Rente
Sachverhalt
A. A.a Der 1939 geborene, schwedische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Rentenbezüger oder Beschwerdeführer) leistete in den Jahren 1987 bis 2003 Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; IK-Auszug vom 8. April 2004 [act. 1 S. 2]). Die Ausgleichskasse des Kantons B._______ sprach ihm mit Verfügung vom 17. Mai 2004 eine ordentliche Altersrente der AHV in der Höhe von monatlich Fr. 718.- ab 1. Juni 2004 zu. Der Rentenberechnung lagen ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 65'832.- sowie eine unvollständige Beitragsdauer von 16 Jahren und 5 Monaten zugrunde. Angewendet wurde die Rentenskala 16 (act. 13). A.b Nachdem die Ehefrau des Rentenbezügers per 1. Januar 2010 ebenfalls einen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente erworben hatte, berechnete die kantonale Ausgleichskasse dessen Altersrente nach Durchführung des Einkommenssplittings neu. Dieser Neuberechnung wurde ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 37'908.- und eine unvollständige Beitragsdauer von 16 Jahren und 5 Monaten zugrunde gelegt. Unter Anwendung der Rentenskala 17 legte die kantonale Ausgleichskasse mit Verfügung vom 6. Mai 2014 die Altersrente von 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 auf Fr. 635.-, von 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 646.- und ab 1. Januar 2013 auf Fr. 652.- fest (act. 45 S. 7). A.c Aufgrund einer Korrektur des individuellen Kontos (IK) der Ehefrau wurde mit Verfügung vom 22. April 2015 erneut eine Neuberechnung der Altersrente des Rentenbezügers per 1. Januar 2010 vorgenommen. Gestützt auf ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'890.- und eine unvollständige Beitragsdauer von 16 Jahren und 5 Monaten wurde die Rente unter Anwendung der Rentenskala 16 von 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 auf Fr. 619.-, von 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 630.-, von 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 636.- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 638.- festgesetzt (act. 45 S. 1). A.d Infolge Wegzugs des Rentenbezügers und seiner Ehefrau nach Schweden (Abmeldebestätigung vom 4. Januar 2016 [act. 54]) wurde die Altersrente ab Mai 2016 von der schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ausgerichtet (act. 48). B. B.a Am 30. November 2016 (act. 50) übermittelte die kantonale Ausgleichskasse der SAK einen Nachtrags IK-Auszug des Rentenbezügers, wonach das Einkommen des Jahres 2003 von Fr. 4'208.- (Einkommenscode 4 [Nichterwerbstätige Person oder nichterwerbstätiger Ehepartner im Ausland]) gelöscht wurde (act. 51). Gestützt darauf nahm die SAK eine Neuberechnung der Altersrente des Rentenbezügers ohne Berücksichtigung des Beitragsjahrs 2003 vor. Der Neuberechnung lagen ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39'480.- sowie eine unvollständige Beitragsdauer von 15 Jahren und 5 Monaten zugrunde. Angewendet wurde die Rentenskala 15. Mit Verfügung vom 11. August 2017 setzte sie die Altersrente von 1. August 2012 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 580.-, von 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 585.- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 588.- fest (act. 63, 64). Mit gleichentags erlassener Verfügung forderte die SAK beim Rentenbezüger die seit 1. August 2012 zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 3'074.- zurück (act. 61). B.b Dagegen erhob der Rentenbezüger mit Eingabe vom 22. August 2017 Einsprache (act. 67). Auf schriftliche Anfrage der SAK vom 11. September 2017 hin (act. 68) teilte die kantonale Ausgleichskasse mit E-Mail vom 19. September 2017 daraufhin mit, dass sie gestützt auf die definitiven Steuerveranlagungen vom 6. Januar 2015 beim Rentenbezüger und seiner Ehefrau zusätzliche persönliche Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 fakturiert hätten. Die Verfügungen seien jedoch von der Post retourniert worden, weil der Rentenbezüger und seine Ehefrau nicht mehr an der bekannten Adresse wohnhaft gewesen seien. Ihren Informationen zufolge seien sie nach Schweden zurückgekehrt, ohne jedoch eine Adresse zu hinterlassen. Der im IK-Nachtrag rückgebuchte Beitrag sei jedoch nicht korrekt. Weil der Rentenbezüger und seine Ehefrau den Mindestbeitrag für die Jahre 2003 und 2004 bezahlt hätten, seien für das Jahr 2003 für beide Ehegatten je ein Beitrag von Fr. 4'208.- und für das Jahr 2004 für den Rentenbezüger ein Beitrag von Fr. 1'754.- und für die Ehefrau von Fr. 2'806.- zu berücksichtigen (act. 69). Sie stellte der SAK daraufhin für beide Ehegatten je einen neuen IK-Auszug vom 21. September 2017 zu (act. 70). B.c Unter Berücksichtigung der neuen IK-Auszüge vom 21. September 2017 berechnete die SAK die Altersrente des Rentenbezügers neu (massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 33'360.-; Beitragsdauer: 16 Jahre und 10 Monate, Rentenskala 16) und setzte die monatliche Rente mit Einspracheverfügung vom 12. April 2018 von 1. August 2012 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 608.-, von 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 613.- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 616.- fest (act. 76). Dementsprechend hiess es die Einsprache mit Entscheid vom 18. April 2018 insoweit gut, als sie die Rentenverfügung vom 11. August 2017 aufhob und durch die Einspracheverfügung vom 12. April 2018 ersetzte. Die Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung hiess die SAK ebenfalls teilweise gut, indem sie die Rückerstattungsforderung von Fr. 3'704.- auf Fr. 554.- reduzierte (act. 79). B.d Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 teilte der Rentenbezüger der SAK mit, dass er gegen den Rückforderungsentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe (act. 85). Daraufhin informierte die SAK dem Rentenbezüger darüber, dass die Rente für den Monat April 2018 zwecks Verrechnung mit der Rückerstattungsforderung nicht ausbezahlt worden sei (act. 84). Am 23. Mai 2018 stellte der schwedische Versicherungsträger der SAK mit dem Formular E 001 unter anderem eine als «Överklagande» bezeichnete und an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Eingabe vom 11. Mai 2018 zu (act. 86), die diesem jedoch vorgängig nicht zugestellt worden war. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 wandte sich der Rentenbezüger erneut an die SAK und kritisierte ihr Vorgehen (act. 87). C. Die SAK übermittelte das Schreiben 5. Juni 2018 am 19. Juli 2018 unter Hinweis auf den Devolutiveffekt dem Bundesverwaltungsgericht, weil der Rentenbezüger angegeben habe, dass er gegen den Einspracheentscheid vom 14. (recte: 12./18.) April 2018 Beschwerde erhoben habe (BVGer-act. 2). Am 31. Juli 2018 übermittelte die SAK ihre Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer im Nachgang zum Erlass des Einspracheentscheids vom 12./18. April 2018 (BVGer-act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht nahm die sich in den übermittelten Akten befindende Eingabe des Rentenbezügers vom 11. Mai 2018 («Överklagande»), mit der er sinngemäss geltend machte, die Rückforderung sei unrechtmässig, er habe die Rente jeweils in gutem Glauben empfangen und er sei zudem nicht in der Lage, die Rückerstattung zu bezahlen, als Beschwerde entgegen (Instruktionsverfügung vom 16. August 2018 [BVGer-act. 8]). D. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). E. Nachdem der Beschwerdeführer von der eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik keinen Gebrauch gemacht hatte (BVGer-act. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2018 abgeschlossen (BVGer-act. 12). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12./18. April 2018, mit dem die Vorinstanz in teilweiser Bestätigung der Verfügungen vom 11. August 2017 die Altersrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. August 2012 herabsetzte und damit die Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse vom 22. April 2015 korrigierte sowie die von August 2012 bis August 2017 zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse im Umfang von Fr. 554.- zurückforderte.
E. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen).
E. 2.2 Vorliegend ist für die Bestimmung des Anfechtungs- und Streitgegenstandes zu beachten, dass die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen in einem mehrstufigen Verfahren erfolgt: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist, ein entsprechendes Gesuch vorausgesetzt, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz. 9).
E. 2.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid in derselben Verfügung die Unrechtmässigkeit des Bezugs eines Teils der Altersrente festgestellt und über die Rückerstattungspflicht entschieden, was zulässig ist (vgl. Urteil des BGer 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.4; Ueli Kieser, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen von Dritten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 224). Streitig und zu prüfen ist damit die Neuberechnung der Altersrente ab 1. August 2012 und die Rückerstattung der von August 2012 bis August 2017 allenfalls zu viel bezogener Rentenleistungen im Betrag von Fr. 554.-.
E. 2.4 Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist dagegen der Erlass der zurückzuerstattenden Leistung. Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, dass über einen allfälligen Erlass der Rückforderung nicht entschieden wurde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die AHV-Rentenleistungen gutgläubig erhalten, so handelt es sich hierbei um eine Frage des Erlasses der Rückerstattung. Da über einen allfälligen Erlass der Rückforderung bisher nicht verfügt wurde, fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a).
E. 3 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV und die Voraussetzungen des hier streitigen Rentenrückforderungsanspruchs richten sich ungeachtet des Umstands, dass dieser schwedischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Schweden ist und daher das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) zur Anwendung gelangt, nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 51 E. 5; Urteil des BGer 9C_569/2019 vom 8. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 4.1 Anspruch auf eine AHV-Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Nach Art. 29 Abs. 1 AVHG haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung.
E. 4.2 Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben werden in die individuellen Konten (IK) eingetragen, die für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Eintragung umfasst unter anderem das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten und das Jahreseinkommen in Franken (Art. 140 Abs. 1 Bst. d und e AHVV [SR 831.101]).
E. 4.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind. Darüber hinaus setzt die Rückerstattung notwendigerweise voraus, dass die Rente rückwirkend («ex tunc») aufgehoben oder herabgesetzt wird (BGE 142 V 259 E. 3.2 und 3.2.1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 5 Zu prüfen ist zunächst, ob die Bedingungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 22. April 2015, mit der die Altersrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Januar 2010 zuletzt neu festgesetzt wurde, erfüllt sind.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 11. August 2017 (act. 64), mit der sie die Verfügung vom 22. April 2015 (act. 45) ersetzt hat, im angefochtenen Einspracheentscheid formell als «Wiedererwägungsverfügung bezüglich Neuberechnung der Altersrente» bezeichnet. Materiell hat sie die formell rechtskräftige Rentenverfügung vom 22. April 2015 jedoch in Revision gezogen. So hat sie denn auch im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich die gesetzliche Grundlage der prozessualen Revision wiedergegeben und hat auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen. Sie hat ausgeführt, dass der IK-Nachtrag der kantonalen Ausgleichskasse, den sie im November 2016 erhalten habe, als späteres Beweismittel zur Erkenntnis der zweifellosen Unrichtigkeit geführt habe. Daher habe eine prozessuale Revision durchgeführt werden müssen.
E. 5.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller bzw. der Verwaltung trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3).
E. 5.3 Die Revision ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 VwVG enthaltenen Fristen zulässig. Nach Art. 67 Abs. 1 VwVG ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung der Verfügung einsetzt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des BGer 8C_302/2010 vom 25. August 2010 E. 4.4). Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (Urteil des BGer 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 5.4 Anlass für die Neuberechnung und Korrektur der mit der formell rechtskräftigen Verfügung vom 22. April 2015 festgesetzten Altersrente des Beschwerdeführers war der Nachtrags IK-Auszug vom 29. November 2016, mit dem das eingetragene Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2003 korrigiert wurde (act. 51). Die kantonale Ausgleichskasse hat der Vorinstanz diesen Nachtrags IK-Auszug am 30. November 2016 (Eingangsstempel: 5. Dezember 2016) zugestellt (act. 50). Daraufhin fragte die Vorinstanz bei der kantonalen Ausgleichskasse am 26. Januar 2017 telefonisch nach, ob die neuen IK-Einträge korrekt seien, was diese implizit bestätigte. Sie teilte mit, dass aufgrund der Steuererklärung 2015 der Eintrag für das Jahr 2003 geändert worden sei (act. 52). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Nachtrags IK-Auszug vom 29. November 2016 ein neues Beweismittel im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellt, sodass ein Zurückkommen auf die zuletzt mit der formell rechtskräftigen Verfügung vom 22. April 2015 festgesetzte Altersrente auf dem Weg der prozessualen Revision grundsätzlich möglich wäre. Bei Erlass der Revisionsverfügung vom 11. August 2017 war die Frist von 90 Tagen gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG jedoch längst abgelaufen, zumal die Vorinstanz im Nachgang zur telefonischen Anfrage vom 26. Januar 2017 bis zum Erlass der Verfügung vom 11. August 2017 auch keine weiteren Abklärungen mehr getätigt hat. Die erst auf Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. August 2017 hin mit Schreiben vom 11. September 2017 vorgenommenen Abklärungen bezüglich der IK-Korrektur (act. 70) erfolgten erst nach der Revisionsverfügung vom 11. August 2017 und nicht mehr innert einer angemessenen Frist, weshalb die Rentenherabsetzung auf dem Weg der prozessualen Revision nicht zulässig ist. Zu klären bleibt, ob die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise herabsetzen durfte.
E. 5.5.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Urteil des BGer 9C_362/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 8 E. 2c). Die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG sind nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung dargeboten hat. Insofern wäre es unzulässig, neue Beweismittel und Tatsachen - wie hier der Nachtrags IK-Auszug - zur Beurteilung der Wiedererwägungsvoraussetzungen heranzuziehen (vgl. Urteil des BGer 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1; Urteile des BVGer C-654/2017, C-869/2017, C-7375/2017 vom 4. März 2019 E. 9.4.6 und C-8089/2010 vom 29. Januar 2013 E. 4.2).
E. 5.5.2 Gestützt auf die damalige Aktenlage kann die ursprüngliche Rentenzusprache nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, da sie auf den damals vorliegenden IK-Auszügen basierte und auch nicht rechtsfehlerhaft erscheint. Eine Abänderung der Verfügung vom 22. April 2015 unter dem Rechtstitel (der substituierten Begründung) der Wiedererwägung fällt daher ebenfalls ausser Betracht.
E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben sind. Fehlt es damit an einem Titel, unter dem auf die Verfügung vom 22. April 2015 zurückgekommen werden kann, darf die Altersrente des Beschwerdeführers weder rückwirkend («ex tunc») noch für die Zukunft («ex nunc et pro futuro») herabgesetzt werden. Soweit und solange Leistungen wie hier auf einer (rechtskräftigen) Verfügung gründen (Verfügung vom 22. Mai 2015), wurden bzw. werden sie zu Recht bezogen. Es liegt damit kein unrechtmässiger Rentenbezug des Beschwerdeführers vor, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Rückforderung zu viel bezahlter Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 554.- war deshalb nicht gerechtfertigt. In Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12./18. April 2018, der an die Stelle der Verfügungen vom 11. August 2017 getreten war, folglich aufzuheben. Es bleibt damit bei der mit der Verfügung vom 22. April 2015 zugesprochenen Altersrente.
E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12./18. April 2018 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4246/2018 Urteil vom 29. Januar 2020 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, (Schweden) Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenleistungen/Rückerstattung (Einspracheentscheid vom 12./18. April 2018). Sachverhalt: A. A.a Der 1939 geborene, schwedische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Rentenbezüger oder Beschwerdeführer) leistete in den Jahren 1987 bis 2003 Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; IK-Auszug vom 8. April 2004 [act. 1 S. 2]). Die Ausgleichskasse des Kantons B._______ sprach ihm mit Verfügung vom 17. Mai 2004 eine ordentliche Altersrente der AHV in der Höhe von monatlich Fr. 718.- ab 1. Juni 2004 zu. Der Rentenberechnung lagen ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 65'832.- sowie eine unvollständige Beitragsdauer von 16 Jahren und 5 Monaten zugrunde. Angewendet wurde die Rentenskala 16 (act. 13). A.b Nachdem die Ehefrau des Rentenbezügers per 1. Januar 2010 ebenfalls einen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente erworben hatte, berechnete die kantonale Ausgleichskasse dessen Altersrente nach Durchführung des Einkommenssplittings neu. Dieser Neuberechnung wurde ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 37'908.- und eine unvollständige Beitragsdauer von 16 Jahren und 5 Monaten zugrunde gelegt. Unter Anwendung der Rentenskala 17 legte die kantonale Ausgleichskasse mit Verfügung vom 6. Mai 2014 die Altersrente von 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 auf Fr. 635.-, von 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 646.- und ab 1. Januar 2013 auf Fr. 652.- fest (act. 45 S. 7). A.c Aufgrund einer Korrektur des individuellen Kontos (IK) der Ehefrau wurde mit Verfügung vom 22. April 2015 erneut eine Neuberechnung der Altersrente des Rentenbezügers per 1. Januar 2010 vorgenommen. Gestützt auf ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'890.- und eine unvollständige Beitragsdauer von 16 Jahren und 5 Monaten wurde die Rente unter Anwendung der Rentenskala 16 von 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 auf Fr. 619.-, von 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 630.-, von 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 636.- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 638.- festgesetzt (act. 45 S. 1). A.d Infolge Wegzugs des Rentenbezügers und seiner Ehefrau nach Schweden (Abmeldebestätigung vom 4. Januar 2016 [act. 54]) wurde die Altersrente ab Mai 2016 von der schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ausgerichtet (act. 48). B. B.a Am 30. November 2016 (act. 50) übermittelte die kantonale Ausgleichskasse der SAK einen Nachtrags IK-Auszug des Rentenbezügers, wonach das Einkommen des Jahres 2003 von Fr. 4'208.- (Einkommenscode 4 [Nichterwerbstätige Person oder nichterwerbstätiger Ehepartner im Ausland]) gelöscht wurde (act. 51). Gestützt darauf nahm die SAK eine Neuberechnung der Altersrente des Rentenbezügers ohne Berücksichtigung des Beitragsjahrs 2003 vor. Der Neuberechnung lagen ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39'480.- sowie eine unvollständige Beitragsdauer von 15 Jahren und 5 Monaten zugrunde. Angewendet wurde die Rentenskala 15. Mit Verfügung vom 11. August 2017 setzte sie die Altersrente von 1. August 2012 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 580.-, von 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 585.- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 588.- fest (act. 63, 64). Mit gleichentags erlassener Verfügung forderte die SAK beim Rentenbezüger die seit 1. August 2012 zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 3'074.- zurück (act. 61). B.b Dagegen erhob der Rentenbezüger mit Eingabe vom 22. August 2017 Einsprache (act. 67). Auf schriftliche Anfrage der SAK vom 11. September 2017 hin (act. 68) teilte die kantonale Ausgleichskasse mit E-Mail vom 19. September 2017 daraufhin mit, dass sie gestützt auf die definitiven Steuerveranlagungen vom 6. Januar 2015 beim Rentenbezüger und seiner Ehefrau zusätzliche persönliche Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 fakturiert hätten. Die Verfügungen seien jedoch von der Post retourniert worden, weil der Rentenbezüger und seine Ehefrau nicht mehr an der bekannten Adresse wohnhaft gewesen seien. Ihren Informationen zufolge seien sie nach Schweden zurückgekehrt, ohne jedoch eine Adresse zu hinterlassen. Der im IK-Nachtrag rückgebuchte Beitrag sei jedoch nicht korrekt. Weil der Rentenbezüger und seine Ehefrau den Mindestbeitrag für die Jahre 2003 und 2004 bezahlt hätten, seien für das Jahr 2003 für beide Ehegatten je ein Beitrag von Fr. 4'208.- und für das Jahr 2004 für den Rentenbezüger ein Beitrag von Fr. 1'754.- und für die Ehefrau von Fr. 2'806.- zu berücksichtigen (act. 69). Sie stellte der SAK daraufhin für beide Ehegatten je einen neuen IK-Auszug vom 21. September 2017 zu (act. 70). B.c Unter Berücksichtigung der neuen IK-Auszüge vom 21. September 2017 berechnete die SAK die Altersrente des Rentenbezügers neu (massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 33'360.-; Beitragsdauer: 16 Jahre und 10 Monate, Rentenskala 16) und setzte die monatliche Rente mit Einspracheverfügung vom 12. April 2018 von 1. August 2012 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 608.-, von 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 613.- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 616.- fest (act. 76). Dementsprechend hiess es die Einsprache mit Entscheid vom 18. April 2018 insoweit gut, als sie die Rentenverfügung vom 11. August 2017 aufhob und durch die Einspracheverfügung vom 12. April 2018 ersetzte. Die Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung hiess die SAK ebenfalls teilweise gut, indem sie die Rückerstattungsforderung von Fr. 3'704.- auf Fr. 554.- reduzierte (act. 79). B.d Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 teilte der Rentenbezüger der SAK mit, dass er gegen den Rückforderungsentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe (act. 85). Daraufhin informierte die SAK dem Rentenbezüger darüber, dass die Rente für den Monat April 2018 zwecks Verrechnung mit der Rückerstattungsforderung nicht ausbezahlt worden sei (act. 84). Am 23. Mai 2018 stellte der schwedische Versicherungsträger der SAK mit dem Formular E 001 unter anderem eine als «Överklagande» bezeichnete und an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Eingabe vom 11. Mai 2018 zu (act. 86), die diesem jedoch vorgängig nicht zugestellt worden war. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 wandte sich der Rentenbezüger erneut an die SAK und kritisierte ihr Vorgehen (act. 87). C. Die SAK übermittelte das Schreiben 5. Juni 2018 am 19. Juli 2018 unter Hinweis auf den Devolutiveffekt dem Bundesverwaltungsgericht, weil der Rentenbezüger angegeben habe, dass er gegen den Einspracheentscheid vom 14. (recte: 12./18.) April 2018 Beschwerde erhoben habe (BVGer-act. 2). Am 31. Juli 2018 übermittelte die SAK ihre Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer im Nachgang zum Erlass des Einspracheentscheids vom 12./18. April 2018 (BVGer-act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht nahm die sich in den übermittelten Akten befindende Eingabe des Rentenbezügers vom 11. Mai 2018 («Överklagande»), mit der er sinngemäss geltend machte, die Rückforderung sei unrechtmässig, er habe die Rente jeweils in gutem Glauben empfangen und er sei zudem nicht in der Lage, die Rückerstattung zu bezahlen, als Beschwerde entgegen (Instruktionsverfügung vom 16. August 2018 [BVGer-act. 8]). D. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). E. Nachdem der Beschwerdeführer von der eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik keinen Gebrauch gemacht hatte (BVGer-act. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2018 abgeschlossen (BVGer-act. 12). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2. Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12./18. April 2018, mit dem die Vorinstanz in teilweiser Bestätigung der Verfügungen vom 11. August 2017 die Altersrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. August 2012 herabsetzte und damit die Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse vom 22. April 2015 korrigierte sowie die von August 2012 bis August 2017 zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse im Umfang von Fr. 554.- zurückforderte. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend ist für die Bestimmung des Anfechtungs- und Streitgegenstandes zu beachten, dass die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen in einem mehrstufigen Verfahren erfolgt: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist, ein entsprechendes Gesuch vorausgesetzt, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz. 9). 2.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid in derselben Verfügung die Unrechtmässigkeit des Bezugs eines Teils der Altersrente festgestellt und über die Rückerstattungspflicht entschieden, was zulässig ist (vgl. Urteil des BGer 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.4; Ueli Kieser, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen von Dritten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 224). Streitig und zu prüfen ist damit die Neuberechnung der Altersrente ab 1. August 2012 und die Rückerstattung der von August 2012 bis August 2017 allenfalls zu viel bezogener Rentenleistungen im Betrag von Fr. 554.-. 2.4 Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist dagegen der Erlass der zurückzuerstattenden Leistung. Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, dass über einen allfälligen Erlass der Rückforderung nicht entschieden wurde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die AHV-Rentenleistungen gutgläubig erhalten, so handelt es sich hierbei um eine Frage des Erlasses der Rückerstattung. Da über einen allfälligen Erlass der Rückforderung bisher nicht verfügt wurde, fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a).
3. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV und die Voraussetzungen des hier streitigen Rentenrückforderungsanspruchs richten sich ungeachtet des Umstands, dass dieser schwedischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Schweden ist und daher das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) zur Anwendung gelangt, nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 51 E. 5; Urteil des BGer 9C_569/2019 vom 8. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Anspruch auf eine AHV-Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Nach Art. 29 Abs. 1 AVHG haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. 4.2 Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben werden in die individuellen Konten (IK) eingetragen, die für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Eintragung umfasst unter anderem das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten und das Jahreseinkommen in Franken (Art. 140 Abs. 1 Bst. d und e AHVV [SR 831.101]). 4.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind. Darüber hinaus setzt die Rückerstattung notwendigerweise voraus, dass die Rente rückwirkend («ex tunc») aufgehoben oder herabgesetzt wird (BGE 142 V 259 E. 3.2 und 3.2.1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
5. Zu prüfen ist zunächst, ob die Bedingungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 22. April 2015, mit der die Altersrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Januar 2010 zuletzt neu festgesetzt wurde, erfüllt sind. 5.1 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 11. August 2017 (act. 64), mit der sie die Verfügung vom 22. April 2015 (act. 45) ersetzt hat, im angefochtenen Einspracheentscheid formell als «Wiedererwägungsverfügung bezüglich Neuberechnung der Altersrente» bezeichnet. Materiell hat sie die formell rechtskräftige Rentenverfügung vom 22. April 2015 jedoch in Revision gezogen. So hat sie denn auch im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich die gesetzliche Grundlage der prozessualen Revision wiedergegeben und hat auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen. Sie hat ausgeführt, dass der IK-Nachtrag der kantonalen Ausgleichskasse, den sie im November 2016 erhalten habe, als späteres Beweismittel zur Erkenntnis der zweifellosen Unrichtigkeit geführt habe. Daher habe eine prozessuale Revision durchgeführt werden müssen. 5.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller bzw. der Verwaltung trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3). 5.3 Die Revision ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 VwVG enthaltenen Fristen zulässig. Nach Art. 67 Abs. 1 VwVG ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung der Verfügung einsetzt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des BGer 8C_302/2010 vom 25. August 2010 E. 4.4). Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (Urteil des BGer 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.4 Anlass für die Neuberechnung und Korrektur der mit der formell rechtskräftigen Verfügung vom 22. April 2015 festgesetzten Altersrente des Beschwerdeführers war der Nachtrags IK-Auszug vom 29. November 2016, mit dem das eingetragene Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2003 korrigiert wurde (act. 51). Die kantonale Ausgleichskasse hat der Vorinstanz diesen Nachtrags IK-Auszug am 30. November 2016 (Eingangsstempel: 5. Dezember 2016) zugestellt (act. 50). Daraufhin fragte die Vorinstanz bei der kantonalen Ausgleichskasse am 26. Januar 2017 telefonisch nach, ob die neuen IK-Einträge korrekt seien, was diese implizit bestätigte. Sie teilte mit, dass aufgrund der Steuererklärung 2015 der Eintrag für das Jahr 2003 geändert worden sei (act. 52). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Nachtrags IK-Auszug vom 29. November 2016 ein neues Beweismittel im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellt, sodass ein Zurückkommen auf die zuletzt mit der formell rechtskräftigen Verfügung vom 22. April 2015 festgesetzte Altersrente auf dem Weg der prozessualen Revision grundsätzlich möglich wäre. Bei Erlass der Revisionsverfügung vom 11. August 2017 war die Frist von 90 Tagen gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG jedoch längst abgelaufen, zumal die Vorinstanz im Nachgang zur telefonischen Anfrage vom 26. Januar 2017 bis zum Erlass der Verfügung vom 11. August 2017 auch keine weiteren Abklärungen mehr getätigt hat. Die erst auf Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. August 2017 hin mit Schreiben vom 11. September 2017 vorgenommenen Abklärungen bezüglich der IK-Korrektur (act. 70) erfolgten erst nach der Revisionsverfügung vom 11. August 2017 und nicht mehr innert einer angemessenen Frist, weshalb die Rentenherabsetzung auf dem Weg der prozessualen Revision nicht zulässig ist. Zu klären bleibt, ob die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise herabsetzen durfte. 5.5 5.5.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Urteil des BGer 9C_362/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 8 E. 2c). Die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG sind nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung dargeboten hat. Insofern wäre es unzulässig, neue Beweismittel und Tatsachen - wie hier der Nachtrags IK-Auszug - zur Beurteilung der Wiedererwägungsvoraussetzungen heranzuziehen (vgl. Urteil des BGer 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1; Urteile des BVGer C-654/2017, C-869/2017, C-7375/2017 vom 4. März 2019 E. 9.4.6 und C-8089/2010 vom 29. Januar 2013 E. 4.2). 5.5.2 Gestützt auf die damalige Aktenlage kann die ursprüngliche Rentenzusprache nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, da sie auf den damals vorliegenden IK-Auszügen basierte und auch nicht rechtsfehlerhaft erscheint. Eine Abänderung der Verfügung vom 22. April 2015 unter dem Rechtstitel (der substituierten Begründung) der Wiedererwägung fällt daher ebenfalls ausser Betracht. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben sind. Fehlt es damit an einem Titel, unter dem auf die Verfügung vom 22. April 2015 zurückgekommen werden kann, darf die Altersrente des Beschwerdeführers weder rückwirkend («ex tunc») noch für die Zukunft («ex nunc et pro futuro») herabgesetzt werden. Soweit und solange Leistungen wie hier auf einer (rechtskräftigen) Verfügung gründen (Verfügung vom 22. Mai 2015), wurden bzw. werden sie zu Recht bezogen. Es liegt damit kein unrechtmässiger Rentenbezug des Beschwerdeführers vor, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Rückforderung zu viel bezahlter Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 554.- war deshalb nicht gerechtfertigt. In Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12./18. April 2018, der an die Stelle der Verfügungen vom 11. August 2017 getreten war, folglich aufzuheben. Es bleibt damit bei der mit der Verfügung vom 22. April 2015 zugesprochenen Altersrente. 6. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12./18. April 2018 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: