Einreise
Sachverhalt
A. Das Bundesamt für Migration (BFM) hat mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 das Gesuch um Bewilligung der Einreise zu einem Besuchsaufenthalt betreffend G._______ abgelehnt. Diese Verfügung hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. November 2007 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. B. Mit Urteil vom 8. Januar 2008 ist das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Gesuchsteller den mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 einverlangten Kostenvorschuss innert der bis zum 10. Dezember 2007 angesetzen und mit Verfügung vom 27. November 2007 bis zum 17. Dezember 2007 erstreckten Frist nicht geleistet hatte. C. Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 (Datum Poststempel) hat sich der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht gewandt und beantragt, es sei das Urteil vom 8. Januar 2008 "zurückzuziehen", die Verfahrenskosten seien zu stornieren und es sei ihm die Möglichkeit zu geben, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten. Zur Begründung bringt er Folgendes vor: Die Zwischenverfügung vom 9. November 2007 habe ihn wegen einer berufsbedingten Landesabwesenheit nicht erreicht. Zurück in der Schweiz, habe er den zuständigen Gerichtsschreiber beim Bundesverwaltungsgericht am 19. oder 20. November 2007 telefonisch gebeten, die notwendigen Bankverbindungen doch per E-Mail bekannt zu geben. Am 21. November 2007 sei ihm dann vom Bundesverwaltungsgericht elektronisch mitgeteilt worden, dass die Unterlagen mit normaler Post zugestellt würden. Am 25. November 2007 habe er sich erneut - diesmal per E-Mail - an das Bundesverwaltungsgericht gewandt und mitgeteilt, dass er die Unterlagen nicht erhalten habe und nun für drei Wochen im Ausland weile, was bei Ansetzung allfälliger Fristen zu berücksichtigen sei. Auf diese E-Mail habe er keine Antwort erhalten. Nach seiner Rückkehr Mitte Dezember 2007 habe er erneut eine E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet, aber wiederum keine Antwort erhalten. Erst durch Zustellung des Urteils vom 8. Januar 2008 habe er erfahren, dass mit Datum vom 27. November 2007 eine weitere Zwischenverfügung an ihn verschickt worden sei. Dies, obwohl er dem Bundesverwaltungsgericht vorgängig mitgeteilt habe, dass er bis Mitte Dezember 2007 zu Hause nicht erreichbar sei. Abschliessend vermerkte der Gesuchsteller, dass er von Mitte bis Ende Februar 2008 erneut im Ausland sein werde. Der Eingabe beigelegt war ein Ausdruck des E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und dem zuständigen Gerichtsschreiber am Bundesverwaltungsgericht vom 21. bzw. 25. November 2007. D. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 machte der Instruktionsrichter den Intervenienten darauf aufmerksam, dass das solchermassen kritisierte Urteil nur im Rahmen eines förmlichen Revisionsverfahrens auf seine Rechtmässigkeit überprüft werden könne. In Bezug auf die Zustellungs- und Eröffnungsfrage wurde er rein vorsorglich auf die Pflicht einer Partei hingewiesen, nach Eröffnung eines Verfahrens dafür besorgt zu sein, dass Mitteilungen und Verfügungen des Gerichts uneingeschränkt in Empfang genommen werden können. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2008 bestätigte der Gesuchsteller seine Begehren und damit den Revisionswillen. F. Mit Schreiben vom 12. März 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Intervenienten förmlich mit, dass seine Eingaben als Revisionsgesuch an die Hand genommen würden.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Revisionsgesuchen im Sinne von Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 121 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegen eigene Entscheide (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 mit Hinweisen). Des weitern ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) betreffend Fristen, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233).
E. 1.2 Der Gesuchsteller ist als Partei durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Die Legitimation ist damit gegeben (vgl. bezüglich der Revision: Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 65 ff.; Hansjörg Seiler / Nicolas von Werdt / Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar [hiernach: Handkomm. BGG.], Bern 2007, zu Art. 121 Rz. 8 ff.; Karl Spühler / Annette Dolge / Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [hiernach: Kurzkomm. BGG], Zürich/St. Gallen 2006, vor Art. 121 - 128 S. 223).
E. 2.1 Soweit der Gesuchsteller in seiner Rechtsschrift geltend macht, die nach rechtsgültiger Eröffnung der Zwischenverfügung vom 9. November 2007 zu laufen begonnene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unverschuldet verpasst zu haben, ist seine Eingabe als sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch zu qualifizieren (vgl. zur Abgrenzung von der Revision: Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 224). Gemäss der Darstellung des Gesuchstellers hat er zwar von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses gewusst. Er sei aber bis heute zu dieser Leistung nicht in der Lage gewesen, da ihm die entsprechenden Kontoinformationen - trotz Zusicherung - nicht bekanntgegeben worden seien.
E. 2.2.1 Eine unverschuldet versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2.2 Die Praxis stellt strenge Anforderungen an den Nachweis unverschuldeter Hindernisse (René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 1171). Ein Versäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 124). Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen Erkrankung, welche derart schwer ist, dass der Gesuchsteller von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen. Nicht ausreichend sind blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 14. Juli 2003 in Sachen P. AG, teilweise publ. in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.23 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Neben objektiven kommen auch subjektive, psychische Hinderungsgründe in Betracht, so etwa ein die Fristversäumnis bewirkender Irrtum, in den die gesuchstellende Person durch das Verhalten der Behörde versetzt wurde (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 229 mit Hinweisen). Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an eine Drittperson zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (vgl. insbesondere BGE 119 II 86 E. 2a S. 87).
E. 2.3.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Gesuchsteller legte mit Eingabe vom 5. November 2007 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007 ein. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 wurde er vom Bundesverwaltungsgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 10. Dezember 2007 aufgefordert. Diese Aufforderung war an die von ihm angegebene Adresse gerichtet und mit der Androhung verbunden, dass bei Nichtbefolgung auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Die Zwischenverfügung (samt Einzahlungsschein) wurde nach Ablauf der Abholungsfrist von der Schweizerischen Post mit dem Hinweis "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Am 21. November 2007 wandte sich der Gesuchsteller telefonisch an das Bundesverwaltungsgericht (in der richtigen Annahme, dieses sei Absender der an ihn gerichteten, aber bereits retournierten Sendung). Dabei bat er um (nochmalige) Bekanntgabe der zur Leistung des Kostenvorschusses "notwendigen Bankdetails" (so seine Formulierung in der Eingabe vom 15. Januar 2008). Wie noch gleichentags per E-Mail angekündigt, wurden ihm am 22. November 2007 eine Kopie der Verfügung vom 9. November 2007 und der Einzahlungsschein (im Original) erneut zugestellt (per A-Post). Dass sich an der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (10. Dezember 2007) mit dem erneuten Versand nichts ändere, wurde in einem Begleitschreiben festgehalten.
E. 2.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen und haben daher gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihnen Verfügungen, Entscheidungen und andere massgebliche Mitteilungen zugestellt werden können. Die angerufene Instanz darf dabei erwarten, dass die Zustellung an einer vorbehaltlos mitgeteilten Adresse erfolgen kann. Hält sich die Partei vorübergehend nicht dort auf, ist sie verpflichtet, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen. Kann die Zustellung an der angegebenen Adresse nicht erfolgen, wird fingiert, dass die Sendung dem Empfänger sieben Tage (übliche Abholungsfrist für eingeschriebene Postsendungen) nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugekommen ist (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S.399; Urteil des Bundesgerichts 2P.155/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese vor der Totalrevision der Bundesrechtspflege entwickelte Rechtsprechung fand Eingang in den am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Art. 20 Abs. 2bis VwVG (vgl. die analoge Regelung des Art. 44 Abs. 2 BGG, SR 173.110).
E. 2.3.3 Obwohl der Gesuchsteller unmittelbar nach Anhebung der Beschwerde ins Ausland verreiste, hat er weder das Bundesverwaltungsgericht über seine Abwesenheit informiert noch dafür gesorgt, dass behördliche Sendungen trotz seiner Abwesenheit zugestellt werden konnten (z.B. mittels Vertretung). Die Zwischenverfügung vom 9. November 2007 gilt demnach als dem Gesuchsteller am siebten Tag der Abholfrist zugestellt und damit als rechtsgenüglich eröffnet. Zwar wandte sich der Gesuchsteller mit E-Mail vom 25. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass die ihm am 22. November 2007 erneut zugesandten Unterlagen noch nicht bei ihm angekommen seien. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass das Vertrauen des Gesuchstellers dahingehend geweckt worden wäre, dass er - ohne einen Rechtsnachteil befürchten zu müssen - mit der Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum Erhalt der am 22. November 2007 per A-Post an ihn versandten Unterlagen hätte zuwarten können. Dies macht der Gesuchsteller denn auch nicht geltend. Sein Unwissen über die Zahlungsdetails ist demnach Folge seines prozessualen Fehlverhaltens. Es kann nicht als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG bezüglich der Einhaltung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anerkannt werden. Die Frage, ob das Fehlen von Kontoinformationen bezüglich der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses überhaupt ein Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG darzustellen vermag (Barzahlung am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts wäre zulässig), kann bei dieser Rechtslage offen bleiben.
E. 2.4 Das Gesuch um Wiederherstellung einer unverschuldet verpassten Frist bezüglich der Leistung des Kostenvorschusses ist deshalb abzuweisen.
E. 3.1.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann gemäss Art. 45 VGG nur aus einem der in Art. 121 bis 123 BGG genannten Gründe verlangt werden. Was Inhalt, Form und Ergänzung eines Revisionsgesuchs angeht, so verweist Art. 47 VGG auf Art. 67 Abs. 3 VwVG. Nach dieser Bestimmung ist in der Rechtsschrift insbesondere der Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten. Demgenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe tatsächlich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BVGE 2007/21 E. 8.1 mit Hinweisen).
E. 3.1.2 Soweit der Gesuchsteller in der Eingabe vom 15. Januar 2008 geltend macht, einerseits die Zwischenverfügung vom 27. November 2007 nicht erhalten und sich andererseits nach seiner Rückkehr Mitte Dezember erfolglos mit dem Bundesverwaltungsgericht in Kontakt gesetzt zu haben, beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Dieser Revisionsgrund ist nach Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert 90 Tagen nach Entdeckung der Tatsachen oder Beweismittel geltend zu machen. Da zwischen der Eröffnung des Urteils vom 8. Januar 2008 und der Rechtsschrift vom 15. Januar 2008 offensichtlich weniger als 90 Tage verstrichen sind, kann im vorliegenden Fall auf Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Revisionseingabe verzichtet werden. Nach dem Gesagten ist auf das sinngemässe Revisionsgesuch einzutreten.
E. 3.2 Nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn der Gesuchsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. dazu eingehend: Handkomm. BGG, Art. 123 Rz. 6 ff.). Die Unkenntnis allein des Gesuchstellers über das Vorliegen einer Tatsache oder eines Beweismittels genügt jedoch nicht. Aus dem Wesen der Revision folgt, dass die Tatsachen und Beweismittel eine Revision nur rechtfertigen, wenn sie sowohl der gesuchstellenden Partei als auch der entscheidenden Behörde unbekannt waren und in diesem Sinn neu sind (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 107 f.).
E. 3.2.1 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich relevante Tatsache geltend macht, wenn er vorbringt, er habe die Zwischenverfügung vom 27. November 2007 nicht erhalten. Dem Bundesverwaltungsgericht war nämlich dieser Umstand zum Zeitpunkt des Urteils wohl bekannt, es hat ihm allerdings keine rechtliche Bedeutung zugemessen. Soweit der Beschwerdeführer diese Rechtsauffassung beanstandet, übt er rein appellatorische Kritik am Urteil vom 8. Januar 2008, die im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann (vgl. insb. Elisabeth Escher, in: Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008 [hiernach: BSK BGG], Art. 123, N. 7).
E. 3.2.2 Der Einwand des Gesuchstellers, wonach er sich nach seiner Rückkehr Mitte Dezember 2007 mittels E-Mail mit dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung gesetzt habe, bezieht sich auf eine revisionsrechtlich neue Tatsache. Allein, die entsprechende Behauptung kann nicht geglaubt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine solche Nachricht erhalten. Und obwohl der Gesuchsteller dieser Kontaktaufnahme wesentliche Bedeutung zumisst, versuchte er im Verlauf der folgenden drei Wochen nicht, sich anderweitig mit dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung zu setzen. Er verzichtete auch darauf, die angebliche Benachrichtigung des Gerichts zu belegen, wogegen der Gesuchsteller seine E-Mail-Nachricht vom 25. November 2007 in ausgedruckter Form dem Schreiben vom 15. Januar 2008 beilegte. Eine entsprechende Einreichung unterblieb auch dann noch, als dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. Januar 2008 mitgeteilt worden war, dass er alle behaupteten Sachverhaltselemente nachzuweisen habe. Im Übrigen überrascht, dass sich der Gesuchsteller Mitte Dezember trotz der von ihm negativ empfundenen Erfahrungen bezüglich seiner E-Mail vom 25. November 2007 erneut auf elektronischem Weg mit dem Bundesverwaltungsgericht in Kontakt zu setzen versucht haben will.
E. 3.2.3 Nach dem Gesagten fehlt es an neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, welche geeignet gewesen wären, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2008 zu beeinflussen. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist daher abzuweisen. (Dispositiv S. 10)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Auf das Gesuch um Wiederherstellung einer unverschuldet verpassten Frist wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (ad Ref-Nr. 2 316 900) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Philipp Mäder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-417/2008 {T 0/2} Urteil vom 22. August 2008 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Philipp Mäder. Parteien S._______, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2008 / C-7493/2007. Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Migration (BFM) hat mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 das Gesuch um Bewilligung der Einreise zu einem Besuchsaufenthalt betreffend G._______ abgelehnt. Diese Verfügung hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. November 2007 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. B. Mit Urteil vom 8. Januar 2008 ist das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Gesuchsteller den mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 einverlangten Kostenvorschuss innert der bis zum 10. Dezember 2007 angesetzen und mit Verfügung vom 27. November 2007 bis zum 17. Dezember 2007 erstreckten Frist nicht geleistet hatte. C. Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 (Datum Poststempel) hat sich der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht gewandt und beantragt, es sei das Urteil vom 8. Januar 2008 "zurückzuziehen", die Verfahrenskosten seien zu stornieren und es sei ihm die Möglichkeit zu geben, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten. Zur Begründung bringt er Folgendes vor: Die Zwischenverfügung vom 9. November 2007 habe ihn wegen einer berufsbedingten Landesabwesenheit nicht erreicht. Zurück in der Schweiz, habe er den zuständigen Gerichtsschreiber beim Bundesverwaltungsgericht am 19. oder 20. November 2007 telefonisch gebeten, die notwendigen Bankverbindungen doch per E-Mail bekannt zu geben. Am 21. November 2007 sei ihm dann vom Bundesverwaltungsgericht elektronisch mitgeteilt worden, dass die Unterlagen mit normaler Post zugestellt würden. Am 25. November 2007 habe er sich erneut - diesmal per E-Mail - an das Bundesverwaltungsgericht gewandt und mitgeteilt, dass er die Unterlagen nicht erhalten habe und nun für drei Wochen im Ausland weile, was bei Ansetzung allfälliger Fristen zu berücksichtigen sei. Auf diese E-Mail habe er keine Antwort erhalten. Nach seiner Rückkehr Mitte Dezember 2007 habe er erneut eine E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet, aber wiederum keine Antwort erhalten. Erst durch Zustellung des Urteils vom 8. Januar 2008 habe er erfahren, dass mit Datum vom 27. November 2007 eine weitere Zwischenverfügung an ihn verschickt worden sei. Dies, obwohl er dem Bundesverwaltungsgericht vorgängig mitgeteilt habe, dass er bis Mitte Dezember 2007 zu Hause nicht erreichbar sei. Abschliessend vermerkte der Gesuchsteller, dass er von Mitte bis Ende Februar 2008 erneut im Ausland sein werde. Der Eingabe beigelegt war ein Ausdruck des E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und dem zuständigen Gerichtsschreiber am Bundesverwaltungsgericht vom 21. bzw. 25. November 2007. D. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 machte der Instruktionsrichter den Intervenienten darauf aufmerksam, dass das solchermassen kritisierte Urteil nur im Rahmen eines förmlichen Revisionsverfahrens auf seine Rechtmässigkeit überprüft werden könne. In Bezug auf die Zustellungs- und Eröffnungsfrage wurde er rein vorsorglich auf die Pflicht einer Partei hingewiesen, nach Eröffnung eines Verfahrens dafür besorgt zu sein, dass Mitteilungen und Verfügungen des Gerichts uneingeschränkt in Empfang genommen werden können. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2008 bestätigte der Gesuchsteller seine Begehren und damit den Revisionswillen. F. Mit Schreiben vom 12. März 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Intervenienten förmlich mit, dass seine Eingaben als Revisionsgesuch an die Hand genommen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Revisionsgesuchen im Sinne von Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 121 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegen eigene Entscheide (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 mit Hinweisen). Des weitern ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) betreffend Fristen, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). 1.2 Der Gesuchsteller ist als Partei durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Die Legitimation ist damit gegeben (vgl. bezüglich der Revision: Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 65 ff.; Hansjörg Seiler / Nicolas von Werdt / Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar [hiernach: Handkomm. BGG.], Bern 2007, zu Art. 121 Rz. 8 ff.; Karl Spühler / Annette Dolge / Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [hiernach: Kurzkomm. BGG], Zürich/St. Gallen 2006, vor Art. 121 - 128 S. 223). 2. 2.1 Soweit der Gesuchsteller in seiner Rechtsschrift geltend macht, die nach rechtsgültiger Eröffnung der Zwischenverfügung vom 9. November 2007 zu laufen begonnene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unverschuldet verpasst zu haben, ist seine Eingabe als sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch zu qualifizieren (vgl. zur Abgrenzung von der Revision: Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 224). Gemäss der Darstellung des Gesuchstellers hat er zwar von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses gewusst. Er sei aber bis heute zu dieser Leistung nicht in der Lage gewesen, da ihm die entsprechenden Kontoinformationen - trotz Zusicherung - nicht bekanntgegeben worden seien. 2.2 2.2.1 Eine unverschuldet versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 2.2.2 Die Praxis stellt strenge Anforderungen an den Nachweis unverschuldeter Hindernisse (René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 1171). Ein Versäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 124). Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen Erkrankung, welche derart schwer ist, dass der Gesuchsteller von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen. Nicht ausreichend sind blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 14. Juli 2003 in Sachen P. AG, teilweise publ. in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.23 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Neben objektiven kommen auch subjektive, psychische Hinderungsgründe in Betracht, so etwa ein die Fristversäumnis bewirkender Irrtum, in den die gesuchstellende Person durch das Verhalten der Behörde versetzt wurde (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 229 mit Hinweisen). Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an eine Drittperson zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (vgl. insbesondere BGE 119 II 86 E. 2a S. 87). 2.3 2.3.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Gesuchsteller legte mit Eingabe vom 5. November 2007 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007 ein. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 wurde er vom Bundesverwaltungsgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 10. Dezember 2007 aufgefordert. Diese Aufforderung war an die von ihm angegebene Adresse gerichtet und mit der Androhung verbunden, dass bei Nichtbefolgung auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Die Zwischenverfügung (samt Einzahlungsschein) wurde nach Ablauf der Abholungsfrist von der Schweizerischen Post mit dem Hinweis "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Am 21. November 2007 wandte sich der Gesuchsteller telefonisch an das Bundesverwaltungsgericht (in der richtigen Annahme, dieses sei Absender der an ihn gerichteten, aber bereits retournierten Sendung). Dabei bat er um (nochmalige) Bekanntgabe der zur Leistung des Kostenvorschusses "notwendigen Bankdetails" (so seine Formulierung in der Eingabe vom 15. Januar 2008). Wie noch gleichentags per E-Mail angekündigt, wurden ihm am 22. November 2007 eine Kopie der Verfügung vom 9. November 2007 und der Einzahlungsschein (im Original) erneut zugestellt (per A-Post). Dass sich an der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (10. Dezember 2007) mit dem erneuten Versand nichts ändere, wurde in einem Begleitschreiben festgehalten. 2.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen und haben daher gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihnen Verfügungen, Entscheidungen und andere massgebliche Mitteilungen zugestellt werden können. Die angerufene Instanz darf dabei erwarten, dass die Zustellung an einer vorbehaltlos mitgeteilten Adresse erfolgen kann. Hält sich die Partei vorübergehend nicht dort auf, ist sie verpflichtet, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen. Kann die Zustellung an der angegebenen Adresse nicht erfolgen, wird fingiert, dass die Sendung dem Empfänger sieben Tage (übliche Abholungsfrist für eingeschriebene Postsendungen) nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugekommen ist (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S.399; Urteil des Bundesgerichts 2P.155/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese vor der Totalrevision der Bundesrechtspflege entwickelte Rechtsprechung fand Eingang in den am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Art. 20 Abs. 2bis VwVG (vgl. die analoge Regelung des Art. 44 Abs. 2 BGG, SR 173.110). 2.3.3 Obwohl der Gesuchsteller unmittelbar nach Anhebung der Beschwerde ins Ausland verreiste, hat er weder das Bundesverwaltungsgericht über seine Abwesenheit informiert noch dafür gesorgt, dass behördliche Sendungen trotz seiner Abwesenheit zugestellt werden konnten (z.B. mittels Vertretung). Die Zwischenverfügung vom 9. November 2007 gilt demnach als dem Gesuchsteller am siebten Tag der Abholfrist zugestellt und damit als rechtsgenüglich eröffnet. Zwar wandte sich der Gesuchsteller mit E-Mail vom 25. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass die ihm am 22. November 2007 erneut zugesandten Unterlagen noch nicht bei ihm angekommen seien. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass das Vertrauen des Gesuchstellers dahingehend geweckt worden wäre, dass er - ohne einen Rechtsnachteil befürchten zu müssen - mit der Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum Erhalt der am 22. November 2007 per A-Post an ihn versandten Unterlagen hätte zuwarten können. Dies macht der Gesuchsteller denn auch nicht geltend. Sein Unwissen über die Zahlungsdetails ist demnach Folge seines prozessualen Fehlverhaltens. Es kann nicht als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG bezüglich der Einhaltung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anerkannt werden. Die Frage, ob das Fehlen von Kontoinformationen bezüglich der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses überhaupt ein Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG darzustellen vermag (Barzahlung am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts wäre zulässig), kann bei dieser Rechtslage offen bleiben. 2.4 Das Gesuch um Wiederherstellung einer unverschuldet verpassten Frist bezüglich der Leistung des Kostenvorschusses ist deshalb abzuweisen. 3. 3.1 3.1.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann gemäss Art. 45 VGG nur aus einem der in Art. 121 bis 123 BGG genannten Gründe verlangt werden. Was Inhalt, Form und Ergänzung eines Revisionsgesuchs angeht, so verweist Art. 47 VGG auf Art. 67 Abs. 3 VwVG. Nach dieser Bestimmung ist in der Rechtsschrift insbesondere der Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten. Demgenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe tatsächlich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BVGE 2007/21 E. 8.1 mit Hinweisen). 3.1.2 Soweit der Gesuchsteller in der Eingabe vom 15. Januar 2008 geltend macht, einerseits die Zwischenverfügung vom 27. November 2007 nicht erhalten und sich andererseits nach seiner Rückkehr Mitte Dezember erfolglos mit dem Bundesverwaltungsgericht in Kontakt gesetzt zu haben, beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Dieser Revisionsgrund ist nach Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert 90 Tagen nach Entdeckung der Tatsachen oder Beweismittel geltend zu machen. Da zwischen der Eröffnung des Urteils vom 8. Januar 2008 und der Rechtsschrift vom 15. Januar 2008 offensichtlich weniger als 90 Tage verstrichen sind, kann im vorliegenden Fall auf Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Revisionseingabe verzichtet werden. Nach dem Gesagten ist auf das sinngemässe Revisionsgesuch einzutreten. 3.2 Nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn der Gesuchsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. dazu eingehend: Handkomm. BGG, Art. 123 Rz. 6 ff.). Die Unkenntnis allein des Gesuchstellers über das Vorliegen einer Tatsache oder eines Beweismittels genügt jedoch nicht. Aus dem Wesen der Revision folgt, dass die Tatsachen und Beweismittel eine Revision nur rechtfertigen, wenn sie sowohl der gesuchstellenden Partei als auch der entscheidenden Behörde unbekannt waren und in diesem Sinn neu sind (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 107 f.). 3.2.1 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich relevante Tatsache geltend macht, wenn er vorbringt, er habe die Zwischenverfügung vom 27. November 2007 nicht erhalten. Dem Bundesverwaltungsgericht war nämlich dieser Umstand zum Zeitpunkt des Urteils wohl bekannt, es hat ihm allerdings keine rechtliche Bedeutung zugemessen. Soweit der Beschwerdeführer diese Rechtsauffassung beanstandet, übt er rein appellatorische Kritik am Urteil vom 8. Januar 2008, die im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann (vgl. insb. Elisabeth Escher, in: Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008 [hiernach: BSK BGG], Art. 123, N. 7). 3.2.2 Der Einwand des Gesuchstellers, wonach er sich nach seiner Rückkehr Mitte Dezember 2007 mittels E-Mail mit dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung gesetzt habe, bezieht sich auf eine revisionsrechtlich neue Tatsache. Allein, die entsprechende Behauptung kann nicht geglaubt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine solche Nachricht erhalten. Und obwohl der Gesuchsteller dieser Kontaktaufnahme wesentliche Bedeutung zumisst, versuchte er im Verlauf der folgenden drei Wochen nicht, sich anderweitig mit dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung zu setzen. Er verzichtete auch darauf, die angebliche Benachrichtigung des Gerichts zu belegen, wogegen der Gesuchsteller seine E-Mail-Nachricht vom 25. November 2007 in ausgedruckter Form dem Schreiben vom 15. Januar 2008 beilegte. Eine entsprechende Einreichung unterblieb auch dann noch, als dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. Januar 2008 mitgeteilt worden war, dass er alle behaupteten Sachverhaltselemente nachzuweisen habe. Im Übrigen überrascht, dass sich der Gesuchsteller Mitte Dezember trotz der von ihm negativ empfundenen Erfahrungen bezüglich seiner E-Mail vom 25. November 2007 erneut auf elektronischem Weg mit dem Bundesverwaltungsgericht in Kontakt zu setzen versucht haben will. 3.2.3 Nach dem Gesagten fehlt es an neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, welche geeignet gewesen wären, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2008 zu beeinflussen. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist daher abzuweisen. (Dispositiv S. 10) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Wiederherstellung einer unverschuldet verpassten Frist wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (ad Ref-Nr. 2 316 900) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Philipp Mäder Versand: