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C-4302/2011

C-4302/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-15 · Deutsch CH

Zulassung als Leistungserbringer

Sachverhalt

A. Die zur Privatklinikgruppe Hirslanden gehörende AndreasKlinik AG Cham in Zug (nachfolgend: AKC oder Beschwerdeführerin) war auf der bis 31. Dezember 2011 geltenden Zuger Spitalliste als Akutspital mit 50 zuge­lassenen Betten und der Zulassung zur Versorgung von Patientinnen und Patienten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nach­folgend: OKP) aufgeführt. Ihr Leistungsspektrum umfasst die drei akutmedizinischen Bereiche Chirurgie, Innere Medizin und Gynäko­logie/Geburtshilfe (vgl. Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 1997, Vorakten-GD, Beilage 1). B. B.a Mit Eingabe vom 28. Februar 2011 bewarb sich die AKC im Zuge der Spitalplanung 2012 für alle Leistungsgruppen in allen Leistungsbe­reichen, in denen sie bereits aus­gewiesene Kompetenzen aufweist (vgl. Bst. A), insbe­sondere für das "Basispaket" (stationäre Versorgung), die In­tensiv­station sowie die Basis-Kinderchirurgie. Zu­dem ist dem Begleit­schreiben zu ent­nehmen, dass die AKC sich neu auch für einen Leistungsauf­trag im Be­reich der Wirbelsäulenchirurgie sowie der inter­ventionellen Kardiologie (Herzkatheterlabor, HKL) bewarb (Vorakten GD, Beilage 6). B.b Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 reichte die AKC ihr konkretisiertes Konzeptpapier "HKL AKC Herzkatheterlabor" bei der Gesundheits­direktion ein. Darin präzisierte die AKC, dass der Kanton Zug bis anhin im kardiologisch interventionellen Bereich unterversorgt sei und die medizi­nischen Dienstleistungen bei ausserkantonalen Leistungs­erbringern be­ziehe. Darum biete sie in diesem Bereich das neue medizi­nische Angebot im Sinne einer Gesamtversorgung an. Auch könne eine aus­gewiesene hochstehende fachliche Qualität für sämtliche Zuger Patien­ten im Zuge eines kardiologischen 24-Stunden-Service gewähr­leistet werden, da die AKC eine enge Kooperation mit den Fach­ärzten des Herz-Gefäss-Zentrums Zürich an der Klinik Im Park (Zürich) an­strebe (Vorakten-GD, Beilage 8). B.c Am 30. Mai 2011 stellte die Gesundheitsdirektion der AKC den Ent­wurf des Leistungsauftrags 2012 zu (Vorakten-GD, Beilage 9). Nach Auf­fassung der Projektgruppe bestehe insbesondere bei den Gruppen mit ein­geschränkter Aufnahmepflicht sowie im Bereich der interventionellen Kardiologie noch Klärungsbedarf, worauf die AKC mit Schreiben vom 18. Juni 2011 Stellung nahm (Vorakten-GD, Beilage 10). B.d Mit ergänzendem Schreiben vom 2. September 2011 sicherte die AKC der Gesundheitsdirektion zu, dass im Falle eines Leistungsauftrages im Bereich des geplanten Herzkatheterlabors für Zuger Patienten die innerkantonale Baserate des Kantons Zug gelte, und zwar unabhängig von der konkreten Bean­spruchung der Klinik Im Park gemäss dem be­schriebenen Patientenpfad (Vorakten-GD, Beilage 13). B.e Am 20. September 2011 verabschiedete der Regierungsrat (nach­folgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) den Entwurf der Zuger Spitalliste 2012 und beauftragte die Gesund­heitsdirektion, bis zum 31. Oktober 2011 das Vernehmlassungs­verfahren durchzuführen (Vorakten-GD, Beilage 14). Die Vernehmlassungs­version sah vor, dass die Anträge der AKC auf Erteilung von Leistungsaufträgen in den Bereichen Gefässe und Herz - mit Aus­nahme der Implantation von Schrittmachern - abgewiesen wurden. Die Abweisung wurde dahingehend begründet, dass es an der Nach­haltig­keit des Angebots fehle, weil die Klinik Im Park im Standort­kanton Zürich auf­grund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht in die Spital­liste aufgenommen worden sei. B.f In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 (Vorakten-GD, Bei­lage 15, 16) kritisierte die AKC sowohl die Bettenplanung (im Sinne einer Mengensteuerung) als auch die Globalbudgets, die "im Widerspruch zum Willen des Bundesgesetzgebers beim Erlass der neuen Spitalfinan­zierung" stünden. Zudem beanstandete sie, dass die Kliniken im Park (Zürich), B._______ (D._______) und C._______ (Zürich) bei den ausser­kantonalen Leistungsaufträgen nicht berücksichtigt worden seien, obwohl mit ausserkantonalen Leistungsaufträgen - insbesondere im Bereich der Kardiologie und Gefässchirurgie - die Grundversorgung der Zuger Be­völkerung verbessert werden könnte, ohne dass dies für den Kanton Zug Mehrkosten zur Folge hätte. Umso unverständlicher sei dieser Schritt auch deshalb, als der Kanton Zug keine eigene Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen habe und die Kooperation mit der Klinik Im Park im Zu­satz­versichertenbereich heute bestens funktioniere. B.g Auf Antrag der Gesundheitsdirektion setzte der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 29. November 2011 die Spitalliste ab 1. Januar 2012 fest und hob die seit 1. Januar 1998 gültige Spitalliste auf (RRB vom 29. November 2011; act. 5, Beilage 2). Die revi­dierte Spitalliste basiert auf der von der Gesundheitsdirektion durchge­führten Ver­sorgungsplanung 2008-2020 (vgl. Zuger Spitalplanung 2012, Ver­sorgungsbericht, Juni 2010 [Vorakten der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug; Vorakten-GD, Beilage 4]). Im Bereich der Akut­somatik er­teilte der Regierungsrat innerkantonal den Auftrag für die Sicherstellung der stationären Grundversorgung und der erweiterten Grund­versorgung an das Zuger Kantonsspital und an die AKC. Die Leistungsver­gabe er­folgte in Anlehnung an das Zürcher Modell, das einerseits ein Basispaket für Chirurgie und Innere Medizin und anderer­seits Leistungen der spezia­lisierten Medizin nach medizinischen Leistungs­bereichen und -gruppen vorsieht. Zudem sieht die Spitalliste 2012 Massnahmen zur regulativen Steuerung der Kosten (Mengen­steuerung) vor, insbesondere die Begrenzung von Globalbudgets "in be­gründeten Fällen" sowie die Möglichkeit der Bettenbegrenzung. Betreffend der nicht erteilten Leistungsaufträge an die AKC lässt sich dem Regierungsratsbeschluss Folgendes entnehmen: In den Leistungs­bereichen Dermato­logie, Neurochirurgie, Neurologie, Gastroenterologie, Hämatologie, Be­wegungsapparat chirurgisch, Kieferchirurgie, Gynäko­logie, Neonatologie, Radio-Onkologie und Kinderchirurgie könne die AKC nicht alle medizi­nischen Behandlungen anbieten, jedoch werde für "ein­fache Fälle" ein Leistungsauftrag für einzelne Leistungsgruppen in diesen Bereichen ver­geben. Für die Leistungsbereiche Gefässe (Intervention an den peripheren Gefässen, Interventionen an den intraabdominalen Ge­fässen) sowie Herz (Interventionelle Kardiologie, implantierbarer Cardio­verter Defibrillator/Biventrikuläre Schrittmacher), für die sich die AKC neu be­worben habe, seien - mit Ausnahme der Implantation von Schritt­machern - keine Leistungsaufträge vergeben worden. Die Klinik könne diese Leistungen nur in Kooperation mit der Klinik Im Park, welche im Stand­ortkanton Zürich aufgrund der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht als Listen­spital figuriere, erbringen. Eine nachhaltige Versorgung in diesem Bereich könne deshalb derzeit nicht gewährleistet werden (Vor­akten-GD, Beilage 17, S. 9, 21). Die Klinik C._______ in Zürich, die Klinik Im Park (Zürich) sowie die Klinik B._______ in D._______ könnten aus dem Grund nicht bei der Vergabe der ausserkantonalen Leistungsaufträge berücksichtigt werden, da das An­gebot der Bewerber bis anhin höchstens in nicht relevantem Aus­mass genutzt worden sei, sodass diese Bewerber voraussichtlich auch in Zu­kunft nicht für die stationäre Versorgung des Kantons Zug be­nötigt würden. Der Regierungsrat sei deshalb nicht gehalten, eine um­fassende Evaluation zwischen diesen Bewerbern und den auf der Spital­liste für die Versorgung des Kantons Zug im Bereich der Akutsomatik auf­ge­nommenen Spitälern vorzunehmen. Auf die entsprechenden Ange­bote dieser Spitäler sei deshalb nicht einzugehen und es sei weder eine Prü­fung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der medizinischen Leistungen noch der Erreichbarkeit der betroffenen Spitäler vorzunehmen (Vorakten-GD, Beilage 17, S. 10). Hinsichtlich der Bettenbegrenzung wandte der Regierungsrat ein, dass - entgegen der Ansicht aller interkantonalen Spitäler und Kliniken sowie der Ärztege­sellschaft und der Spezialärztevereinigung des Kantons Zug, die sich kritisch zu dieser Thematik geäussert haben - mit revidier­tem § 5c Abs. 5 EG KVG eine kantonale Rechtsgrundlage für die Betten­be­grenzung als Massnahme zur regulativen Steuerung der Kosten be­stehe. Auf der aktuell gültigen innerkantonalen Spitalliste (RRB vom 16. Dezember 1997) seien das Zuger Kantonsspital mit 190 Betten und die AKC mit 50 Betten aufgeführt. Säuglings- und Spezialbetten seien nicht be­rücksichtigt worden. Hingegen seien darin Betten für Personen aus anderen Kantonen vollumfänglich enthalten. C. C.a Gegen diesen Beschluss liess die Klinik, vertreten durch Prof. Dr. Urs Saxer und lic. iur. Thomas Rieser, am 23. Dezember 2011 Beschwerde er­heben und - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - folgende An­träge stellen:

1. Es sei der Beschluss vom 29. November 2011 hinsichtlich Festlegung von maxi­malen Bettenzahlen aufzuheben. Eventualiter sei der Beschwerde­führerin eine Anzahl von 50 Betten zuzuweisen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin ein Leistungsauftrag in den Bereichen Herz und Gefässe zu erteilen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss diesbe­züglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu­weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei eine Frist anzusetzen, um Anträge zur Anordnung ent­sprechender Mass­nahmen nach Art. 56 VwVG stellen und begründen zu können, sofern wider Erwarten hinsichtlich der Bettenbegrenzung keine aufschiebende Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichts zuge­standen werde, welche zur Unbeachtlichkeit der Begrenzung während des vorliegenden Verfahrens führen würde. In materiell-rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin einerseits eine KVG-widrige Mengenbegrenzung von Spitalbetten für Listenspitäler und andererseits, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Zudem sei auf ein nach KVG unzulässiges Kriterium abgestellt worden, indem die Vorinstanz unbesehen einen Leistungsauftrag unter Hin­weis auf eine nicht rechtskräftige und zudem unzulässige Feststellung über die Wirtschaftlichkeit eines Partnerspitals der Beschwerdeführerin ver­weigere, wobei die Vorinstanz gleichzeitig ihre Begründungspflicht ver­letze (act. 5). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 auf Fr. 4'000.- festge­setzte Kostenvorschuss ging am 27. Februar 2012 bei der Ge­richts­kasse ein (act. 7 und 8). C.c Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2012 folgende Anträge (act. 10):

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen.

2. Es sei mittels Zwischenentscheid festzustellen, dass die Spitalliste des Kantons Zug 2012 bzw. der Beschluss des Regierungsrates vom 29. November 2011 gegenüber allen übrigen Adressaten in Rechtskraft er­wachsen sei.

3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

4. Eventualiter sei mittels Zwischenentscheid festzustellen, dass die Be­schwerde für die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Festlegung der Bettenzahl aufschiebende Wirkung habe und infolgedessen die Spitalliste gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 16. Dezember 1997 für die Dauer des Verfahrens weiterhin Gültigkeit habe. Die Vorinstanz führte aus, sie sei ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts wie auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Sie habe ihr Ermessen pflichtge­mäss ausgeübt. Sie habe daher weder will­kürlich gehandelt, noch habe sie das Gleichbehandlungsgebot, das Ge­bot von Treu und Glauben oder das Prinzip der Verhältnismässigkeit ver­letzt. C.d Das Bundesverwaltungsgericht verwies hinsichtlich des Antrags 2 der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. April 2012 auf das Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-5301/2010 vom 2. April 2012 E. 3.2 f. (publiziert als BVGE 2012/9; act. 11). Im Zusammenhang mit den Anträgen 3 und 4 der Vorinstanz wurde die Beschwerdeführerin zu einer Stellung­nahme ein­geladen. C.e Mit 30. April 2012 beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellung­nahme zu den vorsorglichen Massnahmen, dass die Anträge 3 und 4 der Vorinstanz abzuweisen seien. Eventualiter sei im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Beschwerdeführerin eine maximale Beschränkung auf 50 KVG-Betten für Zuger Patientinnen und Patienten festzulegen (act. 14). C.f Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 wies das Bundesver­waltungs­gericht den Antrag 3 der Vorinstanz auf Ent­zug der aufschiebenden Wirkung ab und hiess ihn im Sinne des gegen­läufigen Antrags 1 der Beschwerdeführerin gut. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei im Rahmen von vorsorg­lichen Mass­nahmen eine maximale Bettenbegrenzung auf 50 festzu­stellen, wurde abgewiesen. Für die Dauer des Verfahrens gelte für die Be­schwerdeführerin vorläufig und umfassend die Spitalliste 1998 weiter, womit der Vernehmlassungsantrag 4 der Vorinstanz gutzuheissen sei (act. 16). C.g Das als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Gesundheit (BAG) reichte am 6. Dezember 2013 seinen Bericht zur an­gefochtenen Verfügung vom 29. November 2011 ein (act. 18). Das BAG kam zum Schluss, dass die Verfügung vom 29. November 2011 aufzu­heben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der teilweise den KVG-Bestimmungen widersprechenden Spitalplanung des Kantons Zug zu­rückzuweisen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorinstanz anstatt auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit auf das Argument der Nachhaltigkeit stütze. Zudem sähen die seit dem Jahr 2009 geltenden Planungskriterien des Bundesrates (Art. 58a-58e KVV) keine Mengen­steuerung vor. C.h Mit abschliessender Stellungnahme vom 20. Januar 2014 vertrat die Vorinstanz weiterhin die Ansicht, dass ihr Entscheid betreffend Spitalliste 2012 nachvollziehbar und rechtmässig sei (act. 20). C.i In ihren Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2014 hielt die Be­schwerdeführerin im Wesentlichen an ihren An­trägen fest (act. 21). Zu­dem rügte sie in Ergänzung zur Beschwerde vom 23. Dezember 2011, dass die Wirtschaftlichkeit der Leistungs­erbringer zu keinem Zeitpunkt im Rahmen des Zuger Spitallistenver­fahrens geprüft worden sei (vgl. auch Bst. B.f). Das Bundesverwaltungsgericht habe im mittlerweile ergangenen Urteil C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3.1, 5.4 und 6.1 festgestellt, dass ein solcher Wirtschaftlichkeitsvergleich bei Spitallistenverfahren zwingend sei. Folgedessen sei die gesamte Ver­sorgungsplanung des Kantons Zug bundesrechtswidrig. Dies bedeute, dass auch jede Ver­weigerung oder Beschränkung eines Leistungsauf­trags an einzelne Spitäler ohne die Durchführung eines Wirtschaftlich­keitsvergleichs wider­rechtlich und damit anfechtbar sei. C.j Mit verfahrensleitender Verfügung wurden die Schlussbemerkungen des Regierungsrats des Kantons Zug vom 20. Januar 2014 sowie der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2014 den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantons­regierungen nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde geführt werden. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 29. November 2011 wurde gestützt auf Art. 39 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge­mäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.

E. 1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Erhebung der Beschwerde be­rechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin - vertreten durch Prof. Dr. Urs Saxer und lic. iur. Thomas Rieser - hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist insoweit unmittelbar betroffen, als ihr Gesuch um Erteilung eines Leistungsauftrages abgewiesen wurde und mit der Betten­begrenzung durch die Vorinstanz eine Beschränkung ihres Leistungsan­gebots verfügt wird. Demzufolge ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange­fochtenen Regierungsratsbeschlusses, sodass sie zur Beschwerde legi­timiert ist.

E. 1.4 Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzu­treten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann nach Art. 49 VwVG gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht, beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen.

E. 2.1 In Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG ist allerdings die Rüge der Unangemessenheit in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG nicht zulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG). Zudem dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vor-gebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG).

E. 2.2 Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 44 VwVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Beschlüsse nach Art. 39 KVG sind kraft Art. 53 Abs. 1 KVG jedoch unabhängig davon, ob sie als Ver­fügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren sind, beim Bundesver­waltungsgericht (bzw. früher beim Bundesrat) anfechtbar (zur Recht­sprechung vgl. bspw. VPB 64.13 E. 1.4; siehe auch Botschaft Bundes­rechtspflege, S. 4391). Dem Anfechtungsobjekt kommt erhebliche Be­deutung zu, weil es den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2, BGE 131 V 164 E. 2.1, je mit Hinweisen).

E. 2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit BVGE 2012/9 zur Natur von Spitallistenbeschlüssen festgehalten, dass Spitallisten als solche weder als Allgemeinverfügung noch als Bündel von Allgemeinver­fügungen quali­fiziert werden können. Jedem Listenspital werde ein individueller Leistungsauftrag erteilt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG, Art. 58e Abs. 2 und 3 KVV) und es seien diese in der Spitalliste aufgeführten Leistungs­aufträge, welche den Verfügungscharakter ausmachten (vgl. auch BERNHARD RÜTSCHE, Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung, Bern 2011, N 12). Die Spitalliste sei daher in erster Linie als Bündel von Indivi­dualverfügungen zu qualifizieren. Die Spitäler - und nur diese - seien primäre (oder materielle) Verfügungsadressaten, soweit ihnen ein Leistungsauftrag erteilt oder verweigert wurde. Werde der Antrag eines Spitals auf Aufnahme in die Spitalliste abgewiesen, stelle dies eine nega­tive Verfügung dar (siehe auch SVR 1998 KV Nr. 14 E. 3). Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren betreffend Spital­listen (oder anderen Listen im Sinne von Art. 39 KVG) ist demnach grundsätz­lich nur die Verfügung, welche das die Beschwerde führende Klinik be­treffende Rechtsverhältnis regelt. Die nicht angefochtenen Ver­fügungen einer Spitalliste erwachsen in Rechtskraft (BVGE 2012/9 E. 3.3).

E. 2.2.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der RRB vom 29. November 2011 (vgl. BGE 136 II 457 E. 2.1 m.w.H. zum An­fechtungsgegenstand). Strittig ist das von der Vorinstanz abgewiesene Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Erteilung eines Leistungs­auftrages im Bereich der Akutsomatik, insbesondere für die Bereiche Ge­fässe und Herz - mit Ausnahme der Implan­tation von Schrittmachern -, sowie die von der Vorinstanz angeordnete Mengenbegrenzung von Spitalbetten.

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechts­anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver­waltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

E. 3 Der vorinstanzliche Spitallistenbeschluss beziehungsweise die ange­fochtene Verfügung datiert vom 29. November 2011.

E. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver­fahrensrechtlicher Hinsicht mangels anders lautender Übergangsbestim­mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben.

E. 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). Bei den materiellen Bestimmungen des KVG ist darum grundsätz­lich auf die seit dem 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen (Revision des KVG vom 21. Dezember 2007 zur Spitalfinanzierung; AS 2008 2049 2057; BBl 2004 5551) abzustellen, so­weit die Übergangsbestimmungen nichts Abweichendes vorsehen.

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Bundesrecht - insbe­sondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung -, da die Vorinstanz bei der Zuteilung der Leistungsaufträge und Bestimmung der Bettenzahl keine Neubeur­teilung sowie keinen Spitalvergleich im Sinne einer Wirt­schaftlichkeitsprüfung vorgenommen habe (act. 5, Ziff. 14; act. 21, Ziff. II).

E. 4.1 Bei der Spitalplanung und beim Erlass der Spitalliste verfügt der Kanton über einen erheblichen Ermessensspielraum (vgl. auch BGE 132 V 6 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

E. 4.2 Art. 39 Abs. 1 KVG (in der Fassung vom 1. Januar 2009, SR 832.10), welcher - in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 KVG - bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Spitäler zur Tätigkeit zu Lasten der obliga­torischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden, hat mit der Revi­sion zur Spitalfinanzierung keine Änderung erfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden auch: BVGer] C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 3.1). Demnach muss ein Spital eine ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten, über das erforderliche Fachpersonal und zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten (Bst. a-c). Im Weiteren muss ein Spital für die Zulassung der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfs­gerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind (Bst. d). Bst. e setzt schliesslich voraus, dass die Spitäler oder die einzelnen Abteilungen in der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind. Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG regeln die Dienstleistungs- und Infrastruktur­voraussetzungen, welche in erster Linie durch die Behörden des Stand­ortkantons zu prüfen sind. Bst. d statuiert eine Bedarfsdeckungs- und Koordinationsvoraussetzung und Bst. e eine Publizitäts- und Trans­parenzvoraussetzung (an welche Rechtswirkungen geknüpft werden). Die Voraussetzungen gemäss Bst. d und e sollen eine Koordination der Leistungserbringer, eine optimale Ressourcennutzung und eine Ein­dämmung der Kosten bewirken (BVGE 2010/15 E. 4.1 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 [BBl 1992 I 166 f.]). Die Spitalplanung für eine bedarfsgerechte Versorgung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG umfasst die Sicherstellung der stationären Behand­lung im Spital für Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die Planung erstellen. Die Kantone habe ihre Planung periodisch zu über­prüfen (Art. 58a KVV). Im Rahmen der Verpflichtung zur interkantonalen Koordination der Planungen (Art. 39 Abs. 2 KVG) müssen die Kantone gemäss Art. 58d KVV insbesondere die nötigen Informationen über die Patientenströme auswerten und diese mit den betroffenen Kantonen austauschen (Bst. a) sowie die Planungsmassnahmen mit den davon in ihrer Versorgungssituation betroffenen Kantonen koordinieren (Bst. b).

E. 4.3 Seit dem 1. Januar 2009 sind die Kantone nach Art. 39 KVG (aus­drücklich) verpflichtet, ihre Planung zu koordinieren (Abs. 2). Weiter hat der Bundesrat einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit zu erlassen, wobei er zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer anzuhören hat (Abs. 2ter). Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit dem Erlass der Art. 58a ff. KVV (in Kraft seit 1. Januar 2009) nachgekommen. Die Kriterien gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG und Art. 58a ff. KVV sind vor­liegend somit ohne Weiteres zu berücksichtigen.

E. 4.4 Gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung [nachfolgend: UeB KVG]) müssen die kantonalen Spitalplanungen spätestens drei Jahre nach dem Einführungszeitpunkt der Regelungen gemäss Abs. 1 UeB KVG (d.h. spätestens auf den 1. Januar 2015) den Anforderungen von Art. 39 KVG entsprechen. Dabei müssen sie auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirtschaftlichkeit abgestützt sein.

E. 4.5 Die Schlussbestimmungen zur KVV-Änderung vom 22. Oktober 2008 sehen keine Anpassungsfristen in Bezug auf die Anwendung von Art. 58a ff. KVV vor, weshalb vom Grundsatz auszugehen ist, dass das neue Recht sofort ab seinem Inkrafttreten anwendbar ist. Die in Art. 58b Abs. 1 bis 3 KVV verankerten Grundsätze zur Ermittlung des Angebots, das auf der Spitalliste zu sichern ist, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung. Auch die in Art. 58b Abs. 4 und 5 KVV aufgeführten Kriterien zur Beur­teilung und Auswahl der Spitäler bzw. zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität stimmen mit der bisherigen Rechtsprechung überein. Eine nach dem 1. Januar 2009 erlassene Spitalliste muss den damals in Kraft getretenen Art. 58a ff. KVV somit vollumfänglich entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 4.4.4 und 4.6). Die Vorinstanz hatte beim Erlass der Spitalliste 2012 bzw. der ange­fochtenen Verfügung (RRB) vom 29. November 2011 die in den Art. 58a ff. KVV enthaltenen Planungskriterien somit bereits vollumfänglich zu be­rücksichtigen.

E. 5.1 Nach Art. 58b KVV ermitteln die Kantone den Bedarf nach stationärer Behandlung im Spital in nachvollziehbaren Schritten, wobei sie sich namentlich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche stützen (Abs. 1). Sie ermitteln das Angebot, das in Einrichtungen bean­sprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste aufgeführt sind (Abs. 2). Sie bestimmen das Angebot, das durch die Aufführung von inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Spitalliste gemäss Art. 58e KVV in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zu sichern ist, damit die Ver­sorgung gewährleistet ist. Dieses Angebot entspricht dem nach Art. 58b Abs. 1 KVV festgestellten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Art. 58b Abs. 2 KVV ermittelten Angebots (Abs. 3). Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste zu sichernden Angebotes berücksichtigen die Kantone insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungs­erbringung, den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist sowie die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungsauftrages (Abs. 4). Weiter werden die Kriterien festgelegt, welche bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität zu beachten sind, nämlich die Effizienz der Leistungserbringung, der Nachweis der notwendigen Qualität und im Spitalbereich die Mindestfall­zahlen und die Nutzung von Synergien (Abs. 5).

E. 5.2 Mit der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung wurde ein System­wechsel von der objektbezogenen zur leistungsbezogenen Finanzierung vorgenommen, womit insbesondere der Wettbewerbsgedanke gestärkt werden sollte (Botschaft betreffend die Änderung des KVG [Spitalfinan­zierung] vom 15. September 2004 [BBl 2004 5551], im Folgenden: Bot­schaft Spitalfinanzierung, S. 5569). Neu eingeführt wurden namentlich leistungsbezogene (Fall-)Pauschalen (vorerst im Bereich der Akut­somatik), welche auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen be­ruhen müssen (Art. 49 Abs. 1 KVG). Insbesondere wirkt sich die mit dem Systemwechsel bei der Finanzierung einhergehende Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen auch auf die Spitalplanung der Kantone aus (vgl. Botschaft Spitalfinanzierung, S. 5568; Kommentar des BAG, KVV Änderungen per 1. Januar 2009, Änderungen und Kommentar im Wortlaut, abruf­bar unter <http://www. bag.admin.ch> [Themen/Krankenversicherung/Revisionen/abgeschlos­sene Revisionen/Spitalfinanzierung], zuletzt abgerufen am 24. Juni 2014, Ziff. II.2). Wie die Finanzierung soll auch die Spitalplanung im Be­reich Akutsomatik leistungsbezogen (Botschaft Spitalfinanzierung, S. 5574), mithin auf einer vergleichenden Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung basierend erfolgen. Die im Zusammenhang mit der Spitalfinanzierung entwickelten bzw. zu entwickelnden Grundsätze der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind daher (mutatis mutandis) auch im Rahmen der Erstellung von Spitallisten zu berücksichtigen.

E. 5.2.1 Art. 58b Abs. 4 Bst. a KVV schreibt den Kantonen vor, bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste zu sichernden Ange­botes die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Abs. 3 UeB KVG sieht ebenfalls vor, dass die kantonalen Spitalplanungen auf Betriebsver­gleichen zu Qualität und Wirtschaftlichkeit abzustützen sind.

E. 5.2.2 Im Rahmen der Prüfung der Wirtschaft­lichkeit sind gestützt auf die erhobenen finanziellen Daten die leistungsbezogenen Kostenunter­schiede der verschiedenen Spitäler zu untersuchen. Die Wirtschaft­lichkeitsprüfung kann mit einem Benchmarking vorgenommen werden. Tarifvergleiche zwischen Spitälern sind dabei zulässig, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Zunächst sind die Leistungen eines Spitals so­wie die darauf entfallenden Kosten zu be­stimmen und diese sodann den Leistungen und Kosten eines oder mehrerer anderer Spitäler (Referenz­spitäler) gegenüberzustellen. Der an Hand der Zahlen der Referenz­spitäler ermittelte Wert wird als Benchmark (oder als Referenz- oder Ver­gleichswert) bezeichnet. Das zu beurteilende Spital und die Referenz­spitäler müssen über dieselben rechnerischen Grundlagen in Form von Kostenrechnungen verfügen. Zudem müssen die Leistungen und Kosten des zu beurteilenden Spitals und der Referenz­spitäler an Hand der wesentlichen Kriterien fassbar und vergleichbar sein (je nach Art des Kostenvergleichs beispielsweise hinsichtlich Ver­sorgungsstufe, Leistungsangebot in Diagnostik und Therapie, Zahl und Art sowie Schweregrad der Fälle oder hinsichtlich Leistungen in Hotel­lerie/Service und Pflege). Wenn die Leistungen vergleichbar sind, so ist zu vermuten, dass auch deren Kosten gleich hoch liegen werden. Falls dies im Einzel­fall nicht zutrifft und das zu beurteilende Spital für be­stimmte Leistungen höhere Kosten aufweist als die Referenzspitäler, kann das Spital diese Vermutung umstossen, indem es die höheren Kosten stichhaltig be­gründet. Wenn dies nicht gelingt, ist anzunehmen, dass die höheren Kosten mindestens teilweise auf einer unwirtschaft­lichen Leistungser­bringung beruhen (vgl. Urteil des BVGer C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3.2 mit Hinweisen).

E. 5.2.3 Verschiedene Spitäler in der Schweiz rechneten bereits vor der Ein­führung der leistungsbezogenen Pauschalen (SwissDRG) nach Art. 49 Abs. 1 KVG (in Kraft seit 1. Januar 2009) mittels Fallpauschalen ab (sei es auf freiwilliger Basis oder aufgrund einer kantonalen Bestimmung) - so auch die Spitäler im Kanton Zug (vgl. Vorakten-GD, Beilage 4, S. 14). Mit dem (nicht für alle Leistungserbringer in der Schweiz verbindlich geregel­ten) Patientenklassifikationssystem "All Patient Diagnosis Related Groups" (APDRG-System) ist es grund­sätzlich möglich, die Spitäler inner- und ausserkantonal direkt zu ver­gleichen, unabhängig vom Tätigkeits­bereich und der Krankenhaustypo­logie (vgl. Urteile des Bundesver­waltungsgerichts C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3.3 m.w.H.; C-2907/2008 vom 26. Mai 2011 E. 8.4.6.2; BVGE 2010/62 E. 6.11). Ein verlässlicher Vergleich der Spitäler zur Beurteilung der Wirtschaftlich­keit ihrer Leistungserbringung (in Form eines Benchmarkings) ist zwar in den meisten Kantonen erst mit dem (seit 1. Januar 2012 auf nationaler Ebene realisierten) SwissDRG-System möglich (vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-2907/2008 vom 26. Mai 2011 E. 8.4.6.2). Sofern ein Kanton die dafür erforderlichen Grundlagen geschaffen bzw. Mass­nahmen getroffen hatte, erscheint es durchaus möglich, dass ein Kanton bereits vor Ende 2011 eine den Anforderungen von Art. 58a ff. KVV ent­sprechende Spital­liste erlassen konnte und die Beurteilung der Wirt­schaftlichkeit auf einem Benchmarking beruhte (vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 4.5.3 mit Hin­weisen). An Wirtschaftlichkeitsprüfungen mit dem AP­DRG-System können jedoch nicht die gleich hohen Anforderungen ge­stellt werden, wie mit dem ab 1. Januar 2012 verbindlich eingeführten SwissDRG-System. Liegen jedoch einheitliche Patientenklassifikationssysteme im Sinne von "Diagnosis Related Groups" (DRG-Systeme) vor - wie im Kanton Zug mit APDRG Version 5.1 (vgl. Vorakten-GD, Bei­lage 12) -, werden im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsvergleichen diese zur Leistungsermittlung herangezogen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kantonsregierungen beim Er­lass der Spitalliste und damit bei der Erteilung von Leistungsaufträgen eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vornehmen müssen, welche durch Betriebsvergleiche erfolgt (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5 ff.). Weiter sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung die Angebote der ver­schiedenen Leistungsan­bieter miteinander zu vergleichen.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Sachverhalts-abklärung im Rahmen der Spitalplanung des Kantons Zug. Insbesondere habe die Vorinstanz die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu keinem Zeitpunkt während des Spitalplanungsverfahrens geprüft, ge­schweige denn sei eine Leistungszuteilung - gestützt auf die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsprüfung - erfolgt, weshalb die Zuger Spital­planung als bundesrechtswidrig zu bezeichnen sei (act. 1, Ziff. 12; act. 21, Ziff. II; Vorakten-GD, Bei­lage 16). Der Wirtschaftlichkeits­vergleich sei auch des­halb wichtig, weil die AKC nicht nur eine tiefere Baserate als das Kan­tons­spital Zug (KSZG) aufweise, sondern auch deutlich günstiger arbeite als ausserkantonale Spitäler auf der Zuger Spitalliste - beispielsweise das Spital H._______ oder das Spital I._______ (act. 5, Ziff. 12, 40; act. 21, Ziff. II).

E. 5.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Zuweisung und Sicherung der Leistungsbereiche in der Spitalliste die Angebote der Leistungserbringer evaluiert und in diesem Zu­sammenhang unter anderem eine Wirtschaftlichkeits­prüfung vorgenommen hat (vgl. E. 5.1 ff.). Vorab wird die Ausgangslage für die Zuger Spital­planung 2012 und die Vorgehensweise der Vorinstanz dargelegt.

E. 5.5.1 Ausgangslage und ausschlaggebend für das Resultat der ersten Planungsetappe der Zuger Spitalplanung 2012 war der Ver­sorgungsbericht vom Juni 2010, der nach Angaben der Vorinstanz einen Zwischenbericht darstelle. Der Versorgungsbericht bilde die bisherige Nach­frageentwicklung ab und ermittle den zukünftigen Leistungsbedarf in der Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie. Dem Ver­sorgungsbericht ist zu entnehmen, dass die Daten aller Zuger Institutionen von LUSTAT Statistik Luzern plausibilisiert, an­schliessend an das Bundes­amt für Sta­tistik (BFS) weitergeleitet und nochmals vom BFS ge­prüft worden seien (vgl. dazu E. 5.1). Die Berechnungen in der Akutsomatik basieren auf Fallpauschalen (APDRG, Fallgewichtsversion 5.1). In einem ersten Schritt habe die Gesund­heitsdirektion anhand einer Zeitreihe von 2003 bis 2008 die bis­herige Nachfrage nach stationären Leistungen der Zuger Wohnbe­völ­kerung plausibel aufgezeigt. Anschliessend seien die Zahlen aus dem Jahr 2008 nach medizinischen Leistungsbereichen und Alters­gruppen analy­siert (vgl. Vorakten-GD, Beilage 4, S. 35 ff.) und den pro­gnosti­zierten Zahlen in den zusammengefassten [25] Leistungsbereichen für das Jahr 2020 gegenübergestellt worden (Vorakten-GD, Beilage 4, S. 55, 57 f.). Da die Entwicklung der EinfIussfaktoren (Demografie, Medizin­technik, Epide­mi­ologie, Substitution und Verkürzung der Aufenthalts­dauer) nicht präzise für das Jahr 2020 vorausgesagt werden könne be­ziehungsweise ver­schiedene Meinungen über deren Entwicklung ver­treten würden, seien Prognosen für drei Szenarien (Hauptszenario - als plausibelstes Sze­nario, Maximalszenario und Minimalszenario) erstellt worden (vgl. Vor­akten-GD, Beilage 4, S. 25 f.). Im Weiteren ist dem Versorgungsbericht des Kantons Zug zu entnehmen, dass in einem zweiten Schritt die Ergebnisse der Evaluation und die pro­vi­sorische Spitalliste in einem späteren Bericht, dem sogenannten Struk­turbericht, zusammengefasst werden sollten. Der Bericht bilde die Basis für die definitive Spitalliste, die vom Regierungsrat be­schlossen werde. Gemäss Zeitplan sollte der Strukturbericht im August 2010 erstellt und - gemeinsam mit der provisorischen Spitalliste - voraus­sichtlich im Dezember 2010 in die Vernehmlassung gegeben werden (vgl. Vorakten-GD, Beilage 4, S. 7, 9 f.). Für die Planung seien nicht mehr Bettenkapa­zitäten vorgesehen, sondern würden medizinische Leistungen im Vorder­grund stehen. Zusätzlich zur bisherigen Zulassungs­praxis müsse sich die Evaluation der Listenspitäler auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirt­schaftlichkeit stützen (Vorakten-GD, Beilage 4, S. 8). Die Gesundheits­direktion beabsichtige zudem, primär dort steuernd ein­zugreifen, wo mit planerischen Eingriffen entweder die Kosten gesenkt oder die medizi­nische Qualität gesteigert werden könnten.

E. 5.5.2 Im angefochtenen Regierungsrats­beschluss vom 29. November 2011 (act. 5, Beilage 2) wurde fest­gehalten, dass sich 16 Akutspitäler um die Aufnahme auf die Zuger Spitalliste be­worben hätten. Rund 26 Prozent der Zuger Patientinnen und Patienten liessen sich gemäss Versorgungs­bericht vom Juni 2010 ausserkantonal be­handeln, wobei die häufigsten ausserkantonalen Behandlungen in D._______ und Zürich stattfinden würden. Der Marktanteil der ausserkantonal erbrachten Leistungen (ein­geteilt in vier Leistungsgruppen: Nervensystem und Sinnesorgane, innere Organe, Bewegungsapparat, Gynäkologie und Geburtshilfe) gebe einen Hinweis darauf, ob ein zusätzlicher Leistungs­auf­trag erteilt werden müsse (vgl. Tabelle aus dem Versorgungs­bericht 2010 mit Auflistung der einzelnen inner- und ausser­kantonalen Spitäler und mit Nennung der "Marktanteile" in den einzelnen Leistungsbereichen [act. 5, Beilage 2, S. 9 f.]). Aufgrund der Tatsache, dass das Angebot der Bewerber (Klinik F._______, Klinik C._______, Klinik Im Park, Klinik B._______ sowie Klinik G._______) bis anhin höchstens in nicht relevantem Ausmass genutzt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Bewerber im Bereich der Akutsomatik auch in Zukunft nicht für die stationäre Ver­sorgung des Kantons Zug benötigt würden. Nach Ansicht des Re­gierungsrats sei dieser "nicht gehalten, eine umfassende Evalua­tion zwischen diesen Bewerbern und den auf der Spital­liste für die Ver­sorgung des Kantons Zug im Bereich der Akut­somatik aufgenommenen Spitäler vorzunehmen". Ebenfalls aufgrund der be­anspruchten Leistungsmengen sei eine Übertragung der bisherigen Leistungsaufträge an ausserkantonale Spitäler in die neue Spitalliste nicht angezeigt. Sollten diese Spitäler in ihren Standortkantonen auf die jeweilige Spital­liste aufge­nommen werden, könnten ihre Leistungsangebote grundsätz­lich auch von Zuger Patientinnen und Patienten genutzt werden.

E. 5.5.3 Der Regierungsrat des Kantons Zug begründete seine Vorgehens­weise in Bezug auf die Zuteilung der einzelnen Leistungsaufträge wie folgt: Innerkantonal seien alle derzeit auf der Spitalliste aufgeführten Leistungserbringer in den Planungsprozess einbezogen worden. Die inner­kantonalen Spitäler hätten zudem die Gelegenheit gehabt, Anträge für die Aufnahme zusätzlicher Leistungen auf die Spitalliste zu stellen (Vor­akten-GD, Beilage 14, S. 5; act. 5, Beilage 2, S. 8). Ausserkantonale Spitäler, deren Beitrag gemäss Versorgungsbericht vom Juni 2010 in einem bestimmten Leistungsbereich 3 Prozent und mehr betragen habe, seien im Spitalplanungsprozess näher analysiert worden. Wenn diese schliesslich in einer Leistungsgruppe einen Kantonsanteil (Marktanteil) von mehr als 10 Prozent aufgewiesen hätten, sei differenziert auf der Ebene von einzelnen Leistungsgruppen evaluiert worden. Seien von mehreren Spitälern über 10 Prozent der Menge erbracht worden, so sei zur Sicherung des Bedarfs grundsätzlich nur einem einzigen ausser­kantonalen Leistungserbringer pro Leistungsgruppe oder pro Leistungs­bereich ein Auftrag erteilt worden. Wenn zudem innerkantonal weniger als 50 Prozent der Fallzahlen in einer Leistungsgruppe erbracht worden seien, sei ebenfalls ein zusätzlicher Leistungsauftrag erteilt worden. Da rund 74 Prozent (d.h. 10'413) der Zuger Patientinnen und Patienten sich im Kanton Zug behandeln lassen würden, seien daher in Anbetracht dieses Bedarfs die bisher innerkantonal erteilten Leistungsaufträge grund­sätzlich aufrechtzuerhalten (act. 5, Beilage 2, S. 8).

E. 5.5.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass trotz dieser Aus­führungen (basierend auf dem Versorgungsbericht 2010 und den An­gaben des Regierungsrates) sich weder in den Vorakten noch in den Be­schwerdeakten der Strukturbericht des Kantons Zug findet (vgl. Bst. C.g; vgl. auch act. 18, Ziff. 1.4.6). Zudem findet sich in den Akten kein Hinweis auf einen Betriebs­vergleich zwischen den innerkantonalen sowie inner- und ausser­kantonalen Leistungserbringern respektive eine Wirtschaftlichkeitsprüfung zu den einzelnen Leistungsangeboten. Ein Nachweis für die Durchführung eines Kosten-/Leistungsvergleichs fehlt (vgl. E. 5.2.1).

E. 5.5.5 Die Vorinstanz führt aus, an Stelle einer eigentlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung seien die aktuell gültigen Tarifverträge für stationäre Leistungen in der allge­meinen Abteilung (im Kanton Zug) zum Vergleich herange­zogen worden, da nach ihrer Meinung die Tarife ab 2012 zum damaligen Zeit­punkt noch nicht bekannt gewesen seien. An Spitäler, die höhere Tarife verrechneten, würden nur dann Leistungsaufträge vergeben, wenn und soweit diese zur Ergänzung des Angebots notwendig seien. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass der Bundes­rat es unterlassen habe, rechtzeitig Grund­lagen für die Planungskriterien zu schaffen, die es den Kantonen erlauben würden, ihre Spitalplanung entsprechend zu gestalten. Die vom Bund herausgegebenen Publika­tionen über Kennzahlen der Spitäler so­wie über Qualitätsindikatoren seien zumindest derzeit nach allgemeiner Be­urteilung nicht geeignet, aussagekräftige Vergleiche anzustellen. Eine strikte Wirtschaftlichkeits­prüfung im Rahmen der Spitalplanung verliere an Bedeutung, da mit der Einführung von Fallpauschalen das Kostener­stattungssystem durch ein Preissystem ersetzt werde. Es sei grundsätz­lich Sache jedes einzelnen Leistungserbringers, die Leistungen zu kon­kur­renzfähigen Kosten zu er­bringen (Vorakten-GD, Beilage 14, S. 4).

E. 5.5.6 Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Be­schlusses im Jahr 2011 wurden im Kanton Zug die Leistungen der Spitäler nach dem Patientenklassifikationssystem APDRG Version 5.1 (vgl. Vorakten-GD, Bei­lage 12) abgerechnet, weshalb eine Wirtschaftlichkeits­prüfung - ge­stützt auf die Ergebnisse der Evaluation - innerhalb des Kantons Zug grundsätzlich möglich ge­wesen wäre. Anzumerken ist jedoch, dass im Jahr 2010/2011 unter Umständen nicht alle (ausserkantonalen) Bewerber mit APDRG abge­rechnet haben, womit die Durchführung eines transparenten Wirtschaft­lichkeitsvergleich anhand von [AP]DRG-Daten kaum möglich war. Zudem helfen die medizinische Statistik des BFS (vgl. C-5647/2011 E. 5.3.4) oder die kantonalen Leistungsstatistiken für die Durchführung eines Wirt­schaftlichkeitsvergleiches vorliegend nur bedingt weiter, da - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - noch keine schweizweite und einheitliche Datenlage über die Kennzahlen der Spitäler und die Quali­tätsindikatoren im Jahr 2011 vorhanden war und die Spitäler ihre Leistungen nach Auf­wand und mit unterschiedlichen Tarifsystemen (z.B. Tagespauschalen, APDRG) abgerechnet haben. Obwohl die Be­schwerdeführerin nicht nachvollziehen kann, dass die Vorinstanz die aktuell gültigen Tarifver­träge für stationäre Leistungen zum Vergleich her­an­gezogen hatte, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Kantonsre­gierungen, nach welcher Methode (vgl. E. 5.2.3; m.w.H.) der (inner- und ausserkantonalen) Wirt­schaftlichkeitsvergleich durchgeführt wird (vgl. E. 5.2.2. mit Hinweis zu den Tarifvergleichen im Urteil des BVGer C-6088/2011 E. 6.5; vgl. auch Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeits­prüfung der Schweizerischen Kon­ferenz der kantonalen Gesundheits­direktorinnen und -direktoren GDK [nachfolgend: GDK-Empfehlungen 2011], verabschiedet durch den Vor­stand der GDK am 24. November 2011, S. 7 f.; vgl. Empfehlungen der GDK zur Spitalplanung unter Be­rücksichtigung der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung vom 21. Dezember 2007 [nachfolgend: GDK-Empfehlungen 2009], verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 14. Mai 2009, S. 10 f. [mit Hinweis zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und Quali­tätssicherung]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der von der Vorinstanz für die Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommene Vergleich mit den aktuell gültigen Tarifverträgen somit nicht per se als KVG-widrig. Unter Gesamtwürdigung des bisher Dargelegten kommt das Bun­desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend zwar eine (rudimentäre) Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt hat, die heutigen Anforderungen nicht mehr zu genügen vermöchte, jedoch mangels schweizweiter und einheitlicher Datenlage im Jahr 2011 eine Durch­führung eines (inner- und ausserkantonalen) Kosten-/Leistungsver­gleichs nicht möglich war und die Spitäler ihre Leistungen nach Auf­wand und mit unterschiedlichen Tarifsystemen (z.B. Tagespauschalen, APDRG) abge­rechnet haben (vgl. E. 6.2.5). Demzufolge lag es im Ermessen der Vorinstanz, einen möglichen Vergleich und eine Auswahl der potenziellen Leistungser­bringer anhand der aktuell gültigen Tarifver­träge für stationäre Leistungen vorzunehmen; in dieses Ermessen ist bei Spitalplanungsentscheiden wie hier durch das Bundesverwaltungsgericht nicht einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2907/2008 vom 26. Mai 2011 E. 4.3.1). Schliesslich würde eine rechtskonforme Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung auch daran nichts ändern, dass sich die Vorinstanz für die Erteilung im Leistungsbereich Herz und Gefässe für einen ausser­kantonalen Leistungserbringer entschieden hat, zumal die AKC zum da­maligen Zeitpunkt nicht die nötigen Zulassungsvoraus­setzungen erfüllte und die Leistungen nur in Kooperation mit einer Partnerklinik in Zürich er­bracht hätten werden können (vgl. zum Ganzen E. 7).

E. 6 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass die von der Vorinstanz innerkantonal vorgenommene Mengensteuerung im Sinne einer Beschränkung der Bettenkapazität den KVG-Bestimmungen widerspreche und daher bundesrechtswidrig sei (act. 5; siehe auch Antrag 1 der Beschwerde, Bst. C.a).

E. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass die Fest­legung einer maximalen Bettenkapazität und die Verteilung derselben aufgrund von Zahlen aus der Vergangenheit den Be­strebungen der KVG-Revision von 2007 bezüglich Spitalfinanzierung diametral entgegen­ stehe. Ein Hauptanliegen der KVG-Revision sei es ge­wesen, von der rein kosten­basierten Planwirtschaft wegzukommen und ein preisbe­zogenes, auf Wett­bewerb beruhendes System mit gleich­zeitiger Sicherung der Grund­ver­sorgung einzurichten, bei welchem sich die quali­tativ und wirt­schaftlich besseren Spitäler schlussendlich durch­setzen sollten (vgl. als Bei­spiel BBl 2004 5551, S. 5569). Aus Art. 39 Abs. 2ter KVG und Art. 58b Abs. 4 und 5 KVV ergebe sich, dass der Wettbewerb und damit der Wirt­schaftlichkeitsvergleich (= Preis) sowie die Qualität aus­schlaggebend seien. Eine Orientierung der Tarife an den Ansätzen der günstigsten Spitäler - mithin der Grundsatz des Preisvergleichs - sei zu­dem aus­drück­lich in Art. 49 Abs. 1 KVG vorgeschrieben. Diese gesetz­lichen Vor­gaben seien von der Vorinstanz nicht eingehalten worden (act. 5, Ziff. 15). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verunmögliche die Fest­legung einer fixen Bettenzahl jeglichen Wettbewerb, da die Betten aufgrund der Zahlen aus der Vergangenheit verteilt worden seien und eine Ver­änderung der Bettenverhältnisse zwischen den Listenspitälern durch Ab­werbung von Patienten der Konkurrenz - bei­spielsweise durch bessere Qualität - verunmöglicht werde. Durch die starren Bettenzahlen würden zu­dem bestehende, allenfalls unwirtschaft­liche Strukturen zementiert. Eine Reduktion der Bettenanteile sei bei einem qualitativ und wirtschaft­lich schlechteren Spital nicht mög­lich, wenn wie vorliegend lediglich eine Rückwärtsbetrachtung mit Besitz­standswahrung vorge­nommen werde. Eine Verbesserung der Wirtschaft­lichkeit und Qualität werde somit ver­unmöglicht - mitunter auf Kosten der Patienten und Steuer­zahler sowie der preis- und qualitätsbewussten Leistungserbringer (act. 5, Ziff. 16). Zudem habe das Gutachten der Wettbewerbskommis­sion (WEKO), welches am 19. April 2010 auf Veranlassung der Gesund­heitsdirektion des Kantons Zürich verfasst worden sei, aufgezeigt, dass eine Vor­gabe von Bettenzahlen dem Wettbewerbsgedanken des KVG wider­spreche. In dem Gutachten sei festgestellt worden, dass die Spital­planung eine minimale Grundversorgung sicherstellen solle, um eine Unter­versorgung zu ver­meiden, nicht aber dazu benützt werde, um die "Anzahl der Spitaldienst­leistungen nach oben zu limitieren" (vgl. act. 5, Ziff. 17). Die Verordnung zum KVG zeige in aller Deutlichkeit - insbesondere Art. 58c KVV -, dass eine Betten­begrenzung nicht nur dem Geist, sondern auch dem Wortlaut des KVG widerspreche (act. 5, Ziff. 18). Die Vorgabe einer maximalen Betten­anzahl sei keine leistungs­orientierte Vorgabe, sondern eine Vorgabe von Kapazität; letztere sei jedoch nur im Bereich der Rehabilitation und Psychiatrie (vgl. Art. 58c Bst. b KVV) sowie bei Pflegeheimen (vgl. Art. 58c Bst. c KVV) zulässig. Für die Akutsomatik habe der Gesetz­geber hin­gegen eine leistungsorien­tierte Planung vor­gesehen (vgl. Art. 58c Bst. a KVV). Jegliche kapazitäts­bezogene Planung, insbe­sondere mit der kantonalen Vorgabe einer Maximalanzahl von Betten oder anderen Ressourcen, sei in der Akut­somatik unzulässig und verstosse damit gegen überge­ordnetes Bundes­recht (KVG- und KVV-Bestimmungen) sowie gegen die Autonomie und die Wirtschafts­freiheit der Leistungserbringer. Damit ver­stosse auch jegliche kantonale Vorgabe von Bettenzahlen in der Akut­somatik gegen übergeordnetes Bundesrecht (vgl. auch Alexander Ruch, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/ Valender [Hrsg.], Kommen­tar zur schweizeri­schen Bundesverfassung, 2. Aufl., 2008, mit Hinweis auf Art. 49). Nicht zuletzt sei die Frage der Zu­lässigkeit einer Mengen­steuerung der Kantone durch die Begrenzung von Betten­zahlen von Prof. Dr. Bernhard Rütsche (Universi­tät Luzern) im Rahmen eines Gutachtens im Auftrag des Kantons Bern eingehend untersucht worden (act. 5, Ziff. 20 f.). Dieser sei unter Berücksichtigung von Art. 58c KVV zum Schluss gekommen, dass im akutsomatischen Be­reich eine Vorgabe von Kapazitäten, insbesondere von Bettenzahlen, bundesrechtswidrig wäre. Die Frage, mit welchen Kapazitäten die einzelnen Leistungen erbracht würden, solle im Rahmen einer leistungsorientierten Planung gerade nicht vom Staat, sondern von den Unternehmen entschieden werden (vgl. Bernard Rütsche, Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung, [...], 2011, S. 156 und 55).

E. 6.1.2 Die Vorinstanz widerspricht diesen Argumentationslinien der Be­schwerdeführerin. Spitallisten seien ihrem Wesen nach planwirtschaft­liche Instrumente (vgl. Gerhard Eugster, in: Erwin Murer, Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial­versicherungsrecht, KVG, 2010, Art. 39, Rn 14). Da Art. 39 Abs. 1 KVG im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung keine Änderungen er­fahren habe, müssten die Kantone weiterhin eine bedarfsgerechte Spital­ver­sorgung planen. Der Sinn dieser KVG-Bestimmung liege nämlich darin, die Zahl der für Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenver­sicherung zugelassenen Spitäler oder Spitalbetten zu begrenzen, um Über­kapazitäten zu ver­meiden und den Kostenanstieg einzudämmen (Bot­schaft über die Revi­sion der Krankenversicherung vom 6. November 1991 [BBl 1992 I 93]; BGE 132 V 6 E. 2.4.1 m.w.H.; Bernhard Rütsche, Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung, 2011, Rn 11). Infolgedessen sei bereits das KVG in sich widersprüchlich, wenn es die Kantone gleich­zeitig zur Bedarfsplanung verpflichte und ein auf Wett­bewerb beruhendes System fordere. Die Mengenbe­schränkung sei ein bewährtes Planungs­instrument zur Kostenein­dämmung, das für den nötigen Wettbewerb ge­nügend Freiheit lasse. Weil die festge­legte Bettenzahl nur die innerkanto­nalen Patientinnen und Patienten be­treffen würde, sei ein Wettbewerb im Bereich der ausser­kantonalen Patien­tinnen und Patienten möglich und finde auch statt (act. 10, S. 6; act. 20, S. 2). Ausserdem spiele der Wett­bewerb sehr wohl auch im inner­kantonalen Bereich, da die Festlegung der Bettenzahlen im Hin­blick auf den Bedarf im Jahr 2020 erfolgt sei und im Rahmen der er­warteten Reduk­tion der Aufenthaltszeiten durchaus noch Entwicklungs­spielraum be­stehe. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Gutachten der Wett­be­werbskommission sei insofern nicht rele­vant, als sich dieses Gutachten mit der Frage der Anwendbarkeit des Kar­tellgesetzes auf die Spital­planung auseinandergesetzt habe und im Wesentlichen auf die Gleichbe­handlung der öffentlich subventionierten und privaten Spitäler sowie auf die Transparenz im Rahmen der Spital­finanzierung kon­zentriere. Die Vorinstanz bestreite eine Überschreitung der Planungs­kompetenzen (act. 10, S. 5 f.). Mit der KVG-Revision sei die Pflicht der Kantone, eine be­darfsgerechte Spitalplanung durchzuführen und ge­stützt darauf eine nach Leistungsaufträgen gegliederte Spitalliste zu er­stellen, keineswegs auf­gehoben worden (vgl. Bernhard Rütsche, Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung, 2011, Rn 47). Eine zu­sätzliche Festlegung der Bettenzahl bei der leistungs­orientierten Planung sei weder vom Gesetzwortlaut noch in den Materialien ausdrücklich ausgeschlossen worden (so auch Rütsche, a.a.O., Rn 96 f.). Ausserdem gelte - wie bereits dargelegt - auf Ge­setzes­ebene un­verändert der Grundsatz der bedarfs­gerechten Ver­sorgungs­planung durch die Kantone, mit welcher Über­kapazitäten ver­mieden und die Kosteneindämmung sicherzustellen sei (vgl. Art. 39 Abs. 1 KVG). Artikel 39 Abs. 2ter KVG ermächtige den Bundesrat lediglich, ein­heit­liche Planungskriterien nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Qualität zu erlassen. Hätte der Bundesrat mit Erlass von Art. 58c Abs. 1 Bst. a KVV bei der Planung für die akutsomatische Versorgung die Be­schränkung der Bettenzahl tatsächlich ausschliessen wollen, hätte er seine Befugnisse überschritten (act. 10, S. 6 f.).

E. 6.1.3 Demgegenüber betonte das BAG, dass die mit der KVG-Revision einge­führten und seit dem Jahr 2009 geltenden Planungskriterien des Bundes­rates (Art. 58a-58e KVV) keine Mengensteuerung vorsähen. In An­lehnung an das neue Finanzierungssystem durch Fallpauschalen - es solle namentlich den Qualitätswettbewerb erlauben - müsse die Planung einen genügenden Rahmen für die Förderung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und den Qualitätswettbewerb schaffen. Im neuen System, welches die Planungskriterien bestimme, solle der Anreiz zur För­derung einer wirtschaftlicheren und qualitativ besseren Leistungs­erbringung entstehen. Dazu gehöre auch die Möglichkeit für die qualitativ besseren Leistungserbringer, einen Marktanteil auf Kosten der qualitativ weniger guten Leistungserbringer zu gewinnen. Eine Mengensteuerung - in Form von Leistungs- oder Bettenbegrenzung - würde das Angebot in dem Sinne zementieren und den qualitativ besseren Institutionen nicht er­lauben, einer erhöhten Nachfrage von Seite der Patientinnen und Patien­ten nachzukommen. Im Fall des Kantons Zug sei es in dieser Situation den Patientinnen und Patienten, welche nicht ausserkantonal behan­delt werden wollten oder könnten, nicht möglich, durch ihre Nachfrage die Volumenaufteilung der Leistungserbringung zu Gunsten der qualitativ besseren innerkantonalen Institution zu beeinflussen. Die mit der neuen Spital­finanzierung gewollte freie Wahl könne damit nicht ihre Wirkung ent­falten. Damit würden auch die gewollten Anreize zur Verbesserung der Qualität nicht effektiv. Selbstverständlich sei es auch nicht zulässig, davon auszugehen, dass die innerkantonale freie Wahl der Spitäler durch die Versicherten nicht gewährleistet werden müsse. Die neue Spitalfinan­zierung erlaube die Vergleichbarkeit der Leistungen und habe daher auch die freie Wahl durch die Patientinnen und Patienten sowohl unter den innerkantonalen als auch unter den ausser­kantonalen Leistungser­bringern zum Ziel. Auch formell seien die An­forderungen klar, indem sich die neue Bestimmung zur freien Spitalwahl (Art. 41 Abs. 1bis KVG) auf alle Spitäler beziehe, welche auf einer Spital­liste aufgeführt seien - im Fall des Kantons Zug sei dies das Zuger Kantonsspital und die AndreasKlinik (act. 18, S. 5, Ziff. 1.1.6). Aus den Ausführungen von Rütsche (Rn 26) ergebe sich zwar, dass eine Beschränkung der freien Spitalwahl durch eine Mengen­steuerung für die innerkantonalen Patientinnen und Patien­ten ver­tretbar sei. Diese Auffassung entspreche jedoch nicht dem System der neuen Spitalfinanzierung. Mit der Revision der Spitalfinan­zierung be­ziehungsweise mit der Einführung der Fallpauschalen und der Aus­dehnung der freien Wahl der Versicherten werde die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und der Qualitätswettbewerb gefördert. Eine Inter­pretation, welche von einer Beschränkung der freien Wahl innerkan­tonal ausgehe, sei mit dem neuen System der Spitalfinanzierung nicht ver­einbar (act. 18, S. 7, Ziff. 1.2.2). Auch eine auf die ausserkantonalen Spitäler beschränkte Wahlmöglichkeit der Versicherten sei nicht im Sinne der neuen Spitalfinanzierung. Das System der Planung, das der Bundes­rat mit seinen Kriterien gebildet habe, trage den Vorgaben der Spitalfinan­zierung Rechnung, indem die Planung im neuen System so ausgestaltet werden müsse, dass der nötige Spielraum - für den mit der Einführung der Fallpauschalen und der Ausdehnung der freien Wahl der Versicherten gewollten Wettbewerb - geschaffen werde und die Planung den Wahl­mög­lichkeiten der Versicherten, den medizinisch indizierten Hospitalisa­tionen sowie der Behandlungen in den Vertragsspitälern Rech­nung tragen müsse (act. 18, S. 7, Ziff. 1.2.3).

E. 6.2.1 Bei der Zuteilung von Bettenkapazitäten handelt es sich zweifelsohne um ein Instrument der Kapazitätsplanung. Dem seit 1. Januar 2009 in Kraft stehenden Art. 58c KVV ist zu entnehmen, dass die Versorgung der versicherten Person in Spitälern zur Behandlung von akutsomatischen Krankheiten [...] leistungsorientiert erfolgt (Bst. a); eine leistungs- oder kapazitätsbezogene Planung ist nur noch für die rehabilitative und psychiatrische Behandlung vorgesehen (Bst. b). Das BAG hat in seinem Kommentar zu den Änderungen der KVV per 1. Januar 2009 (nachfolgend KVV-Kommentar) zu Art. 58c KVV ausgeführt, für die Spitäler und die Geburtshäuser werde nach Artikel 49 Absatz 1 KVG der Grundsatz der leistungsbezogenen Pauschalen eingeführt. Sowohl von der Tarifseite als auch von der Planungsseite her seien derzeit nur für den akutsomatischen Bereich Grundlagen vorhanden, welche die Abkehr vom Pflegetag erlaubten. In diesem Sinne werde für den somatischen Akutbereich und für die Geburtshäuser eine leistungsorientierte Planung verordnet. Für die Psychiatrie- und Rehabilitationskliniken werde ausdrücklich die Möglichkeit einer Kapazitätsplanung belassen. Das Bundesgericht hat in BGE 138 II 398 darauf hingewiesen, dass im Bereich der akutsomatischen Behandlung mit dem neuen Art. 58c Bst. a KVV eine leistungsbezogene Spitalplanung vorgeschrieben worden sei (E. 3.6.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat seinerseits im Urteil C-325/2010 vom 7. Juni 2012 festgehalten, mit dem Inkrafttreten der neuen Spitalfinanzierung per 1. Januar 2009 und Erlass der Planungskriterien gemäss Art. 58a ff. KVG seien die Kantone verpflichtet worden, im Bereich der Akutsomatik eine leistungsorientierte (statt kapazitäts-orientierte) Planung vorzunehmen (E. 4.4.4). Der Erlass einer Spitalliste, die auf einer kapazitätsorientierten Spitalplanung beruhe, sei gemäss Art. 58c Bst. a KVV nicht mehr zulässig (E. 4.6). Die Verordnung definiere nicht, was unter einer leistungsbezogenen Versorgungsplanung zu verstehen sei bzw. inwiefern sie sich von einer kapazitätsbezogenen Planung (vgl. Art. 58c Bst. b und c KVV) unterscheide; im Kommentar [des BAG] zu den KVV-Änderungen (Ziff. II.2) werde im Wesentlichen auf den GDK-Leitfaden verwiesen (E. 5.1). Bei der leistungsorientierten Spitalplanung stünden - bereits bei der Bedarfsermittlung - die Leistungsdaten (insbesondere diagnosebezogene Falldaten) im Vordergrund - im Unterschied zu den Betriebsdaten (wie Aufenthaltsdauer oder Bettenbelegung) bei einer kapazitätsbezogenen Planung (E. 5.1.2).

E. 6.2.2 Eine Mengenbegrenzung mit Vorgabe von Bettenzahlen ist in der neuen Spitalplanung mit Fall­pauschalen somit abzu­lehnen, da sie dem Wettbewerbsge­danken und der Förderung der Leistungsqualität zuwider­läuft. Eine Abkehr von der bisherigen Mengenbeschränkung steht zudem nicht der von der Vorinstanz angeführten Planungspflicht entgegen, die der Sicherstellung der Grundversorgung dient und eine Planung des Marktangebots erforderlich macht (vgl. BVGE 2012/30 E. 4.7 mit Hinweis zur Zielsetzung der Spitalplanung; Zwischenverfügung des BVGer C-6266/2013 vom 23. Juli 2014 E. 4.6.1). Schliesslich be­steht mit der von der Kantonsregierung des Kantons Zug vorgesehenen Bettenbeschränkung die Gefahr, dass die mit Art. 41 Abs. 1bis KVG neu eingeführte freie Spitalwahl - insbesondere die Wahl der innerkantonalen Patientinnen und Patienten in Bezug auf die AKC sowie das Kantonsspital Zug - von vorn­herein beschränkt wird, was vom Gesetzgeber nicht so gewollt war (vgl. Botschaft Spitalfinanzierung, S. 5564 [drittes Lemma], S. 5576 f. mit Hinweis auf Art. 41 KVG, S. 5587 f. mit Hinweisen zu den Markt- und Wettbewerbsregeln). Nebenbei be­merkt geht aus der kantonalen Regelung nicht hervor, ob die ausserkantonalen Patientinnen und Patienten von der Mengensteuerung ausgenommen werden (vgl. Rütsche, a.a.O., Rz 112 - 116), weshalb der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann. Das Bundesgericht hat im vorerwähnten Urteil 2C_796/2011 vom 10. Juli 2012 (publiziert als BGE 138 II 398) im Zusammen­hang mit dem Anwendungsgesetz des Kantons Tessin zur Spitalplanung festgehalten, dass eine kantonale Mengensteuerung unter den Bestimmungen zur neuen Spitalfinanzierung weiterhin zulässig sei. In Art. 58c Bst. a KVV nehme der Verordnungsgeber für die Spitalplanung im Bereich der stationären Behandlungen zwar nicht mehr Bezug auf die Betten-, sondern auf die Leistungsbegrenzung, jedoch sei damit weiterhin eine Einschränkung des Leistungsauftrags der Spitäler und das Festlegen eines Maximalvolumens (an Leistungen) zulässig (E. 3.6). Eine (nur noch altrechtlich begründbare) Steuerung der Spitalleistungen über eine Bettenbegrenzung, wie hier im Streit liegend, erweist sich damit auch aus Sicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unzulässig.

E. 6.2.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 130 I 82 E. 2.2 mit Hinweis auf den derogatorischen Grundsatz nach Art. 49 Abs. 1 BV) müssen sich kantonale Ausführungsbestimmungen an Sinn und Geist des Bundes­rechts (KVG- und KVV-Bestimmungen) halten und dürfen den mit der Spitalplanung und -finanzierung angestrebten Zweck nicht vereiteln (vgl. auch BGE 136 I 220 E. 6.1 und 6.4.3; Urteil des BVGer C-2378/2006). Wie Rütsche in seinem Kommentar (Rz. 27) zu­recht darauf hinweist, be­deutet eine Mengensteuerung stationärer Leistungen nicht von vorn­herein, dass diese bundesrechtswidrig ist. Vielmehr müssen die kanto­nalen Ausführungs­bestimmungen so ausgestaltet sein, dass sie mit Bundes­recht vereinbar sind. Die kapazitätsbezogene Mengensteuerung des Kantons Zug steht aber nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn und Zweck der in Art. 58c Bst. a KVV geforderten leistungsorientierten Spitalplanung entgegen. Die kantonale Regelung von Bettenkapazitäten (§ 5c Abs. 5 EG KVG), auf die sich der Kanton Zug im Rahmen seiner Spitalplanung 2012 stützt, untergräbt einerseits Sinn und Geist der KVG- und KVV-Bestimmungen, andererseits werden die vom Gesetzgeber angestrebten Zielsetzungen und Zweckvor­stellungen im Zusammenhang mit der neuen Spitalplanung und -finanzierung vereitelt (vgl. Botschaft zur Spitalfinanzierung, S. 5567 f., S. 5587 f. mit Hinweisen zur Marktregulierung), weshalb die kantonale Be­stimmung als bundesrechtswidrig zu qualifizieren ist (vgl. E. 2 mit Hinweis zu Art. 49 VwVG).

E. 6.3 Aufgrund des Dargelegten hält das Bundesverwaltungsgericht zu­sammenfassend fest, dass die kapazitätsbezogene (indirekte) Mengen­steuerung im Kanton Zug, die eine starre Bettenzahl sowie eine Besitz­standswahrung - gestützt auf § 5c Abs. 5 Bst. des kantonalen Ein­führungsge­setzes [EG] zum KVG - vorsieht, nicht mit der leistungsbe­zogenen Spitalplanung (vgl. Art. 58c Bst. a KVV) vereinbar ist, zumal vor allem die innerkantonalen Leistungserbringer (AKC und Kantonsspital Zug) im Rahmen ihrer Kapazitätsmöglichkeiten unverhältnismässig ein­geschränkt werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 27 BV). Die Regelung des Kantons Zug (§ 5c Abs. 5 EG KVG), die eine Be­schränkung der Bettenkapazität der innerkantonalen Leistungserbringer vorsieht, ist als bundesrechtswidrig zu qualifizieren.

E. 6.4 Erweist sich ein Erlass im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle als bundesrechtswidrig, ist er im Einzelfall nicht anzuwenden (BVGE 2011/61 E. 5.4.2.1; Urteil C-5912/2013 vom 30. April 2015 E. 3.4 und 9). Aus dem in E. 6.3 Gesagten folgt, dass der Antrag 1 der Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss des Regierungsrates vom 29. November 2011 insofern aufzuheben ist, als er darin (E. 2.1) der Beschwerdeführerin eine Planbettenzahl von 37 Betten zuzüglich Säuglings- und Spezialbetten auferlegt (E. 2.1). Demzufolge er­übrigt sich die Prüfung des Eventualantrags der Be­schwerde­führerin, es sei ihr eine Bettenzahl von 50 zuzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist auch auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Begrenzung der Bettenanzahl nicht einzugehen.

E. 7 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass ihr die Vorinstanz keinen Leistungsauf­trag im Bereich Herz und Gefässe (mit Ausnahme der Implanta­tion von Schrittmachern) in Kooperation mit der Partnerklinik in Zürich, der Klinik Im Park, erteilt habe (act. 5, S. 11 ff.; siehe Antrag 2 der Beschwerde, Bst. C.a).

E. 7.1.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung und Auswahl in Bezug auf den erwähnten Leistungsauf­trag auf eine nicht rechtskräftige und daher unzulässige Feststellung über die Wirtschaftlichkeit eines Partnerspitals gestützt habe, womit sie eine un­ge­nügende Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz rügt (vgl. act. 5, S. 5, Ziff. 12). Als Begründung führte sie an, dass ihr der Leistungsauf­trag nicht aufgrund mangelnder Qualität, sondern einzig aus dem Grund verweigert worden sei, weil die Kooperationsklinik, die Klinik Im Park, auf der damals noch nicht rechtskräftigen Spitalliste des Kantons Zürich wegen unge­nügen­der Wirtschaftlichkeit keine Aufnahme gefunden habe und die Vor­instanz der Meinung gewesen sei, dass die kantonalen Vor­schriften zur Nachhaltigkeit die Erteilung des entsprechenden Leistungs­auftrags verun­möglichten (act. 5, S. 12, Ziff. 33; vgl. auch act. 5/2, S. 21). Indem die Vorinstanz ihren Entscheid ungenügend begründet habe, habe sie der Be­schwerdeführerin auch die Möglichkeit genommen, die vor­liegende Be­schwerde umfassend zu begründen, weshalb die Be­schwerdeführerin ihr rechtliches Gehör verletzt sehe (act. 5, S. 14, Ziff. 40).

E. 7.1.2 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass sie bei der Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich Herz und Gefässe auf die "Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsprüfung" des Kantons Zürich abstellen durfte und somit ihre Pflicht zur Ab­klärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt habe (act. 10, S. 10). Auf den Vorwurf, dass der Spitallistenentscheid des Kantons Zürich vom 21. September 2011 zum Verfügungszeitpunkt (29. November 2011) des Kantons Zug noch nicht rechtskräftig gewesen sei, ging die Vorinstanz in ihren Stellungnahmen nicht ein. Zum Vor­wurf der Verletzung der Begründungspflicht entgegnete sie, dass die Begründung des Entscheides rechtsgenüglich erfolgt sei, zu­mal die Behörde nicht verpflichtet sei, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Es genüge, wenn ersichtlich sei, von welchen Über­legungen sich die Be­hörde habe leiten lassen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rn. 1706). Da es sich bei der Spital­planung primär um einen politi­schen Entscheid handle, bestehe kein Rechts­anspruch der Spitäler um Auf­nahme in die Spitalliste (BGE 132 V 6 E. 2.4.2; BGE 133 V 123 E. 3.3).

E. 7.1.3 Das BAG vertritt in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 die Haltung, grundsätzlich dürfe sich ein Kanton auf die Ergebnisse der Wirt­schaftlichkeits­prüfung eines anderen Kantons stützen. Es sei jedoch wesent­lich, dass - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - die Vor­instanz aus dem Grund den Leistungsauftrag im Bereich Herz und Ge­fässe nicht erteilt habe, nicht etwa weil primär die Kooperationsklinik Im Park ge­mäss Wirtschaftlichkeitsprüfung des Kantons Zürich nicht ge­nügend effi­zient sei, sondern weil die Klinik Im Park nicht auf der Liste des Kantons Zürichs aufgeführt und daher die Nachhaltigkeit ihrer Leistungserbringung gemäss den gesetzlichen Vorgaben des Kantons Zug nicht gewährleistet sei (act. 18, S. 11, Ziff. 2.1.3). Diese Sichtweise des BAG ist sinngemäss auch den Angaben im Regierungsratsbeschluss des Kantons Zug vom 29. November 2011 zu entnehmen (vgl. act. 5, Bei­lage 2, S. 21).

E. 7.1.4 Die Frage, ob die Feststellung der Wirtschaftlichkeit der Klinik Im Park zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig und damit unzu­lässig war oder nicht, ist insofern nicht mehr von Bedeutung, als das Bundesver­waltungsgericht mit Urteil C-6088/2011 vom 6. Mai 2014 den von der Klinik Im Park ange­fochtenen Regierungsratsbeschluss vom 21. Sep­tember 2011 des Kantons Zürich bezüglich die Nichtaufnahme der Klinik Im Park auf die Züricher Spitalliste 2012 Akutsomatik zwischenzeitlich bestätigt hat. Dem­nach hält die vom Regierungsrat des Kantons Zürich vorgenommene Wirt­schaftlichkeits­prüfung auch den bundesrechtlichen Anforderungen stand (vgl. E. 7.9 im erwähnten Urteil). Die Vorinstanz durfte sich deshalb grundsätz­lich darauf stützen, zumal unter anderem auch Art. 39 Abs. 2 und 2bis KVG die interkantonale Koordi­nation zwischen den Kantonen vor­sieht (vgl. E. 4.2 und BAG-Kommentar zu den Änderungen der KVV, Änderungen per 1. Januar 2009, Besonderer Teil: Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen, Planungskriterien S. 7).

E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel erblickt und die Verletzung ver­fassungsmässiger Verfahrensgarantien nach Art. 29a BV rügt, ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin mag einen (formellen) Verfahrensmangel darin erblicken, dass sich die Vorinstanz auf einen damals noch nicht rechtskräftigen Spitallistenentscheid des Kantons Zürich gestützt und da­mit eine ungenügende Sachverhaltsab­klärung getroffen habe. Jedoch ändert dies nichts am Ergebnis der Wirt­schaftlichkeitsprüfung durch den Kanton Zürich oder an der Nichtauf­nahme der Klinik Im Park auf die Spital­liste 2012 des Kantons Zürich. Abgesehen davon verweigerte die Vor­instanz den Leistungsauftrag im Bereich Herz und Gefässe, weil - unter Berücksichti­gung der gesetzlichen Bestimmungen im Kanton Zug - bei der Klinik Im Park die Nachhaltigkeit nicht gewährleistet sei und die Be­schwerde­führerin nur in Kooperation mit der Partnerklinik den Leistungs­bereich Herz und Gefässe abdecken könne (vgl. act. 5, Beilage 2, S. 21), wes­halb die Entscheidungsgrundlage der Vorinstanz nicht von vornherein als unzulässig zu bezeichnen ist. Auch in dem Fall, dass sich die Sachver­halts­abklärung und die darauf gestützte Begründung der Vor­instanz im Zu­sammenhang mit der Nichtzuweisung eines Leistungsauftrags im Be­reich Herz und Gefässe als ungenügend erweist (vgl. E. 7.3 hiernach), ist auf den von der Be­schwerdeführerin beanstandeten Verfahrensmangel mangels Rechtsschutzinteresse nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Be­gründungs­pflicht verletzt (act. 5, S. 14, Ziff. 40; vgl. E. 7.1.1), unbe­gründet, zu­mal sie ihren Entscheid zwar knapp, jedoch hinreichend begründet hat. Das Argument, sie habe der Beschwerdeführerin die Mög­lichkeit genommen, die vorliegende Beschwerde umfassend zu be­gründen, greift nicht, da die Beschwerdeführerin während des durchgeführten Schriftenwechsels mehrfach die Gelegenheit hatte, ihre Sicht­weise substantiiert darzulegen.

E. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin erblickt einen Widerspruch zu den KVG-Be­stimmungen, da ihr der Leistungsauftrag nicht aufgrund mangelnder Quali­tät, sondern einzig aus dem Grund verweigert worden sei, dass die kantonalen Vorschriften zur Nachhaltigkeit die Erteilung des entsprechenden Leistungsauftrags ver­unmöglichten (act. 5, S. 12, Ziff. 33; vgl. auch act. 5/2, S. 21). Bei der Nachhaltigkeit gehe es darum, ob die Spitäler die notwendige wirt­schaftliche Stärke besässen, um einen Leistungsauftrag auch langfristig zu erfüllen. Jedoch habe die Vorinstanz weder bei der Beschwerde­führerin noch der Klinik Im Park, dem Spital J._______ oder irgend­einem anderen Spital konkrete Anstrengungen unternommen, um die Anforderungen von § 5b Abs. 1 Bst. b des kanto­nalen Einführungsge­setzes zum KVG zu überprüfen (act. 5, Ziff. 33 - 35). Darüber hinaus könne es nicht angehen, nur bei einer einzelnen Klinik die Wirtschaftlich­keit zu berücksichtigen, bei den anderen Spitälern jedoch nicht. Dies sei KVG-widrig, zumal auch eine Prüfung der Qualität nicht durchgeführt worden sei (vgl. act. 22, S. 9, Ziff. 24).

E. 7.3.2 Die Vorinstanz entgegnete dazu, dass die Beschwerdeführerin unbe­strittenermassen nicht in der Lage sei, die betreffenden Leistungen selb­ständig, sondern nur in Koopera­tion mit der Klinik Im Park anzubieten. Sie begründete die Nichterteilung des Leistungsauftrags im Be­reich Herz und Gefässe damit, dass es an der Nachhaltigkeit des Angebots fehle, weil die Klinik Im Park im Standortkanton Zürich auf­grund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht in die Spital­liste aufgenommen worden sei (act. 5, Beilage 2, S. 21). Da die Leistungs­aufträge gemäss der Zuger Spitalliste 2012 unbefristet ver­geben worden seien, werde auch vorausgesetzt, dass die Leistungs­erbringer eine auf lang­fristige Erfüllung des Leistungsauftrags ausge­richtete wirtschaftliche Grund­ausstattung nachweisen könnten, was im Falle der Beschwerde­führerin gerade nicht der Fall sei. Die Unter­suchungs­pflicht bedeute nicht, dass die urteilende Behörde den Sachver­halt eigenhändig zu ermitteln habe. Die Behörde habe das Recht, auf dem Wege der Amtshilfe Erkenntnisse anderer Behörden beizu­ziehen (Krauskopf/Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, Rn 179 zu Art. 12; vgl. act. 10, S. 10).

E. 7.3.3 Für das BAG ist das Argument der Nachhaltigkeit, auf welche sich der Kanton Zug zur Verweigerung des Leistungsauftrags an die Be­schwerdeführerin stütze, zumindest auf der "formellen Ebene" nicht stimmig (act. 18, S. 11 f., Ziff. 2.1.3, 2.2.3). Ausschlaggebend sei, dass der Leistungsauftrag nicht deshalb nicht vergeben worden sei, weil primär die Kooperationsklinik Im Park gemäss Wirtschaftlichkeitsprüfung des Kantons Zürich nicht genügend effizient sei, sondern weil die Klinik Im Park nicht auf der Liste des Kantons Zürichs aufgeführt und daher als Ver­tragsspital tätig sei. Aus diesem Grund sei gemäss dem Kanton Zug die Nachhaltigkeit ihrer Leistungserbringung nicht gewährleistet. Es handle sich um eine Beurteilung und Aus­wahl gemäss den Planungs­kriterien nach Art. 58b Abs. 4 und 5 KVV, wenn ein Kanton einen Leistungsauftrag nicht erteile, nicht weil die Leistungs­erbringung nicht als effizient genug beurteilt worden sei. Zwar könne das Argument der Nach­haltigkeit bei der Auswahl der Leistungserbringer mitein­bezogen werden, jedoch sei im vorliegenden Fall nicht nachvoll­ziehbar, weshalb sich die Kantonsregierung des Kantons Zug anstatt auf die Beurteilung der Wirt­schaftlichkeit auf das Argument der Nachhaltigkeit stütze, um den Aus­schluss der Beschwerdeführerin aus der Liste zu recht­fertigen (act. 18, S. 11 f., Ziff. 2.1.3, 2.2.3).

E. 7.3.4 Der Entscheid der Vorinstanz, den Leistungsbereich Herz einem anderen Leistungserbringer ausserhalb des Kantons Zug zu erteilen, ist nicht zu beanstanden, zumal die (knappe) Begründung der Vorinstanz (vgl. E. 8.2.2), sie unterstütze den "Pro­zess der Konzentration der Zürcher Herz­chirurgie", da im Kanton Zug dieser Leistungsbereich "nicht im erforder­lichen Um­fang angeboten werde" (vgl. act. 5, Beilage 2, S. 12), rechts­genüglich erfolgt ist. Zudem hatte die Be­schwerdeführerin die Möglichkeit, ihr Angebot - das Konzept "HKL AKC Herzkatheterlabor" sowie er­gänzende Erklärungen (Vor­akten-GD, Beilagen 6, 8) - in ausführ­licher Weise der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug zu unterbreiten, ohne daraus einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Leistungsauftrags ab­leiten zu können. Abgesehen davon ist für die Zu­lassung eines Spitals in einem bestimmten Leistungs­bereich wesentlich, dass die (mindest­erfor­derliche) Dienstleistungs- und Infrastruktur gesichert ist (vgl. E. 4.2 zu Art. 39 Abs. 1 Bst. a - c KVG). Vorliegend war zum Zeit­punkt des Leistungsgesuchs der AKC die Dienstleistungs- und Infrastruk­tur faktisch noch nicht realisiert (siehe Bst. B.b mit Hinweis zum Konzept "HKL AKC Herzkatheterlabor"), da der Aufbau eines Herzkatheterlabors erst in Aussicht gestellt wurde. Gegen die Er­teilung des Leistungsauftrags spricht zudem, dass die zu sichernden Dienstleistungen durch erforder­liches Fachpersonal nur durch Kooperation mit der Partnerklinik möglich sind, was eine Aus­lagerung von Leistungen durch das Listenspital an eine Partnerklinik (Klinik Im Park) zur Folge hätte. Die Vergabe eines Leistungsauftrags im Bereich Herz und Gefässe an eine Leistungs­erbringerin, die die erforderliche Dienstleistungs- und Infrastruk­tur nicht aufweist und somit die nötigen Zu­lassungsvoraussetzungen (noch) nicht er­füllt, ist daher nicht zu rechtfertigen. Da die Beschwerde­führerin die nötigen Zulassungsvoraus­setzungen für die Erteilung des erwähnten Leistungsauftrages offensichtlich nicht erfüllt hatte und die Leistungen nur in Kooperation mit der Partner­klinik im Kanton Zürich hätten erbracht werden können, war die Vorinstanz nicht gehalten, der Beschwerdeführerin einen Leistungs­auftrag im Bereich Herz zu erteilen. Selbst wenn die Vorinstanz eine (aus heutiger Sicht) rechtskonforme Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung vorgenommen hätte, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung des Leistungsauftrags gehabt (vgl. BGE 133 V 123 E. 3.3). Im Übrigen fällt es in das Ermessen des Kantons, via Spitalplanung das Angebot im eigenen Kanton zu steuern und bei ungenügendem Leistungsangebot auf das Angebot anderer Kantone zurückzugreifen (vgl. E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 6 E. 2.4.1). Bei diesem Ergebnis kann unbeantwortet bleiben, ob die Vorinstanz den Leistungsauftrag zu Recht mit der Begründung abgewiesen hat, die kantonalen Vorschriften zur Nachhaltigkeit seien nicht eingehalten. Antrag 2 der Beschwerde ist damit abzuweisen.

E. 8 Im Ergebnis ist die Beschwerde hinsichtlich Antrag 1 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als der angefochtene Beschluss der Beschwerdeführerin eine maximale Bettenzahl auferlegt. Hin­sichtlich der Leistungsvergabe im Bereich Herz und Ge­fässe (Antrag 2) ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 9 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei­entschädigung.

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Ver­fahrenskosten aufer­legt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 E. 9.1). Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Sie werden in diesem Betrag aus dem ge­leisteten Kostenvor­schuss von Fr. 4'000.- entnommen. Im verbleibenden Betrag von Fr. 2'000.- wird der geleistete Kostenvorschuss zurück­erstattet. Die Beschwerdeführerin ist aufzufordern, dem Bundes­verwaltungsgericht eine Zahladresse bekannt zu geben.

E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil­weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine hälftige Partei­ent­schädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Mangels Vor­liegen einer Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzu­setzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung von Fr. 4'500.- (einschliesslich Auslagen­ersatz und darin enthaltene Mehrwertsteuer) als angemessen.

E. 10 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun­desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Ver­bindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzu­lässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig und tritt mit seiner Er­öffnung in Rechtskraft. (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 8 teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben, als der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zug vom 29. November 2011 der Beschwerdeführerin eine maximale Bettenzahl auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Sie werden in diesem Betrag aus dem ge­leisteten Kostenvor­schuss von Fr. 4'000.- entnommen. Im verbleibenden Betrag von Fr. 2'000.- wird der geleistete Kostenvorschuss zurück­erstattet. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Bundes­verwaltungsgericht eine Zahladresse bekannt zu geben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zu Lasten der Vor­instanz in der Höhe von Fr. 4'500.- (inkl. Auslagenersatz und darin enthaltene Mehr­wertsteuer) zugesprochen.
  4. Der Regierungsrat des Kantons Zug wird ersucht, Ziffer 1 des Urteils­dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Spitalliste 2012; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4302/2011 Urteil vom 15. Juli 2015 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien AndreasKlinik AG Cham, Rigistrasse 1, 6330 Cham, vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, und lic. iur. Thomas Rieser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Regierungsrat des Kantons Zug, handelnd durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, Direktionssekretariat, Vorinstanz, Gegenstand Spitalliste des Kantons Zug 2012; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zug vom 29. November 2011. Sachverhalt: A. Die zur Privatklinikgruppe Hirslanden gehörende AndreasKlinik AG Cham in Zug (nachfolgend: AKC oder Beschwerdeführerin) war auf der bis 31. Dezember 2011 geltenden Zuger Spitalliste als Akutspital mit 50 zuge­lassenen Betten und der Zulassung zur Versorgung von Patientinnen und Patienten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nach­folgend: OKP) aufgeführt. Ihr Leistungsspektrum umfasst die drei akutmedizinischen Bereiche Chirurgie, Innere Medizin und Gynäko­logie/Geburtshilfe (vgl. Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 1997, Vorakten-GD, Beilage 1). B. B.a Mit Eingabe vom 28. Februar 2011 bewarb sich die AKC im Zuge der Spitalplanung 2012 für alle Leistungsgruppen in allen Leistungsbe­reichen, in denen sie bereits aus­gewiesene Kompetenzen aufweist (vgl. Bst. A), insbe­sondere für das "Basispaket" (stationäre Versorgung), die In­tensiv­station sowie die Basis-Kinderchirurgie. Zu­dem ist dem Begleit­schreiben zu ent­nehmen, dass die AKC sich neu auch für einen Leistungsauf­trag im Be­reich der Wirbelsäulenchirurgie sowie der inter­ventionellen Kardiologie (Herzkatheterlabor, HKL) bewarb (Vorakten GD, Beilage 6). B.b Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 reichte die AKC ihr konkretisiertes Konzeptpapier "HKL AKC Herzkatheterlabor" bei der Gesundheits­direktion ein. Darin präzisierte die AKC, dass der Kanton Zug bis anhin im kardiologisch interventionellen Bereich unterversorgt sei und die medizi­nischen Dienstleistungen bei ausserkantonalen Leistungs­erbringern be­ziehe. Darum biete sie in diesem Bereich das neue medizi­nische Angebot im Sinne einer Gesamtversorgung an. Auch könne eine aus­gewiesene hochstehende fachliche Qualität für sämtliche Zuger Patien­ten im Zuge eines kardiologischen 24-Stunden-Service gewähr­leistet werden, da die AKC eine enge Kooperation mit den Fach­ärzten des Herz-Gefäss-Zentrums Zürich an der Klinik Im Park (Zürich) an­strebe (Vorakten-GD, Beilage 8). B.c Am 30. Mai 2011 stellte die Gesundheitsdirektion der AKC den Ent­wurf des Leistungsauftrags 2012 zu (Vorakten-GD, Beilage 9). Nach Auf­fassung der Projektgruppe bestehe insbesondere bei den Gruppen mit ein­geschränkter Aufnahmepflicht sowie im Bereich der interventionellen Kardiologie noch Klärungsbedarf, worauf die AKC mit Schreiben vom 18. Juni 2011 Stellung nahm (Vorakten-GD, Beilage 10). B.d Mit ergänzendem Schreiben vom 2. September 2011 sicherte die AKC der Gesundheitsdirektion zu, dass im Falle eines Leistungsauftrages im Bereich des geplanten Herzkatheterlabors für Zuger Patienten die innerkantonale Baserate des Kantons Zug gelte, und zwar unabhängig von der konkreten Bean­spruchung der Klinik Im Park gemäss dem be­schriebenen Patientenpfad (Vorakten-GD, Beilage 13). B.e Am 20. September 2011 verabschiedete der Regierungsrat (nach­folgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) den Entwurf der Zuger Spitalliste 2012 und beauftragte die Gesund­heitsdirektion, bis zum 31. Oktober 2011 das Vernehmlassungs­verfahren durchzuführen (Vorakten-GD, Beilage 14). Die Vernehmlassungs­version sah vor, dass die Anträge der AKC auf Erteilung von Leistungsaufträgen in den Bereichen Gefässe und Herz - mit Aus­nahme der Implantation von Schrittmachern - abgewiesen wurden. Die Abweisung wurde dahingehend begründet, dass es an der Nach­haltig­keit des Angebots fehle, weil die Klinik Im Park im Standort­kanton Zürich auf­grund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht in die Spital­liste aufgenommen worden sei. B.f In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 (Vorakten-GD, Bei­lage 15, 16) kritisierte die AKC sowohl die Bettenplanung (im Sinne einer Mengensteuerung) als auch die Globalbudgets, die "im Widerspruch zum Willen des Bundesgesetzgebers beim Erlass der neuen Spitalfinan­zierung" stünden. Zudem beanstandete sie, dass die Kliniken im Park (Zürich), B._______ (D._______) und C._______ (Zürich) bei den ausser­kantonalen Leistungsaufträgen nicht berücksichtigt worden seien, obwohl mit ausserkantonalen Leistungsaufträgen - insbesondere im Bereich der Kardiologie und Gefässchirurgie - die Grundversorgung der Zuger Be­völkerung verbessert werden könnte, ohne dass dies für den Kanton Zug Mehrkosten zur Folge hätte. Umso unverständlicher sei dieser Schritt auch deshalb, als der Kanton Zug keine eigene Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen habe und die Kooperation mit der Klinik Im Park im Zu­satz­versichertenbereich heute bestens funktioniere. B.g Auf Antrag der Gesundheitsdirektion setzte der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 29. November 2011 die Spitalliste ab 1. Januar 2012 fest und hob die seit 1. Januar 1998 gültige Spitalliste auf (RRB vom 29. November 2011; act. 5, Beilage 2). Die revi­dierte Spitalliste basiert auf der von der Gesundheitsdirektion durchge­führten Ver­sorgungsplanung 2008-2020 (vgl. Zuger Spitalplanung 2012, Ver­sorgungsbericht, Juni 2010 [Vorakten der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug; Vorakten-GD, Beilage 4]). Im Bereich der Akut­somatik er­teilte der Regierungsrat innerkantonal den Auftrag für die Sicherstellung der stationären Grundversorgung und der erweiterten Grund­versorgung an das Zuger Kantonsspital und an die AKC. Die Leistungsver­gabe er­folgte in Anlehnung an das Zürcher Modell, das einerseits ein Basispaket für Chirurgie und Innere Medizin und anderer­seits Leistungen der spezia­lisierten Medizin nach medizinischen Leistungs­bereichen und -gruppen vorsieht. Zudem sieht die Spitalliste 2012 Massnahmen zur regulativen Steuerung der Kosten (Mengen­steuerung) vor, insbesondere die Begrenzung von Globalbudgets "in be­gründeten Fällen" sowie die Möglichkeit der Bettenbegrenzung. Betreffend der nicht erteilten Leistungsaufträge an die AKC lässt sich dem Regierungsratsbeschluss Folgendes entnehmen: In den Leistungs­bereichen Dermato­logie, Neurochirurgie, Neurologie, Gastroenterologie, Hämatologie, Be­wegungsapparat chirurgisch, Kieferchirurgie, Gynäko­logie, Neonatologie, Radio-Onkologie und Kinderchirurgie könne die AKC nicht alle medizi­nischen Behandlungen anbieten, jedoch werde für "ein­fache Fälle" ein Leistungsauftrag für einzelne Leistungsgruppen in diesen Bereichen ver­geben. Für die Leistungsbereiche Gefässe (Intervention an den peripheren Gefässen, Interventionen an den intraabdominalen Ge­fässen) sowie Herz (Interventionelle Kardiologie, implantierbarer Cardio­verter Defibrillator/Biventrikuläre Schrittmacher), für die sich die AKC neu be­worben habe, seien - mit Ausnahme der Implantation von Schritt­machern - keine Leistungsaufträge vergeben worden. Die Klinik könne diese Leistungen nur in Kooperation mit der Klinik Im Park, welche im Stand­ortkanton Zürich aufgrund der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht als Listen­spital figuriere, erbringen. Eine nachhaltige Versorgung in diesem Bereich könne deshalb derzeit nicht gewährleistet werden (Vor­akten-GD, Beilage 17, S. 9, 21). Die Klinik C._______ in Zürich, die Klinik Im Park (Zürich) sowie die Klinik B._______ in D._______ könnten aus dem Grund nicht bei der Vergabe der ausserkantonalen Leistungsaufträge berücksichtigt werden, da das An­gebot der Bewerber bis anhin höchstens in nicht relevantem Aus­mass genutzt worden sei, sodass diese Bewerber voraussichtlich auch in Zu­kunft nicht für die stationäre Versorgung des Kantons Zug be­nötigt würden. Der Regierungsrat sei deshalb nicht gehalten, eine um­fassende Evaluation zwischen diesen Bewerbern und den auf der Spital­liste für die Versorgung des Kantons Zug im Bereich der Akutsomatik auf­ge­nommenen Spitälern vorzunehmen. Auf die entsprechenden Ange­bote dieser Spitäler sei deshalb nicht einzugehen und es sei weder eine Prü­fung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der medizinischen Leistungen noch der Erreichbarkeit der betroffenen Spitäler vorzunehmen (Vorakten-GD, Beilage 17, S. 10). Hinsichtlich der Bettenbegrenzung wandte der Regierungsrat ein, dass - entgegen der Ansicht aller interkantonalen Spitäler und Kliniken sowie der Ärztege­sellschaft und der Spezialärztevereinigung des Kantons Zug, die sich kritisch zu dieser Thematik geäussert haben - mit revidier­tem § 5c Abs. 5 EG KVG eine kantonale Rechtsgrundlage für die Betten­be­grenzung als Massnahme zur regulativen Steuerung der Kosten be­stehe. Auf der aktuell gültigen innerkantonalen Spitalliste (RRB vom 16. Dezember 1997) seien das Zuger Kantonsspital mit 190 Betten und die AKC mit 50 Betten aufgeführt. Säuglings- und Spezialbetten seien nicht be­rücksichtigt worden. Hingegen seien darin Betten für Personen aus anderen Kantonen vollumfänglich enthalten. C. C.a Gegen diesen Beschluss liess die Klinik, vertreten durch Prof. Dr. Urs Saxer und lic. iur. Thomas Rieser, am 23. Dezember 2011 Beschwerde er­heben und - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - folgende An­träge stellen:

1. Es sei der Beschluss vom 29. November 2011 hinsichtlich Festlegung von maxi­malen Bettenzahlen aufzuheben. Eventualiter sei der Beschwerde­führerin eine Anzahl von 50 Betten zuzuweisen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin ein Leistungsauftrag in den Bereichen Herz und Gefässe zu erteilen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss diesbe­züglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu­weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei eine Frist anzusetzen, um Anträge zur Anordnung ent­sprechender Mass­nahmen nach Art. 56 VwVG stellen und begründen zu können, sofern wider Erwarten hinsichtlich der Bettenbegrenzung keine aufschiebende Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichts zuge­standen werde, welche zur Unbeachtlichkeit der Begrenzung während des vorliegenden Verfahrens führen würde. In materiell-rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin einerseits eine KVG-widrige Mengenbegrenzung von Spitalbetten für Listenspitäler und andererseits, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Zudem sei auf ein nach KVG unzulässiges Kriterium abgestellt worden, indem die Vorinstanz unbesehen einen Leistungsauftrag unter Hin­weis auf eine nicht rechtskräftige und zudem unzulässige Feststellung über die Wirtschaftlichkeit eines Partnerspitals der Beschwerdeführerin ver­weigere, wobei die Vorinstanz gleichzeitig ihre Begründungspflicht ver­letze (act. 5). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 auf Fr. 4'000.- festge­setzte Kostenvorschuss ging am 27. Februar 2012 bei der Ge­richts­kasse ein (act. 7 und 8). C.c Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2012 folgende Anträge (act. 10):

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen.

2. Es sei mittels Zwischenentscheid festzustellen, dass die Spitalliste des Kantons Zug 2012 bzw. der Beschluss des Regierungsrates vom 29. November 2011 gegenüber allen übrigen Adressaten in Rechtskraft er­wachsen sei.

3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

4. Eventualiter sei mittels Zwischenentscheid festzustellen, dass die Be­schwerde für die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Festlegung der Bettenzahl aufschiebende Wirkung habe und infolgedessen die Spitalliste gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 16. Dezember 1997 für die Dauer des Verfahrens weiterhin Gültigkeit habe. Die Vorinstanz führte aus, sie sei ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts wie auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Sie habe ihr Ermessen pflichtge­mäss ausgeübt. Sie habe daher weder will­kürlich gehandelt, noch habe sie das Gleichbehandlungsgebot, das Ge­bot von Treu und Glauben oder das Prinzip der Verhältnismässigkeit ver­letzt. C.d Das Bundesverwaltungsgericht verwies hinsichtlich des Antrags 2 der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. April 2012 auf das Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-5301/2010 vom 2. April 2012 E. 3.2 f. (publiziert als BVGE 2012/9; act. 11). Im Zusammenhang mit den Anträgen 3 und 4 der Vorinstanz wurde die Beschwerdeführerin zu einer Stellung­nahme ein­geladen. C.e Mit 30. April 2012 beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellung­nahme zu den vorsorglichen Massnahmen, dass die Anträge 3 und 4 der Vorinstanz abzuweisen seien. Eventualiter sei im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Beschwerdeführerin eine maximale Beschränkung auf 50 KVG-Betten für Zuger Patientinnen und Patienten festzulegen (act. 14). C.f Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 wies das Bundesver­waltungs­gericht den Antrag 3 der Vorinstanz auf Ent­zug der aufschiebenden Wirkung ab und hiess ihn im Sinne des gegen­läufigen Antrags 1 der Beschwerdeführerin gut. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei im Rahmen von vorsorg­lichen Mass­nahmen eine maximale Bettenbegrenzung auf 50 festzu­stellen, wurde abgewiesen. Für die Dauer des Verfahrens gelte für die Be­schwerdeführerin vorläufig und umfassend die Spitalliste 1998 weiter, womit der Vernehmlassungsantrag 4 der Vorinstanz gutzuheissen sei (act. 16). C.g Das als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Gesundheit (BAG) reichte am 6. Dezember 2013 seinen Bericht zur an­gefochtenen Verfügung vom 29. November 2011 ein (act. 18). Das BAG kam zum Schluss, dass die Verfügung vom 29. November 2011 aufzu­heben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der teilweise den KVG-Bestimmungen widersprechenden Spitalplanung des Kantons Zug zu­rückzuweisen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorinstanz anstatt auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit auf das Argument der Nachhaltigkeit stütze. Zudem sähen die seit dem Jahr 2009 geltenden Planungskriterien des Bundesrates (Art. 58a-58e KVV) keine Mengen­steuerung vor. C.h Mit abschliessender Stellungnahme vom 20. Januar 2014 vertrat die Vorinstanz weiterhin die Ansicht, dass ihr Entscheid betreffend Spitalliste 2012 nachvollziehbar und rechtmässig sei (act. 20). C.i In ihren Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2014 hielt die Be­schwerdeführerin im Wesentlichen an ihren An­trägen fest (act. 21). Zu­dem rügte sie in Ergänzung zur Beschwerde vom 23. Dezember 2011, dass die Wirtschaftlichkeit der Leistungs­erbringer zu keinem Zeitpunkt im Rahmen des Zuger Spitallistenver­fahrens geprüft worden sei (vgl. auch Bst. B.f). Das Bundesverwaltungsgericht habe im mittlerweile ergangenen Urteil C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3.1, 5.4 und 6.1 festgestellt, dass ein solcher Wirtschaftlichkeitsvergleich bei Spitallistenverfahren zwingend sei. Folgedessen sei die gesamte Ver­sorgungsplanung des Kantons Zug bundesrechtswidrig. Dies bedeute, dass auch jede Ver­weigerung oder Beschränkung eines Leistungsauf­trags an einzelne Spitäler ohne die Durchführung eines Wirtschaftlich­keitsvergleichs wider­rechtlich und damit anfechtbar sei. C.j Mit verfahrensleitender Verfügung wurden die Schlussbemerkungen des Regierungsrats des Kantons Zug vom 20. Januar 2014 sowie der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2014 den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantons­regierungen nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde geführt werden. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 29. November 2011 wurde gestützt auf Art. 39 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge­mäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Erhebung der Beschwerde be­rechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin - vertreten durch Prof. Dr. Urs Saxer und lic. iur. Thomas Rieser - hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist insoweit unmittelbar betroffen, als ihr Gesuch um Erteilung eines Leistungsauftrages abgewiesen wurde und mit der Betten­begrenzung durch die Vorinstanz eine Beschränkung ihres Leistungsan­gebots verfügt wird. Demzufolge ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange­fochtenen Regierungsratsbeschlusses, sodass sie zur Beschwerde legi­timiert ist. 1.4 Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzu­treten.

2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann nach Art. 49 VwVG gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht, beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen. 2.1 In Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG ist allerdings die Rüge der Unangemessenheit in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG nicht zulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG). Zudem dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vor-gebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG). 2.2 Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 44 VwVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Beschlüsse nach Art. 39 KVG sind kraft Art. 53 Abs. 1 KVG jedoch unabhängig davon, ob sie als Ver­fügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren sind, beim Bundesver­waltungsgericht (bzw. früher beim Bundesrat) anfechtbar (zur Recht­sprechung vgl. bspw. VPB 64.13 E. 1.4; siehe auch Botschaft Bundes­rechtspflege, S. 4391). Dem Anfechtungsobjekt kommt erhebliche Be­deutung zu, weil es den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2, BGE 131 V 164 E. 2.1, je mit Hinweisen). 2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit BVGE 2012/9 zur Natur von Spitallistenbeschlüssen festgehalten, dass Spitallisten als solche weder als Allgemeinverfügung noch als Bündel von Allgemeinver­fügungen quali­fiziert werden können. Jedem Listenspital werde ein individueller Leistungsauftrag erteilt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG, Art. 58e Abs. 2 und 3 KVV) und es seien diese in der Spitalliste aufgeführten Leistungs­aufträge, welche den Verfügungscharakter ausmachten (vgl. auch BERNHARD RÜTSCHE, Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung, Bern 2011, N 12). Die Spitalliste sei daher in erster Linie als Bündel von Indivi­dualverfügungen zu qualifizieren. Die Spitäler - und nur diese - seien primäre (oder materielle) Verfügungsadressaten, soweit ihnen ein Leistungsauftrag erteilt oder verweigert wurde. Werde der Antrag eines Spitals auf Aufnahme in die Spitalliste abgewiesen, stelle dies eine nega­tive Verfügung dar (siehe auch SVR 1998 KV Nr. 14 E. 3). Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren betreffend Spital­listen (oder anderen Listen im Sinne von Art. 39 KVG) ist demnach grundsätz­lich nur die Verfügung, welche das die Beschwerde führende Klinik be­treffende Rechtsverhältnis regelt. Die nicht angefochtenen Ver­fügungen einer Spitalliste erwachsen in Rechtskraft (BVGE 2012/9 E. 3.3). 2.2.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der RRB vom 29. November 2011 (vgl. BGE 136 II 457 E. 2.1 m.w.H. zum An­fechtungsgegenstand). Strittig ist das von der Vorinstanz abgewiesene Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Erteilung eines Leistungs­auftrages im Bereich der Akutsomatik, insbesondere für die Bereiche Ge­fässe und Herz - mit Ausnahme der Implan­tation von Schrittmachern -, sowie die von der Vorinstanz angeordnete Mengenbegrenzung von Spitalbetten. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechts­anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver­waltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

3. Der vorinstanzliche Spitallistenbeschluss beziehungsweise die ange­fochtene Verfügung datiert vom 29. November 2011. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver­fahrensrechtlicher Hinsicht mangels anders lautender Übergangsbestim­mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben. 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). Bei den materiellen Bestimmungen des KVG ist darum grundsätz­lich auf die seit dem 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen (Revision des KVG vom 21. Dezember 2007 zur Spitalfinanzierung; AS 2008 2049 2057; BBl 2004 5551) abzustellen, so­weit die Übergangsbestimmungen nichts Abweichendes vorsehen. 4. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Bundesrecht - insbe­sondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung -, da die Vorinstanz bei der Zuteilung der Leistungsaufträge und Bestimmung der Bettenzahl keine Neubeur­teilung sowie keinen Spitalvergleich im Sinne einer Wirt­schaftlichkeitsprüfung vorgenommen habe (act. 5, Ziff. 14; act. 21, Ziff. II). 4.1 Bei der Spitalplanung und beim Erlass der Spitalliste verfügt der Kanton über einen erheblichen Ermessensspielraum (vgl. auch BGE 132 V 6 E. 2.4.1 mit Hinweisen). 4.2 Art. 39 Abs. 1 KVG (in der Fassung vom 1. Januar 2009, SR 832.10), welcher - in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 KVG - bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Spitäler zur Tätigkeit zu Lasten der obliga­torischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden, hat mit der Revi­sion zur Spitalfinanzierung keine Änderung erfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden auch: BVGer] C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 3.1). Demnach muss ein Spital eine ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten, über das erforderliche Fachpersonal und zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten (Bst. a-c). Im Weiteren muss ein Spital für die Zulassung der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfs­gerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind (Bst. d). Bst. e setzt schliesslich voraus, dass die Spitäler oder die einzelnen Abteilungen in der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind. Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG regeln die Dienstleistungs- und Infrastruktur­voraussetzungen, welche in erster Linie durch die Behörden des Stand­ortkantons zu prüfen sind. Bst. d statuiert eine Bedarfsdeckungs- und Koordinationsvoraussetzung und Bst. e eine Publizitäts- und Trans­parenzvoraussetzung (an welche Rechtswirkungen geknüpft werden). Die Voraussetzungen gemäss Bst. d und e sollen eine Koordination der Leistungserbringer, eine optimale Ressourcennutzung und eine Ein­dämmung der Kosten bewirken (BVGE 2010/15 E. 4.1 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 [BBl 1992 I 166 f.]). Die Spitalplanung für eine bedarfsgerechte Versorgung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG umfasst die Sicherstellung der stationären Behand­lung im Spital für Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die Planung erstellen. Die Kantone habe ihre Planung periodisch zu über­prüfen (Art. 58a KVV). Im Rahmen der Verpflichtung zur interkantonalen Koordination der Planungen (Art. 39 Abs. 2 KVG) müssen die Kantone gemäss Art. 58d KVV insbesondere die nötigen Informationen über die Patientenströme auswerten und diese mit den betroffenen Kantonen austauschen (Bst. a) sowie die Planungsmassnahmen mit den davon in ihrer Versorgungssituation betroffenen Kantonen koordinieren (Bst. b). 4.3 Seit dem 1. Januar 2009 sind die Kantone nach Art. 39 KVG (aus­drücklich) verpflichtet, ihre Planung zu koordinieren (Abs. 2). Weiter hat der Bundesrat einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit zu erlassen, wobei er zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer anzuhören hat (Abs. 2ter). Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit dem Erlass der Art. 58a ff. KVV (in Kraft seit 1. Januar 2009) nachgekommen. Die Kriterien gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG und Art. 58a ff. KVV sind vor­liegend somit ohne Weiteres zu berücksichtigen. 4.4 Gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung [nachfolgend: UeB KVG]) müssen die kantonalen Spitalplanungen spätestens drei Jahre nach dem Einführungszeitpunkt der Regelungen gemäss Abs. 1 UeB KVG (d.h. spätestens auf den 1. Januar 2015) den Anforderungen von Art. 39 KVG entsprechen. Dabei müssen sie auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirtschaftlichkeit abgestützt sein. 4.5 Die Schlussbestimmungen zur KVV-Änderung vom 22. Oktober 2008 sehen keine Anpassungsfristen in Bezug auf die Anwendung von Art. 58a ff. KVV vor, weshalb vom Grundsatz auszugehen ist, dass das neue Recht sofort ab seinem Inkrafttreten anwendbar ist. Die in Art. 58b Abs. 1 bis 3 KVV verankerten Grundsätze zur Ermittlung des Angebots, das auf der Spitalliste zu sichern ist, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung. Auch die in Art. 58b Abs. 4 und 5 KVV aufgeführten Kriterien zur Beur­teilung und Auswahl der Spitäler bzw. zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität stimmen mit der bisherigen Rechtsprechung überein. Eine nach dem 1. Januar 2009 erlassene Spitalliste muss den damals in Kraft getretenen Art. 58a ff. KVV somit vollumfänglich entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 4.4.4 und 4.6). Die Vorinstanz hatte beim Erlass der Spitalliste 2012 bzw. der ange­fochtenen Verfügung (RRB) vom 29. November 2011 die in den Art. 58a ff. KVV enthaltenen Planungskriterien somit bereits vollumfänglich zu be­rücksichtigen. 5. 5.1 Nach Art. 58b KVV ermitteln die Kantone den Bedarf nach stationärer Behandlung im Spital in nachvollziehbaren Schritten, wobei sie sich namentlich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche stützen (Abs. 1). Sie ermitteln das Angebot, das in Einrichtungen bean­sprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste aufgeführt sind (Abs. 2). Sie bestimmen das Angebot, das durch die Aufführung von inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Spitalliste gemäss Art. 58e KVV in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zu sichern ist, damit die Ver­sorgung gewährleistet ist. Dieses Angebot entspricht dem nach Art. 58b Abs. 1 KVV festgestellten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Art. 58b Abs. 2 KVV ermittelten Angebots (Abs. 3). Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste zu sichernden Angebotes berücksichtigen die Kantone insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungs­erbringung, den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist sowie die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungsauftrages (Abs. 4). Weiter werden die Kriterien festgelegt, welche bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität zu beachten sind, nämlich die Effizienz der Leistungserbringung, der Nachweis der notwendigen Qualität und im Spitalbereich die Mindestfall­zahlen und die Nutzung von Synergien (Abs. 5). 5.2 Mit der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung wurde ein System­wechsel von der objektbezogenen zur leistungsbezogenen Finanzierung vorgenommen, womit insbesondere der Wettbewerbsgedanke gestärkt werden sollte (Botschaft betreffend die Änderung des KVG [Spitalfinan­zierung] vom 15. September 2004 [BBl 2004 5551], im Folgenden: Bot­schaft Spitalfinanzierung, S. 5569). Neu eingeführt wurden namentlich leistungsbezogene (Fall-)Pauschalen (vorerst im Bereich der Akut­somatik), welche auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen be­ruhen müssen (Art. 49 Abs. 1 KVG). Insbesondere wirkt sich die mit dem Systemwechsel bei der Finanzierung einhergehende Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen auch auf die Spitalplanung der Kantone aus (vgl. Botschaft Spitalfinanzierung, S. 5568; Kommentar des BAG, KVV Änderungen per 1. Januar 2009, Änderungen und Kommentar im Wortlaut, abruf­bar unter [Themen/Krankenversicherung/Revisionen/abgeschlos­sene Revisionen/Spitalfinanzierung], zuletzt abgerufen am 24. Juni 2014, Ziff. II.2). Wie die Finanzierung soll auch die Spitalplanung im Be­reich Akutsomatik leistungsbezogen (Botschaft Spitalfinanzierung, S. 5574), mithin auf einer vergleichenden Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung basierend erfolgen. Die im Zusammenhang mit der Spitalfinanzierung entwickelten bzw. zu entwickelnden Grundsätze der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind daher (mutatis mutandis) auch im Rahmen der Erstellung von Spitallisten zu berücksichtigen. 5.2.1 Art. 58b Abs. 4 Bst. a KVV schreibt den Kantonen vor, bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste zu sichernden Ange­botes die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Abs. 3 UeB KVG sieht ebenfalls vor, dass die kantonalen Spitalplanungen auf Betriebsver­gleichen zu Qualität und Wirtschaftlichkeit abzustützen sind. 5.2.2 Im Rahmen der Prüfung der Wirtschaft­lichkeit sind gestützt auf die erhobenen finanziellen Daten die leistungsbezogenen Kostenunter­schiede der verschiedenen Spitäler zu untersuchen. Die Wirtschaft­lichkeitsprüfung kann mit einem Benchmarking vorgenommen werden. Tarifvergleiche zwischen Spitälern sind dabei zulässig, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Zunächst sind die Leistungen eines Spitals so­wie die darauf entfallenden Kosten zu be­stimmen und diese sodann den Leistungen und Kosten eines oder mehrerer anderer Spitäler (Referenz­spitäler) gegenüberzustellen. Der an Hand der Zahlen der Referenz­spitäler ermittelte Wert wird als Benchmark (oder als Referenz- oder Ver­gleichswert) bezeichnet. Das zu beurteilende Spital und die Referenz­spitäler müssen über dieselben rechnerischen Grundlagen in Form von Kostenrechnungen verfügen. Zudem müssen die Leistungen und Kosten des zu beurteilenden Spitals und der Referenz­spitäler an Hand der wesentlichen Kriterien fassbar und vergleichbar sein (je nach Art des Kostenvergleichs beispielsweise hinsichtlich Ver­sorgungsstufe, Leistungsangebot in Diagnostik und Therapie, Zahl und Art sowie Schweregrad der Fälle oder hinsichtlich Leistungen in Hotel­lerie/Service und Pflege). Wenn die Leistungen vergleichbar sind, so ist zu vermuten, dass auch deren Kosten gleich hoch liegen werden. Falls dies im Einzel­fall nicht zutrifft und das zu beurteilende Spital für be­stimmte Leistungen höhere Kosten aufweist als die Referenzspitäler, kann das Spital diese Vermutung umstossen, indem es die höheren Kosten stichhaltig be­gründet. Wenn dies nicht gelingt, ist anzunehmen, dass die höheren Kosten mindestens teilweise auf einer unwirtschaft­lichen Leistungser­bringung beruhen (vgl. Urteil des BVGer C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3.2 mit Hinweisen). 5.2.3 Verschiedene Spitäler in der Schweiz rechneten bereits vor der Ein­führung der leistungsbezogenen Pauschalen (SwissDRG) nach Art. 49 Abs. 1 KVG (in Kraft seit 1. Januar 2009) mittels Fallpauschalen ab (sei es auf freiwilliger Basis oder aufgrund einer kantonalen Bestimmung) - so auch die Spitäler im Kanton Zug (vgl. Vorakten-GD, Beilage 4, S. 14). Mit dem (nicht für alle Leistungserbringer in der Schweiz verbindlich geregel­ten) Patientenklassifikationssystem "All Patient Diagnosis Related Groups" (APDRG-System) ist es grund­sätzlich möglich, die Spitäler inner- und ausserkantonal direkt zu ver­gleichen, unabhängig vom Tätigkeits­bereich und der Krankenhaustypo­logie (vgl. Urteile des Bundesver­waltungsgerichts C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3.3 m.w.H.; C-2907/2008 vom 26. Mai 2011 E. 8.4.6.2; BVGE 2010/62 E. 6.11). Ein verlässlicher Vergleich der Spitäler zur Beurteilung der Wirtschaftlich­keit ihrer Leistungserbringung (in Form eines Benchmarkings) ist zwar in den meisten Kantonen erst mit dem (seit 1. Januar 2012 auf nationaler Ebene realisierten) SwissDRG-System möglich (vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-2907/2008 vom 26. Mai 2011 E. 8.4.6.2). Sofern ein Kanton die dafür erforderlichen Grundlagen geschaffen bzw. Mass­nahmen getroffen hatte, erscheint es durchaus möglich, dass ein Kanton bereits vor Ende 2011 eine den Anforderungen von Art. 58a ff. KVV ent­sprechende Spital­liste erlassen konnte und die Beurteilung der Wirt­schaftlichkeit auf einem Benchmarking beruhte (vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 4.5.3 mit Hin­weisen). An Wirtschaftlichkeitsprüfungen mit dem AP­DRG-System können jedoch nicht die gleich hohen Anforderungen ge­stellt werden, wie mit dem ab 1. Januar 2012 verbindlich eingeführten SwissDRG-System. Liegen jedoch einheitliche Patientenklassifikationssysteme im Sinne von "Diagnosis Related Groups" (DRG-Systeme) vor - wie im Kanton Zug mit APDRG Version 5.1 (vgl. Vorakten-GD, Bei­lage 12) -, werden im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsvergleichen diese zur Leistungsermittlung herangezogen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kantonsregierungen beim Er­lass der Spitalliste und damit bei der Erteilung von Leistungsaufträgen eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vornehmen müssen, welche durch Betriebsvergleiche erfolgt (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5 ff.). Weiter sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung die Angebote der ver­schiedenen Leistungsan­bieter miteinander zu vergleichen. 5.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Sachverhalts-abklärung im Rahmen der Spitalplanung des Kantons Zug. Insbesondere habe die Vorinstanz die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu keinem Zeitpunkt während des Spitalplanungsverfahrens geprüft, ge­schweige denn sei eine Leistungszuteilung - gestützt auf die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsprüfung - erfolgt, weshalb die Zuger Spital­planung als bundesrechtswidrig zu bezeichnen sei (act. 1, Ziff. 12; act. 21, Ziff. II; Vorakten-GD, Bei­lage 16). Der Wirtschaftlichkeits­vergleich sei auch des­halb wichtig, weil die AKC nicht nur eine tiefere Baserate als das Kan­tons­spital Zug (KSZG) aufweise, sondern auch deutlich günstiger arbeite als ausserkantonale Spitäler auf der Zuger Spitalliste - beispielsweise das Spital H._______ oder das Spital I._______ (act. 5, Ziff. 12, 40; act. 21, Ziff. II). 5.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Zuweisung und Sicherung der Leistungsbereiche in der Spitalliste die Angebote der Leistungserbringer evaluiert und in diesem Zu­sammenhang unter anderem eine Wirtschaftlichkeits­prüfung vorgenommen hat (vgl. E. 5.1 ff.). Vorab wird die Ausgangslage für die Zuger Spital­planung 2012 und die Vorgehensweise der Vorinstanz dargelegt. 5.5.1 Ausgangslage und ausschlaggebend für das Resultat der ersten Planungsetappe der Zuger Spitalplanung 2012 war der Ver­sorgungsbericht vom Juni 2010, der nach Angaben der Vorinstanz einen Zwischenbericht darstelle. Der Versorgungsbericht bilde die bisherige Nach­frageentwicklung ab und ermittle den zukünftigen Leistungsbedarf in der Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie. Dem Ver­sorgungsbericht ist zu entnehmen, dass die Daten aller Zuger Institutionen von LUSTAT Statistik Luzern plausibilisiert, an­schliessend an das Bundes­amt für Sta­tistik (BFS) weitergeleitet und nochmals vom BFS ge­prüft worden seien (vgl. dazu E. 5.1). Die Berechnungen in der Akutsomatik basieren auf Fallpauschalen (APDRG, Fallgewichtsversion 5.1). In einem ersten Schritt habe die Gesund­heitsdirektion anhand einer Zeitreihe von 2003 bis 2008 die bis­herige Nachfrage nach stationären Leistungen der Zuger Wohnbe­völ­kerung plausibel aufgezeigt. Anschliessend seien die Zahlen aus dem Jahr 2008 nach medizinischen Leistungsbereichen und Alters­gruppen analy­siert (vgl. Vorakten-GD, Beilage 4, S. 35 ff.) und den pro­gnosti­zierten Zahlen in den zusammengefassten [25] Leistungsbereichen für das Jahr 2020 gegenübergestellt worden (Vorakten-GD, Beilage 4, S. 55, 57 f.). Da die Entwicklung der EinfIussfaktoren (Demografie, Medizin­technik, Epide­mi­ologie, Substitution und Verkürzung der Aufenthalts­dauer) nicht präzise für das Jahr 2020 vorausgesagt werden könne be­ziehungsweise ver­schiedene Meinungen über deren Entwicklung ver­treten würden, seien Prognosen für drei Szenarien (Hauptszenario - als plausibelstes Sze­nario, Maximalszenario und Minimalszenario) erstellt worden (vgl. Vor­akten-GD, Beilage 4, S. 25 f.). Im Weiteren ist dem Versorgungsbericht des Kantons Zug zu entnehmen, dass in einem zweiten Schritt die Ergebnisse der Evaluation und die pro­vi­sorische Spitalliste in einem späteren Bericht, dem sogenannten Struk­turbericht, zusammengefasst werden sollten. Der Bericht bilde die Basis für die definitive Spitalliste, die vom Regierungsrat be­schlossen werde. Gemäss Zeitplan sollte der Strukturbericht im August 2010 erstellt und - gemeinsam mit der provisorischen Spitalliste - voraus­sichtlich im Dezember 2010 in die Vernehmlassung gegeben werden (vgl. Vorakten-GD, Beilage 4, S. 7, 9 f.). Für die Planung seien nicht mehr Bettenkapa­zitäten vorgesehen, sondern würden medizinische Leistungen im Vorder­grund stehen. Zusätzlich zur bisherigen Zulassungs­praxis müsse sich die Evaluation der Listenspitäler auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirt­schaftlichkeit stützen (Vorakten-GD, Beilage 4, S. 8). Die Gesundheits­direktion beabsichtige zudem, primär dort steuernd ein­zugreifen, wo mit planerischen Eingriffen entweder die Kosten gesenkt oder die medizi­nische Qualität gesteigert werden könnten. 5.5.2 Im angefochtenen Regierungsrats­beschluss vom 29. November 2011 (act. 5, Beilage 2) wurde fest­gehalten, dass sich 16 Akutspitäler um die Aufnahme auf die Zuger Spitalliste be­worben hätten. Rund 26 Prozent der Zuger Patientinnen und Patienten liessen sich gemäss Versorgungs­bericht vom Juni 2010 ausserkantonal be­handeln, wobei die häufigsten ausserkantonalen Behandlungen in D._______ und Zürich stattfinden würden. Der Marktanteil der ausserkantonal erbrachten Leistungen (ein­geteilt in vier Leistungsgruppen: Nervensystem und Sinnesorgane, innere Organe, Bewegungsapparat, Gynäkologie und Geburtshilfe) gebe einen Hinweis darauf, ob ein zusätzlicher Leistungs­auf­trag erteilt werden müsse (vgl. Tabelle aus dem Versorgungs­bericht 2010 mit Auflistung der einzelnen inner- und ausser­kantonalen Spitäler und mit Nennung der "Marktanteile" in den einzelnen Leistungsbereichen [act. 5, Beilage 2, S. 9 f.]). Aufgrund der Tatsache, dass das Angebot der Bewerber (Klinik F._______, Klinik C._______, Klinik Im Park, Klinik B._______ sowie Klinik G._______) bis anhin höchstens in nicht relevantem Ausmass genutzt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Bewerber im Bereich der Akutsomatik auch in Zukunft nicht für die stationäre Ver­sorgung des Kantons Zug benötigt würden. Nach Ansicht des Re­gierungsrats sei dieser "nicht gehalten, eine umfassende Evalua­tion zwischen diesen Bewerbern und den auf der Spital­liste für die Ver­sorgung des Kantons Zug im Bereich der Akut­somatik aufgenommenen Spitäler vorzunehmen". Ebenfalls aufgrund der be­anspruchten Leistungsmengen sei eine Übertragung der bisherigen Leistungsaufträge an ausserkantonale Spitäler in die neue Spitalliste nicht angezeigt. Sollten diese Spitäler in ihren Standortkantonen auf die jeweilige Spital­liste aufge­nommen werden, könnten ihre Leistungsangebote grundsätz­lich auch von Zuger Patientinnen und Patienten genutzt werden. 5.5.3 Der Regierungsrat des Kantons Zug begründete seine Vorgehens­weise in Bezug auf die Zuteilung der einzelnen Leistungsaufträge wie folgt: Innerkantonal seien alle derzeit auf der Spitalliste aufgeführten Leistungserbringer in den Planungsprozess einbezogen worden. Die inner­kantonalen Spitäler hätten zudem die Gelegenheit gehabt, Anträge für die Aufnahme zusätzlicher Leistungen auf die Spitalliste zu stellen (Vor­akten-GD, Beilage 14, S. 5; act. 5, Beilage 2, S. 8). Ausserkantonale Spitäler, deren Beitrag gemäss Versorgungsbericht vom Juni 2010 in einem bestimmten Leistungsbereich 3 Prozent und mehr betragen habe, seien im Spitalplanungsprozess näher analysiert worden. Wenn diese schliesslich in einer Leistungsgruppe einen Kantonsanteil (Marktanteil) von mehr als 10 Prozent aufgewiesen hätten, sei differenziert auf der Ebene von einzelnen Leistungsgruppen evaluiert worden. Seien von mehreren Spitälern über 10 Prozent der Menge erbracht worden, so sei zur Sicherung des Bedarfs grundsätzlich nur einem einzigen ausser­kantonalen Leistungserbringer pro Leistungsgruppe oder pro Leistungs­bereich ein Auftrag erteilt worden. Wenn zudem innerkantonal weniger als 50 Prozent der Fallzahlen in einer Leistungsgruppe erbracht worden seien, sei ebenfalls ein zusätzlicher Leistungsauftrag erteilt worden. Da rund 74 Prozent (d.h. 10'413) der Zuger Patientinnen und Patienten sich im Kanton Zug behandeln lassen würden, seien daher in Anbetracht dieses Bedarfs die bisher innerkantonal erteilten Leistungsaufträge grund­sätzlich aufrechtzuerhalten (act. 5, Beilage 2, S. 8). 5.5.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass trotz dieser Aus­führungen (basierend auf dem Versorgungsbericht 2010 und den An­gaben des Regierungsrates) sich weder in den Vorakten noch in den Be­schwerdeakten der Strukturbericht des Kantons Zug findet (vgl. Bst. C.g; vgl. auch act. 18, Ziff. 1.4.6). Zudem findet sich in den Akten kein Hinweis auf einen Betriebs­vergleich zwischen den innerkantonalen sowie inner- und ausser­kantonalen Leistungserbringern respektive eine Wirtschaftlichkeitsprüfung zu den einzelnen Leistungsangeboten. Ein Nachweis für die Durchführung eines Kosten-/Leistungsvergleichs fehlt (vgl. E. 5.2.1). 5.5.5 Die Vorinstanz führt aus, an Stelle einer eigentlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung seien die aktuell gültigen Tarifverträge für stationäre Leistungen in der allge­meinen Abteilung (im Kanton Zug) zum Vergleich herange­zogen worden, da nach ihrer Meinung die Tarife ab 2012 zum damaligen Zeit­punkt noch nicht bekannt gewesen seien. An Spitäler, die höhere Tarife verrechneten, würden nur dann Leistungsaufträge vergeben, wenn und soweit diese zur Ergänzung des Angebots notwendig seien. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass der Bundes­rat es unterlassen habe, rechtzeitig Grund­lagen für die Planungskriterien zu schaffen, die es den Kantonen erlauben würden, ihre Spitalplanung entsprechend zu gestalten. Die vom Bund herausgegebenen Publika­tionen über Kennzahlen der Spitäler so­wie über Qualitätsindikatoren seien zumindest derzeit nach allgemeiner Be­urteilung nicht geeignet, aussagekräftige Vergleiche anzustellen. Eine strikte Wirtschaftlichkeits­prüfung im Rahmen der Spitalplanung verliere an Bedeutung, da mit der Einführung von Fallpauschalen das Kostener­stattungssystem durch ein Preissystem ersetzt werde. Es sei grundsätz­lich Sache jedes einzelnen Leistungserbringers, die Leistungen zu kon­kur­renzfähigen Kosten zu er­bringen (Vorakten-GD, Beilage 14, S. 4). 5.5.6 Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Be­schlusses im Jahr 2011 wurden im Kanton Zug die Leistungen der Spitäler nach dem Patientenklassifikationssystem APDRG Version 5.1 (vgl. Vorakten-GD, Bei­lage 12) abgerechnet, weshalb eine Wirtschaftlichkeits­prüfung - ge­stützt auf die Ergebnisse der Evaluation - innerhalb des Kantons Zug grundsätzlich möglich ge­wesen wäre. Anzumerken ist jedoch, dass im Jahr 2010/2011 unter Umständen nicht alle (ausserkantonalen) Bewerber mit APDRG abge­rechnet haben, womit die Durchführung eines transparenten Wirtschaft­lichkeitsvergleich anhand von [AP]DRG-Daten kaum möglich war. Zudem helfen die medizinische Statistik des BFS (vgl. C-5647/2011 E. 5.3.4) oder die kantonalen Leistungsstatistiken für die Durchführung eines Wirt­schaftlichkeitsvergleiches vorliegend nur bedingt weiter, da - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - noch keine schweizweite und einheitliche Datenlage über die Kennzahlen der Spitäler und die Quali­tätsindikatoren im Jahr 2011 vorhanden war und die Spitäler ihre Leistungen nach Auf­wand und mit unterschiedlichen Tarifsystemen (z.B. Tagespauschalen, APDRG) abgerechnet haben. Obwohl die Be­schwerdeführerin nicht nachvollziehen kann, dass die Vorinstanz die aktuell gültigen Tarifver­träge für stationäre Leistungen zum Vergleich her­an­gezogen hatte, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Kantonsre­gierungen, nach welcher Methode (vgl. E. 5.2.3; m.w.H.) der (inner- und ausserkantonalen) Wirt­schaftlichkeitsvergleich durchgeführt wird (vgl. E. 5.2.2. mit Hinweis zu den Tarifvergleichen im Urteil des BVGer C-6088/2011 E. 6.5; vgl. auch Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeits­prüfung der Schweizerischen Kon­ferenz der kantonalen Gesundheits­direktorinnen und -direktoren GDK [nachfolgend: GDK-Empfehlungen 2011], verabschiedet durch den Vor­stand der GDK am 24. November 2011, S. 7 f.; vgl. Empfehlungen der GDK zur Spitalplanung unter Be­rücksichtigung der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung vom 21. Dezember 2007 [nachfolgend: GDK-Empfehlungen 2009], verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 14. Mai 2009, S. 10 f. [mit Hinweis zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und Quali­tätssicherung]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der von der Vorinstanz für die Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommene Vergleich mit den aktuell gültigen Tarifverträgen somit nicht per se als KVG-widrig. Unter Gesamtwürdigung des bisher Dargelegten kommt das Bun­desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend zwar eine (rudimentäre) Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt hat, die heutigen Anforderungen nicht mehr zu genügen vermöchte, jedoch mangels schweizweiter und einheitlicher Datenlage im Jahr 2011 eine Durch­führung eines (inner- und ausserkantonalen) Kosten-/Leistungsver­gleichs nicht möglich war und die Spitäler ihre Leistungen nach Auf­wand und mit unterschiedlichen Tarifsystemen (z.B. Tagespauschalen, APDRG) abge­rechnet haben (vgl. E. 6.2.5). Demzufolge lag es im Ermessen der Vorinstanz, einen möglichen Vergleich und eine Auswahl der potenziellen Leistungser­bringer anhand der aktuell gültigen Tarifver­träge für stationäre Leistungen vorzunehmen; in dieses Ermessen ist bei Spitalplanungsentscheiden wie hier durch das Bundesverwaltungsgericht nicht einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2907/2008 vom 26. Mai 2011 E. 4.3.1). Schliesslich würde eine rechtskonforme Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung auch daran nichts ändern, dass sich die Vorinstanz für die Erteilung im Leistungsbereich Herz und Gefässe für einen ausser­kantonalen Leistungserbringer entschieden hat, zumal die AKC zum da­maligen Zeitpunkt nicht die nötigen Zulassungsvoraus­setzungen erfüllte und die Leistungen nur in Kooperation mit einer Partnerklinik in Zürich er­bracht hätten werden können (vgl. zum Ganzen E. 7).

6. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass die von der Vorinstanz innerkantonal vorgenommene Mengensteuerung im Sinne einer Beschränkung der Bettenkapazität den KVG-Bestimmungen widerspreche und daher bundesrechtswidrig sei (act. 5; siehe auch Antrag 1 der Beschwerde, Bst. C.a). 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass die Fest­legung einer maximalen Bettenkapazität und die Verteilung derselben aufgrund von Zahlen aus der Vergangenheit den Be­strebungen der KVG-Revision von 2007 bezüglich Spitalfinanzierung diametral entgegen­ stehe. Ein Hauptanliegen der KVG-Revision sei es ge­wesen, von der rein kosten­basierten Planwirtschaft wegzukommen und ein preisbe­zogenes, auf Wett­bewerb beruhendes System mit gleich­zeitiger Sicherung der Grund­ver­sorgung einzurichten, bei welchem sich die quali­tativ und wirt­schaftlich besseren Spitäler schlussendlich durch­setzen sollten (vgl. als Bei­spiel BBl 2004 5551, S. 5569). Aus Art. 39 Abs. 2ter KVG und Art. 58b Abs. 4 und 5 KVV ergebe sich, dass der Wettbewerb und damit der Wirt­schaftlichkeitsvergleich (= Preis) sowie die Qualität aus­schlaggebend seien. Eine Orientierung der Tarife an den Ansätzen der günstigsten Spitäler - mithin der Grundsatz des Preisvergleichs - sei zu­dem aus­drück­lich in Art. 49 Abs. 1 KVG vorgeschrieben. Diese gesetz­lichen Vor­gaben seien von der Vorinstanz nicht eingehalten worden (act. 5, Ziff. 15). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verunmögliche die Fest­legung einer fixen Bettenzahl jeglichen Wettbewerb, da die Betten aufgrund der Zahlen aus der Vergangenheit verteilt worden seien und eine Ver­änderung der Bettenverhältnisse zwischen den Listenspitälern durch Ab­werbung von Patienten der Konkurrenz - bei­spielsweise durch bessere Qualität - verunmöglicht werde. Durch die starren Bettenzahlen würden zu­dem bestehende, allenfalls unwirtschaft­liche Strukturen zementiert. Eine Reduktion der Bettenanteile sei bei einem qualitativ und wirtschaft­lich schlechteren Spital nicht mög­lich, wenn wie vorliegend lediglich eine Rückwärtsbetrachtung mit Besitz­standswahrung vorge­nommen werde. Eine Verbesserung der Wirtschaft­lichkeit und Qualität werde somit ver­unmöglicht - mitunter auf Kosten der Patienten und Steuer­zahler sowie der preis- und qualitätsbewussten Leistungserbringer (act. 5, Ziff. 16). Zudem habe das Gutachten der Wettbewerbskommis­sion (WEKO), welches am 19. April 2010 auf Veranlassung der Gesund­heitsdirektion des Kantons Zürich verfasst worden sei, aufgezeigt, dass eine Vor­gabe von Bettenzahlen dem Wettbewerbsgedanken des KVG wider­spreche. In dem Gutachten sei festgestellt worden, dass die Spital­planung eine minimale Grundversorgung sicherstellen solle, um eine Unter­versorgung zu ver­meiden, nicht aber dazu benützt werde, um die "Anzahl der Spitaldienst­leistungen nach oben zu limitieren" (vgl. act. 5, Ziff. 17). Die Verordnung zum KVG zeige in aller Deutlichkeit - insbesondere Art. 58c KVV -, dass eine Betten­begrenzung nicht nur dem Geist, sondern auch dem Wortlaut des KVG widerspreche (act. 5, Ziff. 18). Die Vorgabe einer maximalen Betten­anzahl sei keine leistungs­orientierte Vorgabe, sondern eine Vorgabe von Kapazität; letztere sei jedoch nur im Bereich der Rehabilitation und Psychiatrie (vgl. Art. 58c Bst. b KVV) sowie bei Pflegeheimen (vgl. Art. 58c Bst. c KVV) zulässig. Für die Akutsomatik habe der Gesetz­geber hin­gegen eine leistungsorien­tierte Planung vor­gesehen (vgl. Art. 58c Bst. a KVV). Jegliche kapazitäts­bezogene Planung, insbe­sondere mit der kantonalen Vorgabe einer Maximalanzahl von Betten oder anderen Ressourcen, sei in der Akut­somatik unzulässig und verstosse damit gegen überge­ordnetes Bundes­recht (KVG- und KVV-Bestimmungen) sowie gegen die Autonomie und die Wirtschafts­freiheit der Leistungserbringer. Damit ver­stosse auch jegliche kantonale Vorgabe von Bettenzahlen in der Akut­somatik gegen übergeordnetes Bundesrecht (vgl. auch Alexander Ruch, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/ Valender [Hrsg.], Kommen­tar zur schweizeri­schen Bundesverfassung, 2. Aufl., 2008, mit Hinweis auf Art. 49). Nicht zuletzt sei die Frage der Zu­lässigkeit einer Mengen­steuerung der Kantone durch die Begrenzung von Betten­zahlen von Prof. Dr. Bernhard Rütsche (Universi­tät Luzern) im Rahmen eines Gutachtens im Auftrag des Kantons Bern eingehend untersucht worden (act. 5, Ziff. 20 f.). Dieser sei unter Berücksichtigung von Art. 58c KVV zum Schluss gekommen, dass im akutsomatischen Be­reich eine Vorgabe von Kapazitäten, insbesondere von Bettenzahlen, bundesrechtswidrig wäre. Die Frage, mit welchen Kapazitäten die einzelnen Leistungen erbracht würden, solle im Rahmen einer leistungsorientierten Planung gerade nicht vom Staat, sondern von den Unternehmen entschieden werden (vgl. Bernard Rütsche, Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung, [...], 2011, S. 156 und 55). 6.1.2 Die Vorinstanz widerspricht diesen Argumentationslinien der Be­schwerdeführerin. Spitallisten seien ihrem Wesen nach planwirtschaft­liche Instrumente (vgl. Gerhard Eugster, in: Erwin Murer, Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial­versicherungsrecht, KVG, 2010, Art. 39, Rn 14). Da Art. 39 Abs. 1 KVG im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung keine Änderungen er­fahren habe, müssten die Kantone weiterhin eine bedarfsgerechte Spital­ver­sorgung planen. Der Sinn dieser KVG-Bestimmung liege nämlich darin, die Zahl der für Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenver­sicherung zugelassenen Spitäler oder Spitalbetten zu begrenzen, um Über­kapazitäten zu ver­meiden und den Kostenanstieg einzudämmen (Bot­schaft über die Revi­sion der Krankenversicherung vom 6. November 1991 [BBl 1992 I 93]; BGE 132 V 6 E. 2.4.1 m.w.H.; Bernhard Rütsche, Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung, 2011, Rn 11). Infolgedessen sei bereits das KVG in sich widersprüchlich, wenn es die Kantone gleich­zeitig zur Bedarfsplanung verpflichte und ein auf Wett­bewerb beruhendes System fordere. Die Mengenbe­schränkung sei ein bewährtes Planungs­instrument zur Kostenein­dämmung, das für den nötigen Wettbewerb ge­nügend Freiheit lasse. Weil die festge­legte Bettenzahl nur die innerkanto­nalen Patientinnen und Patienten be­treffen würde, sei ein Wettbewerb im Bereich der ausser­kantonalen Patien­tinnen und Patienten möglich und finde auch statt (act. 10, S. 6; act. 20, S. 2). Ausserdem spiele der Wett­bewerb sehr wohl auch im inner­kantonalen Bereich, da die Festlegung der Bettenzahlen im Hin­blick auf den Bedarf im Jahr 2020 erfolgt sei und im Rahmen der er­warteten Reduk­tion der Aufenthaltszeiten durchaus noch Entwicklungs­spielraum be­stehe. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Gutachten der Wett­be­werbskommission sei insofern nicht rele­vant, als sich dieses Gutachten mit der Frage der Anwendbarkeit des Kar­tellgesetzes auf die Spital­planung auseinandergesetzt habe und im Wesentlichen auf die Gleichbe­handlung der öffentlich subventionierten und privaten Spitäler sowie auf die Transparenz im Rahmen der Spital­finanzierung kon­zentriere. Die Vorinstanz bestreite eine Überschreitung der Planungs­kompetenzen (act. 10, S. 5 f.). Mit der KVG-Revision sei die Pflicht der Kantone, eine be­darfsgerechte Spitalplanung durchzuführen und ge­stützt darauf eine nach Leistungsaufträgen gegliederte Spitalliste zu er­stellen, keineswegs auf­gehoben worden (vgl. Bernhard Rütsche, Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung, 2011, Rn 47). Eine zu­sätzliche Festlegung der Bettenzahl bei der leistungs­orientierten Planung sei weder vom Gesetzwortlaut noch in den Materialien ausdrücklich ausgeschlossen worden (so auch Rütsche, a.a.O., Rn 96 f.). Ausserdem gelte - wie bereits dargelegt - auf Ge­setzes­ebene un­verändert der Grundsatz der bedarfs­gerechten Ver­sorgungs­planung durch die Kantone, mit welcher Über­kapazitäten ver­mieden und die Kosteneindämmung sicherzustellen sei (vgl. Art. 39 Abs. 1 KVG). Artikel 39 Abs. 2ter KVG ermächtige den Bundesrat lediglich, ein­heit­liche Planungskriterien nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Qualität zu erlassen. Hätte der Bundesrat mit Erlass von Art. 58c Abs. 1 Bst. a KVV bei der Planung für die akutsomatische Versorgung die Be­schränkung der Bettenzahl tatsächlich ausschliessen wollen, hätte er seine Befugnisse überschritten (act. 10, S. 6 f.). 6.1.3 Demgegenüber betonte das BAG, dass die mit der KVG-Revision einge­führten und seit dem Jahr 2009 geltenden Planungskriterien des Bundes­rates (Art. 58a-58e KVV) keine Mengensteuerung vorsähen. In An­lehnung an das neue Finanzierungssystem durch Fallpauschalen - es solle namentlich den Qualitätswettbewerb erlauben - müsse die Planung einen genügenden Rahmen für die Förderung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und den Qualitätswettbewerb schaffen. Im neuen System, welches die Planungskriterien bestimme, solle der Anreiz zur För­derung einer wirtschaftlicheren und qualitativ besseren Leistungs­erbringung entstehen. Dazu gehöre auch die Möglichkeit für die qualitativ besseren Leistungserbringer, einen Marktanteil auf Kosten der qualitativ weniger guten Leistungserbringer zu gewinnen. Eine Mengensteuerung - in Form von Leistungs- oder Bettenbegrenzung - würde das Angebot in dem Sinne zementieren und den qualitativ besseren Institutionen nicht er­lauben, einer erhöhten Nachfrage von Seite der Patientinnen und Patien­ten nachzukommen. Im Fall des Kantons Zug sei es in dieser Situation den Patientinnen und Patienten, welche nicht ausserkantonal behan­delt werden wollten oder könnten, nicht möglich, durch ihre Nachfrage die Volumenaufteilung der Leistungserbringung zu Gunsten der qualitativ besseren innerkantonalen Institution zu beeinflussen. Die mit der neuen Spital­finanzierung gewollte freie Wahl könne damit nicht ihre Wirkung ent­falten. Damit würden auch die gewollten Anreize zur Verbesserung der Qualität nicht effektiv. Selbstverständlich sei es auch nicht zulässig, davon auszugehen, dass die innerkantonale freie Wahl der Spitäler durch die Versicherten nicht gewährleistet werden müsse. Die neue Spitalfinan­zierung erlaube die Vergleichbarkeit der Leistungen und habe daher auch die freie Wahl durch die Patientinnen und Patienten sowohl unter den innerkantonalen als auch unter den ausser­kantonalen Leistungser­bringern zum Ziel. Auch formell seien die An­forderungen klar, indem sich die neue Bestimmung zur freien Spitalwahl (Art. 41 Abs. 1bis KVG) auf alle Spitäler beziehe, welche auf einer Spital­liste aufgeführt seien - im Fall des Kantons Zug sei dies das Zuger Kantonsspital und die AndreasKlinik (act. 18, S. 5, Ziff. 1.1.6). Aus den Ausführungen von Rütsche (Rn 26) ergebe sich zwar, dass eine Beschränkung der freien Spitalwahl durch eine Mengen­steuerung für die innerkantonalen Patientinnen und Patien­ten ver­tretbar sei. Diese Auffassung entspreche jedoch nicht dem System der neuen Spitalfinanzierung. Mit der Revision der Spitalfinan­zierung be­ziehungsweise mit der Einführung der Fallpauschalen und der Aus­dehnung der freien Wahl der Versicherten werde die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und der Qualitätswettbewerb gefördert. Eine Inter­pretation, welche von einer Beschränkung der freien Wahl innerkan­tonal ausgehe, sei mit dem neuen System der Spitalfinanzierung nicht ver­einbar (act. 18, S. 7, Ziff. 1.2.2). Auch eine auf die ausserkantonalen Spitäler beschränkte Wahlmöglichkeit der Versicherten sei nicht im Sinne der neuen Spitalfinanzierung. Das System der Planung, das der Bundes­rat mit seinen Kriterien gebildet habe, trage den Vorgaben der Spitalfinan­zierung Rechnung, indem die Planung im neuen System so ausgestaltet werden müsse, dass der nötige Spielraum - für den mit der Einführung der Fallpauschalen und der Ausdehnung der freien Wahl der Versicherten gewollten Wettbewerb - geschaffen werde und die Planung den Wahl­mög­lichkeiten der Versicherten, den medizinisch indizierten Hospitalisa­tionen sowie der Behandlungen in den Vertragsspitälern Rech­nung tragen müsse (act. 18, S. 7, Ziff. 1.2.3). 6.2 6.2.1 Bei der Zuteilung von Bettenkapazitäten handelt es sich zweifelsohne um ein Instrument der Kapazitätsplanung. Dem seit 1. Januar 2009 in Kraft stehenden Art. 58c KVV ist zu entnehmen, dass die Versorgung der versicherten Person in Spitälern zur Behandlung von akutsomatischen Krankheiten [...] leistungsorientiert erfolgt (Bst. a); eine leistungs- oder kapazitätsbezogene Planung ist nur noch für die rehabilitative und psychiatrische Behandlung vorgesehen (Bst. b). Das BAG hat in seinem Kommentar zu den Änderungen der KVV per 1. Januar 2009 (nachfolgend KVV-Kommentar) zu Art. 58c KVV ausgeführt, für die Spitäler und die Geburtshäuser werde nach Artikel 49 Absatz 1 KVG der Grundsatz der leistungsbezogenen Pauschalen eingeführt. Sowohl von der Tarifseite als auch von der Planungsseite her seien derzeit nur für den akutsomatischen Bereich Grundlagen vorhanden, welche die Abkehr vom Pflegetag erlaubten. In diesem Sinne werde für den somatischen Akutbereich und für die Geburtshäuser eine leistungsorientierte Planung verordnet. Für die Psychiatrie- und Rehabilitationskliniken werde ausdrücklich die Möglichkeit einer Kapazitätsplanung belassen. Das Bundesgericht hat in BGE 138 II 398 darauf hingewiesen, dass im Bereich der akutsomatischen Behandlung mit dem neuen Art. 58c Bst. a KVV eine leistungsbezogene Spitalplanung vorgeschrieben worden sei (E. 3.6.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat seinerseits im Urteil C-325/2010 vom 7. Juni 2012 festgehalten, mit dem Inkrafttreten der neuen Spitalfinanzierung per 1. Januar 2009 und Erlass der Planungskriterien gemäss Art. 58a ff. KVG seien die Kantone verpflichtet worden, im Bereich der Akutsomatik eine leistungsorientierte (statt kapazitäts-orientierte) Planung vorzunehmen (E. 4.4.4). Der Erlass einer Spitalliste, die auf einer kapazitätsorientierten Spitalplanung beruhe, sei gemäss Art. 58c Bst. a KVV nicht mehr zulässig (E. 4.6). Die Verordnung definiere nicht, was unter einer leistungsbezogenen Versorgungsplanung zu verstehen sei bzw. inwiefern sie sich von einer kapazitätsbezogenen Planung (vgl. Art. 58c Bst. b und c KVV) unterscheide; im Kommentar [des BAG] zu den KVV-Änderungen (Ziff. II.2) werde im Wesentlichen auf den GDK-Leitfaden verwiesen (E. 5.1). Bei der leistungsorientierten Spitalplanung stünden - bereits bei der Bedarfsermittlung - die Leistungsdaten (insbesondere diagnosebezogene Falldaten) im Vordergrund - im Unterschied zu den Betriebsdaten (wie Aufenthaltsdauer oder Bettenbelegung) bei einer kapazitätsbezogenen Planung (E. 5.1.2). 6.2.2 Eine Mengenbegrenzung mit Vorgabe von Bettenzahlen ist in der neuen Spitalplanung mit Fall­pauschalen somit abzu­lehnen, da sie dem Wettbewerbsge­danken und der Förderung der Leistungsqualität zuwider­läuft. Eine Abkehr von der bisherigen Mengenbeschränkung steht zudem nicht der von der Vorinstanz angeführten Planungspflicht entgegen, die der Sicherstellung der Grundversorgung dient und eine Planung des Marktangebots erforderlich macht (vgl. BVGE 2012/30 E. 4.7 mit Hinweis zur Zielsetzung der Spitalplanung; Zwischenverfügung des BVGer C-6266/2013 vom 23. Juli 2014 E. 4.6.1). Schliesslich be­steht mit der von der Kantonsregierung des Kantons Zug vorgesehenen Bettenbeschränkung die Gefahr, dass die mit Art. 41 Abs. 1bis KVG neu eingeführte freie Spitalwahl - insbesondere die Wahl der innerkantonalen Patientinnen und Patienten in Bezug auf die AKC sowie das Kantonsspital Zug - von vorn­herein beschränkt wird, was vom Gesetzgeber nicht so gewollt war (vgl. Botschaft Spitalfinanzierung, S. 5564 [drittes Lemma], S. 5576 f. mit Hinweis auf Art. 41 KVG, S. 5587 f. mit Hinweisen zu den Markt- und Wettbewerbsregeln). Nebenbei be­merkt geht aus der kantonalen Regelung nicht hervor, ob die ausserkantonalen Patientinnen und Patienten von der Mengensteuerung ausgenommen werden (vgl. Rütsche, a.a.O., Rz 112 - 116), weshalb der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann. Das Bundesgericht hat im vorerwähnten Urteil 2C_796/2011 vom 10. Juli 2012 (publiziert als BGE 138 II 398) im Zusammen­hang mit dem Anwendungsgesetz des Kantons Tessin zur Spitalplanung festgehalten, dass eine kantonale Mengensteuerung unter den Bestimmungen zur neuen Spitalfinanzierung weiterhin zulässig sei. In Art. 58c Bst. a KVV nehme der Verordnungsgeber für die Spitalplanung im Bereich der stationären Behandlungen zwar nicht mehr Bezug auf die Betten-, sondern auf die Leistungsbegrenzung, jedoch sei damit weiterhin eine Einschränkung des Leistungsauftrags der Spitäler und das Festlegen eines Maximalvolumens (an Leistungen) zulässig (E. 3.6). Eine (nur noch altrechtlich begründbare) Steuerung der Spitalleistungen über eine Bettenbegrenzung, wie hier im Streit liegend, erweist sich damit auch aus Sicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unzulässig. 6.2.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 130 I 82 E. 2.2 mit Hinweis auf den derogatorischen Grundsatz nach Art. 49 Abs. 1 BV) müssen sich kantonale Ausführungsbestimmungen an Sinn und Geist des Bundes­rechts (KVG- und KVV-Bestimmungen) halten und dürfen den mit der Spitalplanung und -finanzierung angestrebten Zweck nicht vereiteln (vgl. auch BGE 136 I 220 E. 6.1 und 6.4.3; Urteil des BVGer C-2378/2006). Wie Rütsche in seinem Kommentar (Rz. 27) zu­recht darauf hinweist, be­deutet eine Mengensteuerung stationärer Leistungen nicht von vorn­herein, dass diese bundesrechtswidrig ist. Vielmehr müssen die kanto­nalen Ausführungs­bestimmungen so ausgestaltet sein, dass sie mit Bundes­recht vereinbar sind. Die kapazitätsbezogene Mengensteuerung des Kantons Zug steht aber nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn und Zweck der in Art. 58c Bst. a KVV geforderten leistungsorientierten Spitalplanung entgegen. Die kantonale Regelung von Bettenkapazitäten (§ 5c Abs. 5 EG KVG), auf die sich der Kanton Zug im Rahmen seiner Spitalplanung 2012 stützt, untergräbt einerseits Sinn und Geist der KVG- und KVV-Bestimmungen, andererseits werden die vom Gesetzgeber angestrebten Zielsetzungen und Zweckvor­stellungen im Zusammenhang mit der neuen Spitalplanung und -finanzierung vereitelt (vgl. Botschaft zur Spitalfinanzierung, S. 5567 f., S. 5587 f. mit Hinweisen zur Marktregulierung), weshalb die kantonale Be­stimmung als bundesrechtswidrig zu qualifizieren ist (vgl. E. 2 mit Hinweis zu Art. 49 VwVG). 6.3 Aufgrund des Dargelegten hält das Bundesverwaltungsgericht zu­sammenfassend fest, dass die kapazitätsbezogene (indirekte) Mengen­steuerung im Kanton Zug, die eine starre Bettenzahl sowie eine Besitz­standswahrung - gestützt auf § 5c Abs. 5 Bst. des kantonalen Ein­führungsge­setzes [EG] zum KVG - vorsieht, nicht mit der leistungsbe­zogenen Spitalplanung (vgl. Art. 58c Bst. a KVV) vereinbar ist, zumal vor allem die innerkantonalen Leistungserbringer (AKC und Kantonsspital Zug) im Rahmen ihrer Kapazitätsmöglichkeiten unverhältnismässig ein­geschränkt werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 27 BV). Die Regelung des Kantons Zug (§ 5c Abs. 5 EG KVG), die eine Be­schränkung der Bettenkapazität der innerkantonalen Leistungserbringer vorsieht, ist als bundesrechtswidrig zu qualifizieren. 6.4 Erweist sich ein Erlass im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle als bundesrechtswidrig, ist er im Einzelfall nicht anzuwenden (BVGE 2011/61 E. 5.4.2.1; Urteil C-5912/2013 vom 30. April 2015 E. 3.4 und 9). Aus dem in E. 6.3 Gesagten folgt, dass der Antrag 1 der Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss des Regierungsrates vom 29. November 2011 insofern aufzuheben ist, als er darin (E. 2.1) der Beschwerdeführerin eine Planbettenzahl von 37 Betten zuzüglich Säuglings- und Spezialbetten auferlegt (E. 2.1). Demzufolge er­übrigt sich die Prüfung des Eventualantrags der Be­schwerde­führerin, es sei ihr eine Bettenzahl von 50 zuzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist auch auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Begrenzung der Bettenanzahl nicht einzugehen.

7. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass ihr die Vorinstanz keinen Leistungsauf­trag im Bereich Herz und Gefässe (mit Ausnahme der Implanta­tion von Schrittmachern) in Kooperation mit der Partnerklinik in Zürich, der Klinik Im Park, erteilt habe (act. 5, S. 11 ff.; siehe Antrag 2 der Beschwerde, Bst. C.a). 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung und Auswahl in Bezug auf den erwähnten Leistungsauf­trag auf eine nicht rechtskräftige und daher unzulässige Feststellung über die Wirtschaftlichkeit eines Partnerspitals gestützt habe, womit sie eine un­ge­nügende Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz rügt (vgl. act. 5, S. 5, Ziff. 12). Als Begründung führte sie an, dass ihr der Leistungsauf­trag nicht aufgrund mangelnder Qualität, sondern einzig aus dem Grund verweigert worden sei, weil die Kooperationsklinik, die Klinik Im Park, auf der damals noch nicht rechtskräftigen Spitalliste des Kantons Zürich wegen unge­nügen­der Wirtschaftlichkeit keine Aufnahme gefunden habe und die Vor­instanz der Meinung gewesen sei, dass die kantonalen Vor­schriften zur Nachhaltigkeit die Erteilung des entsprechenden Leistungs­auftrags verun­möglichten (act. 5, S. 12, Ziff. 33; vgl. auch act. 5/2, S. 21). Indem die Vorinstanz ihren Entscheid ungenügend begründet habe, habe sie der Be­schwerdeführerin auch die Möglichkeit genommen, die vor­liegende Be­schwerde umfassend zu begründen, weshalb die Be­schwerdeführerin ihr rechtliches Gehör verletzt sehe (act. 5, S. 14, Ziff. 40). 7.1.2 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass sie bei der Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich Herz und Gefässe auf die "Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsprüfung" des Kantons Zürich abstellen durfte und somit ihre Pflicht zur Ab­klärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt habe (act. 10, S. 10). Auf den Vorwurf, dass der Spitallistenentscheid des Kantons Zürich vom 21. September 2011 zum Verfügungszeitpunkt (29. November 2011) des Kantons Zug noch nicht rechtskräftig gewesen sei, ging die Vorinstanz in ihren Stellungnahmen nicht ein. Zum Vor­wurf der Verletzung der Begründungspflicht entgegnete sie, dass die Begründung des Entscheides rechtsgenüglich erfolgt sei, zu­mal die Behörde nicht verpflichtet sei, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Es genüge, wenn ersichtlich sei, von welchen Über­legungen sich die Be­hörde habe leiten lassen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rn. 1706). Da es sich bei der Spital­planung primär um einen politi­schen Entscheid handle, bestehe kein Rechts­anspruch der Spitäler um Auf­nahme in die Spitalliste (BGE 132 V 6 E. 2.4.2; BGE 133 V 123 E. 3.3). 7.1.3 Das BAG vertritt in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 die Haltung, grundsätzlich dürfe sich ein Kanton auf die Ergebnisse der Wirt­schaftlichkeits­prüfung eines anderen Kantons stützen. Es sei jedoch wesent­lich, dass - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - die Vor­instanz aus dem Grund den Leistungsauftrag im Bereich Herz und Ge­fässe nicht erteilt habe, nicht etwa weil primär die Kooperationsklinik Im Park ge­mäss Wirtschaftlichkeitsprüfung des Kantons Zürich nicht ge­nügend effi­zient sei, sondern weil die Klinik Im Park nicht auf der Liste des Kantons Zürichs aufgeführt und daher die Nachhaltigkeit ihrer Leistungserbringung gemäss den gesetzlichen Vorgaben des Kantons Zug nicht gewährleistet sei (act. 18, S. 11, Ziff. 2.1.3). Diese Sichtweise des BAG ist sinngemäss auch den Angaben im Regierungsratsbeschluss des Kantons Zug vom 29. November 2011 zu entnehmen (vgl. act. 5, Bei­lage 2, S. 21). 7.1.4 Die Frage, ob die Feststellung der Wirtschaftlichkeit der Klinik Im Park zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig und damit unzu­lässig war oder nicht, ist insofern nicht mehr von Bedeutung, als das Bundesver­waltungsgericht mit Urteil C-6088/2011 vom 6. Mai 2014 den von der Klinik Im Park ange­fochtenen Regierungsratsbeschluss vom 21. Sep­tember 2011 des Kantons Zürich bezüglich die Nichtaufnahme der Klinik Im Park auf die Züricher Spitalliste 2012 Akutsomatik zwischenzeitlich bestätigt hat. Dem­nach hält die vom Regierungsrat des Kantons Zürich vorgenommene Wirt­schaftlichkeits­prüfung auch den bundesrechtlichen Anforderungen stand (vgl. E. 7.9 im erwähnten Urteil). Die Vorinstanz durfte sich deshalb grundsätz­lich darauf stützen, zumal unter anderem auch Art. 39 Abs. 2 und 2bis KVG die interkantonale Koordi­nation zwischen den Kantonen vor­sieht (vgl. E. 4.2 und BAG-Kommentar zu den Änderungen der KVV, Änderungen per 1. Januar 2009, Besonderer Teil: Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen, Planungskriterien S. 7). 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel erblickt und die Verletzung ver­fassungsmässiger Verfahrensgarantien nach Art. 29a BV rügt, ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin mag einen (formellen) Verfahrensmangel darin erblicken, dass sich die Vorinstanz auf einen damals noch nicht rechtskräftigen Spitallistenentscheid des Kantons Zürich gestützt und da­mit eine ungenügende Sachverhaltsab­klärung getroffen habe. Jedoch ändert dies nichts am Ergebnis der Wirt­schaftlichkeitsprüfung durch den Kanton Zürich oder an der Nichtauf­nahme der Klinik Im Park auf die Spital­liste 2012 des Kantons Zürich. Abgesehen davon verweigerte die Vor­instanz den Leistungsauftrag im Bereich Herz und Gefässe, weil - unter Berücksichti­gung der gesetzlichen Bestimmungen im Kanton Zug - bei der Klinik Im Park die Nachhaltigkeit nicht gewährleistet sei und die Be­schwerde­führerin nur in Kooperation mit der Partnerklinik den Leistungs­bereich Herz und Gefässe abdecken könne (vgl. act. 5, Beilage 2, S. 21), wes­halb die Entscheidungsgrundlage der Vorinstanz nicht von vornherein als unzulässig zu bezeichnen ist. Auch in dem Fall, dass sich die Sachver­halts­abklärung und die darauf gestützte Begründung der Vor­instanz im Zu­sammenhang mit der Nichtzuweisung eines Leistungsauftrags im Be­reich Herz und Gefässe als ungenügend erweist (vgl. E. 7.3 hiernach), ist auf den von der Be­schwerdeführerin beanstandeten Verfahrensmangel mangels Rechtsschutzinteresse nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Be­gründungs­pflicht verletzt (act. 5, S. 14, Ziff. 40; vgl. E. 7.1.1), unbe­gründet, zu­mal sie ihren Entscheid zwar knapp, jedoch hinreichend begründet hat. Das Argument, sie habe der Beschwerdeführerin die Mög­lichkeit genommen, die vorliegende Beschwerde umfassend zu be­gründen, greift nicht, da die Beschwerdeführerin während des durchgeführten Schriftenwechsels mehrfach die Gelegenheit hatte, ihre Sicht­weise substantiiert darzulegen. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführerin erblickt einen Widerspruch zu den KVG-Be­stimmungen, da ihr der Leistungsauftrag nicht aufgrund mangelnder Quali­tät, sondern einzig aus dem Grund verweigert worden sei, dass die kantonalen Vorschriften zur Nachhaltigkeit die Erteilung des entsprechenden Leistungsauftrags ver­unmöglichten (act. 5, S. 12, Ziff. 33; vgl. auch act. 5/2, S. 21). Bei der Nachhaltigkeit gehe es darum, ob die Spitäler die notwendige wirt­schaftliche Stärke besässen, um einen Leistungsauftrag auch langfristig zu erfüllen. Jedoch habe die Vorinstanz weder bei der Beschwerde­führerin noch der Klinik Im Park, dem Spital J._______ oder irgend­einem anderen Spital konkrete Anstrengungen unternommen, um die Anforderungen von § 5b Abs. 1 Bst. b des kanto­nalen Einführungsge­setzes zum KVG zu überprüfen (act. 5, Ziff. 33 - 35). Darüber hinaus könne es nicht angehen, nur bei einer einzelnen Klinik die Wirtschaftlich­keit zu berücksichtigen, bei den anderen Spitälern jedoch nicht. Dies sei KVG-widrig, zumal auch eine Prüfung der Qualität nicht durchgeführt worden sei (vgl. act. 22, S. 9, Ziff. 24). 7.3.2 Die Vorinstanz entgegnete dazu, dass die Beschwerdeführerin unbe­strittenermassen nicht in der Lage sei, die betreffenden Leistungen selb­ständig, sondern nur in Koopera­tion mit der Klinik Im Park anzubieten. Sie begründete die Nichterteilung des Leistungsauftrags im Be­reich Herz und Gefässe damit, dass es an der Nachhaltigkeit des Angebots fehle, weil die Klinik Im Park im Standortkanton Zürich auf­grund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht in die Spital­liste aufgenommen worden sei (act. 5, Beilage 2, S. 21). Da die Leistungs­aufträge gemäss der Zuger Spitalliste 2012 unbefristet ver­geben worden seien, werde auch vorausgesetzt, dass die Leistungs­erbringer eine auf lang­fristige Erfüllung des Leistungsauftrags ausge­richtete wirtschaftliche Grund­ausstattung nachweisen könnten, was im Falle der Beschwerde­führerin gerade nicht der Fall sei. Die Unter­suchungs­pflicht bedeute nicht, dass die urteilende Behörde den Sachver­halt eigenhändig zu ermitteln habe. Die Behörde habe das Recht, auf dem Wege der Amtshilfe Erkenntnisse anderer Behörden beizu­ziehen (Krauskopf/Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, Rn 179 zu Art. 12; vgl. act. 10, S. 10). 7.3.3 Für das BAG ist das Argument der Nachhaltigkeit, auf welche sich der Kanton Zug zur Verweigerung des Leistungsauftrags an die Be­schwerdeführerin stütze, zumindest auf der "formellen Ebene" nicht stimmig (act. 18, S. 11 f., Ziff. 2.1.3, 2.2.3). Ausschlaggebend sei, dass der Leistungsauftrag nicht deshalb nicht vergeben worden sei, weil primär die Kooperationsklinik Im Park gemäss Wirtschaftlichkeitsprüfung des Kantons Zürich nicht genügend effizient sei, sondern weil die Klinik Im Park nicht auf der Liste des Kantons Zürichs aufgeführt und daher als Ver­tragsspital tätig sei. Aus diesem Grund sei gemäss dem Kanton Zug die Nachhaltigkeit ihrer Leistungserbringung nicht gewährleistet. Es handle sich um eine Beurteilung und Aus­wahl gemäss den Planungs­kriterien nach Art. 58b Abs. 4 und 5 KVV, wenn ein Kanton einen Leistungsauftrag nicht erteile, nicht weil die Leistungs­erbringung nicht als effizient genug beurteilt worden sei. Zwar könne das Argument der Nach­haltigkeit bei der Auswahl der Leistungserbringer mitein­bezogen werden, jedoch sei im vorliegenden Fall nicht nachvoll­ziehbar, weshalb sich die Kantonsregierung des Kantons Zug anstatt auf die Beurteilung der Wirt­schaftlichkeit auf das Argument der Nachhaltigkeit stütze, um den Aus­schluss der Beschwerdeführerin aus der Liste zu recht­fertigen (act. 18, S. 11 f., Ziff. 2.1.3, 2.2.3). 7.3.4 Der Entscheid der Vorinstanz, den Leistungsbereich Herz einem anderen Leistungserbringer ausserhalb des Kantons Zug zu erteilen, ist nicht zu beanstanden, zumal die (knappe) Begründung der Vorinstanz (vgl. E. 8.2.2), sie unterstütze den "Pro­zess der Konzentration der Zürcher Herz­chirurgie", da im Kanton Zug dieser Leistungsbereich "nicht im erforder­lichen Um­fang angeboten werde" (vgl. act. 5, Beilage 2, S. 12), rechts­genüglich erfolgt ist. Zudem hatte die Be­schwerdeführerin die Möglichkeit, ihr Angebot - das Konzept "HKL AKC Herzkatheterlabor" sowie er­gänzende Erklärungen (Vor­akten-GD, Beilagen 6, 8) - in ausführ­licher Weise der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug zu unterbreiten, ohne daraus einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Leistungsauftrags ab­leiten zu können. Abgesehen davon ist für die Zu­lassung eines Spitals in einem bestimmten Leistungs­bereich wesentlich, dass die (mindest­erfor­derliche) Dienstleistungs- und Infrastruktur gesichert ist (vgl. E. 4.2 zu Art. 39 Abs. 1 Bst. a - c KVG). Vorliegend war zum Zeit­punkt des Leistungsgesuchs der AKC die Dienstleistungs- und Infrastruk­tur faktisch noch nicht realisiert (siehe Bst. B.b mit Hinweis zum Konzept "HKL AKC Herzkatheterlabor"), da der Aufbau eines Herzkatheterlabors erst in Aussicht gestellt wurde. Gegen die Er­teilung des Leistungsauftrags spricht zudem, dass die zu sichernden Dienstleistungen durch erforder­liches Fachpersonal nur durch Kooperation mit der Partnerklinik möglich sind, was eine Aus­lagerung von Leistungen durch das Listenspital an eine Partnerklinik (Klinik Im Park) zur Folge hätte. Die Vergabe eines Leistungsauftrags im Bereich Herz und Gefässe an eine Leistungs­erbringerin, die die erforderliche Dienstleistungs- und Infrastruk­tur nicht aufweist und somit die nötigen Zu­lassungsvoraussetzungen (noch) nicht er­füllt, ist daher nicht zu rechtfertigen. Da die Beschwerde­führerin die nötigen Zulassungsvoraus­setzungen für die Erteilung des erwähnten Leistungsauftrages offensichtlich nicht erfüllt hatte und die Leistungen nur in Kooperation mit der Partner­klinik im Kanton Zürich hätten erbracht werden können, war die Vorinstanz nicht gehalten, der Beschwerdeführerin einen Leistungs­auftrag im Bereich Herz zu erteilen. Selbst wenn die Vorinstanz eine (aus heutiger Sicht) rechtskonforme Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung vorgenommen hätte, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung des Leistungsauftrags gehabt (vgl. BGE 133 V 123 E. 3.3). Im Übrigen fällt es in das Ermessen des Kantons, via Spitalplanung das Angebot im eigenen Kanton zu steuern und bei ungenügendem Leistungsangebot auf das Angebot anderer Kantone zurückzugreifen (vgl. E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 6 E. 2.4.1). Bei diesem Ergebnis kann unbeantwortet bleiben, ob die Vorinstanz den Leistungsauftrag zu Recht mit der Begründung abgewiesen hat, die kantonalen Vorschriften zur Nachhaltigkeit seien nicht eingehalten. Antrag 2 der Beschwerde ist damit abzuweisen. 8. Im Ergebnis ist die Beschwerde hinsichtlich Antrag 1 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als der angefochtene Beschluss der Beschwerdeführerin eine maximale Bettenzahl auferlegt. Hin­sichtlich der Leistungsvergabe im Bereich Herz und Ge­fässe (Antrag 2) ist die Beschwerde abzuweisen.

9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei­entschädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Ver­fahrenskosten aufer­legt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 E. 9.1). Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Sie werden in diesem Betrag aus dem ge­leisteten Kostenvor­schuss von Fr. 4'000.- entnommen. Im verbleibenden Betrag von Fr. 2'000.- wird der geleistete Kostenvorschuss zurück­erstattet. Die Beschwerdeführerin ist aufzufordern, dem Bundes­verwaltungsgericht eine Zahladresse bekannt zu geben. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil­weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine hälftige Partei­ent­schädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Mangels Vor­liegen einer Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzu­setzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung von Fr. 4'500.- (einschliesslich Auslagen­ersatz und darin enthaltene Mehrwertsteuer) als angemessen.

10. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun­desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Ver­bindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzu­lässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig und tritt mit seiner Er­öffnung in Rechtskraft. (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 8 teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben, als der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zug vom 29. November 2011 der Beschwerdeführerin eine maximale Bettenzahl auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Sie werden in diesem Betrag aus dem ge­leisteten Kostenvor­schuss von Fr. 4'000.- entnommen. Im verbleibenden Betrag von Fr. 2'000.- wird der geleistete Kostenvorschuss zurück­erstattet. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Bundes­verwaltungsgericht eine Zahladresse bekannt zu geben.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zu Lasten der Vor­instanz in der Höhe von Fr. 4'500.- (inkl. Auslagenersatz und darin enthaltene Mehr­wertsteuer) zugesprochen.

4. Der Regierungsrat des Kantons Zug wird ersucht, Ziffer 1 des Urteils­dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Spitalliste 2012; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Versand: