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C-4338/2021

C-4338/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-15 · Deutsch CH

Tarmed

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A._______ AG, 2. B._______ AG, 3. C._______ AG,

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2021 (BVGer act. 2) den Eingang der Beschwerde vom 29. September 2021 bestätigte, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz ersuchte, zu den in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen (Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie um Verfahrensvereinigung (Rechtsbegehren Ziff. 3) bis zum 18. Oktober 2021 unter Beilage der gesamten Akten Stellung zu nehmen (Dispositiv Ziffer 2) sowie die Beschwerdeführerinnen aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (Dispositiv Ziffer 3), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Dispositiv Ziffer 4), dass das Fristerstreckungsgesuch der Vorinstanz vom 8. Oktober 2021 (BVGer act. 6) mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 teilweise gutgeheissen und die Frist zur Einreichung der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz nicht wie beantragt bis zum 28. Oktober 2021, sondern bis zum 22. Oktober 2021 erstreckt wurde (BVGer act. 7), dass der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- innert Frist zugunsten der Gerichtskasse geleistet wurde (BVGer act. 10), dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Abnahme der Frist zur Akteneinsicht abzuweisen; der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Vereinigung der Verfahren zwischen den Parteien betreffend des identischen Anfechtungsgegenstands in den Kantonen G._______, I._______, J._______, K._______, H._______, L._______ und M._______ sei gutzuheissen (BVGer act. 11), dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 (Datum Poststempel; eingegangen am 25. Oktober 2021) die vorinstanzlichen Akten einreichte und ausführte, sie sei bereit, die mit Schreiben vom 2. September 2021 auf den Zeitraum September und Oktober 2021 angesetzte Akteneinsicht bis zum Entscheid über die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde aufzuschieben und erst nach Rechtskraft des Entscheids neu anzusetzen; dass im Weiteren keine Einwände gegen die Vereinigung der Beschwerdeverfahren bestehen würden (BVGer act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2021 das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 29. September 2021 um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abnahme der Frist zur Akteneinsicht) infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb (Dispositiv Ziffer 1) sowie den Antrag auf Vereinigung des Beschwerdeverfahrens C-4338/2021 mit den Beschwerdeverfahren C-4321/2021, C-4330/2021, C-4333/2021, C-4340/2021, C-4342/2021 und C-4362/2021 abwies (Dispositiv Ziffer 2; [BVGer act. 13]), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. November 2021 beantragte, auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen (BVGer act. 14), dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 29. November 2021 ebenfalls beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei der Antrag 2 der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen (BVGer act. 15), dass der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2021 unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 KVG - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen wurde (BVGer act. 16), dass die Beschwerdeführerinnen mit schriftlicher Erklärung vom 13. Dezember 2021 die Beschwerde vom 29. September 2021 vorbehaltlos zurückgezogen und zur Begründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-995/2021 vom 29. November 2021 verwiesen haben, welches ebenfalls die Akteneinsicht im Rahmen der Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwertes zum Gegenstand hatte (BVGer act. 17), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 500.- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 2'500.- den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten ist, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE) hat, dass die Entschädigung der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt wird, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass der beim vorliegenden Verfahrensausgang als obsiegend zu betrachtenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin daher zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist, da vorliegend keine Kostennote eingereicht wurde (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE) und dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.- gerechtfertigt ist, dass Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE) keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben und demzufolge der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig und der vorliegende Entscheid daher endgültig ist (Art. 83 Bst. r BGG), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu Lasten der Beschwerdeführerinnen zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel des Beschwerderückzugs vom 13.12.2021) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel des Beschwerderückzugs vom 13.12.2021) - das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4338/2021 Abschreibungsentscheid vom 15. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien

1. A._______ AG, 2. B._______ AG, 3. C._______ AG,

4. D._______ AG, alle vertreten durch A._______ AG, Beschwerdeführerinnen, gegen E._______ vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, und Patrizia Gratwohl, Rechtsanwältin, Beschwerdegegnerin, Departement F._______ des Kantons G._______, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Akteneinsicht im Verfahren betreffend Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwertes ab 1. Januar 2019; Rechtsverweigerung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die A._______ AG, die B._______ AG, die C._______ AG und die D._______ AG (nachfolgend: Versicherer oder Beschwerdeführerinnen) mit den kantonalen Ärzteverbänden, vertreten durch die E._______ ([...]; nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin), gegenwärtig in einem Tariffestsetzungsverfahren des Kantons G._______ für einen TARMED-Taxpunktwert ab dem Jahr 2019 befinden, dass die Versicherer (letztmals) mit Schreiben vom 19. Juli 2021 das Departement F._______ des Kantons G._______ (nachfolgend: Vorinstanz) um Zustellung einer anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend die Modalitäten der Akteneinsicht ersuchten (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1, Beilage 4), dass die Vorinstanz den Versicherern mit Schreiben vom 2. September 2021 mitteilte, dass sie vom Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung absehen würde, da sie der Auffassung sei, dass das rechtliche Gehör mit dem gewählten Vorgehen rechtsgenüglich gewahrt werde und sich für die Versicherer daraus kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ergebe (BVGer act. 1, Beilage 3), dass die Vorinstanz den Versicherern mit Beilage «Rahmenbedingungen für die Akteneinsicht vor Ort» zum Schreiben vom 2. September 2021 mitteilte, dass die Akteneinsicht im September und Oktober 2021 im Departement F._______ des Kantons H._______ stattfinden werde (BVGer act. 1, Beilage 3), dass die Beschwerdeführerinnen 1-4, alle vertreten durch die A._______ AG, mit Eingabe vom 29. September 2021 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und folgende Rechtsbegehren stellten (BVGer act. 1):

1. Der Beschwerdeführerin sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des vorliegenden Verfahrens die Frist zur Akteneinsicht gestützt auf die Beilage des Schreibens vom 10.09.2021 «Rahmenbedingungen für die Akteneinsicht vor Ort» bis zum Entscheid in vorliegender Sache einstweilen abzunehmen. 2. 2.1 Es sei festzustellen, dass sich das Departement F._______ des Kantons G._______ weigert, eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. 2.2 Das Departement F._______ des Kantons G._______ sei anzuweisen, über die Modalitäten der Akteneinsicht in einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden.

3. Die gleichzeitig eingereichten Beschwerden betreffend des identischen Anfechtungsgegenstands in den Kantonen G._______, I._______, J._______, K._______, H._______, L._______ und M._______ seien zu vereinigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2021 (BVGer act. 2) den Eingang der Beschwerde vom 29. September 2021 bestätigte, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz ersuchte, zu den in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen (Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie um Verfahrensvereinigung (Rechtsbegehren Ziff. 3) bis zum 18. Oktober 2021 unter Beilage der gesamten Akten Stellung zu nehmen (Dispositiv Ziffer 2) sowie die Beschwerdeführerinnen aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (Dispositiv Ziffer 3), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Dispositiv Ziffer 4), dass das Fristerstreckungsgesuch der Vorinstanz vom 8. Oktober 2021 (BVGer act. 6) mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 teilweise gutgeheissen und die Frist zur Einreichung der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz nicht wie beantragt bis zum 28. Oktober 2021, sondern bis zum 22. Oktober 2021 erstreckt wurde (BVGer act. 7), dass der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- innert Frist zugunsten der Gerichtskasse geleistet wurde (BVGer act. 10), dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Abnahme der Frist zur Akteneinsicht abzuweisen; der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Vereinigung der Verfahren zwischen den Parteien betreffend des identischen Anfechtungsgegenstands in den Kantonen G._______, I._______, J._______, K._______, H._______, L._______ und M._______ sei gutzuheissen (BVGer act. 11), dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 (Datum Poststempel; eingegangen am 25. Oktober 2021) die vorinstanzlichen Akten einreichte und ausführte, sie sei bereit, die mit Schreiben vom 2. September 2021 auf den Zeitraum September und Oktober 2021 angesetzte Akteneinsicht bis zum Entscheid über die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde aufzuschieben und erst nach Rechtskraft des Entscheids neu anzusetzen; dass im Weiteren keine Einwände gegen die Vereinigung der Beschwerdeverfahren bestehen würden (BVGer act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2021 das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 29. September 2021 um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abnahme der Frist zur Akteneinsicht) infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb (Dispositiv Ziffer 1) sowie den Antrag auf Vereinigung des Beschwerdeverfahrens C-4338/2021 mit den Beschwerdeverfahren C-4321/2021, C-4330/2021, C-4333/2021, C-4340/2021, C-4342/2021 und C-4362/2021 abwies (Dispositiv Ziffer 2; [BVGer act. 13]), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. November 2021 beantragte, auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen (BVGer act. 14), dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 29. November 2021 ebenfalls beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei der Antrag 2 der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen (BVGer act. 15), dass der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2021 unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 KVG - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen wurde (BVGer act. 16), dass die Beschwerdeführerinnen mit schriftlicher Erklärung vom 13. Dezember 2021 die Beschwerde vom 29. September 2021 vorbehaltlos zurückgezogen und zur Begründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-995/2021 vom 29. November 2021 verwiesen haben, welches ebenfalls die Akteneinsicht im Rahmen der Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwertes zum Gegenstand hatte (BVGer act. 17), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 500.- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 2'500.- den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten ist, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE) hat, dass die Entschädigung der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt wird, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass der beim vorliegenden Verfahrensausgang als obsiegend zu betrachtenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin daher zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist, da vorliegend keine Kostennote eingereicht wurde (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE) und dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.- gerechtfertigt ist, dass Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE) keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben und demzufolge der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig und der vorliegende Entscheid daher endgültig ist (Art. 83 Bst. r BGG), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird zurückerstattet.

3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu Lasten der Beschwerdeführerinnen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel des Beschwerderückzugs vom 13.12.2021)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel des Beschwerderückzugs vom 13.12.2021)

- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Versand: