Rente
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4186/2021 Urteil vom 5. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Portugal), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Weiterausrichtung der Kinderrente. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Versicherter) mit E-Mail-Eingabe vom 10. September 2021 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 10. September 2021) Beschwerde erhob für den Fall, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die eingestellte AHV-Leistung bis zum 15. September 2021 nicht nachzahlen sollte, und ausführte, seine Tochter habe die Bestätigung betreffend ihr Studium für die Jahre 2021/2022 der SAK am 2. September 2021 zugeschickt, dass die SAK dem Gericht mit E-Mail vom 13. September 2021 mitteilte, dass bislang keine Studienbestätigung seitens des Versicherten im System ersichtlich sei (BVGer-act. 2), dass die SAK mit dem genannten E-Mail ausserdem das Schreiben vom 1. Juli 2021 (BVGer-act. 2/1) übermittelte, in welchem sie den Versicherten daran erinnerte, dass die Zahlung der Kinder- bzw. Waisenrente für seine Tochter B._______ nach Erreichen des 18. Altersjahres nur unter bestimmten Bedingungen möglich sei und namentlich beim Besuch einer Schule/Universität eine aktuelle Schul- oder Studienbescheinigung des Ausbildungsinstituts einzureichen sei, worauf das Anfangs- und Enddatum der nächsten Schul- oder Studienperiode erwähnt sei und welche bestätige, dass das Kind seine Weiterbildung ab dem 31. August 2021 fortsetze, dass die SAK mit Schreiben vom 1. Juli 2021 dem Versicherten weiter mitteilte, nach Prüfung der vorgelegten Dokumente würden die Überweisungen fortgeführt sowie eventuelle Nachzahlungen vorgenommen, wobei ohne Antwort seinerseits die Leistungen eingestellt würden, dass die SAK - laut Auskunft vom 2. September 2022 (BVGer-act. 3) - die angeforderte Bestätigung am 10. September 2021 erhielt und dem Versicherten gleichentags sowie am 13. September 2021 per E-Mail mitteilte, die Kinderrente werde bis zum Ausbildungsende weiter ausgerichtet, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der SAK im Bereich der AHV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG), dass die E-Mail-Eingabe des Versicherten vom 10. September 2021 die Formerfordernisse an eine Beschwerde nicht erfüllt (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass ausserdem keine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung ersichtlich ist und damit kein Anfechtungsobjekt vorliegt, dass sich die Beschwerde daher als offensichtlich unzulässig herausstellt, weshalb keine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung einzuräumen ist (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG), dass demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: