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C-4278/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-26 · Deutsch CH

Zulassungen (inkl. Änderungen) | Heilmittel, Änderung der Arzneimittelbezeichnung von B._______ 500 mg 16 Tabletten; (Verfügung vom 26. August 2022)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-4278/2022

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 7 . A p r i l 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______AG, vertreten durch Igor Schnyder, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittel, Änderung der Arzneimittelbezeichnung von B._______ 500 mg 16 Tabletten; (Verfügung vom 26. August 2022).

C-4278/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Schweizerisches Heilmittelinstitut Swissmedic (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. August 2022 das Gesuch der A._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Änderung der Arz- neimittelbezeichnung (Zulassung des Suffix «dolo») des Arzneimittels B._______ auf der Packung 500 mg 16 Tabletten abgewiesen hat (Beilage 1 zu BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom

23. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Zulassung der Arzneimittelbezeichnung «B._______ dolo» mit dem Pa- ckungsdesign gemäss Anlage B07 für die Packungsgrösse 16 Tabletten à 500 mg C._______ beantragt hat; wobei eventualiter die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und die Rückweisung zur Neubeurteilung bean- tragt wurde (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Okto- ber 2022 den Eingang der Beschwerde vom 23. September 2022 bestätigt sowie die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leis- ten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer- act. 4), dass der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– innert Frist zu- gunsten der Gerichtskasse geleistet wurde (BVGer-act. 6), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2022 in- nert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (BVGer-act. 10), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 3. Februar 2023 vollum- fänglich an ihren Anträgen festgehalten hat (BVGer-act. 12), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 8. März 2023 erneut die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (BVGer-act. 14), dass die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel – vorbehaltlich weiterer Instruktionsmassnahmen– mit Verfügung vom 13. März 2023 geschlossen hat (BVGer-act. 15),

C-4278/2022 Seite 3 dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 21. April 2023 die Beschwerde vom 23. September 2022 zurückgezogen und die Ab- schreibung des Verfahrens beantragt hat (BVGer-act. 17), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2022 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 500.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'500.– der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens zu prüfen hat, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, und dass für die Festset- zung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass der die Gegenstandslosigkeit verursachenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

C-4278/2022 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 4'500.– wird zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. April 2023 geht an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-4278/2022 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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