Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine am (...) im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragene Aktiengesellschaft, betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Booten, insbesondere Segeljachten, Bootszubehören und Wassersportprodukten im In- und Ausland, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids am 28. November 2006 drei Mitarbeitende. B. Mit Verfügungen vom 8. Dezember 2003 und vom 1. Dezember 2004 bewilligte das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen der Beschwerdeführerin Kurzarbeit vom 15. Dezember 2003 bis 15. März 2004 bzw. vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005. Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführerin durch die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen eine Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 22'337.45 ausgerichtet. C. Am 3. Juli 2006 liess die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Kurzarbeitsentschädigung durch die Firma Z._______ überprüfen. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2006 wurde die Rückzahlung von Fr. 22'337.45 angeordnet mit der Begründung, die geltend gemachten Arbeitsausfälle seien wegen der fehlenden betrieblichen Zeitkontrollen nicht überprüfbar. D. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache samt Gesuch um Erlass vom 24. Oktober 2006 wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 28. November 2006 ab, wobei sie in der Rechtsmittelbelehrung erneut auf die Möglichkeit hinwies, ein Erlassgesuch zu stellen. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt E. Mussato, am 15. Januar 2007 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD in Frauenkappelen mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 28. November 2006 sei aufzuheben. F. Die Beschwerde vom 15. Januar 2007 wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2007 mitgeteilt wurde. G. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2007 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 10. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung vom 21. März 2007 zur Kenntnis gebracht und die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Die Frist zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist am 30. April 2007 unbenutzt abgelaufen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Einspracheentscheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 101 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) sind die Verfügungen des seco beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Durch den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerdeführerin besonders berührt, und sie hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Bst. b und c VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist.
E. 1.3 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
E. 2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3), sind hier die Bestimmungen des ATSG und der ATSV in Verbindung mit dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in seiner Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728), und der zugehörigen Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02) in ihrer Fassung vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828), anwendbar.
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend sind daher die Verhältnisse bis zum 28. November 2006 (Datum des Einspracheentscheids) massgeblich.
E. 3 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AVIG führt die Vorinstanz die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung. Diese prüft stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen (Art. 110 Abs. 4 AVIV), wobei die Revision einer anderen Stelle übertragen werden kann (Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG).
E. 4 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht die Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 22'337.45 für die Zeit vom 15. Dezember 2003 bis 15. März 2004 und vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat.
E. 4.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG für Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (Bst. a), wenn der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Bst. b), wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (Bst. c) und wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Art. 46b AVIV präzisiert dazu, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt und dass der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat.
E. 4.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls verneint und gestützt auf Art. 83a Abs. 3 und Art. 95 AVIG, Art. 111 AVIV sowie Art. 25 ATSG verfügt, die ausbezahlten Beträge seien innert 30 Tagen an die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen zurückzuerstatten.
E. 4.3 In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Unrechtmässigkeit der Leistung bestritten. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Arbeitsausfall sei ausreichend kontrollierbar. Aus den eingereichten Agenden 2003, 2004 und 2005 sowie dem Jahresplaner 2003 und 2004 gehe klar hervor, welcher Mitarbeiter wann gearbeitet habe. An den ausgestrichenen Tagen sei keine Arbeit vorhanden gewesen. Vergleiche man diese Leertage mit einer Vollbeschäftigung, werde sofort klar, an welchen Tagen bzw. Halbtagen keine Arbeit vorhanden gewesen sei. Diese Angaben seien zudem täglich in das Formular für die Anmeldung für die Kurzarbeitsentschädigung übertragen worden. Eine elektronische Zeiterfassung oder ein Stempelsystem liefere zwar genaue, aber nicht aussagekräftigere Belege. Diese bewiesen lediglich, dass zu einer bestimmten Zeit die Erfassungsanlage bedient worden sei. Eine solche Anlage sei für einen kleinen Betrieb wie denjenigen der Beschwerdeführerin nicht nötig und wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Arbeitsausfälle seien ausreichend aufgezeichnet und plausibilisiert; mehr sei weder vom Gesetz noch von der Verordnung gefordert.
E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2007 begründet die Vorinstanz einlässlich, warum ihrer Ansicht nach die Arbeitszeitnachweise der Beschwerdeführerin keine hinreichende Kontrolle des Arbeitsausfalls erlauben. In Ermangelung einer geeigneten Zeiterfassung seien weder die geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfällige Mehrstunden noch die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden ausgewiesen. Durch Krankheit, Ferien oder Militärdienst entstandene Absenzen hätten nicht nachgeprüft werden können. Es sei auch nicht gelungen, die geltend gemachten Ausfälle anhand anderer betrieblicher Unterlagen zu plausibilisieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei dem Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nur mit einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden Genüge getan. Die Führung einer An- und Abwesenheitskontrolle genüge nicht; vielmehr bedürfe es einer Angabe über die täglich geleistete Arbeitszeit. Fehlende Arbeitszeitnachweise könnten nicht durch nachträgliche Befragungen ersetzt werden, da die befragten Personen nicht mit Sicherheit detailliert Auskunft zu den fraglichen Arbeitszeiten geben könnten. Auch kleine Betriebe müssten ein Zeiterfassungssystem führen.
E. 4.5 Streitig ist im vorliegenden Fall einzig, ob die von der Beschwerdeführerin angewendete Arbeitszeiterfassung eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle im Sinn von Art. 46b Abs. 1 AVIV darstellt.
E. 4.5.1 Die im Original eingereichten Agenden der Jahre 2003, 2004 und 2005 enthalten im zu überprüfenden Zeitraum vom 15. Dezember 2003 bis 15. März 2004 und vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005 soweit ersichtlich ganz überwiegend private Einträge; einzelne Tage sind ausgestrichen bzw. mit "K" bezeichnet. Die Namen der beiden von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden tauchen nirgends auf.
E. 4.5.2 Der Jahresplan 2003 weist zwischen dem 14. und 31. Dezember 2003 folgende Einträge auf:
14. Dezember: Vermerk "Kurzarbeit" mit einem Pfeil in Richtung der Zeitachse.
15. Dezember: Vermerk "1", ganzes Feld diagonal ausgestrichen.
16. Dezember: Vermerke "H 311 Kiel schleifen" und "voll".
17. bis 19. Dezember: Vermerk "1", ganzes Feld diagonal ausgestrichen.
22. Dezember: Vermerke "H 311 UW schleifen" und "voll".
23. Dezember: Vermerk "1", ganzes Feld diagonal ausgestrichen.
24. Dezember: Vermerk "½", halbes Feld diagonal ausgestrichen, und Vermerk "1h Büro".
29. Dezember: Vermerk "1", ganzes Feld diagonal ausgestrichen.
30. Dezember: Vermerk "½", halbes Feld diagonal ausgestrichen, und Vermerk "3,3 H 311 UW streichen".
31. Dezember: Vermerk "½", halbes Feld diagonal ausgestrichen, und Vermerk "1h Büro". Nach diesen Einträgen folgt in einer Leerzeile der Vermerk "1" sowie "4 Tage = 35 Std." Aus dem Plan geht hervor, dass die Arbeit an 7½ Tagen ganz niedergelegt wurde. Wer am 16., 22., 24., 30. und 31. Dezember gearbeitet hat und wie lange, bleibt unklar. Der Plan dokumentiert somit weder die Anzahl geleisteter Arbeitsstunden noch die Anwesenheit der einzelnen Mitarbeitenden. Eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle würde zumindest eine Abrechnung pro Arbeitnehmer erfordern, wobei die Arbeitszeitkontrolle fortlaufend geführt werden muss. Nach der Rechtsprechung genügt ein Einsatzplan den Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeiterfassung nicht (Urteil des Bundesgerichts C 114/05 vom 26. Oktober 2005 E. 2 mit Hinweisen). Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf "Leertage" im Vergleich zur "Vollbeschäftigung" ist unbehelflich, da einerseits die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden nicht separat ausgewiesen sind und andererseits die Einträge über geleistete Arbeit keine Angaben über deren Dauer enthalten. Vermerke wie "1h Büro" oder "3,3 H 311 UW streichen" lassen mehrere Deutungen zu und geben insbesondere keine Auskunft darüber, wieviele Stunden die betreffenden Mitarbeitenden gearbeitet haben und ob an diesem Tag oder Halbtag zusätzlich anderweitig Arbeit verrichtet worden ist. Auch das Schweizerische Bundesgericht lässt die auf einer fixen Arbeitszeit basierende Rechnung, die Zeit der geleisteten Arbeit ergebe sich aus der Sollarbeitszeit minus die "arbeitsfreien" Tage, nicht gelten. Denn es sei wenig wahrscheinlich, dass sich der an den übrigen Tagen zu bewältigende Arbeitsanfall jeweils exakt in den üblicherweise vorgegebenen Tagesarbeitsstunden erledigen lasse (Urteil des Bundesgerichts C 115/06 vom 4. September 2006 E. 2.2). Schliesslich stellt auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Übertragung der Angaben des Jahresplans in das Anmeldeformular für die Kurzarbeitsentschädigung keinen Beweis für die geleistete Arbeit dar. Das am 3. Dezember 2003 von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" des Amts für Arbeit St. Gallen enthält lediglich die Frage nach dem voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall pro Abrechnungsperiode, welcher für die Zeit vom 15. Dezember 2003 bis 31. März 2004 auf 80% prognostiziert wurde. Zum Nachweis, dass der effektive Arbeitsausfall dem prognostizierten entspricht, ist das Formular nicht geeignet. Der Jahresplan für das Jahr 2004 enthält ähnliche Angaben wie derjenige für das Jahr 2003, so dass vorliegend darauf verzichtet werden kann, die Aufzeichnungen für die Dauer der Kurzarbeit vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005 im Einzelnen darzulegen. Für die Beschwerdeinstanz ist auch hier in keiner Weise erkennbar, welche Mitarbeitenden im fraglichen Zeitraum wieviel Arbeit geleistet haben.
E. 4.5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf von der formellen Beweisvorschrift der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle gemäss Art. 46b Abs. 1 AVIV nur abgewichen werden, wenn deren Anwendung im Einzelfall überspitzt formalistisch erscheint (Urteil des Bundesgerichts C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.1). Im vorliegenden Fall sind die eingereichten Unterlagen derart weit von einer systematischen Erfassung der Arbeitszeit entfernt, dass überspitzter Formalismus mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
E. 4.6 Aufgrund des Gesagten kann festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsausfälle nicht hinreichend kontrollierbar sind. Die Zusprechung der Kurzarbeitsentschädigung ist somit zweifellos unrichtig, und deren Berichtigung angesichts des Betrags von Fr. 22'337.45 auch erheblich, so dass die Voraussetzungen für die Rückforderung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind (vgl. auch BGE 122 V 270 E. 4).
E. 4.7 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, sie habe sich betreffend die betriebliche Arbeitszeitkontrolle bei der zuständigen Person im kantonalen Amt für Arbeit erkundigt, und ihr Arbeitszeitkontrollsystem sei als genügend qualifiziert worden. Sie beruft sich damit implizit auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
E. 4.7.1 Das Vertrauen in eine unrichtige behördliche Auskunft wird nach der Lehre und Rechtsprechung geschützt, wenn die Auskunft geeignet war, Vertrauen zu begründen, wenn die Behörde zur Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger diese aus zureichenden Gründen als zuständig erachten durfte, wenn die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, wenn die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar war, wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnten, wenn der Sachverhalt und die Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben und wenn das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Basel Genf 2006, Rz. 668-696, vgl. auch BGE 131 V 472 E. 5). Primäre Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist, dass nachweisbar eine unrichtige behördliche Auskunft erteilt wurde. Im vorliegenden Fall kann sich die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil es sich bei der Auskunftserteilung durch das kantonale Amt für Arbeit um eine unbewiesene Behauptung handelt. Mit Blick auf die Tatsache, dass das Erfordernis der genügenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls in den Verfügungen des Amts für Arbeit des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2003 und vom 1. Dezember 2004 unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage klar festgehalten ist, erscheint die Behauptung, das kantonale Amt für Arbeit habe die Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin als hinreichend erachtet, unwahrscheinlich. Es besteht daher keine Veranlassung anzunehmen, die Beschwerdeführerin habe die Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle nicht gekannt oder nicht kennen können.
E. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2006 korrekt ist. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
E. 5.1 Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem VwVG, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet (Art. 55 Abs. 2 ATSG). In Bezug auf die Kostenpflicht des Verfahrens enthält das AVIG keine Bestimmung, während das ATSG lediglich die Kostenfreiheit des Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorsieht; Art. 61 Bst. a ATSG ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar. Art. 55 Abs. 1 ATSG verweist für diesen Fall auf das VwVG zurück. Die gestützt auf das VwVG erlassene Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (nachfolgend: VKE, SR 172.041.0) sah in Art. 4b vor, dass in Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, es sei denn, es handle sich um mutwillige oder leichtfertige Beschwerden. Die Rückforderung einer Kurzarbeitsentschädigung ist als Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherung zu qualifizieren und fiel als solche grundsätzlich unter Art. 4b der Kostenverordnung (Urteil des Bundesgerichts C 114/05 vom 26. Oktober 2005 E. 5). Diese Bestimmung ist jedoch formell per Ende April 2007 aufgehoben worden (Änderung vom 21. Februar 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007, AS 2007 1075). Nach Art. 63 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG sind die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig. Für die Bemessung der Gebühren im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das VGG massgeblich (vgl. Art. 63 Abs. 5 Satz zwei VwVG), wobei die Gerichtsgebühren in einem Reglement geregelt werden (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Das Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2; noch gestützt auf Art. 3 Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts erlassen) sieht keine Kostenfreiheit analog der Regelung von Art. 4b VKE vor. Somit sind die Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig, selbst wenn es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt. In Anwendung von Art. 4 VGKE werden die Verfahrenskosten auf Fr. 1000.- festgesetzt. Diese sind innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-409/2007 {T 0/2} Urteil vom 23. November 2007 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien Y._______, vertreten durch Rechtsanwalt Eliano Mussato, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Vorinstanz. Gegenstand Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine am (...) im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragene Aktiengesellschaft, betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Booten, insbesondere Segeljachten, Bootszubehören und Wassersportprodukten im In- und Ausland, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids am 28. November 2006 drei Mitarbeitende. B. Mit Verfügungen vom 8. Dezember 2003 und vom 1. Dezember 2004 bewilligte das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen der Beschwerdeführerin Kurzarbeit vom 15. Dezember 2003 bis 15. März 2004 bzw. vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005. Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführerin durch die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen eine Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 22'337.45 ausgerichtet. C. Am 3. Juli 2006 liess die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Kurzarbeitsentschädigung durch die Firma Z._______ überprüfen. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2006 wurde die Rückzahlung von Fr. 22'337.45 angeordnet mit der Begründung, die geltend gemachten Arbeitsausfälle seien wegen der fehlenden betrieblichen Zeitkontrollen nicht überprüfbar. D. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache samt Gesuch um Erlass vom 24. Oktober 2006 wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 28. November 2006 ab, wobei sie in der Rechtsmittelbelehrung erneut auf die Möglichkeit hinwies, ein Erlassgesuch zu stellen. E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt E. Mussato, am 15. Januar 2007 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD in Frauenkappelen mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 28. November 2006 sei aufzuheben. F. Die Beschwerde vom 15. Januar 2007 wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2007 mitgeteilt wurde. G. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2007 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 10. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung vom 21. März 2007 zur Kenntnis gebracht und die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Die Frist zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist am 30. April 2007 unbenutzt abgelaufen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Einspracheentscheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 101 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) sind die Verfügungen des seco beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Durch den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerdeführerin besonders berührt, und sie hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Bst. b und c VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist. 1.3 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3), sind hier die Bestimmungen des ATSG und der ATSV in Verbindung mit dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in seiner Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728), und der zugehörigen Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02) in ihrer Fassung vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828), anwendbar. 2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend sind daher die Verhältnisse bis zum 28. November 2006 (Datum des Einspracheentscheids) massgeblich. 3. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AVIG führt die Vorinstanz die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung. Diese prüft stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen (Art. 110 Abs. 4 AVIV), wobei die Revision einer anderen Stelle übertragen werden kann (Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG). 4. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht die Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 22'337.45 für die Zeit vom 15. Dezember 2003 bis 15. März 2004 und vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat. 4.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG für Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (Bst. a), wenn der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Bst. b), wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (Bst. c) und wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Art. 46b AVIV präzisiert dazu, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt und dass der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat. 4.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls verneint und gestützt auf Art. 83a Abs. 3 und Art. 95 AVIG, Art. 111 AVIV sowie Art. 25 ATSG verfügt, die ausbezahlten Beträge seien innert 30 Tagen an die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen zurückzuerstatten. 4.3 In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Unrechtmässigkeit der Leistung bestritten. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Arbeitsausfall sei ausreichend kontrollierbar. Aus den eingereichten Agenden 2003, 2004 und 2005 sowie dem Jahresplaner 2003 und 2004 gehe klar hervor, welcher Mitarbeiter wann gearbeitet habe. An den ausgestrichenen Tagen sei keine Arbeit vorhanden gewesen. Vergleiche man diese Leertage mit einer Vollbeschäftigung, werde sofort klar, an welchen Tagen bzw. Halbtagen keine Arbeit vorhanden gewesen sei. Diese Angaben seien zudem täglich in das Formular für die Anmeldung für die Kurzarbeitsentschädigung übertragen worden. Eine elektronische Zeiterfassung oder ein Stempelsystem liefere zwar genaue, aber nicht aussagekräftigere Belege. Diese bewiesen lediglich, dass zu einer bestimmten Zeit die Erfassungsanlage bedient worden sei. Eine solche Anlage sei für einen kleinen Betrieb wie denjenigen der Beschwerdeführerin nicht nötig und wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Arbeitsausfälle seien ausreichend aufgezeichnet und plausibilisiert; mehr sei weder vom Gesetz noch von der Verordnung gefordert. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2007 begründet die Vorinstanz einlässlich, warum ihrer Ansicht nach die Arbeitszeitnachweise der Beschwerdeführerin keine hinreichende Kontrolle des Arbeitsausfalls erlauben. In Ermangelung einer geeigneten Zeiterfassung seien weder die geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfällige Mehrstunden noch die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden ausgewiesen. Durch Krankheit, Ferien oder Militärdienst entstandene Absenzen hätten nicht nachgeprüft werden können. Es sei auch nicht gelungen, die geltend gemachten Ausfälle anhand anderer betrieblicher Unterlagen zu plausibilisieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei dem Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nur mit einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden Genüge getan. Die Führung einer An- und Abwesenheitskontrolle genüge nicht; vielmehr bedürfe es einer Angabe über die täglich geleistete Arbeitszeit. Fehlende Arbeitszeitnachweise könnten nicht durch nachträgliche Befragungen ersetzt werden, da die befragten Personen nicht mit Sicherheit detailliert Auskunft zu den fraglichen Arbeitszeiten geben könnten. Auch kleine Betriebe müssten ein Zeiterfassungssystem führen. 4.5 Streitig ist im vorliegenden Fall einzig, ob die von der Beschwerdeführerin angewendete Arbeitszeiterfassung eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle im Sinn von Art. 46b Abs. 1 AVIV darstellt. 4.5.1 Die im Original eingereichten Agenden der Jahre 2003, 2004 und 2005 enthalten im zu überprüfenden Zeitraum vom 15. Dezember 2003 bis 15. März 2004 und vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005 soweit ersichtlich ganz überwiegend private Einträge; einzelne Tage sind ausgestrichen bzw. mit "K" bezeichnet. Die Namen der beiden von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden tauchen nirgends auf. 4.5.2 Der Jahresplan 2003 weist zwischen dem 14. und 31. Dezember 2003 folgende Einträge auf:
14. Dezember: Vermerk "Kurzarbeit" mit einem Pfeil in Richtung der Zeitachse.
15. Dezember: Vermerk "1", ganzes Feld diagonal ausgestrichen.
16. Dezember: Vermerke "H 311 Kiel schleifen" und "voll".
17. bis 19. Dezember: Vermerk "1", ganzes Feld diagonal ausgestrichen.
22. Dezember: Vermerke "H 311 UW schleifen" und "voll".
23. Dezember: Vermerk "1", ganzes Feld diagonal ausgestrichen.
24. Dezember: Vermerk "½", halbes Feld diagonal ausgestrichen, und Vermerk "1h Büro".
29. Dezember: Vermerk "1", ganzes Feld diagonal ausgestrichen.
30. Dezember: Vermerk "½", halbes Feld diagonal ausgestrichen, und Vermerk "3,3 H 311 UW streichen".
31. Dezember: Vermerk "½", halbes Feld diagonal ausgestrichen, und Vermerk "1h Büro". Nach diesen Einträgen folgt in einer Leerzeile der Vermerk "1" sowie "4 Tage = 35 Std." Aus dem Plan geht hervor, dass die Arbeit an 7½ Tagen ganz niedergelegt wurde. Wer am 16., 22., 24., 30. und 31. Dezember gearbeitet hat und wie lange, bleibt unklar. Der Plan dokumentiert somit weder die Anzahl geleisteter Arbeitsstunden noch die Anwesenheit der einzelnen Mitarbeitenden. Eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle würde zumindest eine Abrechnung pro Arbeitnehmer erfordern, wobei die Arbeitszeitkontrolle fortlaufend geführt werden muss. Nach der Rechtsprechung genügt ein Einsatzplan den Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeiterfassung nicht (Urteil des Bundesgerichts C 114/05 vom 26. Oktober 2005 E. 2 mit Hinweisen). Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf "Leertage" im Vergleich zur "Vollbeschäftigung" ist unbehelflich, da einerseits die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden nicht separat ausgewiesen sind und andererseits die Einträge über geleistete Arbeit keine Angaben über deren Dauer enthalten. Vermerke wie "1h Büro" oder "3,3 H 311 UW streichen" lassen mehrere Deutungen zu und geben insbesondere keine Auskunft darüber, wieviele Stunden die betreffenden Mitarbeitenden gearbeitet haben und ob an diesem Tag oder Halbtag zusätzlich anderweitig Arbeit verrichtet worden ist. Auch das Schweizerische Bundesgericht lässt die auf einer fixen Arbeitszeit basierende Rechnung, die Zeit der geleisteten Arbeit ergebe sich aus der Sollarbeitszeit minus die "arbeitsfreien" Tage, nicht gelten. Denn es sei wenig wahrscheinlich, dass sich der an den übrigen Tagen zu bewältigende Arbeitsanfall jeweils exakt in den üblicherweise vorgegebenen Tagesarbeitsstunden erledigen lasse (Urteil des Bundesgerichts C 115/06 vom 4. September 2006 E. 2.2). Schliesslich stellt auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Übertragung der Angaben des Jahresplans in das Anmeldeformular für die Kurzarbeitsentschädigung keinen Beweis für die geleistete Arbeit dar. Das am 3. Dezember 2003 von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" des Amts für Arbeit St. Gallen enthält lediglich die Frage nach dem voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall pro Abrechnungsperiode, welcher für die Zeit vom 15. Dezember 2003 bis 31. März 2004 auf 80% prognostiziert wurde. Zum Nachweis, dass der effektive Arbeitsausfall dem prognostizierten entspricht, ist das Formular nicht geeignet. Der Jahresplan für das Jahr 2004 enthält ähnliche Angaben wie derjenige für das Jahr 2003, so dass vorliegend darauf verzichtet werden kann, die Aufzeichnungen für die Dauer der Kurzarbeit vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005 im Einzelnen darzulegen. Für die Beschwerdeinstanz ist auch hier in keiner Weise erkennbar, welche Mitarbeitenden im fraglichen Zeitraum wieviel Arbeit geleistet haben. 4.5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf von der formellen Beweisvorschrift der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle gemäss Art. 46b Abs. 1 AVIV nur abgewichen werden, wenn deren Anwendung im Einzelfall überspitzt formalistisch erscheint (Urteil des Bundesgerichts C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.1). Im vorliegenden Fall sind die eingereichten Unterlagen derart weit von einer systematischen Erfassung der Arbeitszeit entfernt, dass überspitzter Formalismus mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 4.6 Aufgrund des Gesagten kann festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsausfälle nicht hinreichend kontrollierbar sind. Die Zusprechung der Kurzarbeitsentschädigung ist somit zweifellos unrichtig, und deren Berichtigung angesichts des Betrags von Fr. 22'337.45 auch erheblich, so dass die Voraussetzungen für die Rückforderung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind (vgl. auch BGE 122 V 270 E. 4). 4.7 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, sie habe sich betreffend die betriebliche Arbeitszeitkontrolle bei der zuständigen Person im kantonalen Amt für Arbeit erkundigt, und ihr Arbeitszeitkontrollsystem sei als genügend qualifiziert worden. Sie beruft sich damit implizit auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. 4.7.1 Das Vertrauen in eine unrichtige behördliche Auskunft wird nach der Lehre und Rechtsprechung geschützt, wenn die Auskunft geeignet war, Vertrauen zu begründen, wenn die Behörde zur Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger diese aus zureichenden Gründen als zuständig erachten durfte, wenn die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, wenn die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar war, wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnten, wenn der Sachverhalt und die Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben und wenn das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Basel Genf 2006, Rz. 668-696, vgl. auch BGE 131 V 472 E. 5). Primäre Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist, dass nachweisbar eine unrichtige behördliche Auskunft erteilt wurde. Im vorliegenden Fall kann sich die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil es sich bei der Auskunftserteilung durch das kantonale Amt für Arbeit um eine unbewiesene Behauptung handelt. Mit Blick auf die Tatsache, dass das Erfordernis der genügenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls in den Verfügungen des Amts für Arbeit des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2003 und vom 1. Dezember 2004 unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage klar festgehalten ist, erscheint die Behauptung, das kantonale Amt für Arbeit habe die Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin als hinreichend erachtet, unwahrscheinlich. Es besteht daher keine Veranlassung anzunehmen, die Beschwerdeführerin habe die Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle nicht gekannt oder nicht kennen können. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2006 korrekt ist. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem VwVG, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet (Art. 55 Abs. 2 ATSG). In Bezug auf die Kostenpflicht des Verfahrens enthält das AVIG keine Bestimmung, während das ATSG lediglich die Kostenfreiheit des Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorsieht; Art. 61 Bst. a ATSG ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar. Art. 55 Abs. 1 ATSG verweist für diesen Fall auf das VwVG zurück. Die gestützt auf das VwVG erlassene Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (nachfolgend: VKE, SR 172.041.0) sah in Art. 4b vor, dass in Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, es sei denn, es handle sich um mutwillige oder leichtfertige Beschwerden. Die Rückforderung einer Kurzarbeitsentschädigung ist als Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherung zu qualifizieren und fiel als solche grundsätzlich unter Art. 4b der Kostenverordnung (Urteil des Bundesgerichts C 114/05 vom 26. Oktober 2005 E. 5). Diese Bestimmung ist jedoch formell per Ende April 2007 aufgehoben worden (Änderung vom 21. Februar 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007, AS 2007 1075). Nach Art. 63 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG sind die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig. Für die Bemessung der Gebühren im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das VGG massgeblich (vgl. Art. 63 Abs. 5 Satz zwei VwVG), wobei die Gerichtsgebühren in einem Reglement geregelt werden (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Das Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2; noch gestützt auf Art. 3 Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts erlassen) sieht keine Kostenfreiheit analog der Regelung von Art. 4b VKE vor. Somit sind die Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig, selbst wenn es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt. In Anwendung von Art. 4 VGKE werden die Verfahrenskosten auf Fr. 1000.- festgesetzt. Diese sind innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: