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C-4306/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-01 · Deutsch CH

Tarmed | Krankenversicherung, TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2020; RRB 2020-1018 vom 6. Juli 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli Gerichtsschreiberin Julia Pandey. Parteien

1. Helsana Versicherungen AG,

2. Sanitas Grundversicherungen AG,

3. KPT Krankenkasse AG, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Beschwerdeführende,

gegen Kantonsspital Glarus AG, vertreten durch Dr. iur. Eva Druey, Rechtsanwältin, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Glarus, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2020; RRB 2020-1018 vom 6. Juli 2023.

C-4306/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Glarus mit Beschluss Nr. 2020-1018 vom 6. Juli 2023 das Begehren der Versicherer auf Verlängerung des Ta- rifvertrages betreffend Vergütung der ambulanten Leistungen der obligato- rischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (TARMED) um ein Jahr abwies und den TARMED-Taxpunktwert gegenüber den von der Einkaufs- gemeinschaft HSK vertretenen Versichern für die Kantonsspital Glarus AG mit Wirkung ab 1. Januar 2020 auf Fr. 0.90 festsetzte, dass die Versicherer, vertreten durch die Einkaufsgemeinschaft HSK, mit Eingabe vom 8. August 2023 Beschwerde gegen den Regierungsratsbe- schluss beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 90a Abs. 2 KVG das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierun- gen nach Art. 47 KVG beurteilt, dass es sich beim Regierungsratsbeschluss Nr. 2020-2018 vom 6. Juli 2023 um einen Beschluss im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG handelt, wes- halb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 15. Au- gust 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 15. Septem- ber 2023 aufgefordert wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht ein- getreten werde, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet haben, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. September 2023 be- antragen, die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sei wiederherzu- stellen; dass sie eventualiter beantragen, die Frist sei zu verlängern, dass für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung jene Behörde zuständig ist, die bei der Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. PATRI- CIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG,

3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 24 VwVG),

C-4306/2023 Seite 3 dass somit das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit für das Hauptverfahren über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hat, und damit auch für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig ist (vgl. Ur- teile des BVGer C-5568/2016 vom 2. November 2016 E. 1.2; C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 1.4), dass laut Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder seine Vertretung unverschuldeterweise da- von abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln; dass wer eine Frist wie- derhergestellt haben will, unter Angaben des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen muss; dass das vorliegende Gesuch um Frist- wiederherstellung rechtzeitig erfolgte; dass folglich auf das Gesuch einzu- treten ist, dass die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist allgemein sehr restriktiv ist (vgl. MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.139 mit Hinweisen auf die Praxis); dass als unverschuldete Hindernisse etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Ar- beitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften gelten; dass wenn die Verspätung durch den Vertreter ver- schuldet ist, sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen muss (vgl. statt vieler BGE 114 Ib 67 E. 2 f. und Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2), dass als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Versäumnis nur dann gelten kann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Par- tei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann; dass als erheblich mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten sind, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wah- rung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Ganzen MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 2.140 ff. mit Hinweisen auf die Praxis), dass im vorliegenden Fall die Vertreterin der Beschwerdeführenden ein- räumt, die Frist zur Bezahlung des fraglichen Kostenvorschusses verpasst zu haben; dass sie aber geltend macht, die Rechnung betreffend den Kos- tenvorschuss sei aufgrund eines Systemfehlers nicht beglichen worden; dass diese nämlich aufgrund einer Umstellung der User- und E-Mail-

C-4306/2023 Seite 4 Adressen zwar am 24. August 2023 freigegeben worden sei, jedoch im Zeitraum zwischen dem 24. August 2023 und dem 8. September 2023 ein Fehler im System entstanden und aufgrund der Umstellung keine Meldung an die Geschäftsführerin der Einkaufsgemeinschaft HSK AG ausgelöst worden sei; dass die Frist damit in unverschuldeter Weise nicht eingehalten worden sei, zumal der Geschäftsführerin der Einkaufsgemeinschaft HSK AG keine Meldung allfälliger Systemfehler zugegangen sei und aufgrund bisheriger einwandfreier Abwicklungen keine anderweitigen Erwartungen bestanden hätten; dass die Bezahlung des Kostenvorschusses umgehend nach der Kenntnisnahme des Systemfehlers veranlasst worden sei, dass die Vertreterin der Beschwerdeführenden mit Blick auf die ihr zumut- bare Sorgfalt generell betriebsinterne Vorkehrungen zur Sicherstellung resp. Überprüfung der Ausführung von Überweisungen hätte treffen müs- sen; dass dies umso mehr in Anbetracht der erwähnten Umstellungen gilt, in deren Rahmen es zu Systemfehlern kommen kann; dass der Umstand, dass Überweisungen bisher stets einwandfrei ausgeführt wurden, sie nicht davon entbindet, erwähnte Vorkehrungen zu treffen; dass sie nicht mit der ihr zumutbaren Sorgfalt handelte, da sie entsprechende Vorkehrungen un- terliess, dass sich die Beschwerdeführenden das Verhalten ihrer Vertretung vollum- fänglich zurechnen lassen müssen (PATRICIA EGLI, a.a.O., N 16 zu Art. 24 VwVG), dass sich das Fristwiederherstellungsgesuch nach dem Gesagten als un- begründet erweist und deshalb abzuweisen ist, dass ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvor- schusses innert laufender Zahlungsfrist zu stellen ist (LUKAS MÜLLER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 48 zu Art. 63 VwVG), dass hinsichtlich des einverlangten Kostenvorschusses erst nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Fristerstreckungsgesuch gestellt worden ist, dass somit auf die eventualiter beantragte Fristerstreckung nicht einzutre- ten ist, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-4306/2023 Seite 5 dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). dass vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, dass der am 25. September 2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten ist, dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die obsiegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Parteient- schädigung hat, da ihr keine Kosten erwachsen sind (Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass die obsiegende Vorinstanz als Behörde keinen Anspruch auf Partei- entschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass auch die unterliegenden Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), dass dieses Urteil nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

C-4306/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses wird abgewiesen. Auf das Fristerstreckungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Der am 25. September 2023 geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5’000.– wird den Beschwerdeführenden zurück- erstattet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Julia Pandey

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