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C-4249/2018

C-4249/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-03 · Deutsch CH

Invaliditätsbemessung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zugesprochen.

E. 4 Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 7. September 2018)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 7. September 2018) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4249/2018 Abschreibungsentscheid vom 3. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Serbien), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz, Zwischenverfügung der IVSTA vom 13. Juli 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am (...) 1958 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 (Vorakten 2/2) ein (zweites) Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen stellte, welches von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Juli 2013 abgewiesen wurde (Vorakten 109), dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 insoweit gutgeheissen wurde, als die Verfügung vom 17. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese nach der erfolgten ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Vorakten 130), dass die Vorinstanz dem über das Zuweisungssystem SuisseMED@P ermittelten Zentrum für Medizinische Begutachtung (nachfolgend: ZMB) in Basel mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 den Auftrag für eine interdisziplinäre medizinische Abklärung der Versicherten erteilte (Vorakten 203) und die Versicherte mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 (Vorakten 217) ersuchte, sich am 26. Januar 2015 beim ZMB für eine Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie und Psychiatrie einzufinden, dass die Versicherte der Vorinstanz mit Eingabe vom 5. Januar 2015 (Vorakten 220) mitteilte, dass sie den Untersuchungstermin vom 26. Januar 2015 aus gesundheitlichen Gründen weder alleine noch mit einer Begleitperson wahrnehmen könne, weshalb die Vorinstanz den Termin beim ZMB vorläufig stornieren liess (Vorakten 219), dass die Vorinstanz am 24. Februar 2015 gestützt auf die Schreiben der Versicherten vom 6. Januar 2015 (Vorakten 221) sowie 21. Januar 2015 (Vorakten 226) zum Schluss kam, die Versicherte sei zurzeit reiseunfähig (Vorakten 245), dass in der Folge seitens der Versicherten zahlreiche weitere medizinische Unterlagen eingereicht wurden, mit welchen sie ihre Reiseunfähigkeit geltend machte, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. April 2016 (Vorakten 324), zweiter Mahnung vom 1. Dezember 2016 (Vorakten 370), dritter Mahnung vom 9. November 2017 (Vorakten 393) sowie vierter Mahnung vom 14. Juni 2018 (Vorakten 417) die Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz bejahte, die Reisefähigkeit der Versicherten in Begleitung einer Vertrauensperson bekräftigte und ihr deshalb jeweils eine Frist ansetzte, um ihre entsprechende Teilnahme an der notwendigen medizinischen Abklärung in der Schweiz zu bestätigen, dass die Versicherte die entsprechende Teilnahme zu keinem Zeitpunkt bestätigte, sondern - unter Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen -an ihrer Reiseunfähigkeit festhielt, die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente als gegeben erachtete (insb. Vorakten 375, 394, 410) und im Schreiben vom 18. Juni 2018 ausserdem geltend machte, es sei ihr - bei Nichteinverständnis seitens der Vorinstanz - baldmöglichst eine Zwischenverfügung zuzustellen (Vorakten 418), dass die Vorinstanz der Versicherten mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens gewährte, um schriftlich zu bestätigen, dass sie sich einer gemäss Art. 72bis IVV (SR 831.201) zu organisierenden, polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz unterziehen werde, andernfalls die Abklärungen eingestellt würden und eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werde (Vorakten 419), dass die Versicherte mit Schreiben vom 16. Juli 2018 der Vorinstanz zwei spezialärztliche Berichte aus Serbien einreichte, aus welchen sich ergebe, dass sich ihr Gesundheitszustand ständig verschlechtere, sie zu Kontrolluntersuchungen stets in Begleitung erscheine, die Aufnahme in ein Altersheim vorgeschlagen werde und sie reiseunfähig sei, weshalb die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente weiterhin erfüllt seien (Vorakten 421), dass die Vorinstanz der Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 19. Juli 2018 mitteilte, sie gehe davon aus, dass sich ihr Begehren vom 18. Juni 2018 um baldmöglichsten Erlass einer beschwerdefähigen Zwischenverfügung vorläufig als gegenstandslos erwiesen habe, weshalb sie die Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 zurücknehme, falls sie seitens der Beschwerdeführerin keine gegenteilige schriftliche Mitteilung erhalte (Vorakten 420), dass die Versicherte, nach wie vor vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Beschwerde vom 23. Juli 2018 gegen die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 24. Juli 2018) Beschwerde erhob mit dem Antrag, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch ohne polydisziplinäre Abklärungen in der Schweiz eine ganze IV-Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BVGer-act. 1), dass zur Begründung der Beschwerde ausgeführt wurde, die Untersuchungen in der Schweiz seien weder notwendig noch zumutbar und die Vorinstanz hätte anhand eines Fragenkatalogs oder über den serbischen Versicherungsträger zusätzliche medizinische Berichte anfordern müssen, falls sie der Meinung gewesen sei, dass die eingereichten ausländischen Berichte die formellen und materiellen Anforderungen nicht erfüllen würden (BVGer-act. 1 S. 3), dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 3. September 2018 festhielt, dass ihres Erachtens das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei, da sie zwischenzeitlich die Rücknahme der angefochtenen Zwischenverfügung angeordnet habe (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. September 2018 mitteilte, dass sie die Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 erst am 20. Juli 2018 und das vorinstanzliche Schreiben vom 19. Juli 2018 erst am 24. Juli 2018, also nach Einreichung der Beschwerde, erhalten habe, und dass sie mit dem Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens einverstanden sei, weshalb sie auch auf die Einreichung einer Duplik (recte: Replik) verzichte, an ihrem Rechtsbegehren betreffend Parteientschädigung aber festhalte (BVGer-act. 5). dass Verfügungen der IVSTA beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG, Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und dies grundsätzlich auch für Zwischen-verfügungen gilt (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 und 46 VwVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG indessen keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-bar ist, dass vorliegend das als Zwischenverfügung bezeichnete Schreiben der Vorinstanz vom 13. Juli 2018 angefochten ist, in welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert wird, ihre Teilnahme an der polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz zu bestätigen (Vorakten 419), wobei die Gutachterstelle in Anwendung des Zuweisungssystems "Suisse MED@P" bereits ermittelt wurde (Vorakten 203), dass in der angefochtenen Zwischenverfügung die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin somit bejaht und an ihrer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz festgehalten wird sowie ausserdem - bei Nichtbestätigung der Teilnahme - die Einstellung der Abklärungen und der Erlass einer (End)Verfügung in Aussicht gestellt wird, dass gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b), dass gemäss BGE 137 V 210 (bei fehlendem Konsens zu treffende) Verfü-gungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutach-ten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesverwaltungs-gericht anfechtbar sind (E. 3.4.2.6) und dabei die Anfechtbarkeitsvoraus-setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzli-che Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht wird, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen und E. 3; vgl. auch BGE 139 V 339 E. 4.5), dass die angefochtene Zwischenverfügung nach dem Gesagten somit als eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung zu betrachten ist, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung hat (Art. 59 ATSG), weshalb die Beschwerdeführerin als beschwerdelegitimiert gilt, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, zumal die mit vorinstanzlichem Schreiben vom 19. Juli 2018 erfolgte Rücknahme der angefochtenen Zwischenverfügung frühestens im (unbestritten gebliebenen) Zeitpunkt des Eintreffens des Schreibens beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (d.h. am 24. Juli 2018) und somit erst nach der Beschwerdeerhebung Rechtswirkungen entfalten konnte, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann, bis sie gegenüber der Beschwerdeinstanz Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG; siehe auch Art. 58 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. September 2018 nichts vorbringt, was die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erfordern würde, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeführerin zufolge vollumfänglichen Obsiegens somit keine Verfahrenskosten zu tragen hat und vorliegend folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz hat, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist, da keine Kostennote eingereicht wurde (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), und unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands sowie des Verfahrensausgangs ein Betrag von Fr. 300.- (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt ist, dass der durch lic. iur. Gojko Reljic vertretenen Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zulasten der Vorinstanz auszurichten ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 7. September 2018)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: