgen hat. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Anwesenheit eines Übersetzers oder einer Übersetzerin weder von der Beschwerdeführerin be­antragt wurde noch erforderlich war, da die Explorandin - nach Aus­sagen des psychiatrischen und des rheumatologischen Gutachters (vgl. IV-2/24, S. 5; IV-2/25, S. 1 f.) - der deutschen und englischen Sprache mächtig sei, weshalb keine Sprachbarrieren (und damit ein fehlender triftiger Grund) vorgelegen haben. Der Entscheid der medizinischen Gut­achter, keine Begleit­person während den Untersuchungen zuzulassen, kann somit nicht als will­kürlich gemäss Art. 9 BV betrachtet werden.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt des weiteren die "unsensiblen" Unter­suchungs­methoden von Dr. med. D._______, welche insbesondere Schmerzen im Bauch- und Kieferbereich verursacht hätten. Sie gibt damit zu verstehen, dass ihre physische und psychi­sche Integri­tät durch die an­geblich übermässige Druckausübung beeinträchtigt worden sei (vgl. Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). In der Einsprache vom 10. Oktober 2011 beanstandete sie: "In addition, Ms. A._______ claims that Dr. D._______ pressed surprisingly on her 2 jaws and caused her total ache and shock" (IV-2/31, S. 3). Von einer unsachgemässen Untersuchung am Abdomen ist hier noch keine Rede. Im ergänzenden Schreiben vom 11. März 2012 führte sie an, dass der Gutachter ohne jegliche Vorwarnung "Gewalt und Druck" auf ihre beiden Kieferknochen ausgeübt habe, was bei ihr sowohl physi­schen als auch psychischen Druck ("Schreck") verursacht habe. Zudem habe die Be­schwerdeführerin den Rheumatologen auf ihre "spezielle sub­jektive gesund­heitliche Situation zum Zeitpunkt der Untersuchung (Menstru­ation) aufmerksam gemacht und ihn deshalb gebeten, von den Druck-Unter­suchungen ihres Abdomens Abstand zu nehmen" (IV-2/41, 43, 54, S. 7 f.). In der Beschwerde vom 19. August 2012 führte sie an, dass die Untersuchung an ihren Kieferknochen "extreme Schmerzen" verursacht habe und sie in einem "Schockzustand" versetzt sowie durcheinander gebracht habe (B-act. 1, S. 4). Demgegenüber äusserte sich der Gutachter Dr. med. D._______ in einem Telefonat am 20. Juni 2011 gegenüber der Vorinstanz, dass die Be­schwerdeführerin bei ihm zur Untersuchung gewesen sei und "er noch nie so etwas erlebt" habe. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr theatra­lisch sowie übertrieben verhalten und habe sogar Ohnmachtsanfälle vorge­täuscht. Er habe sie nicht berühren dürfen, keine kleinste Berührung (IV-2/23). Seinem Gutachten vom 27. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine neurologische Untersuchung, vor allem der Muskeleigenreflexe, kategorisch mit den Worten "no way" abgelehnt habe. Die Explorandin habe mit der Bemerkung "bitte nicht drücken" Dr. D._______ kaum ihren Bauch untersuchen respektive berühren lassen. Nach "Ablenk­manövern" habe er schlussendlich den Bauch problemlos palpieren können. Erst auf seine Anfrage, ob es schmerzhaft sei, habe die Exploran­din recht in­adäquat reagiert und ihn gebeten, das Abdomen nicht mehr abzutasten. Eine klare Differenzierung der Tender Points im Sinne der Fibromyalgie-Dia­gnostik sei durch die Weigerung und "massive Be­rührungsempfindlich­keit" der Explorandin - auch an atypischen Stellen - sehr schwierig gewesen. Vor allem im Kiefergelenk­bereich hätten multiple Tender Points bestanden. Das "Pre-Touch-Phäno­men" (Schmerz­angabe vor Berührung) sei ausgeprägt gewesen. Hinzu ge­kommen sei das be­gleitende Lachen der Explorandin, welches sich rasch in eine stille Phase gewandelt habe. Die Reaktion der Explorandin sowie das in­adäquate Ver­halten während der Untersuchung sei "klar histrio­nisch", die "be­rührten Stellen an ihrem Körper" habe sie "dramati­sierend" empfunden (IV-2/25, S. 9 ff.). Auffällig ist, dass die Aussagen des Rheumatologen jenen Aus­sagen der Beschwerdeführerin, die sie erst Monate nach der Unter­suchung tätigte, diametral entgegen stehen. Die Zufügung von "extremen Schmerzen", so wie sie die Beschwerdeführerin beschrieben hatte, stellen grundsätzlich einen Eingriff in die körperliche Integrität dar - insbe­sondere wenn der Eingriff unerlaubt (widerrechtlich) oder unsachgemäss er­folgt ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Recht­sprechung ist bei sich wider­sprechenden Angaben der versicherten Person über den Her­gang der Ge­schehnisse auf die Beweismaxime hinzu­weisen [vgl. Art. 8 ZGB], wonach die so ge­nannten spontanen "Aus­sagen der ersten Stunde" in der Regel unbe­fangener und zuverlässiger sind als spätere Dar­stellungen, welche be­wusst oder unbewusst von nach­träglichen Über­legungen versicherungs­rechtlicher oder anderer Art be­einflusst sein können. Wenn die ver­sicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den An­gaben, die sie kurz nach dem mass­geblichen Ge­schehen gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungs­verfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hin­weisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädi­genden Ereignis in der Regel unbe­fangener und zuver­lässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Be­weis­würdigung zu berücksichtigende Entscheidungs­hilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Er­kenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f.; U 236/03 E. 3.3.4; Urteil 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). Aufgrund des zuvor Dargelegten kann ausge­schlossen werden, dass die Druckausübung im Kiefer- und Bauchbereich "übermässig" war, so­dass die Beschwerdeführerin "extreme Schmerzen" und einen Schockzu­stand erleiden musste. Letzt­lich vermag das Argu­ment, dass im Falle des Beiseins der weiblichen Schweizer Begleitperson ge­wisse "un­sensible" Untersuchungs­methoden des rheumatologischen Gut­achters hätten be­wiesen oder gar ver­hindert werden können, nicht zu über­zeugen, da die Be­schwerdeführerin - wie oben in den Erwägungen 4.2 dargelegt - grund­sätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Begleit­person nach ihrer Wahl hatte und sich keine Hinweise für eine unsachgemässe rheumatologische Untersuchung aus den medizinischen Akten ergeben.

E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Diskriminierung auf­grund ihrer kulturellen und ethnischen Herkunft rügt, macht sie formelle Ausstand­gründe geltend. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Ge­schlechts, des Alters, der Sprache, der sozi­alen Stellung, der Lebens­form, der religiösen, welt­anschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körper­lichen, geistigen oder psy­chischen Behinderung. Im psychiatrischen Gutachten beschrieb Dr. med. C._______ die Exploran­din als "kleingewachsene, schlanke und äusserlich gepflegte Person mit dunklem Hautkolorit, die sich im Gespräch als all­seits orien­tiert, bewusstseinsklar" und "mit ausgeglichener Stimmungslage" präsen­tiert habe (vgl. IV-2/24, S. 5). Ein ähnlicher Wortlaut findet sich im rheuma­tologischen Gutachten von Dr. med. D._______ (vgl. IV-2/24, S. 8). Die Explorandin finde sich "in ordentlichem Allgemein- und Ernährungs­zu­stand [...]. Hautturgor und -kolorit soweit unauffällig". Den beiden vor­liegenden Beschreibungen des allgemein-internistischen Status der Be­schwerdeführerin am Untersuchungstag lässt sich kein Anhaltspunkt für eine diskriminierende Äusserung finden. Die Tatsache, dass die beiden Gut­achter unter anderem den Hautkolorit (Hautfarbe) und den Hautturgor (Spannungszustand der Haut) sowie das äusserlich wahrgenommene Er­scheinungsbild der Explorandin mit Beginn der medizinischen Unter­suchung beschrieben haben, dient dazu, einen Gesamteindruck des Er­scheinungsbildes der Explorandin festzuhalten, was mit Blick auf eine um­fassende und auf allseitigen Untersuchungen beruhende Begut­achtung der Exploran­din (vgl. E. 5.2 mit Hinweis zur Beweiskraft der beiden Gut­achten) nicht zu beanstanden ist. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Bemerkung "theatralische Persönlichkeit" beschreibt einen Teilbereich der von Dr. med. C._______ und Dr. med. D._______ diagnostizierten histrionischen Persönlichkeits­störung. Die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM Version 2012) umschreibt die Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) als eine spezifische Persönlichkeitsstörung, die durch oberfläch­liche und labile Affektivität, Dramatisierung, einen theatralischen, übertriebenen Aus­druck von Gefühlen, durch Suggestibilität, Egozentrik, Ge­nusssucht, Mangel an Rücksichtnahme, erhöhte Kränkbarkeit und ein dauerndes Ver­langen nach Anerkennung, äusseren Reizen und Aufmerk­samkeit ge­kennzeichnet ist (abrufbar unter <http://www.dimdi.de/ static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2012/block-f60-f69.htm>, besucht am 12. Februar 2014). Nachdem diese Definition die Um­schreibung der Diagnose wiedergibt, ist vorliegend eine Diskrimi­nierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV (oder eine allfällige Persönlichkeitsver­letzung nach Art. 28 ZGB) ausgeschlossen. Im Übrigen sind den vor­liegenden Akten keine "überheblichen" oder "anzüglichen" Be­merkungen zu entnehmen. Auch fehlt jeglicher Ansatz einer Diskrimi­nierung, die der Be­schwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens­form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Über­zeugung etc. widerfahren wäre.

E. 5 Es bleibt zu prüfen, ob die ergänzende (bidisziplinäre) Begutachtung gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5392/2009 vom 7. September 2010 erfolgt ist und ob die gutachterlichen Feststellungen den beweisrecht­lichen Anforderungen eines Arztberichtes genügen (vgl. 2.4.2 mit Hinweis zum Beweiswert eines Arztberichtes).

E. 5.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchs­erheblichen Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bildet die rentenabweisende Verfügung vom 10. Juli 2012, die der Be­schwerdeführerin rechtskonform zugestellt wurde (IV-2/50). Die Ab­weisung des Leistungsbegehrens beruhte damals in medizinischer Hin­sicht im Wesentlichen auf folgenden Unterlagen:

- Fragebogen für die Versicherte vom 20. Februar 2011 und Frage­bogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 23. Februar 2011 (IV-2/13, S. 1 f., S. 5-8, IV-2/17, S. 1 f., S. 5-8)

- Fragebogen für den Arbeitgeber (IV-2/13, S. 3 f., IV-2/17, S. 3 f.)

- Gutachten von Dr. C._______, Facharzt FMH für Psychi­atrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2011 (IV-2/24)

- Gut­achten von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Rheuma­tologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. Juni 2011 (IV-2/25)

- Rheumatologisches Gegengutachten von Prof. G._______ vom 9. Juni 2011 (IV-2/32), welches am 20. Oktober 2011 dem IV-Arzt Dr. med. I._______ für die Mitberücksichti­gung seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2011 zu den beiden zuvor er­wähnten Gutachten vom 27. Juni 2011 ausgehändigt wurde (IV-2/36)

- Schlussbericht von Dr. med. J._______ (Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD Z._______), vom 12. Juni 2012 (IV-2/48).

E. 5.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 27. Juni 2011 (IV-2/24) hielt Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie, eingangs fest, dass sich die Begut­achtung auf die Vorakten der Vorinstanz, die psychiatrische Unter­suchung der Explorandin vom 20. Juni 2011 und das Konsens­gespräch vom 20. Juni 2011 mit Dr. med. D._______ stütze. Zudem sei ihm am Tag der Untersuchung ein aktualisiertes ärztliches Gutachten von Prof. Dr. G._______ vom 9. Juni 2011 seitens der Beschwerdeführerin übergeben worden. Darin sei im Wesentlichen dargelegt, dass sich der Gesund­heitszustand der Explorandin seit 2008 verschlechtert habe. Es sei eine Zunahme der Fibromyalgie-Symptomatik zu verzeichnen, so dass eine Invalidität von 40% gerechtfertigt sei. Im Rahmen der psychi­atrischen Untersuchung und Befunderhebung habe Dr. med. C._______ festgestellt, dass die Psychomotorik der Explorandin keinerlei Auffällig­keiten zeige, je­doch wirke die Explorandin sehr antriebslos. Hinweise für inhaltliche Denkstörungen hätten sich nicht ergeben. Insbesondere fehle es an An­haltspunkten für Zwänge, Phobien oder ein psychotisches Geschehen. Auch seien keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Störungen des Ich-Erlebens, ab­norme Triebtendenzen oder ein­schliessende Impulse auszumachen ge­wesen. Die Beschwerde­schilderung der Explorandin sei zwar nicht dramatisierend, jedoch ohne sichtlichen Leidensdruck und meist mit einem Lächeln vorgetragen worden. Auch habe sie sich während der zweistündigen Unterredung wegen ihrer Schmerzen ledig­lich einmal aus ihrem Stuhl erhoben. Im Ge­spräch habe sie sich jedoch über keinerlei Schmerzen geäussert. Während der gesamten Unter­suchung habe sich die Explorandin adäquat, kooperativ und gut zuge­wandt verhalten (vgl. IV-2/23 und 24 mit Hinweis zur differenzierten Aus­sage von Dr. med. D._______). Im struk­turierten Interview habe die Ex­plorandin über regel­mässige Ein- und Durchschlafstörungen, Bauch­krämpfe, Durchfall und nächtliches Schwitzen geklagt. Sie habe einen guten Appetit, ermüde jedoch bereits bei kleinen Anstrengungen sehr rasch und verspüre dabei ein Schwere­gefühl in den Extremitäten. Sie fühle sich von morgens bis abends er­schöpft. Vierteljährlich suche sie ihren Rheumatologen Dr. E._______ auf, welcher ihr Medikamente verschreibe. Auf Befragung hin habe die Explorandin erklärt, dass sie bis anhin noch nie mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt habe und auch vor dem Verkehrsunfall im Jahr 2003 noch nie ernsthafte körperliche Er­krankungen durchgemacht habe. Zusammenfassend beurteilte der be­gutachtende Psychiater das Be­schwerdebild der Beschwerdeführerin und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wie folgt: Aus psychiatrischer Sicht habe sich bei der an­geblich unbelasteten Explorandin keine Störung der frühkindlichen und kindlichen Entwicklung eruieren lassen. Einschränkend müsse jedoch festgehalten werden, dass die Angaben der Versicherten über die Kind­heit, Jugend und über ihre Herkunftsfamilie eine deutlich idealisierende Note zeige, die im Dienste einer gewissen Abwehrhaltung zu verstehen sein dürfte. Seit der Heck­auffahrkollision mit HWS-Distorsion im Jahr 2003 leide die Explorandin an Nacken- und Rückenschmerzen sowie Kopfschmerzen, welche im weiteren Verlauf nicht ab-, sondern im Sinne von Ausbreitungstendenzen zugenommen hätten. Somit sei von einem atypischen Verlauf nach HWS-Distorsion auszugehen. Daneben seien auch gewisse gastrointestinale Beschwerden wie Durchfälle und Bauch­krämpfe zu verzeichnen. Es falle auf, dass die Explorandin ihre Be­schwerden zwar als quälend und be­hindernd beschreibe, bei den ent­sprechenden Ausführungen jedoch jeg­liche affektive Mitbeteiligung ver­missen lasse und die entsprechenden Angaben mit einem Lächeln mache, welches einer "belle indifférence" entspreche. Dieses Verhalten und vor allem das Verhalten bei der rheu­matologischen Untersuchung sprächen für eine histrionische Persönlich­keitsstörung (ICD-10 F60.4). Abweichend vom rheumatologischen Gut­achten von Dr. med. D._______, der die von der Beschwerdeführerin ge­klagten Schmerzen als atypische Fibromyalgie bezeichnete, entspreche das Beschwerdebild aus psychi­atrischer Sicht am ehesten einer un­differenzierten somatoformen Störung (ICD-10 F45.1), wobei diese in ihrer Dynamik einer dissoziativen Störung ähnle. Differenzialdiagnostisch sei auch an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu denken. Da jedoch keinerlei psycho­soziale Drucksituation oder sonstige psychische Probleme hätten festge­stellt werden können, sei diese Diagnose eher nicht zutreffend. Auch lasse sich keine weitere psychische oder somatische Komorbidität finden. Der Gutachter kam in seiner Beur­teilung zum Schluss, dass grundsätzlich von einem überwindbaren psy­chi­schen Leiden auszu­gehen sei. Dennoch be­stehe aufgrund des funk­tionellen Beschwerde­bildes eine gewisse Ein­schränkung der Kraftent­faltung, Ausdauer und der psycho­physischen Be­lastbarkeit, welche je­doch mit höchstens 25% bis 30% be­ziffert werden könne. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im jetzigen Ausmass falle mit der Arbeits­niederlegung im Februar 2007 zu­sammen. Als medizinische Massnahme solle der Ver­such einer psychiat­rischen Behand­lung/Psychotherapie unter­nommen werden, zumal bis anhin keine kon­sequente psychiatrische Behandlung durchgeführt worden sei. Aufgrund der Schmerzproblematik empfehle sich eine schmerzdistanzierende Medikation mit einem dualwirk­samen Antide­pressivum (z.B. Venlafaxin oder Duloxetin). Beruf­liche Mass­nahmen seien nicht angezeigt bzw. nicht durchführbar, weil die Exploran­din ihren Wohnsitz in Israel habe.

E. 5.1.2 Im rheumatologischen Gutachten vom 27. Juni 2011 (IV-2/25) hielt Dr. med. D._______ eingangs fest, dass die Explorandin keine weiteren Unterlagen mitgebracht habe und auch keine Labor- oder Röntgen­untersuchungen vorgelegen hätten. Die rheumatologische Beurteilung stütze sich auf subjektive Angaben der Explorandin, die von Dr. med. D._______ erhobenen Befunde und seine persönliche Beobachtung, die von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Vorakten sowie auf einer Konsensbeurteilung mit dem Psychiater Dr. med. C._______ vom 20. Juni 2011. Im Weiteren erklärte der Rheumatologe, dass ihm der begleitende Anwalt der Beschwerdeführerin am Tag der Untersuchung ein Schreiben von Prof. G._______ vom 9. Juni 2011 ausgehändigt habe (IV-2/25, S. 8). In diesem Schreiben sei ein neuerer Bericht von Dr. E._______ zitiert und darin bestätigt worden, dass Dr. E._______ sich der Meinung von Prof. G._______ anschliesse. Demnach leide die Patientin an einer "wesentlichen Fibro­myalgie", weshalb ihr eine Invalidität von 40% zuzubilligen sei. Im letzten Schreiben vom 1. Juni 2011 halte Dr. E._______ fest, dass die "erheb­lichen Schmerzen" vor allem am unteren linken Rücken der Explorandin, fortdauern würden [dieses Schreiben ist nicht aktenkundig]. Bei der Untersuchung sei eine starke Empfindsamkeit an den Triggerpunkten, vor allem am linken Galotal und Trochanter, festgestellt worden. Dr. E._______ sei zum Schluss gekommen, dass die Explorandin weiterhin an einer "wesentlichen Fibromyalgie" leide. Den allgemein-internistischen Status der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2011 beurteilte Dr. med. D._______ ähnlich wie Dr. med. C._______ (vgl. E. 5.1.1). Die Explorandin befinde sich in einem ordentlichen All­gemein- und Ernährungszustand, sei 152,2 cm gross, wiege 61,3 kg und weise einen BMI von 27 (Übergewicht) auf. Der Hautturgor und das Haut­kolorit seien soweit unauffällig. Die Palpation des Abdomens habe sich sehr inadäquat gestaltet (vgl. E. 4.3). Betreffend die Beurteilung des psychischen Status verweise er auf den psychiatrischen Bericht seines Kollegen Dr. C._______. Aus rheumato­logischer Sicht habe Dr. med. D._______ keinen Leidensdruck beobachten können. Das Formaldenken der Explorandin sei unauffällig gewesen, eine Depressivität habe er nicht ableiten können. In Bezug auf die anam­nestischen Angaben und Schilderung der Schmerzsymptomatik seien diese eher unspezifisch und mehrheitlich nicht überzeugend. Den rheu­matologischen Status am 20. Juni 2011 beschrieb er im Wesentlichen wie folgt: Die Explorandin gehe hinkfrei und flüssig. Die Explorandin habe an­fänglich gezögert, sich bis auf die Unterwäsche ausziehen zu müssen, obwohl ihr dies ohne Bewegungseinschränkung oder schmerzbedingtes Ausweichmanöver gelungen sei. Es sei ihr möglich gewesen, sich weit nach unten zu bücken, um die Schuhe auszuziehen. Somit sei die Be­weglichkeit der oberen und unteren Extremitäten, aber auch der Wirbel­säule soweit unauffällig gewesen. Mit den Worten "no way" habe sich die Explorandin geweigert, jegliche neurologische Untersuchung - sei es durch mildes Berühren mit dem Reflexhammer oder die Muskeleigen­reflexe durch Fingerklopfen auszulösen - durchführen zu lassen (vgl. E. 4.3 mit Hinweis zu den "unsensiblen Untersuchungsmethoden"). Nach­dem die Explorandin über den Sinn und Zweck der Prüfung mittels eines kleinen Pinsels aufgeklärt worden sei, habe der Gutachter im Rahmen der anschliessend problemlos durchgeführten Prüfung keine Sensibili­tätsstörung an den oberen oder an den unteren Extremitäten feststellen können. Es könne somit keine Einschränkung ausgemacht werden. Die Prüfung der Innen- und Aussenrotation der Hüftgelenke sei von der Explorandin erneut abgelehnt worden. Diese Bewegungen seien von ihr - ohne Berührung durch den Gutachter - "recht ordentlich ausgeführt" worden. Die Untersuchung der Wirbelsäule und der Halswirbelsäule habe gute bis sehr gute Werte ergeben. Statisch bestehe eine deutlich ver­stärkte Lendenlordose sowie diskret verspannte paravertebrale Musku­latur lumbal. Bei der Explorandin bestünden multiple Tender Points, vor allem im Kiefergelenkbereich, subokzipital und Schultergürtel jeweils beidseitig, sternokostal entlang der gesamten Wirbelsäule ohne genaue Lokalisation. Da eine klare Differenzierung der Tender Points im Sinne der Fibromyalgie-Diagnostik durch die Weigerung und "massive Be­rührungsempflindlichkeit" am gesamten Körper der Explorandin - auch an atypischen Stellen - sehr erschwert worden sei, müsse von einer un­spezifischen Panalgie ausgegangen werden. Aus diesem Grund habe es auch keinen Schmerz-Dolorimeter gebraucht, um diese Punkte zu finden. Das Pre-Touch Phänomen (Schmerzangabe vor Berührung), begleitet von "jump signs", "giving way" und "Wegstossen des Untersuchers" deute sehr darauf hin, dass vorliegend eine ausgeprägte funktionelle Schmerzsymptomatik bestehe. Eine IV-relevante Diagnose mit Aus­wirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei am Untersuchungstag nicht festge­stellt worden. Im rheumatologischen Gutachten wurden folgende Diagno­sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:

- Unspezifischer nicht-entzündlicher generalisierter Weichteilrheu­matismus mit generalisierter, noch atypischer Fibromyalgie und Myofascialgie (Panalgie) vom histrionischen Typ

- Status nach Heckkollision - 2003 mit sehr protrahiertem Verlaufa) mit sekundärem Krankheitsgewinnb) Krankheitsüberzeugung (durch ungünstige Arztberichte)

- Status nach 3 Geburten durch sectio cesarea

- Übergewicht - BMI 27

- histrionisches Verhalten, bestätigt im psychiatrischen Gutachten von Dr. C._______. Dr. med. D._______ distanzierte sich in seinem Gutachten von den Vor­unter­suchern Dr. E._______ und Prof. G._______ und legte dar, dass er auf­grund der Untersuchungen und seiner Beobachtungen keine klassische Fibro­myalgie nach den ACR-Kriterien bestätigen könne, da die Exploran­din an allen sonstigen Stellen am Körper Berührungsschmerzen ange­geben habe. Reine Tender Points hätten von ihm somit nicht festgestellt werden können. Anderer Auffassung als Prof. G._______ kommentierte und be­gründete Dr. med. D._______, weshalb der vor einiger Zeit von Fisher (New York) entwickelte Druck-Dolorimeter mit an­gebrachter Eichmarke, der zur Feststellung der Schmerzempflindlichkeit anhand der ACR-Kriterien diene, keine zuverlässige Messmethode dar­stelle. Es habe sich in der Praxis herausgestellt, dass selbst bei einem sehr feinfühligen Mess­gerät stark unterschiedliche Druckschmerz­angaben von Patienten an­gegeben würden. Noch erstaunlicher sei, dass bei ein- und demselben Patienten zu verschiedenen Zeitpunkten an exakt gleicher Stelle unter­schiedlicher Druck habe aufgebracht werden müssen, um dieselbe Schmerz­antwort zu erreichen. Die beste Muskelpalpation bzw. Feststellung der Tender Points erfolge somit manuell und nicht mit einem apparativen Gerät (IV-2/25, S. 7). Im Falle der Explorandin hinterlasse diese bei Dr. med. D._______ vielmehr den Eindruck - und dies in auffälliger Weise -, dass in Bezug auf ihre An­gaben von chronischer Schmerzsymptomatik und Insuffizienz der Leistungsfähigkeit ein sekundärer Krankheitsgewinn vorliege. Ein chronique fatigue Syndrom könne verneint werden, zumal die ange­gebene Müdigkeit sich im Rahmen halte und die Schlafstörung nicht der­massen ausgeprägt sowie inkonstant sei. Die Herleitung einer sonstigen ent­zündlichen Erkrankung - insbesondere eine Borreliose - sowie die An­nahme einer Infektkrankheit, die einen möglichen Er­schöpfungszustand er­klären könnte, könne ausgeschlossen werden. Die Explorandin verfüge über genügend Leistungsfähigkeit, weshalb Dr. med. D._______ der Auf­fassung sei, dass die Explorandin in ihrem ange­stammten Beruf (als Buch­halterin) ab 2007 respektive ab August 2009 als voll arbeitsfähig einzu­stufen sei. Aufgrund ihrer subjektiven Angaben und Empfindlichkeits­skala könne eine Leistungsminderung von 10% bis 20% für eine befristete Dauer von drei bis sechs Monaten angenommen werden. Nach Einschätzung des Gutachters sei die Explorandin auch für die Zeit ab 2003 bis Ende 2008 sowie ab 2009 in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, leicht bis mittelschwer, unter Berücksichtigung des von ihr beschriebenen Leistungsprofils mit Sitzdauer 20 Minuten, Stehdauer 20 Minuten, Laufen 20 Minuten und Heben 2 bis 3 kg) als vollumfänglich arbeitsfähig einzu­stufen.

E. 5.2 Das bidisziplinäre Gutachten respektive das von Dr. med. C._______ er­stellte psychiatrische Gutachten sowie das rheumatologische Gut­achten von Dr. med. D._______ vom 27. Juni 2011 erfüllen die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbe­sondere sind die Gutachten für die streitigen Belange umfassend, be­ruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Be­schwerden sowie den am Untersuchungstag vorgelegten Arztbericht von Prof. G._______ vom 9. Juni 2011 und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde­führerin hat Dr. med. D._______ glaubhaft und eingehend dargelegt, weshalb eine Untersuchung anhand der ACR-Kriterien im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sei und er von den Berichten der Vorunter­sucher, Dr. E._______ und Prof. G._______, in seinem Gutachten abgewichen sei (vgl. E. 5.2.1 und IV-2/25, S. 6 f. mit kommentiertem Hinweis zur Ent­wicklung des Druck-Dolorimeters und der Feststellung der Schmerz­empfindlichkeit anhand der ACR-Kriterien). Das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten vom 27. Juni 2011 sind in der Darlegung der medizi­nischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheit­liche Zustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Ver­fügungszeitpunkt vom 10. Juli 2012 schlüssig und zuverlässig beur­teilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Beweiswert auch E. 7.5 hiervor). Ge­stützt auf die Arztberichte in den Vorakten und die jeweils durchge­führte Patienten­anamnese waren die Gutachter, Dres. C._______ und D._______, aus objektiver Sicht durchaus in der Lage zu beurteilen, ob und wann der Beschwerdeführerin aus medizi­nischer Sicht eine Tätig­keit in ihrer bisherigen Beschäftigung oder in einer angepassten Ver­weistätigkeit zuzumuten sei (vgl. hierzu auch Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009, E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Dies auch aus dem Grund, weil die beiden Gutachten im Detail den Beschwerdeverlauf und die mit Eintritt des Unfallhergangs im Jahr 2003 einhergehende, abnehmende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, die im Dezember 2007 zur Entlassung der Arbeitnehmerin geführt hatte, aus unterschiedlichen Perspektiven (Vorakten, persönliche Befragung der Explorandin, eigene medizinische Untersuchung) reflektieren und analy­sieren. Abgesehen davon, dass zwischen beiden Medizinern in Bezug auf die Nebendiagnose "histrionische Persönlichkeit" Konsens besteht, decken sich zudem ihre Aussagen betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welcher mit dem Zeitpunkt der Arbeits­niederlegung der Beschwerdeführerin im Februar 2007 zu­sammengefallen sei. Obwohl seitens der Beschwerdeführerin und der Voruntersucher an einer Verschlechterung des Gesund­heitszustandes festgehalten wurde, legten Dr. med. C._______ und Dr. D._______ aus medizinischer Sicht glaubhaft dar, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Februar 2007 sowohl in ihrem angestammten Beruf als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu 70-75% arbeitsfähig sei. Die festgestellten Nebendiagnosen seien nicht derart schwer oder als Komorbidität der Fibromyalgie zu bezeichnen, weshalb der Beschwerde­führerin die Überwindung der Beeinträchtigung zumutbar sei und allen­falls eine medikamentöse Behandlung - in Begleitung mit einer Psycho­therapie - durchgeführt werden könne. Der Beweiswert dieser Gutachten wurde auch nicht durch ergänzende Stellungnahmen des medizinischen Dienstes und des RAD oder gegenteilige Meinung der Beschwerde­führerin geschmälert, wie nachfolgend dargelegt wird.

E. 5.2.1 Nach Einsicht in das psychiatrische und rheumatologische Gut­achten vom 27. Juni 2011 bestätigte Dr. I._______ vom medizinischen Dienst am 28. Juli 2011 im Wesentlichen die aus psychiatrischer und rheu­matologischer Sicht beurteilte Leistungsfähigkeit der Beschwerde­führerin (IV-2/29). Seiner Auffassung nach liege eine auf maximal 20% zu be­grenzende Leistungsminderung der Beschwerdeführerin in ihrem ange­stammten Beruf als Buchhalterin vor, da offensichtlich kein renten­relevantes Leiden festgestellt worden sei. Der Allgemeinmediziner Dr. I._______ begründete nicht, weshalb er von der psychiatrischen, gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen ist. Aufgrund der Angaben in den Untersuchungsberichten folgerte Dr. I._______, dass die Beschwerde­führerin bei der Beschwerdeangabe "massiv übertreibe". Es sei von den Gutachtern zwar eine (atypische) Fibromyalgie bestätigt worden, eine rele­vante Komorbidität (psychischer oder somatischer Natur) fehle jedoch. Die vorliegende Begutachtung und die Auseinandersetzung der beiden Gutachter betreffend die Fibromyalgie-Problematik entsprächen nun den juristischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb an der bisherigen Beurteilung [Verfügung] festzuhalten sei.

E. 5.2.2 Dr. I._______ vom medizinischen Dienst äusserte sich am 25. Oktober 2011 bezüglich der von der Beschwerdeführerin kritisierten Unter­suchungsmethode und Diagnosestellung sowie dem vorgelegten "Gegengutachten" von Prof. G._______ wie folgt: Letztgenannter habe be­reits im Jahr 2006/2008 berichtet, dass eine Fibromyalgie vorliege. Der rheumatologische Gutachter, Dr. D._______, habe diesen Bericht in seinem Gutachten auch erwähnt. Dr. I._______ könne die Einwände von Prof. G._______ (es sei "akademisch", ob es sich um eine "echte" oder um eine "atypische" Fibromyalgie handle) in keiner Weise nachvollziehen. Nach Auffassung von Dr. I._______ sei die Beurteilung der allfälligen Funktionsein­schränkung entscheidend. Bei der Diagnose "Fibromyalgie" sei wesentlich, ob eine relevante körperliche oder psychische Komorbidi­tät vorliege oder nicht. Diese Fragen seien - wie Dr. I._______ richtig feststellte - vom Rheumatologen und Psychi­ater (Dr. med. D._______ und Dr. med. C._______) klar beantwortet worden, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigten (IV-2/36).

E. 5.2.3 Im Schlussbericht des RAD Z._______ (IV-2/48) fasste Dr. med. J._______, Arzt für Psychiatrie und Psychiatrie, den bisherigen medizi­nischen Verlauf (Anamnese - klinische und paramedizinische Unter­suchungen) in der Zeitspanne von Juli 2006 bis Oktober 2011 anhand der vorliegenden Arztberichte und Stellungnahmen zusammen (IV-2/48). In seinem Bericht verzeichnete er keine Hauptdiagnose ("Gesundheits­schaden mit ICD-Code") sowie keine Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf das Gutachten von Dr. C._______ führte er als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits­fähigkeit eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (atypische Fibro­myalgie; ICD-10 F 45.0) an (vgl. E. 5.1.1 f. mit Hinweisen zur Diagnose­stellung von Dr. med. C._______). Es seien keine psycho­sozialen Druck­situationen oder eine sonstige psychosoziale Problematik feststell­bar. Auch könne keine weitere Komorbidität (psychischer oder soma­tischer Natur) bestätigt werden. In Übereinstimmung mit der Beur­teilung von Dr. med. C._______ attestierte der RAD-Arzt der Beschwerde­führerin eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2007 sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Buchhalterin als auch in einer angepassten Tätigkeit. Aus psychi­atrischer Sicht seien vor allem schwere Arbeiten, eine Selbständigkeit bei der Ausführung der Arbeit, eine Arbeit mit Verant­wortung sowie Stress­resistenz als funktionelle Einschränkungen zu berück­sichtigen. Dieser zusammenfassenden Beurteilung kann sich das Bundesverwaltungs­gericht vollumfänglich anschliessen.

E. 5.3 Gesamthaft und im Kontext betrachtet sind aus den medizinischen Be­richten, Vorakten, den medizinischen Stellungnahmen sowie dem Schlussbericht des RAD Z._______ in Bezug auf die Beurteilung einer rele­vanten Komorbidität (psychischer Natur) sowie die Ein­schätzung einer all­fälligen, nicht zu überwindenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit keine Widersprüchlich­keiten feststellbar. Auffällig ist jedoch, dass die Vorin­stanz mit Vor­bescheid vom 1. September 2011 (IV-2/30) und Ver­fügung vom 10. Juli 2012 (IV-2/50) bei der Festlegung des Invaliditäts­grades respektive der Leistungsfähigkeit von den Einschätzungen der beur­teilenden Ärzte abge­wichen ist. Die Vorinstanz ist der Meinung, dass die Beschwerde­führerin in ihrer angestammten Tätigkeit "als vollschichtig arbeitsfähig" einzu­schätzen sei [vgl. auch IV-2/50, Verfügung vom 10. Juli 2012 - mit gleichem Wortlaut]. Diese Aussage ist insofern nicht richtig und nicht nach­vollziehbar, da die beiden Gutachter, Dr. I._______ vom medizi­nischen Dienst und Dr. J._______ vom RAD die Leistungsfähig­keit der Beschwerdeführerin in ihrem ange­stammten Beruf sowie in einer allfälligen Verweistätigkeit differen­ziert beurteilt hatten (vgl. E. 5.1.1 f., E. 5.2.1, E. 5.1.5 ff.). Da je­doch die verminderte Leistungsfähigkeit der Be­schwerdeführerin (maxi­mal 30%) sowohl in ihrem angestammten Beruf als Buchhalterin als auch in einer Verweis­tätigkeit keine renten­relevante In­validität begründet (vgl. unten E. 6), ist das Leistungsbe­gehren abzu­weisen - wie dies die Vor­instanz im Er­gebnis richtig feststellte.

E. 6.1 In der Folge ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nicht­erwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu­wendende Methode der Invalidi­tätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommens­vergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungs­vergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und Art. 28a IVG [5. IV-Revision]).

E. 6.2 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2). Soweit das Validen- und das Invalideneinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten vorgenommen werden. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypo­thetische Erwerbseinkommen ist dabei mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditäts­grad ergibt (sog. Prozentvergleich, BGE 114 V 310 Erw. 3a, BGE 104 V 135 Erw. 2.b).

E. 6.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens teilzeitig erwerbstätig waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl. BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten auf Grund des Einkommensvergleichs bestimmt, im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betätigungsvergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG). Danach wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haus­halt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition der in beiden Bereichen er­mittelten und gewichteten Teilinvaliditäten.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet, da ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (bei Anwendung des Prozentvergleichs oder der gemischten Methode) auszuschliessen war. Ein ordent­licher Einkommensvergleich kann sich namentlich er­übrigen, wenn für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrund­lage herangezogen werden darf (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2). Das ist vorliegend der Fall, da aufgrund der medizinischen Feststellungen (auch) in der zu­letzt ausgeübten Tätigkeit eine anspruchsaus­schliessende Restarbeits­fähigkeit von mindestens 70% besteht. Bei einem zulässigen Prozentvergleich erfolgt kein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a). Die Vorinstanz hat sich zwar zur Statusfrage (teilzeitlich Erwerbstätige, die daneben in der Haushaltsbesorgung tätig sind) nicht ausdrücklich geäussert. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil bei der Annahme einer hypo­thetischen Teilzeiterwerbstätigkeit von 70-80% (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-2/17, S. 5-8) und in An­wendung der gemischten Bemessungs­methode (BGE 130 V 97 E. 3.4) ein Invaliditätsgrad von höchstens 30% resultierte. Ungeachtet einer differenzierten Gewichtung der einschränkenden Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Teilzeiterwerbstätigkeit oder einer vollumfänglichen Haus­haltstätigkeit sowie gemeinnützigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-2/17, S. 7 mit Hinweis zur Betreuung von Immigranten) sei hier als Beispiel die Berechnung des Invaliditätsgrades bei einer Teilzeit­beschäftigung von 70%, 28 Arbeitsstunden pro Woche sowie 12 ge­leisteten Wochenstunden in der Haushaltsführung oder im Zuge der ge­meinnützigen Arbeit angeführt, wobei eine physische oder psychische Beeinträchtigung von 30% berücksichtigt wird: (28 geleistete Wochen­stunden der versicherten Person als gesunde Erwerbstätige (AZ) * 30% Behinderung als Erwerbstätige in Prozenten [IGE] = 840) + (12 Wochen­stunden Haushaltsführung [NAZ, Normalarbeitszeit von ganztags Er­werbstätigen - AZ] * 30% IGE = 360) ergibt eine Zwischensumme von 1'200. Letztgenannte Zahl wird durch die Wochenstundenanzahl für Voll­zeiterwerbstätige (vorliegend 40 Wochenstunden als Buchhalterin in Israel oder in einer angepassten Verweistätigkeit [NAZ]) dividiert, womit sich ein Invaliditätsgrad von 30% ergibt. Daraus resultiert, dass sowohl bei Anwendung des Prozent­vergleichs als auch bei der Berechnung anhand der gemischten Methode das Ergebnis des Invaliditätsgrades keine rentenbegründende Änderung erfahren würde. Die Bemessung des Invalidi­tätsgrades durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden; solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend ge­macht.

E. 7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Ver­fügung vom 10. Juli 2012 im Ergebnis als rechtens, weshalb die Be­schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Be­schwerde erweist sich als unbegründet und ist unter Berücksichtigung eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 30% abzuweisen.

E. 8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei­entschädigung.

E. 8.1 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 400.- fest­gesetzt und mit dem am 11. September 2012 einbezahlten Kostenvor­schuss in gleicher Höhe (B-act. 4) beglichen.

E. 8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerde­führerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) keinen An­spruch auf Parteientschädigung.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4354/2012 Urteil vom 21. Mai 2014 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, (wohnhaft in Israel), vertreten durch Galili Tomer, Attorney at law, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. Juli 2012. Sachverhalt: A. Die im Jahr 1958 geborene, seit 1985 verheiratete israelische und schweize­rische Staatsangehörige, A._______ (nachfolgend: Ver­sicherte oder Beschwerdeführerin), lebt seit ihrer Geburt in Israel (Vor­akten der Vorinstanz [nachfolgend: IV]-[Dossiernummer] 1/[act.] 1). Die Ver­sicherte arbeitete bis Februar 2007 als Buch­halterin (IV-1/9), ist - ge­mäss eigenen Angaben - seit Ende Februar 2007 nicht mehr erwerbs­tätig und be­zieht in Israel Sozialhilfe (IV-1/1). Am 27. November 2007 reichte die Ver­sicherte ein Gesuch von Leistungen der schweize­rischen Invalidenver­sicherung (IV) ein (IV-1/1). Ihre an­dauernde Arbeitsun­fähigkeit begründete sie mit dem im Jahr 2003 einhergehenden Autounfall auf dem Weg zum Arbeits­ort, der bei ihr eine Fibromyalgie ausgelöst habe. B. B.a Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 (IV-1/49) wies die mit dem Leistungsgesuch befasste IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach­folgend: IVSTA oder Vorinstanz) gemäss Vorankündigung im Vorbescheid vom 19. März 2009 (IV-1/40) das Leistungsbegehren der Ver­sicherten ab. B.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5392/2009 vom 7. September 2010 teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin zwar von allen Ärzten das Vorliegen einer Fibro­myalgie bestätigt worden sei, jedoch unklar geblieben sei, in­wiefern die Beschwerdeführerin dadurch eingeschränkt sei respektive ob und inwie­fern es ihr zumutbar sei, diesen Zustand zu überwinden. Ins­besondere habe sich der beauftragte Gutachter, Dr. B._______ (Psychi­ater), nicht zur Frage der zumutbaren Überwindung der gesundheitlichen Beein­trächtigung geäussert, damit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilt werden könne. Seitens der IVSTA sei eine psychiatrische Abklärung durch­zuführen und - unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze - die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde­führerin zu ermitteln respektive der Invaliditätsgrad festzu­legen (IV-2/9). B.c Mit Schreiben vom 13. April 2011 teilte die IVSTA der Beschwerde­führerin die zwei beauftragten Gut­achter namentlich mit (IV-2/18). Mit nachfolgendem Schreiben vom 6. Mai 2011 forderte die IVSTA die Beschwerdeführerin auf, sich am 20. Juni 2011 zur medizinischen Begutachtung einzufinden (IV-2/19). B.d Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._______ (IV-2/24) sowie im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D._______ (IV-2/25), beide vom 27. Juni 2011, wurde im Wesent­lichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an einer histrionischen Persönlichkeits-störung sowie einer undifferenzierten Somatierungs­störung (atypische Fibromyalgie) ohne nachweisbare organische Grund­lagen leide. Zudem sei keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer feststellbar, die für eine rentenbegrün­dende Invalidität ausschlaggebend sei. Nach Einschätzung der Gutachter könne maximal eine 30%ige Leistungseinschränkung der Exploran­din in ihrem angestammten Beruf sowie in einer leichten bis mittel­schweren Verweistätigkeit attestiert werden. B.e Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 und ergänzender Begründung vom 11. März 2012 (IV-2/31, 33, 41, 43, 45) erhob der bevoll­mächtigte Parteiver­treter, Tomer Galili, Rechtsanwalt in Israel (nach­folgend: Parteivertreter; vgl. IV-2/16), schriftlich Einwände gegen die Begutachtungssituation und den Vorbescheid vom 1. September 2011 (IV-2/30). B.f Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 (IV-2/50) hat die mit dem Leistungsgesuch befasste IVSTA gemäss Vorankündigung im Vor­bescheid das Leistungsbe­gehren der Versicherten abgewiesen. C. C.a Gegen diese Verfügung liess A._______ (nachfolgend: Be­schwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Tomer Galili (vgl. IV-2/16) mit Eingabe vom 19. August 2012 (Datum Poststempel) Be­schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (Akten im Be­schwerdeverfahren [nach­folgend: B-act.] 1). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2012 und die Zu­sprache einer Viertels­rente, eventualiter eine erneute medizinische Untersuchung. Unter Hinweis auf ihre Einwände vom 10. Oktober 2011 sowie 11. März 2012 (vgl. Bst. B.f) be­gehrt die Be­schwerdeführerin, dass das Gutachten des Rheumatologen Dr. D._______ voll­umfänglich ab­zulehnen bzw. aus dem Recht zu weisen sei, weil bei der Erstellung des Gutachtens schwerwiegende Mängel auf­getreten seien und die Vo­rinstanz den Sachverhalt somit unvollständig er­mittelt habe. Im Falle einer erneuten rheumatologischen Begutachtung sei ein anderer Rheu­matologe zu beauftragen und anzuweisen, eine deutsch­sprachige Be­gleiterin während einer Untersuchung der religiösen Be­schwerdeführerin zuzulassen. Auch das Gutachten von Dr. C._______ sei mangelhaft und deshalb aus dem Recht zu weisen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012 wurde die Beschwerde­führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kosten­vor­schuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 2). Die Be­schwerdeführerin hat in der Folge fristgerecht den Kostenvorschuss über­wiesen (B-act. 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2012 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange­fochtenen Verfügung (B-act. 6). C.d Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 übermittelte die Be­schwerdeführerin ihre Replik via Telefax (B-act. 11) sowie an­schliessend per Postsendung (B-act. 12) an das Bundesverwaltungsgericht. In ihrem Schreiben hält sie sinngemäss an ihren Anträgen festhält. Als aktuellen Nachweis ihrer "schweren Fibromyalgie" - mit Auswirkungen auf ihre Funk­tionsfähigkeit und damit verbundenen vollumfänglichen Arbeitsun­fähigkeit - reichte sie ein aus dem Hebräischen ins Deutsche übersetztes ärztliches Zeugnis von Dr. E._______ (Rheumatologe) vom 12. Dezember 2012 ein (B-act. 11, Beilage [Blg.] A, B). C.e Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2013 wurde der Vorinstanz die Replik der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2013 zur Kenntnis ge­bracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 13). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 19. August 2012 gegen die Ver­fügung vom 10. Juli 2012, mit welcher das Leistungsbegehren (Aus­richtung einer Invalidenrente) der Beschwerdeführerin abgewiesen worden ist. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundes­gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver­sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden­ver­sicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes­verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver­waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil­genommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Parteiinteressen werden durch den bevollmächtigten (israelischen) Rechtsanwalt Galili Tomer vertreten. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorab sind im vorliegenden Verfahren wesentliche Verfahrensgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss­brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvoll­ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei un­angemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge­schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin­weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab­klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver­waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Ab­klärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An­haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin­weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG, heute Schweizerisches Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivil­prozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). 2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so­fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be­weis­grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich­keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan­forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts­darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge­schehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzu­nehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflicht­gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachver­halt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweis­massnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu ver­zichten (anti­zipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsver­fahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts­pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdever­fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes darf nur abgestellt werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be­stehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicherten persönlich unter­suchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt ins­besondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der er­werblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachver­halts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

3. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent­lichen materiellen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin und lebt in Israel. Somit ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985) grundsätzlich nicht anwendbar, da dieses an die Staatsangehörigkeit der unter­stehenden Personen und nicht an deren Wohnsitz/Aufenthalt anknüpft (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens). Die Frage, ob, und gegebenenfalls ab wann, ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4389/2008 vom 30. April 2010 E. 2.2); nichts anderes ergäbe sich bei Abstellen auf die israelische Staatsangehörigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2205/2008 vom 26. Mai 2010 E. 3.3). 3.2 In zeitlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass Rechts- und Sach­verhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er­lasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Juli 2012) eingetreten sind, im vor­liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Weiter sind grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs­anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis­herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweize­rischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten sind, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Renten­anspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver­sicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2012 bezieht, sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu letzterem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes­änderungen (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]) und die dazugehörenden Verordnungsbestimmungen zu beachten. Bei der Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Rentenanspruchs sind zudem das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun­fähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität entsprechen den von der Rechtsprechung früher zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat auch die Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert. Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden - falls nichts Gegenteiliges vermerkt - die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert. 3.3 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Ver­sicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausge­richtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig ge­wesenen Fassung]). 3.4 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] res­pektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Israel nicht der Fall ist. 3.5 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsun­fähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein­gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch­schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IVRevision]). 3.6 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2 ATSG). 3.7 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 3.8 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen eine betroffene Person nicht einverstanden ist, Verfügungen zu erlassen. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2). 3.9 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nütz­licher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs oder Er­werbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Arzt der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Ver­sicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver­wertet oder nicht. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungs­bereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenver­sicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich­gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge­sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög­lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die In­validitätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt­schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem An­gebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). 3.10 3.10.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver­ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver­bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsun­fähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.10.2 Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidi­sierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, namentlich auch einer somato­formen Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine fachärztlich (psychi­atrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner­kannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4). Indes be­gründet auch eine diagnostizierte anhaltende somato­forme Schmerz-störung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr be­steht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Be­stimmte Um­stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un­zumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Aus­nahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall an­hand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Mass­gebend sein können auch weitere Faktoren, so insbesondere chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifi­zierter Krank­heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Sympto­matik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Be­langen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinfluss­barer inner­seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber ent­lastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheits­gewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu­lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter­schiedlichem thera­peutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver­sicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent­sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahms­weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan­strengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diese Grundsätze gelten auch für gewisse Somatisierungsstörungen, die zum gleichen Symptomenkomplex mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund­lage gehören (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). 3.10.3 Die Fibromyalgie ist eine von der WHO anerkannte Erkrankung des rheuma­tischen Formenkreises (ICD-10: M79.70), ein nichtentzündlich be­dingtes Schmerzsyndrom mit chronischen Weichteilbeschwerden, das klinisch als generalisierte Tendomyopathie mit chronischen Muskel­schmerzen beschrieben wird, die von subjektiven Begleitsymptomen wie Morgensteifigkeit, Müdigkeit, peripheren Parästhesien und Schwellungs­gefühlen an den Händen, Spannungskopfschmerz und Reizkolon über­lagert werden. Die Diagnose lautet auf ausgedehnte, seit mindestens drei Monaten bestehende Schmerzen in rechter und linker Körperhälfte, ober- und unterhalb der Hüfte sowie mindestens 11 von 18 schmerzhaften Druck­punkten bei Druck von ca. 4 kg/cm (Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-5948/2007 vom 2. Juli 2009 E. 5.3 m.H.). Die Fibro­myalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen ge­meinsame Aspekte auf. Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörungen entwickelt hat, sind des­halb analog anzuwenden in Fällen, in welchen die Frage zu klären ist, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswirkungen hat (BGE 132 V 65; Urteile des Bundesgerichts I 288/04 vom 13. April 2005 E. 5.2 und I 645/05 vom 13. April 2006 E. 3.2.1).

4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorge­brachten ("verfahrensrechtlichen") Rügen gerechtfertigt sind. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die zusätzliche Ab­klärung einer rheumatologischen Untersuchung insofern nicht zulässig ge­wesen sei und daher eine "Kompetenzüberschreitung" [Überschreitung des Ermessens] der Vorinstanz darstelle, weil die IVSTA gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5392/2009 vom 7. September 2010 E. 4.4 lediglich eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen gehabt hätte und das Urteil für alle Parteien "endgültig und bindend" sei. Da auch der be­gutachtende Psychiater Dr. med. C._______ ausgiebig Gebrauch von den Befunden des Rheumatologen Dr. med. D._______ gemacht habe, seien die Gutachten vom 27. Juni 2011 (IV-2/24 f.) aus dem Recht zu weisen bzw. das gesamte Verfahren abzulehnen (IV-2/41, Ziff. 3; vgl. Bst. B.f). 4.1.1 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Im Verwaltungsverfahren bestehen zahlreiche Hinweise dafür, dass die diagnostizierte Fibromyalgie auf ein ursprünglich rheumatisches Leiden zurückzuführen ist und die Beschwerdeführerin sich denn auch wegen der Fibromyalgie in Behandlung bei einem Rheumatologen befand oder von einem Rheumatologen begutachtet wurde (vgl. Anmeldung vom 27. November 2007, Ziff. 7.5.1: Behandlung bei Dr. E._______, Rheumatologie [IV-1/1 S. 5], Arztberichte von Dr. E._______ vom 22. Juni 2007 [IV-1/15] und 9. März 2008 [IV-1/12], Hinweis auf Behandlung bei Dr. F._______, Rheumatologie [in: Schreiben des Anwalts vom 14. Juni 1999; IV-1/46], Gutachten von Prof. G._______, Innere Medizin und Rheumatologie, vom 10. Juli 2006 [IV-1/13] und 20. Mai 2008 [IV-1/44]). Der Rechtsvertreter führt in seiner Stellungnahme vom 18. August 2008 (IV-1/29; IV-2/1) und der Beschwerde vom 27. August 2009 (IV-2/3 S. 4) selber aus, seine Mandantin leide an einem "rheumatischen (Fibromialgia) Syndrom" bzw. das Syndrom sei durch einen Rheumatologen zu behandeln. Schliesslich hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. September 2010 die Fibromyalgie als eine Erkrankung des rheumatischen Formenkreises bezeichnet (IV-2/9 S. 8) und darauf hingewiesen (S. 14), dass aus den ärztlichen Unterlagen nicht hervorgehe, wie die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werde und ob es sich um eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Überwindung [was durch einen Psychiater zu überprüfen ist] oder eher um eine rheumatologische Einschätzung handle [was bei dieser Sachlage durch einen Rheumatologen zu überprüfen war]. Bei dieser Ausgangslage ist der Entscheid der Vorinstanz, trotz Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts, eine psychiatrische Abklärung durchzuführen (IV-2/9 S. 15), darüber hinaus eine ergänzende rheumatische Begutachtung zu veranlassen, die eine bei Fibromyalgie erforderliche interdisziplinäre Beurteilung zwischen den begutachtenden Ärzten zulässt, als sachgerecht und geboten zu beurteilen. 4.1.2 Hinzu kommt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan­strengung als überwindbar gilt. Eine Ausnahme dieses bundesgerichtlichen Grundsatzes bildet beispielsweise die Fest­stellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus­prägung und Dauer, die eine Schmerzbewältigung unzumutbar machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2, 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR 2008 IV Nr. 62). Auch deshalb erweist sich eine interdisziplinäre Beurteilung bzw. der nochmalige Beizug eines rheumatologischen Gutachters zur Beurteilung der aktuellen Gesundheitssituation und zum Verlauf der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen, unter Berücksichtigung bisher erstellter Arztberichte aus Israel, als geboten und angemessen. 4.1.3 Weiter ist festzuhalten, dass es im Ermessen der Gutachter liegt, Spezialisten aus weiteren Fachdisziplinen zur Begutachtung beizuziehen, soweit sich ein solcher aus (versicherungs-) ärztlicher Sicht als notwendig erweist, um dem gutachterlichen Auftrag nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen nachkommen zu können (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2, 8C_1056/2010 vom 29. Juni 2011 E. 4.3). Denn es gilt: Mit welchen Mitteln der medizinische Sachver­halt abzu­klären ist, hat die IV-Stelle in Zu­sammenarbeit mit ihrem medizi­nischen Dienst zu ent­scheiden. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungs­träger ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Not­wendigkeit, Umfang und Zweck­mässigkeit von medizinischen Ab­klärungen zu (Urteil des Bundes­gerichts 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Vorliegend war die Vorinstanz einzig an die Anweisung im Urteil des Bundesver­waltungsgerichts (C-5392/2009) gebunden, (mindestens) eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen und - unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze - die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde­führerin respektive den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Der Einwand der Be­schwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, geht daher fehl. 4.1.4 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf vorgängige Bekanntgabe der beiden Gutachter hin (IV-2/19) keine Einwände geäussert hatte und erst in Kenntnis des negativen Begutachtungsergebnisses und damit wenig überzeugend rügte, eine rheumatologische Begutachtung hätte gar nicht stattfinden dürfen. 4.1.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass der zusätzliche Beizug eines Gutachters der Fachrichtung Rheumatologie zulässig war. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Gutachter Dr. med. C._______ und Dr. med. D._______ der ausdrück­lichen Bitte der Beschwerdeführerin, das Beisein ihrer weiblichen Schweizer Begleitperson sowie ihres Parteivertreters während der psychi­atrischen und rheumatologischen Untersuchung stattzugeben, nicht nachge­kommen seien, zumal sich die religiöse Beschwerdeführerin vor den Augen der (männlichen) Ärzte bis auf die Unterwäsche habe ent­kleiden müssen. Sie gibt sinn­gemäss da­mit zu verstehen, dass der Entscheid der medizinischen Exper­ten gegen ihren Willen und einseitig getroffen worden sei. Gemäss Art. 9 der Bundesver­fassung der Schweize­rischen Eidgenossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben be­handelt zu werden. Wie die Vorinstanz zutreffend in der Verfügung vom 10. Juli 2012 ausführt (IV-2/50, S. 4), hat die Rechtsprechung mehrfach be­tont, der ver­sicherten Person stehe kein Anspruch darauf zu, sich bei einer medi­zi­nischen Begut­achtung durch eine Person ihrer Wahl be­gleiten zu lassen (BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3, S. 244; BGE 132 V 443; SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55; I 42/06; Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 8 m.w.H.). Vielmehr liegt es am Gut­achter, über die Notwendigkeit einer Be­gleitung zu entscheiden (SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55; I 42/06 E. 4.5) und ge­gebenenfalls dafür zu sorgen, dass eine von ihm zugelassene Begleit­person keinen Einfluss auf die Begut­achtung nehmen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C-595/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2). In Ergänzung zu den Ausführungen des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Leistungen der schweize­rischen Invalidenversicherung beanspruchen möchte. Demnach ist auch die schweizerische Rechtsordnung - insbe­sondere die höchst­richterliche Rechtsprechung - zu beachten (vgl. E. 2.3, E. 3.6 ff. mit Hin­weisen zu den Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten sowie zur Ab­lehnung von Gutachtern aus triftigen Gründen). Über die Rechtslage in der Schweiz dürfte die Beschwerdeführerin - gemäss Gut­achten vom 27. Juni 2011 (IV-2/25, S. 1) - von Dr. med. D._______ auf­geklärt worden sein. Zudem gilt zu beachten, dass medizinische Gut­achter eine eigene Befunderhebung vorzunehmen haben und eine physische Begut­achtung - insbesondere eine rheu­matologische Begut­achtung der Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates - in der Regel ein Entkleiden der Exploranden [wie vorliegend vor dem rheumatologischen Fachexperten] erfordert (vgl. E. 5.1.2 nachfolgend und mit Hinweis zur Feststellung der Beweglich­keit der oberen und unteren Extremitäten). Der Be­schwerde­führerin musste grundsätzlich be­kannt und somit bewusst ge­wesen sein, was sie im Falle einer ein­gehenden medizinischen Unter­suchung zu er­warten hatte, zumal sie sich bereits in der Vergangenheit mehrfach medizi­nischen Begutachtungen (meist durch männliche Ärzte) unter­zogen hatte (vgl. Urteil des Bundesver­waltungsgerichts C-5392/2009 E. 4.4 so­wie die darin unter Bst. B an­geführten medizi­nischen Fachexperten und Gutachter). Sofern es der Be­schwerde­führerin ein dringendes An­liegen gewesen wäre, ihre Vorbehalte (auf­grund ihrer Religionszuge­hörigkeit oder geschlechtsspezi­fischer Aspekte) gegen­über männ­lichen Gutachtern vor der medizi­nischen Begut­achtung am 20. Juni 2011 zu klären, hätte sie unmittelbar nach Kenntnisnahme der ihr namentlich be­kanntgegebenen Gutachter (IV-2/18, vgl. Bst. B.c) oder spätestens mit Er­halt der Ein­ladung zur medizi­nischen Begut­achtung (IV-2/19, vgl. B.c) die Gelegenheit ergreifen müssen, um triftige Gründe für die Ablehnung der beiden Gutachter vorzu­bringen und gegebe­nenfalls Gegenvorschläge zu unterbreiten (vgl. E. 3.7 mit Hinweis zu Art. 44 ATSG). Unter Berücksichtigung von Art. 44 ATSG können im Nachgang an die gutachterliche Untersuchung keine triftigen Gründe berücksichtigt werden, da die Beschwerdeführerin die Ablehnung der namentlich benannten (männlichen) Gutachter nicht un­mittelbar vor deren Untersuchung beanstandet und be­gründet hat. Vorliegend wären auch deswegen keine triftigen Gründe zu erkennen, weil die Beschwerdeführerin - nach eigenen Angaben - auch mit ihrem (männlichen) Parteivertreter als Begleitperson während der medizi­ni­schen Untersuchungen einverstanden gewesen wäre (IV-2/41, S. 6), wes­halb nicht nachvollziehbar ist, dass die vorgebrachten religionsbezogenen oder geschlechts­spezi­fischen Aspekte im Vordergrund gestanden hätten. Auffällig ist auch, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 10. Oktober 2011 die Ab­lehnung der beiden Begleitpersonen durch Dr. med. D._______ rügte - also rund 4 Monate nach der medizinischen Begut­achtung und nach Er­halt des Vorbe­scheides vom 1. September 2011 -, je­doch nicht weiter begründete, weshalb das Beisein ihres Parteivertreters oder ihrer weiblichen Beglei­tung, Frau H._______, während der Untersuchung am 20. Juni 2011 er­for­derlich gewesen wäre (IV-2/31, S. 2). Erst im ergänzenden Schreiben vom 11. März 2012 werden unter anderem Menstruations­beschwerden am Tag der Begutachtung angeführt und dass das Gut­achten von Dr. D._______ "insgesamt und absolut" wegen "schwer­wiegender Mängel bei dessen Erstellung" abzulehnen sei (IV-2/41, S. 6 f.). Der religiöse Aspekt wurde hingegen erst in der Be­schwerde vom 19. August 2012 als neue Tat­sache aufgeführt. Als Begründung wurde sinngemäss angeführt, dass die genannten Begleit­personen zum Schutz der religiösen Be­schwerde­führerin ("während der körperlichen Unter­suchung allein im Zimmer mit einem Mann") sowie zur Be­ruhigung der Explo­randin dienen sollten (B-act. 1, S. 4). Es kann somit offen bleiben, unter welchen Um­ständen das Beiwohnen einer (weib­lichen) Begleitperson während einer medizinischen Begutachtung einer reli­giösen, weiblichen Versicherten zu erfolgen hat. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Anwesenheit eines Übersetzers oder einer Übersetzerin weder von der Beschwerdeführerin be­antragt wurde noch erforderlich war, da die Explorandin - nach Aus­sagen des psychiatrischen und des rheumatologischen Gutachters (vgl. IV-2/24, S. 5; IV-2/25, S. 1 f.) - der deutschen und englischen Sprache mächtig sei, weshalb keine Sprachbarrieren (und damit ein fehlender triftiger Grund) vorgelegen haben. Der Entscheid der medizinischen Gut­achter, keine Begleit­person während den Untersuchungen zuzulassen, kann somit nicht als will­kürlich gemäss Art. 9 BV betrachtet werden. 4.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt des weiteren die "unsensiblen" Unter­suchungs­methoden von Dr. med. D._______, welche insbesondere Schmerzen im Bauch- und Kieferbereich verursacht hätten. Sie gibt damit zu verstehen, dass ihre physische und psychi­sche Integri­tät durch die an­geblich übermässige Druckausübung beeinträchtigt worden sei (vgl. Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). In der Einsprache vom 10. Oktober 2011 beanstandete sie: "In addition, Ms. A._______ claims that Dr. D._______ pressed surprisingly on her 2 jaws and caused her total ache and shock" (IV-2/31, S. 3). Von einer unsachgemässen Untersuchung am Abdomen ist hier noch keine Rede. Im ergänzenden Schreiben vom 11. März 2012 führte sie an, dass der Gutachter ohne jegliche Vorwarnung "Gewalt und Druck" auf ihre beiden Kieferknochen ausgeübt habe, was bei ihr sowohl physi­schen als auch psychischen Druck ("Schreck") verursacht habe. Zudem habe die Be­schwerdeführerin den Rheumatologen auf ihre "spezielle sub­jektive gesund­heitliche Situation zum Zeitpunkt der Untersuchung (Menstru­ation) aufmerksam gemacht und ihn deshalb gebeten, von den Druck-Unter­suchungen ihres Abdomens Abstand zu nehmen" (IV-2/41, 43, 54, S. 7 f.). In der Beschwerde vom 19. August 2012 führte sie an, dass die Untersuchung an ihren Kieferknochen "extreme Schmerzen" verursacht habe und sie in einem "Schockzustand" versetzt sowie durcheinander gebracht habe (B-act. 1, S. 4). Demgegenüber äusserte sich der Gutachter Dr. med. D._______ in einem Telefonat am 20. Juni 2011 gegenüber der Vorinstanz, dass die Be­schwerdeführerin bei ihm zur Untersuchung gewesen sei und "er noch nie so etwas erlebt" habe. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr theatra­lisch sowie übertrieben verhalten und habe sogar Ohnmachtsanfälle vorge­täuscht. Er habe sie nicht berühren dürfen, keine kleinste Berührung (IV-2/23). Seinem Gutachten vom 27. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine neurologische Untersuchung, vor allem der Muskeleigenreflexe, kategorisch mit den Worten "no way" abgelehnt habe. Die Explorandin habe mit der Bemerkung "bitte nicht drücken" Dr. D._______ kaum ihren Bauch untersuchen respektive berühren lassen. Nach "Ablenk­manövern" habe er schlussendlich den Bauch problemlos palpieren können. Erst auf seine Anfrage, ob es schmerzhaft sei, habe die Exploran­din recht in­adäquat reagiert und ihn gebeten, das Abdomen nicht mehr abzutasten. Eine klare Differenzierung der Tender Points im Sinne der Fibromyalgie-Dia­gnostik sei durch die Weigerung und "massive Be­rührungsempfindlich­keit" der Explorandin - auch an atypischen Stellen - sehr schwierig gewesen. Vor allem im Kiefergelenk­bereich hätten multiple Tender Points bestanden. Das "Pre-Touch-Phäno­men" (Schmerz­angabe vor Berührung) sei ausgeprägt gewesen. Hinzu ge­kommen sei das be­gleitende Lachen der Explorandin, welches sich rasch in eine stille Phase gewandelt habe. Die Reaktion der Explorandin sowie das in­adäquate Ver­halten während der Untersuchung sei "klar histrio­nisch", die "be­rührten Stellen an ihrem Körper" habe sie "dramati­sierend" empfunden (IV-2/25, S. 9 ff.). Auffällig ist, dass die Aussagen des Rheumatologen jenen Aus­sagen der Beschwerdeführerin, die sie erst Monate nach der Unter­suchung tätigte, diametral entgegen stehen. Die Zufügung von "extremen Schmerzen", so wie sie die Beschwerdeführerin beschrieben hatte, stellen grundsätzlich einen Eingriff in die körperliche Integrität dar - insbe­sondere wenn der Eingriff unerlaubt (widerrechtlich) oder unsachgemäss er­folgt ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Recht­sprechung ist bei sich wider­sprechenden Angaben der versicherten Person über den Her­gang der Ge­schehnisse auf die Beweismaxime hinzu­weisen [vgl. Art. 8 ZGB], wonach die so ge­nannten spontanen "Aus­sagen der ersten Stunde" in der Regel unbe­fangener und zuverlässiger sind als spätere Dar­stellungen, welche be­wusst oder unbewusst von nach­träglichen Über­legungen versicherungs­rechtlicher oder anderer Art be­einflusst sein können. Wenn die ver­sicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den An­gaben, die sie kurz nach dem mass­geblichen Ge­schehen gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungs­verfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hin­weisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädi­genden Ereignis in der Regel unbe­fangener und zuver­lässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Be­weis­würdigung zu berücksichtigende Entscheidungs­hilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Er­kenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f.; U 236/03 E. 3.3.4; Urteil 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). Aufgrund des zuvor Dargelegten kann ausge­schlossen werden, dass die Druckausübung im Kiefer- und Bauchbereich "übermässig" war, so­dass die Beschwerdeführerin "extreme Schmerzen" und einen Schockzu­stand erleiden musste. Letzt­lich vermag das Argu­ment, dass im Falle des Beiseins der weiblichen Schweizer Begleitperson ge­wisse "un­sensible" Untersuchungs­methoden des rheumatologischen Gut­achters hätten be­wiesen oder gar ver­hindert werden können, nicht zu über­zeugen, da die Be­schwerdeführerin - wie oben in den Erwägungen 4.2 dargelegt - grund­sätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Begleit­person nach ihrer Wahl hatte und sich keine Hinweise für eine unsachgemässe rheumatologische Untersuchung aus den medizinischen Akten ergeben. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Diskriminierung auf­grund ihrer kulturellen und ethnischen Herkunft rügt, macht sie formelle Ausstand­gründe geltend. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Ge­schlechts, des Alters, der Sprache, der sozi­alen Stellung, der Lebens­form, der religiösen, welt­anschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körper­lichen, geistigen oder psy­chischen Behinderung. Im psychiatrischen Gutachten beschrieb Dr. med. C._______ die Exploran­din als "kleingewachsene, schlanke und äusserlich gepflegte Person mit dunklem Hautkolorit, die sich im Gespräch als all­seits orien­tiert, bewusstseinsklar" und "mit ausgeglichener Stimmungslage" präsen­tiert habe (vgl. IV-2/24, S. 5). Ein ähnlicher Wortlaut findet sich im rheuma­tologischen Gutachten von Dr. med. D._______ (vgl. IV-2/24, S. 8). Die Explorandin finde sich "in ordentlichem Allgemein- und Ernährungs­zu­stand [...]. Hautturgor und -kolorit soweit unauffällig". Den beiden vor­liegenden Beschreibungen des allgemein-internistischen Status der Be­schwerdeführerin am Untersuchungstag lässt sich kein Anhaltspunkt für eine diskriminierende Äusserung finden. Die Tatsache, dass die beiden Gut­achter unter anderem den Hautkolorit (Hautfarbe) und den Hautturgor (Spannungszustand der Haut) sowie das äusserlich wahrgenommene Er­scheinungsbild der Explorandin mit Beginn der medizinischen Unter­suchung beschrieben haben, dient dazu, einen Gesamteindruck des Er­scheinungsbildes der Explorandin festzuhalten, was mit Blick auf eine um­fassende und auf allseitigen Untersuchungen beruhende Begut­achtung der Exploran­din (vgl. E. 5.2 mit Hinweis zur Beweiskraft der beiden Gut­achten) nicht zu beanstanden ist. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Bemerkung "theatralische Persönlichkeit" beschreibt einen Teilbereich der von Dr. med. C._______ und Dr. med. D._______ diagnostizierten histrionischen Persönlichkeits­störung. Die Internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM Version 2012) umschreibt die Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) als eine spezifische Persönlichkeitsstörung, die durch oberfläch­liche und labile Affektivität, Dramatisierung, einen theatralischen, übertriebenen Aus­druck von Gefühlen, durch Suggestibilität, Egozentrik, Ge­nusssucht, Mangel an Rücksichtnahme, erhöhte Kränkbarkeit und ein dauerndes Ver­langen nach Anerkennung, äusseren Reizen und Aufmerk­samkeit ge­kennzeichnet ist (abrufbar unter , besucht am 12. Februar 2014). Nachdem diese Definition die Um­schreibung der Diagnose wiedergibt, ist vorliegend eine Diskrimi­nierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV (oder eine allfällige Persönlichkeitsver­letzung nach Art. 28 ZGB) ausgeschlossen. Im Übrigen sind den vor­liegenden Akten keine "überheblichen" oder "anzüglichen" Be­merkungen zu entnehmen. Auch fehlt jeglicher Ansatz einer Diskrimi­nierung, die der Be­schwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens­form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Über­zeugung etc. widerfahren wäre.

5. Es bleibt zu prüfen, ob die ergänzende (bidisziplinäre) Begutachtung gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5392/2009 vom 7. September 2010 erfolgt ist und ob die gutachterlichen Feststellungen den beweisrecht­lichen Anforderungen eines Arztberichtes genügen (vgl. 2.4.2 mit Hinweis zum Beweiswert eines Arztberichtes). 5.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchs­erheblichen Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bildet die rentenabweisende Verfügung vom 10. Juli 2012, die der Be­schwerdeführerin rechtskonform zugestellt wurde (IV-2/50). Die Ab­weisung des Leistungsbegehrens beruhte damals in medizinischer Hin­sicht im Wesentlichen auf folgenden Unterlagen:

- Fragebogen für die Versicherte vom 20. Februar 2011 und Frage­bogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 23. Februar 2011 (IV-2/13, S. 1 f., S. 5-8, IV-2/17, S. 1 f., S. 5-8)

- Fragebogen für den Arbeitgeber (IV-2/13, S. 3 f., IV-2/17, S. 3 f.)

- Gutachten von Dr. C._______, Facharzt FMH für Psychi­atrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2011 (IV-2/24)

- Gut­achten von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Rheuma­tologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. Juni 2011 (IV-2/25)

- Rheumatologisches Gegengutachten von Prof. G._______ vom 9. Juni 2011 (IV-2/32), welches am 20. Oktober 2011 dem IV-Arzt Dr. med. I._______ für die Mitberücksichti­gung seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2011 zu den beiden zuvor er­wähnten Gutachten vom 27. Juni 2011 ausgehändigt wurde (IV-2/36)

- Schlussbericht von Dr. med. J._______ (Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD Z._______), vom 12. Juni 2012 (IV-2/48). 5.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 27. Juni 2011 (IV-2/24) hielt Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie, eingangs fest, dass sich die Begut­achtung auf die Vorakten der Vorinstanz, die psychiatrische Unter­suchung der Explorandin vom 20. Juni 2011 und das Konsens­gespräch vom 20. Juni 2011 mit Dr. med. D._______ stütze. Zudem sei ihm am Tag der Untersuchung ein aktualisiertes ärztliches Gutachten von Prof. Dr. G._______ vom 9. Juni 2011 seitens der Beschwerdeführerin übergeben worden. Darin sei im Wesentlichen dargelegt, dass sich der Gesund­heitszustand der Explorandin seit 2008 verschlechtert habe. Es sei eine Zunahme der Fibromyalgie-Symptomatik zu verzeichnen, so dass eine Invalidität von 40% gerechtfertigt sei. Im Rahmen der psychi­atrischen Untersuchung und Befunderhebung habe Dr. med. C._______ festgestellt, dass die Psychomotorik der Explorandin keinerlei Auffällig­keiten zeige, je­doch wirke die Explorandin sehr antriebslos. Hinweise für inhaltliche Denkstörungen hätten sich nicht ergeben. Insbesondere fehle es an An­haltspunkten für Zwänge, Phobien oder ein psychotisches Geschehen. Auch seien keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Störungen des Ich-Erlebens, ab­norme Triebtendenzen oder ein­schliessende Impulse auszumachen ge­wesen. Die Beschwerde­schilderung der Explorandin sei zwar nicht dramatisierend, jedoch ohne sichtlichen Leidensdruck und meist mit einem Lächeln vorgetragen worden. Auch habe sie sich während der zweistündigen Unterredung wegen ihrer Schmerzen ledig­lich einmal aus ihrem Stuhl erhoben. Im Ge­spräch habe sie sich jedoch über keinerlei Schmerzen geäussert. Während der gesamten Unter­suchung habe sich die Explorandin adäquat, kooperativ und gut zuge­wandt verhalten (vgl. IV-2/23 und 24 mit Hinweis zur differenzierten Aus­sage von Dr. med. D._______). Im struk­turierten Interview habe die Ex­plorandin über regel­mässige Ein- und Durchschlafstörungen, Bauch­krämpfe, Durchfall und nächtliches Schwitzen geklagt. Sie habe einen guten Appetit, ermüde jedoch bereits bei kleinen Anstrengungen sehr rasch und verspüre dabei ein Schwere­gefühl in den Extremitäten. Sie fühle sich von morgens bis abends er­schöpft. Vierteljährlich suche sie ihren Rheumatologen Dr. E._______ auf, welcher ihr Medikamente verschreibe. Auf Befragung hin habe die Explorandin erklärt, dass sie bis anhin noch nie mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt habe und auch vor dem Verkehrsunfall im Jahr 2003 noch nie ernsthafte körperliche Er­krankungen durchgemacht habe. Zusammenfassend beurteilte der be­gutachtende Psychiater das Be­schwerdebild der Beschwerdeführerin und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wie folgt: Aus psychiatrischer Sicht habe sich bei der an­geblich unbelasteten Explorandin keine Störung der frühkindlichen und kindlichen Entwicklung eruieren lassen. Einschränkend müsse jedoch festgehalten werden, dass die Angaben der Versicherten über die Kind­heit, Jugend und über ihre Herkunftsfamilie eine deutlich idealisierende Note zeige, die im Dienste einer gewissen Abwehrhaltung zu verstehen sein dürfte. Seit der Heck­auffahrkollision mit HWS-Distorsion im Jahr 2003 leide die Explorandin an Nacken- und Rückenschmerzen sowie Kopfschmerzen, welche im weiteren Verlauf nicht ab-, sondern im Sinne von Ausbreitungstendenzen zugenommen hätten. Somit sei von einem atypischen Verlauf nach HWS-Distorsion auszugehen. Daneben seien auch gewisse gastrointestinale Beschwerden wie Durchfälle und Bauch­krämpfe zu verzeichnen. Es falle auf, dass die Explorandin ihre Be­schwerden zwar als quälend und be­hindernd beschreibe, bei den ent­sprechenden Ausführungen jedoch jeg­liche affektive Mitbeteiligung ver­missen lasse und die entsprechenden Angaben mit einem Lächeln mache, welches einer "belle indifférence" entspreche. Dieses Verhalten und vor allem das Verhalten bei der rheu­matologischen Untersuchung sprächen für eine histrionische Persönlich­keitsstörung (ICD-10 F60.4). Abweichend vom rheumatologischen Gut­achten von Dr. med. D._______, der die von der Beschwerdeführerin ge­klagten Schmerzen als atypische Fibromyalgie bezeichnete, entspreche das Beschwerdebild aus psychi­atrischer Sicht am ehesten einer un­differenzierten somatoformen Störung (ICD-10 F45.1), wobei diese in ihrer Dynamik einer dissoziativen Störung ähnle. Differenzialdiagnostisch sei auch an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu denken. Da jedoch keinerlei psycho­soziale Drucksituation oder sonstige psychische Probleme hätten festge­stellt werden können, sei diese Diagnose eher nicht zutreffend. Auch lasse sich keine weitere psychische oder somatische Komorbidität finden. Der Gutachter kam in seiner Beur­teilung zum Schluss, dass grundsätzlich von einem überwindbaren psy­chi­schen Leiden auszu­gehen sei. Dennoch be­stehe aufgrund des funk­tionellen Beschwerde­bildes eine gewisse Ein­schränkung der Kraftent­faltung, Ausdauer und der psycho­physischen Be­lastbarkeit, welche je­doch mit höchstens 25% bis 30% be­ziffert werden könne. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im jetzigen Ausmass falle mit der Arbeits­niederlegung im Februar 2007 zu­sammen. Als medizinische Massnahme solle der Ver­such einer psychiat­rischen Behand­lung/Psychotherapie unter­nommen werden, zumal bis anhin keine kon­sequente psychiatrische Behandlung durchgeführt worden sei. Aufgrund der Schmerzproblematik empfehle sich eine schmerzdistanzierende Medikation mit einem dualwirk­samen Antide­pressivum (z.B. Venlafaxin oder Duloxetin). Beruf­liche Mass­nahmen seien nicht angezeigt bzw. nicht durchführbar, weil die Exploran­din ihren Wohnsitz in Israel habe. 5.1.2 Im rheumatologischen Gutachten vom 27. Juni 2011 (IV-2/25) hielt Dr. med. D._______ eingangs fest, dass die Explorandin keine weiteren Unterlagen mitgebracht habe und auch keine Labor- oder Röntgen­untersuchungen vorgelegen hätten. Die rheumatologische Beurteilung stütze sich auf subjektive Angaben der Explorandin, die von Dr. med. D._______ erhobenen Befunde und seine persönliche Beobachtung, die von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Vorakten sowie auf einer Konsensbeurteilung mit dem Psychiater Dr. med. C._______ vom 20. Juni 2011. Im Weiteren erklärte der Rheumatologe, dass ihm der begleitende Anwalt der Beschwerdeführerin am Tag der Untersuchung ein Schreiben von Prof. G._______ vom 9. Juni 2011 ausgehändigt habe (IV-2/25, S. 8). In diesem Schreiben sei ein neuerer Bericht von Dr. E._______ zitiert und darin bestätigt worden, dass Dr. E._______ sich der Meinung von Prof. G._______ anschliesse. Demnach leide die Patientin an einer "wesentlichen Fibro­myalgie", weshalb ihr eine Invalidität von 40% zuzubilligen sei. Im letzten Schreiben vom 1. Juni 2011 halte Dr. E._______ fest, dass die "erheb­lichen Schmerzen" vor allem am unteren linken Rücken der Explorandin, fortdauern würden [dieses Schreiben ist nicht aktenkundig]. Bei der Untersuchung sei eine starke Empfindsamkeit an den Triggerpunkten, vor allem am linken Galotal und Trochanter, festgestellt worden. Dr. E._______ sei zum Schluss gekommen, dass die Explorandin weiterhin an einer "wesentlichen Fibromyalgie" leide. Den allgemein-internistischen Status der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2011 beurteilte Dr. med. D._______ ähnlich wie Dr. med. C._______ (vgl. E. 5.1.1). Die Explorandin befinde sich in einem ordentlichen All­gemein- und Ernährungszustand, sei 152,2 cm gross, wiege 61,3 kg und weise einen BMI von 27 (Übergewicht) auf. Der Hautturgor und das Haut­kolorit seien soweit unauffällig. Die Palpation des Abdomens habe sich sehr inadäquat gestaltet (vgl. E. 4.3). Betreffend die Beurteilung des psychischen Status verweise er auf den psychiatrischen Bericht seines Kollegen Dr. C._______. Aus rheumato­logischer Sicht habe Dr. med. D._______ keinen Leidensdruck beobachten können. Das Formaldenken der Explorandin sei unauffällig gewesen, eine Depressivität habe er nicht ableiten können. In Bezug auf die anam­nestischen Angaben und Schilderung der Schmerzsymptomatik seien diese eher unspezifisch und mehrheitlich nicht überzeugend. Den rheu­matologischen Status am 20. Juni 2011 beschrieb er im Wesentlichen wie folgt: Die Explorandin gehe hinkfrei und flüssig. Die Explorandin habe an­fänglich gezögert, sich bis auf die Unterwäsche ausziehen zu müssen, obwohl ihr dies ohne Bewegungseinschränkung oder schmerzbedingtes Ausweichmanöver gelungen sei. Es sei ihr möglich gewesen, sich weit nach unten zu bücken, um die Schuhe auszuziehen. Somit sei die Be­weglichkeit der oberen und unteren Extremitäten, aber auch der Wirbel­säule soweit unauffällig gewesen. Mit den Worten "no way" habe sich die Explorandin geweigert, jegliche neurologische Untersuchung - sei es durch mildes Berühren mit dem Reflexhammer oder die Muskeleigen­reflexe durch Fingerklopfen auszulösen - durchführen zu lassen (vgl. E. 4.3 mit Hinweis zu den "unsensiblen Untersuchungsmethoden"). Nach­dem die Explorandin über den Sinn und Zweck der Prüfung mittels eines kleinen Pinsels aufgeklärt worden sei, habe der Gutachter im Rahmen der anschliessend problemlos durchgeführten Prüfung keine Sensibili­tätsstörung an den oberen oder an den unteren Extremitäten feststellen können. Es könne somit keine Einschränkung ausgemacht werden. Die Prüfung der Innen- und Aussenrotation der Hüftgelenke sei von der Explorandin erneut abgelehnt worden. Diese Bewegungen seien von ihr - ohne Berührung durch den Gutachter - "recht ordentlich ausgeführt" worden. Die Untersuchung der Wirbelsäule und der Halswirbelsäule habe gute bis sehr gute Werte ergeben. Statisch bestehe eine deutlich ver­stärkte Lendenlordose sowie diskret verspannte paravertebrale Musku­latur lumbal. Bei der Explorandin bestünden multiple Tender Points, vor allem im Kiefergelenkbereich, subokzipital und Schultergürtel jeweils beidseitig, sternokostal entlang der gesamten Wirbelsäule ohne genaue Lokalisation. Da eine klare Differenzierung der Tender Points im Sinne der Fibromyalgie-Diagnostik durch die Weigerung und "massive Be­rührungsempflindlichkeit" am gesamten Körper der Explorandin - auch an atypischen Stellen - sehr erschwert worden sei, müsse von einer un­spezifischen Panalgie ausgegangen werden. Aus diesem Grund habe es auch keinen Schmerz-Dolorimeter gebraucht, um diese Punkte zu finden. Das Pre-Touch Phänomen (Schmerzangabe vor Berührung), begleitet von "jump signs", "giving way" und "Wegstossen des Untersuchers" deute sehr darauf hin, dass vorliegend eine ausgeprägte funktionelle Schmerzsymptomatik bestehe. Eine IV-relevante Diagnose mit Aus­wirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei am Untersuchungstag nicht festge­stellt worden. Im rheumatologischen Gutachten wurden folgende Diagno­sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:

- Unspezifischer nicht-entzündlicher generalisierter Weichteilrheu­matismus mit generalisierter, noch atypischer Fibromyalgie und Myofascialgie (Panalgie) vom histrionischen Typ

- Status nach Heckkollision - 2003 mit sehr protrahiertem Verlaufa) mit sekundärem Krankheitsgewinnb) Krankheitsüberzeugung (durch ungünstige Arztberichte)

- Status nach 3 Geburten durch sectio cesarea

- Übergewicht - BMI 27

- histrionisches Verhalten, bestätigt im psychiatrischen Gutachten von Dr. C._______. Dr. med. D._______ distanzierte sich in seinem Gutachten von den Vor­unter­suchern Dr. E._______ und Prof. G._______ und legte dar, dass er auf­grund der Untersuchungen und seiner Beobachtungen keine klassische Fibro­myalgie nach den ACR-Kriterien bestätigen könne, da die Exploran­din an allen sonstigen Stellen am Körper Berührungsschmerzen ange­geben habe. Reine Tender Points hätten von ihm somit nicht festgestellt werden können. Anderer Auffassung als Prof. G._______ kommentierte und be­gründete Dr. med. D._______, weshalb der vor einiger Zeit von Fisher (New York) entwickelte Druck-Dolorimeter mit an­gebrachter Eichmarke, der zur Feststellung der Schmerzempflindlichkeit anhand der ACR-Kriterien diene, keine zuverlässige Messmethode dar­stelle. Es habe sich in der Praxis herausgestellt, dass selbst bei einem sehr feinfühligen Mess­gerät stark unterschiedliche Druckschmerz­angaben von Patienten an­gegeben würden. Noch erstaunlicher sei, dass bei ein- und demselben Patienten zu verschiedenen Zeitpunkten an exakt gleicher Stelle unter­schiedlicher Druck habe aufgebracht werden müssen, um dieselbe Schmerz­antwort zu erreichen. Die beste Muskelpalpation bzw. Feststellung der Tender Points erfolge somit manuell und nicht mit einem apparativen Gerät (IV-2/25, S. 7). Im Falle der Explorandin hinterlasse diese bei Dr. med. D._______ vielmehr den Eindruck - und dies in auffälliger Weise -, dass in Bezug auf ihre An­gaben von chronischer Schmerzsymptomatik und Insuffizienz der Leistungsfähigkeit ein sekundärer Krankheitsgewinn vorliege. Ein chronique fatigue Syndrom könne verneint werden, zumal die ange­gebene Müdigkeit sich im Rahmen halte und die Schlafstörung nicht der­massen ausgeprägt sowie inkonstant sei. Die Herleitung einer sonstigen ent­zündlichen Erkrankung - insbesondere eine Borreliose - sowie die An­nahme einer Infektkrankheit, die einen möglichen Er­schöpfungszustand er­klären könnte, könne ausgeschlossen werden. Die Explorandin verfüge über genügend Leistungsfähigkeit, weshalb Dr. med. D._______ der Auf­fassung sei, dass die Explorandin in ihrem ange­stammten Beruf (als Buch­halterin) ab 2007 respektive ab August 2009 als voll arbeitsfähig einzu­stufen sei. Aufgrund ihrer subjektiven Angaben und Empfindlichkeits­skala könne eine Leistungsminderung von 10% bis 20% für eine befristete Dauer von drei bis sechs Monaten angenommen werden. Nach Einschätzung des Gutachters sei die Explorandin auch für die Zeit ab 2003 bis Ende 2008 sowie ab 2009 in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, leicht bis mittelschwer, unter Berücksichtigung des von ihr beschriebenen Leistungsprofils mit Sitzdauer 20 Minuten, Stehdauer 20 Minuten, Laufen 20 Minuten und Heben 2 bis 3 kg) als vollumfänglich arbeitsfähig einzu­stufen. 5.2 Das bidisziplinäre Gutachten respektive das von Dr. med. C._______ er­stellte psychiatrische Gutachten sowie das rheumatologische Gut­achten von Dr. med. D._______ vom 27. Juni 2011 erfüllen die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbe­sondere sind die Gutachten für die streitigen Belange umfassend, be­ruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Be­schwerden sowie den am Untersuchungstag vorgelegten Arztbericht von Prof. G._______ vom 9. Juni 2011 und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde­führerin hat Dr. med. D._______ glaubhaft und eingehend dargelegt, weshalb eine Untersuchung anhand der ACR-Kriterien im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sei und er von den Berichten der Vorunter­sucher, Dr. E._______ und Prof. G._______, in seinem Gutachten abgewichen sei (vgl. E. 5.2.1 und IV-2/25, S. 6 f. mit kommentiertem Hinweis zur Ent­wicklung des Druck-Dolorimeters und der Feststellung der Schmerz­empfindlichkeit anhand der ACR-Kriterien). Das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten vom 27. Juni 2011 sind in der Darlegung der medizi­nischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheit­liche Zustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Ver­fügungszeitpunkt vom 10. Juli 2012 schlüssig und zuverlässig beur­teilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Beweiswert auch E. 7.5 hiervor). Ge­stützt auf die Arztberichte in den Vorakten und die jeweils durchge­führte Patienten­anamnese waren die Gutachter, Dres. C._______ und D._______, aus objektiver Sicht durchaus in der Lage zu beurteilen, ob und wann der Beschwerdeführerin aus medizi­nischer Sicht eine Tätig­keit in ihrer bisherigen Beschäftigung oder in einer angepassten Ver­weistätigkeit zuzumuten sei (vgl. hierzu auch Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009, E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Dies auch aus dem Grund, weil die beiden Gutachten im Detail den Beschwerdeverlauf und die mit Eintritt des Unfallhergangs im Jahr 2003 einhergehende, abnehmende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, die im Dezember 2007 zur Entlassung der Arbeitnehmerin geführt hatte, aus unterschiedlichen Perspektiven (Vorakten, persönliche Befragung der Explorandin, eigene medizinische Untersuchung) reflektieren und analy­sieren. Abgesehen davon, dass zwischen beiden Medizinern in Bezug auf die Nebendiagnose "histrionische Persönlichkeit" Konsens besteht, decken sich zudem ihre Aussagen betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welcher mit dem Zeitpunkt der Arbeits­niederlegung der Beschwerdeführerin im Februar 2007 zu­sammengefallen sei. Obwohl seitens der Beschwerdeführerin und der Voruntersucher an einer Verschlechterung des Gesund­heitszustandes festgehalten wurde, legten Dr. med. C._______ und Dr. D._______ aus medizinischer Sicht glaubhaft dar, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Februar 2007 sowohl in ihrem angestammten Beruf als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu 70-75% arbeitsfähig sei. Die festgestellten Nebendiagnosen seien nicht derart schwer oder als Komorbidität der Fibromyalgie zu bezeichnen, weshalb der Beschwerde­führerin die Überwindung der Beeinträchtigung zumutbar sei und allen­falls eine medikamentöse Behandlung - in Begleitung mit einer Psycho­therapie - durchgeführt werden könne. Der Beweiswert dieser Gutachten wurde auch nicht durch ergänzende Stellungnahmen des medizinischen Dienstes und des RAD oder gegenteilige Meinung der Beschwerde­führerin geschmälert, wie nachfolgend dargelegt wird. 5.2.1 Nach Einsicht in das psychiatrische und rheumatologische Gut­achten vom 27. Juni 2011 bestätigte Dr. I._______ vom medizinischen Dienst am 28. Juli 2011 im Wesentlichen die aus psychiatrischer und rheu­matologischer Sicht beurteilte Leistungsfähigkeit der Beschwerde­führerin (IV-2/29). Seiner Auffassung nach liege eine auf maximal 20% zu be­grenzende Leistungsminderung der Beschwerdeführerin in ihrem ange­stammten Beruf als Buchhalterin vor, da offensichtlich kein renten­relevantes Leiden festgestellt worden sei. Der Allgemeinmediziner Dr. I._______ begründete nicht, weshalb er von der psychiatrischen, gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen ist. Aufgrund der Angaben in den Untersuchungsberichten folgerte Dr. I._______, dass die Beschwerde­führerin bei der Beschwerdeangabe "massiv übertreibe". Es sei von den Gutachtern zwar eine (atypische) Fibromyalgie bestätigt worden, eine rele­vante Komorbidität (psychischer oder somatischer Natur) fehle jedoch. Die vorliegende Begutachtung und die Auseinandersetzung der beiden Gutachter betreffend die Fibromyalgie-Problematik entsprächen nun den juristischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb an der bisherigen Beurteilung [Verfügung] festzuhalten sei. 5.2.2 Dr. I._______ vom medizinischen Dienst äusserte sich am 25. Oktober 2011 bezüglich der von der Beschwerdeführerin kritisierten Unter­suchungsmethode und Diagnosestellung sowie dem vorgelegten "Gegengutachten" von Prof. G._______ wie folgt: Letztgenannter habe be­reits im Jahr 2006/2008 berichtet, dass eine Fibromyalgie vorliege. Der rheumatologische Gutachter, Dr. D._______, habe diesen Bericht in seinem Gutachten auch erwähnt. Dr. I._______ könne die Einwände von Prof. G._______ (es sei "akademisch", ob es sich um eine "echte" oder um eine "atypische" Fibromyalgie handle) in keiner Weise nachvollziehen. Nach Auffassung von Dr. I._______ sei die Beurteilung der allfälligen Funktionsein­schränkung entscheidend. Bei der Diagnose "Fibromyalgie" sei wesentlich, ob eine relevante körperliche oder psychische Komorbidi­tät vorliege oder nicht. Diese Fragen seien - wie Dr. I._______ richtig feststellte - vom Rheumatologen und Psychi­ater (Dr. med. D._______ und Dr. med. C._______) klar beantwortet worden, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigten (IV-2/36). 5.2.3 Im Schlussbericht des RAD Z._______ (IV-2/48) fasste Dr. med. J._______, Arzt für Psychiatrie und Psychiatrie, den bisherigen medizi­nischen Verlauf (Anamnese - klinische und paramedizinische Unter­suchungen) in der Zeitspanne von Juli 2006 bis Oktober 2011 anhand der vorliegenden Arztberichte und Stellungnahmen zusammen (IV-2/48). In seinem Bericht verzeichnete er keine Hauptdiagnose ("Gesundheits­schaden mit ICD-Code") sowie keine Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf das Gutachten von Dr. C._______ führte er als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits­fähigkeit eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (atypische Fibro­myalgie; ICD-10 F 45.0) an (vgl. E. 5.1.1 f. mit Hinweisen zur Diagnose­stellung von Dr. med. C._______). Es seien keine psycho­sozialen Druck­situationen oder eine sonstige psychosoziale Problematik feststell­bar. Auch könne keine weitere Komorbidität (psychischer oder soma­tischer Natur) bestätigt werden. In Übereinstimmung mit der Beur­teilung von Dr. med. C._______ attestierte der RAD-Arzt der Beschwerde­führerin eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2007 sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Buchhalterin als auch in einer angepassten Tätigkeit. Aus psychi­atrischer Sicht seien vor allem schwere Arbeiten, eine Selbständigkeit bei der Ausführung der Arbeit, eine Arbeit mit Verant­wortung sowie Stress­resistenz als funktionelle Einschränkungen zu berück­sichtigen. Dieser zusammenfassenden Beurteilung kann sich das Bundesverwaltungs­gericht vollumfänglich anschliessen. 5.3 Gesamthaft und im Kontext betrachtet sind aus den medizinischen Be­richten, Vorakten, den medizinischen Stellungnahmen sowie dem Schlussbericht des RAD Z._______ in Bezug auf die Beurteilung einer rele­vanten Komorbidität (psychischer Natur) sowie die Ein­schätzung einer all­fälligen, nicht zu überwindenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit keine Widersprüchlich­keiten feststellbar. Auffällig ist jedoch, dass die Vorin­stanz mit Vor­bescheid vom 1. September 2011 (IV-2/30) und Ver­fügung vom 10. Juli 2012 (IV-2/50) bei der Festlegung des Invaliditäts­grades respektive der Leistungsfähigkeit von den Einschätzungen der beur­teilenden Ärzte abge­wichen ist. Die Vorinstanz ist der Meinung, dass die Beschwerde­führerin in ihrer angestammten Tätigkeit "als vollschichtig arbeitsfähig" einzu­schätzen sei [vgl. auch IV-2/50, Verfügung vom 10. Juli 2012 - mit gleichem Wortlaut]. Diese Aussage ist insofern nicht richtig und nicht nach­vollziehbar, da die beiden Gutachter, Dr. I._______ vom medizi­nischen Dienst und Dr. J._______ vom RAD die Leistungsfähig­keit der Beschwerdeführerin in ihrem ange­stammten Beruf sowie in einer allfälligen Verweistätigkeit differen­ziert beurteilt hatten (vgl. E. 5.1.1 f., E. 5.2.1, E. 5.1.5 ff.). Da je­doch die verminderte Leistungsfähigkeit der Be­schwerdeführerin (maxi­mal 30%) sowohl in ihrem angestammten Beruf als Buchhalterin als auch in einer Verweis­tätigkeit keine renten­relevante In­validität begründet (vgl. unten E. 6), ist das Leistungsbe­gehren abzu­weisen - wie dies die Vor­instanz im Er­gebnis richtig feststellte. 6. 6.1 In der Folge ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nicht­erwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu­wendende Methode der Invalidi­tätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommens­vergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungs­vergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und Art. 28a IVG [5. IV-Revision]). 6.2 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2). Soweit das Validen- und das Invalideneinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten vorgenommen werden. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypo­thetische Erwerbseinkommen ist dabei mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditäts­grad ergibt (sog. Prozentvergleich, BGE 114 V 310 Erw. 3a, BGE 104 V 135 Erw. 2.b). 6.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens teilzeitig erwerbstätig waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl. BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten auf Grund des Einkommensvergleichs bestimmt, im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betätigungsvergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG). Danach wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haus­halt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition der in beiden Bereichen er­mittelten und gewichteten Teilinvaliditäten. 6.4 Die Vorinstanz hat auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet, da ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (bei Anwendung des Prozentvergleichs oder der gemischten Methode) auszuschliessen war. Ein ordent­licher Einkommensvergleich kann sich namentlich er­übrigen, wenn für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrund­lage herangezogen werden darf (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2). Das ist vorliegend der Fall, da aufgrund der medizinischen Feststellungen (auch) in der zu­letzt ausgeübten Tätigkeit eine anspruchsaus­schliessende Restarbeits­fähigkeit von mindestens 70% besteht. Bei einem zulässigen Prozentvergleich erfolgt kein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a). Die Vorinstanz hat sich zwar zur Statusfrage (teilzeitlich Erwerbstätige, die daneben in der Haushaltsbesorgung tätig sind) nicht ausdrücklich geäussert. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil bei der Annahme einer hypo­thetischen Teilzeiterwerbstätigkeit von 70-80% (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-2/17, S. 5-8) und in An­wendung der gemischten Bemessungs­methode (BGE 130 V 97 E. 3.4) ein Invaliditätsgrad von höchstens 30% resultierte. Ungeachtet einer differenzierten Gewichtung der einschränkenden Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Teilzeiterwerbstätigkeit oder einer vollumfänglichen Haus­haltstätigkeit sowie gemeinnützigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-2/17, S. 7 mit Hinweis zur Betreuung von Immigranten) sei hier als Beispiel die Berechnung des Invaliditätsgrades bei einer Teilzeit­beschäftigung von 70%, 28 Arbeitsstunden pro Woche sowie 12 ge­leisteten Wochenstunden in der Haushaltsführung oder im Zuge der ge­meinnützigen Arbeit angeführt, wobei eine physische oder psychische Beeinträchtigung von 30% berücksichtigt wird: (28 geleistete Wochen­stunden der versicherten Person als gesunde Erwerbstätige (AZ) * 30% Behinderung als Erwerbstätige in Prozenten [IGE] = 840) + (12 Wochen­stunden Haushaltsführung [NAZ, Normalarbeitszeit von ganztags Er­werbstätigen - AZ] * 30% IGE = 360) ergibt eine Zwischensumme von 1'200. Letztgenannte Zahl wird durch die Wochenstundenanzahl für Voll­zeiterwerbstätige (vorliegend 40 Wochenstunden als Buchhalterin in Israel oder in einer angepassten Verweistätigkeit [NAZ]) dividiert, womit sich ein Invaliditätsgrad von 30% ergibt. Daraus resultiert, dass sowohl bei Anwendung des Prozent­vergleichs als auch bei der Berechnung anhand der gemischten Methode das Ergebnis des Invaliditätsgrades keine rentenbegründende Änderung erfahren würde. Die Bemessung des Invalidi­tätsgrades durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden; solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend ge­macht.

7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Ver­fügung vom 10. Juli 2012 im Ergebnis als rechtens, weshalb die Be­schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Be­schwerde erweist sich als unbegründet und ist unter Berücksichtigung eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 30% abzuweisen.

8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei­entschädigung. 8.1 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 400.- fest­gesetzt und mit dem am 11. September 2012 einbezahlten Kostenvor­schuss in gleicher Höhe (B-act. 4) beglichen. 8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerde­führerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) keinen An­spruch auf Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: