Invalidenversicherung (Übriges)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren C-3867/2014 keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
E. 2 Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-3867/2014 eine Parteientschädigung von Fr. 6'264.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
E. 3 Für das Verfahren C-4205/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben und wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern (EDI; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren C-3867/2014 keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-3867/2014 eine Parteientschädigung von Fr. 6'264.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
- Für das Verfahren C-4205/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben und wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern (EDI; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4205/2018 Urteil vom 29. August 2018 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien Stiftung A.________, vertreten durch Dr. Sarah Cruz-Wenger, Advokatin, Waldmann Petitpierre, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Vorinstanz. Gegenstand IV, Rückforderung Baubeiträge; Neuverlegung der Kosten aus dem Verfahren C-3867/2014. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-3867/2014 mit Urteil vom 11. Juli 2017 die Beschwerde der Stiftung A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 10. Juli 2014 (Poststempel) in dem Sinne guthiess, als es die vom Bundesamt für Sozialversicherungen am 10. Juni 2014 verfügte Rückforderung von Fr. 553'414.- auf Fr. 465'212.- reduzierte und darüber hinaus die Beschwerde abwies (act. 28 aus C-3867/2014), dass mit Urteil vom 11. Juli 2017 die Verfahrenskosten auf Fr. 6'000.- festgelegt und der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung ihres Unterliegens Kosten von Fr. 5'000.- auferlegt sowie ihr zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'044.- zugesprochen wurden, dass die Beschwerdeführerin am 14. September 2017 (Poststempel) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat (Verfahren 8C_655/2017; act. 32 aus C-3867/2014), dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juli 2018 in Gutheissung der Beschwerde den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2017 und die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 10. Juni 2014 insofern abgeändert hat, als die Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Sozialversicherungen innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils Beiträge in der Höhe von Fr. 74'369.- zurückzuerstatten habe, dass das Bundesgericht zudem die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat (act. 1 aus C-4209/2018), dass demzufolge über die Kostenverlegung im Verfahren C-3867/2014 neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der im Verfahren C-3867/2014 obsiegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der am 2. September 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- (act. 5 aus C-3867/2014) zurückzuerstatten ist, dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendig und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung primär der unterliegenden Partei im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auferlegt wird (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-3867/2014 einen notwendigen Aufwand von 20 Stunden à Fr. 280.- (doppelter Schriftenwechsel, Anzeige der Vergleichsverhandlungen und des Abbruchs derselben) in Berücksichtigung der Schwierigkeit der Materie als angemessen erachtete und als Ersatz der Auslagen Fr. 200.- für Porti und Kopien (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 4 i.V.m. Abs. 3 VGKE), insgesamt Fr. 6'264.- (inkl. MwSt. von 8 %) als angemessen festsetzte (Urteil C-3867/2014 E. 9.3.7), dass der Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung von Fr. 6'264.- (inkl. MwSt. von 8 % im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren C-3867/2014 keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-3867/2014 eine Parteientschädigung von Fr. 6'264.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
3. Für das Verfahren C-4205/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben und wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern (EDI; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: