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C-4215/2013

C-4215/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-29 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der in seiner Heimat wohnhafte, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1946 geboren. Von 1970 bis 1996 war er in der Schweiz verschiedentlich erwerbstätig. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er von 1970 bis 1975, von 1979 bis 1981 und von 1990 bis 1996 in der Schweiz (Akten "Akteneinsicht" der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 7, Seite 3). Der Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. September 2013 enthält Einträge für die Jahre 1970 bis 1975, 1979 bis 1982 und 1991 bis 1996 (act. 47). Mit Gesuch vom 21. März 2011 (Eingangsdatum 1. April 2011) meldete er sich zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (act. 7). Danach gingen bei der Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) am 16. April 2011 ein Schreiben (act. 12) und ein undatierter und nicht unterzeichneter Antrag des Beschwerdeführers auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge (act. 10) sowie weitere Unterlagen (act. 11 und 12) ein. Mit Schreiben vom 18. April 2011 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer sinngemäss auf, einen ordnungsgemäss ausgefüllten, datierten und unterschriebenen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge einzureichen (act. 13). Mit Verfügung vom 18. April 2011 wies die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine kosovarische Nationalität, den fehlenden Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und das fehlende Sozialversicherungsabkommen ab (act. 14). B. Am 12. Mai 2011 wurde bei der Vorinstanz ein neues Gesuch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge vom 1. April 2011 registriert (act. 15). Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass in der Zukunft möglicherweise ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo abgeschlossen werden könnte. In diesem Fall würde er als Versicherter eine Altersrente der AHV beanspruchen können, sofern ihm die Beiträge dann noch nicht zurückerstattet worden seien. Die Rückvergütung seiner AHV-Beiträge werde sich voraussichtlich auf Fr. 10'880.15 belaufen. Eine allfällige Altersrente würde demgegenüber voraussichtlich Fr. 410.- im Monat betragen. Für den Fall, dass er an seinem Gesuch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge festhalten wolle, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Erklärung zu unterschreiben (act. 22). Am 15. Juli 2011 ging bei der Vorinstanz die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2011 ein, er ziehe sein aktuelles Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge zurück. Er bevorzuge die Altersrente (act. 23). C. Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 erinnerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer daran, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt keine Altersrente in den Kosovo ausgerichtet werden könne, da zwischen der Schweiz und dem Kosovo kein Sozialversicherungsabkommen mehr bestehe. Solange zwischen diesen Staaten kein neues Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen worden sei, habe er keinen Anspruch auf eine Altersrente. Leider sei nicht bekannt, ob es in der Zukunft wieder ein solches Abkommen geben werde. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass er nur bis Juli 2016 Anspruch auf eine Rückvergütung habe (act. 24). Bezugnehmend auf eine entsprechende Aufforderung im Schreiben vom 19. Juli 2011 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Schreiben vom 3. August 2011 mit, er beantrage nun doch die Rückvergütung der AHV-Beiträge (act. 25). Auf eine entsprechende Aufforderung der Vorinstanz im Schreiben vom 15. August 2011 (act. 26) hin erklärte der Beschwerdeführer mit beglaubigter Unterschrift vom 26. August 2011 erneut die Beibehaltung seines Gesuchs auf Rückvergütung der AHV-Beiträge. Mit seiner Unterschrift erklärte er zudem sein Einverständnis mit einer von der Vorinstanz vorgegebenen Erklärung (act. 28). Mit Verfügung vom 7. September 2011 legte die Vorinstanz die Rückvergütung der AHV-Beiträge auf Fr. 10'880.15 fest (act. 29). Im Folgemonat wurde die Zahlung ausgelöst (act. 34). D. Am 21. November 2011 ging bei der Vorinstanz ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er den Empfang des besagten Betrages bestätigte. Ausserdem verlieh er seiner Enttäuschung darüber Ausdruck, dass man ihn gezwungen habe, sich entweder für die Rückvergütung der AHV-Beiträge oder für eine monatliche Altersrente zu entscheiden (act. 30). Das Schreiben wurde von der Vorinstanz als Einsprache gegen die Verfügung vom 7. September 2011 entgegen genommen (act. 33). Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer wolle mit seiner Einsprache auf die Rückvergütung der AHV-Beiträge verzichten und stattdessen eine Altersrente beantragen. Der Rentenantrag könne unter der Vorbedingung, dass der Betrag von Fr. 10'880.15 bis am 28. Februar 2013 an die Vorinstanz zurückerstattet werde, in Bearbeitung gesetzt werden. Zudem habe der Beschwerdeführer bis dahin schriftlich seinen Verzicht auf die Rückvergütung der AHV-Beiträge zu erklären. Andernfalls werde die Vorinstanz aufgrund der Akten entscheiden (act. 33). Das Schreiben vom 10. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2013 zugestellt (act. 36 und 37). Mit Telefonat vom 24. Januar 2013 erklärte die Vorinstanz dem Sohn des Beschwerdeführers den Inhalt des Schreibens vom 10. Januar 2013 (act. 35). Am 6. Februar 2013 ging bei der Vorinstanz ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er die Vorinstanz darüber orientierte, dass er nicht in der Lage sei, den Betrag von Fr. 10'880.15 zurückzuerstatten. Ein Verzicht auf die Rückvergütung der AHV-Beiträge wurde nicht erklärt (act 38 und 39). Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache vollumfänglich ab und bestätigte die angefochtene Verfügung vom 7. September 2011. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der rückvergütete Betrag von Fr. 10'880.15 sei aufgrund der Einträge im individuellen Konto ermittelt worden. Der besagte Betrag werde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Nach der Rückvergütung der Beiträge würden weder der Berechtigte noch seine Nachkommen einen Anspruch gegenüber der AHV geltend machen können. Dem Beschwerdeführer komme mithin kein Versichertenstatus mehr zu. Der Rentenanspruch sei definitiv abgegolten (act. 39). Der Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2013 zugestellt (act. 40 und 41). E. Mit Schreiben vom 18. März 2013 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz sinngemäss mit, er sei mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden. Die AHV-Beiträge seien ihm nicht vollumfänglich zurückvergütet worden. Er beantragte die Gewährung einer Altersrente und die vollständige Rückvergütung der AHV-Beiträge (act. 44). Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 leitete die Vorinstanz das Schreiben des Versicherten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer act. 1). Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ein schweizerisches Zustelldomizil bekannt zu geben (BVGer act. 2). Am 27. August 2013 erkundigte sich B._______, der Sohn des Beschwerdeführers, telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht, ob es möglich sei, seine Adresse in Deutschland als Zustelldomizil zu verwenden (BVGer act. 4). Mit Rückruf vom 29. August 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht B._______ mit, dass es das Einfachste wäre, wenn der Beschwerdeführer ihn für das laufende Verfahren zu seinem Vertreter ernennen würde (BVGer act. 4). Am 28. August 2013 stattete der Beschwerdeführer B._______ mit einer notariell beglaubigten Vollmacht für das Beschwerdeverfahren aus (BVGer act. 5 und 7). F. Mit Verfügung vom 18. September 2013 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung in 2 Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten einzureichen (BVGer act. 8). Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz unter Beilage der Akten die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rückvergütung könne nur die persönlich bezahlten AHV-Beiträge umfassen. Die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) seien demgegenüber nicht rückerstattbar. Aus den rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten könnten keine Ansprüche gegenüber der AHV oder der IV abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge sei ausgeschlossen (BVGer act. 11). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 3. Oktober 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe insgesamt einen Betrag von Fr. 14'660.- aus der Schweiz erhalten. Damit könne er aber nicht zufrieden sein. Es sei vereinbart gewesen, dass er monatliche Rentenzahlungen erhalten solle (BVGer act. 9 und 12). G. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer act. 13). Mit Replikschriften vom 28. Oktober 2013 und vom 2. November 2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er verstehe den Betrag, der ihm überwiesen worden sei, nicht. Das Geld sei für den Vorruhestand gewesen. Nun, da es eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Kosovo gebe, habe er Anspruch auf eine monatliche Altersrente. Er sehe das Problem nicht (BVGer act. 15, 17, 19 und 20). H. Mit Verfügung vom 20. November 2013 erhielt die Vorinstanz Gelegenheit, eine Duplik einzureichen (BVGer act. 21). Mit Duplik vom 29. November 2013 führte die Vorinstanz aus, sie habe mit der Rückvergütung der AHV-Beiträge dem Antrag des Beschwerdeführers vom 1. April 2011 entsprochen. Ein Rentenanspruch würde dem Beschwerdeführer als Nichtvertragsausländer nicht zustehen (BVGer act. 22). I. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, allfällige Bemerkungen zur Duplik der Vorinstanz anzubringen (BVGer act. 23). Am 6. Dezember 2013 (BVGer act. 24) und am 14. Januar 2014 (BVGer act. 25) gingen beim Bundesverwaltungsgericht Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein. Unter Hinweis auf seine Erwerbstätigkeit von 16 Jahren in der Schweiz bat er um Ausrichtung von monatlichen Rentenleistungen. J. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 erhielt die Vorinstanz ihrerseits Gelegenheit, allfällige Bemerkungen zu den Stellungnahmen des Beschwerdeführers anzubringen (act. 28). Am 31. Januar 2014 verzeichnete das Bundesverwaltungsgericht den Eingang weiterer Stellungnahmen des Beschwerdeführers (BVGer act. 29). Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer bringe nun erstmals vor, 1974 und 1975 bei C._______ in D._______ und 1991 bei E._______ in F._______ gearbeitet zu haben, was sie wegen des Devolutiveffekts und der bereits eingebrachten Stellungnahmen nicht mehr abklären könne (BVGer act. 30). K. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wurde er aufgefordert, seine Arbeitgeber zu nennen, für die er in den Jahren 1973, 1974, 1975 und 1991 in der Schweiz gearbeitet hat. In der Beilage ging ihm eine Kopie des Auszugs aus dem individuellen Konto zu (BVGer act. 31). Mit Schreiben vom 3. März 2014 führte der Beschwerdeführer aus, nur bei den genannten Arbeitgebern gearbeitet zu haben. Die Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er habe gedacht, der rückvergütete Geldbetrag sei wie ein Geschenk für den Vorruhestand. Daher sei er davon ausgegangen, ihm würde dennoch eine Altersrente zugestanden werden (BVGer act. 33 und 35). L. Mit Verfügung vom 19. März 2014 erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme (BVGer act. 36). Mit Schreiben vom 2. April 2014 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme (BVGer act. 38). Danach wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. April 2014 abgeschlossen (BVGer act. 39). Mit Schreiben vom 4. April 2014 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (BVGer act. 40 und 42). Mit Verfügung vom 23. April 2014 wurde der Schriftenwechsel erneut abgeschlossen. Für die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen wurde eine Begründung im Rahmen eines Urteils in Aussicht gestellt (BVGer act. 43). M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Ihr Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 (act. 39) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 25. Februar 2013 (act. 39) und wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2013 zugestellt (act. 40 und 41). Die Beschwerdeschrift datiert vom 18. März 2013 und ging am 3. April 2013 bei der Vorinstanz ein, welche sie in der Folge mit Schreiben vom 19. Juli 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG).

E. 1.4 Die Beschwerde enthält überdies einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Für B._______, den in Deutschland lebenden Sohn des Beschwerdeführers, liegt eine notariell beglaubigte Vollmacht für das Beschwerdeverfahren vor (BVGer act. 5 und 7). Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde kann deshalb eingetreten werden.

E. 2 Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab Folgendes anzumerken:

E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vorliegend die im April 2011 (act. 15) respektive August 2011 (act. 28) gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12). Der Beschwerdeführer hat als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten (vgl. die Erwägung 5.2 hiernach). Der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen richtet sich daher allein nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht.

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Erwägung 2.3 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 3.1 Das Anfechtungsobjekt und damit die Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 (act. 39), in welchem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 7. September 2011 (act. 29) betreffend die Rückvergütung von AHV-Beiträgen im Betrag von insgesamt Fr. 10'880.15 bestätigt hat. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher zunächst die Rechtmässigkeit der Beitragsrückvergütung. Soweit die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers darüber hinaus mit der Begründung abgelehnt hat, infolge der Beitragsrückerstattung sei dessen Versichertenstatus entfallen und allfällige Rentenansprüche nun definitiv abgegolten, ist darin die faktische Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs betreffend die rechtskräftige Verfügung vom 18. April 2011 (act. 14) zu erblicken, mit der die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Altersrente mangels Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz verneint hat. Nachdem die Vorinstanz zur Frage des Rentenanspruchs im Einspracheentscheid materiell Stellung genommen hat, bildet der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf eine monatliche Altersrente ebenfalls Teil des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren (vgl. die Erwägung 5.7 hiernach).

E. 4.1 Zunächst ist aufgrund der bestehenden Aktenlage festzuhalten, dass die Rückvergütung der AHV-Beiträge auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers veranlasst wurde. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz mit Schreiben vom 3. August 2011 als Antwort auf deren Schreiben vom 19. Juli 2011 (act. 24) mitgeteilt, er beantrage nun doch die Rückvergütung seiner Beiträge (act. 25). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. August 2011 (act. 28) nochmals unmissverständlich in seiner Muttersprache über die Wirkung einer allfälligen Rückvergütung unterrichtet. Die Wirkung der Rückvergütung ist in Art. 6 RV-AHV geregelt. Demnach können aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.

E. 4.2 Diese Information hat den Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht davon abgehalten, am Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge festzuhalten. Am 26. August 2011 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz vorgegebene, in seiner Muttersprache gehaltene Erklärung mit folgendem Inhalt: Er bestätige, einen Antrag auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge gestellt zu haben. Er sei sich bewusst, dass nach der Rückvergütung der Beiträge kein Anspruch mehr auf Leistungen der AHV geltend gemacht werden könne und eine Wiedereinzahlung der rückvergüteten Beiträge ausgeschlossen sei. Er habe keine Kinder unter 25 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz. Er verfüge ausschliesslich über das kosovarische Bürgerrecht (act. 28; französische Version act. 22). Der Beschwerdeführer hat diese Erklärung unterschrieben, ohne dass er von der Vorinstanz dazu gedrängt worden wäre.

E. 4.3 Wenn der Beschwerdeführer nun neu vorbringt, er habe nicht gewusst, wofür ihm das Geld überwiesen wurde, und er habe sich gedacht, es sei eine Art Geschenk für den Vorruhestand, so steht dies in einem offensichtlichen Widerspruch mit der besagten Erklärung, die er am 26. August 2011 unterschrieben hat (act. 28). Einen Anspruch gegenüber der Vorinstanz vermag er aus dieser Argumentation jedenfalls nicht abzuleiten. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid (act. 39) denn auch zutreffend festgehalten, die Rentenansprüche seien mit der Rückvergütung der AHV-Beiträge definitiv abgegolten und ein Versichertenstatus bestehe nicht mehr. Durch die Information im Schreiben vom 15. August 2011 (act. 28) hat sich die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer weisungskonform verhalten (vgl. Rz. 30 der Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück]).

E. 5 Streitig und weiter zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 7. September 2011 (act. 29) vorgenommene Beitragsrückvergütung rechtmässig ist und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine monatliche Altersrente hat.

E. 5.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Bei-träge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist ausschliesslich kosovarischer Staatsangehöriger. Er lebt in seiner Heimat und demzufolge im Ausland. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien (SR 0.831.109.818.1) seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8). Infolgedessen existiert derzeit zwischen der Schweiz und dem Kosovo kein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 und 3 AHVG sowie Art. 1 Abs. 1 RV-AHV.

E. 5.3 Da mit dem Kosovo keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG besteht, wies die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. April 2011 wegen fehlendem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ab (act. 14). Die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit an die AHV geleisteten Beiträge begründen mithin keinen Rentenanspruch.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Deklaration in act. 28 keine Kinder unter 25 Jahren in der Schweiz. Ebensowenig hat seine Ehefrau Wohnsitz in der Schweiz. Der Rückvergütungsfall liegt vor (vgl. Rz. 7 Rück).

E. 5.5 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Gemäss dem IK-Auszug des Beschwerdeführers leistete er während insgesamt 110 Monaten Beiträge, womit die Voraussetzung des vollen Beitragsjahres erfüllt ist (act. 29 und 47).

E. 5.6 Demnach sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV erfüllt. Die Vorinstanz nahm dementsprechend zu Recht mit Verfügung vom 7. September 2011 (act. 29) die Rückvergütung der AHV-Beiträge vor. Nachdem ihm diese mit Valuta-Datum vom 11. Oktober 2011 ausbezahlt wurden (act. 34), kommt dem Beschwerdeführer nun kein Versichertenstatus mehr zu. Zudem besteht keine Möglichkeit, die Beiträge wieder einzubezahlen und abzuwarten, bis zwischen der Schweiz und dem Kosovo ein Sozialversicherungsabkommen zustande kommt (vgl. Art. 6 RV-AHV).

E. 5.7 Nachdem gemäss Art. 6 RV-AHV aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und IV keine Rechte abgeleitet werden können, ist der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf eine monatliche Altersrente schon aus diesem Grund abzuweisen. Zur Information des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle noch einmal klarzustellen, dass kosovarische Staatsangehörige bei fehlendem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz selbst dann keine Altersrente beanspruchen können, wenn sie Beitragszeiten an die AHV aufweisen. Eine anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG liegt zwischen der Schweiz und dem Kosovo - wie in der vorstehenden Erwägung 5.2 erwähnt - nicht vor. Insofern ist die Rechtslage, die zur abweisenden Rentenverfügung am 18. April 2011 (act. 14) geführt hat, unverändert.

E. 6 Es bleibt somit abschliessend zu prüfen, ob die rückvergüteten Beiträge korrekt berechnet wurden.

E. 6.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechen-den Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt.

E. 6.2 Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Aussagen des Beschwerdeführers in einem Widerspruch mit seinen Daten aus dem individuellen Konto stehen würden (BVGer act. 30). Auf die entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts unter Vorlage einer Kopie des Auszugs aus dem individuellen Konto vom 20. September 2013 (BVGer act. 31) hin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2014 (BVGer act. 33 und 36) die Richtigkeit der Einträge in seinem individuellen Konto jedoch bestätigt. Darauf ist der Beschwerdeführer zu behaften.

E. 6.3 Die Ermittlung der geleisteten AHV-Beiträge durch die Vorinstanz stützt sich auf die Angaben des beitragspflichtigen Einkommens im individuellen Konto des Beschwerdeführers (vgl. act. 29 und 47). Gestützt auf die eingetragenen Einkommen sind die darauf entrichteten AHV-Beiträge mit einem Prozentsatz von 5,2 (1969 bis 1972) bzw. von 7,8 (1973 bis Juni 1975) bzw. von 8,4 (ab Juli 1975) zu berechnen (vgl. zur Entwicklung der AHV-Beiträge seit 1948 die im Internet aufgeschaltete Übersicht auf http://www.bsv.admin.ch/praxis/02504/?lang=de; zuletzt am 16. Juli 2014 besucht). Der Rückvergütung unterliegen ausschliesslich die Beiträge, welche an die AHV geleistet wurden (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV). Die Beiträge an die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung sind nicht rückerstattbar.

E. 6.4 Für die Jahre 1970 bis 1972 sind im IK des Beschwerdeführers Einkommen von Fr. 14'761.- eingetragen. In den Jahren 1973 und 1974 betragen die eingetragenen Einkommen Fr. 12'845.-. Ab September 1975 bis 1996 betragen die eingetragenen Einkommen Fr. 108'459.-. In Anwendung des Prozentsatzes von 5,2 betragen die AHV-Beiträge somit für den Zeitraum von 1970 bis 1972 total Fr. 767.55. In den Jahren 1973 und 1974 betragen die AHV-Beiträge bei einem Prozentsatz von 7,8 total Fr. 1'001.90. Für den Zeitraum von September 1975 bis 1996 betragen die AHV-Beiträge bei einem Prozentsatz von 8,4 total Fr. 9'110.55. Die der Rückvergütung unterliegenden Beiträge entsprechen demzufolge einem Gesamtbetrag von Fr. 10'880.- (bzw. von Fr. 10'880.15), womit sich die Berechnung der Vorinstanz als korrekt erweist (act. 29).

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 (act. 39) gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen.

E. 8 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4215/2013 Urteil vom 29. August 2014 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013. Sachverhalt: A. Der in seiner Heimat wohnhafte, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1946 geboren. Von 1970 bis 1996 war er in der Schweiz verschiedentlich erwerbstätig. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er von 1970 bis 1975, von 1979 bis 1981 und von 1990 bis 1996 in der Schweiz (Akten "Akteneinsicht" der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 7, Seite 3). Der Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. September 2013 enthält Einträge für die Jahre 1970 bis 1975, 1979 bis 1982 und 1991 bis 1996 (act. 47). Mit Gesuch vom 21. März 2011 (Eingangsdatum 1. April 2011) meldete er sich zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (act. 7). Danach gingen bei der Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) am 16. April 2011 ein Schreiben (act. 12) und ein undatierter und nicht unterzeichneter Antrag des Beschwerdeführers auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge (act. 10) sowie weitere Unterlagen (act. 11 und 12) ein. Mit Schreiben vom 18. April 2011 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer sinngemäss auf, einen ordnungsgemäss ausgefüllten, datierten und unterschriebenen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge einzureichen (act. 13). Mit Verfügung vom 18. April 2011 wies die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine kosovarische Nationalität, den fehlenden Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und das fehlende Sozialversicherungsabkommen ab (act. 14). B. Am 12. Mai 2011 wurde bei der Vorinstanz ein neues Gesuch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge vom 1. April 2011 registriert (act. 15). Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass in der Zukunft möglicherweise ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo abgeschlossen werden könnte. In diesem Fall würde er als Versicherter eine Altersrente der AHV beanspruchen können, sofern ihm die Beiträge dann noch nicht zurückerstattet worden seien. Die Rückvergütung seiner AHV-Beiträge werde sich voraussichtlich auf Fr. 10'880.15 belaufen. Eine allfällige Altersrente würde demgegenüber voraussichtlich Fr. 410.- im Monat betragen. Für den Fall, dass er an seinem Gesuch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge festhalten wolle, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Erklärung zu unterschreiben (act. 22). Am 15. Juli 2011 ging bei der Vorinstanz die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2011 ein, er ziehe sein aktuelles Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge zurück. Er bevorzuge die Altersrente (act. 23). C. Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 erinnerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer daran, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt keine Altersrente in den Kosovo ausgerichtet werden könne, da zwischen der Schweiz und dem Kosovo kein Sozialversicherungsabkommen mehr bestehe. Solange zwischen diesen Staaten kein neues Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen worden sei, habe er keinen Anspruch auf eine Altersrente. Leider sei nicht bekannt, ob es in der Zukunft wieder ein solches Abkommen geben werde. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass er nur bis Juli 2016 Anspruch auf eine Rückvergütung habe (act. 24). Bezugnehmend auf eine entsprechende Aufforderung im Schreiben vom 19. Juli 2011 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Schreiben vom 3. August 2011 mit, er beantrage nun doch die Rückvergütung der AHV-Beiträge (act. 25). Auf eine entsprechende Aufforderung der Vorinstanz im Schreiben vom 15. August 2011 (act. 26) hin erklärte der Beschwerdeführer mit beglaubigter Unterschrift vom 26. August 2011 erneut die Beibehaltung seines Gesuchs auf Rückvergütung der AHV-Beiträge. Mit seiner Unterschrift erklärte er zudem sein Einverständnis mit einer von der Vorinstanz vorgegebenen Erklärung (act. 28). Mit Verfügung vom 7. September 2011 legte die Vorinstanz die Rückvergütung der AHV-Beiträge auf Fr. 10'880.15 fest (act. 29). Im Folgemonat wurde die Zahlung ausgelöst (act. 34). D. Am 21. November 2011 ging bei der Vorinstanz ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er den Empfang des besagten Betrages bestätigte. Ausserdem verlieh er seiner Enttäuschung darüber Ausdruck, dass man ihn gezwungen habe, sich entweder für die Rückvergütung der AHV-Beiträge oder für eine monatliche Altersrente zu entscheiden (act. 30). Das Schreiben wurde von der Vorinstanz als Einsprache gegen die Verfügung vom 7. September 2011 entgegen genommen (act. 33). Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer wolle mit seiner Einsprache auf die Rückvergütung der AHV-Beiträge verzichten und stattdessen eine Altersrente beantragen. Der Rentenantrag könne unter der Vorbedingung, dass der Betrag von Fr. 10'880.15 bis am 28. Februar 2013 an die Vorinstanz zurückerstattet werde, in Bearbeitung gesetzt werden. Zudem habe der Beschwerdeführer bis dahin schriftlich seinen Verzicht auf die Rückvergütung der AHV-Beiträge zu erklären. Andernfalls werde die Vorinstanz aufgrund der Akten entscheiden (act. 33). Das Schreiben vom 10. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2013 zugestellt (act. 36 und 37). Mit Telefonat vom 24. Januar 2013 erklärte die Vorinstanz dem Sohn des Beschwerdeführers den Inhalt des Schreibens vom 10. Januar 2013 (act. 35). Am 6. Februar 2013 ging bei der Vorinstanz ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er die Vorinstanz darüber orientierte, dass er nicht in der Lage sei, den Betrag von Fr. 10'880.15 zurückzuerstatten. Ein Verzicht auf die Rückvergütung der AHV-Beiträge wurde nicht erklärt (act 38 und 39). Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache vollumfänglich ab und bestätigte die angefochtene Verfügung vom 7. September 2011. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der rückvergütete Betrag von Fr. 10'880.15 sei aufgrund der Einträge im individuellen Konto ermittelt worden. Der besagte Betrag werde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Nach der Rückvergütung der Beiträge würden weder der Berechtigte noch seine Nachkommen einen Anspruch gegenüber der AHV geltend machen können. Dem Beschwerdeführer komme mithin kein Versichertenstatus mehr zu. Der Rentenanspruch sei definitiv abgegolten (act. 39). Der Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2013 zugestellt (act. 40 und 41). E. Mit Schreiben vom 18. März 2013 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz sinngemäss mit, er sei mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden. Die AHV-Beiträge seien ihm nicht vollumfänglich zurückvergütet worden. Er beantragte die Gewährung einer Altersrente und die vollständige Rückvergütung der AHV-Beiträge (act. 44). Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 leitete die Vorinstanz das Schreiben des Versicherten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer act. 1). Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ein schweizerisches Zustelldomizil bekannt zu geben (BVGer act. 2). Am 27. August 2013 erkundigte sich B._______, der Sohn des Beschwerdeführers, telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht, ob es möglich sei, seine Adresse in Deutschland als Zustelldomizil zu verwenden (BVGer act. 4). Mit Rückruf vom 29. August 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht B._______ mit, dass es das Einfachste wäre, wenn der Beschwerdeführer ihn für das laufende Verfahren zu seinem Vertreter ernennen würde (BVGer act. 4). Am 28. August 2013 stattete der Beschwerdeführer B._______ mit einer notariell beglaubigten Vollmacht für das Beschwerdeverfahren aus (BVGer act. 5 und 7). F. Mit Verfügung vom 18. September 2013 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung in 2 Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten einzureichen (BVGer act. 8). Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz unter Beilage der Akten die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rückvergütung könne nur die persönlich bezahlten AHV-Beiträge umfassen. Die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) seien demgegenüber nicht rückerstattbar. Aus den rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten könnten keine Ansprüche gegenüber der AHV oder der IV abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge sei ausgeschlossen (BVGer act. 11). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 3. Oktober 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe insgesamt einen Betrag von Fr. 14'660.- aus der Schweiz erhalten. Damit könne er aber nicht zufrieden sein. Es sei vereinbart gewesen, dass er monatliche Rentenzahlungen erhalten solle (BVGer act. 9 und 12). G. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer act. 13). Mit Replikschriften vom 28. Oktober 2013 und vom 2. November 2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er verstehe den Betrag, der ihm überwiesen worden sei, nicht. Das Geld sei für den Vorruhestand gewesen. Nun, da es eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Kosovo gebe, habe er Anspruch auf eine monatliche Altersrente. Er sehe das Problem nicht (BVGer act. 15, 17, 19 und 20). H. Mit Verfügung vom 20. November 2013 erhielt die Vorinstanz Gelegenheit, eine Duplik einzureichen (BVGer act. 21). Mit Duplik vom 29. November 2013 führte die Vorinstanz aus, sie habe mit der Rückvergütung der AHV-Beiträge dem Antrag des Beschwerdeführers vom 1. April 2011 entsprochen. Ein Rentenanspruch würde dem Beschwerdeführer als Nichtvertragsausländer nicht zustehen (BVGer act. 22). I. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, allfällige Bemerkungen zur Duplik der Vorinstanz anzubringen (BVGer act. 23). Am 6. Dezember 2013 (BVGer act. 24) und am 14. Januar 2014 (BVGer act. 25) gingen beim Bundesverwaltungsgericht Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein. Unter Hinweis auf seine Erwerbstätigkeit von 16 Jahren in der Schweiz bat er um Ausrichtung von monatlichen Rentenleistungen. J. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 erhielt die Vorinstanz ihrerseits Gelegenheit, allfällige Bemerkungen zu den Stellungnahmen des Beschwerdeführers anzubringen (act. 28). Am 31. Januar 2014 verzeichnete das Bundesverwaltungsgericht den Eingang weiterer Stellungnahmen des Beschwerdeführers (BVGer act. 29). Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer bringe nun erstmals vor, 1974 und 1975 bei C._______ in D._______ und 1991 bei E._______ in F._______ gearbeitet zu haben, was sie wegen des Devolutiveffekts und der bereits eingebrachten Stellungnahmen nicht mehr abklären könne (BVGer act. 30). K. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wurde er aufgefordert, seine Arbeitgeber zu nennen, für die er in den Jahren 1973, 1974, 1975 und 1991 in der Schweiz gearbeitet hat. In der Beilage ging ihm eine Kopie des Auszugs aus dem individuellen Konto zu (BVGer act. 31). Mit Schreiben vom 3. März 2014 führte der Beschwerdeführer aus, nur bei den genannten Arbeitgebern gearbeitet zu haben. Die Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er habe gedacht, der rückvergütete Geldbetrag sei wie ein Geschenk für den Vorruhestand. Daher sei er davon ausgegangen, ihm würde dennoch eine Altersrente zugestanden werden (BVGer act. 33 und 35). L. Mit Verfügung vom 19. März 2014 erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme (BVGer act. 36). Mit Schreiben vom 2. April 2014 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme (BVGer act. 38). Danach wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. April 2014 abgeschlossen (BVGer act. 39). Mit Schreiben vom 4. April 2014 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (BVGer act. 40 und 42). Mit Verfügung vom 23. April 2014 wurde der Schriftenwechsel erneut abgeschlossen. Für die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen wurde eine Begründung im Rahmen eines Urteils in Aussicht gestellt (BVGer act. 43). M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Ihr Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 (act. 39) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 25. Februar 2013 (act. 39) und wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2013 zugestellt (act. 40 und 41). Die Beschwerdeschrift datiert vom 18. März 2013 und ging am 3. April 2013 bei der Vorinstanz ein, welche sie in der Folge mit Schreiben vom 19. Juli 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält überdies einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Für B._______, den in Deutschland lebenden Sohn des Beschwerdeführers, liegt eine notariell beglaubigte Vollmacht für das Beschwerdeverfahren vor (BVGer act. 5 und 7). Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde kann deshalb eingetreten werden.

2. Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab Folgendes anzumerken: 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vorliegend die im April 2011 (act. 15) respektive August 2011 (act. 28) gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12). Der Beschwerdeführer hat als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten (vgl. die Erwägung 5.2 hiernach). Der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen richtet sich daher allein nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Erwägung 2.3 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Das Anfechtungsobjekt und damit die Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). 3.2 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 (act. 39), in welchem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 7. September 2011 (act. 29) betreffend die Rückvergütung von AHV-Beiträgen im Betrag von insgesamt Fr. 10'880.15 bestätigt hat. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher zunächst die Rechtmässigkeit der Beitragsrückvergütung. Soweit die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers darüber hinaus mit der Begründung abgelehnt hat, infolge der Beitragsrückerstattung sei dessen Versichertenstatus entfallen und allfällige Rentenansprüche nun definitiv abgegolten, ist darin die faktische Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs betreffend die rechtskräftige Verfügung vom 18. April 2011 (act. 14) zu erblicken, mit der die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Altersrente mangels Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz verneint hat. Nachdem die Vorinstanz zur Frage des Rentenanspruchs im Einspracheentscheid materiell Stellung genommen hat, bildet der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf eine monatliche Altersrente ebenfalls Teil des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren (vgl. die Erwägung 5.7 hiernach). 4. 4.1 Zunächst ist aufgrund der bestehenden Aktenlage festzuhalten, dass die Rückvergütung der AHV-Beiträge auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers veranlasst wurde. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz mit Schreiben vom 3. August 2011 als Antwort auf deren Schreiben vom 19. Juli 2011 (act. 24) mitgeteilt, er beantrage nun doch die Rückvergütung seiner Beiträge (act. 25). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. August 2011 (act. 28) nochmals unmissverständlich in seiner Muttersprache über die Wirkung einer allfälligen Rückvergütung unterrichtet. Die Wirkung der Rückvergütung ist in Art. 6 RV-AHV geregelt. Demnach können aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen. 4.2 Diese Information hat den Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht davon abgehalten, am Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge festzuhalten. Am 26. August 2011 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz vorgegebene, in seiner Muttersprache gehaltene Erklärung mit folgendem Inhalt: Er bestätige, einen Antrag auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge gestellt zu haben. Er sei sich bewusst, dass nach der Rückvergütung der Beiträge kein Anspruch mehr auf Leistungen der AHV geltend gemacht werden könne und eine Wiedereinzahlung der rückvergüteten Beiträge ausgeschlossen sei. Er habe keine Kinder unter 25 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz. Er verfüge ausschliesslich über das kosovarische Bürgerrecht (act. 28; französische Version act. 22). Der Beschwerdeführer hat diese Erklärung unterschrieben, ohne dass er von der Vorinstanz dazu gedrängt worden wäre. 4.3 Wenn der Beschwerdeführer nun neu vorbringt, er habe nicht gewusst, wofür ihm das Geld überwiesen wurde, und er habe sich gedacht, es sei eine Art Geschenk für den Vorruhestand, so steht dies in einem offensichtlichen Widerspruch mit der besagten Erklärung, die er am 26. August 2011 unterschrieben hat (act. 28). Einen Anspruch gegenüber der Vorinstanz vermag er aus dieser Argumentation jedenfalls nicht abzuleiten. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid (act. 39) denn auch zutreffend festgehalten, die Rentenansprüche seien mit der Rückvergütung der AHV-Beiträge definitiv abgegolten und ein Versichertenstatus bestehe nicht mehr. Durch die Information im Schreiben vom 15. August 2011 (act. 28) hat sich die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer weisungskonform verhalten (vgl. Rz. 30 der Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück]).

5. Streitig und weiter zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 7. September 2011 (act. 29) vorgenommene Beitragsrückvergütung rechtmässig ist und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine monatliche Altersrente hat. 5.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Bei-träge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 5.2 Der Beschwerdeführer ist ausschliesslich kosovarischer Staatsangehöriger. Er lebt in seiner Heimat und demzufolge im Ausland. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien (SR 0.831.109.818.1) seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8). Infolgedessen existiert derzeit zwischen der Schweiz und dem Kosovo kein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 und 3 AHVG sowie Art. 1 Abs. 1 RV-AHV. 5.3 Da mit dem Kosovo keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG besteht, wies die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. April 2011 wegen fehlendem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ab (act. 14). Die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit an die AHV geleisteten Beiträge begründen mithin keinen Rentenanspruch. 5.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Deklaration in act. 28 keine Kinder unter 25 Jahren in der Schweiz. Ebensowenig hat seine Ehefrau Wohnsitz in der Schweiz. Der Rückvergütungsfall liegt vor (vgl. Rz. 7 Rück). 5.5 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Gemäss dem IK-Auszug des Beschwerdeführers leistete er während insgesamt 110 Monaten Beiträge, womit die Voraussetzung des vollen Beitragsjahres erfüllt ist (act. 29 und 47). 5.6 Demnach sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV erfüllt. Die Vorinstanz nahm dementsprechend zu Recht mit Verfügung vom 7. September 2011 (act. 29) die Rückvergütung der AHV-Beiträge vor. Nachdem ihm diese mit Valuta-Datum vom 11. Oktober 2011 ausbezahlt wurden (act. 34), kommt dem Beschwerdeführer nun kein Versichertenstatus mehr zu. Zudem besteht keine Möglichkeit, die Beiträge wieder einzubezahlen und abzuwarten, bis zwischen der Schweiz und dem Kosovo ein Sozialversicherungsabkommen zustande kommt (vgl. Art. 6 RV-AHV). 5.7 Nachdem gemäss Art. 6 RV-AHV aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und IV keine Rechte abgeleitet werden können, ist der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf eine monatliche Altersrente schon aus diesem Grund abzuweisen. Zur Information des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle noch einmal klarzustellen, dass kosovarische Staatsangehörige bei fehlendem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz selbst dann keine Altersrente beanspruchen können, wenn sie Beitragszeiten an die AHV aufweisen. Eine anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG liegt zwischen der Schweiz und dem Kosovo - wie in der vorstehenden Erwägung 5.2 erwähnt - nicht vor. Insofern ist die Rechtslage, die zur abweisenden Rentenverfügung am 18. April 2011 (act. 14) geführt hat, unverändert.

6. Es bleibt somit abschliessend zu prüfen, ob die rückvergüteten Beiträge korrekt berechnet wurden. 6.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechen-den Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt. 6.2 Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Aussagen des Beschwerdeführers in einem Widerspruch mit seinen Daten aus dem individuellen Konto stehen würden (BVGer act. 30). Auf die entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts unter Vorlage einer Kopie des Auszugs aus dem individuellen Konto vom 20. September 2013 (BVGer act. 31) hin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2014 (BVGer act. 33 und 36) die Richtigkeit der Einträge in seinem individuellen Konto jedoch bestätigt. Darauf ist der Beschwerdeführer zu behaften. 6.3 Die Ermittlung der geleisteten AHV-Beiträge durch die Vorinstanz stützt sich auf die Angaben des beitragspflichtigen Einkommens im individuellen Konto des Beschwerdeführers (vgl. act. 29 und 47). Gestützt auf die eingetragenen Einkommen sind die darauf entrichteten AHV-Beiträge mit einem Prozentsatz von 5,2 (1969 bis 1972) bzw. von 7,8 (1973 bis Juni 1975) bzw. von 8,4 (ab Juli 1975) zu berechnen (vgl. zur Entwicklung der AHV-Beiträge seit 1948 die im Internet aufgeschaltete Übersicht auf http://www.bsv.admin.ch/praxis/02504/?lang=de; zuletzt am 16. Juli 2014 besucht). Der Rückvergütung unterliegen ausschliesslich die Beiträge, welche an die AHV geleistet wurden (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV). Die Beiträge an die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung sind nicht rückerstattbar. 6.4 Für die Jahre 1970 bis 1972 sind im IK des Beschwerdeführers Einkommen von Fr. 14'761.- eingetragen. In den Jahren 1973 und 1974 betragen die eingetragenen Einkommen Fr. 12'845.-. Ab September 1975 bis 1996 betragen die eingetragenen Einkommen Fr. 108'459.-. In Anwendung des Prozentsatzes von 5,2 betragen die AHV-Beiträge somit für den Zeitraum von 1970 bis 1972 total Fr. 767.55. In den Jahren 1973 und 1974 betragen die AHV-Beiträge bei einem Prozentsatz von 7,8 total Fr. 1'001.90. Für den Zeitraum von September 1975 bis 1996 betragen die AHV-Beiträge bei einem Prozentsatz von 8,4 total Fr. 9'110.55. Die der Rückvergütung unterliegenden Beiträge entsprechen demzufolge einem Gesamtbetrag von Fr. 10'880.- (bzw. von Fr. 10'880.15), womit sich die Berechnung der Vorinstanz als korrekt erweist (act. 29).

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 (act. 39) gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen.

8. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: