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C-4090/2007

C-4090/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-22 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Sachverhalt

A. Der am 8. April 1956 in Remnic/Kosovo geborene, verheiratete A._______, Vater von vier Kindern, war in der Schweiz arbeitstätig und hat Beiträge an die AHV/IV geleistet. Nach einem schweren Verkehrsunfall im Jahre 1982, bei dem er Verletzungen am rechten Oberschenkel, linken Unterschenkel sowie einen Schädelbruch erlitt, wurde ihm mit Verfügung der IV-Stelle Genf vom 27. November 1986 ab 1. November 1983 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (act. 41). Die Rentengewährung stützte sich auf Unfallfolgeschäden, namentlich Schmerzen im rechten Oberschenkel und linken Unterschenkel, sowie Kopfschmerzen, Schwindel und rasche Ermüdung. B. Im Jahre 1987 kehrte A._______ nach Kosovo, Ferizaj, zurück. Die Unterlagen gelangten in der Folge zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA). C. Im Rahmen einer ersten, von Amtes wegen durchgeführten Revision wurde A._______ im Jahre 1990 umfassend durch die Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) in St. Gallen untersucht (act. 140). Die Untersuchung ergab keine Änderung des Invaliditätsgrades (act. 111). D. Auch anlässlich der zweiten von Amtes wegen durchgeführten Revision stellte die IVSTA mit Verfügung vom 16. Juli 1999 keine Änderung im Invaliditätsgrad fest und bestätigte folglich die halbe Rente (act. 165). A._______ erhob dagegen bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (REKO AHV/IV) Beschwerde und machte einen Anspruch auf eine volle Rente geltend. Die REKO AHV/IV wies die Beschwerde mit der Begründung ab, aus den Arztberichten aus dem Kosovo lasse sich keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes ablesen (act. 175). E. Im Dezember 2002 wurde von der IVSTA eine weitere Revision in Aussicht genommen (act. 181). A._______ beantragte dabei erneut die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente, weil sich sein Zustand verschlechtert habe. Er reichte ärztliche Berichte ein, in denen eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 und 100 % attestiert wurde. Die IVSTA teilte dem Versicherten am 4. April 2003 mit, die Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass keine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes vorliege (act. 207). Eine formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung wurde nicht erlassen. F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2005 wandte sich A._______ an die IVSTA und beantragte abermals die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente. Zur Begründung seines Begehrens reichte er Arztberichte aus dem Kosovo ein, in denen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bestätigt wurde (act. 212). Nachdem er mit Schreiben der IVSTA vom 24. Juni 2005 unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch aufgefordert wurde, weitere Unterlagen einzureichen (act. 213), liess A._______ der Vorinstanz am 16. August 2005 zusätzliche medizinische Dokumente zukommen. Am 26. Januar 2006 verfügte die IVSTA gestützt auf die eingereichten Unterlagen, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (act. 238). G. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 21. Februar 2006 Einsprache und verwies erneut auf die ärztlichen Stellungnahmen aus seiner Heimat. Im Frühling 2007 reichte er weitere aktuelle Arztberichte nach. Die IVSTA wies die Einsprache mit Verfügung vom 9. Mai 2007 ab und begründete dies mit dem Fehlen neuer objektiver medizinischer Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (act. 256). H. Am 12. Juni 2007 erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2007 sei aufzuheben und dem Versicherten sei ab Februar 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die bestehenden Beschwerden verstärkt hätten und sich die physischen Beschwerden und die Depressionen wechselseitig negativ beeinflussten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, mehrstündige Arbeiten zu verrichten. Es dürfe ausserdem nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Daher müsse bezweifelt werden, dass ein Mann im fortgeschrittenen Alter in einem Land mit einer Arbeitslosenquote von 60 % und einem hohen Anteil junger Menschen Aussicht auf Einstellung für einfache Hilfsarbeiten habe. I. Innert mehrfach erstreckter Frist erstattete die IVSTA am 8. Januar 2008 ihre Vernehmlassung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, da keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden könne. Die konkrete Arbeitsmarktlage in Kosovo sei für die Restarbeitsfähigkeit unerheblich. Es komme allein darauf an, ob ein Versicherter die verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. J. Mit Replik vom 13. Februar 2008 wiederholte der Beschwerdeführer die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente und wies darauf hin, dass beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschnitten, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen sei. Ausserdem reichte er neuere ärztliche Berichte aus Kosovo ein. K. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 1. April 2008 auf die Einreichung einer Duplik und hielt an ihrem Antrag fest. L. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Mai 2007 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den - den Departementen unterstellten oder administrativ zugeordneten - Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt der vorliegende Entscheid (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

E. 1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) ist die Verwaltungskommission des Gerichts (Leitungsorgan) zuständig für die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen. Die Verwaltungskommission hat an ihrer Sitzung vom 12. Februar 2009 einer Aushilfe der Abteilung III im Bereich der Sozialversicherung durch die Abteilung II zugestimmt. Aus diesem Grund erfolgte die Instruktion des vorliegenden Falles ab Anfang März 2009 durch den gemäss Art. 39 Abs. 1 VGG bezeichneten Richter der Abteilung II.

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben für Verfahren in Sozialversicherungssachen gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze darzustellen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo. Die Schweiz hat mit Serbien und Kosovo - im Unterschied zu anderen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens - kein neues Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen oder schweizerisch-kosovarischen Vereinbarungen. Gemäss Art. 4 des Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw. ausgeübt wurde). Anwendbar ist damit schweizerisches Recht.

E. 2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 9. Mai 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]). Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leistungsanspruchs anwendbar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in dieser Beziehung keine Änderungen ergeben, so dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).

E. 2.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz 20). Vorliegend sind demnach die Verhältnisse bis zum 9. Mai 2007 (Datum der angefochtenen Verfügung) zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).

E. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60 %, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50 % und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40 %. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses gemäss bundesgerichtlicher nicht nur als blosse Auszahlungsvorschrift, sondern als eine besondere Anspruchsvoraussetzung zu qualifizierendes Erfordernis (BGE 121 V 275 E. 6c), ist vorliegend ohne Bedeutung, da eine Rentenkürzung auf weniger als eine halbe Invalidenrente nicht in Frage steht.

E. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 3.3 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 275; Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV [ZAK] 1985 S. 459).

E. 3.4 Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.

E. 3.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.

E. 4.1 Mit Verfügung vom 27. November 1986 war dem Beschwerdeführer aufgrund der Beeinträchtigung durch die Unfallfolgen ab dem 1. November 1983 eine halbe IV-Rente zugesprochen und im Rahmen nachfolgender Revisionen bestätigt worden. Den Antrag des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente vom 9. Mai 2005 wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2007 ab, mit der Begründung, es liege keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Den ablehnenden Einspracheentscheid ficht der Beschwerdeführer an.

E. 4.2 Nach Art. 87 Abs. 3 IVV tritt der Versicherungsträger auf ein Revisionsgesuch eines Rentenbezügers nur ein, wenn dieser hinreichend glaubhaft macht, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Invaliditätsgrades wesentlich verändert hat. Von dieser Konstellation zu unterscheiden ist die materiell abschlägige Beurteilung eines Revisionsgesuches, bei welcher der Versicherungsträger keinen Nichteintretensentscheid, sondern einen materiellen Abweisungsentscheid fällt. Hat die IVSTA einen Nichteintretensentscheid gefällt, so prüft das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin nur die Eintretensfrage. Kommt es zum Schluss, der Beschwerdeführer habe eine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustandes hinreichend glaubhaft gemacht, so spricht es keine Rente zu, sondern weist die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs zurück. Demgegenüber prüft das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auch in materieller Hinsicht, wenn die Vorinstanz einen Entscheid in der Sache getroffen hat.

E. 4.3 In einem ersten Schritt ist damit zu bestimmen, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist oder ob sie dieses materiell behandelt und in der Sache abgewiesen hat. Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Fragebogen sowie Röntgenbilder, medizinische Kontrollberichte, Spezialuntersuchungsberichte u.ä. einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch im Unterlassungsfalle. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht hat, hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2006 fest, aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen sei festzustellen, dass nach wie vor eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne. Die Vorinstanz verfügte, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, es seien keine gesundheitlichen Änderungen eingetreten.

E. 4.4 Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 26. Januar 2006 den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers der Höhe nach beurteilt und im Einspracheentscheid vom 9. Mai 2007 in materieller Hinsicht festgestellt, es sei keine gesundheitliche Änderung eingetreten. Die Vorinstanz hat damit einen Entscheid in der Sache und nicht bloss einen Verfahrensentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach den materiellen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rentenrevision zu prüfen.

E. 5.1 Voraussetzung für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, eine andere Art der Bemessung der Invalidität oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 130 V 349 f. E. 3.5).

E. 5.2 Vom Beschwerdeführer wird in erster Linie geltend gemacht, sein Gesundheitszustand habe sich so verschlechtert, dass er nunmehr zu mindestens 80 % arbeitsunfähig sei, weswegen er Anspruch auf eine volle Rente habe. Er hat Arztberichte aus dem Kosovo vorgelegt, in denen eine Arbeitsunfähigkeit dieses Grades attestiert wird. Die Vorinstanz vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass es nicht ausreiche, die bereits bekannten Befunde zu bestätigen und einen bestimmten Arbeitsunfähigkeitsgrad zu attestieren. Vielmehr müsse aus den Arztzeugnissen eine wesentliche objektive medizinische Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzulesen sein, welche auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Bei einem Vergleich älterer Arztzeugnisse mit den neu eingereichten könne keine wesentliche Verschlechterung festgestellt werden.

E. 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht erheblich ist, dass die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers übereinstimmend von einem Invaliditätsgrad vom 80 % ausgehen. Wie unter E. 3.4 hiervor dargestellt, beschränkt sich die Aufgabe des Arztes darauf, den Grad der funktionellen Einschränkungen darzulegen, während es Aufgabe des Versicherungsträgers und im Beschwerdefall des Gerichts ist, gestützt darauf den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung aller massgebenden Kriterien zu bestimmen. Es ist demnach durch das Gericht zu prüfen, ob sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztberichten und medizinischen Unterlagen eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt.

E. 5.4.1 Bei einer Rentenrevision ist der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des letzten eröffneten und rechtskräftigen Entscheides, der auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4, mit Hinweisen), mit demjenigen zur Zeit des streitigen neuen Entscheides zu vergleichen. Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b).

E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1990 vom MEDAS St. Gallen umfassend untersucht (act. 140). Es wurde festgestellt, dass er unfallbedingt rechts hinke (act. 144, Ziff. 2.1, S. 4) und das rechte Bein 4 cm kürzer sei. Der Gang auf der linken Fussspitze sei erschwert und der Fersengang links unmöglich. Zurückgeführt wurde diese Fussheber-Parese auf die unfallbedingte Verletzung am linken Unterschenkel. Bereits 1990 beklagte der Beschwerdeführer, dass die rechte Hüftseite schmerze und empfindlich sei bei gewissen Bewegungen. Der untersuchende Dr. med. B._______ bestätigte, dass die rechte Hüfte - vermutlich posttraumatisch bedingt - in der Bewegung eingeschränkt sei (act. 140, Ziff. 5.2., S. 9 f.). Auch Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Knie gehörten bereits 1990 zu den Beschwerden des Beschwerdeführers (act. 140, Ziff. 1.1.5., S. 2). In psychischer Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer ein psychoorganisches Syndrom mit Störungen im Merkfähigkeits-, Denk- und Gedächtnisbereich, bei einer Verlangsamung sowohl in der Motorik als auch in psychischen Funktionen diagnostiziert (act. 140, Ziff. 3.1.,S. 7). Es wurde festgestellt, dass (alleine) vom psychischen Standpunkt wegen der psychoorganischen Störung von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 40 % ausgegangen werden müsse. Der untersuchende Arzt, Dr. med. C._______, hielt fest, dass mit einer Besserung des psychischen Zustandes in den folgenden Jahren zu rechnen sei. Im emotionalen Bereich wurden im Jahr 1990 keine Störungen festgestellt, vielmehr hielt der untersuchende Arzt fest, der Beschwerdeführer mache einen ausgeglichenen Eindruck. Gestützt auf die umfangreichen medizinischen Abklärungen wurde mit Verfügung vom 7. Januar 1991 bestimmt, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers (weiterhin) 50 % betrage.

E. 5.4.3 Im Rahmen der Rentenrevisionen in den Jahren 1999 und 2003 wurden keine Untersuchungen in der Schweiz durchgeführt. Vielmehr wurde gestützt auf die aus der Heimat des Beschwerdeführers eingereichten Arztberichte und medizinischen Unterlagen festgestellt, es liege keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor. Während im Jahr 1999 der unverändert gebliebene Invaliditätsgrad mittels Verfügung - welche vom Beschwerdeführer damals erfolglos vor der REKO AHV/IV angefochten wurde (act. 175) - eröffnet wurde (act. 165), erfolgte der Abschluss der Rentenrevision im Jahr 2003 nicht durch Erlass einer formellen Verfügung, sondern durch blosse Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung (act. 207). Da die Rentenrevision im Jahr 2003 mit formloser Mitteilung abgeschlossen wurde, kann vorliegend zum Vergleich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat, nicht auf die Feststellungen der Vorinstanz im Rahmen dieser Revision abgestellt werden (vgl. BGE 133 V 108 E. 5). Auch die Rentenrevision im Jahr 1999 entspricht nicht den vom Bundesgericht in BGE 133 V 108 E. 5 und BGE 109 V 265 E. 4 definierten Anforderungen. Die IVSTA und im Beschwerdeverfahren die REKO AHV/IV haben keine umfassende medizinische Untersuchung angeordnet, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte und medizinischen Unterlagen zeigten die gleichen Krankheitsbilder auf, wie sie bereits im Jahr 1990 diagnostiziert wurden (act. 175, S. 6; act. 165; vgl. auch act. 168). Der Rentenrevision im Jahre 1999 ist damit ein geringer Abklärungsaufwand der Verwaltung vorangegangen, die Feststellungen der IVSTA können demnach nicht als Vergleichsbasis für die Veränderung des Gesundheitszustandes dienen (BGE 133 V 108 E. 5.3.3). Nach dem Gesagten ist vorliegend der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der sich aus den im laufenden Verfahren eingereichten Unterlagen ergibt, mit dem Gesundheitszustand zu vergleichen, welcher im Jahr 1990 festgestellt wurde.

E. 5.5 In den vom Beschwerdeführer anlässlich der jüngsten Revision eingereichten Arztberichten werden aus orthopädischer Sicht eine Verkürzung des rechten Beins um ca. 5 cm, Unfähigkeit links auf Zehenspitze oder der Ferse zu gehen, Schmerzen in der Wirbelsäule, Arthrose in beiden Hüftgelenken, Reizung der lumbo-sakralen Nervenwurzeln, eine Einschränkung der Beugung der Hüfte, beidseitige Kniegelenksarthrose und eine Parästhesie im unteren Teil des linken Beines diagnostiziert (Dr. D._______, Orthopäde, act. 252). In psychischer Hinsicht werden eine verminderte psychomotorische Aktivität, depressive Stimmung, emotionale Labilität, Aufgeregtheit begleitet von konfliktgeladenen Reaktionen, verminderte Vitalität, Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeiten diagnostiziert (Dr. E._______, act. 253).

E. 5.6 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des laufenden Verfahrens vorgebrachten und von seinen Ärzten diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden entsprechen weitestgehend den bereits im Jahr 1990 diagnostizierten Leiden. Bei der nunmehr ausdrücklich festgestellten Gonarthrose sowie der Parästhesie handelt es sich nicht um Krankheitsbilder mit Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Ein derartiger Zusammenhang wird von den behandelnden Ärzten nicht angegeben. Bei einer Parästhesie handelt es sich um ein Kribbeln in den Extremitäten, welches zwar als unangenehm, aber nicht als schmerzhaft bezeichnet wird und nicht als krankheitswertig angesehen werden kann. Da die weiteren orthopädischen Beschwerden bereits im Jahre 1990 diagnostiziert und bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades berücksichtigt wurden, liegt - wie dies die Vorinstanz zutreffend und begründet festgestellt hat (act. 255, 260, 262) - aus orthopädischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes vor. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden ist festzustellen, dass die psychomotorischen Störungen sowie die Vergesslichkeit und die Konzentrationsschwierigkeiten bereits im Jahre 1990 diagnostiziert wurden und damals festgehalten wurde, dass alleine gestützt auf diese Diagnose von einer Arbeitsunfähigkeit von rund 40 % ausgegangen werden müsse. Neu eingetreten ist im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 1990 eine depressive Stimmung. Weder vom Beschwerdeführer noch von seinem behandelnden Arzt wird aber dargelegt, in welcher Weise diese dessen Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (act. 156, 198 und 253). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die diagnostizierte depressive Stimmung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2876/2006 vom 22. Februar 2008 E. 4.2).

E. 5.7 Soweit der Beschwerdeführer neu geltend macht, die physischen und psychischen Beschwerden würden einander in einer Weise beeinflussen und verstärken, die ihm mehrstündiges Arbeiten verunmöglichen, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Kumulierung oder gar Potenzierung verschiedener Gesundheitsschäden nicht angängig ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2600/2006 vom 22. November 2007 E. 4.3). Ausserdem werden vom Beschwerdeführer keine Ausführungen gemacht und ist es für das Gericht nicht erkennbar, für welche Tätigkeiten durch eine solche Überlagerung von Gesundheitsschäden, die ohnehin bereits im Jahre 1990 im Wesentlichen bekannt waren, von einer zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsste.

E. 5.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass durch die vom Beschwerdeführer anlässlich der von ihm initiierten Revision vorgelegten ärztlichen Untersuchungsberichte keine wesentliche objektive medizinische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf den Grad der Arbeitsfähigkeit erstellt ist. Vielmehr zeigen die Berichte, dass seine unfallbedingten Beschwerden seit 1990 im Wesentlichen konstant geblieben sind.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, aufgrund seiner schlechten Schulbildung und des fortgeschrittenen Alters habe er im Kosovo, wo die Arbeitslosenquote über 60 % betrage, keine Aussicht auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Es dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten für einen ungelernten Teilinvaliden ausgegangen werden. Mit Blick auf die einschlägigen Revisionsgründe (vgl. E. 5.1) macht der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Verschlechterung seiner Erwerbsmöglichkeiten geltend.

E. 6.2 Im Bereich des Invalidenversicherungsrechts wird vom sogenannten ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Einkommensfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHl 1998 S. 291 E. 2b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischen Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR IV Nr. 70 S. 204 E. 3c). Eine Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag demnach keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 4.3; BGE 107 V 17 E. 2c). Die Invalidenversicherung hat namentlich nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person zufolge ihres Alters oder wegen mangelnder Ausbildung keine entsprechende Arbeit findet. Die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt.

E. 6.3 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, es müsse realistischerweise davon ausgegangen werden, dass für ihn als Teilinvaliden mit wenig Schulbildung und in fortgeschrittenem Alter im Kosovo kein Arbeitsmarkt bestehe, macht er nicht-invaliditätsbedingte Gründe geltend, welche das Gericht nach dem Gesagten ausser Acht zu lassen hat. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist demnach nicht weiter einzugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4851/2007 vom 7. September 2009 E. 6).

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2007 bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Verfahrenskosten werden in casu jedoch nicht erhoben, da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Beschwerden gegen IV-Verfügungen auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen das Verfahren kostenfrei ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 629.56.208.152) das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiber: Marc Steiner Martin Buchli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4090/2007 {T 0/2} Urteil vom 22. März 2010 Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Claude Morvant, Gerichtsschreiber Martin Buchli. Parteien A._______ vertreten durch memos Osmani, Ernest Osmani, In der Ey 29, 8047 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Revision der Invalidenrente auf Antrag, Einspracheentscheid vom 9. Mai 2007. Sachverhalt: A. Der am 8. April 1956 in Remnic/Kosovo geborene, verheiratete A._______, Vater von vier Kindern, war in der Schweiz arbeitstätig und hat Beiträge an die AHV/IV geleistet. Nach einem schweren Verkehrsunfall im Jahre 1982, bei dem er Verletzungen am rechten Oberschenkel, linken Unterschenkel sowie einen Schädelbruch erlitt, wurde ihm mit Verfügung der IV-Stelle Genf vom 27. November 1986 ab 1. November 1983 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (act. 41). Die Rentengewährung stützte sich auf Unfallfolgeschäden, namentlich Schmerzen im rechten Oberschenkel und linken Unterschenkel, sowie Kopfschmerzen, Schwindel und rasche Ermüdung. B. Im Jahre 1987 kehrte A._______ nach Kosovo, Ferizaj, zurück. Die Unterlagen gelangten in der Folge zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA). C. Im Rahmen einer ersten, von Amtes wegen durchgeführten Revision wurde A._______ im Jahre 1990 umfassend durch die Medizinische Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) in St. Gallen untersucht (act. 140). Die Untersuchung ergab keine Änderung des Invaliditätsgrades (act. 111). D. Auch anlässlich der zweiten von Amtes wegen durchgeführten Revision stellte die IVSTA mit Verfügung vom 16. Juli 1999 keine Änderung im Invaliditätsgrad fest und bestätigte folglich die halbe Rente (act. 165). A._______ erhob dagegen bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (REKO AHV/IV) Beschwerde und machte einen Anspruch auf eine volle Rente geltend. Die REKO AHV/IV wies die Beschwerde mit der Begründung ab, aus den Arztberichten aus dem Kosovo lasse sich keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes ablesen (act. 175). E. Im Dezember 2002 wurde von der IVSTA eine weitere Revision in Aussicht genommen (act. 181). A._______ beantragte dabei erneut die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente, weil sich sein Zustand verschlechtert habe. Er reichte ärztliche Berichte ein, in denen eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 und 100 % attestiert wurde. Die IVSTA teilte dem Versicherten am 4. April 2003 mit, die Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass keine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes vorliege (act. 207). Eine formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung wurde nicht erlassen. F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2005 wandte sich A._______ an die IVSTA und beantragte abermals die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente. Zur Begründung seines Begehrens reichte er Arztberichte aus dem Kosovo ein, in denen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bestätigt wurde (act. 212). Nachdem er mit Schreiben der IVSTA vom 24. Juni 2005 unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch aufgefordert wurde, weitere Unterlagen einzureichen (act. 213), liess A._______ der Vorinstanz am 16. August 2005 zusätzliche medizinische Dokumente zukommen. Am 26. Januar 2006 verfügte die IVSTA gestützt auf die eingereichten Unterlagen, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (act. 238). G. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 21. Februar 2006 Einsprache und verwies erneut auf die ärztlichen Stellungnahmen aus seiner Heimat. Im Frühling 2007 reichte er weitere aktuelle Arztberichte nach. Die IVSTA wies die Einsprache mit Verfügung vom 9. Mai 2007 ab und begründete dies mit dem Fehlen neuer objektiver medizinischer Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (act. 256). H. Am 12. Juni 2007 erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2007 sei aufzuheben und dem Versicherten sei ab Februar 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die bestehenden Beschwerden verstärkt hätten und sich die physischen Beschwerden und die Depressionen wechselseitig negativ beeinflussten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, mehrstündige Arbeiten zu verrichten. Es dürfe ausserdem nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Daher müsse bezweifelt werden, dass ein Mann im fortgeschrittenen Alter in einem Land mit einer Arbeitslosenquote von 60 % und einem hohen Anteil junger Menschen Aussicht auf Einstellung für einfache Hilfsarbeiten habe. I. Innert mehrfach erstreckter Frist erstattete die IVSTA am 8. Januar 2008 ihre Vernehmlassung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, da keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden könne. Die konkrete Arbeitsmarktlage in Kosovo sei für die Restarbeitsfähigkeit unerheblich. Es komme allein darauf an, ob ein Versicherter die verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. J. Mit Replik vom 13. Februar 2008 wiederholte der Beschwerdeführer die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente und wies darauf hin, dass beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschnitten, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen sei. Ausserdem reichte er neuere ärztliche Berichte aus Kosovo ein. K. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 1. April 2008 auf die Einreichung einer Duplik und hielt an ihrem Antrag fest. L. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Mai 2007 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den - den Departementen unterstellten oder administrativ zugeordneten - Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt der vorliegende Entscheid (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) ist die Verwaltungskommission des Gerichts (Leitungsorgan) zuständig für die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen. Die Verwaltungskommission hat an ihrer Sitzung vom 12. Februar 2009 einer Aushilfe der Abteilung III im Bereich der Sozialversicherung durch die Abteilung II zugestimmt. Aus diesem Grund erfolgte die Instruktion des vorliegenden Falles ab Anfang März 2009 durch den gemäss Art. 39 Abs. 1 VGG bezeichneten Richter der Abteilung II. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben für Verfahren in Sozialversicherungssachen gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo. Die Schweiz hat mit Serbien und Kosovo - im Unterschied zu anderen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens - kein neues Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen oder schweizerisch-kosovarischen Vereinbarungen. Gemäss Art. 4 des Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw. ausgeübt wurde). Anwendbar ist damit schweizerisches Recht. 2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 9. Mai 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]). Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leistungsanspruchs anwendbar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in dieser Beziehung keine Änderungen ergeben, so dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 82 Rz. 5). 2.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz 20). Vorliegend sind demnach die Verhältnisse bis zum 9. Mai 2007 (Datum der angefochtenen Verfügung) zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60 %, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50 % und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40 %. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses gemäss bundesgerichtlicher nicht nur als blosse Auszahlungsvorschrift, sondern als eine besondere Anspruchsvoraussetzung zu qualifizierendes Erfordernis (BGE 121 V 275 E. 6c), ist vorliegend ohne Bedeutung, da eine Rentenkürzung auf weniger als eine halbe Invalidenrente nicht in Frage steht. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 275; Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV [ZAK] 1985 S. 459). 3.4 Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. 3.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 4. 4.1 Mit Verfügung vom 27. November 1986 war dem Beschwerdeführer aufgrund der Beeinträchtigung durch die Unfallfolgen ab dem 1. November 1983 eine halbe IV-Rente zugesprochen und im Rahmen nachfolgender Revisionen bestätigt worden. Den Antrag des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente vom 9. Mai 2005 wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2007 ab, mit der Begründung, es liege keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Den ablehnenden Einspracheentscheid ficht der Beschwerdeführer an. 4.2 Nach Art. 87 Abs. 3 IVV tritt der Versicherungsträger auf ein Revisionsgesuch eines Rentenbezügers nur ein, wenn dieser hinreichend glaubhaft macht, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Invaliditätsgrades wesentlich verändert hat. Von dieser Konstellation zu unterscheiden ist die materiell abschlägige Beurteilung eines Revisionsgesuches, bei welcher der Versicherungsträger keinen Nichteintretensentscheid, sondern einen materiellen Abweisungsentscheid fällt. Hat die IVSTA einen Nichteintretensentscheid gefällt, so prüft das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin nur die Eintretensfrage. Kommt es zum Schluss, der Beschwerdeführer habe eine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustandes hinreichend glaubhaft gemacht, so spricht es keine Rente zu, sondern weist die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs zurück. Demgegenüber prüft das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auch in materieller Hinsicht, wenn die Vorinstanz einen Entscheid in der Sache getroffen hat. 4.3 In einem ersten Schritt ist damit zu bestimmen, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist oder ob sie dieses materiell behandelt und in der Sache abgewiesen hat. Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Fragebogen sowie Röntgenbilder, medizinische Kontrollberichte, Spezialuntersuchungsberichte u.ä. einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch im Unterlassungsfalle. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht hat, hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2006 fest, aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen sei festzustellen, dass nach wie vor eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne. Die Vorinstanz verfügte, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, es seien keine gesundheitlichen Änderungen eingetreten. 4.4 Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 26. Januar 2006 den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers der Höhe nach beurteilt und im Einspracheentscheid vom 9. Mai 2007 in materieller Hinsicht festgestellt, es sei keine gesundheitliche Änderung eingetreten. Die Vorinstanz hat damit einen Entscheid in der Sache und nicht bloss einen Verfahrensentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach den materiellen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rentenrevision zu prüfen. 5. 5.1 Voraussetzung für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, eine andere Art der Bemessung der Invalidität oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). 5.2 Vom Beschwerdeführer wird in erster Linie geltend gemacht, sein Gesundheitszustand habe sich so verschlechtert, dass er nunmehr zu mindestens 80 % arbeitsunfähig sei, weswegen er Anspruch auf eine volle Rente habe. Er hat Arztberichte aus dem Kosovo vorgelegt, in denen eine Arbeitsunfähigkeit dieses Grades attestiert wird. Die Vorinstanz vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass es nicht ausreiche, die bereits bekannten Befunde zu bestätigen und einen bestimmten Arbeitsunfähigkeitsgrad zu attestieren. Vielmehr müsse aus den Arztzeugnissen eine wesentliche objektive medizinische Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzulesen sein, welche auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Bei einem Vergleich älterer Arztzeugnisse mit den neu eingereichten könne keine wesentliche Verschlechterung festgestellt werden. 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht erheblich ist, dass die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers übereinstimmend von einem Invaliditätsgrad vom 80 % ausgehen. Wie unter E. 3.4 hiervor dargestellt, beschränkt sich die Aufgabe des Arztes darauf, den Grad der funktionellen Einschränkungen darzulegen, während es Aufgabe des Versicherungsträgers und im Beschwerdefall des Gerichts ist, gestützt darauf den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung aller massgebenden Kriterien zu bestimmen. Es ist demnach durch das Gericht zu prüfen, ob sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztberichten und medizinischen Unterlagen eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt. 5.4 5.4.1 Bei einer Rentenrevision ist der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des letzten eröffneten und rechtskräftigen Entscheides, der auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4, mit Hinweisen), mit demjenigen zur Zeit des streitigen neuen Entscheides zu vergleichen. Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b). 5.4.2 Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1990 vom MEDAS St. Gallen umfassend untersucht (act. 140). Es wurde festgestellt, dass er unfallbedingt rechts hinke (act. 144, Ziff. 2.1, S. 4) und das rechte Bein 4 cm kürzer sei. Der Gang auf der linken Fussspitze sei erschwert und der Fersengang links unmöglich. Zurückgeführt wurde diese Fussheber-Parese auf die unfallbedingte Verletzung am linken Unterschenkel. Bereits 1990 beklagte der Beschwerdeführer, dass die rechte Hüftseite schmerze und empfindlich sei bei gewissen Bewegungen. Der untersuchende Dr. med. B._______ bestätigte, dass die rechte Hüfte - vermutlich posttraumatisch bedingt - in der Bewegung eingeschränkt sei (act. 140, Ziff. 5.2., S. 9 f.). Auch Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Knie gehörten bereits 1990 zu den Beschwerden des Beschwerdeführers (act. 140, Ziff. 1.1.5., S. 2). In psychischer Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer ein psychoorganisches Syndrom mit Störungen im Merkfähigkeits-, Denk- und Gedächtnisbereich, bei einer Verlangsamung sowohl in der Motorik als auch in psychischen Funktionen diagnostiziert (act. 140, Ziff. 3.1.,S. 7). Es wurde festgestellt, dass (alleine) vom psychischen Standpunkt wegen der psychoorganischen Störung von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 40 % ausgegangen werden müsse. Der untersuchende Arzt, Dr. med. C._______, hielt fest, dass mit einer Besserung des psychischen Zustandes in den folgenden Jahren zu rechnen sei. Im emotionalen Bereich wurden im Jahr 1990 keine Störungen festgestellt, vielmehr hielt der untersuchende Arzt fest, der Beschwerdeführer mache einen ausgeglichenen Eindruck. Gestützt auf die umfangreichen medizinischen Abklärungen wurde mit Verfügung vom 7. Januar 1991 bestimmt, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers (weiterhin) 50 % betrage. 5.4.3 Im Rahmen der Rentenrevisionen in den Jahren 1999 und 2003 wurden keine Untersuchungen in der Schweiz durchgeführt. Vielmehr wurde gestützt auf die aus der Heimat des Beschwerdeführers eingereichten Arztberichte und medizinischen Unterlagen festgestellt, es liege keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor. Während im Jahr 1999 der unverändert gebliebene Invaliditätsgrad mittels Verfügung - welche vom Beschwerdeführer damals erfolglos vor der REKO AHV/IV angefochten wurde (act. 175) - eröffnet wurde (act. 165), erfolgte der Abschluss der Rentenrevision im Jahr 2003 nicht durch Erlass einer formellen Verfügung, sondern durch blosse Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung (act. 207). Da die Rentenrevision im Jahr 2003 mit formloser Mitteilung abgeschlossen wurde, kann vorliegend zum Vergleich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat, nicht auf die Feststellungen der Vorinstanz im Rahmen dieser Revision abgestellt werden (vgl. BGE 133 V 108 E. 5). Auch die Rentenrevision im Jahr 1999 entspricht nicht den vom Bundesgericht in BGE 133 V 108 E. 5 und BGE 109 V 265 E. 4 definierten Anforderungen. Die IVSTA und im Beschwerdeverfahren die REKO AHV/IV haben keine umfassende medizinische Untersuchung angeordnet, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte und medizinischen Unterlagen zeigten die gleichen Krankheitsbilder auf, wie sie bereits im Jahr 1990 diagnostiziert wurden (act. 175, S. 6; act. 165; vgl. auch act. 168). Der Rentenrevision im Jahre 1999 ist damit ein geringer Abklärungsaufwand der Verwaltung vorangegangen, die Feststellungen der IVSTA können demnach nicht als Vergleichsbasis für die Veränderung des Gesundheitszustandes dienen (BGE 133 V 108 E. 5.3.3). Nach dem Gesagten ist vorliegend der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der sich aus den im laufenden Verfahren eingereichten Unterlagen ergibt, mit dem Gesundheitszustand zu vergleichen, welcher im Jahr 1990 festgestellt wurde. 5.5 In den vom Beschwerdeführer anlässlich der jüngsten Revision eingereichten Arztberichten werden aus orthopädischer Sicht eine Verkürzung des rechten Beins um ca. 5 cm, Unfähigkeit links auf Zehenspitze oder der Ferse zu gehen, Schmerzen in der Wirbelsäule, Arthrose in beiden Hüftgelenken, Reizung der lumbo-sakralen Nervenwurzeln, eine Einschränkung der Beugung der Hüfte, beidseitige Kniegelenksarthrose und eine Parästhesie im unteren Teil des linken Beines diagnostiziert (Dr. D._______, Orthopäde, act. 252). In psychischer Hinsicht werden eine verminderte psychomotorische Aktivität, depressive Stimmung, emotionale Labilität, Aufgeregtheit begleitet von konfliktgeladenen Reaktionen, verminderte Vitalität, Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeiten diagnostiziert (Dr. E._______, act. 253). 5.6 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des laufenden Verfahrens vorgebrachten und von seinen Ärzten diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden entsprechen weitestgehend den bereits im Jahr 1990 diagnostizierten Leiden. Bei der nunmehr ausdrücklich festgestellten Gonarthrose sowie der Parästhesie handelt es sich nicht um Krankheitsbilder mit Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Ein derartiger Zusammenhang wird von den behandelnden Ärzten nicht angegeben. Bei einer Parästhesie handelt es sich um ein Kribbeln in den Extremitäten, welches zwar als unangenehm, aber nicht als schmerzhaft bezeichnet wird und nicht als krankheitswertig angesehen werden kann. Da die weiteren orthopädischen Beschwerden bereits im Jahre 1990 diagnostiziert und bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades berücksichtigt wurden, liegt - wie dies die Vorinstanz zutreffend und begründet festgestellt hat (act. 255, 260, 262) - aus orthopädischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes vor. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden ist festzustellen, dass die psychomotorischen Störungen sowie die Vergesslichkeit und die Konzentrationsschwierigkeiten bereits im Jahre 1990 diagnostiziert wurden und damals festgehalten wurde, dass alleine gestützt auf diese Diagnose von einer Arbeitsunfähigkeit von rund 40 % ausgegangen werden müsse. Neu eingetreten ist im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 1990 eine depressive Stimmung. Weder vom Beschwerdeführer noch von seinem behandelnden Arzt wird aber dargelegt, in welcher Weise diese dessen Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (act. 156, 198 und 253). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die diagnostizierte depressive Stimmung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2876/2006 vom 22. Februar 2008 E. 4.2). 5.7 Soweit der Beschwerdeführer neu geltend macht, die physischen und psychischen Beschwerden würden einander in einer Weise beeinflussen und verstärken, die ihm mehrstündiges Arbeiten verunmöglichen, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Kumulierung oder gar Potenzierung verschiedener Gesundheitsschäden nicht angängig ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2600/2006 vom 22. November 2007 E. 4.3). Ausserdem werden vom Beschwerdeführer keine Ausführungen gemacht und ist es für das Gericht nicht erkennbar, für welche Tätigkeiten durch eine solche Überlagerung von Gesundheitsschäden, die ohnehin bereits im Jahre 1990 im Wesentlichen bekannt waren, von einer zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsste. 5.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass durch die vom Beschwerdeführer anlässlich der von ihm initiierten Revision vorgelegten ärztlichen Untersuchungsberichte keine wesentliche objektive medizinische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf den Grad der Arbeitsfähigkeit erstellt ist. Vielmehr zeigen die Berichte, dass seine unfallbedingten Beschwerden seit 1990 im Wesentlichen konstant geblieben sind. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, aufgrund seiner schlechten Schulbildung und des fortgeschrittenen Alters habe er im Kosovo, wo die Arbeitslosenquote über 60 % betrage, keine Aussicht auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Es dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten für einen ungelernten Teilinvaliden ausgegangen werden. Mit Blick auf die einschlägigen Revisionsgründe (vgl. E. 5.1) macht der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Verschlechterung seiner Erwerbsmöglichkeiten geltend. 6.2 Im Bereich des Invalidenversicherungsrechts wird vom sogenannten ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Einkommensfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHl 1998 S. 291 E. 2b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischen Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR IV Nr. 70 S. 204 E. 3c). Eine Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag demnach keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 4.3; BGE 107 V 17 E. 2c). Die Invalidenversicherung hat namentlich nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person zufolge ihres Alters oder wegen mangelnder Ausbildung keine entsprechende Arbeit findet. Die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt. 6.3 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, es müsse realistischerweise davon ausgegangen werden, dass für ihn als Teilinvaliden mit wenig Schulbildung und in fortgeschrittenem Alter im Kosovo kein Arbeitsmarkt bestehe, macht er nicht-invaliditätsbedingte Gründe geltend, welche das Gericht nach dem Gesagten ausser Acht zu lassen hat. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist demnach nicht weiter einzugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4851/2007 vom 7. September 2009 E. 6). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2007 bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Verfahrenskosten werden in casu jedoch nicht erhoben, da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Beschwerden gegen IV-Verfügungen auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen das Verfahren kostenfrei ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 629.56.208.152) das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiber: Marc Steiner Martin Buchli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: