Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 4. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-4319/2021
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, Deutschland, vertreten durch Lorenz Dreyer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 4. Juni 2020.
C-4319/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be- schwerdeführerin) mit Verfügung vom 4. Juni 2020 abwies, nachdem die Versicherte unter Missachtung der Mitwirkungspflicht Termine zur medizi- nischen Begutachtung nicht wahrgenommen hatte (BVGer act. 3), dass die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Dreyer, mehr als ein Jahr später mit Eingabe vom 2. September 2021 an die Vorinstanz gelangte und «Einspruch» gegen die Verfügung vom 4. Juni 2020 einlegte (BVGer act. 1), dass Rechtsanwalt Lorenz Dreyer unter anderem ausführte, die Verfügung vom 4. Juni 2020 sei erst am 1. September 2021 über die deutsche Ren- tenversicherung «bei uns» eingegangen (BVGer act. 1), dass Rechtsanwalt Lorenz Dreyer mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 ein zweites Mal an die Vorinstanz gelangte und die Einholung medizinischer Gutachten beantragte (BVGer act. 6), dass die Eingaben vom 2. September 2021 und 7. Oktober 2021 «zustän- digkeitshalber» dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) übermittelt wur- den (BVGer act. 2, 6), dass die Versicherte mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2021 um Klarstellung ersucht wurde, ob sie gegen die Verfügung vom 4. Juni 2020 ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führen wolle (BVGer act. 8), dass die Vorinstanz Rechtsanwalt Lorenz Dreyer am 19. November 2021 mitteilte, sie habe «zur Prüfung Ihres Leistungsgesuchs» neue ärztliche Unterlagen angefordert (BVGer act. 12), dass dieses Schreiben soweit ersichtlich einen anderen Versicherten als A._______ betrifft; jedenfalls stimmen die Versichertennummern nicht überein (BVGer act. 12), dass Rechtsanwalt Lorenz Dreyer mit Eingaben vom 17. Dezember 2021 und 31. Januar 2022 insbesondere darauf hinwies, dass die Beschwerde- führerin aufgrund ihrer Krankheit in vielen Fällen unverschuldet Fristen ver- säumt habe; zahlreiche Briefe seien erst von ihm geöffnet worden, nach- dem er zum gesetzlichen Vertreter bestellt worden sei (BVGer act. 12, 13),
C-4319/2021 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zustän- digkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi- cherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Zustellung der (per Einschreiben versendeten und korrekt adres- sierten) Verfügung vom 4. Juni 2020 im grenznahen Lörrach unter der An- nahme einer üblichen Postlaufzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch im Juni 2020 erfolgt sein dürfte (vgl. die Zustellfiktion bei einem er- folglosen Zustellversuch gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG; vgl. auch BVGer act. 7), dass die Beschwerdeerhebung mehr als ein Jahr später am 2. September 2021 mithin nicht rechtzeitig innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung erfolgt ist (Art. 50 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG), dass die Beweislast für die Einhaltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist grundsätzlich die versicherte Person trägt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 3. Aufl., 2015, Rz. 8 zu Art. 39), dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2021 daher aufgefordert wurde, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde / zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist eine Stellungnahme abzugeben und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer act. 8), dass bei fehlender oder ungenügender Antwort ein Nichteintreten auf die Beschwerde vom 2. September 2021 wegen verspäteter Eingabe und ver- passter Frist angedroht wurde (BVGer act. 8),
C-4319/2021 Seite 4 dass nach Art. 41 ATSG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn jemand unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgemäss zu handeln, dass eine Wiederherstellung sowohl bei behördlichen als auch bei gesetz- lichen Fristen möglich ist; die Praxis dazu ist jedoch sehr restriktiv, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden; als unverschul- det im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gel- ten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertre- tung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann; als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmög- licht oder unzumutbar erschwert hätten; die Verhinderung muss derart un- vorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E. 4), dass nach Massgabe dieser sehr restriktiven Praxis die dreissigtägige Be- schwerdefrist nicht wiederhergestellt werden kann, zumal diese um etwas mehr als ein Jahr überzogen wurde, dass die Beschwerdeführerin bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt trotz der Krankheit frühzeitig einen verlässlichen Dritten mit der Interessenwah- rung hätte beauftragen können und müssen, dass eine Frist gemäss BGE 112 V 255 E. 2.a (mit Hinweisen) namentlich auch dann nicht wiederhergestellt werden kann, wenn eine durch Krankheit verhinderte Partei den Beizug eines Vertreters versäumt, dass diese Rechtsprechung auch im vorliegend Fall Geltung beansprucht, in dem sich nach der Schilderung von Rechtsanwalt Lorenz Dreyer inzwi- schen ein schwerwiegendes Krankheitsbild zeigt, dass daher auf die Beschwerde vom 2. September 2021 androhungsge- mäss und im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Beschwerde / Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Septem- ber 2021 als neuerliche Geltendmachung eines Rentenanspruchs aufzu- fassen ist (BVGer act. 1),
C-4319/2021 Seite 5 dass die Vorinstanz angewiesen wird, entsprechende Abklärungen an die Hand zu nehmen und mittels einer neuen Verfügung über den Rentenan- spruch zu befinden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Eingaben vom 17. Dezember 2021 und 31. Januar 2022 der Vor- instanz zur Kenntnis zu bringen sind (BVGer act. 12, 13), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie im vorliegenden Fall - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Verfahrenskosten erhoben werden, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde vom 2. September 2021 wird nicht eingetreten. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerde / Eingabe der Beschwer- deführerin vom 2. September 2021 als neuerliche Anmeldung eines Ren- tenanspruchs zu bearbeiten. 3. Kopien der Eingaben vom 17. Dezember 2021 und 31. Januar 2022 gehen zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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