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C-4189/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-09 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Verfügung der IVSTA 9. Juli 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-4189/2021

U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, (Kosovo), vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Verfügung der IVSTA 9. Juli 2021.

C-4189/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. Juli 2021 einen Rentenanspruch auf Neuanmeldung hin abwies (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfol- gend: BVGer-act.] 2, Beilage), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

15. September 2021 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erhob (vgl. BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert wurde, bis spätestens am

12. November 2021 eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, an- sonsten ihm eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diploma- tischen Weg zugestellt werde (BVGer act. 2), dass der Beschwerdeführer – nachdem er mitgeteilt hatte, dass er kein Zu- stelldomizil in der Schweiz bezeichnen könne, und das Gericht stattdessen um Zustellung künftiger Anordnungen und Entscheide direkt an seine Ad- resse oder an die Schweizer Botschaft im Kosovo ersucht hatte (BVGer- act. 4) – mit Zwischenverfügung vom 9. November 2021 darauf hingewie- sen wurde, dass eine direkte Zustellung an ihn nicht möglich sei und, so lange kein gültiges Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet würde, künf- tige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publi- kation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 5), dass das mit Beschwerde vom 15. September 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 29. März 2022 abgewiesen wurde, nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Gerichts seine Prozessarmut nicht nachgewie- sen hatte (vgl. BVGer-act. 11-19), dass der Beschwerdeführer ebenfalls mit Zwischenverfügung vom

29. März 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht einge- treten werde (vgl. BVGer-act. 19), dass die Zwischenverfügung vom 29. März 2022 – wie schon die Zwi- schenverfügungen vom 19. Januar und 22. Februar 2022, mit denen der

C-4189/2021 Seite 3 Beschwerdeführer aufgefordert wurde, das Formular «Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege» ausgefüllt resp. ergänzt beim Bundesverwaltungs- gericht einzureichen (vgl. BVGer-act. 11 und 15) – dem Beschwerdeführer über die Schweizerische Botschaft im Kosovo zugestellt wurde, wobei er in der Zwischenverfügung vom 29. März 2022 nochmals darauf hingewie- sen wurde, dass mangels Bezeichnung eines Zustelldomizils bis dato künf- tige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Be- schwerdeführer inskünftig durch Publikation im Bundesblatt eröffnet wür- den (vgl. BVGer-act. 19), dass die Zwischenverfügung vom 29. März 2022 dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein der kosovarischen Post – von der Schweizerischen Botschaft im Kosovo mit Schreiben vom 2. Mai 2022 an das Bundesver- waltungsgericht übermittelt – am 13. April 2022 eröffnet wurde (vgl. BVGer- act. 22), dass auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. März 2022, eingereicht am 13. Mai 2022 (Poststempel), mangels substantiier Vorbringen und Belege, mit androh- nungsgemäss im Bundesblatt publizierter Zwischenverfügung vom 31. Mai 2022 nicht eingetreten wurde (BVGer-act. 23 und 25), dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 24), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von IV-Rentenansprüchen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 29. März 2022 verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-4189/2021 Seite 4 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umstän- dehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-4189/2021 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Mirjam Angehrn

C-4189/2021 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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