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C-4135/2007

C-4135/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-04-10 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ist 1950 geboren und Schweizer Bürger. Mit Eingabe vom 16. März 2005 wandte er sich erstmals an die schweizerische Botschaft in Den Haag und ersuchte um Ausrichtung von Fürsorgeleistungen gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). Bar jeden Einkommens und Vermögenswertes erbat er sich die Übernahme seiner gesamten Lebenshaltungskosten, die sich gemäss dem von ihm erstellten Budget auf monatlich 2'100 Euro beliefen. Daneben beantragte er Unterstützung bei seinem in der Schweiz hängigen Scheidungsverfahren und bei der Arbeitssuche. Von Beruf Koch und eidgenössisch diplomierter Exportleiter, gerichtlich getrennt und Vater einer 1972 geborenen, in der Schweiz lebenden Tochter, halte er sich seit 1987 (recte: 1988) ununterbrochen im Ausland auf; zuerst in Zagreb, später in Wien und nun in Rotterdam. Zurzeit wohne er bei seiner Freundin, einer niederländischen Staatsangehörigen, die ihm Unterkunft und Verpflegung gewähre. Als Grund für seine Hilfebedürftigkeit führte er "Eigenverschulden durch unseriösen Lebenswandel und Arbeitslosigkeit" an. A.b Die schweizerische Vertretung leitete das Gesuch am 1. April 2005 an die Vorinstanz weiter. Noch bevor diese darüber befinden konnte, wandte sich der Beschwerdeführer am 12. April 2005 erneut an die schweizerische Vertretung in Den Haag und teilte seinen Entschluss mit, in die Schweiz zurückkehren zu wollen. Entsprechend ersuchte er um Übernahme der Heimreisekosten. Die schweizerische Vertretung leitete auch dieses Gesuch an die Vorinstanz weiter, wobei sie im Begleitbericht u.a. festhielt, dass dem Beschwerdeführer ein Neuanfang in den Niederlanden seit 2002 trotz aller Bemühungen nicht geglückt sei. A.c Das Gesuch um Übernahme der Heimreisekosten wurde von der Vorinstanz gutgeheissen und am 22. April 2005 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück. Dabei entstanden Kosten in der Grössenordnung von knapp 400 Franken. Der Beschwerdeführer nahm in Y._______ Wohnsitz, wo er offenbar vom Tag seiner Ankunft bis Ende Juli 2005 und ab 1. März 2006 fürsorgerisch unterstützt wurde. B. B.a Am 16. Mai 2007 meldete sich der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung in Den Haag an und ersuchte ein zweites Mal um Unterstützung im Aufenthaltsstaat gemäss ASFG. Konkret beantragte er ein (nicht näher umrissenes) Startkapital als einmalige Zahlung zum Aufbau eines eigenen Geschäfts in Rotterdam oder alternativ eine monatliche Beteiligung an seinen Lebenshaltungskosten. Sein Lebensmittelpunkt liege definitiv in Rotterdam; dies insbesondere deshalb, weil seine Freundin (mit der er mittlerweile verlobt sei) hier lebe. Am 25. April 2007 sei er zu ihr in die Niederlanden zurückgekehrt. Der Schritt sei aber auch erfolgt, weil er trotz intensiver Arbeitssuche in der Schweiz keine Stelle gefunden habe. Dem Gesuch legte der Beschwerdeführer zwei an den Bezirksrat X._______ gerichtete Beschwerden (vom 28. Februar und 14. Mai 2007) zu Beschlüssen der Sozialbehörden der Stadt Y._______ bei. Im Schreiben vom 14. Mai 2007 machte er gegenüber dem Bezirksrat u.a. geltend, er habe sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht und eine solche im Ausland in Aussicht, wobei sich der Antritt allerdings um drei bis sechs Monate verzögere. Im dem Gesuch beigelegten amtlichen Formular gab der Beschwerdeführer an, weder Einnahmen noch Vermögenswerte zu haben. Das von ihm selbst erstellte Budget wies einen von der schweizerischen Auslandvertretung bereinigten (monatlichen) Fehlbetrag von 1208.- Euro aus. B.b Mit Datum vom 29. Mai 2007 leitete die schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz weiter. In ihrem Begleitbericht hielt die Vertretung u.a. fest, dass der Beschwerdeführer sich sehr um eine Arbeitsstelle bemühe und persönlich an die Möglichkeit eines nochmaligen Einstiegs ins Berufsleben glaube. Gemäss seinen eigenen Aussagen habe er bereits ein positiv verlaufenes Vorstellungsgespräch gehabt. Leider sei die Besetzung der Arbeitsstelle aus finanziellen Gründen um sechs Monate hinausgeschoben worden. Ob die Zuversicht des Beschwerdeführers realistisch sei, könne aber nicht beurteilt werden. Entsprechend sei auch keine Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Fürsorgebedürftigkeit möglich. C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 wies die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr aus dem Ausland im April 2005 unterstützt werden müssen und verfüge, nachdem er im April 2007 wieder ausgewandert sei, weiterhin über keine eigenen finanziellen Mittel, um im Ausland seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Es bestehe auch keine Aussicht, dass er dort in näherer Zukunft ein Erwerbseinkommen erzielen könne. Unter diesen Umständen könne keine Unterstützung gewährt werden. Eine solche würde voraussetzen, dass jemand bereits längere Zeit im Ausland gelebt, sich dort integriert und wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht habe. Die Verfügung wurde der schweizerischen Vertretung in Den Haag per Fax übermittelt, welche diese noch gleichentags dem Beschwerdeführer eröffnete. D. Am 7. Juni 2007 richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und eine Unterstützung vor Ort sei zu gewähren (inkl. einer rückwirkenden Zahlung ab Mai 2007). Zur Begründung macht er geltend, sein Lebensmittelpunkt sei eigentlich schon seit Ende 2002 in Rotterdam. In diesem Zeitpunkt sei er dort mit seiner Lebenspartnerin zusammengezogen und habe begonnen, eine Arbeit zu suchen. Selbst ohne Einkommen und Vermögen habe ihn seine Partnerin unterstützt, obwohl deren Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit kaum für sie selbst ausgereicht habe. Weil er diese Situation auf Dauer nicht mehr ertragen habe, sei er anfangs 2005 erstmals mit einem Hilfeersuchen an die schweizerische Botschaft gelangt. Nur auf Vorschlag der schweizerischen Botschaft in Den Haag und in weitgehender Unkenntnis der Rechtslage habe er sich dazu bewegen lassen, sein Lebensumfeld zu verlassen und in die Schweiz zurückzukehren. Hier habe er eine schwierige Zeit durchgemacht. Er habe weder Freunde noch Familienangehörige gehabt und beim lokal zuständigen Sozialamt sei ihm wenig Verständnis für seine Situation entgegengebracht worden. Nun seien seine Zukunftsperspektiven aber gut: Er habe "das Rennen gemacht" bezüglich einer Anstellung als "General Manager Germany" durch das Unternehmen "Atlas International". Der Stellenantritt habe sich allerdings aus betrieblichen Gründen um drei bis sechs Monate verzögert. Für die Zwischenzeit bis zum Stellenantritt stehe eine Beschäftigung auf temporärer Basis in den Benelux-Staaten zur Diskussion. Im Übrigen habe er weitere Bewerbungen noch offen. Für die Zeit bis zum effektiven Antritt einer Erwerbstätigkeit sei er allerdings auf Unterstützung angewiesen. Eine "erzwungene" Rückkehr in die Schweiz würde er dagegen als unmenschlich einstufen. Seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer einen Lebenslauf bei. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Einem Hilfsbedürftigen könne die Heimkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse liege. Von solchen Interessen sei vorliegend auszugehen. Nach konstanter Praxis des Amtes spreche ein weniger als fünfjähriger Aufenthalt eher für eine Heimkehr, ein längerer Aufenthalt eher für eine Unterstützung vor Ort. Zu berücksichtigen seien aber auch weitere Aspekte wie das Alter, die Integration, die bisherige Finanzierung des Lebensunterhalts und die Zukunftsperspektiven. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit wenigen Monaten in den Niederlanden auf. Sowohl im Zeitpunkt des Gesuchs als auch der Verfügung habe er sich gar noch weniger als drei Monate im Aufenthaltsstaat befunden, so dass er damals eigentlich noch nicht als Auslandschweizer im Sinne des ASFG habe gelten können. Mit dem Aufenthaltsstaat verbinde den Beschwerdeführer bis auf seine Partnerschaft nichts Besonderes. Gründe gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, SR 852.11), die gegen das Nahelegen einer Rückkehr sprechen würden, lägen keine vor: Der Beschwerdeführer habe weder eine Familie in den Niederlanden noch könne davon ausgegangen werden, seine Hilfsbedürftigkeit sei nur von vorübergehender Natur. F. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu replizieren. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nach Art. 14 ASFG.

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Gemäss Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Im Zentrum steht dabei eine Übernahme notwendiger Lebenskosten einer bedürftigen Person mit Auslandschweizerstatus im Aufenthaltsland. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe wird solche Unterstützung nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG). In dringenden Fällen kann die schweizerische Vertretung die unumgängliche Überbrückungshilfe gewähren (Art. 14 Abs. 2 ASFG).

E. 3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 ASFG kann Hilfsbedürftigen die Unterstützung vor Ort verweigert und die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in ihrem wohlverstandenen Interesse oder demjenigen ihrer Familie liegt. Ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt, ist nach fürsorgerischen Grundsätzen zu beurteilen, finanzielle Erwägungen sollen nicht ausschlaggebend sein (Art. 14 Abs. 1 ASFV). Von der Nahelegung einer Heimkehr ist laut Art. 14 Abs. 2 ASFV namentlich dann abzusehen, wenn Menschlichkeitsgründe dagegen sprechen, insbesondere wenn enge Familienbande zerrissen oder aus einem Aufenthalt von längerer Dauer sich ergebende enge Beziehungen zum Aufenthaltsstaat zerstört würden, wenn die Hilfsbedürftigkeit bloss von kurzer Dauer oder solange der Hilfsbedürftige oder einer seiner Familienangehörigen transportunfähig ist.

E. 3.3 Unter Berufung auf den historischen Gesetzgeber (Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 548 ff.) geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine auf gewisse Dauer angelegte Unterstützung vor Ort nur für solche Auslandschweizer in Frage kommen soll, die sich im Ausland eine Existenz aufgebaut haben, dort weitgehend integriert und nachträglich in eine finanzielle Notlage geraten sind. Zudem muss eine gewisse Zukunftsperspektive bezüglich der selbständigen Finanzierbarkeit des Lebensunterhalts erkennbar sein. Dagegen sollen in der Regel keine Leistungen beansprucht werden können, wenn es darum geht, sich eine Existenz im Ausland erst aufzubauen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.654/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1 und 2A.43/2007 E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). In gleicher Weise erachtet es das Bundesgericht als mit der Natur des Gesetzes (als einem eigentlichen Fürsorgeerlass) nicht vereinbar, jemandem, dessen Existenz bei einem Aufenthalt in der Schweiz (durch eine andere Art der Bereitstellung von Mitteln) gesichert erscheint, Fürsorgeunterstützung zukommen zu lassen, wenn er gerade und allein wegen seiner Ausreise - auf unabsehbare Zeit - unterstützungsbedürftig wird (Urteil des Bundesgerichts 2A.555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1.b).

E. 4.1 Strittig ist nach dem bisher Gesagten einzig, ob der Beschwerdeführer vor Ort zu unterstützen oder ob ihm - allenfalls unter Gewährung einer Überbrückungshilfe - die Heimkehr nahezulegen ist.

E. 4.2 Die Vorinstanz geht bei der Ablehnung des vorliegenden Unterstützungsgesuches davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Heimkehr nahezulegen ist, weil er sich noch nicht besonders lange in den Niederlanden aufhalte und es ihm nicht gelungen sei, dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. So genannte Menschlichkeitsgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFV seien keine ersichtlich. Insbesondere würden mit der Heimreise nicht zwingend Familienbande zerrissen und es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Hilfsbedürftigkeit nur von kurzer Dauer sein werde.

E. 4.3 Dagegen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe schon seit 1988 und damit viele Jahre nicht mehr in der Schweiz gelebt. Seit Ende 2002 sei er in den Niederlanden zuhause. Die Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2005 habe nicht seinem freien Willen entsprochen und es sei in der Folge auch nicht geglückt, ihn hier sozial und wirtschaftlich wieder zu integrieren. Demgegenüber seien seine Zukunftsaussichten in den Niederlanden intakt und er werde in absehbarer Zeit wirtschaftlich auf eigenen Füssen stehen.

E. 4.4.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Nachdem der Beschwerdeführer von 1988 bis 2002 in Zagreb und Wien gelebt und gearbeitet hatte, liess er sich im Jahre 2002 in Rotterdam nieder. Trotz diversen Bemühungen gelang es ihm bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz im Frühjahr 2005 nicht, in den Niederlanden beruflich Fuss zu fassen. Sein gesamtes Vermögen war aufgebraucht und gemäss eigenen Angaben hat er von der Unterstützung seiner Freundin gelebt. Am 22. April 2005 kehrte der Beschwerdeführer unter Bevorschussung der Heimreisekosten gemäss ASFG in die Schweiz - wunschgemäss nach Y._______ - zurück. Während seiner Anwesenheit hier wurde er über weite Strecken von der Stadt Y._______ unterstützt. So erhielt er vom Tag seiner Ankunft bis zum 31. Juli 2005 und vom 1. März 2006 bis Ende April 2007 Sozialhilfe. Während einer gewissen Zeit ging er einer ihm vermittelten Arbeit nach. Offenbar ohne die Fürsorgebehörden über seine Rückkehr nach Rotterdam zu informieren, meldete er sich am 25. April 2007 in Y._______ ab und am 16. Mai 2007 wieder bei der schweizerischen Vertretung in Den Haag an. Gleichzeitig beantragte er - weil mittellos - Unterstützung vor Ort gemäss ASFG.

E. 4.4.2 Dem Beschwerdeführer ist es unbestrittenermassen bisher nicht gelungen, sich in den Niederlanden eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Dies gilt sowohl für die Zeit seines ersten, knapp zweieinhalbjährigen Aufenthaltes, wie auch für die Zeit seit seiner Rückkehr dorthin im April 2007. Gemäss seiner eigenen Darstellung hat der Beschwerdeführer immer von den Zuwendungen seiner niederländischen Lebenspartnerin gelebt. Dass sich seine (wirtschaftlichen) Zukunftsperspektiven nun wesentlich günstiger präsentieren sollen, wird von ihm zwar geltend gemacht, kann aber nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer hat Prognosen in zeitlicher Hinsicht über den Antritt einer konkreten Stelle gestellt, die inzwischen längst hätten eintreffen müssen. Dass er die Fürsorgebehörden über die Entwicklungen nicht auf dem Laufenden hielt, kann nicht weiter erstaunen. Denn die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die Umstände seines angeblichen neuen Arbeitsverhältnisses umschrieben hat, und die Tatsache, dass er dazu nicht die geringsten Belege lieferte, liessen von Anfang an berechtigte Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Angelegenheit zu. Der vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Optimismus bezüglich seiner beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven scheint vor dem Hintergrund seiner bisherigen Erfahrungen im Aufenthaltsland nicht gerechtfertigt. Tatsache ist, dass nicht von stabilen, auf Dauer gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und davon ausgegangen werden kann, dass eine Unterstützung nur für eine vorübergehende, absehbare Zeit zu leisten wäre. Auf der anderen Seite war der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers während dessen Aufenthalt in der Schweiz - obwohl er auch hier keiner dauerhaften Erwerbstätigkeit nachgehen konnte - gesichert. Dieses Faktum lässt sich mit dem Umstand nicht relativieren, dass der Beschwerdeführer nicht aus freien Stücken hierher zurückgelangt sein und mit den zuständigen Fürsorgestellen Anstände gehabt haben will.

E. 5 Bleibt zu prüfen, ob gegen einen Abbruch des Aufenthalts in den Niederlanden sprechende, so genannte Menschlichkeitsgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFV anzunehmen sind:

E. 5.1 Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Niederlanden bemisst sich, selbst wenn man die erste Phase zwischen Ende 2002 und April 2005 miteinbezieht, noch nicht besonders lange. Kommt hinzu, dass er bei seiner erstmaligen Wohnsitznahme in den Niederlanden bereits über 50 Jahre alt war. Von einer tiefen Verwurzelung in der Wahlheimat in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kann nach dem bisher Gesagten nicht ausgegangen werden. In sozialer Hinsicht wird eine solche zwar behauptet, aber in keiner Weise konkretisiert (zur Mitwirkungspflicht bei der Offenlegung solcher Verhältnisse vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.302/2002 vom 24. Juni 2002 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Dass der Beschwerdeführer gewisse freundschaftliche Beziehungen knüpfen konnte, dürfte einer Selbstverständlichkeit entsprechen und ist vor dem Hintergrund des insgesamt erst wenige Jahre dauernden Aufenthaltes entsprechend zu relativieren. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, in der Schweiz über keine sozialen Kontakte mehr zu verfügen, nichts zu ändern.

E. 5.2 Es gilt auch nicht als erstellt, dass eine Heimkehr enge Familienbande zerreissen würde. Der Beschwerdeführer will zwar seit Jahren in Partnerschaft mit einer Niederländerin leben. Dass es im Falle einer fürsorgerisch bedingten Heimkehr des Beschwerdeführers nicht mehr möglich sein sollte, diese Partnerschaft auf die eine oder andere Weise leben zu können, wurde vom Beschwerdeführer zwar (im Zusammenhang mit seiner ersten Heimkehr) angedeutet, aber nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Als Angehörige eines EU-Mitgliedstaates hätte die Lebenspartnerin bei beabsichtigter Erwerbstätigkeit gar einen originären Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (vgl. Art. 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 2 des Anhangs I zum FZA).

E. 5.3 Nicht ausser Acht zu lassen gilt es schliesslich präjudizielle Überlegungen und Gründe der Rechtsgleichheit, steht es doch nicht im Belieben und der freien Disposition einer Empfängerin oder eines Empfängers von Sozialhilfeleistungen, sich in einem Land eigener Wahl von der Schweiz aus unterstützen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 2A.555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1b); dies gilt erst recht, wenn eine Person voraussichtlich auf lange Sicht unterstützungsbedürftig bleiben wird. Die Kosten einer Unterstützung im Auswanderungsland im Vergleich mit denjenigen einer Unterstützung in der Schweiz sind dabei - wie bereits erwähnt - nicht massgeblich (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ASFV).

E. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht annehmen, die Heimkehr des Beschwerdeführers liege in dessen wohlverstandenem Interesse und gegen einen Abbruch des Aufenthalts in den Niederlanden sprechende, so genannte Menschlichkeitsgründe beständen keine. Sowohl hinsichtlich der wirtschaftlichen Perspektiven als auch mit Blick auf die Langzeitbedürfnisse des Beschwerdeführers und auf fürsorgerische Gesichtspunkte muss eine Rückkehr in die Schweiz deshalb heute als wünschbar betrachtet werden.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG zu Recht verweigert hat.

E. 7 Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Der Beschwerdeführer hat der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf Art. 11b Abs. 1 VwVG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, keine Folge gegeben. Das Urteil ist ihm deshalb durch amtliche Publikation zu eröffnen (Art. 36 Bst. b VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) - die schweizerische Botschaft in Den Haag (zur Kenntnis und mit dem Ersuchen, den Beschwerdeführer in geeigneter Weise auf die Urteilspublikation im Bundesblatt aufmerksam zu machen) - die Vorinstanz (Empfangsbestätigung, Akten A 41 111 retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Philipp Mäder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4135/2007 {T 0/2} Urteil vom 10. April 2008 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Philipp Mäder. Parteien F._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist 1950 geboren und Schweizer Bürger. Mit Eingabe vom 16. März 2005 wandte er sich erstmals an die schweizerische Botschaft in Den Haag und ersuchte um Ausrichtung von Fürsorgeleistungen gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). Bar jeden Einkommens und Vermögenswertes erbat er sich die Übernahme seiner gesamten Lebenshaltungskosten, die sich gemäss dem von ihm erstellten Budget auf monatlich 2'100 Euro beliefen. Daneben beantragte er Unterstützung bei seinem in der Schweiz hängigen Scheidungsverfahren und bei der Arbeitssuche. Von Beruf Koch und eidgenössisch diplomierter Exportleiter, gerichtlich getrennt und Vater einer 1972 geborenen, in der Schweiz lebenden Tochter, halte er sich seit 1987 (recte: 1988) ununterbrochen im Ausland auf; zuerst in Zagreb, später in Wien und nun in Rotterdam. Zurzeit wohne er bei seiner Freundin, einer niederländischen Staatsangehörigen, die ihm Unterkunft und Verpflegung gewähre. Als Grund für seine Hilfebedürftigkeit führte er "Eigenverschulden durch unseriösen Lebenswandel und Arbeitslosigkeit" an. A.b Die schweizerische Vertretung leitete das Gesuch am 1. April 2005 an die Vorinstanz weiter. Noch bevor diese darüber befinden konnte, wandte sich der Beschwerdeführer am 12. April 2005 erneut an die schweizerische Vertretung in Den Haag und teilte seinen Entschluss mit, in die Schweiz zurückkehren zu wollen. Entsprechend ersuchte er um Übernahme der Heimreisekosten. Die schweizerische Vertretung leitete auch dieses Gesuch an die Vorinstanz weiter, wobei sie im Begleitbericht u.a. festhielt, dass dem Beschwerdeführer ein Neuanfang in den Niederlanden seit 2002 trotz aller Bemühungen nicht geglückt sei. A.c Das Gesuch um Übernahme der Heimreisekosten wurde von der Vorinstanz gutgeheissen und am 22. April 2005 kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück. Dabei entstanden Kosten in der Grössenordnung von knapp 400 Franken. Der Beschwerdeführer nahm in Y._______ Wohnsitz, wo er offenbar vom Tag seiner Ankunft bis Ende Juli 2005 und ab 1. März 2006 fürsorgerisch unterstützt wurde. B. B.a Am 16. Mai 2007 meldete sich der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung in Den Haag an und ersuchte ein zweites Mal um Unterstützung im Aufenthaltsstaat gemäss ASFG. Konkret beantragte er ein (nicht näher umrissenes) Startkapital als einmalige Zahlung zum Aufbau eines eigenen Geschäfts in Rotterdam oder alternativ eine monatliche Beteiligung an seinen Lebenshaltungskosten. Sein Lebensmittelpunkt liege definitiv in Rotterdam; dies insbesondere deshalb, weil seine Freundin (mit der er mittlerweile verlobt sei) hier lebe. Am 25. April 2007 sei er zu ihr in die Niederlanden zurückgekehrt. Der Schritt sei aber auch erfolgt, weil er trotz intensiver Arbeitssuche in der Schweiz keine Stelle gefunden habe. Dem Gesuch legte der Beschwerdeführer zwei an den Bezirksrat X._______ gerichtete Beschwerden (vom 28. Februar und 14. Mai 2007) zu Beschlüssen der Sozialbehörden der Stadt Y._______ bei. Im Schreiben vom 14. Mai 2007 machte er gegenüber dem Bezirksrat u.a. geltend, er habe sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht und eine solche im Ausland in Aussicht, wobei sich der Antritt allerdings um drei bis sechs Monate verzögere. Im dem Gesuch beigelegten amtlichen Formular gab der Beschwerdeführer an, weder Einnahmen noch Vermögenswerte zu haben. Das von ihm selbst erstellte Budget wies einen von der schweizerischen Auslandvertretung bereinigten (monatlichen) Fehlbetrag von 1208.- Euro aus. B.b Mit Datum vom 29. Mai 2007 leitete die schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz weiter. In ihrem Begleitbericht hielt die Vertretung u.a. fest, dass der Beschwerdeführer sich sehr um eine Arbeitsstelle bemühe und persönlich an die Möglichkeit eines nochmaligen Einstiegs ins Berufsleben glaube. Gemäss seinen eigenen Aussagen habe er bereits ein positiv verlaufenes Vorstellungsgespräch gehabt. Leider sei die Besetzung der Arbeitsstelle aus finanziellen Gründen um sechs Monate hinausgeschoben worden. Ob die Zuversicht des Beschwerdeführers realistisch sei, könne aber nicht beurteilt werden. Entsprechend sei auch keine Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Fürsorgebedürftigkeit möglich. C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 wies die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr aus dem Ausland im April 2005 unterstützt werden müssen und verfüge, nachdem er im April 2007 wieder ausgewandert sei, weiterhin über keine eigenen finanziellen Mittel, um im Ausland seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Es bestehe auch keine Aussicht, dass er dort in näherer Zukunft ein Erwerbseinkommen erzielen könne. Unter diesen Umständen könne keine Unterstützung gewährt werden. Eine solche würde voraussetzen, dass jemand bereits längere Zeit im Ausland gelebt, sich dort integriert und wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht habe. Die Verfügung wurde der schweizerischen Vertretung in Den Haag per Fax übermittelt, welche diese noch gleichentags dem Beschwerdeführer eröffnete. D. Am 7. Juni 2007 richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und eine Unterstützung vor Ort sei zu gewähren (inkl. einer rückwirkenden Zahlung ab Mai 2007). Zur Begründung macht er geltend, sein Lebensmittelpunkt sei eigentlich schon seit Ende 2002 in Rotterdam. In diesem Zeitpunkt sei er dort mit seiner Lebenspartnerin zusammengezogen und habe begonnen, eine Arbeit zu suchen. Selbst ohne Einkommen und Vermögen habe ihn seine Partnerin unterstützt, obwohl deren Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit kaum für sie selbst ausgereicht habe. Weil er diese Situation auf Dauer nicht mehr ertragen habe, sei er anfangs 2005 erstmals mit einem Hilfeersuchen an die schweizerische Botschaft gelangt. Nur auf Vorschlag der schweizerischen Botschaft in Den Haag und in weitgehender Unkenntnis der Rechtslage habe er sich dazu bewegen lassen, sein Lebensumfeld zu verlassen und in die Schweiz zurückzukehren. Hier habe er eine schwierige Zeit durchgemacht. Er habe weder Freunde noch Familienangehörige gehabt und beim lokal zuständigen Sozialamt sei ihm wenig Verständnis für seine Situation entgegengebracht worden. Nun seien seine Zukunftsperspektiven aber gut: Er habe "das Rennen gemacht" bezüglich einer Anstellung als "General Manager Germany" durch das Unternehmen "Atlas International". Der Stellenantritt habe sich allerdings aus betrieblichen Gründen um drei bis sechs Monate verzögert. Für die Zwischenzeit bis zum Stellenantritt stehe eine Beschäftigung auf temporärer Basis in den Benelux-Staaten zur Diskussion. Im Übrigen habe er weitere Bewerbungen noch offen. Für die Zeit bis zum effektiven Antritt einer Erwerbstätigkeit sei er allerdings auf Unterstützung angewiesen. Eine "erzwungene" Rückkehr in die Schweiz würde er dagegen als unmenschlich einstufen. Seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer einen Lebenslauf bei. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Einem Hilfsbedürftigen könne die Heimkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse liege. Von solchen Interessen sei vorliegend auszugehen. Nach konstanter Praxis des Amtes spreche ein weniger als fünfjähriger Aufenthalt eher für eine Heimkehr, ein längerer Aufenthalt eher für eine Unterstützung vor Ort. Zu berücksichtigen seien aber auch weitere Aspekte wie das Alter, die Integration, die bisherige Finanzierung des Lebensunterhalts und die Zukunftsperspektiven. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit wenigen Monaten in den Niederlanden auf. Sowohl im Zeitpunkt des Gesuchs als auch der Verfügung habe er sich gar noch weniger als drei Monate im Aufenthaltsstaat befunden, so dass er damals eigentlich noch nicht als Auslandschweizer im Sinne des ASFG habe gelten können. Mit dem Aufenthaltsstaat verbinde den Beschwerdeführer bis auf seine Partnerschaft nichts Besonderes. Gründe gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, SR 852.11), die gegen das Nahelegen einer Rückkehr sprechen würden, lägen keine vor: Der Beschwerdeführer habe weder eine Familie in den Niederlanden noch könne davon ausgegangen werden, seine Hilfsbedürftigkeit sei nur von vorübergehender Natur. F. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu replizieren. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nach Art. 14 ASFG. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Im Zentrum steht dabei eine Übernahme notwendiger Lebenskosten einer bedürftigen Person mit Auslandschweizerstatus im Aufenthaltsland. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe wird solche Unterstützung nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG). In dringenden Fällen kann die schweizerische Vertretung die unumgängliche Überbrückungshilfe gewähren (Art. 14 Abs. 2 ASFG). 3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 ASFG kann Hilfsbedürftigen die Unterstützung vor Ort verweigert und die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in ihrem wohlverstandenen Interesse oder demjenigen ihrer Familie liegt. Ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt, ist nach fürsorgerischen Grundsätzen zu beurteilen, finanzielle Erwägungen sollen nicht ausschlaggebend sein (Art. 14 Abs. 1 ASFV). Von der Nahelegung einer Heimkehr ist laut Art. 14 Abs. 2 ASFV namentlich dann abzusehen, wenn Menschlichkeitsgründe dagegen sprechen, insbesondere wenn enge Familienbande zerrissen oder aus einem Aufenthalt von längerer Dauer sich ergebende enge Beziehungen zum Aufenthaltsstaat zerstört würden, wenn die Hilfsbedürftigkeit bloss von kurzer Dauer oder solange der Hilfsbedürftige oder einer seiner Familienangehörigen transportunfähig ist. 3.3 Unter Berufung auf den historischen Gesetzgeber (Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 548 ff.) geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine auf gewisse Dauer angelegte Unterstützung vor Ort nur für solche Auslandschweizer in Frage kommen soll, die sich im Ausland eine Existenz aufgebaut haben, dort weitgehend integriert und nachträglich in eine finanzielle Notlage geraten sind. Zudem muss eine gewisse Zukunftsperspektive bezüglich der selbständigen Finanzierbarkeit des Lebensunterhalts erkennbar sein. Dagegen sollen in der Regel keine Leistungen beansprucht werden können, wenn es darum geht, sich eine Existenz im Ausland erst aufzubauen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.654/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1 und 2A.43/2007 E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). In gleicher Weise erachtet es das Bundesgericht als mit der Natur des Gesetzes (als einem eigentlichen Fürsorgeerlass) nicht vereinbar, jemandem, dessen Existenz bei einem Aufenthalt in der Schweiz (durch eine andere Art der Bereitstellung von Mitteln) gesichert erscheint, Fürsorgeunterstützung zukommen zu lassen, wenn er gerade und allein wegen seiner Ausreise - auf unabsehbare Zeit - unterstützungsbedürftig wird (Urteil des Bundesgerichts 2A.555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1.b). 4. 4.1 Strittig ist nach dem bisher Gesagten einzig, ob der Beschwerdeführer vor Ort zu unterstützen oder ob ihm - allenfalls unter Gewährung einer Überbrückungshilfe - die Heimkehr nahezulegen ist. 4.2 Die Vorinstanz geht bei der Ablehnung des vorliegenden Unterstützungsgesuches davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Heimkehr nahezulegen ist, weil er sich noch nicht besonders lange in den Niederlanden aufhalte und es ihm nicht gelungen sei, dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. So genannte Menschlichkeitsgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFV seien keine ersichtlich. Insbesondere würden mit der Heimreise nicht zwingend Familienbande zerrissen und es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Hilfsbedürftigkeit nur von kurzer Dauer sein werde. 4.3 Dagegen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe schon seit 1988 und damit viele Jahre nicht mehr in der Schweiz gelebt. Seit Ende 2002 sei er in den Niederlanden zuhause. Die Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2005 habe nicht seinem freien Willen entsprochen und es sei in der Folge auch nicht geglückt, ihn hier sozial und wirtschaftlich wieder zu integrieren. Demgegenüber seien seine Zukunftsaussichten in den Niederlanden intakt und er werde in absehbarer Zeit wirtschaftlich auf eigenen Füssen stehen. 4.4 4.4.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Nachdem der Beschwerdeführer von 1988 bis 2002 in Zagreb und Wien gelebt und gearbeitet hatte, liess er sich im Jahre 2002 in Rotterdam nieder. Trotz diversen Bemühungen gelang es ihm bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz im Frühjahr 2005 nicht, in den Niederlanden beruflich Fuss zu fassen. Sein gesamtes Vermögen war aufgebraucht und gemäss eigenen Angaben hat er von der Unterstützung seiner Freundin gelebt. Am 22. April 2005 kehrte der Beschwerdeführer unter Bevorschussung der Heimreisekosten gemäss ASFG in die Schweiz - wunschgemäss nach Y._______ - zurück. Während seiner Anwesenheit hier wurde er über weite Strecken von der Stadt Y._______ unterstützt. So erhielt er vom Tag seiner Ankunft bis zum 31. Juli 2005 und vom 1. März 2006 bis Ende April 2007 Sozialhilfe. Während einer gewissen Zeit ging er einer ihm vermittelten Arbeit nach. Offenbar ohne die Fürsorgebehörden über seine Rückkehr nach Rotterdam zu informieren, meldete er sich am 25. April 2007 in Y._______ ab und am 16. Mai 2007 wieder bei der schweizerischen Vertretung in Den Haag an. Gleichzeitig beantragte er - weil mittellos - Unterstützung vor Ort gemäss ASFG. 4.4.2 Dem Beschwerdeführer ist es unbestrittenermassen bisher nicht gelungen, sich in den Niederlanden eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Dies gilt sowohl für die Zeit seines ersten, knapp zweieinhalbjährigen Aufenthaltes, wie auch für die Zeit seit seiner Rückkehr dorthin im April 2007. Gemäss seiner eigenen Darstellung hat der Beschwerdeführer immer von den Zuwendungen seiner niederländischen Lebenspartnerin gelebt. Dass sich seine (wirtschaftlichen) Zukunftsperspektiven nun wesentlich günstiger präsentieren sollen, wird von ihm zwar geltend gemacht, kann aber nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer hat Prognosen in zeitlicher Hinsicht über den Antritt einer konkreten Stelle gestellt, die inzwischen längst hätten eintreffen müssen. Dass er die Fürsorgebehörden über die Entwicklungen nicht auf dem Laufenden hielt, kann nicht weiter erstaunen. Denn die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die Umstände seines angeblichen neuen Arbeitsverhältnisses umschrieben hat, und die Tatsache, dass er dazu nicht die geringsten Belege lieferte, liessen von Anfang an berechtigte Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Angelegenheit zu. Der vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Optimismus bezüglich seiner beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven scheint vor dem Hintergrund seiner bisherigen Erfahrungen im Aufenthaltsland nicht gerechtfertigt. Tatsache ist, dass nicht von stabilen, auf Dauer gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und davon ausgegangen werden kann, dass eine Unterstützung nur für eine vorübergehende, absehbare Zeit zu leisten wäre. Auf der anderen Seite war der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers während dessen Aufenthalt in der Schweiz - obwohl er auch hier keiner dauerhaften Erwerbstätigkeit nachgehen konnte - gesichert. Dieses Faktum lässt sich mit dem Umstand nicht relativieren, dass der Beschwerdeführer nicht aus freien Stücken hierher zurückgelangt sein und mit den zuständigen Fürsorgestellen Anstände gehabt haben will. 5. Bleibt zu prüfen, ob gegen einen Abbruch des Aufenthalts in den Niederlanden sprechende, so genannte Menschlichkeitsgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFV anzunehmen sind: 5.1 Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Niederlanden bemisst sich, selbst wenn man die erste Phase zwischen Ende 2002 und April 2005 miteinbezieht, noch nicht besonders lange. Kommt hinzu, dass er bei seiner erstmaligen Wohnsitznahme in den Niederlanden bereits über 50 Jahre alt war. Von einer tiefen Verwurzelung in der Wahlheimat in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kann nach dem bisher Gesagten nicht ausgegangen werden. In sozialer Hinsicht wird eine solche zwar behauptet, aber in keiner Weise konkretisiert (zur Mitwirkungspflicht bei der Offenlegung solcher Verhältnisse vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.302/2002 vom 24. Juni 2002 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Dass der Beschwerdeführer gewisse freundschaftliche Beziehungen knüpfen konnte, dürfte einer Selbstverständlichkeit entsprechen und ist vor dem Hintergrund des insgesamt erst wenige Jahre dauernden Aufenthaltes entsprechend zu relativieren. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, in der Schweiz über keine sozialen Kontakte mehr zu verfügen, nichts zu ändern. 5.2 Es gilt auch nicht als erstellt, dass eine Heimkehr enge Familienbande zerreissen würde. Der Beschwerdeführer will zwar seit Jahren in Partnerschaft mit einer Niederländerin leben. Dass es im Falle einer fürsorgerisch bedingten Heimkehr des Beschwerdeführers nicht mehr möglich sein sollte, diese Partnerschaft auf die eine oder andere Weise leben zu können, wurde vom Beschwerdeführer zwar (im Zusammenhang mit seiner ersten Heimkehr) angedeutet, aber nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Als Angehörige eines EU-Mitgliedstaates hätte die Lebenspartnerin bei beabsichtigter Erwerbstätigkeit gar einen originären Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (vgl. Art. 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 2 des Anhangs I zum FZA). 5.3 Nicht ausser Acht zu lassen gilt es schliesslich präjudizielle Überlegungen und Gründe der Rechtsgleichheit, steht es doch nicht im Belieben und der freien Disposition einer Empfängerin oder eines Empfängers von Sozialhilfeleistungen, sich in einem Land eigener Wahl von der Schweiz aus unterstützen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 2A.555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1b); dies gilt erst recht, wenn eine Person voraussichtlich auf lange Sicht unterstützungsbedürftig bleiben wird. Die Kosten einer Unterstützung im Auswanderungsland im Vergleich mit denjenigen einer Unterstützung in der Schweiz sind dabei - wie bereits erwähnt - nicht massgeblich (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ASFV). 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht annehmen, die Heimkehr des Beschwerdeführers liege in dessen wohlverstandenem Interesse und gegen einen Abbruch des Aufenthalts in den Niederlanden sprechende, so genannte Menschlichkeitsgründe beständen keine. Sowohl hinsichtlich der wirtschaftlichen Perspektiven als auch mit Blick auf die Langzeitbedürfnisse des Beschwerdeführers und auf fürsorgerische Gesichtspunkte muss eine Rückkehr in die Schweiz deshalb heute als wünschbar betrachtet werden. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG zu Recht verweigert hat. 7. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Der Beschwerdeführer hat der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf Art. 11b Abs. 1 VwVG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, keine Folge gegeben. Das Urteil ist ihm deshalb durch amtliche Publikation zu eröffnen (Art. 36 Bst. b VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)

- die schweizerische Botschaft in Den Haag (zur Kenntnis und mit dem Ersuchen, den Beschwerdeführer in geeigneter Weise auf die Urteilspublikation im Bundesblatt aufmerksam zu machen)

- die Vorinstanz (Empfangsbestätigung, Akten A 41 111 retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Philipp Mäder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: