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C-4113/2014

C-4113/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-18 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Sachverhalt

A. A._______, geboren 1973 (nachfolgend: Versicherter oder Be­schwerdeführer), ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und lebt in Deutschland. Er arbeitete von März 2010 bis Juni 2012 als CEO (Vorstandsvorsitzender) in einem als Aktiengesellschaft konstituiertem Unternehmen in der Schweiz und leistete obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 26. Januar 2014 stellte er einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 1, 2, 6). B. B.a Am 6. Februar 2014 wies die Schweizerische Ausgleichskasse (nach­folgend: SAK oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG nur Ausländern, mit deren Heimat­staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe, die von ihnen be­zahlten Beiträge rückvergütet werden könnten. Da zwischen Deutschland und der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen bestehe, das keine Rückvergütung der einbezahlten Beiträge vorsehe, sondern eine Leistung im Rentenalter, bestehe somit kein Anspruch auf Rückerstattung der an die AHV geleisteten Beiträge für deutsche Staatsangehörige (SAK-act. 7). B.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 19. Februar 2014 Einsprache und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 6. Februar 2014. Als Begründung führte er an, dass er als Vorstands­vorsitzender einer börsen­notierten deutschen Aktiengesellschaft nicht sozialversicherungspflichtig sei. In seiner Funktion müsse er keine Bei­träge an die Sozialversicherung leisten, sondern vielmehr selbst die ent­sprechende Vorsorge treffen. Die "entsprechenden Stellen in Deutschland" könnten der SAK diesbezüglich sicherlich Auskunft erteilen (SAK-act. 8, 10, 12/2). B.c Mit (nicht eingeschriebener) Einspracheverfügung vom 6. Juni 2014 wies die SAK die Ein­sprache sinngemäss mit derselben Begründung wie in der Verfügung vom 6. Februar 2014 ab. Im Gegensatz zu Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe, sehe das geltende Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz keine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge vor, weshalb der Ver­sicherte - gestützt auf Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 RV-AHV - keinen Anspruch auf Rückvergütung habe. Zudem erklärte die SAK sinngemäss, der Versicherte sei ge­mäss Art. 3 Abs. 1 AHVG beitrags­pflichtig gewesen sei. (SAK-act. 11). C. C.a Am 17. Juli 2014 überwies die SAK die gegen den Ein­spracheent­scheid vom 6. Juni 2014 erhobene Beschwerde vom 11. Juli 2014 (Post­aufgabedatum) zuständigkeitshalber an das Bundesver­waltungsgericht. Unter dem Titel "Klarstellung zur Einsprache gegen Verfügung" erklärte der Beschwerdeführer, es möge zwar gemäss den Ausführungen der Vorinstanz zutreffen, dass er als Vorstand einer deutschen Aktienge­sellschaft nicht der Schweizer Sozialversicherungspflicht unterstehe, je­doch habe sich seine Einsprache auf die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bezogen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes mass­gebend sei. Der deutsche Gesetzgeber habe Vorstände von Aktienge­sellschaften gemäss § 1 Satz 4 SGB VI (Deutsches Sozialgesetzbuch) expli­zit von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Da der Einspracheentscheid vermutlich auf der Basis des schweizerischen Sozialversicherungsrechts festgelegt worden sei, beantrage der Be­schwerdeführer dessen Aufhebung und die dahingehende Neubeurteilung, dass "keine deutsche Sozialversicherungspflicht bestehe" (vgl. Be­schwerdeakten [nachfolgend: B-act.] 1; SAK-act. 12 f.). C.b Mit Vernehmlassung vom 25. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung gemäss Verfügung vom 6. Februar 2014 (vgl. Bst. B.a) und Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 (vgl. Bst. B.c) fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juni 2014 (B-act. 4). C.c Mit Replik vom 10. September 2014 (SAK-act. 6) brachte der Be­schwerdeführer keine neuen Tatsachen vor. Als Nachweis dafür, dass er gemäss § 1 Satz 4 SGB VI ausdrücklich von der staatlichen Sozial- und Rentenversicherung in Deutschland ausgeschlossen sei, legte er den Ge­setzestext zu § 1 Satz 4 SGB VI, ein Schreiben der Deutschen Rentenver­sicherung vom 31. Juli 2014 sowie eine Kopie des "Antragsformulars für die Abklärung der Sozialver­sicherungspflicht in Deutschland nach dem endgültigen Ver­lassen der Schweiz" vom 11. Juli 2014 bei (SAK-act. 6.1 - 6.3). Im Antrags­formular bestätige die Deutsche Rentenversicherung mit Datum vom 31. Juli 2014, dass er (Beschwerdeführer) der staatlichen Ren­tenversicherung [in Deutschland] nicht unterstellt sei, weshalb der "Sicher­heitsfonds BVG" in Z._______ der Auszahlung seiner einbezahlten Pensionsbei­träge auf dem Frei­zügigkeitskonto in der Schweiz zugestimmt habe und die Beiträge be­reits ausbezahlt worden seien. C.d Mit unaufgeforderten Eingaben vom 13. und 18. September 2014 (Datum der Postaufgabe) sandte der Beschwerdeführer je eine identische Kopie seiner Replik vom 10. September 2014 samt erwähnter Beilagen (vgl. Bst. C.c) an das Bundesverwaltungs­gericht (B-act. 7, 7.1 - 7.3, 9, 9.1 - 9.3). C.e Mit Stellungnahme vom 25. September 2014 teilte die Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorgebracht habe, weshalb sie an ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2014 festhalte und auf die Einreichung einer Duplik verzichte (B-act. 10). C.f Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde dem Be­schwerdeführer ein Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 25. September 2014 zur Kenntnis ge­bracht und der Schriftenwechsel abge­schlossen (B-act. 11). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver­waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver­waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be­stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent­scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legitimiert ist.

E. 1.4 Nach Art. 50 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 38 f. ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzu­reichen. Die Vorinstanz sandte die Verfügung vom 6. Juni 2014 via B-Post (nicht eingeschrieben) dem Beschwerdeführer nach Deutschland zu. Die Beschwerdeerhebung erfolgte am 11. Juli 2014. Der Nachweis des tat­sächlichen Zeitpunktes der Eröffnung der Verfügung ist von der Vorinstanz nicht erbracht worden; zugunsten des Beschwerdeführers ist deshalb davon auszugehen, dass die Eingabe der Beschwerde rechtzeitig erfolgte. Die Beschwerde wurde zudem formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Nachfolgend ist daher zu prüfen, welches Recht vorliegend anwend­bar ist.

E. 2.2.1 Anwendbar sind vorliegend bis am 30. März 2012 das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge­meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681, sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl. Art. 153a AHVG). Mit dem Inkrafttreten des FZA und seiner Anhänge am 1. Juni 2002 wurden das seit 1. Mai 1966 für die Schweiz und die Bundes­republik Deutschland geltende Abkommen über die Soziale Sicherheit vom 25. Feb­ruar 1964 sowie die damit verbundenen Zusatzab­kommen (SR 0.831.109.136.1) abgelöst. Am 1. April 2012 sind anstelle der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi­nierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidge­nossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: Ver­ordnung 883/2004; SR 0.831.109.268.1), sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep­tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver­ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung 987/2009) für die Schweiz in Kraft getreten (AS 2012 2627 und AS 2012 3051). Im vorliegenden Fall ist das seit 1. April 2012 gültige Abkommen anwendbar (siehe hiernach E. 2.3).

E. 2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit Hin­weisen), und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Er­lasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheent­scheids vom 6. Juni 2014, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR 831.101) und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Bei­träge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) gemäss der am 6. Juni 2014 in Kraft stehenden Fassungen anwendbar.

E. 3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er - als "Vorstand einer in Deutschland ansässigen Aktiengesellschaft" aufgrund von § 1 Satz 4 SGB VI (Deutsches Sozialgesetzbuch) nicht beitragspflichtig in der Schweiz ge­wesen sei, weshalb ihm die AHV-Beiträge (1. Säule) - in Analogie zu den ihm bereits ausgerichteten Freizügigkeitsleistungen aus der 2. Säule - zurück­zuerstatten seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach im Rahmen des Anfechtungsobjekts zu prüfen, ob die SAK dem Beschwerde­führer die Rückerstattung seiner AHV-Beiträge zu Recht verwei­gert hat. Vorab ist auf die geltende Rechtslage im Rahmen der schweizerischen Altersvorsorge (3-Säulenprinzip, E. 3.1) sowie der vorliegend mass­gebenden AHV-Gesetzgebung (E. 3.2 f.) einzugehen.

E. 3.1 Die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge be­ruht auf drei Säulen, nämlich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der (frei­willigen) Selbstvorsorge (3. Säule; vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 BV sowie Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage 2012, § 3 Rz. 7). Die erste Säule bilden die AHV und die IV, welche obliga­torisch sind und die ganze Wohnbevölkerung und die in der Schweiz erwerb­stätigen Personen versichern. Das AHVG ist am 1. Januar 1948 und das IVG (SR 831.20) am 1. Januar 1960 in Kraft getreten (vgl. Scartazzini/ Hürzeler, a.a.O. § 1 Rz. 12 ff.). Beide Gesetze wurden zu­sammen mit den sie ausführenden Verordnungen mehrfach revidiert. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) per 1. Januar 1985 wurde in der Schweiz das Obliga­torium in der beruflichen Vorsorge eingeführt (2. Säule). Zuvor beruhte die berufliche Vorsorge auf der Freiwilligkeit der Arbeitgeber (vgl. Scartazzini/Hürzeler, a.a.O. § 1 Rz. 20 und § 15 Rz. 1). Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch, unter Vorbehalt von Ausnahmen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b BV).

E. 3.1.1 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG).

E. 3.1.2 Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Frei­zügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) in der Fassung vom 1. Januar 2012 regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­vorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall (Art. 1 Abs. 1 FZG). Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall) haben Anspruch auf eine Austritts­leistung. Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorge­einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 BVG zu ver­zinsen (Art. 2 Abs. 3 FZG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:

a. sie die Schweiz endgültig verlassen (wie vorliegend der Beschwerde­führer); vorbehalten bleibt Art. 25f;

b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder

c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt. An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehe­gatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt (Abs. 2).

E. 3.2 Die im vorliegendem Fall anwendbare AHV-Gesetzgebung (1. Säule) lautet wie folgt:

E. 3.2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie - wie der Beschwerde­führer - einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der Beitragspflicht befreit sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezem­ber des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben und mit­arbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d AHVG).

E. 3.2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der An­spruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

E. 3.2.3 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Die ordentlichen Renten werden als Teilrenten für Ver­sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. b AHVG).

E. 3.3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten. Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Verein­barungen (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG). Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 be­zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzel­heiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Abs. 3).

E. 3.3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimat­staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.

E. 4.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer von März 2010 bis einschliesslich Juni 2012 insgesamt während zwei Jahren und vier Monaten ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 590'815.- erzielt hat (vgl. SAK-act. 6 - Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]) und als Erwerbstätiger (CEO bei der Firma B._______ AG in Y._______; vgl. SAK-act. 1/2) damit beitragspflichtig war (vgl. E. 3.2.1), weshalb er grundsätz­lich ge­mäss Art. 21 AHVG in Verbindung mit Art. 29 AHVG bis zu seinem Tod einen Anspruch auf eine ordentliche Alters-Teilrente (1. Säule) hat (vgl. E. 3.2.2 f.). Offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer Beiträge von diesem Ein­kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (als Verwaltungsmitglied und/oder geschäftsführendes Organ) im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 lit. h AHVV oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 8 ff. AHVG i.V.m. Art. 17 AHVV zu leisten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C-459/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5 m.w.H. zum Verwaltungshonorar und mass­gebenden Lohn), zumal gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG sowohl AHV/IV-Bei­träge aus unselbständiger als auch selbständiger Erwerbstätig­keit in Pro­zenten des Einkommens geschuldet sind (vgl. Urteil des Bun­desgerichts 9C_538/2007 vom 28. April 2008 E. 3.1 [BGE 134 V 250]). Zu­dem lässt sich den Akten nicht entnehmen (z.B. durch einen Arbeitsvertrag, eine Stellenbeschreibung), inwieweit der Beschwerdeführer seine Funktion als "CEO" (Tätigkeit im operativen oder strategischen Bereich, Einbindung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens, Weisungsgebundenheit etc.) selbständig oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses wahrge­nommen hat.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Daher gilt seit 1. Juni 2002 beziehungsweise seit 1. April 2012 zwischen der Schweiz und dem EU-Mitgliedstaat Deutschland das Freizügigkeitsabkommen mit seinen Anhängen. Vor dem 1. Juni 2002 be­stand zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland das Ab­kommen über die Soziale Sicherheit (in Kraft seit 1. Mai 1966; siehe aus­führlich oben E. 2.2.1). Mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers be­steht demnach - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - seit vielen Jahren eine zwischenstaatliche Vereinbarung.

E. 4.3 Vorliegend besteht eine entsprechende zwischenstaatliche Verein­barung zwischen dem Heimatstaat des Beschwerdeführers und der Schweiz, weshalb der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine ordent­liche Altersrente der schweizerischen AHV hat (siehe hiervor E. 4.1). Da der Rentenanspruch der Rückerstattung vorgeht - es besteht nur entweder ein Anspruch auf eine Rente oder (wenn kein Rentenanspruch besteht) ein Anspruch auf Rückerstattung - ist die Rück­erstattung der seinerzeit an die AHV geleisteten Beiträge vorliegend aus­geschlossen (siehe oben E. 3.3.2 m.w.H. zu Art. 1 Abs. 1 RV-AHV). Diese Rechtslage lässt kein Wahlrecht der versicherten Person zu, weshalb der Beschwerdeführer keinen An­spruch auf die Rückerstattung seiner AHV-Bei­träge hat, wie die Vor­ins­tanz zu Recht festgestellt hat. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten ab­leiten, indem er deutsches Recht in der Schweiz als anwendbar erklärt, wonach er - als "Vorstand einer in Deutschland ansässigen Aktiengesell­schaft" - nicht dem staatlichen Sozialversicherungsrecht unterstehe und somit nicht beitrags­pflichtig sei, zumal vorliegend Schweizer Recht und die hierfür geltenden Gesetzesbe­stimmungen massgeblich sind (vgl. E. 2.2, 3.2 m.w.H. und die mit Replik eingereichte Bestätigung der deutschen Ren­tenversicherung [B-act. 6 Beilage 2). Zu­dem scheint der Beschwerdeführer offensichtlich auch das 3-Säulenprinzip der schweizeri­schen Altersvor­sorge (vgl. E. 3.1) zu verwechseln. Wie bereits eingehend dargelegt, ist die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung (1. Säule) von der be­ruflichen Vorsorge (2. Säule) klar zu unterscheiden. Demzufolge kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rück­er­stattung der AHV-Beiträge - in Analogie der BVG- und FZG-Be­stimmungen und im Rahmen der ihm zugesicherten Austrittsleistung der Vorsorgeeinrichtung (2. Säule; vgl. E. 3.1.1 f.; vgl. auch Bst. C.c) - ableiten, wes­halb der Ein­spracheentscheid der Vorinstanz vom 6. Juni 2014 vom Bundesver­waltungsgericht zu schützen ist.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rückerstattung seiner geleisteten AHV-Beiträge, je­doch gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Teil-Rente der schweizeri­schen AHV im Rentenalter hat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente und Belege können an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Be­schwerde gegen die Ablehnung der Rückerstattung von Sozialver­sicherungsbeiträgen erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Ausführungen und Rügen nicht weiter einzugehen.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient­schädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so­dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­behörde hat die Vorinstanz (SAK) jedoch keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4113/2014 Urteil vom 18. Januar 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, (wohnhaft in Deutschland),Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Rückvergütung von Beiträgen/Beitragspflicht; Einspracheentscheid der SAK vom 6. Juni 2014. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1973 (nachfolgend: Versicherter oder Be­schwerdeführer), ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und lebt in Deutschland. Er arbeitete von März 2010 bis Juni 2012 als CEO (Vorstandsvorsitzender) in einem als Aktiengesellschaft konstituiertem Unternehmen in der Schweiz und leistete obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 26. Januar 2014 stellte er einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 1, 2, 6). B. B.a Am 6. Februar 2014 wies die Schweizerische Ausgleichskasse (nach­folgend: SAK oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG nur Ausländern, mit deren Heimat­staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe, die von ihnen be­zahlten Beiträge rückvergütet werden könnten. Da zwischen Deutschland und der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen bestehe, das keine Rückvergütung der einbezahlten Beiträge vorsehe, sondern eine Leistung im Rentenalter, bestehe somit kein Anspruch auf Rückerstattung der an die AHV geleisteten Beiträge für deutsche Staatsangehörige (SAK-act. 7). B.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 19. Februar 2014 Einsprache und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 6. Februar 2014. Als Begründung führte er an, dass er als Vorstands­vorsitzender einer börsen­notierten deutschen Aktiengesellschaft nicht sozialversicherungspflichtig sei. In seiner Funktion müsse er keine Bei­träge an die Sozialversicherung leisten, sondern vielmehr selbst die ent­sprechende Vorsorge treffen. Die "entsprechenden Stellen in Deutschland" könnten der SAK diesbezüglich sicherlich Auskunft erteilen (SAK-act. 8, 10, 12/2). B.c Mit (nicht eingeschriebener) Einspracheverfügung vom 6. Juni 2014 wies die SAK die Ein­sprache sinngemäss mit derselben Begründung wie in der Verfügung vom 6. Februar 2014 ab. Im Gegensatz zu Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe, sehe das geltende Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz keine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge vor, weshalb der Ver­sicherte - gestützt auf Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 RV-AHV - keinen Anspruch auf Rückvergütung habe. Zudem erklärte die SAK sinngemäss, der Versicherte sei ge­mäss Art. 3 Abs. 1 AHVG beitrags­pflichtig gewesen sei. (SAK-act. 11). C. C.a Am 17. Juli 2014 überwies die SAK die gegen den Ein­spracheent­scheid vom 6. Juni 2014 erhobene Beschwerde vom 11. Juli 2014 (Post­aufgabedatum) zuständigkeitshalber an das Bundesver­waltungsgericht. Unter dem Titel "Klarstellung zur Einsprache gegen Verfügung" erklärte der Beschwerdeführer, es möge zwar gemäss den Ausführungen der Vorinstanz zutreffen, dass er als Vorstand einer deutschen Aktienge­sellschaft nicht der Schweizer Sozialversicherungspflicht unterstehe, je­doch habe sich seine Einsprache auf die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bezogen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes mass­gebend sei. Der deutsche Gesetzgeber habe Vorstände von Aktienge­sellschaften gemäss § 1 Satz 4 SGB VI (Deutsches Sozialgesetzbuch) expli­zit von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Da der Einspracheentscheid vermutlich auf der Basis des schweizerischen Sozialversicherungsrechts festgelegt worden sei, beantrage der Be­schwerdeführer dessen Aufhebung und die dahingehende Neubeurteilung, dass "keine deutsche Sozialversicherungspflicht bestehe" (vgl. Be­schwerdeakten [nachfolgend: B-act.] 1; SAK-act. 12 f.). C.b Mit Vernehmlassung vom 25. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung gemäss Verfügung vom 6. Februar 2014 (vgl. Bst. B.a) und Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 (vgl. Bst. B.c) fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juni 2014 (B-act. 4). C.c Mit Replik vom 10. September 2014 (SAK-act. 6) brachte der Be­schwerdeführer keine neuen Tatsachen vor. Als Nachweis dafür, dass er gemäss § 1 Satz 4 SGB VI ausdrücklich von der staatlichen Sozial- und Rentenversicherung in Deutschland ausgeschlossen sei, legte er den Ge­setzestext zu § 1 Satz 4 SGB VI, ein Schreiben der Deutschen Rentenver­sicherung vom 31. Juli 2014 sowie eine Kopie des "Antragsformulars für die Abklärung der Sozialver­sicherungspflicht in Deutschland nach dem endgültigen Ver­lassen der Schweiz" vom 11. Juli 2014 bei (SAK-act. 6.1 - 6.3). Im Antrags­formular bestätige die Deutsche Rentenversicherung mit Datum vom 31. Juli 2014, dass er (Beschwerdeführer) der staatlichen Ren­tenversicherung [in Deutschland] nicht unterstellt sei, weshalb der "Sicher­heitsfonds BVG" in Z._______ der Auszahlung seiner einbezahlten Pensionsbei­träge auf dem Frei­zügigkeitskonto in der Schweiz zugestimmt habe und die Beiträge be­reits ausbezahlt worden seien. C.d Mit unaufgeforderten Eingaben vom 13. und 18. September 2014 (Datum der Postaufgabe) sandte der Beschwerdeführer je eine identische Kopie seiner Replik vom 10. September 2014 samt erwähnter Beilagen (vgl. Bst. C.c) an das Bundesverwaltungs­gericht (B-act. 7, 7.1 - 7.3, 9, 9.1 - 9.3). C.e Mit Stellungnahme vom 25. September 2014 teilte die Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorgebracht habe, weshalb sie an ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2014 festhalte und auf die Einreichung einer Duplik verzichte (B-act. 10). C.f Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde dem Be­schwerdeführer ein Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 25. September 2014 zur Kenntnis ge­bracht und der Schriftenwechsel abge­schlossen (B-act. 11). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver­waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver­waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be­stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent­scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legitimiert ist. 1.4 Nach Art. 50 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 38 f. ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzu­reichen. Die Vorinstanz sandte die Verfügung vom 6. Juni 2014 via B-Post (nicht eingeschrieben) dem Beschwerdeführer nach Deutschland zu. Die Beschwerdeerhebung erfolgte am 11. Juli 2014. Der Nachweis des tat­sächlichen Zeitpunktes der Eröffnung der Verfügung ist von der Vorinstanz nicht erbracht worden; zugunsten des Beschwerdeführers ist deshalb davon auszugehen, dass die Eingabe der Beschwerde rechtzeitig erfolgte. Die Beschwerde wurde zudem formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Nachfolgend ist daher zu prüfen, welches Recht vorliegend anwend­bar ist. 2.2.1 Anwendbar sind vorliegend bis am 30. März 2012 das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge­meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681, sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl. Art. 153a AHVG). Mit dem Inkrafttreten des FZA und seiner Anhänge am 1. Juni 2002 wurden das seit 1. Mai 1966 für die Schweiz und die Bundes­republik Deutschland geltende Abkommen über die Soziale Sicherheit vom 25. Feb­ruar 1964 sowie die damit verbundenen Zusatzab­kommen (SR 0.831.109.136.1) abgelöst. Am 1. April 2012 sind anstelle der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi­nierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidge­nossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: Ver­ordnung 883/2004; SR 0.831.109.268.1), sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep­tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver­ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung 987/2009) für die Schweiz in Kraft getreten (AS 2012 2627 und AS 2012 3051). Im vorliegenden Fall ist das seit 1. April 2012 gültige Abkommen anwendbar (siehe hiernach E. 2.3). 2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit Hin­weisen), und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Er­lasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheent­scheids vom 6. Juni 2014, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR 831.101) und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Bei­träge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) gemäss der am 6. Juni 2014 in Kraft stehenden Fassungen anwendbar.

3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er - als "Vorstand einer in Deutschland ansässigen Aktiengesellschaft" aufgrund von § 1 Satz 4 SGB VI (Deutsches Sozialgesetzbuch) nicht beitragspflichtig in der Schweiz ge­wesen sei, weshalb ihm die AHV-Beiträge (1. Säule) - in Analogie zu den ihm bereits ausgerichteten Freizügigkeitsleistungen aus der 2. Säule - zurück­zuerstatten seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach im Rahmen des Anfechtungsobjekts zu prüfen, ob die SAK dem Beschwerde­führer die Rückerstattung seiner AHV-Beiträge zu Recht verwei­gert hat. Vorab ist auf die geltende Rechtslage im Rahmen der schweizerischen Altersvorsorge (3-Säulenprinzip, E. 3.1) sowie der vorliegend mass­gebenden AHV-Gesetzgebung (E. 3.2 f.) einzugehen. 3.1 Die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge be­ruht auf drei Säulen, nämlich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der (frei­willigen) Selbstvorsorge (3. Säule; vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 BV sowie Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage 2012, § 3 Rz. 7). Die erste Säule bilden die AHV und die IV, welche obliga­torisch sind und die ganze Wohnbevölkerung und die in der Schweiz erwerb­stätigen Personen versichern. Das AHVG ist am 1. Januar 1948 und das IVG (SR 831.20) am 1. Januar 1960 in Kraft getreten (vgl. Scartazzini/ Hürzeler, a.a.O. § 1 Rz. 12 ff.). Beide Gesetze wurden zu­sammen mit den sie ausführenden Verordnungen mehrfach revidiert. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) per 1. Januar 1985 wurde in der Schweiz das Obliga­torium in der beruflichen Vorsorge eingeführt (2. Säule). Zuvor beruhte die berufliche Vorsorge auf der Freiwilligkeit der Arbeitgeber (vgl. Scartazzini/Hürzeler, a.a.O. § 1 Rz. 20 und § 15 Rz. 1). Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch, unter Vorbehalt von Ausnahmen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b BV). 3.1.1 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). 3.1.2 Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Frei­zügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) in der Fassung vom 1. Januar 2012 regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­vorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall (Art. 1 Abs. 1 FZG). Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall) haben Anspruch auf eine Austritts­leistung. Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorge­einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 BVG zu ver­zinsen (Art. 2 Abs. 3 FZG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:

a. sie die Schweiz endgültig verlassen (wie vorliegend der Beschwerde­führer); vorbehalten bleibt Art. 25f;

b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder

c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt. An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehe­gatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt (Abs. 2). 3.2 Die im vorliegendem Fall anwendbare AHV-Gesetzgebung (1. Säule) lautet wie folgt: 3.2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie - wie der Beschwerde­führer - einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der Beitragspflicht befreit sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezem­ber des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben und mit­arbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d AHVG). 3.2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der An­spruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 3.2.3 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Die ordentlichen Renten werden als Teilrenten für Ver­sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. b AHVG). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten. Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Verein­barungen (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG). Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 be­zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzel­heiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Abs. 3). 3.3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimat­staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. 4. 4.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer von März 2010 bis einschliesslich Juni 2012 insgesamt während zwei Jahren und vier Monaten ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 590'815.- erzielt hat (vgl. SAK-act. 6 - Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]) und als Erwerbstätiger (CEO bei der Firma B._______ AG in Y._______; vgl. SAK-act. 1/2) damit beitragspflichtig war (vgl. E. 3.2.1), weshalb er grundsätz­lich ge­mäss Art. 21 AHVG in Verbindung mit Art. 29 AHVG bis zu seinem Tod einen Anspruch auf eine ordentliche Alters-Teilrente (1. Säule) hat (vgl. E. 3.2.2 f.). Offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer Beiträge von diesem Ein­kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (als Verwaltungsmitglied und/oder geschäftsführendes Organ) im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 lit. h AHVV oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 8 ff. AHVG i.V.m. Art. 17 AHVV zu leisten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C-459/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5 m.w.H. zum Verwaltungshonorar und mass­gebenden Lohn), zumal gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG sowohl AHV/IV-Bei­träge aus unselbständiger als auch selbständiger Erwerbstätig­keit in Pro­zenten des Einkommens geschuldet sind (vgl. Urteil des Bun­desgerichts 9C_538/2007 vom 28. April 2008 E. 3.1 [BGE 134 V 250]). Zu­dem lässt sich den Akten nicht entnehmen (z.B. durch einen Arbeitsvertrag, eine Stellenbeschreibung), inwieweit der Beschwerdeführer seine Funktion als "CEO" (Tätigkeit im operativen oder strategischen Bereich, Einbindung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens, Weisungsgebundenheit etc.) selbständig oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses wahrge­nommen hat. 4.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Daher gilt seit 1. Juni 2002 beziehungsweise seit 1. April 2012 zwischen der Schweiz und dem EU-Mitgliedstaat Deutschland das Freizügigkeitsabkommen mit seinen Anhängen. Vor dem 1. Juni 2002 be­stand zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland das Ab­kommen über die Soziale Sicherheit (in Kraft seit 1. Mai 1966; siehe aus­führlich oben E. 2.2.1). Mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers be­steht demnach - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - seit vielen Jahren eine zwischenstaatliche Vereinbarung. 4.3 Vorliegend besteht eine entsprechende zwischenstaatliche Verein­barung zwischen dem Heimatstaat des Beschwerdeführers und der Schweiz, weshalb der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine ordent­liche Altersrente der schweizerischen AHV hat (siehe hiervor E. 4.1). Da der Rentenanspruch der Rückerstattung vorgeht - es besteht nur entweder ein Anspruch auf eine Rente oder (wenn kein Rentenanspruch besteht) ein Anspruch auf Rückerstattung - ist die Rück­erstattung der seinerzeit an die AHV geleisteten Beiträge vorliegend aus­geschlossen (siehe oben E. 3.3.2 m.w.H. zu Art. 1 Abs. 1 RV-AHV). Diese Rechtslage lässt kein Wahlrecht der versicherten Person zu, weshalb der Beschwerdeführer keinen An­spruch auf die Rückerstattung seiner AHV-Bei­träge hat, wie die Vor­ins­tanz zu Recht festgestellt hat. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten ab­leiten, indem er deutsches Recht in der Schweiz als anwendbar erklärt, wonach er - als "Vorstand einer in Deutschland ansässigen Aktiengesell­schaft" - nicht dem staatlichen Sozialversicherungsrecht unterstehe und somit nicht beitrags­pflichtig sei, zumal vorliegend Schweizer Recht und die hierfür geltenden Gesetzesbe­stimmungen massgeblich sind (vgl. E. 2.2, 3.2 m.w.H. und die mit Replik eingereichte Bestätigung der deutschen Ren­tenversicherung [B-act. 6 Beilage 2). Zu­dem scheint der Beschwerdeführer offensichtlich auch das 3-Säulenprinzip der schweizeri­schen Altersvor­sorge (vgl. E. 3.1) zu verwechseln. Wie bereits eingehend dargelegt, ist die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung (1. Säule) von der be­ruflichen Vorsorge (2. Säule) klar zu unterscheiden. Demzufolge kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rück­er­stattung der AHV-Beiträge - in Analogie der BVG- und FZG-Be­stimmungen und im Rahmen der ihm zugesicherten Austrittsleistung der Vorsorgeeinrichtung (2. Säule; vgl. E. 3.1.1 f.; vgl. auch Bst. C.c) - ableiten, wes­halb der Ein­spracheentscheid der Vorinstanz vom 6. Juni 2014 vom Bundesver­waltungsgericht zu schützen ist.

5. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rückerstattung seiner geleisteten AHV-Beiträge, je­doch gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Teil-Rente der schweizeri­schen AHV im Rentenalter hat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente und Belege können an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Be­schwerde gegen die Ablehnung der Rückerstattung von Sozialver­sicherungsbeiträgen erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Ausführungen und Rügen nicht weiter einzugehen.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient­schädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so­dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­behörde hat die Vorinstanz (SAK) jedoch keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: