Freiwillige Versicherung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.
E. 3 Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4314/2017 Abschreibungsentscheid vom 24. April 2018 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien A._______, (Peru), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid SAK vom 2. Juni 2017. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. Juni 2017 die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (freiwillige AHV/IV) vom 10. Januar 2017 abgewiesen hat mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die Beitragsverfügung am 28. Juni 2016 über den Jahresbeitrag von Fr. 1612.55 erhalten, am 28. August 2016 sei eine erste Mahnung und am 28. Oktober 2016 eine zweite, eingeschriebene Mahnung versandt worden, doch habe die Beschwerdeführerin den Beitrag, trotz Einräumung einer Nachfrist, nicht bezahlt (Beilage zu den Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid der SAK einreichte und zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, sie habe sich am 5. Januar 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Lima, Peru angemeldet und um entsprechende Mitteilung der Adresse an die Vorinstanz gebeten, doch habe sie von der SAK keine Korrespondenz mehr erhalten (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. August 2017 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung beantragte, es bestehe kein Nachweis für die Mitteilung der Adressänderung an die Botschaft, (BVGer act. 5), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 12. September 2017 insbesondere ihre erneute Bereitschaft erklärte, die ausstehenden Beiträge einzuzahlen und in der Beilage eine Staatsangehörigkeits- und Anmeldebestätigung der Schweizerischen Botschaft in Lima einreichte, wonach sie und ihre Familie seit dem 5. Januar 2016 dort angemeldet seien (BVGer act. 7), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 27. November 2017 erklärte, die Beschwerdeführerin habe die offenen Beiträge noch nicht beglichen (BVGer act. 11), dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2018 mitteilte, sie habe die offenen Beiträge nun beglichen (BVGer act. 13), worauf die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2018 aufgefordert wurde, bis zum 5. März 2015 eine Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 14), dass die Vorinstanz in der Folge am 5. März 2018 auf ihre Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2017 zurückgekommen ist, diese aufgehoben hat und mit Schreiben vom gleichen Tag an das Bundesverwaltungsgericht mitteilte, die Beschwerde könne ihres Erachtens als gegenstandslos abgeschrieben werden (BVGer act. 15), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend die freiwillige AHV/IV vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind und vorliegend keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG gegeben ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Streitsache zuständig ist, dass es zufolge des Prinzips des Devolutiveffekts des Rechtsmittels der Verwaltung grundsätzlich verwehrt ist, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 127 V 228 E. 2b/aa), dass der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG [SR 830.1]), dass eine Wiedererwägung durch die Vorinstanz nur bis zum Abschluss des Schriftenwechsels möglich ist, wobei nicht nur die erste Vernehmlassung der Vorinstanz, sondern auch jede weitere Stellungnahme im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG gemeint ist, zu der diese von der Beschwerdeinstanz eingeladen worden ist, womit die Befugnis der Vorinstanz zur Wiedererwägung spätestens nach Ablauf der Frist zur letztmals ermöglichten Stellungnahme endet; nach diesem Zeitpunkt erlassene neue Verfügungen sind nichtig (BVGE 2011/30 E. 5.3.1; BGE 130 V 138 E. 4.2; Andrea Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 36 zu Art. 58 VwVG), dass die Vorinstanz demnach befugt war, im Rahmen der Stellungnahme vom 5. März 2018 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung zu ziehen, dass mit der Aufhebung der Ausschlussverfügung am 5. März 2018 dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen wurde, dass somit das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.
3. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: