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C-4096/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-08 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 8. Mai 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-4096/2023

U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______, (Südafrika), Zustelladresse: c/o B._______, Gesuchstellerin,

gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 8. Mai 2023.

C-4096/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vor- instanz) mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) abgewiesen und die Verfügung vom 20. März 2023, mit welcher das Beitrittsgesuch der Gesuchstellerin zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abge- wiesen worden war, bestätigt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2), dass sich die Gesuchstellerin mit E-Mail vom 5. Juni 2023 bei der SAK er- kundigt hat, ob diese ihre Einsprache, welche sie am 12. April 2023 an die Schweizerische Botschaft in (…) (Südafrika) gesendet hatte, erhalten habe (BVGer-act. 1), dass die SAK mit Schreiben vom 21. Juli 2023 dem Bundesverwaltungs- gericht zuständigkeitshalber die Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. Juni 2023 samt Beilagen übermittelt hat (BVGer-act. 2), dass der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 an eine (frühere) Adresse der Gesuchstellerin im Vereinigten Königreich gesendet worden ist, dass die Gesuchstellerin mit E-Mail vom 21. September 2023 mitgeteilt hat, sie habe seit über 10 Jahren nicht mehr in Grossbritannien gelebt und sei aktuell bei der Schweizer Botschaft in Südafrika registriert (vgl. BVGer- act. 7), dass die SAK mit Eingabe vom 11. Januar 2024 die Rückweisung der Sa- che zwecks Eröffnung an die Gesuchstellerin beantragt und zur Begrün- dung ausgeführt hat, nach erneuter Prüfung der Akten sei der Einsprache- entscheid vom 8. Mai 2023 tatsächlich nicht an die aktuelle Adresse der Gesuchstellerin in Südafrika zugestellt worden, sondern an eine zuvor an- gegeben Adresse im Vereinigten Königreich und ein Zustell- oder Weiter- leitungsnachweis des eingeschriebenen Briefes vom 8. Mai 2023 habe nicht mehr ermittelt werden können, folglich sei davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 nicht rechtskräftig eröffnet wor- den sei (BVGer-act. 16), dass aufgrund der Akten festzustellen ist, dass der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 der Gesuchstellerin nicht ordnungsgemäss eröffnet wor- den ist,

C-4096/2023 Seite 3 dass nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zudem erhellt, dass sich postalische und elektronische Eingaben gekreuzt und Verwirrung verur- sacht haben, dass es sich bei der von der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. Juni 2023 samt Bei- lagen um eine blosse Anfrage nach dem Stand des Einspracheverfahrens handelt, die Gesuchstellerin in diesem Zeitpunkt gar keine Kenntnis vom Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 hatte und sie folglich von vornherein weder den Anlass noch den Willen zur Erhebung einer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht haben konnte, dass die Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. Juni 2023 daher irrtümlicher- weise als Beschwerde entgegengenommen worden ist, dass infolgedessen Ziffern 4 und 5 der Zwischenverfügung vom 9. Novem- ber 2023 (BVGer-act. 12) betreffend Leistung eines Kostenvorschusses aufzuheben sind, dass auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. Juni 2023 im einzelrich- terlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten ist, dass die Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. Juni 2023 samt Beilagen (BVGer-act. 1) zuständigkeitshalber der Vorinstanz zu übermitteln ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

C-4096/2023 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 der Gesuchstellerin nicht ordnungsgemäss zugestellt worden ist. 2. Ziffern 4 und 5 der Zwischenverfügung vom 9. November 2023 (BVGer- act. 12) betreffend Kostenvorschuss werden aufgehoben. 3. Auf die Eingabe vom 5. Juni 2023 wird nicht eingetreten. 4. Die Eingabe vom 5. Juni 2023 samt Beilagen (BVGer-act. 1) wird zustän- digkeitshalber der Vorinstanz übermittelt. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-4096/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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